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§ 238 SGB VI: Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.01.2023

Änderung

Abschnitt 2: Neben der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute kann seit 2023 hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung kommt. Für bestimmte Abgeordnete ist beim Bezug von Entschädigungen (Diäten) ein prozentuales Ruhen der Altersrente zu beachten.

Dokumentdaten
Stand24.11.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 238 SGB VI

Version004.00

Inhalt der Regelung

§ 238 SGB VI regelt für vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte, unter welchen Voraussetzungen eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in Anspruch genommen werden kann.

Absatz 1 nennt die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich des zu vollendenden Lebensalters und der erforderlichen Wartezeit.

Nach Absatz 2 Satz 1 haben vor dem 01.01.1952 geborene Versicherte Anspruch auf die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach Vollendung des 60. Lebensjahres.

In Absatz 2 Satz 2 wird für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 die stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren auf 61 Jahre und 10 Monate geregelt.

Absatz 2 Satz 3 enthält für bestimmte Personengruppen Ausnahmeregelungen zur Anhebung der Altersgrenze auf das 62. Lebensjahr (Vertrauensschutzregelung).

Absatz 3 wurde mit Wirkung ab 17.11.2016 aufgehoben.

Absatz 4 regelt, unter welchen weiteren Voraussetzungen die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute noch erfüllt werden kann.

Ergänzende/Korrespondierende Regelungen

§ 238 SGB VI ist die Übergangsregelung zu § 40 SGB VI und gilt nur für Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind. Für nach dem 31.12.1963 Geborene findet § 40 SGB VI Anwendung (vergleiche GRA zu § 40 SGB VI).

Des Weiteren enthalten §§ 238 Abs. 4 SGBVI und § 244 Abs. 4 SGB VI ergänzende Regelungen zur Wartezeit gemäß § 51 Abs. 2 SGB VI (vergleiche GRA zu § 51 SGB VI).

Anspruch auf die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (Absatz 1)

Anspruch auf die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute besteht für Versicherte, die

  • vor dem 01.01.1964 geboren sind (vergleiche Abschnitt 4 ,
  • das maßgebende Lebensalter - frühestens das 60. Lebensjahr - vollendet (vergleiche Abschnitt 5) und
  • die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben (vergleiche Abschnitt 6).

Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.

Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute wird in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente gezahlt. Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche GRA zu § 42 SGB VI.

Neben der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute kann seit dem 01.01.2023 hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt. Bis zum 31.12.2022 durfte neben der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nur im Rahmen des § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 hinzuverdient werden (vergleiche GRA zu § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022).

Werden Entschädigungen für Abgeordnete des Deutschen Bundestages oder des Europaparlaments (Diäten) neben der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute bezogen, sind § 29 Abs. 2 AbgG (Abgeordnetengesetz) beziehungsweise § 13 EuAbgG (Europaabgeordnetengesetz) zu beachten. Diese Vorschriften sehen ein prozentuales Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung, vor (siehe GRA zu § 98 SGB VI, Abschnitt 5).

Der Beginn der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist abhängig von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche GRA zu § 99 SGB VI.

Der Anspruch auf die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens mit dem Tod des Rentenberechtigten. Bei Tod ist die Rente bis zum Ablauf des Todesmonats zu leisten (§ 102 Abs. 5 SGB VI).

Zuständigkeit

Für die Feststellung der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig (vergleiche GRA zu § 136 SGB VI).

Vor dem 01.01.1964 geboren

Ein Anspruch auf die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach § 238 SGB VI kann nur für Versicherte entstehen, die vor dem 01.01.1964 geboren sind.

Versicherte, die nach dem 31.12.1963 geboren sind, können die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nur nach § 40 SGB VI und damit nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen (vergleiche GRA zu § 40 SGB VI).

Vollendung des maßgebenden Lebensalters

Anspruch auf die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute besteht für Versicherte, die das maßgebende Lebensalter - frühestens das 60. Lebensjahr - vollendet haben.

Wann das maßgebende Lebensalter vollendet wird, ist nach den Vorschriften des BGB zu beurteilen (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Danach wird zum Beispiel das 60. Lebensjahr mit Ablauf des Tages vollendet, der dem 60. Geburtstag vorausgeht. Sind Versicherte am Ersten eines Monats geboren, wird das 60. Lebensjahr mit Ablauf des Vormonats vollendet (entsprechende Anwendung des Urteils des BSG vom 31.07.1969, AZ: 4 RJ 451/68 zu § 67 AVG, SozR Nr. 13 zu § 1290 RVO).

Siehe Beispiele 1 und 2

Steht das genaue Geburtsdatum von Versicherten nicht fest, vergleiche GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.5.6, und GRA zu § 33a SGB I.

Erfüllung der Wartezeit

Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist gemäß § 34 Abs. 1 SGB VI die Erfüllung der erforderlichen Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Diese Wartezeit beträgt 25 Jahre (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).

Auf die Wartezeit von 25 Jahren sind anrechenbar (§ 51 Abs. 2 und 4 SGB VI):

  • Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61 SGB VI). Hierzu zählen auch im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten (§ 254a SGB VI),
  • Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist (§ 244 Abs. 4 SGB VI),
  • Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind (§ 51 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 254 SGB VI).

Die Wartezeit von 25 Jahren konnte unter weiteren bestimmten Voraussetzungen erfüllt werden (§ 238 Abs. 4 SGB VI). Diese Wartezeitalternativen werden wegen Zeitablaufs hier nicht mehr näher beschrieben.

Hinsichtlich der auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vergleiche GRA zu § 51 SGB VI, GRA zu § 61 SGB VI, GRA zu § 244 SGB VI, GRA zu § 254 SGB VI und GRA zu § 254a SGB VI.

Anhebung der Altersgrenze (Absatz 2)

Die Altersgrenze für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute wird stufenweise von 60 Jahren auf das 62. Lebensjahr angehoben (§ 238 Abs. 2 S. 2 SGB VI).

Hiervon sind Versicherte betroffen, die nach dem 31.12.1951 geboren sind und nicht unter die Vertrauensschutzregelungen des § 238 Abs. 2 S. 3 SGB VI fallen (vergleiche Abschnitt 8).

Beginnend mit im Januar 1952 geborenen Versicherten wird seit 2012 die Altersgrenze stufenweise auf das 62. Lebensjahr angehoben. Die ersten sechs Anhebungen erfolgten in Monatsschritten. Demnach erhöhten sich die Altersgrenzen für im Januar 1952 Geborene auf 60 Jahre und einen Monat, im Februar 1952 Geborene auf 60 Jahre und zwei Monate und so weiter. Schließlich erhöhte sich die Altersgrenze für im Juni bis Dezember 1952 Geborene auf 60 Jahre und sechs Monate. Dies entspricht der Anhebung der Regelaltersgrenze um sechs Monate auf 65 Jahre und sechs Monate für 1952 Geborene.

Die weiteren Anhebungsschritte der Altersgrenze für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute betrugen - parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze - für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 einen Monat pro Jahrgang (Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren auf 61 Jahre). Für die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1963 erfolgt die Anhebung um zwei Monate pro Jahrgang (Altersgrenze von 61 Jahren auf 62 Jahre). In der Übergangsphase erfolgte somit zunächst eine Anhebung der Altersgrenze abhängig vom Geburtsmonat (für im Jahr 1952 Geborene). Für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1963 wird die Altersgrenze abhängig vom Geburtsjahr bestimmt (vergleiche jeweils Tabelle in § 238 Abs. 2 S. 2 SGB VI).

Die Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute wird mit dem Geburtsjahrgang 1964 abgeschlossen sein. Somit gilt für Geburtsjahrgänge 1964 und jünger die Altersgrenze von 62 Jahren bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (vergleiche GRA zu § 40 SGB VI).

Vertrauensschutzregelungen für die Anhebung der Altersgrenze (Absatz 2 Satz 3)

§ 238 Abs. 2 S. 3 SGB VI enthält Vertrauensschutzregelungen hinsichtlich der Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren auf 62 Jahre. Danach wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben für Versicherte, die

  • in der Zeit vom 01.01.1952 bis 31.12.1963 geboren sind und
  • Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (vergleiche Abschnitt 8.1) oder
  • Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben (vergleiche Abschnitt 8.2).

Versicherte, die unter die Vertrauensschutzregelungen fallen, haben Anspruch auf die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach Vollendung des 60. Lebensjahres.

Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus

Von der Vertrauensschutzregelung des § 238 Abs. 2 S. 3 SGB VI werden in der Zeit vom 01.01.1952 bis 31.12.1963 geborene Versicherte erfasst, wenn sie Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Diese Vertrauensschutzregelung betrifft den Personenkreis, der aus strukturpolitischen Gründen aus dem Bergbau ausscheidet.

Das Anpassungsgeld ist eine Leistung, die entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, die von Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen betroffen sind, solange absichern soll, bis ein Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239 SGB VI) oder eine Rente wegen Alters besteht (vergleiche auch GRA zu § 244 SGB VI).

Hinweis:

Beziehen Versicherte Anpassungsgeld, weil sie als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und Braunkohletagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben, sind damit die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz nicht erfüllt. Es handelt sich um einen anderen Personenkreis.

Bezug von Knappschaftsausgleichsleistung

Von der Vertrauensschutzregelung des § 238 Abs. 2 S. 3 SGB VI werden in der Zeit vom 01.01.1952 bis 31.12.1963 geborene Versicherte erfasst, wenn sie Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben.

Die Knappschaftsausgleichsleistung ist eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 33, 239 SGB VI). Die Knappschaftsausgleichsleistung soll nach Vollendung des 55. Lebensjahres Bergleute finanziell absichern, die langjährig unter Tage beschäftigt waren und aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden (vergleiche § 239 SGB VI).

Beispiel 1: Vollendung des maßgebenden Lebensalters

(Beispiel zu Abschnitt 5)

a) Versicherter ist geboren am 03.03.1960

b) Versicherter ist geboren am 01.04.1960

Vertrauensschutz besteht

Lösung:

Versicherte des Geburtsjahrganges 1960 mit Vertrauensschutz vollenden das maßgebende Lebensalter mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

Vollendung des 60. Lebensjahres im Fall a) am 02.03.2020

Vollendung des 60. Lebensjahres im Fall b) am 31.03.2020

Beispiel 2: Vollendung des maßgebenden Lebensalters bei Anhebung der Altersgrenze

(Beispiel zu Abschnitt 5)

a) Versicherter ist geboren am 03.03.1960

b) Versicherter ist geboren am 01.04.1960

Lösung:

Versicherte des Geburtsjahrganges 1960 ohne Vertrauensschutz vollenden das maßgebende Lebensalter mit Vollendung des 60. Lebensjahres und 16 Monaten.

Vollendung des 60. Lebensjahres und 16 Monate im Fall a) am 02.07.2021

Vollendung des 60. Lebensjahres und 16 Monate im Fall b) am 31.07.2021

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 19/17586

Durch Artikel 6 Nummer 18 Buchstabe a und Buchstabe b des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) wurde in § 238 Abs. 4 SGB VI die Nummer 1 aufgehoben und die Nummerbezeichnung 2 gestrichen.

Die Anrechnung von Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage wird bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute bereits durch §§ 40, 50 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 2 SGB VI und die Anrechnung von Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden, durch § 51 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 254 SGB VI bewirkt. Die Änderungen erfolgten zur redaktionellen Klarstellung.

6. SGB IV-ÄndG vom 11.11.2016 (BGBl. I. S. 2500)

Inkrafttreten: 17.11.2016

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 117/16 und BT-Drucksache 18/8487

Durch Artikel 4 Nummer 16 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) wurde § 238 Abs. 3 SGB VI aufgehoben. Die Regelung, wonach auch Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus auf die Wartezeit von 25 Jahren angerechnet werden, wurde an einen anderen Standort verschoben, damit sie auch für nach dem 31.12.1963 geborene Versicherte gilt (jetzt § 244 Abs. 4 SGB VI).

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 60 Buchstabe a des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde in § 238 Abs. 1 und 2 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2008 eine Übergangsregelung für vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte zur Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute von 60 Jahren auf 62 Jahre geschaffen.

Die Altersgrenze von 60 Jahren wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 von bisher 60 Jahren stufenweise auf 62 Jahre heraufgesetzt. Für den Geburtsjahrgang 1964 gilt aufgrund der Übergangsregelung des § 238 SGB VI als erster Jahrgang die Altersgrenze von 62 Jahren.

Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 3 und 4 (Artikel 1 Nummer 60 Buchstabe b).

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 238 SGB VI wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 1992) zum 01.01.1992 eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 238 SGB VI