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Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.03.2024

Änderung

Bei der multialteralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach der Rechtsprechung des BSG sind auch die nach dem KSS-HKA zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Die GRA wurde entsprechend ergänzt.

Dokumentdaten
Stand21.02.2024
Rechtsgrundlage

EU/SVA

Version002.00

Inhalt der Regelung

Deutsche Versicherungszeiten können nach der Rechtsprechung des BSG bei der Prüfung des Anspruchs auf eine deutsche Rente mit Versicherungszeiten, die in mehreren anderen Staaten zurückgelegt wurden, mit denen Deutschland jeweils durch ein Sozialversicherungsabkommen oder überstaatliches Recht verbunden ist, zusammengerechnet werden (so genannte multilaterale Zusammenrechnung), sofern die jeweilige überstaatliche oder zwischenstaatliche Regelung dies nicht verbietet.

Das BSG bezeichnet das Fehlen eines Verbots der multilateralen Vertragsanwendung in den überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Regelungen auch als „fehlende Abwehrklausel“.

Überstaatliche und zwischenstaatliche Regelungen im Bereich der Rentenversicherung, die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG kein Verbot der multilateralen Vertragsanwendung enthalten, sind

  • die VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EG) Nr. 883/2004 (im Folgenden: Europarecht),
  • das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (HKA) mit seinem Protokoll zur Koordinierung der sozialen Sicherheit (KSS-HKA),
  • das SVA-Israel vom 17.12.1973, siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Israel,
  • das SVA-Jugoslawien vom 12.10.1968, siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Jugoslawien,
    und
  • das DPRA vom 09.10.1975 (DPRA), siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Polen.

Die SVA-Israel, SVA-Jugoslawien und DPRA werden im Folgenden unter dem Begriff „SVA ohne Abwehrklausel“ zusammengefasst.

Diese GRA erläutert, in welchen Fällen und in welchem Umfang eine multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach der Rechtsprechung des BSG erfolgt.

Diese GRA ist nur anzuwenden, wenn neben deutschen Versicherungszeiten auch Versicherungszeiten nach mindestens zwei der vorstehend genannten über- und zwischenstaatlichen Regelungen zu berücksichtigen sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Im Rahmen der multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach der Rechtsprechung des BSG sind insbesondere von Bedeutung:

  • Europarecht
    • Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004
      Die Regelung definiert die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten und Wohnzeiten. Welche mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten im Rahmen des Europarechts bei der Prüfung der in den Vorschriften des SGB VI genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus den GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 zu den einzelnen Mitgliedstaaten.
    • Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004
      Die Regelung ermöglicht, dass der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse im anderen Mitgliedstaat die gleiche Wirkung entfaltet als seien sie im eigenen Rechtskreis eingetreten (zum Beispiel Sachverhalte in anderen Mitgliedstaaten als Dehnungstatbestände in Rahmenzeiträumen).
    • Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004
      Die Regelung sieht die Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Versicherungszeiten für die Erfüllung von Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) vor. Im Rahmen der deutschen Anspruchsprüfung ist danach eine Berücksichtigung deutscher Zeiten zusammen mit mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten bei den Wartezeiten und wartezeitähnlichen Voraussetzungen möglich.
    • Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004
      Die Regelung sieht abweichend vom Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 Einschränkungen für die Sondersysteme der Arbeitnehmer und Selbständigen bei der Zusammenrechnung von Zeiten vor, sofern deren nationales Recht die Grundlage hierfür schafft.
  • KSS-HKA
    • Art. 1 Buchstaben u und v KSS-HKA
      Die Regelungen definieren die Begriffe "Versicherungszeiten" und "Wohnzeiten" im Sinne des KSS-HKA. Welche Versicherungszeiten im Rahmen des KSS-HKA bei der Prüfung der in den Vorschriften des SGB VI genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus den GRA zu Art. 1 Buchstabe u und v KSS-HKA zu den einzelnen HKA-Staaten.
    • Art. 6 KSS-HKA
      Die Regelung ermöglicht, dass der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse im anderen HKA-Staat die gleiche Wirkung entfaltet, als seien sie im eigenen Rechtskreis eingetreten (zum Beispiel Sachverhalte in anderen HKA-Staaten als Dehnungstatbestände in Rahmenzeiträumen).
    • Art. 7 KSS-HKA
      Die Regelung sieht die Berücksichtigung vertragsstaatlicher Versicherungszeiten für die Erfüllung von Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) vor. Im Rahmen der deutschen Anspruchsprüfung ist danach eine Berücksichtigung deutscher Zeiten und Versicherungszeiten der anderen HKA-Staaten bei den Wartezeiten und wartezeitähnlichen Voraussetzungen möglich.
    • Art. 46 KSS-HKA
      Die Regelung sieht abweichend von Art. 7 KSS-HKA Einschränkungen für die Sondersysteme der Arbeitnehmer und Selbständigen bei der Zusammenrechnung von Zeiten vor, sofern deren nationales Recht die Grundlage hierfür schafft.
  •  SVA-Israel
  • SVA-Jugoslawien
  • DPRA
    • Art. 4 DPRA
      Art. 4 Abs. 1 DPRA bestimmt, dass der Rentenversicherungsträger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, für die Zahlung von Renten der Rentenversicherung zuständig ist.
      Nach Art. 4 Abs. 2 DPRA berücksichtigt der nach Art. 4 Abs. 1 DPRA zuständige Rentenversicherungsträger bei Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären.

Grundsatz des Verbots der multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

In der Regel enthalten die für die Bundesrepublik Deutschland geltenden über- und zwischenstaatlichen Regelungen, die den Bereich der Rentenversicherung betreffen, eine Abwehrklausel, die die gleichzeitige Anwendung des jeweiligen Abkommens und anderer überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Regelungen ausschließt („Verbot der multilateralen Vertragsanwendung“, siehe zum Beispiel Art. 2 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien).

Von besonderer Bedeutung ist das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten im Rahmen der Prüfung des deutschen Rentenanspruchs. Haben Versicherte in mehreren Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland durch überstaatliche oder zwischenstaatliche Regelungen im Bereich der Rentenversicherung verbunden ist, Versicherungszeiten zurückgelegt, sind die deutschen Versicherungszeiten regelmäßig nur mit den Versicherungszeiten zusammenzurechnen, die allein nach der jeweils anzuwendenden überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Regelung zu berücksichtigen sind.

Enthält eine überstaatliche oder zwischenstaatliche Regelung ein Verbot der multilateralen Vertragsanwendung, ist eine multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach dieser Regelung mit Versicherungszeiten, die sich aus anderen überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Regelungen ergeben, ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die ebenfalls anzuwendenden überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Regelungen kein Verbot der multilateralen Vertragsanwendung enthalten.

Siehe Beispiel 1

Neuere SVA enthalten zwar Regelungen, nach denen bei der Prüfung eines deutschen Leistungsanspruchs nicht nur die deutschen und Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaates zusammenzurechnen sind, sondern auch Versicherungszeiten, die in bestimmten, vom jeweiligen Abkommen erfassten Drittstaaten zurückgelegt wurden (SVA mit Albanien, Brasilien, Indien, Philippinen, Republik Moldau und Uruguay).

In diesen Fällen werden aber nicht zwei oder mehrere überstaatliche oder zwischenstaatliche Regelungen gleichzeitig angewendet, sondern nur das jeweilige SVA. Insofern handelt es sich nicht um eine multilaterale Vertragsanwendung.

Auch die zuvor aufgeführten, neueren SVA, die eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten in bestimmten Drittstaaten vorsehen, enthalten ein Verbot der multilateralen Vertragsanwendung (zum Beispiel Art. 2 Abs. 2 SVA-Brasilien). Dieses Verbot bewirkt, dass Versicherungszeiten, die in einem Drittstaat zurückgelegt wurden, der nicht vom jeweiligen Abkommen erfasst wird, für den Anspruchserwerb nicht mit deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden dürfen.

Siehe Beispiel 2

Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach der Rechtsprechung des BSG

Das BSG hat mehrfach, zuletzt mit Urteil BSG vom 26.02.2020, AZ: B 5 R 21/18 R, festgestellt, dass nicht alle überstaatlichen und zwischenstaatlichen Regelungen ein Verbot der multilateralen Vertragsanwendung und damit ein Verbot der multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten enthalten.

Enthalten die anzuwendenden überstaatlichen und zwischenstaatlichen Regelungen kein (ausreichendes) Verbot der multilateralen Vertragsanwendung, sind nach der Rechtsprechung des BSG für die Prüfung des Anspruchs auf eine deutsche Leistung die anrechenbaren deutschen Versicherungszeiten mit allen ausländischen Versicherungszeiten zusammenzurechnen, die nach diesen überstaatlichen und zwischenstaatlichen Regelungen bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen sind.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG enthalten

  • das Europarecht,
  • das KSS-HKA sowie
  • die SVA ohne Abwehrklausel

kein ausreichendes Verbot der multilateralen Vertragsanwendung.

Aufgrund der fehlenden Abwehrklausel können Versicherungszeiten, die nach dem Europarecht, dem KSS-HKA und/oder den SVA ohne Abwehrklausel zu berücksichtigen sind, für die Prüfung des deutschen Rentenanspruchs multilateral zusammengerechnet werden.

Abgesehen vom Europarecht, dem KSS-HKA und den SVA ohne Abwehrklausel enthalten alle anderen von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen SVA ein Verbot der multilateralen Vertragsanwendung und schließen somit eine multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aus. Somit können bei Anwendung der SVA mit Abwehrklausel jeweils nur die Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb berücksichtigt werden, die nach den Regelungen des jeweiligen SVA zu berücksichtigen sind (siehe Abschnitt 2).

Siehe Beispiel 3

Besonderheiten für die Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien

Unabhängig von der Rechtsprechung des BSG bestehen nach Auffassung der DRV im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien besondere Vertrauensschutzgründe aufgrund der Auflösung der SFR Jugoslawien. Diese erlauben eine multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, die in den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und Slowenien) zurückgelegt wurden.

Die besonderen Vertrauensschutzgründe gelten nur bei Anwendung des SVA-Jugoslawien, SVA-Kroatien, SVA-Nordmazedonien und SVA-Slowenien. Weitergehende Erläuterungen enthalten die GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 2.1 und 2.2, die GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2.1, die GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten: SVA-Kroatien und die GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten: SVA-Slowenien.

Beachte:

Eine gleichzeitige Anwendung der multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aus den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien und der Rechtsprechung des BSG zur multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (siehe Abschnitt 3) ist nicht zulässig.

Die multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten auf Grundlage der SVA, die mit den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien geschlossen wurden, ist wegen des inzwischen erfolgten EU-Beitritts Sloweniens und Kroatiens allerdings nur (noch) von Bedeutung, wenn auch nordmazedonische Versicherungszeiten bei der Prüfung des Anspruchs auf deutsche Rente zu berücksichtigen sind.

Die nach dem SVA-Jugoslawien zu berücksichtigenden bosnisch-herzegowinischen, montenegrinischen, kosovarischen und serbischen Versicherungszeiten und die seit dem EU-Beitritt Sloweniens (01.05.2004) und Kroatiens (01.07.2013) nach dem Europarecht zu berücksichtigenden kroatischen und slowenischen Versicherungszeiten können nun bereits unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zusammengerechnet werden. Anders als bei der bisherigen multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien sind hierbei keine Stichtage (siehe zum Beispiel GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 2.2) zu beachten.

Das SVA-Nordmazedonien enthält in Art. 2 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien ein ausreichendes Verbot der multilateralen Vertragsanwendung. Dieses Verbot schließt die Anwendung der Rechtsprechung des BSG aus. Eine multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach dem SVA-Nordmazedonien und SVA-Jugoslawien sowie dem Europarecht entsprechend der Rechtsprechung des BSG ist daher nicht möglich. Es ist weiterhin nur die (eingeschränkte) multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aufgrund der besonderen Vertrauensschutzgründe im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien möglich.

Anwendungsbereich der multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach der Rechtsprechung des BSG

Eine multilaterale Zusammenrechnung von deutschen mit Versicherungszeiten nach dem Europarecht, dem KSS-HKA und/oder nach den SVA ohne Abwehrklausel erfolgt soweit erforderlich bei

  • den Wartezeiten von 5, 20, 25, 35 und 45 Jahren (siehe Abschnitt 6.1),
  • der vorzeitigen Wartezeiterfüllung (siehe Abschnitt 6.2),
  • den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (siehe Abschnitt 6.3),
  • den Anwartschaftserhaltungszeiten (siehe Abschnitt 6.4) und
  • den wartezeitähnlichen Voraussetzungen (siehe Abschnitt 6.5).

Dabei können die Versicherungszeiten multilateral zusammengerechnet werden, die nach dem Europarecht, dem KSS-HKA beziehungsweise den SVA ohne Abwehrklausel jeweils zu berücksichtigen sind (siehe Abschnitt 5). Dies gilt auch, wenn neben deutschen Versicherungszeiten nur Versicherungszeiten nach zwei der SVA ohne Abwehrklausel zu berücksichtigen sind (zum Beispiel SVA-Israel und SVA-Jugoslawien).

Im Abschnitt 6 werden die Vorschriften des SGB VI aufgeführt, bei denen deutsche Versicherungszeiten mit Versicherungszeiten nach dem Europarecht, dem KSS-HKA und/oder den SVA ohne Abwehrklausel multilateral zusammengerechnet werden können.

Bei der Berechnung der deutschen Rente erfolgt keine multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (siehe Abschnitt 9).

Für die beteiligten ausländischen Rentenversicherungsträger hat die Rechtsprechung des BSG keine Bedeutung. Die Rechtsprechung des BSG hat auch keine Auswirkung auf das zwischenstaatliche Verfahren. Auch wenn für den deutschen Rentenanspruch eine multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach dem Europarecht, dem KSS-HKA und/oder den SVA ohne Abwehrklauseln erfolgt, sind den beteiligten Mitgliedstaaten beziehungsweise Vertragsstaaten nur die deutschen Versicherungszeiten mitzuteilen. Das zwischenstaatliche Verfahren ist wie in den Fällen durchzuführen, in denen es nicht zur multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kommt.

Feststellung der ausländischen Versicherungszeiten, die bei der multilateralen Zusammenrechnung zu berücksichtigen sind

Die Feststellung der Versicherungszeiten, die gegebenenfalls multilateral zusammengerechnet werden können, erfolgt getrennt nach dem Europarecht, dem KSS-HKA und/oder den jeweils anzuwendenden SVA ohne Abwehrklausel.

Es ist also im ersten Schritt festzustellen, welche Versicherungszeiten jeweils nach den Regelungen des

oder

mit den deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden können. Im zweiten Schritt erfolgt dann, soweit erforderlich, die multilaterale Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten.

Der Umfang und die Wirkung der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten ergeben sich also jeweils allein aus den Regelungen des Europarechts, des KSS-HKA beziehungsweise des jeweiligen SVA ohne Abwehrklausel. Die Rechtsprechung des BSG zur multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten bewirkt also keine Änderung bei der Feststellung der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten.

So gilt im Rahmen der multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten unter anderem auch, dass

  • eine Zusammenrechnung auch erfolgt, wenn aus den zu berücksichtigenden ausländischen Versicherungszeiten (noch) kein Rentenanspruch besteht oder
  • die ausländischen Versicherungszeiten nur berücksichtigt werden, soweit sie vor Beginn der deutschen Rente beziehungsweise vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen (BSG vom 28.01.1977, AZ: 5 RJ 114/76, SozR 6050 Art. 45 Nr. 2, und BSG vom 27.04.1979, AZ: 4 RJ 19/78, SozR 2200 § 1247 Nr. 24), weil der Grundsatz des § 75 Abs. 1 SGB VI, dass nur vor Eintritt des maßgebenden Ereignisses zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, entsprechend für die ausländischen Versicherungszeiten gilt.

Durch die Rechtsprechung des BSG ändert sich nur, dass für den in Abschnitt 4 genannten Anwendungsbereich nunmehr alle nach dem Europarecht, dem KSS-HKA und/oder den SVA ohne Abwehrklausel zu berücksichtigenden Versicherungszeiten mit den vorhandenen deutschen Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind.

Bei Anwendung des Europarechts sind zum Beispiel bei Drittstaatsangehörigen, auf die das Europarecht nach der VO (EG) Nr. 1231/2010 anzuwenden ist, Versicherungszeiten, die sie in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz zurückgelegt haben, nicht zu berücksichtigen (siehe GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010, Abschnitt 9.2). Diese Versicherungszeiten können daher auch bei der multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach der Rechtsprechung des BSG nicht berücksichtigt werden.

Siehe Beispiel 4

Zusammentreffen von Versicherungszeiten bei der multilateralen Zusammenrechnung

Treffen deutsche Versicherungszeiten mit Versicherungszeiten zusammen, die nach dem Europarecht, dem KSS-HKA oder einem der SVA ohne Abwehrklausel zu berücksichtigen sind, gelten die Regelungen beziehungsweise Festlegungen zum Zusammentreffen von Versicherungszeiten der VO (EG) Nr. 883/2004 beziehungsweise des jeweiligen SVA ohne Abwehrklausel. Siehe hierzu

Anhand dieser Regelung ist zu bestimmen, welche Versicherungszeiten bei einem Zusammentreffen zu berücksichtigen sind.

Treffen im Rahmen der multilateralen Zusammenrechnung Versicherungszeiten nach Europarecht, dem KSS-HKA und/oder Versicherungszeiten nach einem SVA ohne Abwehrklausel zusammen, bestehen weder in der VO (EG) Nr. 883/2004, dem KSS-HKA noch in den SVA Regelungen, welche der ausländischen Versicherungszeiten vorrangig zu berücksichtigen sind.

Zugunsten der Versicherten sind beim Zusammentreffen ausländischer Versicherungszeiten die Versicherungszeiten vorrangig zu berücksichtigen, die anspruchsbegründend wirken (zum Beispiel eine Pflichtbeitragszeit nach dem SVA-Jugoslawien statt einer zeitgleichen Zeit der freiwilligen Versicherung nach der VO (EG) Nr. 883/2004 bei der Prüfung der 36 Monate Pflichtbeitragszeiten in den letzten 60 Monaten nach § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI).

Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten bei der Prüfung des Anspruchs (auf eine deutsche Rente)

Eine multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kann erfolgen bei der Prüfung

  • der Wartezeiten von 5, 20, 25, 35 und 45 Jahren (siehe Abschnitt 6.1),
  • der vorzeitigen Wartezeiterfüllung (siehe Abschnitt 6.2),
  • der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (siehe Abschnitt 6.3),
  • der Anwartschaftserhaltungszeiten (siehe Abschnitt 6.4) oder
  • der wartezeitähnlichen Voraussetzungen (siehe Abschnitt 6.5).

Die folgenden Abschnitte enthalten Hinweise, welche Regelungen des Europarechts und der SVA ohne Abwehrklausel zu berücksichtigen und welche GRA zu beachten sind. Zudem enthalten sie Hinweise, in welchen Fällen und bei welchen Voraussetzungen die multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten eingeschränkt ist.

Wartezeiterfüllung

Bei der Prüfung der Wartezeiten von

können die nach der

jeweils zu berücksichtigenden Versicherungszeiten multilateral zusammengerechnet werden. Insbesondere für die Wartezeit von 25 und 45 Jahren sind die in der jeweiligen GRA beschriebenen Einschränkungen bei der Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten zu beachten.

Auch die multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten setzt voraus, dass mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vorhanden ist, der auf die jeweils zu prüfende Wartezeit anrechenbar ist.

Die nach § 241 Abs. 2 SGB VI erforderliche Wartezeit von 5 Jahren vor dem 01.01.1984 kann mit den Versicherungszeiten nach dem Europarecht und/oder den SVA ohne Abwehrklausel erfüllt werden, wenn mindestens ein auf die allgemeine Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vor dem 01.01.1984 vorhanden ist.

In Bezug auf die Wartezeit von 25 Jahren für Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung ist zu beachten, dass Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004 nur für mitgliedstaatliche Versicherungszeiten beziehungsweise Art. 46 KSS-HKA nur für die Versicherungszeiten der anderen HKA-Staaten gilt und nicht auf die Versicherungszeiten angewendet werden kann, die nach den SVA ohne Abwehrklausel zu berücksichtigen sind.

Vorzeitige Wartezeiterfüllung

Bei der Prüfung, ob die Wartezeit nach § 53 SGB VI oder § 245 SGB VI vorzeitig erfüllt ist, ist die multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nur von Bedeutung für die Voraussetzung

  • „in den letzten zwei Jahren vor dem Arbeitsunfall/dem Ausbildungsende mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ des § 53 Abs. 1 S. 2 2. Alternative SGB VI und des § 53 Abs. 2 SGB VI.
  • „sechs Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ des § 245 Abs. 3 SGB VI.

Die geforderte Anzahl an Pflichtbeiträgen kann allein mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nach dem Europarecht, dem KSS-HKA und/oder den SVA ohne Abwehrklausel erfüllt werden. Eine multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten ist zulässig.

Innerhalb des Zweijahreszeitraumes muss kein deutscher Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen, jedoch muss der Versicherte zu irgendeiner Zeit vorher der deutschen Rentenversicherung angehört und mindestens einen Beitrag entrichtet haben.

Welche ausländischen Versicherungszeiten bei der Prüfung nach § 53 Abs. 1 und 2 SGB VI beziehungsweise § 245 Abs. 3 SGB VI berücksichtigt werden können, ergibt sich für das

Für die Prüfung, ob die anderen Voraussetzungen des § 53 SGB VI beziehungsweise § 245 SGB VI erfüllt sind (zum Beispiel ob ein Arbeitsunfall vorliegt), erfolgt keine multilaterale Vertragsanwendung. Es ist getrennt nach den jeweiligen über- und zwischenstaatlichen Regelungen zu prüfen, ob die anderen Voraussetzungen des § 53 SGB VI beziehungsweise § 245 SGB VI vorliegen.

So sieht das Europarecht und auch das KSS-HKA unter Umständen die Gleichstellung eines Arbeitsunfalls vor, der sich in einem anderen Mitgliedstaat oder HKA-Staat ereignet hat (siehe GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.3 und GRA zu Art. 6 KSS-HKA). Die SVA ohne Abwehrklausel enthalten keine entsprechenden Gleichstellungsregelungen (siehe GRA zu Art. 20 SVA-Israel, Abschnitt 7 und GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 9). Trotz der Rechtsprechung des BSG zur multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten sind die in diesem Punkt weitergehenden Regelungen des Europarechts nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die in Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro und Serbien (SVA-Jugoslawien) oder in Israel (SVA-Israel) zurückgelegt wurden. Der jeweilige Regelungsgehalt des Europarechts beziehungsweise der SVA ohne Abwehrklausel wird insoweit nicht verändert oder erweitert.

Bei der Prüfung des § 53 Abs. 1 S. 2 SGB VI und Anwendung des Europarechts ist gegebenenfalls die GRA zu Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4 zu beachten. Bei Anwendung des KSS-HKA ist die GRA zu Art. 46 KSS-HKA, Abschnitt 4 zu beachten.

Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Welche ausländischen Versicherungszeiten bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der

  • Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI (3 Jahre Pflichtbeitragszeiten innerhalb der letzten 5 Jahre),
  • Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten innerhalb der letzten 5 Jahre) oder
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI (3 Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten 5 Jahren),

berücksichtigt werden können, ergibt sich aus den folgenden GRA:

Die danach nach dem Europarecht, dem KSS-HKA und/oder den SVA ohne Abwehrklausel zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sind bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen multilateral zusammenzurechnen.

Das SVA-Israel und das SVA-Jugoslawien stellen eine in den anderen Vertragsstaaten zurückgelegte knappschaftliche Pflichtbeitragszeit einer deutschen knappschaftlichen Pflichtbeitragszeit nicht gleich. Insoweit sind Versicherungszeiten nach dem SVA-Israel oder SVA-Jugoslawien für die Prüfung der Voraussetzung „3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten in den letzten 5 Jahren“ nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht zu berücksichtigende Versicherungszeiten.

Bei der Prüfung der Voraussetzung „3 Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten 5 Jahren“ sind für die Versicherungszeiten, die nach dem

zur Belegung des 5-Jahreszeitraums zu berücksichtigen. Die danach zu berücksichtigenden Versicherungszeiten können dann im Rahmen der multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten insgesamt bei der Prüfung der Belegung des 5-Jahreszeitraums berücksichtigt werden.

Zeiten zur Anwartschaftserhaltung

Welche ausländischen Versicherungszeiten als Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs. 2 SGB VI berücksichtigt werden können, ergibt sich aus den folgenden GRA:

Die danach zu berücksichtigenden Versicherungszeiten können multilateral zusammengerechnet werden.

Die Voraussetzung des § 241 Abs. 2 SGB VI, dass jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sein muss, kann auch allein mit den Versicherungszeiten, die nach dem Europarecht, dem KSS-HKA und/oder den SVA ohne Abwehrklauseln berücksichtigt werden können, erfüllt werden. Es muss aber vor dem 01.01.1984 mindestens ein auf die allgemeine Wartezeit anrechenbarer deutscher Kalendermonat vorhanden sein (siehe Abschnitt 6.1).

Wartezeitähnliche Voraussetzungen

Eine multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, die nach dem Europarecht, dem KSS-HKA und/oder den SVA ohne Abwehrklausel zu berücksichtigen sind, erfolgt auch bei den sogenannten wartezeitähnlichen Voraussetzungen.

Wartezeitähnliche Voraussetzungen enthalten die folgenden Vorschriften des SGB VI:

Die folgenden GRA enthalten Erläuterungen, welche Vorschriften des SGB VI wartezeitähnliche Voraussetzungen enthalten und welche Versicherungszeiten nach dem Europarecht, dem KSS-HKA beziehungsweise den SVA ohne Abwehrklausel bei Prüfung der wartezeitähnlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden können:

Die danach zu berücksichtigenden Versicherungszeiten können multilateral zusammengerechnet werden.

Bei der Prüfung der Neuberechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 75 Abs. 3 SGB VI, weil nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beiträge für 20 Jahre gezahlt wurden, können nur Versicherungszeiten nach dem Europarecht (siehe GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6) und dem KSS-HKA (siehe GRA zu Art. 7 KSS-HKA) berücksichtigt werden.

Dehnungstatbestände zur Verlängerung von Rahmenzeiträumen

Anspruch auf eine

besteht unter anderem dann, wenn in den letzten 5 Jahren (Rahmenzeitraum) 3 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten beziehungsweise bei § 45 SGB VI 3 Jahre mit knappschaftlichen Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind.

Nach §§ 43 Abs. 4, 241 Abs. 1 SGB VI sowie §§ 45 Abs. 4, 242 Abs. 2 SGB VI können bestimmte Zeiträume, die nicht Versicherungszeiten sein müssen, den Rahmenzeitraum verlängern. Es kann sich hierbei um Versicherungszeiten und Zeiträume nach dem Europarecht (siehe GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.2) und dem KSS-HKA (siehe GRA zu Art. 6 KSS-HKA) handeln.

Auch Versicherungszeiten nach dem DPRA können den Rahmenzeitraum verlängern (zum Beispiel polnische KEZ, die als Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI in die deutsche Rentenversicherung einzugliedern sind (siehe GRA zu Art. 4 DPRA, Anlage 1).

Das SVA-Israel und SVA-Jugoslawien enthalten keine Regelung zur Gleichstellung der in den anderen Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und Dehnungstatbeständen. Daher können entsprechende Versicherungszeiten oder Dehnungstatbestände den Rahmenzeitraum nicht verlängern.

Eine multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten oder Dehnungstatbeständen für die Verlängerung eines Rahmenzeitraums ist somit nur bei Anwendung des Europarechts und des KSS-HKA möglich. Nur die nach dem Europarecht und KSS-HKA zu berücksichtigenden Zeiten können gegebenenfalls den Rahmenzeitraum verlängern.

Siehe Beispiel 5

Zeiten von weniger als einem Jahr

Das Europarecht, dass KSS-HKA, das SVA-Israel und das SVA-Jugoslawien enthalten Regelungen, wonach Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr durch andere Mitgliedstaaten beziehungsweise den anderen Vertragsstaat abgegolten werden. Das DPRA enthält keine Regelung zur Abgeltung von Kleinstzeiten.

Erläuterungen zu den Kleinstzeiten-Regelungen sind enthalten in:

Die Rechtsprechung des BSG zur multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten hat auf die Anwendung der Kleinstzeitenregelungen keine Auswirkungen.

Wie bisher auch ist die Prüfung, ob ausländische Kleinstzeiten in der deutschen Rente abzugelten sind, getrennt nach dem Europarecht, dem KSS-HKA, dem SVA-Israel beziehungsweise dem SVA-Jugoslawien durchzuführen. Eine multilaterale Vertragsanwendung ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG bei Anwendung der Kleinstzeitenregelung nicht möglich.

Sind weniger als 12 Monate deutsche Versicherungszeiten vorhanden und die Voraussetzung für eine Abgeltung durch

erfüllt, sind die deutschen Versicherungszeiten den anderen beteiligten Rentenversicherungsträgern zur Abgeltung anzubieten.

Berechnung der deutschen Rente

Bei der Berechnung der Rente erfolgt keine multilaterale Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach dem Europarecht, dem KSS-HKA und/oder den SVA ohne Abwehrklausel.

Auch wenn der Anspruch auf deutsche Rente nur aufgrund multilateraler Zusammenrechnung der deutschen Versicherungszeiten mit Versicherungszeiten nach dem Europarecht, dem KSS-HKA und/oder den SVA ohne Abwehrklausel besteht, erfolgt die Berechnung jeweils getrennt nach den Reglungen des Europarechts, des SVA-Israel oder des SVA-Jugoslawien.

Beachte:

Eine Ausnahme für die Berechnung der Rente ergibt sich bei Anwendung des Europarechts und des DPRA, soweit die nach dem DPRA zu berücksichtigenden Versicherungszeiten wie deutsche Versicherungszeiten in die zwischenstaatliche Rentenberechnung nach dem Europarecht einzubeziehen sind.

Für die Berechnung gelten die Ausführungen in der

Bei der Berechnung der deutschen Rente können jeweils nur die dort genannten Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Besteht ein Rentenanspruch aufgrund der multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach dem Europarecht, dem KSS-HKA und /oder den SVA ohne Abwehrklausel, ist also gegebenenfalls eine Rentenberechnung nach dem Europarecht, dem KSS-HKA, dem SVA-Israel, dem SVA-Jugoslawien und dem DPRA durchzuführen. Zu zahlen ist die höchste Rente, die sich aus den getrennt durchgeführten Berechnungen ergibt.

Beachte:

Bei der Berechnung der Rente nach Europarecht oder nach dem KSS-HKA kann in diesen Fällen nur eine zwischenstaatliche (anteilige) Leistung bestimmt werden. Ein Anspruch auf eine innerstaatliche (autonome) Leistung besteht ohne die mitgliedstaatlichen Zeiten oder die Zeiten der anderen HKA-Staaten nicht.

Auch wenn bei der Anspruchsprüfung ein Zusammentreffen von Versicherungszeiten zur Verdrängung einzelner ausländischer Versicherungszeiten geführt hat, sind bei der Berechnung die Versicherungszeiten zu Grunde zu legen, die allein nach dem Europarecht, dem KSS-HKA, dem SVA-Israel, dem SVA-Jugoslawien oder dem DPRA zu berücksichtigen sind.

Beitragserstattung

Die multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach der Rechtsprechung des BSG ist in begrenztem Umfang auch bei der Beitragserstattung nach § 210 SGB VI anzuwenden.

Eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB VI sowie nach § 210 Abs. 1a SGB VI ist nur möglich, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Bei der Prüfung, ob die allgemeine Wartezeit erfüllt ist, sind die deutschen Versicherungszeiten mit den Versicherungszeiten multilateral zusammenzurechnen, die nach dem Europarecht und/oder den SVA ohne Abwehrklausel zu berücksichtigen sind. Hierbei sind die Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach dem

auf die allgemeine Wartezeit anzurechnen sind.

Ist die allgemeine Wartezeit gegebenenfalls aufgrund der multilateralen Zusammenrechnung der Versicherungszeiten erfüllt, besteht kein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB VI oder nach § 210 Abs. 1a SGB VI.

Freiwillige Versicherung und Nachzahlung freiwilliger Beiträge

Die Rechtsprechung des BSG zur multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten wirkt sich auf die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI nicht aus. Bei der Prüfung, ob die Berechtigung besteht, werden ausländische Versicherungszeiten nicht berücksichtigt (siehe GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4).

Bei der Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach § 206 SGB VI und § 282 SGB VI wirkt sich die Rechtsprechung des BSG zur multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten wie folgt aus:

  • § 206 SGB VI
    Nach § 206 Abs. 3 SGB VI ist die Nachzahlung freiwilliger Beiträge möglich, wenn die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist. Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit können deutsche Versicherungszeiten mit Versicherungszeiten nach dem Europarecht, dem KSS-HKA und/oder den SVA ohne Abwehrklausel multilateral zusammengerechnet werden. Es gelten die Erläuterungen im Abschnitt 6.1.
  • § 282 SGB VI
    Nach § 282 SGB VI können freiwillige Beiträge für so viele Monate nachgezahlt werden, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Bei der Prüfung, wie viele Monate zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren fehlen, sind neben den deutschen Versicherungszeiten auch die Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach dem Europarecht, dem KSS-HKA und/oder den SVA ohne Abwehrklausel auf die Wartezeit 5 Jahren anzurechnen sind (siehe Abschnitt 6.1).

Siehe hierzu auch:

Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI besteht für Handwerker, die nach § 2 Nr. 8 SGB VI der Versicherungspflicht unterliegen, die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, wenn sie für mindestens 18 Jahre/216 Monate Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Bei der Prüfung, ob 18 Jahre/216 Monate mit Pflichtbeiträgen vorliegen, ist eine multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach dem Europarecht, KSS-HKA und/oder den SVA ohne Abwehrklausel möglich. Welche ausländischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden können, ergibt sich aus:

Rücknahme von Bescheiden

Fälle, in denen bislang keine multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach den genannten über- und zwischenstaatlichen Regelungen erfolgt ist, sind auf Antrag des Berechtigten (neu) festzustellen oder von Amts wegen, wenn sie in den Geschäftsgang gelangen und als solche erkannt werden.

Unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 26.02.2020, AZ: B 5 R 21/18 R ist von einer ständigen Rechtsprechung des BSG zur Frage der multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten auszugehen. Bei der Überprüfung und Rücknahme von Bescheiden ist daher § 100 Abs. 4 SGB VI anzuwenden. Weitere Erläuterungen hierzu enthält die GRA zu § 100 SGB VI, Abschnitt 6.3.3.


Beispiel 1: Grundsatz des Verbots der multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

Beispiel zu Abschnitt 2

Eine Versicherte beantragt Regelaltersrente. Sie hat folgende Versicherungszeiten zurücklegt:

VersicherungszeitenAnzahl der Monate
Deutsche Versicherungszeiten15 Monate
Französische Versicherungszeiten30 Monate
US-amerikanische Versicherungszeiten25 Monate

Lösung:

Für den Anspruchserwerbs können die Versicherungszeiten wie folgt zusammengerechnet werden:

  • Europarecht
    Für die Anspruchsprüfung sind nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 die deutschen und französischen Versicherungszeiten zusammenzurechnen. Es sind somit 45 Monate Versicherungszeiten vorhanden, die auf die Wartezeit angerechnet werden können.

  • SVA-USA
    Nach Art. 7 SVA-USA sind die deutschen und US-amerikanischen Versicherungszeiten für die Wartezeit zusammenzurechnen. Es sind somit 40 Monate Versicherungszeiten vorhanden, die auf die Wartezeit angerechnet werden können.

Zwar enthält die VO (EG) Nr. 883/2004 kein Verbot der multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten. Eine Zusammenrechnung aller vorhandenen Versicherungszeiten wird aber durch das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung des Art. 2 Abs. 2 SVA-USA in Verbindung mit Nr. 2 Buchstabe c SP zum SVA-USA ausgeschlossen.

Die Wartezeit von 60 Monaten ist nicht erfüllt.

Beispiel 2: Grundsatz des Verbots der multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

Beispiel zu Abschnitt 2

Ein Versicherter beantragt Altersrente für langjährig Versicherte. Er hat folgende Versicherungszeiten zurückgelegt:

VersicherungszeitenAnzahl der Monate
Deutsche Versicherungszeiten300 Monate
Brasilianische Versicherungszeiten50 Monate
Spanische Versicherungszeiten50 Monate
US-amerikanische Versicherungszeiten30 Monate

Lösung:

Für die Anspruchsprüfung können die Versicherungszeiten wie folgt zusammengerechnet werden:

  • Europarecht
    Nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 können die deutschen und spanischen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Auf die Wartezeit sind 350 Monate anzurechnen.
  • SVA-Brasilien
    Nach Art. 11 SVA-Brasilien in Verbindung mit Nr. 3 Buchstabe a SP zum SVA-Brasilien können die deutschen, brasilianischen und spanischen Versicherungszeiten angerechnet werden. Auf die Wartezeit sind 400 Monate anzurechnen.

  • SVA-USA
    Nach Art. 7 SVA-USA können allein die deutschen und US-amerikanischen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Auf die Wartezeit sind 330 Monate anzurechnen.

Eine Zusammenrechnung aller vom Versicherten zurückgelegter Versicherungszeiten wird durch das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung des Art. 2 Abs. 2 SVA-USA in Verbindung mit Nr. 2 Buchstabe c SP zum SVA-USA sowie des Art. 2 Abs. 2 SVA-Brasilien ausgeschlossen.

Ein Rentenanspruch besteht nicht, weil die Wartezeit von 420 Monaten für die Altersrente für langjährig Versicherte nicht erfüllt ist.

Beispiel 3: Multilaterale Zusammenrechnung vom Versicherungszeiten nach der Rechtsprechung des BSG

Beispiel zu Abschnitt 3

Eine Versicherte beantragt Regelaltersrente. Sie hat folgende Versicherungszeiten zurückgelegt:

VersicherungszeitenAnzahl der Monate
Deutsche Versicherungszeiten15 Monate
Französische Versicherungszeiten15 Monate
Serbische Versicherungszeiten15 Monate
Brasilianische Versicherungszeiten15 Monate
US-amerikanische Versicherungszeiten25 Monate

Lösung:

  • Europarecht und SVA-Jugoslawien
    Die deutschen Versicherungszeiten können mit den französischen Versicherungszeiten entsprechend Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und den serbischen Versicherungszeiten entsprechend Art. 25 SVA-Jugoslawien für die Erfüllung der Wartezeit zusammengerechnet werden.

  • SVA-Brasilien
    Nach Art. 11 SVA-Brasilien in Verbindung mit Nr. 3 Buchstabe a SP zum SVA-Brasilien können die deutschen, brasilianischen und französischen Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit zusammengerechnet werden.

    Art. 2 Abs. 2 SVA-Brasilien enthält ein Verbot der multilateralen Vertragsanwendung. Daher können die US-amerikanischen und serbischen Versicherungszeiten, die nicht vom SVA-Brasilien erfasst werden, bei Anwendung des SVA-Brasilien nicht berücksichtigt werden.
  • SVA-USA
    Nach Art. 7 SVA-USA können die deutschen und US-amerikanischen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden.

    Art. 2 Abs. 2 SVA-USA in Verbindung mit Nr. 2 Buchstabe c SP zum SVA-USA enthält ein Verbot der multilateralen Vertragsanwendung. Daher können die brasilianischen, französischen und serbischen Versicherungszeiten, die nicht vom SVA-USA erfasst werden, bei Anwendung des SVA-USA nicht berücksichtigt werden.

Die Wartezeit von 60 Monaten ist somit auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zur multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nicht erfüllt. Es besteht kein Rentenanspruch.

Beispiel 4: Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach der Rechtsprechung des BSG

Besonderheit bei Anwendung der VO (EU) Nr. 1231/2010

Beispiel zu Abschnitt 5

Ein serbischer Staatsangehöriger beantragt Regelaltersrente. Er hat folgende auf die allgemeine Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten zurückgelegt:

VersicherungszeitenAnzahl der Monate
Deutsche Versicherungszeiten15 Monate
Französische Versicherungszeiten15 Monate
Serbische Versicherungszeiten15 Monate
Norwegische Versicherungszeiten20 Monate

Lösung:

  • Europarecht und SVA-Jugoslawien

    Für die Drittstaatsangehörigen, die von der VO (EU) Nr. 1231/2010 erfasst werden, gilt das Europarecht, sodass die deutschen und französischen Versicherungszeiten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 zusammengerechnet werden können.

    Die serbischen Versicherungszeiten können gemäß Art. 25 SVA-Jugoslawien für die Anspruchsprüfung mit den deutschen zusammengerechnet werden.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG können die deutschen, französischen und serbischen Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit zusammengerechnet werden, weil das Europarecht und das SVA-Jugoslawien keine Abwehrklausel enthalten.

  • Norwegische Versicherungszeiten
    Im Verhältnis zu Norwegen gilt die VO (EU) Nr. 1231/2010 nicht. Dies hat zur Folge, dass für norwegische Versicherungszeiten, die Drittstaatsangehörige zurückgelegt haben, das Europarecht keine Anwendung findet. Daher können diese Versicherungszeiten nicht nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 bei der Prüfung des Anspruchs auf deutsche Rente berücksichtigt werden.

Auf die allgemeine Wartezeit können daher nur die 45 Monate deutsche, französische und serbische Versicherungszeiten angerechnet werden, Die allgemeine Wartezeit ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zur multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nicht erfüllt.

Beispiel 5: Dehnungstatbestände zur Verlängerung von Rahmenzeiträumen

Keine Dehnungstatbestände bei Anwendung des SVA-Israel oder SVA-Jugoslawien

Beispiel zu Abschnitt 7

Bei einer 1990 geborenen Versicherten ist die Erwerbsminderung am 20.03.2020 eingetreten. Der maßgebende 5-Jahreszeitraum beginnt am 20.03.2015 und endet am 19.03.2020.

Sie hat folgende Zeiten zurückgelegt:

StaatZeitraumArt der VersicherungszeitAnzahl der Monate
SerbienVom 01.01.2010 bis 30.09.2012Pflichtbeitrag33 Monate
SerbienVom 01.10.2012 bis 31.12.2015Lücke wegen Erziehung eines Kindes vor Vollednung des 10. Lebensjahres
SlowenienVom 01.01.2016 bis 31.07.2017Pflichtbeitrag18 Monate
SlowenienVom 01.08.2017 bis 28.02.2019Lücke wegen Erziehung eines Kindes vor Vollendung des 10. Lebensjahres
DeutschlandVom 01.06.2019 bis 19.03.2020Pflichtbeitrag13 Monate

Lösung:

  • Wartezeit
    Für die Wartezeit können die deutschen Versicherungszeiten mit den slowenischen Versicherungszeiten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und den serbischen Versicherungszeiten nach Art. 25 SVA-Jugoslawien zusammengerechnet werden. Die allgemeine Wartezeit ist erfüllt.
  • 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten 5 Jahren
    Die Voraussetzung von 3 Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ist hingegen nicht erfüllt. Zwar kann die Zeit der Erziehung eines Kindes in Slowenien nach Art. 5 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 als Dehnungstatbestand berücksichtigt werden. Der 5-Jahreszeitraum verlängert sich um 19 Monate und beginnt somit in 08/2013. In diesem Zeitraum sind lediglich 31 Monate mit deutschen und slowenischen Pflichtbeiträgen vorhanden.

    Eine weitere Verlängerung des 5-Jahreszeitraums um die in Serbien zurückgelegte Zeit der Kindererziehung ist nicht möglich, weil das SVA-Jugoslawien keine Dehnungstatbestände kennt.

Es besteht auch bei multilateraler Zusammenrechnung der Versicherungszeiten kein Rentenanspruch.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

EU/SVA