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Übersicht VO (EG) Nr. 987/2009

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Änderung in Abschn. 3 und 8.6

Dokumentdaten
Stand12.09.2017
Version001.01

Inhalt der Regelung

Die VO (EG) Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung) ist nach ihrem Art. 97 am 01.05.2010 in Kraft getreten. Zeitgleich findet auch die VO (EG) Nr. 883/2004 (Grundverordnung) ab 01.05.2010 Anwendung (Art. 91 VO (EG) Nr. 883/2004).

Die VO (EG) Nr. 987/2009 enthält vorwiegend verfahrensrechtliche Regelungen zur Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004. Sie beinhaltet aber auch einige materiell-rechtliche Regelungen, zum Beispiel zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten (Art. 44) oder zur Beitreibung von Forderungen (Art. 75 bis 86).

Die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 stimmen die verschiedenen Regelungen der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit aufeinander ab, sie enthalten koordinierendes Sozialrecht. Dadurch wird die Freizügigkeit nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet (Art. 45 AEUV).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

a)

im Rahmen der VO (EG) Nr. 859/2003 (erste Drittstaatsverordnung) auf die Zeit bis zum 31.12.2010 (nur bei Beteiligung des Vereinigten Königreiches ohne zeitliche Beschränkung),

b)

für Zwecke des AüF (Schweiz) auf die Zeit bis zum 31.03.2012 und

c)

für Zwecke des EWR-Abkommens (Island, Liechtenstein und Norwegen) auf die Zeit bis zum 31.05.2012

beschränkt.

Allgemeines

Die VO (EG) Nr. 987/2009 ist auf Vorschlag der EU-Kommission vom EU-Parlament und dem Rat der EU erlassen worden, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gewährleisten (Art. 21 und 45 AEUV). Ziel der Neufassung der bisherigen VO (EWG) Nr. 574/72 war eine Modernisierung durch Vereinfachung sowie die Aktualisierung und Verbesserung an sich. Die Bestimmungen sollten klarer formuliert und damit effizienter gestaltet werden.

Die VO (EG) Nr. 987/2009 verpflichtet die Träger zum Einsatz elektronischer Mittel, die einen schnellen und zuverlässigen Datenaustausch ermöglichen sollen. Die elektronische Verarbeitung von Daten soll zur Beschleunigung der Verfahren für die betroffenen Personen beitragen. Dabei sollen diese Personen die vollen Garantien der Gemeinschaftsbestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung Personen bezogener Daten und zum freien Datenverkehr genießen (Datenschutz und -sicherheit).

Aufbau

Um die Auslegung zu erleichtern, sind der VO (EG) Nr. 987/2009 24 Erwägungsgründe vorangestellt. Die VO (EG) Nr. 987/2009 besteht aus fünf Titeln, Titel I, III und IV sind in mehrere Kapitel unterteilt:

TITEL IAllgemeine Vorschriften
Kapitel IBegriffsbestimmungen, Art. 1 VO (EG) Nr. 987/2009,
Kapitel IIVorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch, Art. 2 bis 7 VO (EG) Nr. 987/2009,
Kapitel IIISonstige allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Grundverordnung, Art. 8 bis 13 VO (EG) Nr. 987/2009,
TITEL II

Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften

Art. 14 bis 21 VO (EG) Nr. 987/2009,

TITEL IIIBesondere Vorschriften über die verschiedenen Arten von Leistungen
Kapitel IKrankheit, Mutter- und Vaterschaft, Art. 22 bis 32 VO (EG) Nr. 987/2009,
Kapitel IIArbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Art. 33 bis 41 VO (EG) Nr. 987/2009,
Kapitel IIISterbegeld, Art. 42 VO (EG) Nr. 987/2009,
Kapitel IVLeistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten, Art. 43 bis 53 VO (EG) Nr. 987/2009,
Kapitel VLeistungen bei Arbeitslosigkeit, Art. 54 bis 57 VO (EG) Nr. 987/2009,
Kapitel VIFamilienleistungen, Art. 58 bis 61 VO (EG) Nr. 987/2009,
TITEL IVFinanzvorschriften
Kapitel IKostenerstattung für Leistungen bei der Anwendung von Art. 35 und 41 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 62 bis 69 VO (EG) Nr. 987/2009,
Kapitel IIErstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 70 VO (EG) Nr. 987/2009,
Kapitel IIIRückforderung gezahlter, aber nicht geschuldeter Leistungen, Einziehung vorläufiger Zahlungen und Beiträge, Ausgleich und Unterstützung bei der Beitreibung, Art. 71 bis 86 VO (EG) Nr. 987/2009,
TITEL V

Sonstige Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 87 bis 97 VO (EG) Nr. 987/2009.

Hinweis: In den nachfolgenden Abschnitten wird nicht auf alle Artikel der VO (EG) Nr. 987/2009 näher eingegangen, sondern nur auf die, die für die gesetzliche Rentenversicherung von Bedeutung sein können.

Allgemeine Vorschriften

Titel I der VO (EG) Nr. 987/2009 (Art. 1 bis 13) enthält die Basisregelungen, die für die gesamte Durchführungsverordnung von Bedeutung sind (horizontale Regelungen). Dazu gehören die Begriffsbestimmungen (vergleiche Abschnitt 4.1), die Vorschriften über den Umfang und die Modalitäten des (elektronischen) Datenaustauschs zwischen den Trägern und zwischen den betroffenen Personen und den Trägern sowie das Format und die Verfahren des (elektronischen) Datenaustauschs (vergleiche Abschnitte 4.2, 4.3 und 4.4).

Darüber hinaus sind folgende weitere Regelungen des Titels I VO (EG) Nr. 987/2009 für die gesetzliche Rentenversicherung von Bedeutung:

  • Rechtswirkung der in einem Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege (vergleiche Abschnitt 4.5),
  • Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und vorläufige Gewährung von Leistungen (vergleiche Abschnitt 4.6),
  • Vorläufige Berechnung von Leistungen und Beiträgen (vergleiche Abschnitt 4.7),
  • Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und sonstige Verfahren zwischen den Behörden und Trägern (vergleiche Abschnitt 4.8),
  • Verbot des Zusammentreffens von Leistungen - Gegenseitige Kürzung (vergleiche Abschnitt 4.9),
  • Bestimmung des Wohnortes (vergleiche Abschnitt 4.10),
  • Zusammenrechnen von Zeiten - Verdrängungsregeln (vergleiche Abschnitt 4.11) sowie
  • Regeln für die Umrechnung von Zeiten (vergleiche Abschnitt 4.12).

Begriffsbestimmungen

Art. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 enthält die Bedeutung verschiedener in der Durchführungsverordnung verwendeter Begriffe (Legaldefinitionen). Bei der Anwendung der Durchführungsverordnung haben diese Rechtsbegriffe damit eine festgelegte, definierte Bedeutung.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 1 VO (EG) Nr. 987/2009.

Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern

Art. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt den Umfang und die Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern. Dabei stellen die Träger unverzüglich alle Daten, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten der Personen im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 benötigt werden, zur Verfügung oder tauschen diese ohne Verzug aus.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 2 VO (EG) Nr. 987/2009.

Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den betroffenen Personen und Trägern

Art. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt den Umfang und die Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den betroffenen Personen und Trägern. Dabei stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den betroffenen Personen die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit sie von der Änderung der Rechtslage aufgrund der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Kenntnis erhalten und ihre Ansprüche geltend machen können. Die betroffenen Personen haben dem maßgeblichen Träger die nach der VO (EG) Nr. 883/2004 notwendigen Informationen, Dokumente oder Belege zu übermitteln. Die zuständigen Träger übermitteln den betroffenen Personen unverzüglich die für die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 notwendigen Informationen und stellen ihnen die Dokumente aus.

Absatz 1 wiederholt das in Art. 87 Abs. 11 VO (EG) Nr. 883/2004 verankerte Recht der betroffenen Personen auf Information auf Grund der Änderung der Rechtslage durch die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 3 VO (EG) Nr. 987/2009.

Format und Verfahren des Datenaustauschs

Nach Art. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 darf die Datenübermittlung zwischen den Trägern oder Verbindungsstellen nur noch in elektronischer Form entweder unmittelbar oder mittelbar über die Zugangsstellen erfolgen. Dabei muss die Vertraulichkeit und der Schutz der ausgetauschten Daten gewährleistet werden. Die Verwaltungskommission legt die Struktur, den Inhalt, das Format und die Verfahren für den elektronischen Datenaustausch fest. Dieser erstmals im Europarecht verankerte Grundsatz des elektronischen Datenaustauschs hat die Beschleunigung der Verwaltungsverfahren zum Ziel.

Bei der Kommunikation zwischen den betroffenen Personen wenden die maßgeblichen Träger die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich elektronische Mittel.

Die Vorschriften des elektronischen Datenaustauschs nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 können für eine Übergangszeit (Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009) nicht zur Anwendung kommen (vergleiche Abschnitt 8.6).

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 4 VO (EG) Nr. 987/2009.

Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege

Art. 5 VO (EG) Nr. 987/2009 enthält den Grundsatz, dass die Angaben in einem und die Belege zu einem Dokument, das von einem Träger eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt wurde, solange für die Träger der anderen Mitgliedstaaten verbindlich sind, bis sie von dem Mitgliedstaat, in dem das Dokument ausgestellt wurde, widerrufen oder für ungültig erklärt werden. Sofern Zweifel an der Gültigkeit des Dokuments oder der Richtigkeit des zu Grunde gelegten Sachverhalts bestehen, gibt es die Möglichkeit der Überprüfung der Dokumente durch den ausstellenden Träger.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 987/2009.

Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und vorläufige Gewährung von Leistungen

Art. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt die vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und die vorläufige Gewährung von Leistungen. Besteht zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, unterliegt die betreffende Person nach einer in Absatz 1 festgelegten Rangfolge vorläufig den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Erbringung von Geld- oder Sachleistungen erhält die anspruchsberechtigte Person diese Leistung vorläufig von einem dieser Träger (Absatz 2).

Absatz 1 findet vor allem in den Verfahren zur (vorläufigen) Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften Anwendung (vergleiche Abschnitt 5.3). Für die Erbringung von Geldleistungen bei Invalidität, Alter und Tod (Titel III, Kapitel IV - Art. 43 bis 53 VO (EG) Nr. 987/2009) ist Absatz 2 dagegen nachrangig, da es mit Art. 50 VO (EG) Nr. 987/2009 eine spezielle Rechtsvorschrift gibt.

Vorläufige Berechnung von Leistungen und Beiträgen

Art. 7 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt die vorläufige Berechnung von Leistungen und Beiträgen nach dem Europarecht. Diese Rechtsnorm hat in der Deutschen Rentenversicherung nur für die vorläufige Berechnung von Beiträgen eine Bedeutung.

Art. 50 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt die Gewährung von vorläufigen Zahlungen und von Vorschüssen und ist gegenüber Art. 7 VO (EG) Nr. 987/2009 die spezielle Rechtsvorschrift.

Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und sonstige Verfahren zwischen den Behörden und Trägern

Grundsätzlich ersetzt die VO (EG) Nr. 987/2009 im Rahmen ihres Geltungsbereichs die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Durchführungsvereinbarungen zu den Sozialversicherungsabkommen. Nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 können einzelne Durchführungsbestimmungen der Sozialversicherungsabkommen, die in Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind, weiterhin angewandt werden, sofern diese im Anhang 1 VO (EG) Nr. 987/2009 eingetragen sind.

Absatz 2 ermöglicht den Mitgliedstaaten, bilaterale oder mehrseitige Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung von Abkommen im Sinne von Art. 8 Absatz 2 VO (EG) Nr. 883/2004 abzuschließen und bestimmt, dass diese in den Anhang 1 VO (EG) Nr. 987/2009 aufgenommen werden müssen.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 8 VO (EG) Nr. 987/2009.

Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten können nach Art. 9 VO (EG) Nr. 987/2009 andere Verfahren als die in der VO (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen vereinbaren, sofern diese in Anhang 1 VO (EG) Nr. 987/2009 aufgeführt sind.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 9 VO (EG) Nr. 987/2009.

Verbot des Zusammentreffens von Leistungen - Gegenseitige Kürzung

Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt die Folgen des Zusammentreffens von mitgliedstaatlichen Leistungen, die gegenseitig zum Kürzen, Ruhen oder Entziehen führen. In diesen Fällen ist der nichtauszuzahlende Betrag, der sich durch die Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften ergibt, durch die Zahl der sich gegenseitig beeinflussenden Leistungen zu teilen und auszuzahlen. Damit schließt Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009 die Anwendung von Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 aus und modifiziert zusammen mit den Art. 53 und 54 VO (EG) Nr. 883/2004 die nationalen Doppelleistungsbestimmungen (Rechtsvorschriften über das Kürzen, Ruhen oder Entziehen von Leistungen beim Zusammentreffen mit anderen Leistungen).

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009.

Bestimmung des Wohnortes

Bestehen zwischen Trägern mehrerer Mitgliedstaaten Meinungsverschiedenheiten über den Wohnort einer von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfassten Person, sollen die Träger anhand der in Art. 11 VO (EG) Nr. 987/2009 enthaltenden Kriterien im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und damit deren gewöhnlichen Aufenthalt ermitteln.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 11 VO (EG) Nr. 987/2009.

Zusammenrechnen von Zeiten - Verdrängungsregeln

Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 erläutert die bei der Zusammenrechnung von Zeiten anzuwendenden Verdrängungsregelungen. Diese Vorschrift wiederholt das Gebot der Zusammenrechnung von Zeiten aus Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, beschränkt die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und Wohnzeiten aber auf Zeiten, die sich nicht überschneiden. Gleichzeitig legt Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 im Falle des Überschneidens von Versicherungszeiten eine Rangordnung fest, nach der nachrangige durch vorrangige Zeiten verdrängt werden.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009.

Regeln für die Umrechnung von Zeiten

Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 gibt die Umrechnungsregeln für die Umrechnung von Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten vor, die in abweichenden Zeiteinheiten bescheinigt werden. Die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten sehen für das Ausmaß ihrer Versicherungszeiten oder Wohnzeiten unterschiedliche Zeiteinheiten vor. Es ist daher für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 6 und Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004) und die Berechnung der anteiligen Leistung (Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004) notwendig, dass jeder Mitgliedstaat in die Lage versetzt wird, die Zeiten anderer beteiligter Mitgliedstaaten nach einheitlichen Grundsätzen in einheitliche Zeiteinheiten seines Rechts umzurechnen.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009.

Regeln und Verfahren bei Bestimmung des anwendbaren Rechts

Titel II VO (EG) Nr. 987/2009 (Art. 14 bis 21) enthält nähere Erläuterungen und Verfahrensregelungen zur Bestimmung des anwendbaren Rechts nach Maßgabe der sogenannten Kollisionsnormen (Art. 11 bis 16 VO (EG) Nr. 883/2004).

Entsandte und Mehrfachbeschäftigte

Die Art. 12 und 13 VO (EG) Nr. 883/2004 enthalten zur Bestimmung des anwendbaren Rechts in Fällen der Entsendung Beschäftigter/Selbständiger in einen anderen Mitgliedstaat sowie in Fällen, in denen Beschäftigte/Selbständige gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe. Art. 14 VO (EG) Nr. 987/2009 erläutert diese Begriffe näher und ergänzt Art. 12 und 13 VO (EG) Nr. 883/2004.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 14 VO (EG) Nr. 987/2009.

Dokumentation des anwendbaren Rechts für besondere Personenkreise und bei entsandten Beschäftigten/Selbständigen

Beamte, Wehr- und Zivildienstleistende, Seeleute und entsandte Beschäftigte/Selbständige, die nach Maßgabe der Kollisionsnormen nicht dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem sie tätig/eingesetzt sind, haben dies den Behörden des Beschäftigungsstaats gegenüber nachzuweisen. Die Feststellung des anwendbaren Rechts durch den zuständigen Träger setzt in diesen Fällen voraus, dass die beteiligten Arbeitgeber, Personen und anderen Träger sich gegenseitig über die der Rechtszuweisung zugrunde liegenden Sachverhalte informieren. Art. 15 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt dieses Informationsverfahren sowie das Verfahren zur abschließenden Dokumentation und Bekanntgabe des anwendbaren Rechts gegenüber den aufgeführten Beteiligten.

Beschäftigte/Selbständige, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind

Beschäftigte/Selbständige, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind und nach Maßgabe des Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 insgesamt dem Recht nur eines Mitgliedstaats unterliegen, haben dies gegenüber den Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind und dessen Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, nachzuweisen. Die Feststellung des anwendbaren Rechts durch den zuständigen Träger setzt in diesen Fällen voraus, dass die beteiligten Beschäftigten/Selbständigen und Träger sich gegenseitig über die der Rechtszuweisung zugrunde liegenden Sachverhalte informieren. Art. 16 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt dieses Informationsverfahren sowie das Verfahren zur abschließenden Dokumentation und Bekanntgabe des anwendbaren Rechts gegenüber den aufgeführten Beteiligten.

Die Feststellung des anwendbaren Rechts in Fällen der Beschäftigung/ selbständigen Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten erfolgt zunächst vorläufig, bis sich die beteiligten Träger einvernehmlich oder stillschweigend über die Rechtszuweisung geeinigt haben. Solange keine einvernehmliche Festlegung des anwendbaren Rechts erfolgt ist, unterliegt die betroffene Person vorläufig den nach Art. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 zu bestimmenden Rechtsvorschriften. Weicht die endgültige Festlegung des anwendbaren Rechts von der vorläufig getroffenen Rechtszuweisung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 ab, können Fehlversicherungen zwischen den beteiligten Trägern über Art. 73 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 ausgeglichen werden.

Vertragsbedienstete der Europäischen Gemeinschaften

Diese Personen haben ein Wahlrecht hinsichtlich des auf sie anwendbaren Rechts (vergleiche GRA zu Art. 15 VO (EG) Nr. 883/2004). Art. 17 VO (EG) Nr. 987/2009 bestimmt den Zeitpunkt, zu dem dieses Wahlrecht auszuüben ist, und das Informationsverfahren der beteiligten Stellen.

Verfahren bei Ausnahmevereinbarung

In bestimmten Fällen kann auf Antrag von dem nach Maßgabe der Kollisionsnormen anwendbaren Recht im Rahmen einer sogenannten Ausnahmevereinbarung abgewichen und die Anwendung der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf eine Person oder Personengruppe vereinbart werden (vergleiche GRA zu Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004). Art. 18 VO (EG) Nr. 987/2009 bestimmt die für die Entgegennahme des Antrags zuständige Behörde.

Informationspflichten des zuständigen Trägers

Art. 19 VO (EG) Nr. 987/2009 verpflichtet den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Maßgabe der Kollisionsnormen anwendbar sind, zur Information der betroffenen Person und gegebenenfalls ihres Arbeitgebers über die Pflichten, die sich aus der Anwendung dieser Rechtsvorschriften ergeben.

Darüber hinaus bestimmt Art. 19 VO (EG) Nr. 987/2009, dass Personen, für die eine Dokumentation des anwendbaren Rechts nicht erforderlich ist (beispielsweise für Beschäftigte/Selbständige, die in nur einem Mitgliedstaat tätig sind), auf Antrag das anwendbare Recht durch den zuständigen Träger zu bescheinigen ist, damit dies (zum Beispiel bei Grenzgängern) gegenüber anderen Stellen im Wohnstaat belegt werden kann.

Informationspflichten der beteiligten Träger

Art. 20 VO (EG) Nr. 987/2009 bestimmt, dass die beteiligten Träger dem nach Maßgabe der Kollisionsnormen zuständigen Träger die für die Bestimmung des Beginns des anwendbaren Rechts und die Erhebung der Beiträge erforderlichen Informationen zu übermitteln haben. Außerdem wird der Träger des Mitgliedstaats, dessen Recht anwendbar ist, verpflichtet, den zuletzt für die betreffende Person zuständigen Mitgliedstaat über den Zeitpunkt des Wechsels des anwendbaren Rechts zu informieren.

Kollisionsrechtliche Arbeitgeberpflichten

Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 verpflichtet Arbeitgeber, die ihren Sitz nicht im Beschäftigungsstaat ihres Arbeitnehmers haben, zur Einhaltung der nach Maßgabe der Kollisionsnormen im Beschäftigungsstaat geltenden Arbeitgeberpflichten. Nach Absatz 2 können Arbeitgeber, die ihren Sitz nicht im Beschäftigungsstaat ihres Arbeitnehmers haben, mit diesem vereinbaren, dass er selbst die Beiträge an den zuständigen Träger des Beschäftigungsstaates zahlt.

Besondere Vorschriften über die verschiedenen Arten von Leistungen

Titel III enthält in Kapitel 1 auch die Verfahrensregelungen für Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft nach den Art. 22 bis 32 VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche Abschnitt 6.1) und in Kapitel 4 die Verfahrensregelungen für Leistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten nach den Art. 43 bis 53 VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche Abschnitt 6.2).

Verfahrensregelungen für Leistungen bei Krankheit

Titel III Kapitel I VO (EG) Nr. 987/2009 enthält Verfahrensregelungen für Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft.

Art. 22 bis 29 und 31 VO (EG) Nr. 987/2009 regeln insbesondere das Verfahren für die Gewährung von Sachleistungen und Geldleistungen bei Krankheit einschließlich des Pflegegeldes (§ 37 SGB XI). Über das Verfahren und die Voraussetzungen für die Gewährung von Sachleistungen haben die zuständigen Träger und Behörden die Versicherten zu informieren.

Art. 30 VO (EG) Nr. 987/2009 normiert, sofern eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat erhält, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen darf, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält.

Art. 32 VO (EG) Nr. 987/2009 enthält besondere Regelungen hinsichtlich der Gewährung von Sach- beziehungsweise Geldleistungen bei Krankheit für von der Krankenversicherungspflicht befreite Personen und für Beamte. Einzelheiten siehe GRA zu Art. 32 VO (EG) Nr. 987/2009.

Verfahrensregelungen für Leistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten

Titel III Kapitel IV VO (EG) Nr. 987/2009 (Art. 43 bis 53) enthält Verfahrensregelungen für Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod. Wichtige Verfahrensregelungen zur Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004 sind unter anderem die Regelungen zur Beantragung von Leistungen nach diesem Kapitel (Art. 45 VO (EG) Nr. 987/2009), die Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenantragsverfahrens (Art. 46 bis 48 VO (EG) Nr. 987/2009) sowie die Gewährung von vorläufigen Zahlungen und Vorschüssen (Art. 50 VO (EG) Nr. 987/2009).

Darüber hinaus enthält Titel III Kapitel IV VO (EG) Nr. 987/2009 in Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 auch eine materiell-rechtliche Regelung zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten (vergleiche Abschnitt 6.2.2).

Ergänzende Vorschriften für die Berechnung von Leistungen

Art. 43 VO (EG) Nr. 987/2009 ergänzt die Vorschriften für die Berechnung von Leistungen. Nach Absatz 1 gilt Art. 12 Abs. 3 bis 6 VO (EG) Nr. 987/2009 auch für die Berechnung der anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004. Sofern bei der Berechnung der anteiligen Leistung freiwillige Beiträge verdrängt werden, wird ein aus diesen Zeiten errechneter besonderer Leistungsanteil dem anteiligen Betrag nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 hinzugerechnet (Absatz 2). Nach Absatz 3 hat der Träger des Mitgliedstaates, dessen Leistung ein anderer Mitgliedstaat anrechnen will, den auf Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entfallenden Betrag nach den für ihn maßgebenden nationalen Rechtsvorschriften zu berechnen.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 43 VO (EG) Nr. 987/2009.

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 bestimmt den für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zuständigen Mitgliedstaat. Werden nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Erziehung erfolgt, keine Kindererziehungszeiten berücksichtigt, hat der Mitgliedstaat, in dem unmittelbar vor Beginn der Erziehungszeit von der betreffenden Person eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde, für das betreffende Kind (nachrangig) die Anerkennung von Erziehungszeiten nach seinen Rechtsvorschriften zu prüfen (Absatz 2).

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009.

Beantragung von Leistungen

Art. 45 VO (EG) Nr. 987/2009 betrifft die Beantragung von Leistungen. Nach Absatz 4 wird der Antrag auf Leistungen bei Invalidität (mit Ausnahme der Leistungen auf Grund von Rechtsvorschriften des Typs A - Art. 44 VO (EG) Nr. 883/2004), Alters- und Hinterbliebenenrenten beim Träger des Wohnorts oder beim Träger des Mitgliedstaates gestellt, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Antragsteller galten. Dabei ist der Zeitpunkt der Antragstellung für alle beteiligten Träger verbindlich (Absatz 5). Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn Antragsteller trotz Aufforderung nicht angeben, in anderen Mitgliedstaaten beschäftigt gewesen zu sein oder gewohnt zu haben. In diesen Fällen ist - bezogen auf die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, zu denen die entsprechenden Angaben bisher fehlten - nach Absatz 6 nicht der „erste“ Zeitpunkt der Antragstellung verbindlich, sondern erst der Zeitpunkt, zu dem die fehlenden Angaben vervollständigt wurden oder ein neuer Antrag gestellt wurde.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 45 VO (EG) Nr. 987/2009.

Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen

Art. 46 VO (EG) Nr. 987/2009 beinhaltet Aktivitäten, die im Rahmen von Leistungsanträgen vom Antragsteller sowie von den beteiligten Trägern vorzunehmen sind.

Absatz 1 stellt klar, dass der Antrag nach den Rechtsvorschriften, die der in Art. 45 Abs. 1 oder 4 VO (EG) Nr. 987/2009 genannte Träger anwendet und unter Beifügung der in diesen Rechtsvorschriften geforderten Nachweise zu stellen ist. Beantragt der Antragsteller nach Art. 50 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 das Aufschieben der Feststellung einer Leistung wegen Alters in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, so hat er dies in seinem Antrag zu erklären und den/die Mitgliedstaaten anzugeben (Absatz 2). Zieht der Antragsteller einen Antrag auf Leistungen zurück, die nach den Rechtsvorschriften eines einzelnen Mitgliedstaats vorgesehen sind, so gilt diese Rücknahme nicht als gleichzeitige Rücknahme von Anträgen auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten (Absatz 3).

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 46 VO (EG) Nr. 987/2009.

Bearbeitung der Anträge durch die beteiligten Träger

Art. 47 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt die Bearbeitung der Anträge durch den Kontakt-Träger als zuständigen Träger und die Träger der anderen beteiligten Mitgliedstaaten (beteiligte Träger) sowie die Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenantragsverfahrens durch den Kontakt-Träger.

Absatz 1 definiert den Begriff des Kontakt-Trägers und beschreibt dessen generelle Aufgaben. Die Absätze 2 und 3 betreffen die Bearbeitung von Invaliditätsrentenanträgen auf Grund von Rechtsvorschriften des Typs A nach Art. 44 VO (EG) Nr. 883/2004 und sind für die Deutsche Rentenversicherung nicht von Bedeutung. Für alle sonstigen Leistungsanträge regelt Absatz 4 die Übermittlung der Leistungsanträge und aller vorliegenden Dokumente durch den Kontakt-Träger an alle beteiligten Träger. Die Absätze 5 bis 7 beschreiben die Aufgaben der beteiligten Träger bei der Bearbeitung der Leistungsanträge.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 47 VO (EG) Nr. 987/2009.

Mitteilung der Entscheidungen an den Antragsteller

Art. 48 VO (EG) Nr. 987/2009 beschreibt das vorgesehene Verfahren zur gegenseitigen Unterrichtung aller an einem Leistungsantrag Beteiligten über die jeweiligen endgültigen Entscheidungen.

Nach Absatz 1 teilt jeder Träger dem Antragsteller die von ihm nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften getroffene Entscheidung mit. In jeder Entscheidung werden die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen angegeben. Sobald der Kontakt-Träger über alle Entscheidungen jedes Trägers unterrichtet worden ist, übermittelt er dem Antragsteller und den anderen betroffenen Trägern eine Zusammenfassung dieser Entscheidungen nach Maßgabe eines von der Verwaltungskommission vorgegebenen Musters.

Stellt sich für den Antragsteller nach Empfang der Zusammenfassung heraus, dass seine Rechte durch das Zusammenwirken der Entscheidungen von zwei oder mehr Trägern möglicherweise beeinträchtigt worden sind, so hat er Anspruch auf eine Überprüfung der Entscheidungen durch die beteiligten Träger innerhalb der in den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen (Absatz 2).

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 48 VO (EG) Nr. 987/2009.

Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse

Art. 50 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt die Gewährung von vorläufigen Zahlungen und von Vorschüssen auf (zwischenstaatliche) Leistungen. Nach Absatz 1 ist jeder Träger, nach dessen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine autonome Leistung (innerstaatliche Rente) besteht, zur Gewährung einer vorläufigen Zahlung verpflichtet. Geht aus den verfügbaren Unterlagen hervor, dass der Antragsteller Anspruch auf eine anteilige Leistung (zwischenstaatliche Rente) hat, so ist der leistungspflichtige Träger zur Zahlung eines Vorschusses aus der zwischenstaatlichen Rente verpflichtet (Absatz 2). Absatz 3 stellt klar, dass es sich bei der vorläufigen Zahlung beziehungsweise dem Vorschuss um eine Maßnahme mit vorläufigem (Rechts)Charakter handelt. Darüber hinaus wird der leistungspflichtige Träger verpflichtet, den Antragsteller unverzüglich über die Feststellung der vorläufigen Zahlung beziehungsweise des Vorschusses, den vorläufigen Charakter dieser Maßnahme sowie über alle verfügbaren (nationalen) Rechtsbehelfe zu unterrichten.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 50 VO (EG) Nr. 987/2009.

Grenzüberschreitende Forderungen

Titel IV Kapitel III VO (EG) Nr. 987/2009 (Art. 71 bis 86) enthält Regelungen zum Ausgleich gezahlter, aber nicht geschuldeter Leistungen (vergleiche Abschnitt 7.1), zur Einziehung vorläufiger Zahlungen oder Beiträgen (vergleiche Abschnitt 7.2) und zur Beitreibung von Forderungen (vergleiche Abschnitt 7.4).

Die Einziehung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen wird in Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004 als Grundnorm geregelt. Die Durchführung wird entsprechend Art. 84 Absatz 4 VO (EG) Nr. 883/2004 durch die Durchführungsverordnung geregelt. Dort bestimmen die Art. 71 bis 85 VO (EG) Nr. 987/2009 das weitere Verfahren.

Art. 71 VO (EG) Nr. 987/2009 hat dabei die Funktion einer Wegweiseregelung in der Durchführungsverordnung.

Für die Umsetzung der Grundregelung aus Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004 eröffnet die VO (EG) Nr. 987/2009 zwei Möglichkeiten:

  • den Ausgleich (vergleiche Abschnitt 7.1 und 7.2) und
  • die Beitreibung (vergleiche Abschnitt 7.4).

Ausgleich nicht geschuldeter Leistungen

Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009 legt das Verfahren für den Ausgleich von Forderungen zwischen Leistungsträgern in verschiedenen Mitgliedstaaten fest.

Absatz 1 beinhaltet für nicht geschuldete Leistungen an eine Person einen grenzüberschreitenden Forderungsausgleich sowohl bei Nachzahlungen als auch bei laufenden Zahlungen zwischen Sozialleistungsträgern aller Versicherungszweige. Der Ausgleich unterliegt den Bedingungen und den Grenzen, die im jeweiligen nationalen Recht vorgesehen sind.

Absatz 2 sieht abweichend vom Absatz 1 einen unbeschränkten Ausgleich von Forderungen zwischen Rentenversicherungsträgern vor, sofern die Überzahlung in Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 eingetreten ist und im anderen Mitgliedstaat eine Rentennachzahlung zur Verfügung steht.

Nach Absatz 3 können auch Sozialhilfeträger eine Forderung bei einem Sozialleistungsträger im anderen Mitgliedstaat geltend machen. Der Ausgleich unterliegt den Bedingungen und den Grenzen, die im jeweiligen nationalen Recht vorgesehen sind.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009.

Ausgleich vorläufig gezahlter Geldleistungen und vorläufig gezahlter Beiträge

Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 sieht einen Ausgleich von Leistungen, die von einem Träger wegen unklarer Zuständigkeit in Vorleistung erbracht wurden, vor. Die maßgebliche Vorschrift des Art. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 betrifft nicht den Bereich der Rentenversicherung, weil anstelle von harmonisierten Leistungen ausschließlich anteilige Leistungen erbracht werden. Vorläufige Leistungen der Rentenversicherung, die bei Bestehen eines Anspruchs auf eine autonome Leistung zu zahlen sind, richten sich nach Art. 50 VO (EG) Nr. 987/2009. Für die Deutsche Rentenversicherung ist daher der Art. 73 Absatz 1 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht von Bedeutung.

Art. 73 Absatz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 enthält eine Regelung zum Ausgleich von Beiträgen, die nach Maßgabe der vorläufigen Zuständigkeitsfestlegung des Art. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche Abschnitte 4.6 und 5.3) gezahlt worden sind. Danach hat der Träger, der Beiträge vorläufig in Empfang genommen hat, diese dem als im Nachhinein zuständig ermittelten Träger zu überweisen.

Kosten für den Ausgleich

Art. 74 VO (EG) Nr. 987/2009 legt fest, dass der Ausgleich bei gezahlten, aber nicht geschuldeten Leistungen (vergleiche Abschnitt 7.1) sowie bei vorläufigen gezahlten Leistungen oder vorläufig gezahlten Beiträgen (vergleiche Abschnitt 7.2) nicht mit Kosten verbunden ist.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 74 VO (EG) Nr. 987/2009.

Beitreibung

Art. 75 bis 85 VO (EG) Nr. 987/2009 regeln die Beitreibung von Forderungen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es neben dem eigentlichen Beitreibungsersuchen nach Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009 auch ein Auskunftsersuchen nach Art. 76 VO (EG) Nr. 987/2009 und ein Zustellungsersuchen nach Art. 77 VO (EG) Nr. 987/2009 gibt.

Die wichtigsten Grundsätze zur Beitreibung enthält die GRA zu Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004.

Einzelheiten zu den Regelungen zur Beitreibung enthalten die GRA'en zu Art. 75 bis 85 VO (EG) Nr. 987/2009.

Sonstige Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel V VO (EG) Nr. 987/2009 (Art. 87 bis 97) enthält die sonstigen Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen. In Titel V VO (EG) Nr. 987/2009 sind unter anderem die Verfahren zu ärztlichen Gutachten und verwaltungsmäßigen Kontrollen (vergleiche Abschnitt 8.1), die Kontaktadressen/Datenbanken (vergleiche Abschnitt 8.2), die Bereitstellung von Informationen über die VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche Abschnitt 8.3), die Währungsumrechnung (vergleiche Abschnitt 8.4), besondere Übergangsvorschriften für Renten (vergleiche Abschnitt 8.5), die Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch (vergleiche Abschnitt 8.6) oder die Aufhebung sowie die Weitergeltung der VO (EWG) Nr. 574/72 für bestimmte Zwecke (vergleiche Abschnitt 8.7) geregelt.

Ärztliche Gutachten und verwaltungsmäßige Kontrollen

Art. 87 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt das Verfahren zur Erstellung von ärztlichen Gutachten und zur Durchführung der verwaltungsmäßigen Kontrollen.

Die Absätze 1 bis 3 legen fest, dass der Wohnortträger auf Verlangen des leistungspflichtigen Trägers bei einem Antragsteller oder Leistungsempfänger eine ärztliche Untersuchung beziehungsweise verwaltungsmäßige Kontrollen vorzunehmen hat und dass der leistungspflichtige Träger dabei an die medizinischen Feststellungen des Wohnortträgers in Gutachten und sonstigen ärztlichen Unterlagen gebunden ist.

Absatz 6 weicht von dem in Art. 76 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 festgeschriebenen Grundsatz der kostenfreien gegenseitigen Amtshilfe ab und regelt die gegenseitige Erstattung der Kosten, die im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 bis 5 aufgeführten Kontrollen tatsächlich entstanden sind. Dabei ist zu beachten, dass die Abkommen über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen, die Deutschland mit anderen Mitgliedstaaten vor dem 01.05.2010 (in Kraft treten der VO (EG) Nr. 883/2004) geschlossen hat, (überwiegend) nicht mehr anzuwenden sind.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 87 VO (EG) Nr. 987/2009.

Kontaktadressen/ Datenbanken

Nach Art. 88 VO (EG) Nr. 987/2009 teilen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission die Kontaktadressen der in Art. 1 Buchst. m, q und r VO (EG) Nr. 883/2004 und in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und b VO (EG) Nr. 987/2009 genannten Stellen und der nach der VO (EG) Nr. 987/2009 bezeichneten Träger mit.

Diese Stellen müssen über eine elektronische Identität in Form eines Identifizierungscodes und über eine elektronische Anschrift verfügen. Die Verwaltungskommission legt Aufbau, Inhalt und Verfahren im Einzelnen einschließlich des gemeinsamen Formats und des Musters für die Mitteilung der Kontaktadressen fest.

In Anhang 4 VO (EG) Nr. 987/2009 ist die öffentlich zugängliche Datenbank bezeichnet, in der die Informationen nach Absatz 1 zusammengestellt sind. Diese Datenbank wird von der Europäischen Kommission aufgebaut und verwaltet. Die Mitgliedstaaten sind jedoch dafür verantwortlich, ihre eigenen nationalen Kontaktadressen in diese Datenbank einzugeben. Darüber hinaus sorgen die Mitgliedstaaten für die Richtigkeit der Eingabedaten der nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Kontaktadressen.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 88 VO (EG) Nr. 987/2009.

Bereitstellung von Informationen über die VO (EG) Nr. 987/2009

Nach Art. 89 VO (EG) Nr. 987/2009 stellt die Verwaltungskommission die erforderlichen Informationen bereit, damit die betreffenden Personen von ihren Rechten und den bei deren Geltendmachung zu beachtenden Formvorschriften Kenntnis nehmen können. Die Informationen werden nach Möglichkeit auf elektronischem Wege verbreitet und zu diesem Zweck auf allgemein zugänglichen Internetseiten zur Verfügung gestellt. Die Verwaltungskommission stellt sicher, dass die Informationen regelmäßig aktualisiert werden, und überwacht die Qualität der für die Kunden erbrachten Dienstleistungen.

Währungsumrechnung

Nach Art. 90 Satz 1 VO (EG) Nr. 987/2009 gilt bei Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs als Wechselkurs zweier Währungen. Die Verwaltungskommission bestimmt nach Art. 90 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009.

Übergangsvorschriften für Renten

Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009 enthält besondere Übergangsvorschriften für Renten. Absatz 1 ist eine Übergangsregelung, die das Verfahren bei der erstmaligen Feststellung von Leistungen regelt. Der Antrag auf Leistungen hat die doppelte Feststellung der Rente zur Folge, wenn der Rentenanspruch schon für die Zeit vor dem Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 am 01.05.2010 besteht und die Rente in einem der beteiligten Mitgliedstaaten bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht (bindend) festgestellt wurde. Am Stichtag wird die deutsche Rente (nach nationalem Recht beziehungsweise nach einem SVA) der deutschen Rente nach der VO (EG) Nr. 883/2004 gegenübergestellt.

Wird nach dem Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 987/2009 am 01.05.2010 in einem der beteiligten Mitgliedstaaten eine Rente für denselben „Versicherungsfall" (Leistungsfall) beantragt, werden die bereits (bindend) festgestellten Renten der anderen Mitgliedstaaten nach Absatz 2 von Amts wegen neu festgestellt. Um festzustellen, welche Rente die höhere ist, werden die beiden deutschen Rentenzahlbeträge zum Stichtag 01.05.2010 verglichen. Die höhere Rente ist zu zahlen.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009.

Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch

Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt die Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch. Nach Absatz 1 kann jedem Mitgliedstaat eine Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch eingeräumt werden. Diese Übergangszeit endet spätestens 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der VO (EG) Nr. 987/2009. Verspätet sich die Bereitstellung der erforderlichen gemeinschaftlichen Infrastruktur (Elektronischer Austausch von Information der sozialen Sicherheit - EESSI) bezogen auf das Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 987/2009 wesentlich, so kann die Verwaltungskommission eine angemessene Verlängerung der Übergangszeiten beschließen. Die praktischen Verfahren für den Übergangszeitraum werden von der Verwaltungskommission so festgelegt, dass der für die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 erforderliche Datenaustausch sichergestellt ist (Absatz 2).

Die EESSI-Übergangszeit im Sinne von Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009 umfasste zunächst den Zeitraum vom 01.05.2010 (Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004) bis 30.04.2012, wurde nun aber auf den Zeitraum vom 03.07.2017 bis 02.07.2019 festgelegt.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009.

Aufhebung der VO (EWG) Nr. 574/72; Weitergeltung für bestimmte Zwecke

Art. 96 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 987/2009 hebt die Anwendung der VO (EWG) Nr. 574/72 mit Wirkung vom 01.05.2010 auf. Nach Art. 96 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 bleibt die VO (EWG) Nr. 574/72 jedoch in Kraft und behält ihre Rechtswirkung für folgende Zwecke:

  • die VO (EG) Nr. 859/2003 - erste Drittstaatsverordnung (bis 31.12.2010; nur bei Beteiligung des Vereinigten Königreiches ohne zeitliche Beschränkung),
  • die VO (EWG) Nr. 1661/85 - Austritt Grönlands aus den Europäischen Gemeinschaften zum 01.02.1985,
  • das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (bis 31.05.2012),
  • das Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweiz über die Freizügigkeit (bis 31.03.2012).

Die VO (EWG) Nr. 574/72 bleibt für die genannten Verordnungen und Verträge so lange anwendbar, bis eine Aufhebung oder Änderung der oben genannten Verordnung beziehungsweise eine Anpassung der Verträge erfolgt.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 96 VO (EG) Nr. 987/2009.

VO (EG) Nr. 987/2009 vom 30.10.2009

Inkrafttreten: 01.05.2010

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009

VO (EWG) Nr. 574/72 vom 21.03.1972

Inkrafttreten: 01.10.1972

Quelle: Amtsblatt (EG) Nr. L 74/1 vom 27.03.1972

VO Nr. 4 vom 03.12.1958

Inkrafttreten: 01.01.1959

Quelle: Amtsblatt (EWG) Nr. 30/597 vom 16.12.1958

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