Art. 38 SVA-Türkei: Umrechnung türkischer Beitragstage
veröffentlicht am |
13.07.2020 |
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Änderung | Redaktionell überarbeitet |
Stand | 03.07.2020 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
Inhalt der Regelung
Art. 38 SVA-Türkei enthält Regelungen für die Umrechnung der in unterschiedlichen Zeiteinheiten zurückgelegten Zeiten der Vertragsstaaten.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 1 Nr. 10 SVA-Türkei
In Art. 1 Nr. 10 SVA-Türkei wird definiert, was Beitragszeiten im Sinne des Abkommens sind. - Art. 27 SVA-Türkei
In Art. 27 SVA-Türkei ist die Anspruchsprüfung geregelt (vergleiche GRA zu Art. 27 SVA-Türkei).
Allgemeines
Da die Beitragszeiten in Deutschland und in der Türkei in unterschiedlichen Zeiteinheiten erfasst werden, bedarf es einer Umrechnungsklausel im Abkommen, damit die Träger auf beiden Seiten verbindliche Regelungen haben, in welchem zeitlichen Umfang die jeweiligen Zeiten im anderen Vertragsstaat bei der Zusammenrechnung nach Art. 27 SVA-Türkei berücksichtigt werden können.
Während in der Deutschen Rentenversicherung die maßgeblichen Zeiteinheiten Kalendermonate/ Jahre sind (§ 51 SGB VI in Verbindung mit § 122 SGB VI), ist die maßgebende Zeiteinheit für die türkische Rentenversicherung der Beitragstag. Dies geht auf die frühere Struktur der türkischen Rentenversicherung zurück: Während die frühere SSK und die ehemalige Bag-Kur mit Beitragstagen rechnen, rechnet die frühere TCES mit Monatsbeiträgen. Nähere Informationen über die einzelnen Rechtsgrundlagen, insbesondere in Bezug auf die früheren Träger, enthalten die GRA zu Organisation der Sozialversicherung Türkei, Abschnitt 2.1 und die GRA zu Art. 2 SVA-Türkei, Abschnitt 3.1 ff..
Trotz Fusion dieser drei Versicherungsträger zu einem Träger SGK ab 01.10.2008 wurden diese Besonderheiten in der Darstellung der türkischen Versicherungszeiten im TR 4 beibehalten. Gegenwärtig werden auf dem Formular TR 4 die drei Systeme mit Angabe der Buchstaben (a), (b) und (c) des Art. 4 des türkischen Gesetzes Nr. 5510 angegeben (vergleiche GRA zu Art. 1 SVA-Türkei, Abschnitt 5.2.1).
Die Ausstellung des Versicherungsverlaufes über die türkischen Beitragszeiten erfolgt durch die SGK. Soweit als Versicherungsträger „SGK“ im TR 4 angegeben ist, kann unterstellt werden, dass es sich um Zeiten im Allgemeinen System der früheren SSK handelt und häufig werden die Monatsbeiträge zur TCES in Beitragstage von der SGK umgerechnet.
Umrechnung türkischer Beitragstage in Monate
Nach Art. 38 S. 1 SVA-Türkei gelten 30 türkische Beitragstage als ein deutscher Monatsbeitrag. Umgekehrt gilt ein deutscher Monatsbeitrag als 30 Beitragstage nach türkischem Recht.
Hinweis:
Aus Gründen der Gleichbehandlung wurde für alle betroffenen Sozialversicherungsabkommen im Wege der Auslegung bestimmt, dass ausländische Versicherungstage in Anlehnung an die im EU-Bereich getroffenen Festlegungen in Monate umzurechnen sind (vergleiche GRA zu Art. 13 VO (EU) Nr. 987/2009).
Die während eines Kalenderjahres nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragstage können bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften höchstens als zwölf Kalendermonate gelten (Art. 38 S. 2 SVA-Türkei).
Grundsätze für die Umrechnung
Für die Umrechnung türkischer Beitragstage in Monate ist der türkische Versicherungsverlauf (Formblatt TR 4) zugrunde zu legen.
- Beschäftigung in knappschaftlichen Betrieben in der Türkei
Ist neben dem Formblatt TR 4 zusätzlich das Formblatt TR 5 (Aufstellung über Beschäftigungen unter Tage in türkischen knappschaftlichen Betrieben) vorhanden, aus dem sich genauere Von-Bis-Daten ergeben, sind für die Umrechnung von Beitragstagen in Monate die Angaben aus dem Formblatt TR 5 zugrunde zu legen. Die Gesamtsumme an türkischen Beitragstagen im Formblatt TR 4 darf nicht überschritten werden.
Eine Begrenzung auf die Anzahl der Monate, die sich allein aus der Umrechnung der türkischen Versicherungstage des im Formblatt TR 4 bescheinigten Gesamtzeitraumes ergibt, ist nicht vorzunehmen, wenn die bescheinigten Tage der Einzelzeiträume im Formblatt TR 5 den Tagen des Gesamtzeitraumes im Formblatt TR 4 entsprechen; insoweit ist das Formblatt TR 5 als Präzisierung der Angaben im Formblatt TR 4 anzusehen.
Eine Begrenzung auf die Anzahl der Monate aus dem Formblatt TR 4 ist jedoch vorzunehmen, wenn die Summe der umgerechneten Tage in Monate der Einzelzeiträume im Formblatt TR 5 den Monaten des Gesamtzeitraumes im Formblatt TR 4 nicht entsprechen, das heißt es sind auch noch Zeiten im allgemeinen System vorhanden. - Globale Bestätigung türkischer Versicherungszeiten
Ausschließlich in Tagen angegebene Versicherungszeiten sind einmal umzurechnen, wenn die Beitragstage global in einer Summe mitgeteilt werden.
Siehe Beispiel 1 - Türkischer Versicherungsverlauf enthält mehrere Zeiträume
Werden im türkischen TR 4 oder gegebenenfalls im TR 5 mehrere Zeiträume mit Beitragstagen bescheinigt, erfolgt die Umrechnung gesondert für jeden Zeitraum.
Siehe Beispiel 2 - Behandlung von Resttagen
Verbleiben nach der Umrechnung der türkischen Beitragstage in Monate noch Resttage, so ist für diese Tage stets ein voller Monat anzurechnen.
Bei in Jahren, Monaten und (Rest-)Tagen bescheinigten türkischen Versicherungszeiten ergeben die (Rest-)Tage analog § 122 Abs. 1 SGB VI stets einen vollen Monat.
Siehe Beispiel 3
Grundsätzlich ist für jeden doppelt belegten Monat jeweils nur ein Monat anrechnungsfähig (vergleiche Abschnitt 3.1 unter „Überschneidung“).
Bereinigung des türkischen Versicherungsverlaufes
Nach Art. 38 S. 2 SVA-Türkei können die während eines Kalenderjahres nach den türkischen Rechtvorschriften zurückgelegten Beitragstage bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften höchstens als zwölf Kalendermonate gelten.
Überschneiden sich die deutschen und türkischen Versicherungszeiten, werden nach Art. 27 SVA-Türkei für den Rentenanspruch grundsätzlich nur die deutschen Versicherungszeiten berücksichtigt. Eine Zeit kann nicht doppelt angerechnet werden.
Die Überprüfung, ob eine Überschneidung beziehungsweise Überbelegung vorliegt, ist erst im Anschluss an die Umrechnung der türkischen Versicherungszeiten in Monate vorzunehmen.
- Überbelegung von Zeiträumen
Die Umrechnung darf nicht dazu führen, dass die einzelnen Vom-Bis-Zeiträume überbelegt sind. Im Anschluss an die Umrechnung ist daher zunächst pro Zeitraum die kalendermäßig mögliche Anzahl von Monaten zu ermitteln. Angebrochene Monate sind hierbei als volle Monate zu berücksichtigen. Die ermittelte Anzahl von Monaten ist mit der für den betreffenden Zeitraum umgerechneten Anzahl von Monaten zu vergleichen. Ergibt dieser Vergleich eine Überbelegung des Zeitraums, sind die türkischen Zeiten jeweils auf die ermittelte kalendermäßig mögliche Anzahl von Monaten zu begrenzen.
Siehe Beispiel 4 - Überschneidung
Eine Überschneidung liegt nicht nur vor, wenn sich Zeiträume überschneiden (zum Beispiel türkische Beitragszeiten bis 13.05.1965, ab 01.04.1965 deutsche Beitragszeiten), sondern auch dann, wenn ein Kalendermonat mehrfach belegt ist (zum Beispiel türkische Beitragszeit bis 05.06.1972, deutsche Beitragszeit ab 27.06.1972).
Siehe Beispiel 5
Liegt allerdings eine Unterbelegung des vom türkischen Träger bescheinigten Zeitraums vor und kann die genaue Lagerung der türkischen Zeiten nicht festgestellt werden, sind bevorzugt die freien Monate zu belegen.
Siehe Beispiel 6
Überschneiden sich jedoch genau bestimmte Zeiten, ist die türkische Versicherungszeit - gegebenenfalls nach Umrechnung der Beitragstage in Monate - um die entsprechende Anzahl an Monaten zu kürzen.
Siehe Beispiel 7 - Beitragszeiten als landwirtschaftlicher Arbeiter
Eine Besonderheit gilt nach Art. 32 des türkischen Gesetzes Nr. 2925 für landwirtschaftliche Arbeiter, weil nach türkischem Recht der Beitragserhebung für volle Jahre höchstens 180 Tage und für einen vollen Monat höchstens 15 Tage zu Grunde gelegt werden können. In welchem Umfang diese Zeiten auf die Wartezeit angerechnet werden können, wird im Einzelfall entschieden.
Dies gilt auch für die Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. - Wechselbeschäftigungen, Dienstzulagen
Das türkische Recht sieht eine Hinzurechnung von Versicherungszeiten (bei der ehemaligen SSK) beziehungsweise die Gewährung von Dienstzulagen (bei der früheren TCES) vor. Die gleichgestellten Zeiten können nach der Umrechnung nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie in den zurückgelegten Versicherungszeiträumen untergebracht werden können (vergleiche GRA zu Art. 1 SVA-Türkei, Abschnitt 5.4). - Unstimmigkeiten, offensichtliche Unrichtigkeiten
Der türkische Versicherungsverlauf ist vor der Umrechnung in Monate auf Unstimmigkeiten und offensichtliche Unrichtigkeiten zu überprüfen. Insbesondere ist darauf zu achten, ob die bescheinigten türkischen Tage in den angegebenen Zeitabschnitt passen. Kann aufgrund des Akteninhaltes eine Klärung nicht erfolgen, hat eine Rückfrage beim türkischen Träger zu erfolgen.
Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die einzelnen deutschen Leistungsansprüche (vergleiche GRA zu Art. 27 SVA-Türkei, Abschnitt 6.4) ist auf die tatsächliche Belegung jeden einzelnen Kalendermonats abzustellen.
Können die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht eindeutig geprüft werden, weil unterbelegte Zeiträume in die für die Belegungsprüfung maßgebenden Rahmenzeiträume fallen, ist vom türkischen Träger ein neues TR 4 und gegebenenfalls TR 5 mit den exakt angegebenen Versicherungszeiträumen einzuholen. Dies gilt nicht, wenn die genaue zeitliche Lagerung der türkischen Beitragszeiten zum Beispiel durch Versicherungsnachweise oder Arbeitgeberbescheinigungen festgestellt werden kann.
Lässt sich die Verteilung der umgerechneten Tage auf den unterbelegten Zeitraum nicht feststellen, ist eine Verdichtung vorzunehmen.
Die Verdichtung geschieht in der Weise, dass die für den Einzelzeitraum umgerechneten türkischen Monate, ausgehend vom Ende des bestätigten Zeitraums (Bis-Datum) an rückwärts zu verteilen sind. Der Eintritt in die Versicherung wird nicht besonders berücksichtigt. Liegen im unterbelegten Zeitraum deutsche Beitragszeiten vor oder überschneidet sich der unterbelegte Zeitraum mit deutschen Beitragszeiten, sind abweichend von der Rückwärtsbelegung bevorzugt die freien Monate zu belegen.
Siehe Beispiel 8
Wurden die türkischen Versicherungszeiten global in einer Summe mitgeteilt, ist auch in Fällen der nicht erfüllten Wartezeit ein neues TR 4 und gegebenenfalls TR 5 mit den aufgeschlüsselten Versicherungszeiträumen anzufordern, wenn die Erfüllung dieser versicherungsrechtlichen Voraussetzung noch möglich erscheint.
- Beispiel 1: Globale Bestätigung türkischer Versicherungszeiten
- Beispiel 2: Türkischer Versicherungsverlauf enthält mehrere Zeiträume
- Beispiel 3: Behandlung von Resttagen
- Beispiel 4: Überbelegung von Zeiträumen
- Beispiel 5: Überschneidung
- Beispiel 6: Überschneidung
- Beispiel 7: Überschneidung
- Beispiel 8: Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
Beispiel 1: Globale Bestätigung türkischer Versicherungszeiten
(Beispiel zu Abschnitt 3) | |
Beitragsleistung zur früheren SSK: | |
vom 24.11.1964 bis 13.03.1973 | 2.808 Beitragstage |
Lösung: | |
Die Umrechnung ist folgendermaßen vorzunehmen: | |
2808 Tage geteilt durch 30 ist gleich 93 Monate und 18 Tage aufgerundet auf 94 Monate |
Beispiel 2: Türkischer Versicherungsverlauf enthält mehrere Zeiträume
(Beispiel zu Abschnitt 3) | |
25.03.1963 bis 25.03.1965 | 720 Tage, Nachentrichtung für den Wehrdienst zur SSK |
18.07.1965 bis 09.09.1965 | 28 Tage zur SSK |
29.10.1965 bis 25.11.1965 | 8 Tage zur SSK |
06.03.1968 bis 03.05.1968 | 59 Tage zur SSK |
01.12.1968 bis 31.05.1970 | 540 Tage zur Pensionskasse |
03.07.1970 bis 18.05.1972 | 638 Tage zur SSK |
02.07.1972 bis 05.07.1972 | 4 Tage zur SSK |
Lösung: | |
25.03.1963 bis 25.03.1965 | 720 Tage geteilt durch 30 ist gleich 24 Monate Eine Aufteilung auf die einzelnen Jahre ist nicht vorzunehmen. |
18.07.1965 bis 09.09.1965 | 28 Tage ist gleich 1 Monat |
29.10.1965 bis 25.11.1965 | 8 Tage ist gleich 1 Monat |
06.03.1968 bis 03.05.1968 | 59 Tage geteilt durch 30 ist gleich 1 Monat, Rest 29 Tage anzurechnen 2 Monate, obwohl der Zeitraum voll belegt ist |
01.12.1968 bis 31.05.1970 | es liegen Monatsbeiträge zur Pensionskasse vor, die von der SSK in Tage umgerechnet wurden anzurechnen 18 Monate |
03.07.1971 bis 18.05.1972 | 638 Tage geteilt durch 30 ist gleich 21 Monate und 8 Tage, aufgerundet auf 22 Monate |
02.07.1973 bis 05.07.1973 | 4 Tage ist gleich 1 Monat |
Beispiel 3: Behandlung von Resttagen
(Beispiel zu Abschnitt 3) | |
Beitragsleistung zur ehemaligen SSK und früheren Pensionskasse | |
vom 14.11.1962 bis 01.09.1967 | 30 Monate, 24 Tage zur SSK |
vom 01.10.1967 bis 31.05.1973 | 67 Monate zur Pensionskasse |
Summe | 97 Monate, 24 Tage (8 Jahre 1 Monat 24 Tage) |
Lösung: | |
Die türkischen Versicherungszeiten zur SSK sind aufgrund der 24 Resttage zunächst auf 31 Monate zu erhöhen. | |
Mit den zur Pensionskasse geleisteten 67 Monatsbeiträgen sind insgesamt 98 türkische Beitragsmonate anzurechnen. |
Beispiel 4: Überbelegung von Zeiträumen
(Beispiel zu Abschnitt 3.1) | |
Beitragsleistung zur SSK: | |
01.08.1957 bis 19.05.1964 ist gleich | 2191 Tage |
02.09.1966 bis 08.10.1970 ist gleich | 1381 Tage |
Ab 31.07.1970 liegen Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung vor. | |
Lösung: | |
01.08.1957 bis 19.05.1964 | 2191 Tage geteilt durch 30 ist gleich 73 Monate und 1 Tag, anzurechnen sind 74 Monate |
02.09.1966 bis 08.10.1970 | 1381 Tage geteilt durch 30 ist gleich 46 Monate und 1 Tag |
Zu berücksichtigen sind zunächst 47 Monate. | |
Allerdings ist zu prüfen, ob zusammen mit den deutschen Beitragszeiten eine Überbelegung des Zeitraums vom 02.09.1966 bis 08.10.1970 vorliegt. Dieser Zeitraum umfasst 50 Monate. Hiervon sind die vom 31.07.1970 bis 31.10.1970 zurückgelegten deutschen 4 Beitragsmonate vorrangig zu berücksichtigen. Es können deshalb nur 46 Monate türkische Beitragsmonate für den Anspruchserwerb berücksichtigt werden. |
Beispiel 5: Überschneidung
(Beispiel zu Abschnitt 3.1) | |
Beitragsleistung zur ehemaligen SSK: | |
02.10.1970 bis 03.12.1970 | 63 Tage |
Ab 05.12.1970 sind deutsche Beitragszeiten nachgewiesen | |
Lösung: | |
63 Tage geteilt durch 30 ist gleich 2 Monate, 3 Tage | |
Es liegen 3 türkische Monate vor. Wegen der Überschneidung mit der deutschen Beitragszeit im Monat Dezember 1970 können aber nur 2 türkische Monate für den Anspruchserwerb angerechnet werden. |
Beispiel 6: Überschneidung
(Beispiel zu Abschnitt 3.1) | |
Beitragsleistung zur SSK: | |
21.04.1970 bis 19.03.1973 | 977 Tage |
Ab 12.03.1973 Pflichtbeiträge in Deutschland | |
Lösung: | |
21.04.1970 bis 19.03.1973 ist gleich 977 Tage geteilt durch 30 ist gleich | 32 Monate, 17 Tage |
Aufgerundet | 33 Monate |
Der Zeitraum vom 21.04.1970 bis 28.02.1973 umfasst 35 Kalendermonate. Es sind deshalb 33 Monate für den Anspruchserwerb anzurechnen. |
Beispiel 7: Überschneidung
(Beispiel zu Abschnitt 3.1) | |
Beitragsleistung zur Pensionskasse: | |
01.03.1969 bis 31.07.1970 | 17 Monate |
Deutsche Pflichtbeiträge ab 09.05.1970 | |
Lösung: | |
Es liegt eine Überschneidung mit den deutschen Beitragszeiten vom Mai 1970 bis 31.07.1970 vor. Die türkische Beitragsleistung kann deshalb nur mit 14 Monaten für den Anspruchserwerb berücksichtigt werden. |
Beispiel 8: Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
(Beispiel zu Abschnitt 3.2) | |
Beitragsleistung zur SSK: 21.04.1997 bis 19.03.2000 | 877 Tage |
Deutsche Beitragsleistung: 02.07.1998 bis 05.08.1998 und ab 25.03.2000 | |
Lösung: | |
877 Tage geteilt durch 30 ist gleich 29 Monate, 7 Tage | |
Anzurechnen sind 30 Monate | |
Der gesamte Zeitraum vom 21.04.1997 bis 29.02.2000 umfasst kalendermäßig 35 Monate. Insgesamt sind in diesem Zeitraum mit den deutschen Beitragszeiten 32 Monate enthalten. | |
Die türkischen Monate sind wie folgt zu lagern: | |
2000: Januar und Februar | 2 Monate |
1999: Januar bis Dezember | 12 Monate |
1998: Januar bis Juni und September bis Dezember | 6 Monate plus 4 Monate |
1997: Juli bis Dezember | 6 Monate |