Artikel 38 SVA-Türkei
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.11.1965 |
Version | 001.00 |
Sind bei Anwendung der Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei zurückgelegte Beitragszeiten zu berücksichtigen, so gelten sieben nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragstage als ein nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichteter Wochenbeitrag und umgekehrt und dreißig nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragstage als ein nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichteter Monatsbeitrag und umgekehrt. Die während eines Kalenderjahres nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragstage können bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften höchstens als ein Versicherungsjahr oder als zwölf Kalendermonate gelten.