Übersicht VO (EG) Nr. 883/2004
veröffentlicht am |
22.11.2021 |
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Änderung | Aktualisierung der Anwendbarkeit bezüglich dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Verweis im Abschnitt 4.8 auf die GRA zur Multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten |
Stand | 09.11.2021 |
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Version | 002.00 |
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Aufbau
- Allgemeine Bestimmungen
- Definitionen
- Persönlicher Geltungsbereich
- Sachlicher Geltungsbereich
- Gleichbehandlung
- Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
- Zusammenrechnung der Zeiten
- Aufhebung der Wohnortklauseln
- Verhältnis zwischen der Verordnung und anderen Koordinierungsregelungen
- Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich
- Bestimmung des anwendbaren Rechts
- Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen
- Besondere Bestimmungen für Leistungen bei Krankheit
- Leistungen bei Invalidität
- Besondere Bestimmungen bei Invalidität für Beamte
- Besondere Bestimmungen für Alters- und Hinterbliebenenrenten
- Rentenantrag und Aufschub der Feststellung einer Leistung wegen Alters
- Zusammenrechnung von Zeiten in Sondersystemen
- Rentenberechnung
- Doppelleistungsbestimmungen
- Weniger als ein Jahr Versicherungszeiten oder Wohnzeiten
- Zulage zur Mindestleistung
- Besondere Bestimmungen bei Altersrenten und Hinterbliebenenrenten für Beamte
- Verschiedene Bestimmungen
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Staatsgebiete der Mitgliedstaaten
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Aufbau
- Allgemeine Bestimmungen
- Definitionen
- Persönlicher Geltungsbereich
- Sachlicher Geltungsbereich
- Gleichbehandlung
- Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
- Zusammenrechnung der Zeiten
- Aufhebung der Wohnortklauseln
- Verhältnis zwischen der Verordnung und anderen Koordinierungsregelungen
- Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich
- Bestimmung des anwendbaren Rechts
- Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen
- Besondere Bestimmungen für Leistungen bei Krankheit
- Leistungen bei Invalidität
- Besondere Bestimmungen bei Invalidität für Beamte
- Besondere Bestimmungen für Alters- und Hinterbliebenenrenten
- Rentenantrag und Aufschub der Feststellung einer Leistung wegen Alters
- Zusammenrechnung von Zeiten in Sondersystemen
- Rentenberechnung
- Doppelleistungsbestimmungen
- Weniger als ein Jahr Versicherungszeiten oder Wohnzeiten
- Zulage zur Mindestleistung
- Besondere Bestimmungen bei Altersrenten und Hinterbliebenenrenten für Beamte
- Verschiedene Bestimmungen
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Staatsgebiete der Mitgliedstaaten
Inhalt der Regelung
Die VO (EG) Nr. 883/2004 (Grundverordnung) stimmt die verschiedenen Regelungen der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit aufeinander ab und koordiniert sie. Dadurch wird die Freizügigkeit in den Mitgliedstaten nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet (Art. 45 AEUV).
Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 ist der 01.05.2010.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- VO (EG) Nr. 987/2009
enthält die Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 883/2004 - VO (EWG) Nr. 1408/71
Bei Beteiligung Grönlands wird weiterhin die VO (EWG) Nr. 1408/71 angewandt (Art. 90 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).
Die nach Art. 90 Abs. 1 S. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 vorgesehene Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 im Rahmen der VO (EG) Nr. 859/2003 (erste Drittstaatsverordnung) ist auf die Zeit bis zum 31.12.2010 beschränkt. Nur bei Beteiligung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland gilt diese zeitliche Beschränkung nicht.
Die nach Art. 90 Abs. 1 S. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 vorgesehene Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 im Rahmen des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweiz über die Freizügigkeit (FZA) ist zum 31.03.2012 entfallen. Seit dem 01.04.2012 ist im Verhältnis zur Schweiz die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden (vergleiche GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3.4).
Die nach Art. 90 Abs. 1 S. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 vorgesehene Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 im Rahmen des EWR-Abkommens ist zum 31.05.2012 entfallen. Seit dem 01.06.2012 ist im Verhältnis zu den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden (vergleiche GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3.3). - Brexit-Abkommen
Das Brexit-Abkommen enthält Regelungen, die die VO (EG) Nr. 883/2004 im Verhältnis zum und für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Austritt aus der EU zunächst bis zum 31.12.2020 und für bestimmte Personenkreise auch über den 31.12.2020 hinaus weitergelten lassen (siehe auch GRA zu Regelungen für die Zeit ab 01.01.2021 Brexit-Abkommen, Abschnitt 3).
Allgemeines
Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten besteht nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Freizügigkeit. Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats hat als Unionsbürger (Art. 20 AEUV) grundsätzlich das Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Art. 21 AEUV). In Anwendung des EU-Vertrages ist darüber hinaus grundsätzlich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten (Art. 18 AEUV).
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gesondert geregelt (Art. 45 AEUV). Diese umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung und gibt den Arbeitnehmern mit gewissen Einschränkungen das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort eine Beschäftigung auszuüben, und schließlich nach Beendigung einer Beschäftigung unter bestimmten Bedingungen im Mitgliedstaat zu verbleiben (EuGH-Urteil vom 18.05.1989, Rechtssache 368/87, Hartmann-Troiani, Rdnr. 19). Zur Herstellung der Freizügigkeit sind die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und der Leistungsexport besonders hervorgehoben (Art. 48 AEUV), denn das Ziel des Vertrages würde verfehlt, wenn die betreffenden Personen Ansprüche der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen ein Mitgliedstaat sichert, nur weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben (EuGH-Urteil vom 21.02.2006, Rechtssache C-286/03, Hosse, Rdnr. 24).
Die VO (EG) Nr. 883/2004 ist auf Vorschlag der EU-Kommission vom EU-Parlament und dem Rat der EU erlassen worden, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gewährleisten (Art. 48 AEUV). Ziel der Neufassung der bisherigen VO (EWG) Nr. 1408/71 war eine Modernisierung durch Vereinfachung sowie die Aktualisierung und Verbesserung an sich. Die Bestimmungen sollten klarer formuliert und damit effizienter gestaltet werden.
Die VO (EG) Nr. 883/2004 ist seit dem 01.05.2010 in den EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland) anzuwenden.
Mit Wirkung vom 01.01.2011 wurde die VO (EG) Nr. 859/2003 (erste Drittstaatsverordnung) durch die VO (EU) Nr. 1231/2010 (zweite Drittstaatsverordnung) mit der Folge abgelöst, dass nun auch Drittstaatsangehörige von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst sind. Lediglich im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ist die VO (EG) Nr. 859/2003 und damit die VO (EWG) Nr. 1408/71 auch weiterhin über den 31.12.2010 hinaus auf Dauer anzuwenden, weil sich das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht an der Annahme der VO (EU) Nr. 1231/2010 beteiligt hat (vergleiche GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010, Abschnitt 6).
Seit dem 01.04.2012 ist im Verhältnis zur Schweiz die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden (vergleiche GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3.4).
Seit dem 01.06.2012 ist im Verhältnis zu den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden (vergleiche GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3.3).
Auf Grund des EU-Beitrittsvertrags vom 09.12.2011 ist Kroatien am 01.07.2013 der Europäischen Union (EU) beigetreten. Infolgedessen finden im Verhältnis zu Kroatien auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit ab 01.07.2013 die VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung.
Sofern in diesem sowie in den anderen GRAen zur VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 auf den Begriff „Mitgliedstaaten“ Bezug genommen wird, umfasst dieser (ab dem jeweiligen Stichtag) alle oben genannten EU-Mitgliedstaaten, die EWR-Staaten, die Schweiz und möglicherweise auch noch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das mit Ablauf des 31.01.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten ist.
Im Übergangszeitraum vom 01.02.2020 bis zum 31.12.2020 galt durch das Brexit-Abkommen das Europarecht und damit für den Bereich der Rentenversicherung insbesondere die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland uneingeschränkt weiter, sofern nichts anderes bestimmt war (vergleiche GRA zu Übersicht Brexit-Abkommen, Abschnitt 3).
Für die Zeit nach dem Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020 kann die VO (EG) Nr. 883/2004 im Rahmen des Brexit-Abkommens weiterhin anzuwenden sein (vergleiche GRA zu Regelungen für die Zeit ab 01.01.2021 Brexit-Abkommen).
Aufbau
Der VO (EG) Nr. 883/2004 sind 45 Erwägungsgründe vorangestellt und sie besteht aus sechs Titeln; der dritte ist in neun Kapitel unterteilt:
- TITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 10 VO (EG) Nr. 883/2004, - TITEL II - Bestimmungen des anwendbaren Rechts
Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004, - TITEL III - Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen
Kapitel 1 - Krankheit, Mutter- und Vaterschaft, Art. 17 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 35 VO (EG) Nr. 883/2004,
Kapitel 2 - Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Art. 36 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 41 VO (EG) Nr. 883/2004,
Kapitel 3 - Sterbegeld, Art. 42 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 43 VO (EG) Nr. 883/2004
Kapitel 4 - für Leistungen bei Invalidität, Art. 44 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 49 VO (EG) Nr. 883/2004
Kapitel 5 - Alters- und Hinterbliebenenrenten, Art. 50 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 60 VO (EG) Nr. 883/2004
Kapitel 6 - Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Art. 61 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004
Kapitel 7 - Vorruhestandsleistungen, Art. 66 VO (EG) Nr. 883/2004
Kapitel 8 - Familienleistungen, Art. 67 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 69 VO (EG) Nr. 883/2004
Kapitel 9 - beitragsunabhängige Leistungen, Art. 70 VO (EG) Nr. 883/2004 und Anhang X VO (EG) Nr. 883/2004 - TITEL IV - Verwaltungskommission und Beratender Ausschuss
Art. 71 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 75 VO (EG) Nr. 883/2004, - TITEL V - Verschiedene Bestimmungen
Art. 76 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 86 VO (EG) Nr. 883/2004, - TITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 91 VO (EG) Nr. 883/2004.
Hinweis:
In den nachfolgenden Abschnitten wird nicht auf alle Artikel der VO (EG) Nr. 883/2004 näher eingegangen, sondern nur auf die, die für die gesetzliche Rentenversicherung von Bedeutung sein können.
Allgemeine Bestimmungen
Der Titel I der VO (EG) Nr. 883/2004 enthält die Basisregelungen, die für die ganze Verordnung von Bedeutung sind (horizontale Regelungen). Dazu gehören die Festlegung des persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs, die Grundsätze zur Gleichstellung von Leistungen und Sachverhalten, zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten sowie zum Leistungsexport.
Definitionen
Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält die Bedeutung verschiedener verwendeter Begriffe. Bei der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 haben diese Rechtsbegriffe damit eine festgelegte, definierte Bedeutung. Sie dienen einem einheitlichen Begriffsverständnis in allen Mitgliedstaaten und der Vermeidung von Wiederholungen im Text der Verordnung.
Die Begriffe sind als internationale Rechtsbegriffe zu verstehen, da sie sich auf das Recht sämtlicher Mitgliedstaaten beziehen oder auch vom internationalen Recht ableiten. Sie haben unionsrechtliche Bedeutung (EuGH-Urteil vom 25.02.1999, Rechtssache C-90/97, Swadding, Rdnr. 28) und sind nicht in jedem Fall mit der Bedeutung des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats identisch (EuGH-Urteil vom 19.03.1964, Rechtssache 75/63, Unger). Verwendet das Recht eines Mitgliedstaats ebenfalls diese Begriffe, so ist deren Definition nur Anhaltspunkt für die Bedeutung innerhalb der Verordnung.
Einzelheiten zu den Begriffen enthalten die GRA zu Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004.
Persönlicher Geltungsbereich
Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 nennt die Personen, auf die die Verordnung angewendet wird.
Das sind die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, unabhängig von ihrem Wohnort.
Staatenlose und Flüchtlinge (siehe GRA zu Art. 1 Buchstabe g VO (EG) Nr. 883/2004 und GRA zu Art. 1 Buchstabe h VO (EG) Nr. 883/2004) werden erfasst, wenn ihr Wohnort (siehe GRA zu Art. 1 Buchstaben j und k VO (EG) Nr. 883/2004) in einem Mitgliedstaat liegt.
Voraussetzung bei beiden Personengruppen ist, dass für sie die Rechtsvorschriften (siehe GRA zu Art. 1 Buchstabe l VO (EG) Nr. 883/2004) eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten. Ein weiterer Zusammenhang (zum Beispiel eine Erwerbstätigkeit) wird nicht verlangt.
Hinterbliebene werden erfasst, wenn sie entweder Rechte von einer der beiden Personengruppen ableiten oder selbst die Voraussetzungen (Staatsangehörige eines Mitgliedstaats; Staatenlose/ Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat) erfüllen.
Damit die Verordnung angewendet werden kann, muss die betreffende Person von der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union Gebrauch gemacht haben. Für Hinterbliebene genügt es, wenn die Person, von der sie Rechte ableiten, von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Denn auf rein nationale Sachverhalte findet die Verordnung keine Anwendung. Es muss immer zu mindestens einem weiteren Mitgliedstaat einen Bezug geben (EuGH-Urteil vom 11.10.2001, Rechtssache C-95/99, Khalil, Rdnr. 68-72).
Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004.
Sachlicher Geltungsbereich
Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt, auf welche Zweige der sozialen Sicherheit die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist. Erfasst werden die Bereiche Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter und Tod, Arbeitsunfall und Berufskrankheiten sowie Familienleistungen.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit werden ebenfalls erfasst, sie sind als Leistungen bei Krankheit anzusehen (siehe EuGH-Urteil vom 05.03.1998, Rechtssache C-160/96, Molenaar, Rdnr. 25 und EuGH-Urteil vom 08.03.2001, Rechtssache C-215/99, Jauch, Rdnr. 35).
Kindererziehungsleistungen fallen unter den Begriff der Familienleistungen (siehe EuGH-Urteil vom 10.10.1996, Rechtssache C-245/94, C-312/94, Hoever, Zachow, Rdnr. 27) und werden daher auch vom sachlichen Geltungsbereich erfasst.
Auch für Leistungen bei Vaterschaft und für Vorruhestandsleistungen gilt die VO (EG) Nr. 883/2004, wobei für letztere eine Zusammenrechnung für den Anspruchserwerb ausdrücklich ausgeschlossen ist (Art. 66 VO (EG) Nr. 883/2004).
Unterhaltsvorschussleistungen sind ausdrücklich vom sachlichen Geltungsbereich ausgenommen (Art. 1 Buchst. z VO (EWG) Nr. 1408/71).
Auch auf Leistungen für Opfer des Krieges ist die VO (EG) Nr. 883/2004 nicht anwendbar.
Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004.
Gleichbehandlung
Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfassten Personen werden bei Anwendung des innerstaatlichen Rechts wie eigene Staatsangehörige behandelt. Man spricht daher auch von Inländergleichbehandlung.
Die Gleichbehandlung ergibt sich aus den Vorgaben des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Danach ist es verboten, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten wegen ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedlich zu behandeln und dadurch zu benachteiligen (Diskriminierungsverbot; Art. 18 AEUV). Daneben untersagt die in der Europäischen Union gewährte Freizügigkeit, Arbeitnehmer in der sozialen Sicherheit unterschiedlich zu behandeln (Gleichbehandlungsgebot - Art. 45 Abs. 2 AEUV).
Für die soziale Sicherheit wird die Gleichbehandlung durch Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 für alle von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfassten Zweige näher bestimmt. Dadurch wird die Freizügigkeit verwirklicht (EuGH-Urteil vom 28.06.1978, Rechtssache 1/78, Kenny, Rdnr. 10/12).
Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004.
Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält als horizontale Regelung die Gleichstellung mitgliedstaatlicher Leistungen, Einkünfte, Sachverhalte und Ereignisse zur Erfüllung nationaler Tatbestandsmerkmale (Sachverhaltsgleichstellung). Ausnahmen sind im Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004 geregelt.
Durch die Sachverhaltsgleichstellung wird das vom EuGH begründete Verbot indirekter Diskriminierungen umgesetzt. Kommt es bei einer Regelung des innerstaatlichen Rechts zwar nicht auf die Staatsangehörigkeit an, benachteiligt sie aber im Wesentlichen die von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfassten Personen, so ist sie unzulässig. Nur im Ausnahmefall ist eine Ungleichbehandlung möglich (EuGH-Urteil vom 21.09.2000, Rechtssache C-124/99, Borawitz, Rdnr. 26).
Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004.
Zusammenrechnung der Zeiten
Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält als horizontale Regelung den Grundsatz der Zusammenrechnung eigener Zeiten mit den Versicherungs- und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten zur Erfüllung von Anspruchs- und Zugangsvoraussetzungen im nationalen Recht.
Grundsätzlich sind die mitgliedstaatlichen Versicherungs-/ Beschäftigungszeiten, Zeiten der selbstständigen Erwerbstätigkeit und Wohnzeiten (Art. 1 Buchstaben t, u und v VO (EG) Nr. 883/2004) so zu berücksichtigen, als ob es sich um eigene Zeiten nach den deutschen Vorschriften handeln würde (Totalisation - EuGH-Urteil vom 20.01.2005, Rechtssache C-306/03, Salgado Alonso, Rdnr. 29).
Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004.
Aufhebung der Wohnortklauseln
Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält den Grundsatz der Aufhebung der Wohnortklauseln. Geldleistungen dürfen nicht gekürzt oder entzogen werden, nur weil Berechtigte ihren Wohnort außerhalb Deutschlands in einem anderen Mitgliedstaat haben.
Die VO (EG) Nr. 883/2004 soll die in den Mitgliedstaaten gewährte Freizügigkeit herstellen (Art. 45 Abs. 1 AEUV). Den betreffenden Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen ist dabei die Zahlung in die Mitgliedstaaten zu sichern (Art. 48 Buchst. b AEUV). Diesen Grundsatz des Leistungsexports in die Mitgliedstaaten verwirklicht Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 (EuGH-Urteil vom 31.05.2001, Rechtssache C-43/99, Leclere und Deaconescu, Rdnr. 37). Innerstaatliche Regelungen, die eine Rechtsfolge vom gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland abhängig machen (Wohnortklauseln) werden daher nicht angewandt. Dies gilt jedoch nur, soweit die VO (EG) Nr. 883/2004 selbst nichts anderes vorsieht (EuGH-Urteil vom 04.11.1997, Rechtssache C-20/96, Snares, Rdnr. 39).
Die Aufhebung der Wohnortklauseln gilt für die von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfassten Personen, die ihren „Wohnsitz“ in einem Mitgliedstaat haben. Welche Gebiete zum Staatsgebiet der Mitgliedstaaten gehören, ist dem Abschnitt 9 zu entnehmen.
Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004.
Verhältnis zwischen der Verordnung und anderen Koordinierungsregelungen
Art. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt in seinem Absatz 1 den Grundsatz, dass die Verordnung grundsätzlich an die Stelle eines bilateralen oder eines mehrseitigen Abkommens zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten tritt. Einzelne Bestimmungen aus Sozialversicherungsabkommen, die bereits vor Anwendung der Verordnung im Verhältnis zwischen zwei Mitgliedstaaten galten, können aber weiterhin Anwendung finden, sofern sie in Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 eingetragen sind.
In Zusammenhang mit Art. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 sind auch Art. 8 VO (EG) Nr. 987/2009 und Art. 9 VO (EG) Nr. 987/2009 zu sehen, die die Weitergeltung bilateraler Verwaltungsvereinbarungen und Verfahrensabsprachen regeln. Diese sind im Anhang 1 VO (EG) Nr. 987/2009 eingetragen.
Einzelheiten enthalten die GRA zu Art. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 und zu Art. 8 VO (EG) Nr. 987/2009 und Art. 9 VO (EG) Nr. 987/2009.
Auf Grund der Rechtsprechung in den Urteilen des BSG vom 26.02.2020, AZ: B 5 R 21/18 R, und des BSG vom 19.01.1989, AZ: 4 RA 74/88, haben die Rentenversicherungsträger ihre frühere Rechtsauffassung zum Verbot der multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, die nach dem Europarecht und/oder den SVA ohne Abwehrklausel zu berücksichtigen sind, aufgegeben (siehe hierzu GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten).
Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich
Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 verpflichtet die Mitgliedstaaten, einmal jährlich im Rahmen einer offiziellen Mitteilung (Erklärung) die Rechtsvorschriften, Systeme oder Regelungen zu benennen, die unter den sachlichen Geltungsbereich des Europarechts fallen. In die Erklärung sind darüber hinaus die von den Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 sowie die nach ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestleistungen im Sinne des Art. 58 VO (EG) Nr. 883/2004 aufzunehmen
Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004.
Bestimmung des anwendbaren Rechts
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, beispielsweise bei Ausübung einer Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten, könnte das Zusammentreffen der Rechtsvorschriften jedes beteiligten Staates zu einer doppelten Verbeitragung ein und derselben Beschäftigung führen und damit zu einer Behinderung der europarechtlich garantierten Freizügigkeit. Um das Zusammentreffen der Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten zu koordinieren, enthält Titel II VO (EG) Nr. 883/2004 in den Art. 11 bis 16 sogenannte Kollisionsnormen zur Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts.
Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 bestimmt zunächst den Grundsatz, wonach für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden, die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats anzuwenden sind, selbst wenn eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt werden.
Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 fingiert für Personen, die aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung (außer Renten) beziehen, die weitere Ausübung dieser Tätigkeit. Diese Beschäftigungsfiktion führt dazu, dass beispielsweise bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat neben einem deutschen Arbeitslosengeldbezug der Anspruch auf deutsche Familienleistungen nicht verloren geht, weil bei dieser Konstellation (Wohnsitz und Beschäftigungsfiktion in Deutschland, geringfügige Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat) Deutschland weiterhin zuständiger Mitgliedstaat bleibt (Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004).
Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 regelt die Rechtszuweisung für eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit, die in nur einem Mitgliedstaat (und nicht in mehreren) ausgeübt wird. Hier sind nach Maßgabe des sogenannten Territorialitätsprinzips grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem die Beschäftigung/selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, auch wenn beispielsweise der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.
Art. 11 Abs. 3 Buchst. b bis d VO (EG) Nr. 883/2004 regeln Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip für besondere Personenkreise (Beamte, Arbeitslose sowie Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende). Für den Fall, dass eine Rechtszuweisung nach Art. 11 Absatz 3 Buchstabe a bis d nicht möglich ist, bestimmt Art. 11 Absatz 3 Buchstabe e als Auffangregelung, dass die Rechtsvorschriften des Wohnstaates anzuwenden sind.
Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält besondere Regelungen für die Rechtszuweisung in Fällen der vorübergehenden Ausübung einer Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in Entsendefällen.
Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 bestimmt den für einen Beschäftigten, selbständig Erwerbstätigen oder Beamten zuständigen Mitgliedstaat für den Fall, dass eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten in mehr als einem Mitgliedstaat ausgeübt werden.
Art. 14 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt, dass die Kollisionsnormen nicht für den Bereich der freiwilligen Versicherung gelten und hält damit in bestimmten Fällen den Zugang zur freiwilligen Versicherung zu den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates auch dann offen, wenn die betreffende Person nach Maßgabe der Kollisionsnormen den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegt.
Art. 15 VO (EG) Nr. 883/2004 beinhaltet eine Sonderregelung für Vertragsbedienstete der Europäischen Gemeinschaften. Für sie besteht ein Wahlrecht hinsichtlich des anwendbaren Rechts.
Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004 räumt die Möglichkeit ein, abweichend von der Rechtszuweisung der Kollisionsnormen das auf eine Person oder Personengruppe anwendbare Recht einvernehmlich zwischen den beteiligten Parteien zu vereinbaren (Ausnahmevereinbarung).
Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen
Titel III enthält in Kapitel 1 unter anderem Regelungen für Leistungen bei Krankheit, in Kapitel 4 Regelungen für Leistungen bei Invalidität und in Kapitel 5 Regelungen für Leistungen bei Alter und Tod.
Besondere Bestimmungen für Leistungen bei Krankheit
In Titel III Kapitel 1 sind besondere Regelungen für Leistungen bei Krankheit sowie Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft enthalten. Diese sind insbesondere von Bedeutung, wenn die von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfassten Personen nicht in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem sie krankenversichert sind (zuständiger Mitgliedstaat). Ein Teil der Regelungen betrifft Rentenantragsteller beziehungsweise Rentner und ihre Familienangehörige und hat indirekt Einfluss auf die Versicherungspflicht in der KVdR.
Art. 17 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 21 VO (EG) Nr. 883/2004 bestimmen, welcher Mitgliedstaat Leistungen bei Krankheit zu erbringen hat, wenn Versicherte oder ihre Familienangehörigen ihren Wohnort beziehungsweise den vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat haben. Rentenantragsteller, Rentner und ihre Familienangehörigen werden von diesen Regelungen nicht erfasst.
Art. 22 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 26 VO (EG) Nr. 883/2004 legen fest, welcher Mitgliedstaat für die Erbringung von Sachleistungen bei Krankheit für Rentenantragsteller beziehungsweise Rentner und ihre Familienangehörigen zuständig ist. Hierbei kann es zur sogenannten Sachleistungsaushilfe kommen, wenn Rentenantragsteller beziehungsweise Rentner und ihre Familienangehörigen in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen. Dann erbringt der Wohnstaat Sachleistungen nach seinem Recht auf Rechnung des zuständigen Mitgliedstaats. Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat können daher auch der Mitgliedschaft in der KVdR unterliegen.
Einzelheiten enthalten die GRA zu Art. 22 VO (EG) Nr. 883/2004 bis GRA zu Art. 25 VO (EG) Nr. 883/2004.
Art. 27 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 28 VO (EG) Nr. 883/2004 regeln die Sachleistungsaushilfe für Rentner und ihr Familienangehörigen bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat und für Grenzgänger, die Rente beziehen.
Art. 29 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt die Gewährung von Geldleistungen wegen Krankheit für Rentner und ihre Familienangehörigen. Hierzu zählt auch das Pflegegeld nach § 37 SGB XI.
Art. 30 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt, dass nur der Träger des Mitgliedstaates Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit erheben darf, der nach Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 26 VO (EG) Nr. 883/2004 die Kosten für Sachleistungen trägt.
Art. 31 VO (EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass für Rentner und ihre Familienangehörigen, die aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf Leistungen haben, die Regelungen der Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 30 VO (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung finden. In diesen Fällen kann es nicht zur Versicherungspflicht in der KVdR kommen.
Art. 32 VO (EG) Nr. 883/2004 legt fest, dass eigenständige Sachleistungsansprüche als Versicherter oder Rentner abgeleiteten Ansprüchen für Familienangehörige vorgehen.
Art. 33 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 35 VO (EG) Nr. 883/2004 regeln Besonderheiten im Rahmen der Sachleistungsaushilfe, wie die Gewährung von Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, das Verfahren beim Zusammentreffen von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und die Abrechnung der Sachleistungsaushilfe durch die beteiligten Träger.
Leistungen bei Invalidität
Art. 46 VO (EG) Nr. 883/2004 bestimmt die anzuwendenden Rechtsvorschriften für Invaliditätsleistungen, wenn mindestens ein Mitgliedstaat mit einem Invaliditätsrentensystem des Typs B (zum Beispiel Deutschland) beteiligt ist. Ferner sind danach von einem Träger der in Anhang VII VO (EG) Nr. 883/2004 genannten Mitgliedstaaten getroffene Entscheidungen über die Anerkennung der Invalidität für jeden anderen Träger dieser Mitgliedstaaten verbindlich.
Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 46 VO (EG) Nr. 883/2004.
Besondere Bestimmungen bei Invalidität für Beamte
Art. 49 VO (EG) Nr. 883/2004 betrifft die Beamten und ihre Sondersysteme und erweitert für Leistungen wegen Invalidität punktuell die Anwendung bestimmter Koordinierungsregeln des Kapitels 4 und des Kapitels 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 auch auf diesen Personenkreis. Er hat für die Deutsche Rentenversicherung nur eine mittelbare Bedeutung.
Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 49 VO (EG) Nr. 883/2004.
Besondere Bestimmungen für Alters- und Hinterbliebenenrenten
Im Titel III Kapitel 5 sind die besonderen die Regelungen für Alters- und Hinterbliebenenrenten enthalten. Es geht dabei um
- Leistungsanträge und den Aufschub der Feststellung einer Leistung wegen Alters (Abschnitt 6.4.1),
- die Zusammenrechnung von Zeiten in Sondersystemen (Abschnitt 6.4.2),
- die Rentenberechnung (Abschnitt 6.4.3),
- Doppelleistungsbestimmungen (Abschnitt 6.4.4) und
- Versicherungszeiten oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr (Abschnitt 6.4.5),
- die Gewährung einer Zulage bis zur Mindestleistung (Abschnitt 6.4.6).
Für Beamte und ihre Sondersysteme gelten besondere Bestimmungen (Abschnitt 6.4.7).
Rentenantrag und Aufschub der Feststellung einer Leistung wegen Alters
Nach Art. 50 VO (EG) Nr. 883/2004 bewirkt ein Rentenantrag im Allgemeinen die Feststellung der Leistungsansprüche in allen Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Person Versicherungs-/ Wohnzeiten zurückgelegt hat. Dabei sind alle zuständigen mitgliedstaatlichen Träger verpflichtet, die Feststellung zeitnah nach der Antragstellung vorzunehmen.
Die Feststellung der Leistungsansprüche in allen Mitgliedstaaten wird jedoch dann nicht vorgenommen, wenn der Antragsteller ausdrücklich den Aufschub der Feststellung einer Leistung wegen Alters nach Art. 50 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf konkret bezeichnete Mitgliedstaaten erklärt. Für alle anderen Rentenarten kann die Feststellung der Leistung nicht aufgeschoben werden.
Näheres finden Sie in der GRA zu Art. 50 VO (EG) Nr. 883/2004.
Zusammenrechnung von Zeiten in Sondersystemen
Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält für die Sondersysteme für Arbeitnehmer und Selbständige eine von der allgemeinen Zusammenrechnungsvorschrift des Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 abweichende eigene Regelung, soweit das nationale Recht einschränkende Regelungen für ein solches Sondersystem vorsieht. Danach werden von einem Sondersystem für Arbeitnehmer ausschließlich Zeiten in anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt, wenn das nationale Recht die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Zeiten in einer bestimmten Beschäftigung oder einem bestimmten Beruf ausdrücklich abhängig macht.
Näheres finden Sie in der GRA zu Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004.
Rentenberechnung
Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält die Regeln zur Berechnung von Leistungen der Berechtigten, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt haben. Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die deutsche Rente allein mit rentenrechtlichen Zeiten und Sachverhalten nach deutschen Rechtsvorschriften erfüllt, so erfolgt die Berechnung der Rente zunächst als autonome Leistung. Daneben wird vergleichsweise eine anteilige Leistung mit den sich aus den Verordnungen ergebenden Besonderheiten berechnet.
Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004.
Art. 56 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält ergänzende Vorschriften zur Berechnung von Leistungen im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Rentenberechnungsarten und Rentenformeln in den Mitgliedstaaten.
Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 56 VO (EG) Nr. 883/2004.
Doppelleistungsbestimmungen
Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004 beeinflusst zusammen mit Art. 54 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009 die deutschen Anrechnungsvorschriften. Alle vier Normen beinhalten selbst keine eigenständigen Regelungen im Sinne von Doppelleistungsbestimmungen über das Ruhen, Kürzen oder Entziehen von Leistungen, sondern geben den Rahmen für das nationale Recht beim Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder mit Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften vor. Zusammentreffen bedeutet hier das Kürzen, Ruhen oder Entziehen von Leistungen unter Fortbestehen des grundsätzlichen Anspruchs.
Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004.
Weniger als ein Jahr Versicherungszeiten oder Wohnzeiten
Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Sonderregelung zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004. Es befreit den Mitgliedstaat, nach dessen Recht weniger als ein Jahr Versicherungszeiten oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, trotz eines möglicherweise bestehenden Anspruchs auf eine anteilige Leistung von der Gewährung einer Rente. Jeder beteiligte andere Mitgliedstaat übernimmt diese Zeiten in seiner Leistung wie eigene Zeiten. Durch Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 soll die Zahlung von Kleinstrenten vermieden und der Verwaltungsaufwand gering gehalten werden.
Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004.
Zulage zur Mindestleistung
Art. 58 VO (EG) Nr. 883/2004 garantiert eine nach dem Recht des Wohnstaates vorgesehene Mindestleistung bei Wohnsitz in diesem Staat, gegebenenfalls unter Berücksichtigung aller bei der Feststellung der anteiligen Leistung berücksichtigten Versicherungszeiten. Der Wohnsitzstaat muss eine Zulage zahlen, wenn die Höhe der vorgesehenen Mindestleistung nicht erreicht wird.
Die Vorschrift hat für die Deutsche Rentenversicherung nur eine mittelbare Bedeutung, weil anderen Mitgliedstaaten zur Feststellung der Zulage die deutsche Rentenhöhe regelmäßig mitgeteilt werden muss.
Die GRA zu Art. 58 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält weitere Hinweise.
Besondere Bestimmungen bei Altersrenten und Hinterbliebenenrenten für Beamte
Art. 60 VO (EG) Nr. 883/2004 öffnet die Anwendung der koordinierenden Bestimmungen von Art. 6 und Kapitel 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen in besonderen Sicherungssystemen in eingeschränkter Form. Beamtensysteme, deren Rechtsvorschriften ausschließlich die Berücksichtigung von Zeiten in Sondersystemen für Beamte des betreffenden Staates vorsehen, müssen nur die Zeiten berücksichtigen, die nach ihren Rechtsvorschriften anerkannt werden können. Systeme, die eine solche Einschränkung nicht vorsehen, verwenden Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten wie ein allgemeines System und wenden die koordinierenden Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 uneingeschränkt an.
Weitere Erläuterungen befinden sich in der GRA zu Art. 60 VO (EG) Nr. 883/2004.
Verschiedene Bestimmungen
Zusammenarbeit/ Amtshilfe
Nach Art. 76 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt für Zwecke des Europarechts:
a) | die Träger der Mitgliedstaaten unterstützen sich, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften, |
b) | die gegenseitige Amtshilfe der Träger ist grundsätzlich kostenfrei, |
c) | die Träger der Mitgliedstaaten können miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten, |
d) | die Träger und Personen sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung des Europarechts zu gewährleisten, |
e) | die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt, |
f) | die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefasst sind, die gemäß Art. 290 des Vertrags als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft anerkannt ist. |
Elektronische Datenverarbeitung
Art. 78 VO (EG) Nr. 883/2004 gibt den Mitgliedstaaten auf, zwischen den europäischen Trägern der sozialen Sicherheit neue Technologien für den Austausch und die Verarbeitung von Daten einzusetzen, die für die Anwendung des Europarechts erforderlich sind. Dabei sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr zu treffen.
Für die Umsetzung der Vorgaben aus Art. 78 VO (EG) Nr. 883/2004 (und Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009) wurde von der Europäischen Kommission das EESSI-Projekt (Electronic Exchange of Social Security Information) initiiert.
Befreiungen
Art. 80 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält Vereinfachungen für Versicherte und ihre Hinterbliebenen (Gebührenbefreiungen auf Schriftstücke, Verzicht auf die Beglaubigung von Schriftstücken) und erleichtert so den Zugang zu mitgliedstaatlichen Leistungen.
Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 80 VO (EG) Nr. 883/2004.
Anträge, Erklärungen, Rechtsbehelfe
Nach Art. 81 VO (EG) Nr. 883/2004 können Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Mitgliedstaats einzureichen sind, innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden.
Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Mitgliedstaats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.
Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 81 VO (EG) Nr. 883/2004.
Einziehung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen
Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt den Grundsatz der Amtshilfe bei Beitragsforderungen und Rückforderungsansprüchen bei zu Unrecht erbrachten Leistungen. Amtshilfeersuchen eines mitgliedstaatlichen Trägers sind danach im Ergebnis wie eigene Forderungen zu behandeln.
Das nähere Verfahren wird in Art. 71ff. VO (EG) Nr. 987/2009 geregelt. Dort wird zwischen dem Ausgleich und der Beitreibung einer Forderung differenziert.
Der Ausgleich ist in den Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009 bis Art. 74 VO (EG) Nr. 987/2009 geregelt, während die Vorschriften in Zusammenhang mit der Beitreibung in Art. 75ff. VO (EG) Nr. 987/2009 enthalten sind.
Die Grundsätze werden in der GRA zu Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004 erläutert. Näheres zu den einzelnen Regelungen der Durchführungsverordnung können der GRA zu Art. 71 VO (EG) Nr. 987/2009 ff.entnommen werden.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt das Entstehen von Leistungsansprüchen aufgrund der VO (EG) Nr. 883/2004, die Neufeststellung von Leistungen nach der VO (EG) Nr. 883/2004 sowie die Anwendung kollisionsrechtlicher Vorschriften und des Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004. Ferner werden den Mitgliedstaaten Informationspflichten auferlegt.
Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004.
Durchführungsverordnung
Nach Art. 89 VO (EG) Nr. 883/2004 wird die Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004 in einer weiteren Verordnung geregelt.
Einzelheiten enthält die GRA zu Übersicht VO (EG) Nr. 987/2009 Übersicht.
Aufhebung der VO (EWG) Nr. 1408/71
Nach Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004 wird die VO (EWG) Nr. 1408/71 mit dem Beginn der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 ab 01.05.2010 aufgehoben. Sie findet damit in der Regel für Leistungszeiträume ab 01.05.2010 keine Anwendung mehr.
Nach Art. 90 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 bleibt die VO (EWG) Nr. 1408/71 ab 01.05.2010 jedoch in Kraft und behält ihre Rechtswirkung für folgende Zwecke:
- die VO (EG) Nr. 859/2003 - erste Drittstaatsverordnung (bis 31.12.2010; nur bei Beteiligung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland ohne zeitliche Beschränkung),
- die VO (EWG) Nr. 1661/85 - Austritt Grönlands aus den Europäischen Gemeinschaften zum 01.02.1985,
- das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (bis 31.05.2012; seit dem 01.06.2012 findet im Verhältnis zu den EWR-Staaten die VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung) und
- das Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweiz über die Freizügigkeit (bis 31.03.2012; seit dem 01.04.2012 findet im Verhältnis zur Schweiz die VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung).
Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004.
Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004
Nach Art. 91 VO (EG) Nr. 883/2004 ist die VO (EG) Nr. 883/2004 am 20.05.2004, dem zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung, in Kraft getreten (Art. 91 S. 1 VO (EG) Nr. 883/2004).
Sie findet jedoch ab diesem Zeitpunkt noch keine Anwendung, denn ihre Anwendbarkeit ist an das Inkrafttreten der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung geknüpft (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004). Die Durchführungsverordnung (VO (EG) Nr. 987/2009) ist am 01.05.2010 in Kraft getreten (Art. 97 VO (EG) Nr. 987/2009). Damit findet die VO (EG) Nr. 883/2004 ab 01.05.2010 Anwendung.
Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 91 VO (EG) Nr. 883/2004.
Staatsgebiete der Mitgliedstaaten
In diesem Abschnitt wird erläutert, welche Gebiete zum Staatsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 gehören. Danach ist Staatsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 für
Belgien: | das belgische Hoheitsgebiet in Europa |
Bulgarien: | das Gebiet der Republik Bulgarien |
Deutschland: | das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland |
Dänemark: | das dänische Hoheitsgebiet, aber ohne Grönland und ohne die Färöer (Grönland gehörte nur vom 01.04.1973 bis 31.01.1985 zum Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71; Versicherungszeiten auf Grönland in der Zeit vom 01.04.1973 bis 31.01.1985 führen immer zur Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71; vergleiche GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3.2) |
Estland: | das Gebiet der Republik Estland |
Finnland: | das Gebiet der Republik Finnland (einschließlich Ålandinseln) |
Frankreich: | das französische Mutterland (France métropolitaine) einschließlich Korsika, aber ohne Andorra und das Fürstentum Monaco, die überseeischen Departements und Regionen (départements et régions d’outre-mer - DOM-ROM) Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Réunion, Mayotte (ab 01.01.2014) und die überseeischen Gemeinden (collectivité d’outre-mer - COM) Saint Barthélemy und Saint-Martin |
Griechenland: | das Hoheitsgebiet der Republik Griechenland |
Irland: | das Gebiet der Republik Irland |
Island: | das Gebiet der Republik Island |
Italien: | das Gebiet der Republik Italien (ohne Vatikanstadt und San Marino) |
Kroatien: | das Gebiet der Republik Kroatien |
Lettland: | das Gebiet der Republik Lettland |
Liechtenstein: | das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein |
Litauen: | das Gebiet der Republik Litauen |
Luxemburg: | das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg |
Malta: | das Gebiet der Republik Malta |
die Niederlande: | das Hoheitsgebiet der Niederlande in Europa |
Norwegen: | das norwegische Hoheitsgebiet, ohne das Gebiet Svalbard bestehend aus
|
Österreich: | das Gebiet der Republik Österreich |
Polen: | das Gebiet der Republik Polen |
Portugal: | das portugiesische Mutterland und die autonomen Regionen Madeira und Azoren |
Rumänien | das Hoheitsgebiet von Rumänien |
Schweden: | das Hoheitsgebiet des Königreichs Schweden |
die Schweiz | das Hoheitsgebiet der Schweiz |
die Slowakei: | das Gebiet der Slowakischen Republik |
Slowenien: | das Gebiet der Republik Slowenien |
Spanien: | das spanische Mutterland einschließlich Balearen, die Kanarischen Inseln sowie die nordafrikanischen Gebiete Ceuta und Melilla |
Tschechien: | das Gebiet der Tschechischen Republik |
Ungarn: | das Gebiet der Republik Ungarn |
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (vergleiche Abschnitt 2): | das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland in Europa (somit auch Gibraltar), jedoch nicht
|
Zypern: | der Südteil der Republik Zypern. |
VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 |
Inkrafttreten: 20.05.2004, Änderung: 31.10.2009. Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 166/1 vom 30. April 2004, Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (Berichtigung), Amtsblatt (EU) Nr. L 204/30 vom 04.08.2007 (Berichtigung) und Amtsblatt (EU) Nr. L 284/43 vom 30.10.2009 (geänderte Fassung) |
Anzuwenden ab: 01.05.2010 |
VO (EWG) Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 |
Anwendung ab: 01.10.1972 Quelle: Amtsblatt (EG) Nr. L 149/2 vom 05.07.1971 |
VO Nr. 3 vom 25.09.1958 |
Anwendung ab: 01.01.1959 Quelle: Amtsblatt (EWG) Nr. 30/561 beziehungsweise 597 vom 16.12.1958 |