Art. 60 VO (EG) Nr. 883/2004: Besondere Vorschriften für Beamte
veröffentlicht am |
08.09.2025 |
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Änderung | Überarbeitung des Abschnitts 6 in Bezug auf die Beratungsergebnisse der AGZWSR 01/2025 TOP 4 und 02/2025 TOP 3 |
Stand | 27.08.2025 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 003.00 |
- Inhalt der Regelung
- Einbeziehung von in Sondersystemen erfassten Beamten
- Ausnahme von der Einbeziehung von in Sondersystemen erfassten Beamten
- Berücksichtigung von Zeiten aus einem Sondersystem für Beamte in einem Allgemeinen System
- Beteiligung eines Sondersystems für Beamte
- Antragsverfahren bei Beteiligung der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln
- Inhalt der Regelung
- Einbeziehung von in Sondersystemen erfassten Beamten
- Ausnahme von der Einbeziehung von in Sondersystemen erfassten Beamten
- Berücksichtigung von Zeiten aus einem Sondersystem für Beamte in einem Allgemeinen System
- Beteiligung eines Sondersystems für Beamte
- Antragsverfahren bei Beteiligung der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift richtet sich an die Sondersysteme für die Beamten und die darin erfassten Personen. Sie hat für die deutsche Rentenversicherung nur eine mittelbare Bedeutung.
Absatz 1 öffnet die Anwendung der koordinierenden Bestimmungen von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 50 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 51 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 52 bis 59 VO (EG) Nr. 883/2004 für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen in besonderen Sicherungssystemen.
Absatz 2 schränkt die Koordinierung der Sondersysteme für Beamte wieder ein. Er regelt als Ausnahme zum Absatz 1, dass für die Sondersysteme für Beamte, deren Rechtsvorschriften ausschließlich die Berücksichtigung von Zeiten in Sondersystemen für Beamte des betreffenden Staates vorsehen, nur Zeiten erheblich sind, die nach ihren Rechtsvorschriften anerkannt werden können. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung mit diesen Zeiten nicht erfüllt sind, sollen die Zeiten des Sondersystems für Beamte vom Allgemeinen System dieses Staates berücksichtigt werden.
Absatz 3 legt für Leistungen des Sondersystems für Beamte fest, dass nur das nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates erzielte Einkommen maßgebend ist, wenn die Leistung auf der Grundlage des zuletzt erzielten Entgelts berechnet wird.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 1 Buchst. d VO (EG) Nr. 883/2004
enthält die Definition für den Begriff „Beamter“. - Art. 1 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/2004
definiert den Begriff „Sondersystem für Beamte“. - Art. 49 VO (EG) Nr. 883/2004
bezieht die Sondersysteme für Beamte in die koordinierenden Vorschriften von Kapitel 4 für Invalidität der VO (EG) Nr. 883/2004 ein. Er entspricht Art. 60 VO (EG) Nr. 883/2004, der dies für das Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004 für die Altersrenten und Hinterbliebenenrenten übernimmt. - Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 50 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 51 Absatz 3 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 54 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 56 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 58 VO (EG) Nr. 883/2004, und Art. 59 VO (EG) Nr. 883/2004
sind nach Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 auch für Personen anzuwenden, die von einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, sofern nicht nach Art. 60 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 etwas anderes gilt. - Art. 56 VO (EG) Nr. 883/2004
enthält ergänzende Vorschriften für die Berechnung von Leistungen. Art. 60 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ergänzt diesen hinsichtlich der Berechnung der Leistung für die Sondersysteme der Beamten. - Art. 53 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/200
bestimmt, dass nationale Regelungen von Sondersystemen für Beamte mit dem allgemeinen System von den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 nicht beeinflusst werden. - § 127a Abs. 2 SGB VI
benennt für den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 die Deutsche Rentenversicherung Bund als Verbindungsstelle für die deutsche Beamtenversorgung. - § 5 SozSichEUG
überträgt der Generalzolldirektion Köln, Service Center Versorgung, die Funktion einer Koordinierungsstelle für die Beamtenversorgung im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009. Zu ihren Aufgaben gehört auch der Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. In diesem Rahmen darf sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Gleiches gilt nach § 3 Abs. 4 SozSichUKG im Anwendungsbereich des KSS-HKA und des KSSD-HKA im Verhältnis zum Vereinigten Königreich.
Einbeziehung von in Sondersystemen erfassten Beamten
Der Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist an die Beamten und ihre Sondersysteme gerichtet (vergleiche GRA zu Art. 1 Buchst. d VO (EG) Nr. 883/2004 und GRA zu Art. 1 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/2004). Er erweitert die Anwendung bestimmter Koordinierungsregeln des für Altersrenten und Hinterbliebenenrenten geltenden Kapitels 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 auch auf diesen Personenkreis. Folgende Vorschriften werden ausdrücklich für anwendbar auf die Sondersysteme für Beamte erklärt:
- Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004: Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Wohnzeiten für den Anspruch,
- Art. 50 VO (EG) Nr. 883/2004: Allgemeine Vorschriften für die Feststellung der Leistung,
- Art. 51 Absatz 3 VO (EG) Nr. 883/2004: Gleichstellung der Versicherung beim Eintreten des Leistungsfalls,
- Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 56 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004: Vorschriften für die Rentenberechnung einschließlich Abgeltung von Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr,
- Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004: Doppelleistungsbestimmungen,
- Art. 58 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 59 VO (EG) Nr. 883/2004: Besondere Vorschriften für Zulagen sowie für Anpassung und Neuberechnung der Leistung.
Als Folge der Einbeziehung in die Regelungen zur Leistungsfeststellung und Berechnung gelten die maßgeblichen Durchführungsvorschriften der VO (EG) Nr. 987/2009 gleichermaßen:
- Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009: Vorschriften für die Zusammenrechnung und die Umrechnung von Zeiten,
- Art. 43 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 53 VO (EG) Nr. 987/2009: Allgemeine Vorschriften zur Rentenberechnung, zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, zum zwischenstaatlichen Antragsverfahren und Verwaltungsverfahren und zur Zahlung von Leistungen.
Die Träger der allgemeinen Systeme der Rentenversicherung sind von dieser Einbeziehung nur insofern berührt, als sie zusammen mit den Sondersystemen der Beamten am zwischenstaatlichen Verfahren beteiligt sein können (siehe Abschnitt 5). Allgemeine Systeme berücksichtigen Zeiten anderer Mitgliedstaaten aus Sondersystemen für Beamte über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 ohne Besonderheiten (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4). Die leistungsrechtlichen Folgen von Art. 60 VO (EG) Nr. 883/2004 betreffen allein die Beamten sowie ihre Sicherungssysteme.
Siehe Beispiel 1
Diese leistungsrechtliche Einbeziehung der Sondersysteme der Beamten in die VO (EG) Nr. 883/2004 bedeutet nicht, dass national eine Koordinierung zwischen den deutschen Versorgungsansprüchen von Beamten und den Rentenansprüchen bei der Deutschen Rentenversicherung im Sinne einer Zusammenrechnung von Dienstzeiten und Versicherungszeiten geschaffen wird (vergleiche auch GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3). Die Regelungen des für Altersrenten und Hinterbliebenenrenten geltenden Kapitels 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen sich nur auf die Sondersysteme für Beamte und deren leistungsrechtliche Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten, unabhängig von dem System, in dem sie zurückgelegt wurden.
Siehe Beispiel 2
Ausnahme von der Einbeziehung von in Sondersystemen erfassten Beamten
Während Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 die Vorschriften des für Altersrenten und Hinterbliebenenrenten geltenden Kapitels 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 zur Zusammenrechnung von Zeiten, zur Rentenberechnung und zu den Doppelleistungsbestimmungen für die Sondersysteme der Beamten öffnet, schränkt Art. 60 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 als Ausnahme zum Absatz 1 die Koordination wieder ein. Sondersysteme für Beamte, die nach ihrem nationalen Recht nur die Berücksichtigung von Zeiten vorsehen, die in einem nationalen Sondersystem für Beamte zurückgelegt wurden, sind nicht verpflichtet, über die VO (EG) Nr. 883/2004 Zeiten anderer Mitgliedstaaten heranzuziehen, weder Zeiten in Sondersystemen für Beamte, noch Zeiten in allgemeinen Systemen. Eine Zusammenrechnung mit Zeiten anderer Mitgliedstaaten und die Verwendung bei der Rentenberechnung erfolgt damit nur, wenn das Recht des Sondersystems für Beamte dies ausdrücklich vorschreibt oder zulässt.
Unter die Ausnahmeregelung des Absatzes 2 fallen grundsätzlich die deutschen Sondersysteme für Beamte, aber zum Beispiel auch die Sondersysteme für Beamte in Belgien, Dänemark und Österreich.
Da sich die Ausnahmeregelung des Absatzes 2 nur auf die Zusammenrechnung von Zeiten für den Anspruch (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) bezieht und damit gleichzeitig die anteilige (zwischenstaatliche) Berechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 verhindert, berechnen die deutschen Sondersysteme für Beamte die Pension nur autonom (innerstaatlich). Sie wenden aber gegebenenfalls beim Zusammentreffen mit der Leistung eines anderen Mitgliedstaates Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 54 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 an.
Sondersysteme für Beamte anderer Mitgliedstaaten, für die Art. 60 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht maßgeblich ist, berücksichtigen wie ein allgemeines System entsprechend Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 deutsche Zeiten
- aus der deutschen Rentenversicherung,
- aus dem deutschen Sondersystem für Beamte,
- aus der berufsständischen Versorgung und
- aus dem Sondersystem für die Landwirtschaft.
Berücksichtigung von Zeiten aus einem Sondersystem für Beamte in einem Allgemeinen System
Entsteht aus dem Sondersystem für Beamte kein eigenständiger Leistungsanspruch, weil
- trotz zugelassener Zusammenrechnung mit Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten die Berücksichtigung solcher Zeiten nicht zu einem Anspruch auf Leistungen führt oder
- eine Zusammenrechnung mit Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten nicht erlaubt ist,
werden die Zeiten nach Art. 60 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 statt im Sondersystem für Beamte im allgemeinen System dieses Mitgliedstaats berücksichtigt. Weil mit der Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 SGB VI und nach § 233 Abs. 1 SGB V eine entsprechende Regelung im deutschen Recht bereits existiert, findet Art. 60 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 auf die Beamtenversorgung in Deutschland keine Anwendung.
Siehe Beispiel 3
Beteiligung eines Sondersystems für Beamte
Verbindungsstelle im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009 für die deutschen Sondersysteme der Beamten ist gemäß § 127a Abs. 2 SGB VI die Deutsche Rentenversicherung Bund, vergleiche GRA zu § 127a SGB VI, Abschnitt 3. Sie arbeitet in dieser Funktion eng mit der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, zusammen, der mit § 5 S. 1 SozSichEUG innerhalb der Organisationsstrukturen der Generalzolldirektion die Funktion einer Koordinierungsstelle für die deutschen Systeme der Beamtenversorgung zugewiesen wurde.
Zu den Aufgaben der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, als Koordinierungsstelle gehören nach § 5 S. 2 SozSichEUG:
- die Koordinierung der Verwaltungshilfe zwischen den einzelnen deutschen Versorgungsstellen und dem im Einzelfall zuständigen Träger der deutschen Rentenversicherung und
- der elektronische Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.
Die Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, nimmt am zwischenstaatlichen Verfahren regelmäßig als ein beteiligter Träger teil. Sie darf nach § 5 S. 3 SozSichEUG zur Erfüllung dieser Aufgaben ausdrücklich die personenbezogenen Daten des betreffenden Beamten und seiner Hinterbliebenen oder ausschließlich seiner Hinterbliebenen erheben, verarbeiten und nutzen.
Das Bundesministerium des Innern hat die Versorgungsdienststellen des Bundes und die zuständigen Länderministerien mit Rundschreiben vom 21.10.2000 (D II 3 - 223 322/20) informiert und die abgesprochenen Verfahrensabläufe zwischen der Versorgungsdienststelle, der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, den Trägern der Deutschen Rentenversicherung und dem Träger eines anderen Mitgliedstaates beschrieben.
Antragsverfahren bei Beteiligung der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln
Die Anforderungen an das Führen von zwischenstaatlichen Verfahren innerhalb von EESSI können wegen der regelmäßig sehr geringen Anzahl an Einzelfällen, wegen des erheblichen Verwaltungsaufwandes und der nicht vorhandenen technischen Voraussetzungen durch die deutschen Versorgungsdienststellen nicht erfüllt werden. Zur Unterstützung der Versorgungsdienststellen koordiniert daher die Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, als zentrale Koordinierungsstelle die Verwaltungshilfe zwischen den Versorgungsdienststellen, den mitgliedstaatlichen Trägern und der Deutschen Rentenversicherung.
Die Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, kann die mittels EESSI abzuwickelnden zwischenstaatlichen Verfahren zunächst auch nur in eingeschränktem Rahmen leisten:
- Sie ist zentraler Ansprechpartner der deutschen Versorgungsdienststellen.
- Sie beantwortet Fragen von Trägern anderer Mitgliedstaaten zur Anwendung des deutschen Beamtenrechts, zu gezahlten Leistungen und zu den zurückgelegten Dienstzeiten.
- Sie führt bestimmte Geschäftsprozesse in EESSI eigenständig durch, insbesondere zur Ausfertigung und Übermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten von deutschen Beamten im SED P5000.
- Sie leitet Informationen über die Antragstellung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung weiter und unterstützt die Träger der Deutschen Rentenversicherung im Übrigen bei der Abwicklung des zwischenstaatlichen Verfahrens, das sie weitestgehend für die Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, übernehmen.
Für Personen, die in Deutschland Zeiten im deutschen Sondersystem für Beamte zurückgelegt haben, führt daher immer ein Träger der deutschen Rentenversicherung anstelle der zuständigen Versorgungsdienststelle oder der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, als Koordinierungsstelle für die deutschen Systeme der Beamtenversorgung das zwischenstaatliche Verfahren mit den Trägern der anderen Mitgliedstaaten durch. Dies gilt auch, sofern keine Versicherungszeiten zur Deutschen Rentenversicherung zurückgelegt wurden. Die Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, agiert immer nur als ein beteiligter Träger.
Der zuständige Träger innerhalb der deutschen Rentenversicherung ergibt sich aus § 127 SGB VI, § 128 Abs. 3 SGB VI sowie § 128a SGB VI. Dieser kann ein Regionalträger oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder die Deutsche Rentenversicherung Bund sein.
Für das in EESSI durchzuführende Rentenverfahren mit den Trägern anderer Mitgliedstaaten wird unterschieden, ob der Träger der Deutschen Rentenversicherung nach Art. 47 VO (EG) Nr. 987/2009
- in der Funktion des Kontaktträgers, siehe Abschnitt 6.1, oder
- in der Funktion des beteiligten Trägers, siehe Abschnitt 6.2.
zuständig ist.
Hinweise zu Verfahren außerhalb eines Antrags auf Leistung enthält der Abschnitt 6.3.
Träger der deutschen Rentenversicherung in der Funktion des Kontaktträgers
Deutsche Beamte, die aus dem aktiven Dienst ausscheiden, haben regelmäßig einen Wohnsitz in Deutschland und stellen ihren Leistungsantrag daher üblicherweise bei ihrer Versorgungsdienststelle in Deutschland oder werden von dieser von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Diese Annahme gilt auch für Beamte, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und gleichzeitig für eine Dienststelle in Deutschland tätig sind (Grenzgänger), sowie für deutsche Beamte im Auslandseinsatz. Deutschland stellt deshalb für in Deutschland verbeamtete antragstellende Personen nahezu ausnahmslos den Kontakt-Träger nach Art. 47 VO (EG) Nr. 987/2009. Die Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Trägers des Wohnsitzlandes scheidet regelmäßig aus.
Das Verfahren wird von dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenwirken mit der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, durchgeführt. Dabei werden gegebenenfalls die Daten aus dem eigenen Rentenantragsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung berücksichtigt.
Stellt die berechtigte Person einen Pensionsantrag oder wird sie von Amts wegen pensioniert, wird sie von ihrer Versorgungsdienststelle unterrichtet, dass ein Träger der Deutschen Rentenversicherung das zwischenstaatliche Verfahren mit dem Träger des anderen Mitgliedstaats führen wird. Die Versorgungsdienststelle leitet zu diesem Zweck die persönlichen Daten der antragstellenden Person, das Datum der Antragstellung und das Feststellungsblatt über die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten an die Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln. Diese gibt alle notwendigen Informationen für die Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens an den zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung weiter.
Für das Verfahren unter Beteiligung der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, gelten die folgenden Besonderheiten:
- Ein Antrag auf Leistungen wegen Alters kann nach Art. 50 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 auf ein mitgliedstaatliches System beschränkt werden, sodass die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung und zusätzlich oder ausschließlich die Alterspension aus der Beamtenversorgung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen.
- Wird ein Antrag auf Leistungen sowohl in der Rentenversicherung als auch bei der Versorgungsdienststelle gestellt, sind für Deutschland möglicherweise zwei Antragsdaten vorhanden. Dem Träger des anderen Mitgliedstaates wird das früheste Datum als maßgebliches Antragsdatum mitgeteilt, wie es sich aus der GRA zu Art. 45 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschn. 3.1.6 ergibt.
- Überschneidungen der Versicherungszeiten aus der deutschen Beamtenversorgung und der Deutschen Rentenversicherung, die sich aus dem SED P5000 der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, und dem SED P5000 der Deutschen Rentenversicherung ergeben können, müssen vom Träger des anderen Mitgliedstaates bewertet und gegebenenfalls bereinigt werden.
In seiner Funktion als Kontaktträger nach Art. 47 VO (EG) Nr. 987/2009, ist der Träger der Deutschen Rentenversicherung insbesondere zuständig für:
- die Aufnahme der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, als beteiligter Träger im EESSI-Prozess und
- die Einleitung und Überwachung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens.
Im Laufe des zwischenstaatlichen Verfahrens erstellt die Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, eigenständig innerhalb des EESSI-Verfahrens das SED P5000 sowie das SED P6000.
Träger der deutschen Rentenversicherung in der Funktion des beteiligten Trägers
Das Prinzip, dass Deutschland regelmäßig den Kontakt-Träger nach Art. 47 VO (EG) Nr. 987/2009 stellt (vergleiche Abschnitt 6.1), kann in eher seltenen Fällen durchbrochen werden:
- Aus dem Dienstverhältnis freiwillig ausscheidende Beamte und ihnen gleichgestellte Personen wurden in der Vergangenheit regelmäßig in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Weil mit der Nachversicherung die Versorgungsansprüche der betreffenden Personen erlöschen, sind Anträge auf Versorgung von ehemaligen Beamten und ihnen gleichgestellten Personen über einen Träger eines anderen Mitgliedstaates ausgeschlossen. In den Fällen, in denen eine Nachversicherung unterblieben ist, sind Anträge über einen mitgliedstaatlichen Träger aber denkbar.
- Seit dem 04.09.2013 eröffnet das Gesetz zur Gewährung eines Altersgeldes für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten (AltGG) den aus einem Dienstverhältnis des Bundes freiwillig ausscheidenden Beamten, Richtern und Soldaten die Wahl zwischen einer Nachversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und dem späteren Bezug eines Altersgeldes aus der Beamtenversorgung. Ähnliche Regelungen wurden von einigen Bundesländern auch in deren Beamtenversorgungsrecht übernommen. Durch die Einführung des Altersgeldes sind damit auch Anträge von mitgliedstaatlichen Wohnsitzträgern zu erwarten, bei denen die antragstellenden Personen Versorgungsansprüche auf Altersgeld als ehemaliger Beamter oder gleichgestellte Person in Deutschland geltend machen.
Ist der zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung beteiligter Träger nach Art. 47 VO (EG) Nr. 987/2009, weil das Antragsverfahren über einen mitgliedstaatlichen Träger eingeleitet wird, führt er das zwischenstaatliche Verfahren unter Einbeziehung der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln durch, wie imAbschnitt 6.1 beschrieben.
In seiner Funktion als beteiligter Träger nach Art. 47 VO (EG) Nr. 987/2009, ist der Träger der deutschen Rentenversicherung insbesondere zuständig für:
- die Aufnahme der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, als beteiligter Träger im bestehenden EESSI-Prozess und
- gegebenenfalls notwendige Verfahrensschritte und Geschäftsprozesse im EESSI-Verfahren für den mitgliedstaatlichen Träger.
Verfahren außerhalb eines Antrags auf Leistung
Bittet die Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, für eine Versorgungsdienststelle einen Versicherungsverlauf über die mitgliedstaatlichen Zeiten zur Verfügung zu stellen, fordert der nach § 127 SGB VI und gegebenenfalls § 128 Abs. 3 SGB VI und § 128a SGB VI zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats das SED P5000 an. Der Anforderung werden vorhandene Unterlagen über die Beschäftigung und das SED P4000 beigefügt. Sofern die Möglichkeit besteht, über ein Online-Auskunftsverfahren Einblick in das mitgliedstaatliche Versicherungskonto zu nehmen, können auch die Druckerzeugnisse aus diesem Verfahren für die Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, verwandt werden, sofern diese die behaupteten Zeiten enthalten.
Für Fälle, in denen ein Familiengericht Auskunft über die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Rentenanwartschaften wünscht, gelten die Zuständigkeitsregelungen zwischen der Deutschen Rentenversicherung und der Generalzolldirektion, Service-Center Versorgung Köln, entsprechend. Dies bedeutet, dass alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung der mitgliedstaatlichen Zeiten oder der Anwartschaft aus dem anderen Mitgliedstaat von dem nach § 127 SGB VI und gegebenenfalls § 128 Abs. 3 SGB VI und § 128a SGB VI zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung übernommen werden, siehe GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009: EU/SVA.
- Beispiel 1: Zusammenrechnung für den Rentenanspruch im anderen Mitgliedstaat
- Beispiel 2: Keine Zusammenrechnung mit deutschen Beamtenzeiten
- Beispiel 3: Nachversicherung in der Deutschen Rentenversicherung
Beispiel 1: Zusammenrechnung für den Rentenanspruch im anderen Mitgliedstaat
(Beispiel zu Abschnitt 2)
Versicherungszeiten wurden wie folgt zurückgelegt:
- in Griechenland als Angestellter des allgemeinen Systems (e-EFKA) an 525 Tagen
- in Deutschland als Beamter (Versorgungsbehörde: Landesamt für Finanzen in München) für 435 Monate.
Versicherungszeiten zur Deutschen Rentenversicherung sind nicht zurückgelegt worden.
Lösung:
Für einen griechischen Rentenanspruch muss die e-EFKA die griechischen Versicherungszeiten mit Dienstzeiten nach deutschem Beamtenrecht aus der bayerischen Beamtenversorgung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 zusammenrechnen. Art. 60 VO (EG) Nr. 883/2004 wird vom griechischen allgemeinen System nicht angewendet.
Beispiel 2: Keine Zusammenrechnung mit deutschen Beamtenzeiten
(Beispiel zu Abschnitt 2)
Versicherungszeiten wurden wie folgt zurückgelegt:
- in Italien als Beamter (Beamtensystem: INPS, Gestione Dipendenti Pubblici) für 45 Monate
- in Deutschland als Arbeitnehmer (Deutsche Rentenversicherung) für 24 Monate
- in Deutschland als Beamter (Landesversorgungsbehörde) für 366 Monate.
Lösung:
Die Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrente an langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) ist durch Zusammenrechnung der deutschen Zeiten bei der deutschen Rentenversicherung mit den italienischen Zeiten aus dem Sondersystem für Beamte (INPS, Gestione Dipendenti Pubblici) nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht erfüllt. Die Dienstzeiten als Beamter in Deutschland können über die VO (EG) Nr. 883/2004 nicht berücksichtigt werden.
Beispiel 3: Nachversicherung in der Deutschen Rentenversicherung
(Beispiel zu Abschnitt 4)
Zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit des aktiven Beamten waren Versicherungszeiten oder Dienstzeiten wie folgt zurückgelegt:
- in Italien als Angestellter im öffentlichen Dienst (Sondersystem: INPS, Gestione Dipendenti Pubblici) für 48 Monate
- in Deutschland als Angestellter im öffentlichen Dienst (allgemeines System: Deutsche Rentenversicherung Bund) für 24 Monate
- in Deutschland als Beamter (Landesversorgungsbehörde) für 10 Monate.
Lösung:
Wegen des unversorgten Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis wird für 10 Monate Dienstzeit die Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund) vorgenommen. Der Anwendung des Art. 60 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 bedarf es nicht.
Aus 34 Monaten deutscher Versicherungszeit besteht kein nationaler Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sofern die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt sind, ist der Anspruch jedoch nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 unter Zusammenrechnung der deutschen Zeiten (34 Monate) und der italienischen Zeiten des INPS, Gestione Dipendenti Pubblici (48 Monate) erfüllt.
VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 |
Inkrafttreten: 20.05.2004 Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung) Anzuwenden ab: 01.05.2010 |
Art. 60 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).
Art. 60 VO (EG) Nr. 883/2004 entspricht inhaltlich Art. 51a VO (EWG) Nr. 1408/71.