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Artikel 38 SVA-Türkei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.11.1965
Version001.00

Sind bei Anwendung der Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei zurückgelegte Beitragszeiten zu berücksichtigen, so gelten sieben nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragstage als ein nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichteter Wochenbeitrag und umgekehrt und dreißig nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragstage als ein nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichteter Monatsbeitrag und umgekehrt. Die während eines Kalenderjahres nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragstage können bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften höchstens als ein Versicherungsjahr oder als zwölf Kalendermonate gelten.

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