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Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004: Übergangsbestimmungen - Feststellung und Neufeststellung, Rechtsanwendung, Informationen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.06.2021

Änderung

Dokumentdaten
Stand14.07.2015
Version003.00

Inhalt der Regelung

Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt das Entstehen von Leistungsansprüchen aufgrund der VO (EG) Nr. 883/2004, die Neufeststellung von Leistungen nach der VO (EG) Nr. 883/2004 sowie die Anwendung kollisionsrechtlicher Vorschriften und des Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004. Ferner werden den Mitgliedstaaten Informationspflichten auferlegt.

Nach Absatz 1 wird die VO (EG) Nr. 883/2004 frühestens für Ansprüche ab 01.05.2010 angewandt (siehe Abschnitt 2).

Für die Feststellung des Leistungsanspruches werden nach Absatz 2 auch mitgliedstaatliche Versicherungs- und Wohnzeiten berücksichtigt, die vor dem Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (am 01.05.2010 oder später) zurückgelegt worden sind (siehe Abschnitt 3).

Dies gilt nach Absatz 3 auch für Leistungsfälle, die bereits vor dem Anwendungsstart (01.05.2010 oder später) eingetreten sind (siehe Abschnitt 4).

Leistungen, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes bisher nicht gewährt wurden, werden nach Absatz 4 auf Antrag festgestellt (siehe Abschnitt 5).

Renten, die bereits vor dem Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 gewährt wurden, werden auf Antrag nach Absatz 5 nach der VO (EG) Nr. 883/2004 neu festgestellt (siehe Abschnitt 6).

Nach Absatz 6 müssen die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 in den einzelnen Mitgliedstaaten gestellt werden, damit die Renten vom jeweils maßgeblichen Zeitpunkt an beginnen (siehe Abschnitt 9.1).

Werden die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 in den einzelnen Mitgliedstaaten gestellt, beginnt die Rente nach Absatz 7 - vorbehaltlich günstigerer innerstaatlicher Rechtsvorschriften - erst mit dem Tag der Antragstellung (siehe Abschnitt 9.2).

Absatz 8 beinhaltet eine Übergangsregelung zur Bestimmung des anwendbaren Rechts. Wären auf eine Erwerbstätigkeit über den 30.04.2010 hinaus allein aufgrund der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats anwendbar, als dies nach Maßgabe der VO (EWG) 1408/71 der Fall ist, bleibt es in einer Übergangszeit von maximal 10 Jahren bei der Rechtszuweisung nach Maßgabe der VO (EWG) Nr. 1408/71, sofern der Betreffende nichts anderes beantragt und sich bei den zugrunde liegenden Sachverhalten keine Änderungen ergeben haben (siehe Abschnitt 13).

Nach Absatz 9 findet Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 nur auf Renten Anwendung, für die Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 beim Beginn der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht gilt (siehe Abschnitt 14).

Absätze 10, 10a und 10b betreffen nicht die deutsche Rentenversicherung.

Nach Absatz 11 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ausreichende Informationen über die mit der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 eingeführten Änderungen der Rechte und Pflichten zur Verfügung stehen (siehe Abschnitt 15).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004

Leistungsansprüche nach der VO (EG) Nr. 883/2004 können frühestens für Bezugszeiten ab

  • 01.05.2010 (Anwendungsstart in den EU-Mitgliedstaaten),
  • 01.01.2011 (Anwendungsstart für Drittstaatsangehörige in Verbindung mit der VO (EU) Nr. 1231/2010),
  • 01.04.2012 (Anwendungsstart im Verhältnis zur Schweiz),
  • 01.06.2012 (Anwendungsstart im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen),
  • 01.07.2013 (Anwendungsstart im Verhältnis zu Kroatien anlässlich des Beitritts zur Europäischen Union)

entstehen.

Hinweis:

Die VO (EG) Nr. 883/2004 ist ab 01.05.2010 noch nicht anwendbar in Fällen, in denen für die Anwendung des Europarechts

  • das EWR-Abkommen (jedoch nur bis 31.05.2012),
  • das Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweiz über die Freizügigkeit (jedoch nur bis 31.03.2012),
  • die VO (EG) Nr. 859/2003 (Drittstaatsverordnung; jedoch nur bis 31.12.2010; bei Beteiligung des Vereinigten Königreiches ohne zeitliche Beschränkung) oder
  • die VO (EWG) Nr. 1661/85 (Austritt Grönlands aus den Europäischen Gemeinschaften zum 01.02.1985)

erforderlich ist (Art. 90 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004). Für diese Zwecke gilt noch die VO (EWG) Nr. 1408/71 (siehe GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004).

Leistungsansprüche für Bezugszeiten vor dem 01.05.2010/01.01.2011/01.04.2012/01.06.2012/01.07.2013 können nur nach der VO (EWG) Nr. 1408/71, dem VEA, einem SVA oder nationalem Recht begründet werden.

Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Versicherungs- und Wohnzeiten

Für die Feststellung und Berechnung eines Anspruches nach der VO (EG) Nr. 883/2004 werden sämtliche Versicherungs- und Wohnzeiten der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (am 01.05.2010/01.01.2011/01.04.2012/01.06.2012/01.07.2013; siehe Abschnitt 2) zurückgelegt worden sind.

Maßgeblich ist, ob berechtigte Personen vom persönlichen Geltungsbereich nach Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden oder während der Dauer der in Betracht kommenden Versicherungs- und Wohnzeiten Staatsangehörige eines Mitgliedstaates beziehungsweise Staatenlose oder Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat waren und diesen Status nicht aufgegeben haben, bevor dieser Staat in die Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise in die Europäische Union aufgenommen wurde (siehe GRA zu Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 7 bis 7.3).

Leistungsfälle vor dem Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004

Die VO (EG) Nr. 883/2004 gilt auch für Leistungsfälle, die bereits vor ihrem Anwendungsstart (am 01.05.2010/01.01.2011/01.04.2012/01.06.2012/01.07.2013; siehe Abschnitt 2) eingetreten sind (EuGH-Urteil vom 18.04.2002, Rechtssache C-290/00, Duchon; ergangen zu Art. 94 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71). Ansprüche aus diesen Leistungsfällen können aber frühestens ab dem 01.05.2010/01.01.2011/01.04.2012/01.06.2012/01.07.2013 entstehen.

Sofern vor dem Zeitpunkt der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 bei der sozialmedizinischen Beurteilung eines EM-Rentenanspruchs allein das deutsche (nationale) Berufsbild berücksichtigt wurde, wird mit der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 eine einheitliche europäische Berufslaufbahn zugrunde gelegt (EuGH-Urteil vom 07.06.1988, Rechtssache C-20/85, Roviello; ergangen unter Geltung der VO (EWG) Nr. 1408/71).

Für Bezugszeiten vor dem Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (am 01.05.2010/01.01.2011/01.04.2012/01.06.2012/01.07.2013; siehe Abschnitt 2) richtet sich der Leistungsanspruch gegebenenfalls nach innerstaatlichem Recht, einem SVA, dem VEA oder der VO (EWG) Nr. 1408/71.

Nicht festgestellte Leistungen

Art. 87 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt die Feststellung von Leistungen auf Antrag, die vor dem Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (am 01.05.2010/01.01.2011/01.04.2012/01.06.2012/01.07.2013; siehe Abschnitt 2) wegen

  • der Staatsangehörigkeit oder
  • des Wohnortes einer Person

nicht festgestellt worden sind oder geruht haben.

Für einen Rentenanspruch oder eine Rentenzahlung, die erst durch die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 begründet werden, werden alle Ereignisse und Versicherungszeiten, die vor dem Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (am 01.05.2010/01.01.2011/01.04.2012/01.06.2012/01.07.2013; siehe Abschnitt 2) eingetreten beziehungsweise zurückgelegt worden sind, berücksichtigt.

In den Fällen, in denen der Leistungsfall (Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit, Vollendung eines bestimmten Lebensalters oder Tod) noch vor dem Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (am 01.05.2010/01.01.2011/01.04.2012/01.06.2012/01.07.2013; siehe Abschnitt 2) eingetreten ist, die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel Wartezeit) jedoch erst durch die VO (EG) Nr. 883/2004 begründet werden, wird Art. 87 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 angewandt. Das bedeutet, dass sich die Leistungsfeststellung allein nach der VO (EG) Nr. 883/2004 richtet.

Für die Feststellung der Leistungen gilt das im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebliche Europarecht; spätere Änderungen werden von deren Inkrafttreten an beachtet.

Anmerkung:

Fälle dieser Art dürften in der Praxis der deutschen Rentenversicherung kaum vorkommen, denn die Leistungen sollten bereits nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 festgestellt worden sein. Auftreten können sie allerdings bei FRG-Berechtigten, die nach dem 30.04.2004 aus den baltischen Staaten zugezogen sind (siehe GRA zu Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004).

Neufeststellung von Renten

Renten, die einer Person vor dem 01.05.2010/01.01.2011/01.04.2012/01.06.2012/01.07.2013 (siehe Abschnitt 2) bereits gewährt wurden, können nach Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 auf Antrag neu festgestellt werden.

Darunter sind die Fälle zu verstehen, in denen Renten in allen beteiligten Mitgliedstaaten bindend festgestellt waren. Bindend festgestellt bedeutet, dass die Bescheide/Entscheidungen noch vor dem Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (am 01.05.2010/01.01.2011/01.04.2012/01.06.2012/01.07.2013; siehe Abschnitt 2) in allen beteiligten (Mitglied-)Staaten bestands- beziehungsweise rechtskräftig geworden sein mussten.

Beachte:

Liegt auch nur aus einem der beteiligten Mitgliedstaaten zum Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (am 01.05.2010/01.01.2011/01.04.2012/01.06.2012/01.07.2013; siehe Abschnitt 2) noch keine bindende Entscheidung (Bescheid) vor, handelt es sich insgesamt für alle beteiligten Mitgliedstaaten immer um ein offenes Verfahren im Sinne von Art. 94 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009, das eine doppelte Feststellung der Renten nach den bis zum 30.04.2010/31.12.2010/31.03.2012/31.05.2012/30.06.2013 geltenden Rechtsvorschriften und ab 01.05.2010/01.01.2011/01.04.2012/01.06.2012/01.07.2013 nach der VO (EG) Nr. 883/2004 von Amts wegen zur Folge hat (siehe GRA zu Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009).

Der Antrag nach Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 löst ein entsprechendes (Neufeststellungs-)Verfahren in allen beteiligen Mitgliedstaaten aus. Wird der Neufeststellungsantrag in einem Mitgliedstaat zurückgenommen, hat dies keinen Einfluss auf die Neufeststellungsverfahren in den übrigen Mitgliedstaaten; diese werden durch die Antragsrücknahme nicht beendet (Art. 46 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009).

Eine Neufeststellung nach Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 kommt in Betracht für die Renten, die bisher nach

festgestellt wurden.

Bei einer Neufeststellung nach Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist das nationale Recht (AVG, RVO, SGB VI) maßgeblich, das bereits bei der erstmaligen Feststellung der Rente anzuwenden war (siehe GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 4.3).

Renten können auch mehrfach über Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 neu festgestellt werden, wenn beispielsweise das Europarecht im Verhältnis zu neuen Mitgliedstaaten anwendbar wird (zum Beispiel anlässlich des EU-Beitritts von Kroatien zum 01.07.2013).

Siehe Beispiele 1 und 2

Dagegen eröffnen durch Änderungs-Verordnungen eingeführte Änderungen der VO (EG) Nr. 883/2004 keine Möglichkeiten zur Neufeststellung nach Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004. Das Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften ist kein Neufeststellungsgrund (§ 306 Abs. 1 SGB VI). Sofern der europäische Gesetzgeber doch eine Neufeststellung aufgrund einer Änderungs-Verordnung beabsichtigt, erfordert dies eine entsprechende Übergangsregelung in der Änderungs-Verordnung selbst.

Für Sonderrechtsnachfolger besteht kein eigenständiges Antragsrecht auf Neufeststellung der Versichertenrente nach Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 (§ 59 SGB I). Noch zu Lebzeiten aufgenommene Verfahren werden nach § 56 SGB I abgeschlossen.

Beantragt eine Person nach Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 die Neufeststellung einer deutschen EM-Rente, werden allein durch den Neufeststellungsantrag keine neuen medizinischen Ermittlungen ausgelöst (siehe auch Beschluss Nr. P1 der Verwaltungskommission vom 12.06.2009). Benötigt ein anderer Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang neue ärztliche Untersuchungen, werden diese auf dessen Anforderung durchgeführt und in Rechnung gestellt (siehe GRA zu Art. 87 VO (EG) Nr. 987/2009).

Vergleich, Besitzschutz und Rechtsgrundlage

Mit dem Antrag auf Neufeststellung nach Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 verfolgt die berechtigte Person das Ziel, eine höhere deutsche Rente nach der VO (EG) Nr. 883/2004 zu erhalten. Die bisher gezahlte Rente (nach nationalem Recht, einem SVA oder der VO (EWG) Nr. 1408/71) ist dabei im Allgemeinen in vollem Umfang besitzgeschützt. Besonderheiten zum Besitzschutz können sich jedoch ergeben, wenn ausländische Kleinstzeiten bisher nach einem SVA entschädigt wurden (siehe Abschnitt 7.1).

Um festzustellen, ob die Neufeststellung nach der VO (EG) Nr. 883/2004 tatsächlich zu einer höheren Rente führt, wird zum Stichtag 01.05.2010/01.01.2011/01.04.2012/01.06.2012/01.07.2013 (jeweiliger Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004; siehe Abschnitt 2) die deutsche Rente nach dem bisherigen Recht (nationales Recht, SVA oder VO (EWG) Nr. 1408/71) mit der Rente nach dem neuen Recht (VO (EG) Nr. 883/2004) verglichen. Der Vergleich erfolgt nur einmal unter Berücksichtigung von Anrechnungs-, Kürzungs-, Ruhens- oder Auslandsrentenzahlungsvorschriften, jedoch vor Abzug der Beiträge zur KVdR/PflegeV und gegebenenfalls ohne den Zuschuss nach §§ 106, 106a SGB VI.

Dieser Vergleich wird von jedem Mitgliedstaat eigenverantwortlich vorgenommen. Somit werden grundsätzlich nur die deutschen Ansprüche zum Stichtag 01.05.2010/01.01.2011/01.04.2012/01.06.2012/01.07.2013 (siehe Abschnitt 2) verglichen (Einzelvergleich). Die Renten der beteiligten Mitgliedstaaten werden nicht berücksichtigt. Besitzgeschützt ist die deutsche Rente, die den höchsten Zahlbetrag garantiert.

Beachte:

In welchen Fällen ausnahmsweise ein Vergleich unter Berücksichtigung sämtlicher mitgliedstaatlicher (Renten)Leistungen (Gesamtsummenvergleich) erforderlich ist, ist in Abschnitt 7.2 beschrieben.

Rechtsgrundlage für die neu festgestellte Rente (die bisherige besitzgeschützte Rente oder die höhere Rente nach der VO (EG) Nr. 883/2004 zum Stichtag 01.05.2010/01.01.2011/01.04.2012/01.06.2012/01.07.2013) ist immer die VO (EG) Nr. 883/2004. Auf diese neu festgestellte Rente wird für spätere Bezugszeiten uneingeschränkt weiter die VO (EG) Nr. 883/2004 angewendet.

Ist die Rente nach dem bisherigen Recht höher, hat das zur Folge, dass sich künftig auch die Anrechnungs-, Kürzungs-, Ruhens- oder Auslandsrentenzahlungsvorschriften sowie die KVdR/PfegeV nicht mehr nach dem bisherigen Recht, sondern nach der VO (EG) Nr. 883/2004 richten. Nach dem Vergleich steht die bisherige Rechtsgrundlage für die besitzgeschützte Rente nicht mehr zur Verfügung.

Beachte:

Wurde eine Neufeststellung auf Antrag zum Stichtag 01.05.2010/01.01.2011/01.04.2012/01.06.2012/01.07.2013 nach der VO (EG) Nr. 883/2004 mit dem Ergebnis durchgeführt, dass sich keine höhere Rente ergibt, ist der Antrag für diesen Stichtag verbraucht. Es kann deshalb für den Stichtag 01.05.2010/01.01.2011/01.04.2012/01.06.2012/01.07.2013 kein erneutes Antragsrecht zu einem späteren Zeitpunkt mehr eingeräumt werden.

Besonderheiten des Besitzschutzes bei Neufeststellung einer SVA-Rente

Wurden bisher in der deutschen Rente ausländische Versicherungszeiten nach einem SVA entschädigt (Kleinstzeitenregelung), ist bei der Frage des Besitzschutzes im Rahmen einer Neufeststellung nach Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 zu unterscheiden, ob der andere Mitgliedstaat nach Neufeststellung der Leistung eine Rente aus den bisher nach dem SVA entschädigten Versicherungszeiten zahlt oder nicht:

a)zahlt der andere Mitgliedstaat bei Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 selbst eine Rente aus den bisher nach dem SVA von Deutschland entschädigten Zeiten, würde ein uneingeschränkter Besitzschutz (mit den mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten) zu einer Doppelhonorierung führen. Der Besitzschutz erfolgt daher auf der Grundlage der deutschen Rente ohne die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten nach dem bisherigen Recht (SVA).
b)für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat über Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 (weiterhin) nicht leistungspflichtig ist und die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten deshalb von Deutschland zu entschädigen (abzugelten) sind, ergibt sich der Besitzschutz aus der bisherigen (vollen) deutschen Rente (SVA).

Demnach erfolgt der Vergleich im Fall

a)ohne Berücksichtigung
b)unter Berücksichtigung auch

der mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten auf der Grundlage der deutschen Rente nach dem bisherigen Recht (SVA) mit der deutschen Rente unter Berücksichtigung der mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten nach Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 nach dem neuen Recht (VO (EG) Nr. 883/2004).

Sonderfälle Gesamtsummenvergleich

Abweichend von der allgemeinen Regelung zum Einzelvergleich (siehe Abschnitt 7) ist ein Vergleich unter Berücksichtigung sämtlicher mitgliedstaatlicher (Renten)Leistungen (Gesamtsummenvergleich) erforderlich, wenn

a)zum Stichtag 01.05.2010/01.01.2011/01.04.2012/01.06.2012 eine nach Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71 festgestellte Waisenrente oder ein Waisenrenten-Unterschiedsbetrag nach Beschluss Nr. 150 der Verwaltungskommission vom 26.06.1992 gezahlt wird oder ein Waisenrenten-Unterschiedsbetrag nur deshalb nicht gezahlt wird, weil die vom leistungspflichtigen mitgliedstaatlichen Träger zu erbringende Leistung für Waisen höher ist als die deutsche innerstaatliche Waisenrente oder die Wartezeit für eine deutsche innerstaatliche Waisenrente nicht erfüllt ist (siehe GRA zu Art. 69 VO (EG) Nr. 883/2004) oder
b)ein SVA vorsieht, dass immer nur ein Land für die Zahlung aus sämtlichen Versicherungszeiten zuständig ist (zum Beispiel Invaliditätsrente nach dem deutsch-französischen SVA).

Neufeststellung „auf Antrag“

Eine Neufeststellung nach Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 erfolgt nach dessen Wortlaut „auf Antrag“. Dabei wird beachtet, dass jeder Antrag (zum Beispiel Weitergewährung) beziehungsweise jedes Tätigwerden einer berechtigten Person auch immer einen Antrag auf Neufeststellung nach dem Europarecht enthält. Gegebenenfalls wird in diesem Verfahren für die Zeit vor Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 auch die Anwendung anderer Rechtsgrundlagen geprüft.

Darüber hinaus sind die deutschen Rentenversicherungsträger nach §§ 13, 14 SGB I verpflichtet, die Berechtigten auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeit hinzuweisen. Eine Überprüfung wird daher auch von Amts wegen nicht ausgeschlossen, wenn der Vorgang aus sonstigen Gründen vorgelegt wird und erkennbar ist, dass gegebenenfalls eine höhere Rente zu zahlen ist (siehe Abschnitt 16).

Von dem Erfordernis eines Antrages ist immer dann abzusehen, wenn die Verwaltung von Amts wegen verpflichtet ist, die Rente neu festzustellen. Eine solche weitergehende Verpflichtung wird mit dem Begriff der sogenannten „Spontanberatung“ bezeichnet. Sie hat dann zu erfolgen, wenn der Leistungsträger anhand des konkreten Vorganges Gestaltungsmöglichkeiten erkennen kann, die so offensichtlich zweckmäßig sind, dass jeder verständige Bürger sie mutmaßlich nutzen würde (siehe GRA zu § 14 SGB I, Beratung, Abschnitt 2). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage tritt, allein nach rein objektiven Merkmalen zu beurteilen. Eine Pflicht zur Spontanberatung ergibt sich nach Ansicht des Bundessozialgerichtes insbesondere im Rahmen eines anhängigen Verwaltungsverfahrens (siehe BSG vom 26.10.1994, AZ: 11 RAr 5/94).

Bei einem Neufeststellungsverfahren von Amts wegen ergibt sich das Antragsdatum für die beteiligten Mitgliedstaaten aus dem frühestmöglichen Zeitpunkt (zum Beispiel Eingang der Akte in der Sachbearbeitung).

Unterlassene Neufeststellung

Wurde eine Neufeststellung nicht vorgenommen, obwohl diese von Amts wegen angezeigt war (siehe Abschnitt 8), ist der Antrag auf Neufeststellung noch offen. Es wird insoweit über ihn zu entscheiden sein. Leistungen werden unter Beachtung der Fristen des Art. 87 Abs. 6 und 7 VO (EG) Nr. 883/2004 (siehe Abschnitt 9) rückwirkend, frühestens ab dem Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (am 01.05.2010/01.01.2011/01.04.2012/01.06.2012/01.07.2013; siehe Abschnitt 2) erbracht.

Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen im Rahmen einer "Spontanberatung" (siehe Abschnitt 8) eine Rente von Amts wegen neu festzustellen war, dies jedoch nicht erfolgte. Ein Beratungsmangel liegt in diesem Fall nicht vor, weil im Rahmen der "Spontanberatung" bereits ein Antrag auf Neufeststellung von Amts wegen unterstellt wird. Eine unterlassene Neufeststellung kann und darf damit nicht über den „Sozialrechtlichen Herstellungsanspruch“ geheilt werden. Eine „Heilung“ erfolgt vielmehr insoweit, als dass über den offenen Antrag entschieden wird. Die Fristen des § 44 Abs. 4 SGB X sind nicht einschlägig.

Antragsfristen

Von welchem Zeitpunkt an erstmals Leistungen beziehungsweise neu festgestellte Renten gezahlt werden, orientiert sich daran, ob der Antrag auf (Neu-)Feststellung innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 zu den jeweiligen Stichtagen gestellt wird.

Weil das Europarecht die Berechnung von Fristen nicht koordiniert, nimmt sie jeder Mitgliedstaat nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor. Aufgrund dessen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Fristberechnung in den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Ergebnissen und damit gegebenenfalls zu verschiedenen Neufeststellungszeitpunkten führt. Unabhängig davon ist in der Deutschen Rentenversicherung allein die nach § 26 SGB X in Verbindung mit §§ 187 bis 193 BGB berechnete Frist und der sich daraus ergebende Neufeststellungszeitpunkt maßgebend.

Wird der Antrag auf (Neu-)Feststellung innerhalb der Zwei-Jahres-Frist gestellt, beginnt die Leistung beziehungsweise Rente nach Art. 87 Abs. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 bereits mit Beginn der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 zu den jeweiligen Stichtagen (siehe Abschnitt 9.1). Bei späterer Antragstellung beginnt die Leistung beziehungsweise Rente nach Art. 87 Abs. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich erst mit dem Tag der Antragstellung (siehe Abschnitt 9.2).

Antrag rechtzeitig

Wird der Antrag auf (Neu-)Feststellung innerhalb der Zwei-Jahres-Frist gestellt, beginnt die Leistung beziehungsweise höhere Rente nach Art. 87 Abs. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 bereits mit dem Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 am 01.05.2010/01.01.2011/01.04.2012/01.06.2012/01.07.2013 (siehe Abschnitt 2).

Aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung liegt eine rechtzeitige Antragstellung somit vor, wenn der Antrag

gestellt wurde beziehungsweise wird.

Nationale Ausschlussfristen oder Verjährungsvorschriften sind insoweit nicht zu beachten.

Antrag verspätet

Wird die (Neu-)Feststellung erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist beantragt, kann die höhere Rente - vorbehaltlich günstigerer innerstaatlicher Regelungen - erst vom Tag der Antragstellung an gezahlt werden (Art. 87 Abs. 7 VO (EG) Nr. 883/2004).

Günstigere innerstaatliche Regelungen enthält das SGB VI nur für Renten, die über Art. 87 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 (siehe Abschnitt 5) erstmals entstehen oder gezahlt werden können. Versichertenrenten stehen nach § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI bereits vom Beginn des Antragsmonats zu; Hinterbliebenenrenten werden nach § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI rückwirkend für zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung gewährt.

Für Neufeststellungen nach Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 (siehe Abschnitt 6) existieren keine günstigeren Regelungen für den Rentenbeginn. Nach § 100 Abs. 1 SGB VI würde die Rente erst vom Beginn des Folgemonats an geleistet mit der Folge, dass sich der Beginn der höheren Rente tatsächlich an dem Antragstag orientiert. Damit bestimmt sich der Beginn der Rente maßgeblich aus Art. 87 Abs. 7 VO (EG) Nr. 883/2004.

Beachte:

Wurden Entgeltpunkte für bereits anerkannte FRG-Beitrags- und Beschäftigungszeiten und/oder Reichsgebiets-Beitragszeiten bislang nicht oder nicht voll in die Mitgliedstaaten gezahlt, erfolgt auch eine Überprüfung nach dem EuGH-Urteil vom 18.12.2007, in den Rechtssachen C-396/05, C-419/05 und C-450/05, Habelt, Möser, Wachter (siehe Abschnitt 12).

Neufeststellungsantrag zu einer bisher nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 festgestellten Rente

Da sich in Bezug auf die Rentenberechnung keine Änderungen zwischen der VO (EWG) Nr. 1408/71 und der VO (EG) Nr. 883/2004 ergeben haben, führt die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich zu keiner Änderung der Entgeltpunkte in einer deutschen Rente.

Ein Antrag nach Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, die bisher nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 festgestellte deutsche Rente auf Grundlage der VO (EG) Nr. 883/2004 festzustellen, kann sich jedoch aus anderen Gründen in folgenden Fällen auf die Ermittlung der Entgeltpunkte/den Zahlbetrag auswirken:

  • bisher wird eine nach Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71 festgestellte Waisenrente oder ein Waisenrenten-Unterschiedsbetrag nach Beschluss Nr. 150 der Verwaltungskommission vom 16.06.1992 gezahlt oder es wird ein Waisenrenten-Unterschiedsbetrag nur deshalb nicht gezahlt, weil die vom leistungspflichtigen mitgliedstaatlichen Träger zu erbringende Leistung für Waisen höher ist als die deutsche innerstaatliche Waisenrente oder die Wartezeit für eine deutsche innerstaatliche Waisenrente nicht erfüllt ist (siehe GRA zu Art. 69 VO (EG) Nr. 883/2004),
  • für FRG-Berechtigte, die nach dem 30.04.2004 aus den baltischen Staaten (Estland, Lettland, Litauen) nach Deutschland zugezogen sind, können Versicherungszeiten aufgrund von Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 hinzukommen (siehe GRA zu Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004),
  • es können zusätzliche Versicherungszeiten Berücksichtigung finden, weil der sachliche Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 auch die Sondersysteme für Selbständige erfasst, die über Anhang II, Abschnitt I VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgenommen waren (Sondersysteme für Selbständige in Spanien innerhalb einer Berufsorganisation mit Gegenseitigkeitsversicherung und auf Zypern für Ärzte und Rechtsanwälte),
  • mitgliedstaatliche Versicherungszeiten wurden im Rahmen der VO (EWG) Nr. 1408/71 bei der zwischenstaatlichen Rentenberechnung nicht berücksichtigt, weil sie bereits in der Alterssicherung der Landwirte für die Rentenberechnung herangezogen worden sind und daher für die Deutsche Rentenversicherung „verbraucht“ waren (siehe AGZWSR 2/2009, TOP 4),
  • weitere mitgliedstaatliche Zeiten sind durch den Beitritt neuer Mitgliedstaaten (zum Beispiel Kroatien) bei der zwischenstaatlichen Rentenberechnung zu berücksichtigen (Ausnahme: mitgliedstaatliche Zeiten sind bereits als FRG-Zeiten vollständig in der Rentenberechnung berücksichtigt),
  • im Rahmen der VO (EWG) Nr. 1408/71 wurden Versicherungszeiten aufgrund einer zulässigen Doppelversicherung bei der zwischenstaatlichen Rentenberechnung doppelt berücksichtigt, aber die doppelte Berücksichtigung hat sich negativ ausgewirkt (zum Beispiel bei Renten mit einer Zurechnungszeit und der Anrechnung einer Unfallrente),
  • eine Änderung des Zahlbetrags kann sich durch Art. 55 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ergeben, sofern es nach Art. 87 Abs. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht bei der Anwendung des Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 bleibt (siehe Abschnitt 15).

Abzulehnende Neufeststellungsanträge

Anträge nach Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, die bisher nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 festgestellte deutsche Rente auf Grundlage der VO (EG) Nr. 883/2004 neu festzustellen, werden in folgenden Fällen abgelehnt:

  • für die Anwendung des Europarechts ist das EWR-Abkommen (jedoch nur bis 31.05.2012), das Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweiz über die Freizügigkeit (jedoch nur bis 31.03.2012), die VO (EG) Nr. 859/2003 (Drittstaatsverordnung; jedoch nur bis 31.12.2010; bei Beteiligung des Vereinigten Königreiches ohne zeitliche Beschränkung) oder die VO (EWG) Nr. 1661/85 (Austritt Grönlands aus den Europäischen Gemeinschaften zum 01.02.1985) erforderlich, denn in diesen Fällen bleibt auch ab 01.05.2010 allein die VO (EWG) Nr. 1408/71 in Kraft und behält ihre Rechtswirkung (siehe GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 3 bis 3.4),
  • im Rahmen des Europarechts ist allein das deutsch-polnische Rentenabkommen vom 09.10.1975 (DPRA1975) (weiter) anzuwenden und sämtliche polnische Versicherungszeiten werden vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfasst. Entsprechendes gilt für in Polen lebende Bezieher einer DPRA-1975-Rente. Für sie besteht kein Anspruch auf Zahlung einer deutschen Rente. Die deutschen Zeiten werden stattdessen weiterhin allein vom polnischen Träger berücksichtigt.

Bislang keine (Voll-)Zahlung aus FRG- oder Reichsgebietszeiten

Bei einer Überprüfung nach dem EuGH-Urteil vom 18.12.2007 in den Rechtssachen C-396/05, C-419/05 und C-450/05, Habelt, Möser, Wachter, wird die Zwei-Jahresfrist des Art. 87 Abs. 6 und 7 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht beachtet.

Dies sind Fälle, in denen Entgeltpunkte für bereits anerkannte FRG-Beitrags- und Beschäftigungszeiten und/oder Reichsgebiets-Beitragszeiten bislang rechtswidrig nicht oder nicht voll in die Mitgliedstaaten gezahlt wurden.

Der bisherige rechtswidrige Bescheid wird auch für die Vergangenheit vor dem 01.05.2010 ab Rentenbeginn zurückgenommen beziehungsweise ab Beitritt des Aufenthaltsstaats zur Europäischen Union aufgehoben. Die Zahlung für die Zeit vor dem 01.05.2010 erfolgt nach Art. 10 VO (EWG) Nr. 1408/71. Die rückwirkende Leistungserbringung richtet sich nach § 44 Abs. 4 SGB X (siehe GRA zu § 44 SGB X, Abschnitt 4.1). Der Bescheid kann mit der Aussage der Überprüfung nach der VO (EG) Nr. 883/2004 ab 01.05.2010 verbunden werden.

Siehe Beispiele 3 und 4

Für FRG-Berechtigte, die nach dem 30.04.2004 aus den baltischen Staaten (Estland, Lettland, Litauen) nach Deutschland zugezogen sind und denen diese FRG-Zeiten nun erstmalig anerkannt werden können (siehe GRA zu Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004), gilt jedoch die Zwei-Jahresfrist des Art. 87 Abs. 6 VO (EG) Nr. 883/2004. Eine Zahlung erfolgt hier aus diesen Zeiten frühestens ab 01.05.2010/01.01.2011/01.04.2012/01.06.2012 (siehe Abschnitt 2).

Kollisionsrechtliche Übergangsbestimmungen

Die Art. 11 bis 16 VO (EG) Nr. 883/2004 (sogenannte Kollisionsnormen) bestimmen, dass eine Person den Rechtsvorschriften nur eines einzigen Mitgliedstaats unterliegt, auch wenn sie beispielsweise eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit gleichzeitig oder abwechselnd in mehreren Mitgliedstaaten ausübt und legen fest, die Rechtsvorschriften welchen Mitgliedstaats dies sind.

Die Rechtszuweisung nach Maßgabe der Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004 weicht in bestimmten Fällen von den entsprechenden Regelungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 ab. So unterliegen Personen, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten eine Erwerbstätigkeit ausüben (beispielsweise Fernfahrer) den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats bereits dann, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben (in der Regel mehr als 25 Prozent ihrer Arbeitszeit), während dies nach Maßgabe der VO (EWG) Nr. 1408/71 erst dann der Fall ist, wenn dort mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit geleistet werden.

Da der Rechtswechsel durch das Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004 aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten zu erheblichen beitragsrechtlichen Abweichungen führen kann, enthält Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 für bestimmte Fälle eine Bestandsschutzregelung, die in einer Übergangszeit von maximal 10 Jahren nach dem jeweiligen Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (siehe Abschnitt 2) die weitere Anwendung der bisher für einen Beschäftigten oder selbständig Erwerbstätigen geltenden Rechtsvorschriften vorsieht.

Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 nennt hierfür drei Voraussetzungen:

1)Aufgrund der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 muss sich die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats ergeben, als dies bei Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 der Fall ist (siehe Abschnitt 13.1),
2)bei den der Erwerbstätigkeit zugrunde liegenden Sachverhalten darf nach dem jeweiligen Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (siehe Abschnitt 2) keine Änderung eingetreten sein (siehe Abschnitt 13.2) und
3)die betreffende Person macht von ihrem Wahlrecht zur Anwendung der Kollisionsregeln der VO (EG) Nr. 883/2004 keinen Gebrauch (siehe Abschnitt 13.3).

Die Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Weicht die Rechtszuweisung nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht von der Rechtszuweisung nach Maßgabe der VO (EWG) Nr. 1408/71 ab, findet Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 somit unabhängig von einer Änderung der Beschäftigungssachverhalte keine Anwendung.

Siehe Beispiel 5

Gleiches gilt, wenn sich Rechtszuweisung und Beschäftigungssachverhalt ändern.

Bei gleichbleibender Rechtszuweisung ist es nicht erforderlich, eine Bescheinigung E101 bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit durch eine Bescheinigung A1 zu ersetzen.

Nur Fälle, bei denen sich Rechtszuweisung und Beschäftigungssachverhalt ändern, sind durch Ausstellung einer Bescheinigung A1 zu dokumentieren.

Anwendungsfälle des Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004

Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 setzt zunächst voraus, dass die zuzuordnende Erwerbstätigkeit vor dem jeweiligen Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (siehe Abschnitt 2) bereits tatsächlich ausgeübt worden ist und über deren Anwendungsstart hinaus andauert. Eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit, die nach dem jeweiligen Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 erstmalig oder nach einer Beendigung/Unterbrechung von mehr als zwei Monaten erneut aufgenommen wird, fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004.

Als Bestandsschutzregelung erfasst Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 ausschließlich Fälle, bei denen sich bei gleichbleibendem Sachverhalt (siehe Abschnitt 13.2) allein aufgrund der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 gegenüber der VO (EWG) Nr. 1408/71 eine Rechtszuweisung in einen anderen Mitgliedstaat ergeben würde.

Abzustellen ist hierbei auf den Tag des jeweiligen Anwendungsstarts der VO (EG) Nr. 883/2004 (siehe Abschnitt 2).

Ein Rechtswechsel am Tag des Anwendungsstarts der VO (EG) Nr. 883/2004 gegenüber der Rechtszuweisung der VO (EWG) Nr. 1408/71 kann bei Erwerbstätigkeiten (Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit), die gleichbleibend über den Anwendungsstart hinaus ausgeübt werden, insbesondere bei Anwendung folgender Regelungen in Betracht kommen:

  • Art. 14 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii VO (EWG) Nr. 1408/71
    (Mehrfacherwerbstätige im Transportbereich, beispielsweise Fernfahrer) verweist in die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, wenn beispielsweise 40 Prozent der Arbeitszeit im Wohnstaat des Beschäftigten verrichtet wird. Ab 01.05.2010 (bei territorialer Beteiligung der Schweiz ab 01.04.2012, des EWR ab 01.06.2012) würde bei gleichbleibender Beschäftigung nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 8 VO (EG) Nr. 987/2009 ein Rechtswechsel in den Wohnstaat erfolgen
  • Art. 14 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i VO (EWG) Nr. 1408/71
    (Mehrfacherwerbstätige außerhalb Transportbereich, beispielsweise Reisebegleiter) verweist in die Rechtsvorschriften des Wohnstaats des betreffenden Beschäftigten, wenn nur ein Teil (zum Beispiel 10 Prozent) der Arbeitszeit dort verrichtet wird. Am 01.05.2010 (bei territorialer Beteiligung der Schweiz ab 01.04.2012, des EWR ab 01.06.2012) würde bei gleichbleibender Beschäftigung nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 8 VO (EG) Nr. 987/2009 ein Rechtswechsel in den Mitgliedstaat erfolgen, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
  • Art. 14a Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1408/71
    (entsandte Selbständige) verweist zum Beispiel einen selbständigen Musiker, der im Rahmen einer Entsendung für 12 Monate eine abhängige Beschäftigung als Fleischer in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, in die Rechtsvorschriften des Entsendestaates. Da eine Entsendung nach Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 nur in „ähnliche“ Tätigkeiten erfolgen kann, würde die Zuständigkeit am 01.05.2010 (bei territorialer Beteiligung der Schweiz ab 01.04.2012, des EWR ab 01.06.2012) vom Entsendestaat in den Staat wechseln, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird
  • Art. 14a Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71
    (Mehrfacherwerbstätige Selbständige) verweist einen Selbständigen, der zum Beispiel 10 Prozent der selbständigen Erwerbstätigkeit in seinem Wohnstaat und 90 Prozent in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, in die Rechtsvorschriften des Wohnstaats. Ab 01.05.2010 (bei territorialer Beteiligung der Schweiz ab 01.04.2012, des EWR ab 01.06.2012) würde die Rechtszuweisung nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 in den Mitgliedstaat wechseln, in dem 90 Prozent der Tätigkeit ausgeübt werden.
  • Art. 14c Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71,
    (abhängige Beschäftigung neben selbständiger Erwerbstätigkeit) verweist zum Beispiel eine selbständige Erwerbstätigkeit in Italien neben einer abhängigen Beschäftigung in Deutschland in die italienischen Rechtsvorschriften (Anhang VII Nr. 11 VO (EWG) Nr. 1408/71). Ab 01.05.2010 würde nach Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ein Rechtswechsel in die deutschen Rechtsvorschriften erfolgen (Mitgliedstaat, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird).

Sofern allein der Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 bei gleichbleibender Erwerbstätigkeit zu einem Rechtswechsel führen würde, liegt ein Fall des Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 vor mit der Folge, dass eine für diese Erwerbstätigkeit ausgestellte Bescheinigungen E101 auch nach dem Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 ihre Gültigkeit behält.

Siehe Beispiel 6

Dies gilt, solange sich die der Erwerbstätigkeit zugrunde liegenden Sachverhalte nach dem Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht ändern (siehe Abschnitt 13.2) oder die betreffende Person die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 ausdrücklich beantragt (siehe Abschnitt 13.3), längstens jedoch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem jeweiligen Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004.

Wurde für eine Person, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine zeitlich befristete Bescheinigung E101 ausgestellt, ist nach ihrem Ablauf eine (auf maximal zwei Jahre befristete) Bescheinigung A1 auszustellen, bei der die Ziffer 2.6 („Übergangsrecht“) anzukreuzen ist, sofern sich die der Erwerbstätigkeit zugrunde liegenden Sachverhalte nicht geändert haben (siehe Abschnitt 13.2).

Keine Anwendung von Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 bei Änderung der Beschäftigungssachverhalte

Neben einer abweichenden Rechtszuweisung im Verhältnis der VO (EWG) Nr. 1408/71 zur VO (EG) Nr. 883/2004 fordert Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 als zweite Voraussetzung für die weitere Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71, dass sich nach dem jeweiligen Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (siehe Abschnitt 2) die der Erwerbstätigkeit zugrunde liegenden Sachverhalte nicht ändern.

Eine Änderung in den der Erwerbstätigkeit zugrunde liegenden Sachverhalten liegt in jedem Fall vor bei

  • Aufnahme einer oder mehrerer weiterer Beschäftigungen/selbständigen Erwerbstätigkeiten,
  • Beendigung der Beschäftigung/selbständigen Erwerbstätigkeit oder - bei Mehrfachbeschäftigung - einer Beschäftigung,
  • Beendigung des Arbeitsvertrages,
  • wesentlicher Änderung der Arbeitszeit,
  • Statuswechsel zwischen Beschäftigung und selbständiger Erwerbstätigkeit (und umgekehrt),
  • Wechsel des Arbeitgebers,
  • Unterbrechung einer Entsendung für mehr als zwei Monate,
  • Wechsel des Beschäftigungsstaates, sofern dies im bestehenden Arbeitsvertrag nicht geregelt ist,
  • Wechsel des Arbeitgebersitzes beziehungsweise des Firmensitzes bei Selbständigen in einen anderen Mitgliedstaat.

Eine Änderung der Arbeitszeit ist im Sinne des Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 wesentlich, wenn sie mindestens 25 Prozent beträgt oder, bei geringerer Abweichung, zu einem Rechtswechsel innerhalb der VO (EWG) Nr. 1408/71 führen würde.

Siehe Beispiel 7

Sofern einer der aufgeführten Sachverhalte oder eine wesentliche Änderung der Arbeitszeit vorliegt und hierdurch die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats anwendbar werden, sind ab dem Eintreten der Änderung uneingeschränkt die Kollisionsregeln der VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden. Dies ist durch Ausstellung einer Bescheinigung A1 zu dokumentieren.

Wahlrecht des Beschäftigten/Selbständigen

Sofern die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 erfüllt sind, unterliegt die betreffende Person weiterhin den Rechtsvorschriften des nach Maßgabe der Kollisionsnormen der VO (EWG) 1408/71 bestimmten Mitgliedstaats.

Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 räumt allerdings den betreffenden Erwerbstätigen ein Wahlrecht ein und ermöglicht so auf Antrag die Anwendung der Kollisionsnormen der VO (EG) Nr. 883/2004.

Sofern der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem jeweiligen Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (siehe Abschnitt 2) gestellt wird, sind die Kollisionsnormen der VO (EG) Nr. 883/2004 (gegebenenfalls auch rückwirkend) ab dem jeweiligen Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden. Wird der Antrag nach Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt, gelten die Kollisionsnormen der VO (EG) Nr. 883/2004 erst ab dem ersten Tag des Folgemonats der Antragstellung.

Weitere Anwendung von Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71

Das Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art bei der Anwendung von Doppelleistungsbestimmungen regelt Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche GRA zu Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004). Im Gegensatz zu der bis zum Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 maßgebenden Regelung in Art. 46c Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 wird bei der Anwendung von Art. 55 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr der nicht auszuzahlende Betrag, sondern der zu berücksichtigende Anrechnungsbetrag (das anzurechnende Einkommen oder die anzurechnende Leistung) durch die Anzahl der zu mindernden Leistungen geteilt.

Wegen der Änderung in der Rechtsanwendung verfügt Art. 87 Abs. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 als Übergangsbestimmung, dass Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 ausschließlich auf die Renten Anwendung findet, für die Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 bei Beginn der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht gilt. Bisher gewährte Renten unter der Rechtsanwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 sollen einerseits in ihrem Bestand geschützt werden, andererseits wird gleichzeitig das individuelle Recht auf Neufeststellung aus Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 für den Wechsel von Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 zu Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 beschränkt. Für Leistungen, die mit einem Rentenbeginn nach dem jeweiligen Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 (siehe Abschnitt 2) festgestellt werden, ist Art. 87 Abs. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 also nicht maßgeblich. Dass Art. 90 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 die gesamte VO (EWG) Nr. 1408/71 (außer für die Fälle a) bis c) von Satz 2, aber einschließlich Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71) aufhebt, muss als redaktionelles Versehen gewertet werden.

Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 soll nur in den Fällen angewendet werden, in denen Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 beim Beginn der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 „nicht gilt“. „Nicht gilt“ bedeutet hier, dass die Anwendung von Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 zum Zeitpunkt des jeweiligen Anwendungsstarts der VO (EG) Nr. 883/2004 (siehe Abschnitt 2) keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe gehabt haben darf. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass anstatt von Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 weiterhin Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wenn

In diesen Fällen ist der Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 bis zum endgültigen Erlöschen des Rentenanspruchs weiterhin anzuwenden. Dies gilt selbst dann, wenn die Rente aus anderen Gründen wegen Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 883/2004 neu festgestellt wird und sich eine „gemischte Rechtsanwendung“ aus der VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 ergibt.

Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 findet auch weiterhin Anwendung, wenn nach dem Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 die anzurechnenden Einkünfte zwischenzeitlich weggefallen sind.

Siehe Beispiel 8

Sofern die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 erfüllt sind, ist die weitere Anwendung des Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 zwingend. Eine Neufeststellung nach Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 allein mit dem Ziel, an Stelle von Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 den Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden, wird durch Art. 87 Abs. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen. Daher ist Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 selbst dann nicht maßgeblich, wenn seine Auswirkungen günstiger wären, sodass Vergleichsberechnungen, auch auf Anforderung der Versicherten, nicht durchgeführt werden müssen.

Keine Anwendung findet Art. 87 Abs. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 in Fällen, in denen das zu berücksichtigende Einkommen

In diesen Fällen beeinflusst der Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 die nationalen Doppelleistungsbestimmungen. Zu den Auswirkungen siehe auch die GRA zu Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004.

Siehe Beispiele 9 und 10

Informationen über Änderungen des Europarechts

Art. 87 Abs. 11 VO (EG) Nr. 883/2004 verpflichtet die Mitgliedstaaten, ausreichende Informationen über Rechte und Pflichten des Europarechts zur Verfügung zu stellen. Wie bisher werden die Träger der Deutschen Rentenversicherung die ausreichenden Informationen über die mit der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 eingeführten Änderungen der Rechte und Pflichten nicht individuell, sondern grundsätzlich allgemein im Rahmen des § 13 SGB I verbreiten (zum Beispiel über das Internet, durch Pressemeldungen und Broschüren). Dies schließt jedoch individuelle Informationen und Hinweise auf naheliegende Gestaltungs- und Antragsmöglichkeiten der berechtigten Personen durch die Sachbearbeitung ebenso wenig aus wie das Aufgreifen eines Vorganges von Amts wegen (AGZWSR 1/2009, TOP 4).

Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 enthält die Durchführungsbestimmung zu Art. 87 Abs. 11 VO (EG) Nr. 883/2004 (siehe GRA zu Art. 3 VO (EG) Nr. 987/2009).

Beispiel 1: Neufeststellung einer SVA-Rente

(Beispiel zu Abschnitt 6)
Ein Versicherter hat Versicherungszeiten in Deutschland und in Kroatien zurückgelegt; seit dem 01.01.2012 bezieht er eine deutsche Regelaltersrente nach dem deutsch-kroatischen SVA.
Der deutsche und der kroatische Rentenbescheid wurde bereits vor dem Stichtag (01.07.2013) bindend.
Lösung:
Die Regelaltersrente (SVA) ist über Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 auf Antrag nach dem Europarecht neu festzustellen.

Beispiel 2: Neufeststellung einer Rente nach dem Europarecht

(Beispiel zu Abschnitt 6)
Ein Versicherter hat Versicherungszeiten in Deutschland, Österreich und Kroatien zurückgelegt; auf der Grundlage der deutschen und österreichischen Versicherungszeiten bezieht der Versicherte seit 01.01.2012 eine deutsche Regelaltersrente nach dem Europarecht (VO (EG) Nr. 883/2004); die deutsche Leistung nach dem deutsch-kroatischen SVA war ungünstiger.
Der deutsche und der österreichische Rentenbescheid wurde bereits vor dem Stichtag (01.07.2013) bindend.
Lösung:
Die bereits nach der VO (EG) Nr. 883/2004 festgestellte Regelaltersrente ist über Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 auf Antrag mit den kroatischen Versicherungszeiten nach dem Europarecht neu festzustellen.

Beispiel 3: Überprüfung mit FRG-/Reichgebietszeiten - Bescheidrücknahme

(Beispiel zu Abschnitt 12)
Die Berechtigte erhält seit 1990 deutsches Altersruhegeld.
Die Rentenzahlung erfolgt wegen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Dänemark seit 2001 ohne EP für Reichsgebiets-Beitragszeiten.
Anspruch nach der VO (EG) Nr. 883/2004 bestünde nach Art. 87 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 frühestens ab
01.05.2010
Die Zwei-Jahresfrist des Art. 87 Abs. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 läuft vom01.05.2010 bis 30.04.2012
Überprüfungsantrag nach der VO (EG) Nr. 883/2004 am08.10.2010
Die Zwei-Jahresfrist ist zum Zeitpunkt des Überprüfungsantrags noch nicht abgelaufen.
Lösung:
Der Bescheid von 2001 wird wegen Rechtswidrigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB X rückwirkend zurückgenommen, gleichzeitig wird ab 2001 ein neuer Bescheid über die Vollzahlung nach Art. 10 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 erlassen.
Die Rückwirkende Leistungserbringung erfolgt nicht erst ab 01.05.2010, sondern nach § 44 Abs. 4 SGB X ab01.01.2006

Beispiel 4 Überprüfung mit FRG-/Reichgebietszeiten - Bescheidaufhebung

(Beispiel zu Abschnitt 12)
Der Berechtigte erhält seit 2001 deutsche Regelaltersrente.
Die Rentenzahlung erfolgt wegen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Ungarn seit 2003 ohne EP für Beitragszeiten nach dem FRG.
Überprüfungsantrag nach der VO (EG) Nr. 883/2004 am07.10.2012
Die Zwei-Jahresfrist des Art. 87 Abs. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 ist abgelaufen am30.04.2012
Auch die Zwei-Jahresfrist des Art. 94 Abs. 6 VO (EWG) Nr. 1408/71, wegen des Beitritts Ungarns zur Europäischen Union, ist abgelaufen am
02.05.2006
Lösung:
Der Bescheid von 2003 wird wegen Änderung der Verhältnisse, dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union, nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB X rückwirkend aufgehoben zum
01.05.2004
Gleichzeitig wird ein neuer Bescheid über die Vollzahlung nach Art. 10 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 erlassen.
Die Rückwirkende Leistungserbringung erfolgt nicht erst ab 07.10.2012, sondern nach § 44 Abs. 4 SGB X ab01.01.2008

Beispiel 5: Kein Bestandsschutz bei gleichbleibender Rechtszuweisung

(Beispiel zu Abschnitt 13)

Seit dem 01.01.2010 übt ein Beschäftigter mit Wohnsitz in Mitgliedstaat A für einen Arbeitgeber mit Sitz in Mitgliedstaat B gleichzeitig eine Beschäftigung in den Mitgliedstaaten A und B aus. In seinem Wohnmitgliedstaat A liegt der Anteil der Beschäftigung bei 60 %, in Staat B bei 40 %.

Lösung:

Ab 01.01.2010 sind auf die Beschäftigung in beiden Mitgliedstaaten einheitlich nur die Rechtsvorschriften von Mitgliedstaat A anzuwenden, weil der Beschäftigte hier wohnt und einen Teil der Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 14 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i VO (EWG) Nr. 1408/71). Die gleiche Rechtszuweisung ergibt sich ab 01.05.2010 auch nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004, weil ein wesentlicher Teil der Beschäftigung (mehr als 25 %) im Wohnstaat ausgeübt wird.

Da zwischen der Rechtsanwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 und der VO (EG) Nr. 883/2004 keine Diskrepanz besteht, ist die erste Voraussetzung des Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 am 01.05.2010 nicht erfüllt, sodass auf die Beschäftigung ab 01.05.2010 uneingeschränkt die Kollisionsregeln der VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass ein Rechtswechsel in die Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats nicht erfolgt, ist es jedoch nicht erforderlich, eine Bescheinigung A1 auszustellen. Eine Bescheinigung E101 behält in diesem Fall bei weiterhin gleichbleibendem Sachverhalt bis zu ihrem Ablauf Gültigkeit.

Beispiel 6: Bestandsschutz bei gleichbleibendem Beschäftigungssachverhalt

(Beispiel zu Abschnitt 13.1)

Seit dem 01.01.2010 übt ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Mitgliedstaat A eine Beschäftigung für einen Arbeitgeber mit Sitz in Mitgliedstaat B gleichzeitig zu 10 % in Mitgliedstaat A und zu 90 % in Mitgliedstaat B aus.

Auch nach dem Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004 am 01.05.2010 wird die Beschäftigung in diesem Umfang in beiden Staaten unverändert ausgeübt.

Lösung:

Nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i VO (EWG) 1408/71 unterliegt der Arbeitnehmer bis zum 30.04.2010 einheitlich nur den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A (Wohnsitz), weil er einen Teil seiner Tätigkeit hier ausübt.

Mit dem Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004 am 01.05.2010 würde sich ein Wechsel in die Rechtsvorschriften von Mitgliedstaat B (Arbeitgebersitz) ergeben, weil im Wohnstaat kein wesentlicher Teil der Beschäftigung (weniger als 25 %) ausgeübt wird (Art. 13 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004).

Da jedoch hinsichtlich des der Rechtszuweisung zugrunde liegenden Sachverhaltes keine Änderung eingetreten ist, bleiben nach Maßgabe des Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 die Regelungen der VO (EWG) 1408/71 auch über den 30.04.2010 hinaus weiterhin anwendbar. Das heißt, Mitgliedstaat A bleibt weiterhin zuständig. Die für die Zeit ab 01.01.2010 ausgestellte Bescheinigung E101 behält damit auch nach dem 30.04.2010 ihre Gültigkeit, solange der Beschäftigungssachverhalt unverändert bleibt.

Beispiel 7 Kein Bestandsschutz bei Änderung des Beschäftigungssachverhaltes

(Beispiel zu Abschnitt 13.2)

Seit dem 01.01.2010 übt ein Beschäftigter mit Wohnsitz in Mitgliedstaat A für einen Arbeitgeber mit Sitz in Mitgliedstaat B gleichzeitig eine Beschäftigung als Fernfahrer in den Mitgliedstaaten A und B aus. In seinem Wohnmitgliedstaat A liegt der Anteil der Beschäftigung bei 60 %, in Staat B bei 40 %. Am 01.06.2010 wird der Anteil der Beschäftigung im Wohnmitgliedstaat A auf 40 %, am 01.08.2010 auf 20 % reduziert.

Lösung:

Ab 01.01.2010 sind auf die Beschäftigung in beiden Mitgliedstaaten einheitlich nur die Rechtsvorschriften von Mitgliedstaat A anzuwenden, weil der Beschäftigte hier wohnt und überwiegend (mehr als 50 %) beschäftigt ist (Art. 14 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii VO (EWG) Nr. 1408/71). Die gleiche Rechtszuweisung ergibt sich ab 01.05.2010 auch nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004, weil ein wesentlicher Teil der Beschäftigung (mehr als 25 %) im Wohnstaat ausgeübt wird.

Da zwischen der Rechtsanwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 und der VO (EG) Nr. 883/2004 somit keine Diskrepanz besteht, ist die erste Voraussetzung des Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 am 01.05.2010 nicht erfüllt, sodass auf die Beschäftigung ab 01.05.2010 uneingeschränkt die Kollisionsregeln der VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass ein Rechtswechsel in die Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats am 01.05.2010 nicht erfolgt, ist es jedoch zunächst nicht erforderlich, eine Bescheinigung A1 auszustellen.

Ab 01.06.2010 wird die Arbeitszeit im Wohnstaat zwar um weniger als 25 % (von 60 % auf 40 %) reduziert. Nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1408/71 würde ein Unterschreiten des 50 % Wertes der Beschäftigung im Wohnstaat aber zu einem Rechtswechsel in Staat B führen (Arbeitgebersitz). Somit liegt eine (wesentliche) Änderung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 vor, mit der Folge, dass die VO (EG) Nr. 883/2004 uneingeschränkt Anwendung findet. Da auch ab 01.06.2010 kein Rechtswechsel in einen anderen Mitgliedstaat erfolgt, behält die ausgestellte Bescheinigung E101 weiterhin Gültigkeit. Ab 01.08.2010 wechselt die Zuständigkeit in Mitgliedstaat B, weil im Wohnstaat A kein wesentlicher Teil (weniger als 25 %) der Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 13 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004). Ab diesem Zeitpunkt ist von Mitgliedstaat B eine neue Bescheinigung A1 auszustellen.

Beispiel 8 Weitere Anwendung des Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71

(Beispiel zu Abschnitt 14)
Versicherungszeiten in Spanien sind vorhanden. Die VO (EG) Nr. 883/2004 wird ab 01.05.2010 angewendet.
Rentenbeginn01.01.2009
anzurechnendes Einkommen über den Freibetrag ab01.01.2010
Wegfall des Einkommens am30.06.2010
erneuter Hinzutritt von Einkommen am01.12.2010
Lösung:
Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 hatte am 30.04.2010 Auswirkungen. Daher ist die Rentenhöhe vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 unter Anwendung von Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 zu ermitteln, ab 01.07.2010 erfolgt keine Einkommensanrechnung. Ab 01.12.2010 ist erneut eine Einkommensanrechnung unter weiterer Anwendung von Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 vorzunehmen.

Beispiel 9: keine weitere Anwendung des Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71

(Beispiel zu Abschnitt 14)
Versicherungszeiten in der Schweiz sind vorhanden. Die VO (EG) Nr. 883/2004 wird ab 01.04.2012 angewendet.
Rentenbeginn01.01.2011
anzurechnendes Einkommen über den Freibetrag ab01.01.2012
Wegfall des Einkommens am31.03.2012
erneuter Hinzutritt von Einkommen am01.06.2012
Lösung:
Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 hatte am 31.03.2012 Auswirkungen, aber nicht mehr darüber hinaus. Die Rentenhöhe wird daher ab 01.06.2012 unter Anwendung von Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 festgestellt.

Beispiel 10: keine weitere Anwendung des Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71

(Beispiel zu Abschnitt 14)
Versicherungszeiten in der Schweiz sind vorhanden. Die VO (EG) Nr. 883/2004 wird ab 01.04.2012 angewendet.
Rentenbeginn01.01.2011
anzurechnendes Einkommen über den Freibetrag ab01.01.2012
Minderung des Einkommens unter den Freibetrag am30.04.2012
Erhöhung des Einkommens über den Freibetrag am01.06.2012
Lösung:
Art. 46c VO (EWG) Nr. 1408/71 hatte am 31.03.2012 Auswirkungen, aber nicht mehr darüber hinaus. Die Rentenhöhe wird ab 01.06.2012 unter Anwendung von Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 ermittelt.
VO (EG) Nr. 988/2009 vom 16.09.2009

Inkrafttreten: 31.10.2009

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 284/43 vom 30.10.2009

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004 ist bereits vor seiner Anwendung durch Art. 1 Ziff. 19 VO (EG) Nr. 988/2009 geändert worden. Mit dieser Änderungsverordnung, die am 31.10.2009 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar ist, wurde Absatz 8 geändert und die Absätze 10a und 10b neu eingefügt.

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Art. 87 Abs. 1 bis 7 VO (EG) Nr. 883/2004 entsprechen inhaltlich Art. 94 Abs. 1 bis 7 VO (EWG) Nr. 1408/71. Die Absätze 8 bis 11 wurden neu in die VO (EG) Nr. 883/2004 aufgenommen. Die Regelungen aus Art. 94 Abs. 8 bis 10 VO (EWG) Nr. 1408/71 sind im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr erforderlich und daher ersatzlos weggefallen.

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