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Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004: Persönlicher Geltungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand04.03.2015
Version001.01

Inhalt der Regelung

Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt, auf welche Personen die VO (EG) Nr. 883/2004 anwendbar ist. Die Vorschrift enthält bestimmte zu erfüllende Voraussetzungen und legt so den persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 fest (vergleiche Abschnitt 2).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

VO (EWG) Nr. 1408/71

Bis zur Übernahme der VO (EG) Nr. 883/2004 in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ab 01.04.2012) beziehungsweise in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ab 01.06.2012) fand die VO (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung im Verhältnis zu Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Für diese Staaten blieb bis 31.03.2012 beziehungsweise bis zum 31.05.2012 gemäß Art. 90 Abs. 1 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 stattdessen weiterhin die VO (EWG) Nr. 1408/71 anwendbar.

VO (EG) Nr. 859/2003

Die VO (EG) Nr. 859/2003 erweitert den persönlichen Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 seit dem 01.06.2003 auf Drittstaatsangehörige und deren Hinterbliebene, soweit diese rechtmäßig in der EU wohnen. Sie fand bis zum 31.12.2010 (bei Beteiligung des Vereinigten Königreiches ohne diese zeitliche Beschränkung) für den genannten Personenkreis gemäß Art. 90 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 weiterhin Anwendung (vergleiche GRA Allgemein VO (EG) Nr. 859/2003, Anwendung der VOen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 für Drittstaatsangehörige).

Im Verhältnis zu den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz findet die VO (EG) Nr. 859/2003 generell keine Anwendung.

VO (EU) Nr. 1231/2010

Die VO (EU) Nr. 1231/2010 (Drittstaatsverordnung) erweitert den persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 seit dem 01.01.2011 auf Drittstaatsangehörige und deren Hinterbliebene, soweit diese rechtmäßig in der EU wohnen. Sie ersetzt insoweit die VO (EG) Nr. 859/2003 (außer bei Beteiligung des Vereinigten Königreiches).

Im Verhältnis zu den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen), der Schweiz und bei Beteiligung des Vereinigten Königreiches findet die VO (EU) Nr. 1231/2010 generell keine Anwendung (vergleiche GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010, Abschnitt 11).

Erfasster Personenkreis

Nach Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 werden von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst:

  • Staatsangehörige der Mitgliedstaaten (vergleiche Abschnitt 3),
  • Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnort in einem Mitgliedstaat (vergleiche Abschnitt 4) sowie
  • Hinterbliebene, die
    • selbst Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder
    • selbst Staatenlose oder Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat sind oder
    • Rechte von einer Person ableiten, die Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates war oder
    • selbst in einem Mitgliedstaat wohnen und Rechte von einer Person ableiten, die Staatenloser oder Flüchtling war
      (vergleiche Abschnitt 5).

Die über diesen Personenkreis hinaus erfassten „Familienangehörigen“ haben für die deutsche Rentenversicherung keine Bedeutung und werden daher nicht weiter erläutert.

Beachte:

Damit eine Person vom persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst wird, muss sie neben den oben genannten persönlichen Voraussetzungen (vergleiche Abschnitt 7) auch einen sogenannten „Bezug zum Europarecht“ vorweisen können (vergleiche Abschnitt 6).

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten

Die VO (EG) Nr. 883/2004 definiert nicht, wer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist. Wer „Staatsangehöriger“ ist, bestimmt sich allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates. Besonderheiten zum Staatsangehörigkeitsrecht der einzelnen Mitgliedstaaten können den Abschnitten 3.1 bis 3.10 entnommen werden.

Bis zur Übernahme der VO (EG) Nr. 883/2004 durch die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen (ab 01.06.2012) sowie durch die Schweiz (ab 01.04.2012) umfasste der Begriff „Staatsangehörige der Mitgliedstaaten“ ausschließlich die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für Staatsangehörige der EWR-Staaten oder der Schweiz fand die VO (EG) Nr. 883/2004 (noch) keine Anwendung. Diese Personen fielen jedoch bis 31.03.2012 beziehungsweise bis 31.05.2012 unter den persönlichen Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71, die für sie weiterhin in Kraft war und ihre Rechtswirkung behielt (Art. 90 Abs. 1 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004).

Dänemark

Bürger der Färöer-Inseln sind zwar dänische Staatsangehörige, für sie gilt das Europarecht jedoch nicht (Art. 26 Abs. 3 der Beitrittsakte in Verbindung mit Art. 4 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte).

In Bezug auf Grönland ist zu beachten, dass die dort lebenden Personen zwar dänische Staatsangehörige sind, dieses Gebiet jedoch nur vom 01.04.1973 bis 31.01.1985 ein Teil der Europäischen Gemeinschaft war und das Europarecht aus diesem Grund dort nicht (mehr) gilt. Insofern sind die auf Grönland lebenden Personen keine dänischen Staatsangehörigen im Sinne des Europarechts.

Deutschland

Deutsche sind alle in Art. 116 Abs. 1 GG und Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG genannten Personen. Frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG gelten dabei nicht als Deutsche. Für sie gilt das Europarecht nur, wenn sie aufgrund eines anderen Rechtsstatus zu den erfassten Personen gehören.

Frankreich

Bei algerischen Staatsangehörigen wird ohne Prüfung unterstellt, dass sie bis zum 30.06.1962 die französische Staatsangehörigkeit besaßen und am 01.07.1962 auf Grund der Unabhängigkeitserklärung die algerische Staatsangehörigkeit (unter Verlust der französischen) erworben haben. Sofern der Berechtigte jedoch die algerische Staatsangehörigkeit erst nach dem 30.06.1962 erworben hat, kann die französische Staatsangehörigkeit auch über den Unabhängigkeitstag Algeriens hinaus vorgelegen haben.

Die Staatsangehörigkeit der Fürstentümer Monaco oder Andorra ist nicht gleichzusetzen mit der französischen Staatsangehörigkeit.

Griechenland

In Nordepirus (Albanien) lebt eine griechische Minderheit. Personen aus diesem Gebiet werden, sofern sie griechische Stammesgenossen sind, als Staatsangehörige der Republik Griechenland betrachtet und von den griechischen Versicherungsträgern in den strukturierten elektronischen Dokumenten (SEDs) beziehungsweise E-Formularen mit der Staatsangehörigkeit „griechisch” bezeichnet (vergleiche auch TOP 24 der deutsch-griechischen Verbindungsstellenbesprechung 1982). Eine von den griechischen Trägern mit "Albaner" angegebene Staatsangehörigkeit ist nicht gleichzusetzen mit der griechischen Staatsangehörigkeit.

Italien

Italienische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Argentinien behalten nach dem Staatsangehörigkeitsvertrag zwischen Argentinien und Italien auch nach dem Erwerb der argentinischen Staatsangehörigkeit ihre italienische Staatsangehörigkeit bei. Sie werden daher weiterhin vom Europarecht erfasst (BMA-Erlass vom 03.11.1988, VII/6-65113).

Die Staatsangehörigkeit der Republik San Marino oder des Vatikanstaats ist nicht gleichzusetzen mit der italienischen Staatsangehörigkeit.

Malta

Personen, die vor der staatlichen Unabhängigkeit Maltas von Großbritannien am 21.09.1964 in Malta geboren wurden und somit am 20.09.1964 die britische Staatsangehörigkeit besaßen, haben mit Inkrafttreten des maltesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Maltese Citizenship Act) am 21.09.1964 die maltesische Staatsangehörigkeit erworben, wenn ein Elternteil in Malta geboren ist.

Niederlande

Personen, die auf den Niederländischen Antillen (Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius und Sint Maarten [nur Südteil]) und Aruba geboren sind, besitzen die niederländische Staatsangehörigkeit.

Mit Wirkung vom 10.10.2010 hat sich die politische Situation für die Niederländischen Antillen verändert mit der Folge, dass nach der Neuordnung Curaçao und Sint Maarten - wie vorab schon Aruba (gehörte bis 31.12.1985 zu den Niederländischen Antillen) - nun autonome Länder innerhalb des Königreichs der Niederlande sind. Die Inseln Bonaire, Saba und Sint Eustatius werden nun als „besondere Gemeinden des Königreichs der Niederlande“ mit Sonderstatus betrachtet.

Spanien

Bürger der nordafrikanischen Gebiete Ceuta und Melilla sind spanische Staatsangehörige.

Die Staatsangehörigkeit des Fürstentums Andorra ist nicht gleichzusetzen mit der spanischen Staatsangehörigkeit.

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Gesetzliche Grundlage des britischen Staatsangehörigkeitsrechtes ist der "British Nationality Act 1981", welcher am 01.01.1983 in Kraft getreten ist. Für den britischen Staatsangehörigen existieren danach folgende Kategorien:

  • British Citizen
    mit automatischem Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich,
  • British Subject,
    der zwar kein British Citizen ist, jedoch unter bestimmten Umständen das Aufenthaltsrecht (right of abode) im Vereinigten Königreich erhalten kann. Heute sind dies nur noch Personen, die diesen Status in Verbindung mit dem früheren British Indien oder vor 1949 mit der Irischen Republik erworben haben.
  • British Overseas Territories Citizen/British Dependent Territories Citizen,
    für den kein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich besteht. Dies sind Bürger zum Beispiel aus Gibraltar, von den Falkland Inseln, Hongkong vor dem 01.07.1997,
  • British Overseas Citizen/Commonwealth Citizen ohne Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich,
    dies sind Bürger zum Beispiel aus Australien, Hongkong ab 01.07.1997 (wenn sie zu diesem Zeitpunkt keine andere Staatsangehörigkeit besaßen oder beantragt hatten), Kanada, Neuseeland und
  • British National (Overseas) - ergänzt durch den Hong Kong Act 1985 und die British Nationality (Hong Kong) Order 1986,
    dies sind Bürger des ehemaligen Hongkong, die diesen Status vor der Übergabe an die Volksrepublik China beantragt hatten.

Beachte:

Vor dem Inkrafttreten des British Nationality Act 1981 wurde für alle Staatsangehörigen der Begriff „British Subject“ verwendet.

Bürger aus einem Land des Commonwealth oder der abhängigen Gebiete können gleichzeitig auch „British Subject“ oder „British Citizen“ sein.

Der Begriff eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreiches im Sinne des Europarechts (United Kingdom National for the purposes of the European Community Regulations) ist durch die britische Erklärung - veröffentlicht im Amtsblatt der EG Nr. C 23 vom 28.01.1983 - definiert worden. Danach fallen von den oben genannten Staatsangehörigen nur die folgenden drei Personenkreise unter den britischen Staatsangehörigkeitsbegriff:

  • British Citizen (Britischer Bürger)
    Die für diese Personen ab 01.01.1983 ausgestellten britischen Reisepässe weisen den Inhaber als "British Citizen (Britischen Bürger)" aus. Diese Reisepässe sind dunkelblau. In Übereinstimmung mit der EU-Norm werden nun auch rote Pässe ausgestellt. Deren Inhaber sind immer „British Citizen“.
    Pässe aus der Zeit vor dem 01.01.1983 beschreiben den Inhaber als "British Subject, Citizen of the United Kingdom and Colonies (Britischen Untertan, Bürger des Vereinigten Königreiches und der Kolonien)". Diese älteren Pässe müssen auf Seite 5 zusätzlich den (nicht gestrichenen) Hinweis "Holder has the right of abode in the United Kingdom (Inhaber besitzt das Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich)" enthalten.
  • British Subject (Britischer Untertan) mit Aufenthaltsrecht
    Staatsangehörige im Sinne des Europarechts sind ferner Personen, die gemäß Abschnitt IV des "British Nationality Act 1981" British Subject (britischer Untertan) sind und außerdem Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich haben.
    Unabhängig vom Ausstellungsdatum besitzen diese Personen einen britischen Reisepass, nach dem der Inhaber "British Subject (Britischer Untertan)" ist. Da für „British Subjects“ nicht automatisches Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich besteht, muss der Pass zusätzlich auf Seite 5 den Hinweis "Holder has the right of abode in the United Kingdom (Inhaber besitzt das Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich)" enthalten.
  • Bürger von Gibraltar
    Auch British Overseas Territories Citizen (bis 2001 British Dependent Territories Citizen), die ihre Staatsbürgerschaft in Verbindung mit der britischen Kolonie Gibraltar erworben haben, fallen unter das Europarecht. Bei ihnen wurde der britische Reisepass ausgestellt von oder im Auftrage der Regierung von Gibraltar. Er enthält den Hinweis "Holder is defined as a United Kingdom National for Community purposes (Inhaber wird angesehen als ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreiches im Sinne der EU)".
    In Pässen, die vor dem 01.01.1983 ausgestellt wurden, wird die Staatsangehörigkeit mit "British Subject, Citizen of the United Kingdom and Colonies (Britischer Untertan, Bürger des Vereinigten Königreiches und der Kolonien)" angegeben. Seit dem 01.01.1983 ausgestellte Pässe weisen den Inhaber als "British; British Dependent Territories Citizen; Gibraltar (Britisch; Bürger eines abhängigen Gebietes; Gibraltar)" aus.

In Deutschland wohnhafte Briten im Sinne des Europarechts können sich auch durch eine deutsche "Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht - nach § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU" ausweisen.

Beachte:

  • Die Bürger der Kanalinseln (Jersey, Guernsey, Alderney, Sark-Inseln, Harm, Jethou) und der Insel Man sind keine Briten im Sinne des Europarechts (Art. 26 Abs. 3 der Beitrittsakte in Verbindung mit dem Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte). Es sei denn, dass sie selbst oder ein Eltern- oder Großelternteil im Vereinigten Königreich geboren, dort adoptiert, naturalisiert oder in das Personenstandsregister eingetragen wurden oder sie zu irgendeiner Zeit fünf Jahre lang ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hatten (Art. 6 des Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte), vergleiche dazu auch.
  • Auch Antragsteller aus dem ehemaligen Hongkong (also vor dessen Unabhängigkeit ab 01.07.1997) sind keine britischen Staatsangehörigen im Sinne des Europarechts.

Das Home Office (Ministerium für innere Angelegenheiten) entscheidet über die britische Staatsangehörigkeit. Sofern Unklarheiten bestehen, können entsprechende Anfragen über den britischen Versicherungsträger an das Home Office gerichtet werden.

Bestätigt der britische Träger jedoch in den strukturierten elektronischen Dokumenten (SEDs) beziehungsweise E-Formularen oder auf andere Weise die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs, ist ohne weitere Nachprüfung von der Erfüllung der Voraussetzung des Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 auszugehen.

Zypern

Die Republik Zypern geht für alle Bürger bis zur Teilung der Insel am 20.07.1974 von einer einzigen und einheitlichen zyprischen Staatsangehörigkeit aus. Für danach zyprische Staatsangehörige aus dem türkisch besetzten Teil Zyperns (Nordteil) gilt das Europarecht daher als Unionsbürger unmittelbar. Allerdings gehört der Nordteil Zyperns nicht zum Gebiet der Mitgliedstaaten.

Türkische Neueinwanderer, die seit dem 20.07.1974 in den Nordteil Zyperns gekommen sind, gelten nach zyprischem Recht nicht als zyprische Staatsangehörige, sondern sind Drittstaatsangehörige.

Flüchtlinge und Staatenlose

Flüchtlinge und Staatenlose werden vom persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst, wenn und solange sie ihren Wohnort in einem Mitgliedstaat haben. Wer Staatenloser oder Flüchtling ist, bestimmt Art. 1 Buchst. g VO (EG) Nr. 883/2004 beziehungsweise Art. 1 Buchst. h VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche GRA zu Art. 1 Buchst. g VO (EG) Nr. 883/2004 und GRA zu Art. 1 Buchst. h VO (EG) Nr. 883/2004). Flüchtlinge und Staatenlose haben ihren Wohnort in einem Mitgliedstaat, wenn sie sich dort gewöhnlich aufhalten (vergleiche GRA zu Art. 1 Buchst. j VO (EG) Nr. 883/2004).

Bis zur Übernahme der VO (EG) Nr. 883/2004 durch die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen (ab 01.06.2012) sowie durch die Schweiz (ab 01.04.2012) umfasste der Begriff „mit Wohnort in einem Mitgliedstaat“ ausschließlich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnort in einem EWR-Staat oder der Schweiz, fand die VO (EG) Nr. 883/2004 bis zu den jeweiligen Stichtagen (noch) keine Anwendung. Diese Personen fielen bis 31.03.2012 beziehungsweise 31.05.2012 jedoch unter den persönlichen Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71, die für sie weiterhin in Kraft war und ihre Rechtswirkung behielt (Art. 90 Abs. 1 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004).

Hinterbliebene

Hinterbliebene fallen unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen oder dessen Status (Flüchtling oder Staatenloser) unter den persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004, wenn sie selbst

  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (vergleiche Abschnitt 3) oder
  • Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in einem Mitgliedstaat (vergleiche Abschnitt 4)

sind.

Erfüllen sie diese Voraussetzungen nicht, werden sie von der VO (EG) Nr. 883/2004 hinsichtlich abgeleiteter Hinterbliebenenrentenansprüche erfasst (vergleiche EuGH-Urteil vom 23.11.1976, Rechtssache C-40/76, Kermaschek, zu Art. 67 bis 70 VO (EWG) Nr. 1408/71, entspricht BSG vom 26.06.1985, AZ: 12 RK 18/84, SozR 6860 Art. 2 Nr. 1), wenn

  • der Verstorbene Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates war oder
  • sie selbst in einem Mitgliedstaat wohnen und der Verstorbene Flüchtling oder Staatenloser war

Bis zur Übernahme der VO (EG) Nr. 883/2004 durch die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen (ab 01.06.2012) sowie durch die Schweiz (ab 01.04.2012) umfasste der Begriff „Mitgliedstaat“ ausschließlich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für Staatsangehörige der EWR-Staaten oder der Schweiz und für Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnort in einem EWR-Staat oder der Schweiz sowie für Drittstaatshinterbliebene dieser Personen, fand die VO (EG) Nr. 883/2004 bis zu den jeweiligen Stichtagen (noch) keine Anwendung. Diese Personen fielen bis 31.03.2012 beziehungsweise 31.05.2012 jedoch unter den persönlichen Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71, die für sie weiterhin in Kraft war und ihre Rechtswirkung behielt (Art. 90 Abs. 1 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004).

Die VO (EG) Nr. 883/2004 definiert nicht den Begriff des „Hinterbliebenen“. Wer „Hinterbliebener“ ist, bestimmt sich allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates.

Nach den deutschen Rechtsvorschriften kommen als „Hinterbliebene“ in Betracht:

  • Witwen, Witwer und (überlebende) eingetragene Lebenspartner (vergleiche GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitte 4, 12 und 13),
  • überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde (vergleiche GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitt 11),
  • Waisen (vergleiche GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 3) sowie
  • geschiedene (verwitwete) Ehegatten (vergleiche GRA zu § 243 SGB VI, Abschnitt 3).

Keine Hinterbliebenen sind Sonderrechtsnachfolger im Sinne von § 56 SGB I. Die Sonderrechtsnachfolge regelt ausschließlich den Übergang von fälligen Ansprüchen auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten, ohne ein eigenes Rentenstammrecht für die Sonderrechtsnachfolger zu begründen.

Da sich der Hinterbliebenenbegriff allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt, kann er von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren. So können im Einzelfall nach mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften beispielsweise auch Eltern Hinterbliebene sein. Für die deutschen Rentenversicherungsträger ist allein der Hinterbliebenenbegriff, der sich aus dem SGB VI ergibt, maßgebend. Eine Entscheidung eines Mitgliedstaates über das Vorliegen der Hinterbliebeneneigenschaft ist damit für sie nicht verbindlich. Umgekehrt ist auch die Erfüllung der Hinterbliebeneneigenschaft nach den deutschen Rechtsvorschriften für andere Mitgliedstaaten nicht bindend.

Bezug zum Europarecht

Dem Wortlaut des Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 zufolge werden die dort genannten Personen vom persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst, sofern für sie „die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten“.

Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift reicht es nach herrschender Rechtsmeinung nicht aus, wenn für eine Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates galten. Um von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst zu werden, muss ein „grenzüberschreitendes Element“ vorhanden sein. Auf „rein interne Sachverhalte“ findet die VO (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung. Interne Sachverhalte spielen sich ausschließlich im Gebiet eines Mitgliedstaates ab. Sie weisen mit keinem Element über die Grenzen dieses Mitgliedstaates hinaus und haben auch sonst keinerlei Berührungspunkte zu einem vom Europarecht geregelten Sachverhalt (vergleiche EuGH-Urteil vom 05.06.1997, Rechtssache C-64/96, C-65/96, Uecker und Jacquet, Rdnr. 16 und 17).

Ein Bezug zum Europarecht ist hingegen immer dann gegeben, wenn die Person, der Sachverhalt oder das Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem weiteren Mitgliedstaat aufweisen. Das kann beispielsweise durch die Staatsangehörigkeit, den Wohn- oder Beschäftigungsort, den Ort des Sachverhalts oder die Anwendung des Rechts eines weiteren Mitgliedstaates der Fall sein. Der Bezug zum Europarecht kann auch in der Person des Hinterbliebenen gegeben sein (vergleiche EuGH-Urteil vom 05.03.1998, Rechtssache C-194/96, Kulzer, Rdnr. 31, zu Art. 73 und 77 VO (EWG) Nr. 1408/71).

Siehe Beispiel 1

Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen

Die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 ist davon abhängig, dass Berechtigte die in Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 geforderten persönlichen Voraussetzungen (Statusvoraussetzungen) erfüllen. In Leistungsfällen müssen die Statusvoraussetzungen in der Regel sowohl im Zeitpunkt des Leistungsfalles als auch während des Leistungsbezuges vorliegen (vergleiche Abschnitt 7.1).

Beachte:

Die VO (EG) Nr. 883/2004 kann ausnahmsweise auch dann Anwendung finden, wenn die Person im Leistungsfall nicht mehr die Statusvoraussetzungen (zum Beispiel Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates) erfüllt (siehe Abschnitt 7.3).

In anderen Fällen, in denen die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 von persönlichen Statusvoraussetzungen abhängt (zum Beispiel bei der Durchführung der Versicherung oder für die Erbringung der Leistung nach den bis 30.09.2013 geltenden Auslandsrentenzahlungsvorschriften), wird auf den aktuellen persönlichen Status der betreffenden Person abgestellt.

Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen im Leistungsfall

Von der VO (EG) Nr. 883/2004 werden die betreffenden Personen generell dann erfasst, wenn die persönlichen Voraussetzungen (Statusvoraussetzungen) nach Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 im Zeitpunkt des Leistungsfalles und auch während des Leistungsbezuges vorliegen. In diesem Fall werden die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten ohne Rücksicht darauf herangezogen, welchen Status der Berechtigte zum Zeitpunkt der Zurücklegung der Zeiten innehatte.

Siehe Beispiel 2

Liegen die Statusvoraussetzungen im Zeitpunkt des Leistungsfalles nicht (mehr) vor oder fallen sie während des Leistungsbezuges weg, können bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen dennoch Leistungen nach der VO (EG) Nr. 883/2004 erbracht werden (vergleiche Abschnitt 7.3).

Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach Eintritt des Leistungsfalles

Werden die persönlichen Voraussetzungen (Statusvoraussetzungen) erst nach Eintritt eines Leistungsfalles oder nach dem Beginn einer Rente erfüllt (zum Beispiel durch Annahme einer mitgliedstaatlichen Staatsangehörigkeit), stehen entsprechende Leistungen auf Grundlage der VO (EG) Nr. 883/2004 frühestens von dem Kalendermonat an zu, zu dessen Beginn die Statusvoraussetzungen erfüllt sind.

Beachte:

Lagen die persönlichen Voraussetzungen während der Dauer der in Betracht kommenden Versicherungs- oder Wohnzeiten vor, können Leistungen nach der VO (EG) Nr. 883/2004 bereits ab Rentenbeginn zustehen (vergleiche Abschnitt 7.3).

Wegfall der persönlichen Voraussetzungen ("Staatsangehörigkeitswechsel“)

Fallen die persönlichen Voraussetzungen (Statusvoraussetzungen) noch vor Eintritt des Leistungsfalles oder während des Leistungsbezuges weg, können unter bestimmten Voraussetzungen dennoch Leistungen nach der VO (EG) Nr. 883/2004 erbracht werden.

So werden Personen auch von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst, wenn sie zwar nicht (mehr) im Zeitpunkt des Leistungsfalles, jedoch während der Dauer der in Betracht kommenden Versicherungs- oder Wohnzeiten Staatsangehörige eines Mitgliedstaates beziehungsweise Staatenlose oder Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat waren und diesen Status nicht aufgegeben beziehungsweise verloren haben, bevor dieser Staat in die Europäischen Gemeinschaften aufgenommen wurde (vergleiche dazu, EuGH-Urteile vom 12.10.1978, Rechtssache C-10/78, Belbouab, EuGH-Urteil vom 14.11.1990, Rechtssache C-105/89, Buhari Haji, BSG vom 04.02.1988, AZ: 5/5b RJ 34/87, SozR 6050 Art. 2 Nr. 11, jeweils unter anderen zu Art. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71). Dabei werden allerdings nur diejenigen mitgliedstaatlichen Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt, während derer die Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besessen beziehungsweise als Staatenloser oder Flüchtling in einem Mitgliedstaat gewohnt hat.

Bei Anwendung der Auslandsrentenzahlungsvorschriften wird auf den aktuellen Status des Berechtigten abgestellt.

Siehe Beispiel 3

Gleiches gilt, wenn die betreffende Person zwar im Zeitpunkt des Leistungsfalls die Statusvoraussetzungen erfüllte, diese jedoch während des Leistungsbezuges wegfallen.

Siehe Beispiel 4

Beispiel 1: Bezug zum Europarecht

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Ein deutscher Versicherter hat ausschließlich Versicherungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Er hat seinen Wohnsitz in

a) Deutschland

b) Frankreich

Fällt der Versicherte unter den persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004?

Lösung:

zu a)

Der Versicherte fällt nicht unter den persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004. Zwar gelten beziehungsweise galten für ihn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates (Deutschland), jedoch besteht darüber hinaus keine rechtliche Beziehung zu einem weiteren Mitgliedstaat. Ein Bezug zum Europarecht liegt nicht vor.

zu b)

Der Versicherte fällt unter den persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004. Er ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates (Deutschland) und kann durch seinen Wohnsitz eine rechtliche Beziehung zu einem weiteren Mitgliedstaat (Frankreich) aufweisen. Damit liegen sowohl die persönlichen Voraussetzungen als auch der Bezug zum Europarecht vor.

Beispiel 2: Erfüllung der Statusvoraussetzungen im Leistungsfall

(Beispiel zu Abschnitt 7.1)
Ein mexikanischer Staatsangehöriger arbeitet zunächst in Mexiko, dann in Deutschland und anschließend in Spanien. Dabei hat er folgende Versicherungszeiten erworben:
Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung08/1965 bis 06/1966
Zeiten in Mexiko07/1966 bis 01/1972
Pflichtbeiträge in Deutschland04/1972 bis 02/1976
Pflichtbeiträge in Spanien06/1976 bis 08/2013
Am 10.10.1988 nahm er die spanische Staatsangehörigkeit an und besitzt sie weiterhin.
Sein 65. Lebensjahr vollendete er am 14.08.2013. Er stellte daher einen Antrag auf deutsche Rente.
Nach welcher Rechtsgrundlage ist der Anspruch zu prüfen und zu zahlen?
Lösung:
Die Prüfung des deutschen Rentenanspruchs und die Rentenberechnung erfolgt nach der VO (EG) Nr. 883/2004, weil der Versicherte bei Eintritt des Leistungsfalls die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates hat. In die Anspruchprüfung und Rentenberechnung werden alle deutschen und spanischen Versicherungszeiten einbezogen. Das gilt auch für die Zeiten, bei deren Zurücklegung der Versicherte noch die mexikanische Staatsangehörigkeit besessen hatte.

Beispiel 3: Nichterfüllung der Statusvoraussetzungen im Zeitpunkt des Leistungsfalles

(Beispiel zu Abschnitt 7.3
Ein spanischer Staatsangehöriger arbeitete zunächst in Spanien, dann in Deutschland. Dabei hat er folgende Versicherungszeiten erworben:
Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung08/1965 bis 06/1966
Pflichtbeiträge in Spanien07/1966 bis 01/1972
Pflichtbeiträge in Deutschland04/1972 bis 01/1988
Am 10.10.1988 wanderte er nach Mexiko aus. Er beschloss, dort zu bleiben und nahm am 15.12.1995 die mexikanische Staatsangehörigkeit (unter Aufgabe der spanischen) an.
Sein 65. Lebensjahr vollendete er am 14.08.2013. Er stellte daher einen Antrag auf deutsche Rente.
Nach welcher Rechtsgrundlage ist der Anspruch zu prüfen und zu zahlen?
Lösung:
Die Prüfung des deutschen Rentenanspruchs und die Rentenberechnung erfolgt nach der VO (EG) Nr. 883/2004, weil der Versicherte während des Erwerbs mitgliedstaatlicher Versicherungszeiten (07/1966 bis 01/1972) Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats (Spanien) war und diesen Status nicht aufgegeben hat, bevor Spanien Mitglied der Europäischen Gemeinschaft wurde (01.01.1986).
Die deutsche Rentenzahlung erfolgt anhand der aktuellen Staatsangehörigkeit. Da der Versicherte bei Rentenbeginn (01.09.2013) Drittstaatsangehöriger und als Mexikaner einem Deutschen nicht gleichgestellt war, erhielt er die Rente als Ausländer nach § 113 Abs. 3 SGB VI (70 %-Rente); aber nur bis zum 30.09.2013. Für Leistungszeiträume ab 01.10.2013 wurde § 113 Abs. 3 SGB VI ersatzlos gestrichen, sodass die Zahlung zu 100 % erfolgt.

Beispiel 4: Wegfall der Statusvoraussetzungen während des Leistungsbezuges

(Beispiel zu Abschnitt 7.3)
Ein spanischer Staatsangehöriger arbeitete zunächst in Spanien, dann in Deutschland. Dabei hat er folgende Versicherungszeiten erworben:
Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung08/1962 bis 06/1963
Pflichtbeiträge in Spanien07/1963 bis 01/2003
Pflichtbeiträge in Deutschland04/2003 bis 01/2005
Am 10.10.2005 wanderte er nach Mexiko aus.
Sein 65. Lebensjahr vollendete er am 14.08.2010. Auf seinen Antrag hin erhielt er ab 01.09.2010 eine zwischenstaatliche Regelaltersrente nach der VO (EG) Nr. 883/2004. Am 15.12.2010 nahm er die mexikanische Staatsangehörigkeit (unter Aufgabe der spanischen) an.
Nach welcher Rechtsgrundlage ist der Anspruch nach Annahme der mexikanischen Staatsangehörigkeit zu prüfen und zu zahlen?
Lösung:
Die Prüfung des deutschen Rentenanspruchs und die Rentenberechnung erfolgt auch nach Annahme der mexikanischen Staatsangehörigkeit nach der VO (EG) Nr. 883/2004, weil der Versicherte während des Erwerbs mitgliedstaatlicher Versicherungszeiten (07/1963 bis 01/2003) Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats (Spanien) war und diesen Status nicht aufgegeben hat, bevor Spanien Mitglied der Europäischen Gemeinschaft wurde (01.01.1986).
Hinsichtlich der deutschen Rentenzahlung wird auf den aktuellen Status des Versicherten abgestellt. Da der Versicherte ab 15.12.2010 Drittstaatsangehöriger und als Mexikaner einem Deutschen nicht gleichgestellt war, erhielt er die Rente ab 01.01.2011 als Ausländer nach § 113 Abs. 3 SGB VI (70 %-Rente); aber nur bis zum 30.09.2013. Für Leistungszeiträume ab 01.10.2013 wurde § 113 Abs. 3 SGB VI ersatzlos gestrichen, sodass die Zahlung wieder zu 100 % erfolgt.
VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 entspricht inhaltlich Art. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71. Ein Unterschied besteht lediglich insoweit, dass für die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr auf die Eigenschaft des „Arbeitnehmers“, „Selbständigen“ oder „Studierenden“ abgestellt wird. Daraus ergeben sich für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung jedoch keine Änderungen im Hinblick auf den persönlichen Geltungsbereich, denn der „Arbeitnehmerbegriff“ war bereits in der Vergangenheit aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (unter anderem EuGH-Urteil vom 12.05.1998, Rechtssache C-85/96, Martinez Sala; EuGH-Urteil vom 04.05.1999, Rechtssache C-262/96, Sürül; EuGH-Urteil vom 11.06.1998, Rechtssache C-275/96, Kuusijärvi; EuGH-Urteil vom 07.06.2005, Rechtssache C-543/03, Dodl, Oberhollenzer) weit auszulegen.

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