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Art. 60 VO (EG) Nr. 883/2004: Besondere Vorschriften für Beamte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.03.2025

Änderung

Überarbeitung der GRA in Bezug auf das EESSI-Verfahren, die Beteiligung und Bezeichnung der GZD Köln Service-Center Versorgung Köln, Korrektur des griechischen Trägers in Beispiel 1 sowie redaktionelle Anpassungen.

Dokumentdaten
Stand18.03.2025
Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift richtet sich an die Sondersysteme für die Beamten und die darin erfassten Personen. Sie hat für die deutsche Rentenversicherung nur eine mittelbare Bedeutung.

Absatz 1 öffnet die Anwendung der koordinierenden Bestimmungen von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 50 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 51 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 52 bis 59 VO (EG) Nr. 883/2004 für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen in besonderen Sicherungssystemen.

Absatz 2 schränkt die Koordinierung der Sondersysteme für Beamte wieder ein. Er regelt als Ausnahme zum Absatz 1, dass für die Sondersysteme für Beamte, deren Rechtsvorschriften ausschließlich die Berücksichtigung von Zeiten in Sondersystemen für Beamte des betreffenden Staates vorsehen, nur Zeiten erheblich sind, die nach ihren Rechtsvorschriften anerkannt werden können. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung mit diesen Zeiten nicht erfüllt sind, sollen die Zeiten des Sondersystems für Beamte vom Allgemeinen System dieses Staates berücksichtigt werden.

Absatz 3 legt für Leistungen des Sondersystems für Beamte fest, dass nur das nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates erzielte Einkommen maßgebend ist, wenn die Leistung auf der Grundlage des zuletzt erzielten Entgelts berechnet wird.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Einbeziehung von in Sondersystemen erfassten Beamten

Der Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist an die Beamten und ihre Sondersysteme gerichtet (vergleiche GRA zu Art. 1 Buchst. d VO (EG) Nr. 883/2004 und GRA zu Art. 1 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/2004). Er erweitert die Anwendung bestimmter Koordinierungsregeln des für Altersrenten und Hinterbliebenenrenten geltenden Kapitels 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 auch auf diesen Personenkreis. Folgende Vorschriften werden ausdrücklich für anwendbar auf die Sondersysteme für Beamte erklärt:

Als Folge der Einbeziehung in die Regelungen zur Leistungsfeststellung und Berechnung gelten die maßgeblichen Durchführungsvorschriften der VO (EG) Nr. 987/2009 gleichermaßen:

Die Träger der allgemeinen Systeme der Rentenversicherung sind von dieser Einbeziehung nur insofern berührt, als sie zusammen mit den Sondersystemen der Beamten am zwischenstaatlichen Verfahren beteiligt sein können (siehe Abschnitt 5). Allgemeine Systeme berücksichtigen Zeiten anderer Mitgliedstaaten aus Sondersystemen für Beamte über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 ohne Besonderheiten (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4). Die leistungsrechtlichen Folgen von Art. 60 VO (EG) Nr. 883/2004 betreffen allein die Beamten sowie ihre Sicherungssysteme.

Siehe Beispiel 1

Diese leistungsrechtliche Einbeziehung der Sondersysteme der Beamten in die VO (EG) Nr. 883/2004 bedeutet nicht, dass national eine Koordinierung zwischen den deutschen Versorgungsansprüchen von Beamten und den Rentenansprüchen bei der Deutschen Rentenversicherung im Sinne einer Zusammenrechnung von Dienstzeiten und Versicherungszeiten geschaffen wird (vergleiche auch GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3). Die Regelungen des für Altersrenten und Hinterbliebenenrenten geltenden Kapitels 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen sich nur auf die Sondersysteme für Beamte und deren leistungsrechtliche Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten, unabhängig von dem System, in dem sie zurückgelegt wurden.

Siehe Beispiel 2

Ausnahme von der Einbeziehung von in Sondersystemen erfassten Beamten

Während Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 die Vorschriften des für Altersrenten und Hinterbliebenenrenten geltenden Kapitels 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 zur Zusammenrechnung von Zeiten, zur Rentenberechnung und zu den Doppelleistungsbestimmungen für die Sondersysteme der Beamten öffnet, schränkt Art. 60 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 als Ausnahme zum Absatz 1 die Koordination wieder ein. Sondersysteme für Beamte, die nach ihrem nationalen Recht nur die Berücksichtigung von Zeiten vorsehen, die in einem nationalen Sondersystem für Beamte zurückgelegt wurden, sind nicht verpflichtet, über die VO (EG) Nr. 883/2004 Zeiten anderer Mitgliedstaaten heranzuziehen, weder Zeiten in Sondersystemen für Beamte, noch Zeiten in allgemeinen Systemen. Eine Zusammenrechnung mit Zeiten anderer Mitgliedstaaten und die Verwendung bei der Rentenberechnung erfolgt damit nur, wenn das Recht des Sondersystems für Beamte dies ausdrücklich vorschreibt oder zulässt.

Unter die Ausnahmeregelung des Absatzes 2 fallen grundsätzlich die deutschen Sondersysteme für Beamte, aber zum Beispiel auch die Sondersysteme für Beamte in Belgien, Dänemark und Österreich.

Da sich die Ausnahmeregelung des Absatzes 2 nur auf die Zusammenrechnung von Zeiten für den Anspruch (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) bezieht und damit gleichzeitig die anteilige (zwischenstaatliche) Berechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 verhindert, berechnen die deutschen Sondersysteme für Beamte die Pension nur autonom (innerstaatlich). Sie wenden aber gegebenenfalls beim Zusammentreffen mit der Leistung eines anderen Mitgliedstaates Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 54 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 an.

Sondersysteme für Beamte anderer Mitgliedstaaten, für die Art. 60 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht maßgeblich ist, berücksichtigen wie ein allgemeines System entsprechend Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 deutsche Zeiten

  • aus der deutschen Rentenversicherung,
  • aus dem deutschen Sondersystem für Beamte,
  • aus der berufsständischen Versorgung und
  • aus dem Sondersystem für die Landwirtschaft.

Berücksichtigung von Zeiten aus einem Sondersystem für Beamte in einem Allgemeinen System

Entsteht aus dem Sondersystem für Beamte kein eigenständiger Leistungsanspruch, weil

  • trotz zugelassener Zusammenrechnung mit Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten die Berücksichtigung solcher Zeiten nicht zu einem Anspruch auf Leistungen führt oder
  • eine Zusammenrechnung mit Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten nicht erlaubt ist,

werden die Zeiten nach Art. 60 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 statt im Sondersystem für Beamte im allgemeinen System dieses Mitgliedstaats berücksichtigt. Weil mit der Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 SGB VI und nach § 233 Abs. 1 SGB V eine entsprechende Regelung im deutschen Recht bereits existiert, findet Art. 60 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 auf die Beamtenversorgung in Deutschland keine Anwendung.

Siehe Beispiel 3

Beteiligung eines Sondersystems für Beamte

Verbindungsstelle im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009 für die deutschen Sondersysteme der Beamten ist gemäß § 127a Abs. 2 SGB VI die Deutsche Rentenversicherung Bund, vergleiche GRA zu § 127a SGB VI, Abschnitt 3. Sie arbeitet in dieser Funktion eng mit der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, zusammen, der mit § 5 S. 1 SozSichEUG innerhalb der Organisationsstrukturen der Generalzolldirektion die Funktion einer Koordinierungsstelle für die deutschen Systeme der Beamtenversorgung zugewiesen wurde.

Zu den Aufgaben der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, als Koordinierungsstelle gehört neben der Koordinierung der Verwaltungshilfe zwischen den einzelnen deutschen Versorgungsstellen und dem im Einzelfall zuständigen Träger der deutschen Rentenversicherung auch nach § 5 S. 2 SozSichEUG der elektronische Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Die Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, nimmt am zwischenstaatlichen Verfahren regelmäßig als ein beteiligter Träger teil. Sie darf nach § 5 S. 3 SozSichEUG zur Erfüllung dieser Aufgaben ausdrücklich die personenbezogenen Daten des betreffenden Beamten und seiner Hinterbliebenen oder ausschließlich seiner Hinterbliebenen erheben, verarbeiten und nutzen.

Das Bundesministerium des Innern hat die Versorgungsdienststellen des Bundes und die zuständigen Länderministerien mit Rundschreiben vom 21.10.2000 (D II 3 - 223 322/20) informiert und die abgesprochenen Verfahrensabläufe zwischen der Versorgungsdienststelle, der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, den Trägern der Deutschen Rentenversicherung und dem Träger eines anderen Mitgliedstaates beschrieben.

Antragsverfahren bei Beteiligung der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln

Deutsche Beamte, die aus dem aktiven Dienst ausscheiden, haben regelmäßig einen Wohnsitz in Deutschland und stellen ihren Leistungsantrag daher üblicherweise bei ihrer Versorgungsdienststelle in Deutschland oder werden von dieser von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Diese Annahme gilt auch für Beamte, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und gleichzeitig für eine Dienststelle in Deutschland tätig sind (Grenzgänger), sowie für deutsche Beamte im Auslandseinsatz. Diese Personen werden regelmäßig von deren deutschen Versorgungsdienststellen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt oder stellen einen Leistungsantrag bei der Versorgungsdienststelle mit Sitz in Deutschland. Die Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Trägers des Wohnsitzlandes scheidet dafür regelmäßig aus. Deutschland stellt deshalb für in Deutschland verbeamtete antragstellende Personen nahezu ausnahmslos den Kontakt-Träger nach Art. 47 VO (EG) Nr. 987/2009.

Aus dem Dienstverhältnis freiwillig ausscheidende Beamte und ihnen gleichgestellte Personen wurden in der Vergangenheit regelmäßig in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Weil mit der Nachversicherung die Versorgungsansprüche der betreffenden Personen erlöschen, waren Anträge auf Versorgung von ehemaligen Beamten und ihnen gleichgestellten Personen über einen Träger eines anderen Mitgliedstaates ausgeschlossen. Lediglich in den Fällen, in denen eine Nachversicherung unterblieben ist, waren Anträge über einen mitgliedstaatlichen Träger denkbar.

Seit dem 04.09.2013 eröffnet das Gesetz zur Gewährung eines Altersgeldes für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten (AltGG) den aus einem Dienstverhältnis des Bundes freiwillig ausscheidenden Beamten, Richtern und Soldaten die Wahl zwischen einer Nachversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und dem späteren Bezug eines Altersgeldes aus der Beamtenversorgung. Ähnliche Regelungen wurden von einigen Bundesländern auch in deren Beamtenversorgungsrecht übernommen.

Durch die Einführung des Altersgeldes sind damit auch Anträge von mitgliedstaatlichen Wohnsitzträgern zu erwarten, bei denen die antragstellenden Personen Versorgungsansprüche auf Altersgeld als ehemaliger Beamter oder gleichgestellte Person in Deutschland geltend machen. Deutschland stellt in diesem Fall nur den beteiligter Träger nach Art. 47 VO (EG) Nr. 987/2009.

Die Anforderungen an das Führen von zwischenstaatlichen Verfahren innerhalb von EESSI können wegen der regelmäßig sehr geringen Anzahl an Einzelfällen und wegen des erheblichen Verwaltungsaufwandes durch die deutschen Versorgungsdienststellen nicht erfüllt werden. Zur Unterstützung der Versorgungsdienststellen koordiniert daher die Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, als zentrale Koordinierungsstelle die Verwaltungshilfe zwischen den Versorgungsdienststellen, den mitgliedstaatlichen Trägern und der Deutschen Rentenversicherung.

Die Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, kann die mittels EESSI abzuwickelnden zwischenstaatlichen Verfahren zunächst auch nur in eingeschränktem Rahmen leisten:

  • Sie ist zentraler Ansprechpartner der deutschen Versorgungsdienststellen.
  • Sie beantwortet Fragen von Trägern anderer Mitgliedstaaten zur Anwendung des deutschen Beamtenrechts, zu gezahlten Leistungen und zu den zurückgelegten Dienstzeiten.
  • Sie führt bestimmte Geschäftsprozesse in EESSI eigenständig durch, insbesondere zur Ausfertigung und Übermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten von deutschen Beamten im SED P 5000.
  • Sie leitet Informationen über die Antragstellung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung weiter und unterstützt die Träger der Deutschen Rentenversicherung im Übrigen bei der Abwicklung des zwischenstaatlichen Verfahrens, das sie weitestgehend für die Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, übernehmen.


Für das in EESSI durchzuführende Rentenverfahren mit den Trägern anderer Mitgliedstaaten wird unterschieden, ob die antragstellende Person in Deutschland

  • ausschließlich einem Sondersystem für Beamte unterlag, siehe Abschnitt 6.1, und sogenannter Solo-Beamter war oder
  • im Sondersystem für Beamte erfasst ist und auch in der Deutschen Rentenversicherung Versicherungszeiten zurückgelegt hat, siehe Abschnitt 6.2.

Hinweise zu Verfahren außerhalb eines Antrags auf Leistung enthält der Abschnitt 6.3.

Ausschließlich Zeiten im deutschen Sondersystem für Beamte (Solo-Beamte)

Für Personen, die in Deutschland ausschließlich Zeiten im deutschen Sondersystem für Beamte zurückgelegt haben und keine Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung (sogenannte Solo-Beamte), führt anstelle der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrer Funktion als Verbindungsstelle für die Beamtenversorgung das zwischenstaatliche Verfahren mit den Trägern der anderen Mitgliedstaaten durch. Die Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, agiert als ein beteiligter Träger.

Deutsche Rentenversicherung Bund als Kontakt-Träger

Stellt die berechtigte Person einen Pensionsantrag oder wird sie von Ams wegen pensioniert, wird sie von ihrer Versorgungsdienststelle unterrichtet, dass die Deutsche Rentenversicherung das zwischenstaatliche Verfahren mit dem Träger des anderen Mitgliedstaats führen wird. Die Versorgungsdienststelle leitet zu diesem Zweck die persönlichen Daten der antragstellenden Person, das Datum der Antragstellung und das Feststellungsblatt über die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten an die Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln. Diese gibt alle notwendigen Informationen für die Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter.

Ist die Deutsche Rentenversicherung Bund der Kontaktträger nach Art. 47 VO (EG) Nr. 987/2009, ist sie insbesondere zuständig für

  • die Aufnahme der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, als beteiligter Träger im EESSI-Prozess und
  • die Einleitung und Überwachung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens.

Im Laufe des zwischenstaatlichen Verfahrens erstellt die Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, eigenständig innerhalb des EESSI-Verfahrens das SED P 5000 sowie das SED P 6000.


Deutsche Rentenversicherung Bund als beteiligter Träger

Ist die Deutsche Rentenversicherung Bund beteiligter Träger nach Art. 47 VO (EG) Nr. 987/2009, weil das Antragsverfahren über den mitgliedstaatlichen Wohnsitzträger eingeleitet wird, ist sie insbesondere zuständig für

  • die Aufnahme der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, als beteiligter Träger im bestehenden EESSI-Prozess und
  • gegebenenfalls notwendige Verfahrensschritte und Geschäftsprozesse im EESSI-Verfahren für den mitgliedstaatlichen Träger.

Zeiten in der Deutschen Rentenversicherung und im deutschen Sondersystem für Beamte

Für Personen, die Zeiten in der Deutschen Rentenversicherung und in einem deutschen Sondersystem für Beamte zurückgelegt haben, führt anstelle der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, ein Träger der Deutschen Rentenversicherung das zwischenstaatliche Verfahren mit den Trägern der anderen Mitgliedstaaten.

Deutsche Rentenversicherung als Kontakt-Träger

Bei Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung und eines deutschen Versorgungssystems für Beamte könnte sich der Kontakt-Träger nach Art. 47 VO (EG) Nr. 987/2009 aus beiden Systemen ergeben. Kontakt-Träger ist dann immer ein Träger der Deutschen Rentenversicherung. Die Koordinierungsstelle für die Sondersysteme der deutschen Beamtenversorgung, die Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, übernimmt nicht die Funktion des Kontakt-Trägers.

Innerhalb der deutschen Rentenversicherung übernimmt der nach §§ 127 ff. SGB VI zuständige Träger die Funktion des Kontakt-Trägers nach Art. 47 VO (EG) Nr. 987/2009 für das zwischenstaatliche Verfahren innerhalb EESSI. Dies kann ein Regionalträger oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder auch die Deutsche Rentenversicherung Bund sein.

Das unter Abschnitt 6.1 für die Deutsche Rentenversicherung Bund als Kontakt-Träger beschriebene Verfahren wird von dem zuständigen Träger der deutschen Rentenversicherung im Zusammenwirken mit der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, durchgeführt. Dabei werden gegebenenfalls die Daten aus dem eigenen Rentenantragsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung berücksichtigt.

Für das Verfahren unter Beteiligung der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, gelten die folgenden Besonderheiten:

  • Ein Antrag auf Leistungen wegen Alters kann nach Art. 50 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 auf ein mitgliedstaatliches System beschränkt werden, sodass die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder die Alterspension aus der Beamtenversorgung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen.
  • Wird ein Antrag auf Leistungen sowohl in der Rentenversicherung als auch bei der Versorgungsdienststelle gestellt, sind für Deutschland möglicherweise zwei Antragsdaten vorhanden. Dem Träger des anderen Mitgliedstaates wird das früheste Datum als maßgebliches Antragsdatum mitgeteilt, wie es sich aus der GRA zu Art. 45 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschn. 3.1.6 ergibt.
  • Überschneidungen der Versicherungszeiten aus der deutschen Beamtenversorgung und der Deutschen Rentenversicherung, die sich aus dem SED P 5000 der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, und dem SED P 5000 der Deutschen Rentenversicherung ergeben können, müssen vom Träger des anderen Mitgliedstaates bewertet und gegebenenfalls bereinigt werden.


Deutsche Rentenversicherung als beteiligter Träger

Ist der zuständige Träger der deutschen Rentenversicherung beteiligter Träger nach Art. 47 VO (EG) Nr. 987/2009, weil das Antragsverfahren über den mitgliedstaatlichen Wohnsitzträger eingeleitet wird, führt er das zwischenstaatliche Verfahren unter Einbeziehung der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln durch, wie im Abschnitt 6.1 für die Deutsche Rentenversicherung Bund als beteiligtem Träger beschrieben.

Verfahren außerhalb eines Antrags auf Leistung

Im Zusammenhang mit der Beamtenernennung klären die Versorgungsdienststellen, ob ruhegehaltsfähige Dienstzeiten im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vor der Ernennung des Beamten vorliegen. Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates, für die Zeiten nach dem Recht dieses Staates vorhanden sind und die zu einer späteren Leistungsgewährung führen, werden nach einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern nicht als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit anerkannt. Damit die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten bestimmt werden können, benötigen die Versorgungsdienststellen daher regelmäßig das SED P 5000 mit den mitgliedstaatlichen Zeiten.

Sofern die Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, bittet, für eine Versorgungsdienststelle einen Versicherungsverlauf über die mitgliedstaatlichen Zeiten zur Verfügung zu stellen, fordert der nach §§ 127 ff. SGB VI zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats das SED P 5000 an. Der Anforderung werden vorhandene Unterlagen über die Beschäftigung und das SED P 4000 beigefügt. Sofern die Möglichkeit besteht, über ein Online-Auskunftsverfahren Einblick in das mitgliedstaatliche Versicherungskonto zu nehmen, können auch die Druckerzeugnisse aus diesem Verfahren für die Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, verwandt werden, sofern diese die behaupteten Zeiten enthalten.

Für Fälle, in denen ein Familiengericht Auskunft über die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Rentenanwartschaften wünscht, gelten die Zuständigkeitsregelungen zwischen der Deutschen Rentenversicherung und der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, entsprechend. Dies bedeutet, dass alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung der mitgliedstaatlichen Zeiten oder der Anwartschaft aus dem anderen Mitgliedstaat von dem nach §§ 127 ff. SGB VI zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung übernommen werden, siehe GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009: EU/SVA.

 

Beispiel 1: Zusammenrechnung für den Rentenanspruch im anderen Mitgliedstaat

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Versicherungszeiten wurden wie folgt zurückgelegt:

  • in Griechenland als Angestellter des allgemeinen Systems (e-EFKA) an 525 Tagen
  • in Deutschland als Beamter (Versorgungsbehörde: Landesamt für Finanzen in München) für 435 Monate.

Versicherungszeiten zur Deutschen Rentenversicherung sind nicht zurückgelegt worden.

Lösung:

Für einen griechischen Rentenanspruch muss die e-EFKA die griechischen Versicherungszeiten mit Dienstzeiten nach deutschem Beamtenrecht aus der bayerischen Beamtenversorgung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 zusammenrechnen. Art. 60 VO (EG) Nr. 883/2004 wird vom griechischen allgemeinen System nicht angewendet.

Beispiel 2: Keine Zusammenrechnung mit deutschen Beamtenzeiten

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Versicherungszeiten wurden wie folgt zurückgelegt:

  • in Italien als Beamter (Beamtensystem: INPS, Gestione Dipendenti Pubblici) für 45 Monate
  • in Deutschland als Arbeitnehmer (Deutsche Rentenversicherung) für 24 Monate
  • in Deutschland als Beamter (Landesversorgungsbehörde) für 366 Monate.

Lösung:

Die Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrente an langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) ist durch Zusammenrechnung der deutschen Zeiten bei der deutschen Rentenversicherung mit den italienischen Zeiten aus dem Sondersystem für Beamte (INPS, Gestione Dipendenti Pubblici) nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht erfüllt. Die Dienstzeiten als Beamter in Deutschland können über die VO (EG) Nr. 883/2004 nicht berücksichtigt werden.

Beispiel 3: Nachversicherung in der Deutschen Rentenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit des aktiven Beamten waren Versicherungszeiten oder Dienstzeiten wie folgt zurückgelegt:

  • in Italien als Angestellter im öffentlichen Dienst (Sondersystem: INPS, Gestione Dipendenti Pubblici) für 48 Monate
  • in Deutschland als Angestellter im öffentlichen Dienst (allgemeines System: Deutsche Rentenversicherung Bund) für 24 Monate
  • in Deutschland als Beamter (Landesversorgungsbehörde) für 10 Monate.

Lösung:

Wegen des unversorgten Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis wird für 10 Monate Dienstzeit die Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund) vorgenommen. Der Anwendung des Art. 60 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 bedarf es nicht.
Aus 34 Monaten deutscher Versicherungszeit besteht kein nationaler Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sofern die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt sind, ist der Anspruch jedoch nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 unter Zusammenrechnung der deutschen Zeiten (34 Monate) und der italienischen Zeiten des INPS, Gestione Dipendenti Pubblici (48 Monate) erfüllt.

 

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 60 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Art. 60 VO (EG) Nr. 883/2004 entspricht inhaltlich Art. 51a VO (EWG) Nr. 1408/71.

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