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Art. 1 Buchstaben j und k VO (EG) Nr. 883/2004: Definitionen - Wohnort und Aufenthalt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Aktualisiert. Lesen Sie hier, worin der Unterschied zwischen Wohnsitz, Wohnort und gewöhnlichem Aufenthalt besteht.

Dokumentdaten
Stand02.02.2015
Version001.01

Inhalt der Regelung

Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält die Bedeutung verschiedener in der Verordnung verwendeter Begriffe (Legaldefinitionen). Sie dienen einem einheitlichen Begriffsverständnis in allen Mitgliedstaaten und der Vermeidung von Wiederholungen im Text der Verordnung.

Mit Art. 1 Buchst. j VO (EG) Nr. 883/2004 wird festgelegt, dass mit dem Begriff „Wohnort“ der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person gemeint ist (siehe Abschnitt 3). Bei Verwendung des Begriffs „Aufenthalt“ ist nach Art. 1 Buchst. k VO (EG) Nr. 883/2004 der vorübergehende Aufenthalt gemeint (siehe Abschnitt 4). Über Art. 1 Abs. 1 Buchst. c VO (EG) Nr. 987/2009 gelten diese Legaldefinitionen auch im Rahmen der Durchführungsverordnung.

Ergänzende/ korrespondierende Regelungen

Die Bedeutung der Begriffe „Wohnort“ und „Aufenthalt“ gilt auch für Regelungen, die vom „wohnen“, „aufhalten“, „Wohnmitgliedstaat“ oder „Aufenthaltsmitgliedstaat“ sprechen. Dies sind insbesondere:

Auch für sie gilt die Definition aus Art. 1 Buchst. j und k VO (EG) Nr. 883/2004.

Art. 1 Buchst. r VO (EG) Nr. 883/2004 bestimmt, was unter den Begriffen „Träger des Wohnorts“ und „Träger des Aufenthaltsorts“ zu verstehen ist (siehe GRA zu Art. 1 Buchst. r VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2).

Art. 1 Abs. 1 Buchst. c VO (EG) Nr. 987/2009 bestimmt, dass die Begriffsbestimmungen aus Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 auch im Rahmen der VO (EG) Nr. 987/2009 gelten (siehe GRA zu Art. 1 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 1).

Art. 11 VO (EG) Nr. 987/2009 enthält Regelungen zur Bestimmung des Mittelpunkts der Interessen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Trägern mehrerer Mitgliedstaaten über den Wohnort (siehe GRA zu Art. 11 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 2).

Der Praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz - Teil III: Bestimmung des Wohnorts enthält weitere Erläuterungen und Beispiele.

Begriffsbestimmung

Begriffe des Europarechts, werden in der Regel in der gesamten Europäischen Union autonom (unabhängig) und einheitlich ausgelegt; soweit nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen wird und damit die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in der Definition und der genauen Tragweite der fraglichen Begriffe unberührt bleiben sollen. Das Bedürfnis autonomer und einheitlicher unionsrechtliche Definitionen ergibt sich sowohl aus der einheitlichen Anwendung des Europarechts als auch aus dem Gleichheitssatz. Für den Sinn oder die Bedeutung eines Begriffs wird dabei der Kontext (inhaltliche Zusammenhang) der Vorschrift und das Ziel der Regelung berücksichtigt (EuGH-Urteil vom 02.04.2009, Rechtssache C-523/07, A., Rdnr. 34).

Die Begriffe in Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 sind als internationale Rechtsbegriffe zu verstehen, da sie sich auf das Recht sämtlicher Mitgliedstaaten beziehen oder auch vom internationalen Recht ableiten (siehe GRA zu Art. 1 Buchst. g und zu Art. 1 Buchst. h VO (EG) Nr. 883/2004). Sie haben gemeinschaftsrechtliche (europarechtliche) Bedeutung (EuGH-Urteil vom 25.02.1999, Rechtssache C-90/97, Swadding, Rdnr. 28) und sind nicht mit dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats identisch (EuGH-Urteil vom 19.03.1964, Rechtssache 75/63, Unger). Kennt das Recht eines Mitgliedstaats ebenfalls die Begriffe, so kann deren Definition nur Anhaltspunkt für die Bedeutung innerhalb der Verordnung sein.

Das deutsche Sozialgesetzbuch kennt den Begriff des „Wohnsitzes“ und den des „gewöhnlichen Aufenthalts“ (§ 30 Abs. 3 SGB I). Deren Definitionen und Kriterien zur Bestimmung (siehe GRA zu § 30 SGB I, Abschnitt 2.1) zeigen, dass sie nicht ohne weiteres mit der europarechtlichen Bedeutung gleichgesetzt werden können. Die Beurteilung des Wohnsitzes - ausschließlich für Zwecke der deutschen Sozialversicherung - richtet sich weiterhin nach § 30 SGB I (AGZWSR 1/2009, TOP 4). Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können für einen Leistungsanspruch ebenfalls die Erfüllung der Voraussetzungen eine „Wohnortes“ oder „gewöhnlichen Aufenthaltes“ vorsehen. Diese nationalen Definitionen können weniger, andere oder zusätzliche Kriterien für deren Bestimmung als nach der Verordnung vorsehen, dürfen aber nicht zu einer (in-)direkten Diskriminierung führen (Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004).

Die Rechtsbegriffe des „Wohnorts“ und „Aufenthalts“ haben in der Verordnung unterschiedliche Funktionen. Zum einen sind sie rechtsbegrenzend, beispielsweise bei Flüchtlingen und Staatenlosen, bei denen die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 vom Wohnort in den Mitgliedstaaten abhängig ist (siehe GRA zu Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4). Zum anderen sind sie zuständigkeitsbegründend, als Anknüpfungspunkt, welches Recht anzuwenden ist (Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004) oder welcher Träger die Leistung erbringt (beispielsweise Art. 17 VO (EG) Nr. 883/2004). Da die Funktion der Begriffe innerhalb der Verordnung unterschiedlich ist, können sich auch die Maßstäbe zu deren Definition verschieben (siehe Abschnitt 3).

Begriff „Wohnort“

Der Wohnort wird als „Ort des gewöhnlichen Aufenthalts“ bestimmt. Die Definition stimmt wörtlich mit der aus Art. 1 Buchst. h VO (EWG) Nr. 1408/71 und der aus Art. 1 Buchst. h VO Nr. 3 überein. Inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht (EuGH-Urteil vom 11.09.2014, Rechtssache C-394/13, B., Rdnr. 35). Nach der Rechtsprechung des EuGH hat eine Person dort ihren Wohnort, wo sie gewöhnlich wohnt und sich gewöhnlich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (EuGH-Urteile vom 17.02.1977, Rechtssache 76/76, di Paolo, Rdnr. 17/20 und vom 11.11.2004, Rechtssache C-372/02, Adanez-Vega, Rdnr. 37). Der Art. 11 VO (EG) Nr. 987/2009 setzt daher den Wohnort mit dem „Mittelpunkt der Interessen“ der betreffenden Person gleich.

Der Mittelpunkt der Interessen wird im Einzelfall anhand der objektiven und subjektiven Umstände, wie der Gründe für den Aufenthalt oder der Familiensituation, durch eine Gesamtbewertung bestimmt. Hinzu kommen die Dauer und Kontinuität des Aufenthalts beziehungsweise der Abwesenheit, die Art der Beschäftigung sowie die Absichten der Person (EuGH-Urteil vom 13.11.1990 Rechtssache C-216/89, Reibold). Dabei wird der eigentliche Wohnsitz, als ein Faktor von Dauerhaftigkeit berücksichtigt (EuGH-Urteil vom 12.07.1973, Rechtssache 13/73, Hakenberg, Rdnr. 28/31). Bei Kindern ist der „gewöhnliche Aufenthalt“ auch als Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration zu verstehen (EuGH vom 02.04.2009, Rechtssache C-523/07, A, Rdnr. 44).

Die Gewichtung der Umstände kann je nach Regelung, in der der Begriff des „Wohnorts“ verwendet wird, unterschiedlich sein. So ist die Dauer des Wohnens bei der Erbringung beitragsunabhängiger Sonderleistungen nach Art. 70 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ohne Bedeutung (EuGH-Urteil vom 25.02.1999, Rechtssache C-90/97, Swadding, Rdnr. 30). Auch muss der Arbeitsort nicht mit dem „Wohnort“ identisch sein, beispielsweise wenn kein fester, auf Dauer angelegter Arbeitsplatz vorhanden ist (EuGH-Urteil vom 08.07.1992, Rechtssache C-102/91, Knoch). Da der „Wohnort“ als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften verwandt wird, kann eine Person nicht gleichzeitig mehrere Wohnorte in verschiedenen Mitgliedstaaten haben (EuGH vom 16.05.2013, Rechtssache C-589/10, Wencel, Rdnr. 48). Im Umkehrschluss muss sie aber über einen Wohnort verfügen, gegebenenfalls auch außerhalb der Mitgliedstaaten.

Die Kriterien, die bei der Bestimmung des Wohnorts einer Person zu berücksichtigen sind, sind in Art. 11 VO Nr. 987/2009 enthalten (EuGH-Urteil vom 05.06.2014, Rechtssache C-255/13, I, Rdnr. 46). Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Trägern mehrerer Mitgliedstaaten über den Wohnort wird der Mittelpunkt der Interessen anhand dieser Kriterien ermittelt (siehe GRA zu Art. 11 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3).

Begriff „Aufenthalt“

Der Aufenthalt wird als „vorübergehender Aufenthalt“ bestimmt. Die Definition stimmt wörtlich mit der aus Art. 1 Buchst. i VO (EWG) Nr. 1408/71 überein. Inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Der Begriff des Aufenthalts bildet den Gegenbegriff zum Wohnort. Unter dem Wohnort im Sinne der Verordnung wird ganz allgemein der „Ort des Mittelpunkts der Interessen“ verstanden (siehe Abschnitt 3). Beim Aufenthalt im Sinne der Verordnung ist ein vorübergehender, nicht dauerhafter Aufenthalt mit der Absicht der Rückkehr an den „Wohnort“ gemeint, der schon daher nicht den Mittelpunkt der Interessen der Person bilden kann. Er bedingt die physische Anwesenheit der Person am Ort des Aufenthalts. Eine Anwesenheit von kurzer Dauer ist nicht Bedingung für den „Aufenthalt“ (EuGH-Urteil vom 05.06.2014, Rechtssache C-255/13, I, Rdnr. 50).

Dem Aufenthalt kommt Bedeutung für die Gewährung von Sach- und Dienstleistungen zu. Trotz des vorübergehenden Aufenthalts an einem Ort, hat eine Person dort beispielsweise Anspruch auf medizinisch notwendige Sachleistungen (Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004).

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Art. 1 Buchst. j und k VO (EG) Nr. 883/2004 entsprechen inhaltlich Art. 1 Buchst. h und i VO (EWG) Nr. 1408/71. Die Bedeutung hat sich nicht geändert.

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