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§ 239 SGB VI: Knappschaftsausgleichsleistung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.03.2023

Änderung

Die Hinzuverdienstgrenze für die Knappschaftsausgleichsleistung wurde angehoben (§ 239 Abs. 3 S. 5 SGB VI).

Dokumentdaten
Stand23.03.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in Kraft getreten am 01.01.2023
Rechtsgrundlage

§ 239 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Bei der Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) handelt es sich um eine Rente (§ 33), auf die ein Rechtsanspruch besteht, sofern die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Unter welchen Voraussetzungen die KAL in Anspruch genommen werden kann, regelt § 239 SGB VI.

Absatz 1 enthält detaillierte Angaben zu den Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich des zu vollendenden Lebensalters, der erforderlichen Wartezeit und dem Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb.

Absatz 2 legt fest, welche weiteren Zeiten auf die Wartezeit nach Absatz 1 anzurechnen sind.

Nach Absatz 3 Sätze 1 bis 3 wird die KAL wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung berechnet, jedoch ohne Zurechnungszeit, ohne Leistungszuschlag und nur aus den der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnenden persönlichen Entgeltpunkten. Der Zugangsfaktor beträgt 1,0.

Absatz 3 Satz 4 beinhaltet Besonderheiten zum Beginn der KAL.

Durch Absatz 3 Satz 5 wird ein Doppelbezug von KAL und Versichertenrente ausgeschlossen.

Absatz 3 Satz 6 regelt, bis zu welcher Höhe anspruchsunschädlich hinzuverdient werden darf.

Die KAL ist eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 61 SGB VI

Für einzelne Wartezeitalternativen des § 239 Abs. 1 SGB VI ist der Nachweis ständiger Arbeiten unter Tage erforderlich. Diese Zeiten sind in § 61 SGB VI geregelt.

§ 254a SGB VI

Die Vorschrift ist einschlägig für die Feststellung von ständigen Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet für Zeiten vor dem 01.01.1992.

Voraussetzungen für die Knappschaftsausgleichsleistung

Anspruch auf die KAL besteht für Versicherte, die

  • aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden (siehe Abschnitt 3),
  • das maßgebliche Lebensalter vollendet haben (siehe Abschnitt 4), und
  • die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben (siehe Abschnitt 5).

Zur KAL darf Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen nur bezogen werden, soweit die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird. Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche Abschnitt 8.

Der Beginn der KAL ist abhängig von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Gleiches gilt, wenn der Anspruch auf die KAL beispielsweise wegen eines zu hohen Hinzuverdienstes weggefallen ist und erneut gezahlt werden soll. Hinsichtlich der Einzelheiten siehe Abschnitt 7 sowie GRA zu § 99 SGB VI.

Der Anspruch auf die KAL endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens mit dem Tod des Rentenberechtigten. Bei Tod ist die KAL bis zum Ablauf des Todesmonats zu leisten (§ 102 Abs. 5 SGB VI).

Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb

Die Gewährung der KAL ist u. a. davon abhängig, dass der Versicherte aus einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb ausscheidet. Ein Ausscheiden aus einem knappschaftlich versicherten Betrieb beziehungsweise aus einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung, die nicht in einem knappschaftlichen Betrieb ausgeübt wurde, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Welche Betriebe zu den knappschaftlichen zu zählen sind, ergibt sich aus § 134 Abs. 1 bis 3 SGB VI. Außerdem fallen hierunter auch die Verrichtungen knappschaftlicher Arbeiten nach § 134 Abs. 4 SGB VI. Nähere Ausführungen zur Zuordnung zum knappschaftlichen Betrieb sind dem AH II.G zu § 134 SGB VI zu entnehmen.

Im Übrigen kann nur ein Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches anspruchsbegründend sein.

Für den Anspruch auf KAL nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI ist entscheidend, ob der Versicherte aus Gründen aus dem knappschaftlichen Betrieb ausscheidet, die nicht in seiner Person liegen. Diese Voraussetzung ist stets im Einzelfall zu prüfen (siehe Abschnitt 6). Sie kann nicht schon aus der Tatsache geschlossen werden, dass es sich um einen knappschaftlichen Betrieb beziehungsweise um eine Bergbauspezialgesellschaft (bei Verrichtung knappschaftlicher Arbeiten) handelt.

Beschäftigung bei der Bundesknappschaft / Knappschaft-Bahn-See

§ 273 Abs. 4 SGB VI regelt, in welchem Versicherungszweig die Beschäftigten der Bundesknappschaft beziehungsweise Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See versichert sind. Bei Ausscheiden aus einer solchen Beschäftigung kann kein Anspruch auf die KAL bestehen.

Sonderregelungen

Nach § 273 SGB VI sind Personen oder Betriebe, die am 31.12.1991 (beziehungsweise vor dem 01.01.1992) knappschaftlich versichert waren, weiterhin in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu versichern. Mit dieser Vorschrift verfolgt der Gesetzgeber die Intention, bestimmte Sonderregelungen im knappschaftlichen Bereich aufrechtzuerhalten und den Besitzstand zu wahren. Insoweit ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der Interpretation der Eigenschaft eines knappschaftlichen Betriebes gegenüber dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht. Folgende Fälle sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung:

Beschäftigung in „Altgesellschaften“

Nach Art. 2 § 1 b KnVNG stand für Personen, die in einem Betrieb oder Betriebsteil beschäftigt waren, der knappschaftlich versichert war und diese Eigenschaft verloren hat, weil er nicht in die Ruhrkohle AG oder in eine andere Gesamtgesellschaft im Sinne des § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15.05.1968 (BGBl. I S. 365) oder in einem anderen Bergbauzweig durch Verschmelzung, Umwandlung oder eine sonstige Maßnahme auf ein Unternehmen dieses Bergbauzweiges übertragen worden ist, die Beschäftigung in diesem Betrieb oder Betriebsteil der Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb unter den in Art. 2 § 1 b KnVNG näher bezeichneten Voraussetzungen gleich. Die Beschäftigung in dem bei der „Altgesellschaft“ verbliebenen Betrieb oder Betriebsteil ist also so zu behandeln, als würde sie in einem knappschaftlichen Betrieb ausgeübt.

Beschäftigung in Betrieben nach Art. 27 RÜG

Nach Art. 27 RÜG bleibt die Bundesknappschaft (bis 30.09.2005) beziehungsweise Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (ab 01.10.2005) zuständig für Versicherte, die am 30.06.1991 in einem nach Art. 17 EGRKG knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt waren, solange das Beschäftigungsverhältnis andauert. Diese Versicherten sind jedoch nicht in einem knappschaftlichen Betrieb tätig und haben deshalb beim Ausscheiden aus einem solchen Betrieb keinen Anspruch auf die KAL. Die von dieser Regelung erfassten Betriebe sind nachstehend aufgeführt.

Bereich Hauptverwaltung
BetriebsnummerName des Betriebes
980 7901 1Thyssen Krupp Stahl AG, Werk Eichen
980 7904 4Deutsche Edelstahlwerke GmbH
980 7905 5Carl Schreiber GmbH (ausgeschieden: 31.07.2014)
980 7906 6Krupp Edelstahlprofile GmbH, Werksbereich Niederschelden (ausgeschieden: 31.12.1998)
980 7907 7Olsberger Hermann Everken GmbH
980 7908 8Thyssen Krupp Stahl AG (ausgeschieden: 31.01.2003)
980 7910 2Krupp Hoesch Stahl AG, Werk Wissen in Wissen (ausgeschieden: 31.05.1996)
980 7911 3Hoesch Handel AG (ausgeschieden: 31.12.1987)
980 9900 4Blefa GmbH & Co KG in Kreuztal
980 9902 6Siegener Kreisbahn GmbH in Siegen (ausgeschieden: 30.06.1992)
Bereich Regionaldirektion Saarbrücken
Betriebsnummer Name des Betriebes
980 9309 7Schäfer Kalk KG, Werk Stromberg
Bereich Regionaldirektion Nord
Betriebsnummer Name des Betriebes
980 7601 8Harz Guss Zorge GmbH
980 7602 9Salzgitter AG Holding Gesellschaft
980 7606 3Harz-Hüttenwerk, Harz-Metall GmbH
980 7610 9PPM Pure Metals GmbH in Langelsheim
Bereich Regionaldirektion München
Betriebsnummer Name des Betriebes
980 7700 8Luitpoldhütte AG in Amberg (ausgeschieden: 30.11.2015)
980 7703 1BHS Sonthofen GmbH
980 7704 2BHS Corrugated GmbH - Maschinen- und Anlagenbau
980 8701 1Solvay Fluor GmbH (ausgeschieden: 31.12.2002)
980 8702 2Südwestdeutsche Salzwerke AG, Saline Bad Reichenhall

Beschäftigung in Betrieben nach § 133 Nr. 3 SGB VI

Personen, die über § 133 Nr. 3 SGB VI der knappschaftlichen Versicherung angehören, sind ebenfalls nicht in einem „knappschaftlichen Betrieb“ tätig. In diesem Zusammenhang ist aber das Urteil des BSG vom 01.07.1969, AZ: 5 RKn 18/66, zu beachten. Nach dieser Rechtsprechung ist die VO des Reichsarbeitsministers über knappschaftliche Arbeiten vom 11.02.1933 (RGBl. I S. 66) entsprechend anzuwenden bei Personen, die weder Arbeitnehmer des Bergwerksbesitzers noch eines Unternehmers sind, aber überwiegend unter Tage eingesetzt werden. In der Regel handelt es sich hier um Arbeitnehmer von Bergämtern, Oberbergämtern und bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen. Sofern im Einzelfall eine knappschaftliche Versicherung sowohl nach § 133 Nr. 3 SGB VI als auch entsprechend der o. a. Rechtsprechung des BSG über die VO vom 11.02.1933 (ab 01.01.2008: § 134 Abs. 4 SGB VI) möglich sein kann, muss durch Rückfrage beim Arbeitgeber geklärt werden, nach welcher Vorschrift der einzelne Versicherte der knappschaftlichen Versicherung angehört, da beim Ausscheiden aus dieser Tätigkeit der Anspruch auf die KAL hiervon abhängig ist. Bestand bis zum Ausscheiden aus der Beschäftigung eine Versicherung nach § 133 Nr. 3 SGB VI, kann die KAL nicht gewährt werden; war der einzelne Versicherte bis zum Ausscheiden entsprechend der BSG-Rechtsprechung vom 01.07.1969 über die VO vom 11.02.1933 (ab 01.01.2008: § 134 Abs. 4 SGB VI) versichert, kann die KAL bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gewährt werden.

Ende des Beschäftigungsverhältnisses

§ 239 Abs. 1 S. 1 SGB VI stellt auf das Ende der Beschäftigung ab. Die Beschäftigung endet nicht bereits mit der letzten verfahrenen Schicht, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte gegenüber seinem Arbeitgeber die Erklärung abgegeben hat, dass er seine Arbeitskraft nicht mehr zur Verfügung stellen beziehungsweise seine Tätigkeit (zum Beispiel nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit) nicht mehr fortsetzen will (BSG vom 19.03.1970, AZ: 5 RKn 16/69).

Eine für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlte Urlaubsabgeltung hat keinen Einfluss auf den Beginn der KAL. Der Zeitpunkt des Beschäftigungsendes ist ohne Berücksichtigung der Urlaubsabgeltung festzusetzen, so dass sich ein späterer Beginn der KAL nicht ergibt.

Altersmäßige Voraussetzung

Erforderlich ist, dass der Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb i. S. d. § 134 SGB VI ausscheidet. Nach vollendetem 50. Lebensjahr können Versicherte ausscheiden, die bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld nach den „Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus“ (Anpassungsgeld) erhalten oder eine Bergmannsvollrente bezogen haben.

Ausscheiden nach Vollendung des 55. Lebensjahres

Die Gewährung der KAL ist - abgesehen von den Fällen des § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI - davon abhängig, dass die bisherige Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb nach Vollendung des 55. Lebensjahres endet.

Wann der Versicherte das maßgebliche Lebensalter vollendet hat, ist nach § 26 SGB X in Verbindung mit § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Danach wird zum Beispiel das 55. Lebensjahr an dem Tag vollendet, der dem Tag vorausgeht, an dem sich der Tag der Geburt zum 55. Mal jährt. Ein am Ersten eines Monats geborener Versicherter vollendet somit das entsprechende Lebensjahr am letzten Tag des dem Geburtstag vorhergehenden Monats (BSG vom 31.07.1969, AZ: 4 RJ 451/68).

Siehe Beispiele 1 bis 3

Ausscheiden nach Vollendung des 50. Lebensjahres

§ 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI ermöglicht die Zuerkennung der KAL auch an Versicherte, deren bisherige Beschäftigung in dem knappschaftlichen Betrieb vor Vollendung des 55. Lebensjahres, aber nach Vollendung des 50. Lebensjahres aus Gründen endete, die nicht in ihrer Person liegen und die bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld erhalten oder eine Bergmannsvollrente bezogen haben.

Bei Anpassungsgeldbezug

Voraussetzung für die Anerkennung eines Anspruchs auf KAL nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI ist somit ein Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb nach Vollendung des 50. Lebensjahres und ein Anpassungsgeldbezug bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Dabei ist zu beachten, dass Anpassungsgeld längstens für 60 Kalendermonate gewährt wird.

Siehe Beispiele 4 und 5

Die Vorschrift des § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI setzt ausdrücklich den tatsächlichen Bezug von Anpassungsgeld voraus und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG und gegen das Sozialstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 1 S. 1 GG (BSG vom 10.09.1981, AZ: 5 a/5 RKn 15/80).

Bei Bezug von Bergmannsvollrente

§ 239 Abs. 1 S. 2 SGB VI stellt den Bezug der Bergmannsvollrente für längstens fünf Jahre dem Bezug von Anpassungsgeld gleich. Anspruch auf Bergmannsvollrente bestand nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets oder nach Art. 2 § 6 RÜG.

Die Vorschrift des § 239 Abs. 1 S. 2 SGB VI hat wegen Zeitablauf ihre Bedeutung verloren.

Wartezeit

Für die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI wird jeweils eine besondere Wartezeit von 25 Jahren verlangt.

Allgemeines

Da es sich bei der KAL um eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung handelt, können für die Erfüllung der Wartezeit nur die knappschaftlichen Beitragszeiten herangezogen werden.

Ersatzzeiten/Anpassungsgeld

Nach § 51 Abs. 4 SGB VI werden auf die Wartezeit auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten angerechnet, sofern die Ersatzzeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist (§ 254 Abs. 1 und 2 SGB VI).

Des Weiteren können je nach Wartezeitalternative Anrechnungszeiten wegen Bezuges von Anpassungsgeld berücksichtigt werden (siehe Abschnitt 5.3).

Bergmannsvollrente

Die Gleichstellung des Bezugs einer Bergmannsvollrente mit dem Bezug von Anpassungsgeld „nach Nummer 2“ in § 239 Abs. 1 S. 2 SGB VI bezieht sich nicht nur auf den Bezug von Anpassungsgeld nach § 239 Abs. 1 S. 1 „Nr. 2“ SGB VI, sondern auch auf die ergänzenden in Abs. 2 folgenden Passagen der Norm, in denen von Bezugszeiten von Anpassungsgeld zur Anrechnung auf die Wartezeit „nach Abs. 1 Nr. 2“ die Rede ist.

Die Bergmannsvollrente ist längstens für die Dauer von fünf Jahren wie die Anrechnungszeit wegen Bezugs von Anpassungsgeld (§ 239 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) auf die Wartezeit nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI anzurechnen.

Die Vorschrift des § 239 Abs. 1 S. 2 SGB VI hat wegen Zeitablauf ihre Bedeutung verloren.

Wartezeitalternativen

Die für die Gewährung der KAL erforderliche Wartezeit kann auf vielfältige Weise erfüllt werden. § 239 Abs. 1 S. 1 SGB VI sieht hierfür sechs unterschiedliche Alternativen vor. Hierbei genügt es, dass eine der in Betracht kommenden Alternativen erfüllt ist mit der Folge, dass die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der KAL gegeben sind.

Die einzelnen Wartezeitregelungen werden nachstehend näher erläutert:

Wartezeit nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI

Voraussetzungen für die Zuerkennung der KAL nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sind

a)die Aufgabe der bisherigen Beschäftigung unter Tage nach dem 31.12.1971 infolge verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau
und
b)der Nachweis von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage.
zu a)

Nach dieser Alternative kann die KAL nur dem Versicherten zuerkannt werden, der seine bisherige Beschäftigung unter Tage nach dem 31.12.1971 infolge verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 2 SGB VI) wechseln musste. Für die Zeit vom 01.01.1972 bis 31.12.1991 ist anstelle der „im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit“ die verminderte bergmännische Berufsfähigkeit nach § 45 Abs. 2 RKG maßgebend.

Entsprechend der eindeutigen Gesetzesformulierung kann ein Wechsel der Untertagetätigkeit vor dem 01.01.1972 nicht anspruchsbegründend sein; eventuell könnten jedoch die Voraussetzungen nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI erfüllt sein (vergleiche Abschnitt 5.2.3.2).

Es ist nicht erforderlich, dass die bisherige Beschäftigung unter Tage unmittelbar bis zum Eintritt der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau ausgeübt wurde. Die bisherige Beschäftigung unter Tage musste auch dann infolge verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau aufgegeben werden, wenn der Versicherte die Untertagetätigkeit zunächst aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste und - zum Beispiel infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes - spätestens bis zum Beginn der KAL verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau eingetreten ist (BSG, Urteil vom 23.02.1967, AZ: 5 RKn 65/66 -).

Ist die verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau später wieder weggefallen und nimmt der Versicherte wieder eine Tätigkeit unter Tage auf, stellt die erste Beendigung dieser Arbeit keine Aufgabe, sondern eine Unterbrechung der Untertagearbeit dar. Dem Versicherten bietet sich nunmehr erneut die Möglichkeit, eine der wartezeitrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

Unterblieb nach Beseitigung des Leistungsfalles der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau die Wiederaufnahme der Untertagetätigkeit, so sind die Gründe hierfür nicht zu erforschen. Abzustellen ist allein auf die im Einzelfall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse, das heißt die letzte Untertagetätigkeit muss wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau aufgegeben worden sein.

zu b)Zu der erforderlichen Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage rechnen in diesem Zusammenhang:
1.

ständige Arbeiten unter Tage ab 01.01.1968 - § 61 SGB VI

- im Verhältnis

1 : 1
2.

Arbeiten unter Tage bis 31.12.1967 - § 239 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI

- im Verhältnis

1 : 1
Dies sind
a)Hauerarbeiten bis 31.12.1967 - Anlage 9 zum SGB VI - (volle und Teilmonate)
b)sonstige Arbeiten unter Tage bis 31.12.1967, die nicht Hauerarbeiten sind (volle und Teilmonate)
3.

im Beitrittsgebiet überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten bis 31.12.1991 - § 254a SGB VI

- im Verhältnis

1 : 1
4.

die in der knappschaftlichen Rentenversicherung anrechenbaren Ersatzzeiten des § 250 SGB VI

- im Verhältnis

1 : 1

Wartezeit nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI

Nach dieser Alternative kann ein Anspruch auf die KAL nur begründet werden, wenn der Versicherte aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen (siehe Abschnitt 6), aus dem knappschaftlichen Betrieb ausscheidet.

Die Wartezeit nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI ist in zwei Alternativen - Buchst. a und b - gegliedert.

Wartezeit nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI

Die wartezeitrechtliche Voraussetzung nach dieser Alternative ist erfüllt, wenn der Versicherte 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage nachweist. Hierbei werden keine Hauerarbeiten oder ständige Arbeiten unter Tage verlangt, sondern es sind alle Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Versicherte Arbeiten unter Tage (sowohl bis 31.12.1967 als auch ab 01.01.1968) zurückgelegt hat. Hierzu zählen auch die im Beitrittsgebiet bis 31.12.1991 überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten (§ 254 a SGB VI).

Sofern Versicherte teils unter Tage, teils über Tage gearbeitet haben, ist diese „gemischte“ Tätigkeit als Arbeit unter Tage zu berücksichtigen, wenn der Versicherte überwiegend unter Tage beschäftigt gewesen ist. Für die Prüfung des Überwiegens der Untertagetätigkeit sind die Verhältnisse im jeweiligen Kalendermonat bedeutsam. Ausschlaggebend ist, ob die im Kalendermonat verrichtete Untertagearbeit gegenüber der im Kalendermonat verrichteten Übertagearbeit zeitlich überwiegt. Wie die Untertage-Arbeitszeit sich auf die einzelnen Arbeitstage des Kalendermonats verteilt, ist unerheblich (BSG vom 17.12.1965, AZ: 5 RKn 86/63).

Bei der Prüfung des zeitlichen Überwiegens der Untertagearbeit ist wie folgt vorzugehen:

  • a) Maßstab für die Ermittlung der Hälfte der Arbeitszeit ist die tarifliche Arbeitszeit im jeweiligen Kalendermonat.
  • b) Als „Untertagearbeitszeit“ sind sowohl die während der tariflichen Arbeitszeit unter Tage verfahrenen Schichten als auch die Mehrarbeitsschichten unter Tage in Ansatz zu bringen.
  • c) Überwiegt danach die „Untertagearbeitszeit“, so ist der Kalendermonat als Arbeit unter Tage zu berücksichtigen.

Siehe Beispiele 6 und 7

Zu den Arbeiten unter Tage zählen hier alle der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnenden Ersatzzeiten des § 250 SGB VI, und zwar unabhängig davon, ob vor oder nach der Ersatzzeit Arbeiten unter Tage verrichtet wurden, sowie Anpassungsgeldbezugszeiten im Anschluss an eine Beschäftigung unter Tage (siehe Abschnitt 5.3).

Wartezeit nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI

Voraussetzungen für die Zuerkennung der KAL nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI sind

  • a) der Nachweis von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten
    und
  • b) die Ausübung einer Beschäftigung unter Tage
    und
  • c) die Aufgabe der Beschäftigung unter Tage aus gesundheitlichen Gründen.

zu a) Zu den 25 Jahren mit Beitragszeiten zählen sämtliche Zeiten, für die Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind, unabhängig davon, ob der Versicherte unter Tage oder über Tage beschäftigt war.

Freiwillige Beiträge werden für die Ermittlung der 25 Jahre mit Beitragszeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie für Zeiten entrichtet worden sind, in denen gleichzeitig eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb (BSG vom 28.04.1965, AZ: 5 RKn 50/63), bei einem Bergamt (BSG vom 07.07.1970, AZ: 5 RKn 65/67) oder bei einer anderen in § 133 Nr. 3 SGB VI genannten Einrichtung ausgeübt wurde.

Des Weiteren finden hier die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnenden Ersatzzeiten sowie die Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld (siehe Abschnitt 5.3) Berücksichtigung.

zu b) Bei der Prüfung, ob eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist, kommt es nicht darauf an, welcher Art die Beschäftigung unter Tage war; es genügt, wenn irgendeine Tätigkeit unter Tage verrichtet wurde.

Eine bestimmte Dauer der Untertagebeschäftigung wird dem Grunde nach nicht verlangt. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Untertagebeschäftigung gehandelt hat. Es genügt daher in einem solchen Fall, ggf. eine Schicht mit Untertagearbeit, um die Voraussetzung nach Nr. 2 Buchst. b des § 239 Abs. 1 S. 1 SGB VI zu erfüllen, wenn der Versicherte kurz nach Aufnahme seiner knappschaftlichen Tätigkeit, zum Beispiel während seiner ersten Schicht unter Tage einen Unfall erleidet und wegen dessen Folgen nicht mehr unter Tage eingesetzt werden kann.

zu c) Die Untertagearbeit muss infolge von Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (gesundheitliche Gründe) aufgegeben worden sein. Der Nachweis, dass die Beschäftigung unter Tage aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste, kann durch ärztliche Bescheinigungen, Gutachten usw. geführt werden. Ggf. ist hierauf auch aus einer unmittelbar vor der Aufgabe der Untertagearbeit liegenden Arbeitsunfähigkeitszeit zu schließen. Evtl. sind auch Unfall- oder Versorgungsakten u. a. einzusehen. Ob ein Wechsel von unter Tage nach über Tage auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.

Entscheidungserheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die letzte Untertagebeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden ist. Die Aufgabe einer früheren Untertagearbeit aus den in Nr. 2 Buchst. b genannten Gründen ist dann rechtsunerheblich, wenn der Versicherte nach Behebung der Krankheit erneut eine Untertagebeschäftigung aufgenommen hat (BSG vom 15.12.1972, AZ: 5 RKn 78/70). Ist der Versicherte allerdings aus gesundheitlichen Gründen von unter Tage nach über Tage gewechselt und ist er nicht erneut zu einer Untertagearbeit zurückgekehrt, ist nicht zu prüfen, ob die gesundheitlichen Gründe, die zur Aufgabe der Untertagearbeit geführt haben, später entfallen sind und folglich die Möglichkeit bestanden hat, wieder in eine Untertagebeschäftigung zurückzukehren. Die Prüfung ist nur auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.

Nach dem Wortlaut des § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI (...diese Beschäftigung wegen Krankheit... aufgeben mussten) ist es nicht erforderlich, dass der Versicherte überhaupt keine Untertagearbeit mehr ausüben konnte. Die Tatsache, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe seiner letzten Untertagearbeit oder später (etwa im Rahmen einer Rentenantragstellung) ärztlicherseits für fähig erachtet wurde, andere Untertagearbeiten zu verrichten, ist unmaßgeblich. Entscheidend ist es, dass seine letzte Untertagearbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste.

Wartezeit nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI

Grundvoraussetzung für die Zuerkennung der KAL auf der Grundlage des § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten.

Zu den 25 Jahren mit Beitragszeiten zählen sämtliche Zeiten, für die Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind, unabhängig davon, ob der Versicherte unter Tage oder über Tage beschäftigt war.

Freiwillige Beiträge werden für die Ermittlung der 25 Jahre mit Beitragszeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie für Zeiten entrichtet worden sind, in denen gleichzeitig eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb (BSG vom 28.04.1965, AZ: 5 RKn 50/63), bei einem Bergamt (BSG vom 07.07.1970, AZ: 5 RKn 65/67) oder bei einer anderen in § 133 Nr. 3 SGB VI genannten Einrichtung ausgeübt wurde.

Des Weiteren finden hier die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnenden Ersatzzeiten sowie die Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld (siehe Abschnitt 5.3) Berücksichtigung.

Zur Begründung eines Anspruchs auf die KAL nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI muss neben der allgemeinen Wartezeitregelung von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten eine der Alternativen nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a bis c SGB VI erfüllt sein.

Versicherte, die knappschaftliche Beitragszeiten nur im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben, konnten im Allgemeinen auf der Grundlage der Vorschrift des § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI einen KAL-Anspruch nicht erwerben, da im Beitrittsgebiet der Begriff „Hauerarbeiten“ nicht galt - vgl. Anlage 9 zum SGB VI.

Wartezeit nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI

Voraussetzung für die Zuerkennung der KAL nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI ist neben der Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten der Nachweis von 15 Jahren Hauerarbeiten bis zum 31.12.1971.

Die Jahrgänge, die den Zugang zur KAL erhalten, können diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt haben. Somit hat diese Variante der Wartezeiterfüllung durch Zeitablauf ihre Bedeutung verloren.

Wartezeit nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI

Voraussetzungen für die Zuerkennung der KAL nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI sind neben der Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten

  • a) die Aufgabe der Hauerarbeit vor dem 01.01.1972 infolge verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau
    und
  • b) der Nachweis von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage.

zu a) Sofern der Versicherte vor dem 01.01.1972 keine 15 Jahre Hauerarbeiten (§ 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI) nachweisen kann, genügt es, wenn er vor dem 01.01.1972 überhaupt solche Arbeiten verrichtet hat; auf den zeitlichen Umfang kommt es hierbei nicht an.

Die Hauerarbeit muss jedoch vor dem 01.01.1972 infolge verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 2 SGB VI) aufgegeben worden sein.

Für die Zeit bis 31.12.1991 ist anstelle der „im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit“ die verminderte bergmännische Berufsfähigkeit nach § 45 Abs. 2 RKG maßgebend.

zu b) Die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten muss spätestens am 31.12.1971 - abweichend von der Regelung nach Nr. 3 Buchst. a - zurückgelegt worden sein. Dies folgt daraus, dass vor dem 01.01.1972 während mindestens 25 Jahren ständige Arbeiten unter Tage oder Arbeiten unter Tage verrichtet sein müssen, als Kalendermonate ständiger Arbeiten unter Tage beziehungsweise Arbeiten unter Tage aber nur solche Kalendermonate berücksichtigt werden können, für die auch Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind (analog BSG vom 23.02.1967, AZ: 5 RKn 102/64) und eine Aufwertung der Hauerarbeiten beziehungsweise eine Abwertung der sonstigen Untertagearbeiten nicht stattfindet.

Die Jahrgänge, die den Zugang zur KAL erhalten, können diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt haben. Somit hat diese Variante der Wartezeiterfüllung durch Zeitablauf ihre Bedeutung verloren.

Wartezeit nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. c SGB VI

Sind die Voraussetzungen nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a und b SGB VI nicht erfüllt, besteht nach Buchst. c ein Anspruch auf die KAL, wenn

  • a) bis zum 31.12.1968 mindestens fünf Jahre Hauerarbeiten
    und
  • b) insgesamt 25 Jahre ständige Arbeiten unter Tage verrichtet wurden.

zu a) Während die 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten sowie die 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage auch noch nach dem 31.12.1968 zurückgelegt werden können, müssen die fünf Jahre mit Hauerarbeiten spätestens bis zum 31.12.1968 zurückgelegt sein.

Für die bis 31.12.1968 erforderlichen fünf Jahre Hauerarbeiten sind nur die in der Anlage 9 zum SGB VI aufgeführten Hauerarbeiten und gleichgestellten Arbeiten heranzuziehen. Sonstige Arbeiten unter Tage bis 31.12.1967 finden hierbei keine Berücksichtigung. Ersatzzeiten - gleich welcher Art - sind bei dieser Voraussetzung ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Die Jahrgänge, die den Zugang zur KAL erhalten, können diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt haben. Somit hat diese Variante der Wartezeiterfüllung durch Zeitablauf ihre Bedeutung verloren.

Berücksichtigung der Bezugszeit von Anpassungsgeld bei der Wartezeit

§ 239 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI stellt die Anrechnung der Bezugszeit von Anpassungsgeld auf die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI sicher. Somit können Anpassungsgeldbezugszeiten bei der Wartezeitalternative nach Nr. 1 nicht angerechnet werden.

Zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung ist, dass es sich bei der Anpassungsgeldbezugszeit gleichzeitig um eine Anrechnungszeit handelt.

Zeiten des Anpassungsgeldbezuges sind bei den beitragsrechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der KAL jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie - zumindest teilweise - vor Vollendung des 55. Lebensjahres liegen. Hat die Zeit des Bezuges von Anpassungsgeld vor der Vollendung des 55. Lebensjahres begonnen und über diesen Zeitpunkt hinaus angedauert, so ist die gesamte Anpassungsgeldbezugszeit (nicht nur die Zeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres) zu berücksichtigen. Für die Prüfung der beitragsrechtlichen Voraussetzungen können hingegen solche Zeiten des Anpassungsgeldbezuges nicht angerechnet werden, die erst nach der Vollendung des 55. Lebensjahres begonnen haben. Diese Auslegung hat zur Folge, dass bei einem Versicherten, der nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem knappschaftlichen Betrieb ausscheidet, ohne im Zeitpunkt des Ausscheidens eine der wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der KAL erfüllt zu haben, diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden können.

Als Zeit des Bezugs von Anpassungsgeld ist auch eine Zeit zu werten, in der der Anpassungsgeldempfänger eine mehr als nur geringfügige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit i. s. d. Ziff. 5.7 der Anpassungsgeld-Richtlinien in einem Betrieb aufnimmt, der kein knappschaftlicher Betrieb i. S. v. § 134 SGB VI und keine Bergbauspezialgesellschaft ist. Nach den Anpassungsgeld-Richtlinien vom 12.12.2008 entfällt die Zahlung des Anpassungsgeldes für die Dauer dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zu 100 %, der grundsätzliche Anspruch bleibt davon für den Zeitraum der Gewährung unberührt.

Nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI müssen u. a. 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage zurückgelegt sein. Hierbei rechnen nur dann die Anpassungsgeldbezugszeiten zu den erforderlichen 25 Jahren, wenn der Versicherte zuletzt vor der Entlassung aus dem knappschaftlichen Betrieb eine Untertagebeschäftigung ausgeübt hat (§ 239 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz SGB VI). Das Erfordernis, dass „zuletzt“ eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist, bezieht sich auf die tatsächliche Arbeitsleistung vor dem Ausscheiden. Dazwischenliegende Zeiten mit Arbeitsunfähigkeit, Tarifurlaub oder Leistungen zur Teilhabe stehen dem nicht entgegen. Bei Versicherten, die zuletzt vor ihrem Ausscheiden in Dauerkurzarbeit gemäß § 175 SGB 3 waren, ist die Anpassungsgeldbezugszeit auf die Wartezeit nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI anzurechnen, wenn sie zuletzt vor der Dauerkurzarbeit eine Untertagebeschäftigung ausgeübt haben.

Für die Wartezeitalternative nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI werden u. a. 25 Jahre mit Beitragszeiten verlangt. Hierzu rechnen stets auch die Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld, unabhängig davon, welche Tätigkeit der Versicherte zuletzt vor dem Ausscheiden aus dem knappschaftlichen Betrieb verrichtet hat.

Bei den Wartezeitalternativen nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI waren entsprechend der Gesetzesformulierung im Abs. 2 Nr. 2 gleichfalls Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld zu berücksichtigen.

Die obenstehenden Ausführungen zum Anpassungsgeld galten gleichermaßen für die Bezugszeit einer Bergmannsvollrente - längstens für die Dauer von fünf Jahren - (siehe auch Abschnitt 5.1.2).

Ausscheiden aus Gründen, die nicht in der Person des Versicherten liegen

Während es bei einem Versicherten, der die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 3 SGB VI erfüllt hat, auf den Grund des Ausscheidens aus dem knappschaftlichen Betrieb nicht ankommt, kann einem Versicherten, der die Wartezeit ausschließlich nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt hat, die KAL nur gewährt werden, wenn seine bisherige Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb aus Gründen endete, die nicht in seiner Person liegen. Hierunter sind betriebliche Gründe zu verstehen, zum Beispiel Entlassung wegen Stilllegung, Teilstilllegung, Betriebseinschränkung, Zusammenlegung von Betrieben. Die Tatsache, dass der Versicherte einer Entlassung aus betrieblichen Gründen zustimmt, steht der Gewährung der KAL nicht entgegen.

Die Voraussetzung „Ausscheiden aus Gründen, die nicht in der Person des Versicherten liegen“, ist auch erfüllt, wenn

  • a) eine Zechengesellschaft eine Schachtanlage stilllegt, Arbeitnehmer des stillgelegten Betriebes auf eine andere Anlage verlegt und auf dieser Anlage Arbeitnehmer entlässt, um die von der stillgelegten Anlage übernommenen Arbeitnehmer unterzubringen,
    oder
  • b) eine Teilstilllegung eines Betriebes (zum Beispiel Schließung einer Werkstatt) erfolgt, Arbeitnehmer dieses stillgelegten Betriebsteils an andere Betriebspunkte versetzt und die dort beschäftigten Arbeitnehmer entlassen werden.

Dem Sinn und Zweck des § 239 SGB VI entsprechend, die bei Rationalisierungsmaßnahmen auftretenden Schwierigkeiten zu mildern, ist ein Anspruch auf die KAL auch dann anzuerkennen, wenn der Arbeitsplatz des Versicherten nicht unmittelbar infolge Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen wegfällt, sondern die Entlassung aus betrieblichen Gründen mittelbar erfolgt, weil durch Umsetzung von Arbeitskräften innerhalb des Betriebes oder innerhalb mehrerer Betriebe der gleichen Zechengesellschaft der Arbeitsplatz anderweitig besetzt wird. Unter „gleiche Zechengesellschaft“ in diesem Sinne sind auch zwei an sich rechtlich selbständige Unternehmen anzusehen, die aufgrund eines Geschäfts- und Betriebsführungsvertrages unter einheitlicher Leitung stehen.

Der Anspruch auf die KAL nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI wird nicht dadurch ausgelöst, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen der Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb nicht mehr nachgehen kann und aus diesen Gründen seine Tätigkeit aufgibt. Endet allerdings die bisherige Beschäftigung des Versicherten aus persönlichen (gesundheitlichen) Gründen, konnte aber der Versicherte von seiner bisherigen Zeche nicht in einer anderen Tätigkeit weiterbeschäftigt werden, weil solche (seinem Gesundheitszustand entsprechende) Arbeitsplätze nicht zur Verfügung standen, kann ein Anspruch auf die KAL nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI gegeben sein, weil die Nichtweiterbeschäftigung tatsächlich auf einem Arbeitsplatzmangel (zum Beispiel im Tagesbetrieb) und nicht etwa auf in der Person des Versicherten liegenden Gründen beruht (BSG vom 07.07.1970, AZ: 5 RKn 77/67).

Beginn der Knappschaftsausgleichsleistung

Maßgebend für die Bestimmung des Beginns der KAL ist, wie bei den Renten aus eigener Versicherung, der § 99 Abs. 1 SGB VI.

Knappschaftsausgleichsleistung nach vorherigem Bezug von Anpassungsgeld

Die KAL wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Bei vorherigem Anpassungsgeldbezug sind die Voraussetzungen mit Ablauf des letzten Anspruchsmonats des Anpassungsgeldes erfüllt. Etwa 3 Monate vor dem vorgegebenen Termin für den Wegfall des Anpassungsgeldes wird der Versicherte durch eine maschinell erstellte Mitteilung zur Beantragung der KAL aufgefordert. Hierdurch wird eine verspätete Antragstellung ausgeschlossen.

Knappschaftsausgleichsleistung ohne vorherigen Bezug von Anpassungsgeld

Nach § 239 Abs. 3 S. 3 SGB VI tritt an die Stelle des Zeitpunkts von § 99 Abs. 1 SGB VI (Erfüllung der letzten Anspruchsvoraussetzung) der Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die knappschaftliche Beschäftigung endete.

Dies bedeutet, wird die Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb erst am Ende eines Kalendermonats aufgegeben, ist die Voraussetzung des Nichtausübens einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb erst am ersten Tag des neuen Monats erfüllt. Dementsprechend beginnt die dreimonatige Antragsfrist des § 99 Abs. 1 SGB VI also am Ersten des auf diesen Monat folgenden Monats. Sollte der Antrag zu spät gestellt werden, beginnt die KAL mit dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem sie beantragt wurde.

Siehe Beispiele 8 und 9

Hinzuverdienst

Ab dem 01.01.2023 geltendes Recht

§ 239 Abs. 3 S. 6 SGB VI bestimmt, dass Anspruch auf die KAL nur besteht, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße (2023 17.823,75 Euro) nicht überschritten wird. Bis zum 31.12.2022 lag die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze bei 6.300 Euro.

Die Leistung der KAL als Teilrente ist ausgeschlossen.

Bezieht der Versicherte Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen, steht dies dem Anspruch auf KAL entgegen, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Bei Arbeitsentgelt gilt dies, sofern die Beschäftigung außerhalb des Bergbaus (auch in einem knappschaftlich versicherten Betrieb) ausgeübt wird. Bei Wiederaufnahme einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb oder der Verrichtung knappschaftlicher Arbeiten sind die Ausführungen im Abschnitt 9 maßgebend.

Entfällt der Anspruch auf die KAL infolge des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nach § 239 Abs. 3 S. 6 SGB VI, sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 239 SGB VI durch den Versicherten neu zu erfüllen.

Die Wiedergewährung bei erneutem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt in der Regel nur auf Antrag. Dies gilt nicht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Versicherte nur für Zeiten in der Vergangenheit die Hinzuverdienstgrenze für die KAL überschritten hat. Hier ist unter analoger Anwendung von § 115 Abs. 1 S. 2 SGB VI kein erneuter Antrag erforderlich (RBRTS 1/2008, TOP 15).

Bis zum 30.06.2017 geltendes Recht

§ 239 Abs. 3 S. 6 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 bestimmte, dass für den Hinzuverdienst § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 entsprechend galt.

Demzufolge konnte neben dem Bezug der KAL eine Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des Bergbaus nur ausgeübt werden, sofern die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wurde. Die Hinzuverdienstgrenze betrug monatlich

ab 01.01.2004 ist gleich 345,00 Euro,

ab 01.01.2006 ist gleich 350,00 Euro,

ab 01.01.2008 ist gleich 400,00 Euro,

vom 01.01.2013 bis 30.06.2017 ist gleich 450,00 Euro.

Da die Vorschrift des § 239 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 nur auf die Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 (ist gleich Vollrente) verwies, hatte dies zur Folge, dass der Anspruch auf die KAL entfiel, sobald die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde, das heißt wenn der KAL-Bezieher zum dritten Mal im Laufe des Rentenjahres beziehungsweise Kalenderjahres die Hinzuverdienstgrenze überschritt, aber nicht das Doppelte der Hinzuverdienstgrenze oder wenn er erstmals das Doppelte der Hinzuverdienstgrenze überschritt.

Hinsichtlich der Frage, ob bei Beurteilung der Zulässigkeit eines Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze vom Rentenjahr oder vom Kalenderjahr als maßgeblichen Zeitraum auszugehen war, waren die Ausführungen zu § 34 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 entsprechend anzuwenden.

Die Leistung der KAL als Teilrente war ausgeschlossen.

Entfiel der Anspruch auf die KAL aufgrund des Hinzuverdienstes, erfolgte die Weitergewährung bei erneutem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen in der Regel nur auf Antrag. Dies galt nicht, wenn sich nachträglich herausstellte, dass der Versicherte nur für Zeiten in der Vergangenheit die Hinzuverdienstgrenze für die KAL überschritten hatte. Hier war unter analoger Anwendung von § 115 Abs. 1 S. 2 SGB VI kein erneuter Antrag erforderlich.

Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb

Bei Aufnahme einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb oder der Verrichtung knappschaftlicher Arbeiten entfällt der Anspruch auf die KAL - unabhängig davon, in welcher Höhe Entgelt erzielt wird - unmittelbar. Der Wegfallzeitpunkt richtet sich hierbei nach § 100 Abs. 3 SGB VI. Wird die Beschäftigung im Laufe eines Monats aufgenommen, ist für den Monat der Beschäftigungsaufnahme § 100 Abs. 1 SGB VI zu beachten.

Wird diese Beschäftigung wieder aufgegeben, sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 239 SGB VI neu zu prüfen.

Berechnung der Knappschaftsausgleichsleistung

Die KAL wird in gleicher Weise berechnet wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 239 Abs. 3 S. 1 SGB VI), jedoch ohne Berücksichtigung einer Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) und eines Leistungszuschlags (§ 85 SGB VI).

§ 239 Abs. 3 S. 2 SGB VI stellt klar, dass die KAL - im Gegensatz zu den ab 01.01.2001 geleisteten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - ohne Rentenabschläge geleistet wird.

Da es sich bei der KAL um eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung handelt, sind für die Berechnung nur die persönlichen Entgeltpunkte heranzuziehen, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen (§ 239 Abs. 3 S. 3 SGB VI); das bedeutet, rentenrechtliche Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung werden bei der Berechnung der KAL nicht entschädigt. Sie sind allerdings bei der Ermittlung des Gesamtleistungswerts zu berücksichtigen.

Im Übrigen ist beim Zusammentreffen der KAL mit einer Verletztenrente der Unfallversicherung in gleicher Weise zu verfahren wie beim Zusammentreffen einer Verletztenrente mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Wechsel von der Knappschaftsausgleichsleistung in eine vorgezogene Altersrente

Die KAL wird bis zum Wechsel in eine Altersrente, maximal bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt.

Neben der Regelaltersrente kommen im Anschluss an die KAL in der Regel zwei Rentenarten in Frage, und zwar

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute im Anschluss an die KAL

Langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, haben Anspruch auf die Altersrente nach § 238 SGB VI, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet (Vertrauensschutz auf Grund von KAL-Bezug) und die Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben.

Langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, die ab dem 01.01.1964 geboren sind, haben Anspruch auf die Altersrente nach § 40 SGB VI, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben.

In der Regel erfüllen Versicherte, die die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für die KAL nachweisen - insbesondere solche Bergleute, die lange Jahre unter Tage beschäftigt waren -, auch die Wartezeit für die Altersrente nach § 238 SGB VI (§ 40 SGB VI), sodass nach Vollendung des 60. (62.) Lebensjahres auf Antrag an Stelle der KAL die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute geleistet werden kann. Unter Herrschaft der Rentenberechnungsvorschriften des SGB VI unterscheidet sich diese Altersrente der Höhe nach nicht von den sonstigen Altersrenten, da auch hier die rentenrechtlichen Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung und der Leistungszuschlag rentensteigernd berücksichtigt werden.

Altersrente für langjährig Versicherte

Langjährig Versicherte haben Anspruch auf die Altersrente nach § 36, § 236 SGB VI, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, haben ggf. die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz nach § 236 Abs. 3 SGB VI erfüllt (zum Beispiel Versicherte, die Anpassungsgeld bezogen haben). In diesem Fall gilt die Altersgrenze von 62 Jahren.

Somit können Versicherte, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute oder für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht erfüllen, erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Vertrauensschutz) beziehungsweise des 63. Lebensjahres, bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen, von der KAL in Altersrente wechseln.

Zuständigkeit

Für die Feststellung der KAL ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig (siehe GRA zu § 136 SGB VI).

Beispiel 1

Geburtstag: 01.02.1962

Ende des Beschäftigungsverhältnisses: 31.01.2017

Dieser Versicherte vollendete am 31.01.2017 das 55. Lebensjahr. Da das Beschäftigungsverhältnis am Tage der Vollendung des 55. Lebensjahres - und damit nicht nach Vollendung des 55. Lebensjahres - endete, besteht zum 01.02.2017 kein Anspruch auf die KAL über § 239 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 3 SGB VI.

Beispiel 2

Geburtstag: 31.01.1962

Ende des Beschäftigungsverhältnisses: 31.01.2017

Dieser Versicherte vollendete am 30.01.2017 das 55. Lebensjahr, so dass sein Beschäftigungsverhältnis am 31.01.2017 nach Vollendung des 55. Lebensjahres endete und ein Anspruch auf die KAL nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 3 SGB VI zum 01.02.2017 gegeben ist, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel 3

Geburtstag: 29.02.1962

Ende des Beschäftigungsverhältnisses: 28.02.2017

Versicherte, die am 29.02. eines Schaltjahres geboren sind, vollenden das 55. Lebensjahr in einem Kalenderjahr, das kein Schaltjahr ist. Die Besonderheit des Schaltjahres soll diesen Versicherten jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Sie werden deshalb so behandelt wie Versicherte des Beispiels 2, die auch am letzten Tag eines Kalendermonats geboren sind und einen Anspruch auf KAL nach § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 SGB VI haben, wenn das Beschäftigungsverhältnis an dem Tage endet, an dem sich der Geburtstag zum 55. Male wiederholt (Letzter des Kalendermonats). Im vorliegenden Beispiel 3 könnte die KAL gem. § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 SGB VI bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen zum 01.03.2017 gewährt werden.

Beispiel 4

Geburtstag des Versicherten: 15.09.1962

Vollendung des 50. Lebensjahres: 14.09.2012

Vollendung des 55. Lebensjahres: 14.09.2017

Ende des Beschäftigungsverhältnisses: 30.09.2012

Anpassungsgeldbezug: vom 01.10.2012 bis 30.09.2017

Ein Anspruch auf die KAL ab 01.10.2017 ist gem. § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI gegeben, da der Versicherte nach Vollendung des 50. Lebensjahres ausgeschieden ist und bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld bezogen hat.

Beispiel 5

Geburtstag des Versicherten: 01.10.1962

Vollendung des 50. Lebensjahres: 30.09.2012

Vollendung des 55. Lebensjahres: 30.09.2017

Ende des Beschäftigungsverhältnisses: 01.10.2012

(Der Versicherte muss nach Vollendung des 50. Lebensjahres, also nach dem 30.09.2012, ausgeschieden sein, sonst hätte er keinen Anspruch auf Anpassungsgeld in Zielrichtung KAL. Anpassungsgeld kann auch im Laufe eines Monats beginnen.)

Anpassungsgeldbezug vom 02.10.2012 bis 30.09.2017

Bei diesem Sachverhalt ist ebenfalls ein Anspruch auf die KAL gem. § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI ab 01.10.2017 gegeben, denn die bisherige Beschäftigung des Versicherten endete - wie in dieser Vorschrift gefordert - nach Vollendung des 50. Lebensjahres (Beschäftigungsende am 01.10.2012, also nach dem 30.09.2012, und Anpassungsgeld wurde bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres am 30.09.2017 bezogen).

Beispiel 6

Mai 2011

angenommene tarifliche Arbeitszeit 20 Schichten

vollzeitige Arbeitsverrichtung über Tage während der tariflichen Arbeitszeit 9 Schichten

vollschichtige Arbeitsverrichtung unter Tage während der tariflichen Arbeitszeit    11 Schichten

vollschichtige Mehrarbeit über Tage 3 Schichten

Der Monat Mai 2011 ist als Arbeit unter Tage zu berücksichtigen, da die Untertagearbeitszeit (ist gleich 11 Schichten) mehr als die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit (ist gleich 10 Schichten) beträgt.

Beispiel 7

Juni 2011

angenommene tarifliche Arbeitszeit 20 Schichten

vollzeitige Arbeitsverrichtung über Tage während der tariflichen Arbeitszeit 12 Schichten

vollschichtige Arbeitsverrichtung unter Tage während der tariflichen Arbeitszeit 8 Schichten

vollschichtige Mehrarbeit unter Tage 4 Schichten

Der Monat Juni 2011 ist als Arbeit unter Tage zu berücksichtigen, da die Untertagearbeitszeit (ist gleich 12 Schichten ist gleich 8 Schichten plus 4 Schichten Mehrarbeit) mehr als die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit (ist gleich 10 Schichten) beträgt.

Beispiel 8

Ende des Beschäftigungsverhältnisses

im knappschaftlichen Betrieb 31.03.2017

Die übrigen Voraussetzungen für die KAL sind erfüllt.

Antragstellung 16.06.2017

Infolge rechtzeitiger Antragstellung beginnt die KAL am 01.04.2017 nach Ablauf des Monats, in dem die Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb endete.

Beispiel 9

Ende des Beschäftigungsverhältnisses

im knappschaftlichen Betrieb 31.03.2017

Die übrigen Voraussetzungen für die KAL sind erfüllt.

Antragstellung 07.08.2017

Aufgrund der verspäteten Antragstellung am 07.08.2017 - die Antragsfrist endet am 31.07.2017 - beginnt die KAL erst am 01.08.2017 mit Beginn des Antragsmonats.

8. SGB IV-Änderungsgesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 422/22, BT-Drucksache 20/3900

Durch Artikel 7 Nummer 27 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) wurde die Hinzuverdienstgrenze für die Knappschaftsausgleichsleistung angehoben.

Flexirentengesetz vom 08.12.2016 (BGBI. I S. 2838)

Inkrafttreten: 01.07.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch Artikel 1 Nummer 33 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) wurden in § 239 Abs. 3 SGB VI der Verweis auf § 34 Abs. 3 Nr. 1 aufgegeben und die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für die KAL festgeschrieben.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBI. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Artikel 1 Nr. 41 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) beinhaltete redaktionelle Änderungen in § 239 Abs. 3 SGB VI sowie die Regelung, dass der Zugangsfaktor bei der KAL 1,0 beträgt.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBI. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/786

Durch Artikel 1 Nr. 54 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) wurde § 239 SGB VI in Absatz 1 um den Satz 2 und in Absatz 3 um den Satz 5 ergänzt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBI. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 und 11/5530

Die Vorschrift wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 239 SGB VI