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§ 111 SGB VI: Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Überarbeitung der Abschnitte 1, 2 und 3 wegen des BTHG sowie zur Klarstellung der Begrifflichkeit 'Berechtigter' bei Angehörigen-Rehabilitation

Dokumentdaten
Stand16.04.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 in Kraft getreten am 01.01.2008
Rechtsgrundlage

§ 111 SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält Regelungen zu Rehabilitationsleistungen und zum Krankenversicherungszuschuss bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.

Bei Rehabilitationsleistungen ist zwischen einem Aufenthalt des Berechtigten im Inland und im Ausland zu unterscheiden (§ 110 Abs. 1 und 2 SGB VI).

Nach Absatz 1 erhält ein Berechtigter, der seinen gewöhnlichen - nicht nur vorübergehenden - Aufenthalt im Ausland hat, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn für ihn im Kalendermonat der Reha-Antragstellung Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt wurden oder allein wegen Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht gezahlt wurden.

Nach Absatz 2 erhalten Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland keinen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

Historie

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 36 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wurden im § 111 Abs. 2 SGB VI die Wörter „und die Pflegeversicherung“ gestrichen. Diese Änderung stellt lediglich eine redaktionelle Anpassung dar. Bereits durch Artikel 1 Nummer 4 des 2. SGB VI-ÄndG vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) ist die Vorschrift des § 106a SGB VI, in der die Gewährung eines Zuschusses zur Pflegeversicherung geregelt war, mit Wirkung vom 01.04.2004 an ersatzlos gestrichen worden. Einzelheiten zur Zahlung eines Zuschusses zur Pflegeversicherung nach § 106a SGB VI (für die Zeit vom 01.01.1995 bis 31.0.3.2004) in das Ausland ergeben sich aus der GRA zu § 106a SGB VI „Zuschuss zur Pflegeversicherung“, Abschnitt 10.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Durch Artikel 6 SGB IX vom 19.06.2001 wurde in Absatz 1 das Wort „Rehabilitation“ durch die Worte „medizinische Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt. Es handelte sich um eine redaktionelle Anpassung an die Regelungen im SGB IX.

PflegeVG vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014)

Inkrafttreten: 01.01.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5262

Aufgrund der zum 01.01.1995 eingeführten Pflegeversicherung wurde § 111 Abs. 2 SGB VI um die Worte „und die Pflegeversicherung“ ergänzt (Artikel 5 PflegeVG vom 26.05.1994 - BGBl. I S. 1014).

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124, S. 177

Das Rentenreformgesetz 1992 übernahm mit § 111 Abs. 2 SGB VI zum 01.01.1992 die mit dem RAG 1982 eingeführte Regelung des § 100 Abs. 3 AVG, soweit es den Beitragszuschuss betraf. Die bisherige Besitzschutzregelung des Artikel 2 § 40b Abs. 3 AnVNG wurde mit dem 01.01.1992 durch § 319 Abs. 1 SGB VI übernommen. Vergleiche hierzu die GRA zu § 319 SGB VI.

Auf den Kinderzuschuss nimmt § 111 Abs. 2 SGB VI keinen Bezug mehr, weil dieser (seit dem 01.01.1984) auch im Inland für „Neufälle“ nicht mehr als Rentenleistung vorgesehen war. In Bezug auf die sogenannten Kinderzuschussaltfälle vom 31.12.1991 trägt dem bisherigen Besitzschutz des Artikel 2 § 40b Abs. 3 Satz 5 AnVNG die Vorschrift des § 319 Abs. 2 SGB VI Rechnung.

Rentenanpassungsgesetz 1982 vom 01.12.1981 (BGBl. I S. 1205)

Inkrafttreten: 01.06.1979

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 9/458 zu § 1321 RVO, S. 28/29, 40

Nach der Gesetzesbegründung zu dem durch § 111 Abs. 1 SGB VI abgelösten § 100 Abs. 2 AVG ist es nicht Aufgabe der deutschen Rentenversicherung, sondern jene des ausländischen Staates, die Erwerbsfähigkeit von Personen wiederherzustellen, die sich gewöhnlich in dessen Staatsgebiet aufhalten und dort ihr Erwerbseinkommen erzielen, es sei denn, sie sind nach inländischen Rechtsvorschriften versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig.

Zum 01.06.1979 wurde auch die Bestimmung des § 100 Abs. 3 AVG eingeführt: „Ein Berechtigter erhält nicht einen Kinderzuschuss zu einer Versichertenrente oder einen Beitragszuschuss für eine Krankenversicherung“.

Mit dieser Neuregelung reagierte der Gesetzgeber unter anderem auf die seit 1967 ergangene Rechtsprechung des BSG, nach der ein Beitragszuschuss auch an einen Rentner zu zahlen ist, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Grundlage für die gesetzliche Einschränkung war, dass es nicht Aufgabe der deutschen Rentenversicherung ist, für Rentner außerhalb des Geltungsbereichs der deutschen Rentengesetze Leistungen zur Sicherung gegen das Krankheitsrisiko zu erbringen.

Die Vorschrift des § 100 Abs. 3 AVG wurde mit dem RAG 82 jedoch zugleich durch die Besitzstandsregelung des Art. 2 § 40b Abs. 3 AnVNG ergänzt. Nach ihr ist in Fällen, in denen am 31.12.1981 ein Anspruch auf Beitragszuschuss bestand, dieser in der am 31.12.1981 erbrachten Höhe zur Rente und der umgewandelten Rente unverändert weiter zu leisten.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 111 Abs. 1 SGB VI entspricht im Hinblick auf den Leistungsanspruch der früheren gesetzlichen Regelung des § 100 Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 AVG. Hinsichtlich einer Leistungserbringung im Ausland gilt § 31 SGB IX.

Zu § 111 Abs. 2 SGB VI enthält § 319 Abs. 1 SGB VI Besitzschutzregelungen für den Zuschuss zur Krankenversicherung.

Leistungen zur Teilhabe bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Absatz 1)

Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kommen Leistungen zur Teilhabe nur dann in Betracht, wenn für den Berechtigten (siehe Abschnitt 2.2) im Kalendermonat der Antragstellung Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden oder nur deshalb nicht entrichtet wurden, weil im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit Arbeitsunfähigkeit bestand (§ 111 Abs. 1 SGB VI).

Gewöhnlicher Aufenthalt

Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" orientiert sich an den Regelungen zum Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches (§ 30 SGB I), wonach dieses Anwendung auf alle Personen findet, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Siehe hierzu GRA zu § 30 SGB I.

"Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland" folgt einer entsprechenden Auslegung bezogen auf Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des SGB.

Bei einem nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt ist § 111 SGB VI nicht anzuwenden. Leistungen zur Teilhabe können dann in Betracht kommen wie bei Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 110 Abs. 1 SGB VI).

Personenkreis

Berechtigte im Sinne der Vorschrift sind deutsche und ausländische Versicherte/Rentner mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 10, 11 SGB VI beziehungsweise die Voraussetzungen der §§ 15a oder 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI für eine Leistung zur Teilhabe erfüllen und nicht nach § 12 SGB VI von Leistungen ausgeschlossen sind.

Bei Leistungen zur Kinderrehabilitation (§ 15a SGB VI) und zur onkologischen Rehabilitation (sofern diese als sonstige Leistung für Angehörige beantragt wird, § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) gilt diejenige Person als "Berechtigter", aus deren Rentenversicherungskonto die Leistung begehrt wird - nicht das Kind beziehungsweise der Angehörige. Der Aufenthalt und der Versichertenstatus des Kindes/Angehörigen sind nicht maßgeblich. Insofern findet für die Beurteilung des § 111 Abs. 1 SGB VI nicht der Angehörige Berücksichtigung, sondern der Versicherte/Elternteil/Rentner, aus dessen RV-Konto die Leistung beantragt wird (und insofern die Frage, ob für den Versicherten oder Rentner im Antragsmonat Pflichtbeiträge beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit nach einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen).

Leistungen zur Kinderrehabilitation nach § 15a SGB VI

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Kinder und Jugendliche werden nach § 15a SGB VI aus dem Rentenversicherungskonto eines Versicherten (in der Regel eines Elternteils), eines Rentenbeziehers (Altersrentner, EM-Rentner) oder aufgrund Waisenrentenbezugs des Kindes oder Jugendlichen erbracht.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland muss der Berechtigte (versicherter Elternteil, Rentner; siehe Abschnitt 2.2) neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 SGB VI erfüllen. Bei Altersrentnern im Ausland, die nach § 5 SGB VI versicherungsfrei sind, können diese Voraussetzungen nicht vorliegen, so dass aus deren Rentenversicherung keine Reha-Leistungen für Kinder nach § 15a SGB VI erbracht werden können - unabhängig vom Wohn-/Aufenthaltsort des Kindes.

Kinder beziehungsweise Jugendliche, die eine Waisenrente (aus deutscher Rentenversicherung) beziehen, sind allein aufgrund des H-Rentenbezugs anspruchsberechtigt - unabhängig von ihrem Wohn-/Aufenthaltsort.

Leistungen zur onkologischen Rehabilitation, die nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erbracht werden

Onkologische Rehabilitationsleistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI kommen für Versicherte, Rentenbezieher (Altersrentner, H-Rentner, EM-Rentner) und deren Angehörige (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder) in Betracht, die die Voraussetzungen für eine onkologische Rehabilitation nicht nach § 15 SGB VI erfüllen.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland muss der Berechtigte (Versicherter, Rentner; siehe Abschnitt 2.2) zudem die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 SGB VI erfüllen. Bei Rentnern, die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten und nach § 5 SGB VI versicherungsfrei sind, können diese Voraussetzungen nicht vorliegen, so dass aus deren Rentenversicherung keine onkologischen Reha-Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI für sie selbst oder ihre Angehörigen erbracht werden können - unabhängig vom Wohn-/Aufenthaltsort des Angehörigen.

Angehörige eines Berechtigten, der im Ausland lebt und für den im Antragsmonat Beiträge aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zur deutschen Rentenversicherung entrichtet wurden, können hingegen onkologische Reha-Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erhalten.

Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen nach § 111 Abs. 1 SGB VI

Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten (siehe Abschnitt 2.2) im Ausland werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a SGB VI oder § 31 SGB VI sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 SGB VI nur erbracht, wenn nach deutschem Recht eine aktive Pflichtversicherung besteht, oder eine solche nur deshalb nicht besteht, weil im Anschluss an eine pflichtversicherte Beschäftigung/Tätigkeit Arbeitsunfähigkeit gegeben war, siehe Abschnitte 3.1 und 3.2.

Eine freiwillige Beitragsentrichtung im Antragsmonat kann einen Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hingegen nicht begründen.

Pflichtbeitrag im Antragsmonat

Für die Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe der Rentenversicherung verlangt § 111 Abs. 1 SGB VI für den Kalendermonat der Antragstellung das Vorhandensein eines Pflichtbeitrags zur deutschen Rentenversicherung aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit.

Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe besteht dagegen nicht, wenn

  • der Pflichtbeitrag nicht aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung/Tätigkeit entrichtet wurde oder
  • es sich um einen Pflichtbeitrag nach über- und zwischenstaatlichen Recht handelt. Auch durch ausländische Pflichtbeiträge in den Anwenderstaaten der EG-Verordnungen (EU-Mitgliedstaaten, Liechtenstein, Island, Norwegen und Schweiz) beziehungsweise in einem Abkommensstaat wird die Voraussetzung des § 111 Abs. 1 SGB VI nicht erfüllt. Die Regelungen der EG-Verordnungen sowie die von Deutschland abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen sehen keine Gleichstellung der ausländischen Pflichtbeiträge in diesem Zusammenhang vor.

Arbeitsunfähigkeit

Das Vorhandensein eines Pflichtbeitrags im Kalendermonat der Antragstellung ist nicht erforderlich, wenn der Berechtigte im Antragsmonat arbeitsunfähig war und aus diesem Grund kein Pflichtbeitrag zur deutschen Rentenversicherung entrichtet wurde. Entscheidend ist jedoch, dass vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine versicherungs-/beitragspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde.

Die Arbeitsunfähigkeit muss nicht direkt im Anschluss, also am darauffolgenden Tag begonnen haben. Es reicht aus, wenn sie der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit innerhalb eines Monats (§ 24 SGB X in Verbindung mit §§ 187, 188 BGB) folgt. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist unerheblich, solange sie durchgehend fortbesteht.

Zuschuss zur Krankenversicherung bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Absatz 2)

Hat der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so steht ihm ein Zuschuss für die Krankenversicherung nach § 106 SGB VI nicht zu. Daran ändert auch der vorherige Bezug im Inland nichts.

Für den Wegfall des Zuschusses bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts aus dem Inland in das Ausland beziehungsweise dem Beginn des Zuschusses bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes aus dem Ausland in das Inland gelten gemäß § 108 SGB VI die Vorschriften über Beginn und Ende von Renten entsprechend.

Die Zahlungssperre des § 111 Abs. 2 SGB VI entfällt aufgrund vorrangigen über- oder zwischenstaatlichen Rechts regelmäßig bei gewöhnlichem Aufenthalt im vertraglichen Ausland, also in Staaten, von denen die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist oder mit denen ein Sozialversicherungsabkommen mit Gebietsgleichstellungsnorm besteht (siehe GRA zu § 106 SGB VI „Zuschuss zur Krankenversicherung“, Abschnitt 9.

Ist solch vorrangiges über- oder zwischenstaatliches Recht hingegen nicht anzuwenden, kann sich allenfalls im Rahmen des § 319 Abs. 1 SGB VI die Zahlung eines Zuschusses nach § 106 SGB VI ergeben.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 111 SGB VI