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Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004: Sachlicher Geltungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Aktualisiert. Nichterwerbstätige Unionsbürger können u.U. vom Bezug besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen ausgeschlossen werden.

Dokumentdaten
Stand24.12.2014
Version001.01

Inhalt der Regelung

Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt, auf welches nationale Recht die Verordnung anwendbar ist, den sogenannten sachlichen Geltungsbereich.

In Absatz 1 werden die Zweige der sozialen Sicherheit aufgezählt, für deren Rechtsvorschriften die Verordnung gilt.

Absatz 2 regelt, dass die Verordnung generell für alle Systeme der sozialen Sicherheit - unabhängig von deren Finanzierung - gilt, es sei denn, Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004 enthält dazu Ausnahmen.

Absatz 3 regelt, dass die Verordnung auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gilt (Art. 70 VO (EG) Nr. 883/2004).

Absatz 4 enthält eine Ausnahme dergestalt, dass die besonderen Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen (Titel III VO (EG) Nr. 883/2004) nicht für die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen von Reedern gelten.

Absatz 5 zählt Leistungen auf, für die die Verordnung nicht gilt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Sachlicher Geltungsbereich

Auf welches Recht die Verordnung anzuwenden ist, regelt ihr sachlicher Geltungsbereich. Darin werden die Zweige der sozialen Sicherheit aufgezählt, die die Verordnung betrifft. Diese Aufzählung ist vollständig. Auf andere Zweige kann die Verordnung nicht angewandt werden. Die Rechtsvorschriften dieser Zweige werden in ihrer Gesamtheit in den sachlichen Anwendungsbereich einbezogen (siehe GRA zu Art. 1 Buchst. l VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2). Welche dies sind, zeigen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission an (siehe GRA zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2). Die Generaldirektion für Beschäftigung, Soziales und Integration hat die Erklärungen der Mitgliedstaaten im Internet veröffentlicht (siehe GRA zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4).

Die Verordnung gilt sowohl für die allgemeinen als auch die besonderen Systeme der sozialen Sicherheit, in Deutschland beispielsweise die knappschaftliche Rentenversicherung, die Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland nach dem HZvG oder die Alterssicherung der Landwirte nach dem ALG (siehe GRA zu Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2). Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie auf Beiträgen beruhen oder beitragsfrei sind, wie in Deutschland das Sondersystem der Beamten (siehe GRA zu Art. 1 Buchst. d VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2). Auch Systeme betreffend die alleinige Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern werden erfasst, in Deutschland die medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders (§§ 99 ff. SeeArbG). Die Ausnahmen sind im Anhang XI enthalten (siehe GRA zu Art. 83 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 1.2).

Leistungen der sozialen Sicherheit

Ob eine Leistung zu denen der sozialen Sicherheit gehört, hängt von ihren Merkmalen ab, insbesondere von ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer Berechnungsgrundlage und den Voraussetzungen ihrer Gewährung. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist eine Leistung dann der sozialen Sicherheit zuzuordnen, wenn sie

  • sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgezählten Risiken bezieht,
  • aufgrund eines Tatbestands, ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und
  • nicht an das charakteristische soziale Umfeld des Mitgliedstaats gebunden ist, der sie eingeführt hat.

Unerheblich ist, ob die Leistung auch nach nationalen Rechtsvorschriften als Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird. Für die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Kategorien ist das von der jeweiligen Leistung „gedeckte Risiko“ zu berücksichtigen. Lediglich formale Merkmale sind nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistung anzusehen. So zählen zu den Renten auch Kapitalabfindungen, Beitragserstattungen sowie Anpassungsbeträge und Zulagen (siehe GRA zu Art. 1 Buchst. w VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2).

Leistungen bei Invalidität

Leistungen bei Invalidität werden Personen gewährt, die infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande sind einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn wahrscheinlich ist, dass diese Erwerbsunfähigkeit bleibend oder dauerhaft sein wird. Dies sind aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (siehe GRA zu Art. 46 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3.1).

Der Begriff der „Invalidität“ ist in der Verordnung nicht definiert und wird von ihr grundsätzlich auch nicht harmonisiert. Jeder Mitgliedstaat bestimmt nach seinem nationalen Recht, ob „Invalidität“ vorliegt (zu den Ausnahmen siehe GRA zu Art. 46 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3.3). Bei der Bestimmung des bisherigen Berufs (Hauptberuf) sind allerdings auch die in den anderen Mitgliedstaaten ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen (siehe GRA zu Art. 46 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3.2).

In der Verordnung werden zwei Typen von Invaliditätsleistungen unterschieden (siehe GRA zu Art. 44 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2). Allein die Leistungen des Typs A unterliegen der Sonderkoordinierung. Sofern jedoch auch eine Leistung des Typs B mit zu koordinieren ist, erfolgt dies nach Titel III Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004 (siehe GRA zu Art. 46 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2).

Leistungen bei Alter und an Hinterbliebene

Leistungen bei Alter zeichnen sich im Wesentlichen dadurch aus, dass sie den Lebensunterhalt für Personen sicherstellen sollen, die bei Erreichen eines bestimmten Alters ihre Beschäftigung aufgeben und nicht mehr verpflichtet sind, sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stellen. Sie werden im Regelfall aufgrund eigener Beiträge finanziert und errechnen sich nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Versicherungssystem. Leistungen bei Alter sind aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung die Renten wegen Alters (§ 33 SGB VI).

Hinterbliebener ist jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistung gewährt wird, als Hinterbliebener bestimmt oder anerkannt ist. Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind die Renten wegen Todes einschließlich der Erziehungsrente, die eher die Merkmale einer Rente wegen Todes als die einer Alters- oder Invaliditätsrente aufweist (siehe GRA zu Art. 1 Buchst. w VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2).

Vom sachlichen Geltungsbereich wird unter anderem auch der nachfolgende Leistungsbestandteil erfasst:

  • Zulagen zur Krankenversicherung (§ 249a SGB V)
    sind exportierbare Geldleistungen bei, weil sie auf eine Erhöhung des Rentenbetrags hinauslaufen, selbst, wenn sie unmittelbar an die Krankenversicherung gezahlt werden. Sie werden zugunsten des Rentenempfängers geleistet und sollen die Belastung durch die Beitragszahlung ausgleichen.

Leistungen anderer Zweige

  • Leistungen bei Krankheit (siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004)
    decken das Risiko eines krankhaften Zustands, der dazu führt, dass der Betroffene seine Tätigkeiten vorübergehend aussetzt. Sie werden in Sach- und Geldleistungen unterschieden (Art. 1 Buchst. va Abs. i VO (EG) Nr. 883/2004). Sachleistungen dienen insbesondere der Kostenübernahme oder -erstattung für ärztliche Betreuungen und Heilmittel. Geldleistungen sind hingegen im Wesentlichen dazu bestimmt, den Verdienstausfall des Kranken auszugleichen.
  • Leistungen zur Teilhabe
    gehören zu den „Leistungen bei Krankheit“ (AGZWSR 1/2002, TOP 3). Dies ergibt sich aus deren Definition (§ 9 SGB VI, § 33 Abs. 1 SGB IX), dem BSG vom 21.06.1995, AZ: 5 RJ 38/94, SozR 3 2200 § 1241 Nr. 3 sowie der Besonderheit, dass weder die Kapitel über Invalidität noch über Arbeitslosigkeit eine Koordinierung von Sachleistungen vorsehen, Leistungen zur Teilhabe aber sowohl Sach- als auch Geldleistungen sind (AGZWSR 2/2006, TOP 2).
  • Leistungen der Pflegeversicherung
    sind „Leistungen bei Krankheit“. Sie bezwecken im Wesentlichen eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung um den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen zu verbessern, sind jedoch nicht darauf angelegt, für kurze Zeit gezahlt zu werden. „Pflegebedürftigkeit“ liegt vor, wenn eine Person aufgrund verminderter Selbständigkeit bei elementaren Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen ist. Ein Zusammentreffen von Sach- und Geldleistungen mehrerer Mitgliedstaaten bei Pflege soll es nicht geben (Art. 34 VO (EG) Nr. 883/2004).
  • Leistungen bei Mutter- und Vaterschaft
    sind Beihilfen, die für einen bestimmten Zeitraum vor und nach der Entbindung gewährt werden. Sie beruhen auf dem Gedanken des Schutzes von Mutter und Kind, so dass die Frau für einige Zeit in den Genuss von Erholung und Urlaub kommt. Die Beihilfe soll zumindest teilweise auch ein Ausgleich für den entgangen Lohn in diesem Zeitraum sein. Leistungen bei Vaterschaft sind denen bei Mutterschaft vergleichbar, beispielsweise um der Mutter die Erholung zu ermöglichen (Erwägungsgrund 19).
  • Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
    dienen dazu Arbeitsunfälle (§ 8 SGB VII) und Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII) sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, aber auch die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Auch sie werden in Sach- und Geldleistungen unterschieden (Art. 1 Buchst. va Abs. ii VO (EG) Nr. 883/2004).
  • Sterbegeld
    ist eine einmalige Zahlung im Fall des Todes (Art. 1 Buchst. y VO (EG) Nr. 883/2004), beispielsweise aus der Unfallversicherung (§ 64 SGB VII), Beamten- (§ 18 BeamtVG) oder berufständischen Versorgung. Nicht gemeint sind Kapitalabfindungen wie Beitragserstattungen (siehe GRA zu Art. 1 Buchst. w VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2).
  • Leistungen bei Arbeitslosigkeit
    decken das Risiko des Verlustes der Beschäftigung, in dem sie den verlorenen Arbeitslohn ersetzen und so für den Unterhalt des Arbeitslosen sorgen. Sie werden nur bei einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt vom Wohnmitgliedstaat gewährt (Art. 63 VO (EG) Nr. 883/2004).
  • Vorruhestandsleistungen
    sind weder Leistungen bei Arbeitslosigkeit noch vorgezogene Leistungen wegen Alters (Art. 1 Buchst. x VO (EG) Nr. 883/2004). Sie sollen Arbeitnehmer wirtschaftlich absichern, solange sie die Altersgrenze für den Beginn des Rentenbezugs noch nicht erreicht und daher noch keinen Rentenanspruch erlangt haben. Zugleich verfolgen sie arbeitsmarktpolitische Ziele.
  • Familienleistungen
    sind alle Sach- oder Geldleistungen, die Familien zum Ausgleich von Familienlasten durch die Allgemeinheit insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens oder ihrer Geldmittel gewährt werden (Art. 1 Buchst. z VO (EG) Nr. 883/2004). Sie sollen die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert, auch wenn sie genauer betrachtet dazu dienen, die Erziehung des Kindes zu vergüten. Nicht zu den Familienleistungen gehören Unterhaltsvorschüsse, Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Anhang I VO (EG) Nr. 883/2004).

Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen

Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen tragen sowohl Merkmale der sozialen Sicherheit als auch der Sozialhilfe in sich. Ihr Sonderleistungscharakter definiert sich durch ihren Zweck. So dienen entweder dazu ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu garantieren oder zum Schutz behinderter Menschen (Art. 70 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004), wie das Arbeitslosengeld II ohne befristeten Zuschlag (BSG vom 18.01.2011, AZ: B 4 AS 14/10 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 22).

Beitragsunabhängige Geldleistungen werden zusätzlich, ersatzweise oder ergänzend zu den Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt, stehen in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat und werden durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben finanziert. Sie werden nicht in andere Mitgliedstaaten gezahlt (Art. 70 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004). Nichterwerbstätige Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten, denen im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zusteht, können vom Bezug bestimmter „besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen“, wie den Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II, ausgeschlossen werden.

Keine Leistungen der Sozialen Sicherheit

  • Leistungen der sozialen und medizinischen Fürsorge - Sozialhilfe
    sind Leistungen, die im Wesentlichen auf die Bedürftigkeit abstellen und auf Voraussetzungen, wie Berufstätigkeit, Beitrags- oder Mitgliedschaftszeiten verzichten. Sie nimmt ein Einzelner in Anspruch, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt. Für diese Sozialhilfeleistungen gilt die Verordnung nicht. Jedoch können finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, nicht als „Sozialhilfeleistungen“ angesehen werden.
  • Leistungen bei denen ein Mitgliedstaat die Haftung für Personenschäden übernimmt und Entschädigung leistet
    werden beispielsweise für die einem Land erwiesenen Dienste in den Streitkräften und als Anerkennung für die während dieser Zeit erduldeten Prüfungen, beispielsweise Gefangenschaft gewährt. Deren Erbringung kann von einer bestimmten Staatsangehörigkeit abhängig gemacht werden, ohne dass dies gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 45 Abs. 2 AEUV) verstößt. So gilt die Verordnung nicht bei Leistungen für
    • Opfer von Krieg und militärischen Aktionen oder der sich daraus ergebenden Folgen,
    • Opfer von Straftaten, Attentaten oder Terrorakten,
    • Opfer von Schäden, die von Bediensteten eines Mitgliedstaats in Ausübung ihrer Pflichten verursacht wurden, oder
    • Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aufgrund ihrer Abstammung Nachteile erlitten haben.
VO (EG) Nr. 988/2009 vom 16.09.2009

Inkrafttreten: 31.10.2009

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 284/43 vom 30.10.2009)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ist bereits vor seiner Anwendung durch Art. 1 Ziff. 4 VO (EG) Nr. 988/2009 geändert worden: In zahlreichen Mitgliedstaaten gibt es für spezielle Personengruppen besondere Leistungen, zum Beispiel Rentenzahlungen an Kriegsopfer oder Kompensationszahlungen. Diese sind in der Regel nicht im System der sozialen Sicherheit angesiedelt. Um deren spezielle Vorschriften von der Verordnung generell auszunehmen, wurde ihr Ausschluss für alle Mitgliedstaaten in der Grundverordnung und nicht im Anhang XI geregelt (ABl. (EU) Nr. C 161/64 vom 13.07.2007).

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004). Er entspricht inhaltlich weitgehend Art. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71 und erfasst nun ausdrücklich auch Leistungen bei Vaterschaft und Vorruhestandsleistungen (siehe Abschnitt 3.3).

„Leistungen, die zur Erhaltung und Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind“ werden nicht mehr aufgeführt (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71). Für Deutschland ergeben sich für Leistungen zur Teilhabe keine Änderungen (AGZWSR 1/2009, TOP 4, Auslegungsfrage 5). Erfasst werden auch bestimmte Sondersysteme für Selbständige, die bislang ausgenommen waren (Anhang II, Abschnitt I VO (EWG) Nr. 1408/71). Versicherungszeiten in diesen Sondersystemen können berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004. Abschnitt 2).

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