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Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004: Zeiten von weniger als einem Jahr - Leistungsbefreiung und Abgeltung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.01.2021

Änderung

Abschnitt 2.2.1: Abgabe von Kleinstzeiten auch bei möglichem Grundrentenzuschlag Abschnitt 3: Zuständigkeit bei mehreren Systemen in Deutschland Abschnitt 7: übernommene Kleinstzeiten sind Grundrentenbewertungszeiten

Dokumentdaten
Stand22.12.2020
Version003.00

Inhalt der Regelung

Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Sonderregelung zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 51 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 sowie zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004. Durch ihn soll die Zahlung von Kleinstrenten vermieden und der Verwaltungsaufwand gering gehalten werden.

Nach Absatz 1 besteht grundsätzlich keine Leistungspflicht für einen Mitgliedstaat, wenn

  • seine Versicherungszeiten und Wohnzeiten geringer als ein Jahr sind und
  • sich kein eigener nationaler Rentenanspruch aus diesen Zeiten ergibt.

Darüber hinaus legt er fest, welche Zeiten für den Umfang von weniger als einem Jahr heranzuziehen sind.

Absatz 2 verpflichtet die Träger der anderen beteiligten Mitgliedstaaten, die Zeiten von dem Staat, der von der Rentenleistung befreit ist, zu übernehmen und in der eigenen Rente abzugelten.

In Absatz 3 wird die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung geregelt, wenn jeweils Versicherungszeiten und Wohnzeiten von weniger als einem Jahr zurückgelegt wurden und alle beteiligten Mitgliedstaaten von der Leistung befreit wären.

Nach Absatz 4 gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 3 nicht für die in Anhang VIII Teil 2 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführten Systeme.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Befreiung von der Leistungspflicht

Jeder Träger eines Mitgliedstaates ist nach Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 von der Erbringung einer Leistung befreit, wenn die

  • Versicherungszeit und Wohnzeit geringer als ein Jahr ist und damit eine so genannte „Kleinstzeit“ vorliegt (vergleiche Abschnitt 2.1) und
  • kein eigener nationaler Rentenanspruch aus diesen Zeiten besteht (vergleiche Abschnitt 2.2).

Trotz seiner Formulierung „ist nicht verpflichtet“ räumt der Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 bei seiner Ausführung kein Ermessen ein. Die Vorschrift ist zwingend anzuwenden. Das bedeutet, dass ein Versicherungsträger eine Leistung nicht gewähren darf, wenn die Voraussetzungen für die Abgabe erfüllt sind.

Eine Leistungsverpflichtung kann sich jedoch gegebenenfalls in den Fällen des Art. 57 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ergeben (vergleiche Abschnitt 4).

Für die Leistungsbefreiung kommt es nicht darauf an, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Rente erfüllt sind (zum Beispiel ein bestimmtes Lebensalter, Erwerbsminderung, die Wartezeit oder die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter Zusammenrechnung mit Zeiten anderer Mitgliedstaaten).

Die Befreiung von der Leistungspflicht erfolgt auch, wenn

  • nach dem Recht der beteiligten Mitgliedstaaten, in denen mindestens ein Jahr Versicherungszeit oder Wohnzeit zurückgelegt worden ist - zum Beispiel wegen nicht erfüllter Anspruchsvoraussetzungen - (noch) kein Rentenanspruch besteht und deren Träger die weniger als ein Jahr Versicherungszeit oder Wohnzeit deshalb (noch) nicht abgelten (übernehmen) können oder
  • die Rente des Mitgliedstaates, der die abzugeltenden Zeiten übernimmt aus anderen Gründen (zum Beispiel Anrechnung von Einkommen) nicht zu zahlen ist oder
  • die Abgeltung von Versicherungszeiten und Wohnzeiten im anderen Mitgliedstaat systembedingt nicht zu einer Erhöhung der Rente führt, weil
    • die Höhe der Rente von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist (zum Beispiel niederländische Rente nach dem WIA) oder
    • die Höchstrente allein aus den jeweiligen nationalen Zeiten erreicht wird (Höchstrenten zum Beispiel in Spanien, Schweden, Großbritannien) oder
    • trotz Abgeltung nur die Mindestrente gezahlt wird (zum Beispiel in Frankreich, Italien, Spanien) oder
  • die innerstaatlich berechnete autonome Leistung des anderen Mitgliedstaates nach Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 die günstigere ist und sich die Abgeltung so im Ergebnis nicht auswirkt oder
  • die Zeiten vom Träger eines anderen Mitgliedstaates aufgrund von Art. 57 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht übernommen werden (vergleiche Abschnitt 10).

Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 kann jedoch erst im Leistungsfall - und nicht bereits zum Zeitpunkt einer Auskunftserteilung in Versicherungsverfahren - angewandt werden. Erst im Leistungsfall steht fest, ob Versicherungszeiten und Wohnzeiten von weniger als einem Jahr zurückgelegt wurden und ob sich aus diesen Zeiten tatsächlich kein eigener nationaler Rentenanspruch ergibt.

Er findet daher keine Anwendung, wenn

Eine Auskunft wird in diesen Fällen auch aus weniger als 12 Monaten deutscher Zeiten erteilt.

Sind im Leistungsfall in der deutschen Rentenversicherung weniger als 12 Monate Versicherungszeit vorhanden (vergleiche Abschnitt 2.1.1) und besteht kein deutscher Rentenanspruch aus diesen Zeiten und sind auch keine Zuschläge oder Abschläge nach §§ 76 ff. SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche Abschnitt 2.2.1), so werden sie allen beteiligten mitgliedstaatlichen Trägern zur Abgeltung nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 angeboten. Dies geschieht regelmäßig mittels der SED P 5000 und P 6000, übergangsweise noch durch die Erklärung in Ziffer 9 des Formblattes E 205 DE („… kann keine Rente nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erhalten …“). Auch die Systeme, die im Anhang VIII Teil 2 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind und die die Zeiten aufgrund von Art. 52 Abs. 5 und 57 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht übernehmen, werden entsprechend unterrichtet, sofern der Betreffende keine freiwilligen Beiträge zahlen kann oder möchte (vergleiche Abschnitt 2.3). Maßgeblich ist Art. 47 Abs. 4 oder Abs. 5 VO (EG) Nr. 987/2009.

Die Befreiung von der Leistungsverpflichtung nach Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt auch, sofern bei der parallelen Anwendung eines Sozialversicherungsabkommens eine dem Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 analoge Regelung ebenfalls zur Leistungsbefreiung nach dem Sozialversicherungsabkommen führt (vergleiche Art. 20 Abs. 2 SVA-Israel, Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien, Art. 40 SVA-Nordmazedonien in Verbindung mit Ziffer 13 Buchst. a SP-Nordmazedonien, Art. 7 Abs. 2 und 3 SVA-USA). Dies kann bedeuten, dass sowohl ein Mitgliedstaat als auch ein Abkommensstaat die deutschen Versicherungszeiten von weniger als 12 Monaten übernehmen muss, weil es an einer Koordinierung der zwischenstaatlichen und überstaatlichen Regelungen fehlt.

Weniger als ein Jahr Versicherungszeit oder Wohnzeit

Art. 57 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 benennt ausdrücklich die Zeiten, die für die Prüfung, ob die Dauer der nationalen Zeiten weniger als ein Jahr beträgt, zu berücksichtigen sind. Dabei ist die Aufzählung der ausschließlich für die Arbeitslosenversicherung bei Art. 61 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 relevanten Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit (nach Art. 1 Buchst. u VO (EG) Nr. 883/2004) redaktionell unzutreffend. Ausschlaggebend sind hier nur die Versicherungszeiten und Wohnzeiten aus Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004.

Der Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften die Zeiten zurückgelegt wurden, bestimmt nach seinen Rechtsvorschriften, ob weniger als ein Jahr Versicherungszeit oder Wohnzeit vorhanden ist. Er berücksichtigt alle anrechenbaren Zeiten, die in seinem System zurückgelegt wurden und auch die Zeiten eines anderen nationalen Systems, wenn die für ihn anwendbaren Rechtsvorschriften eine Koordination mit dem anderen System vorsehen. Bestehen keine nationalen Koordinierungsregeln und erfolgt deshalb national keine Zusammenrechnung der Zeiten, haben weitere Zeiten im anderen System desselben Mitgliedstaats keine Auswirkung auf die Prüfung der Grenze von einem Jahr Versicherungszeit oder Wohnzeit.

Dabei beurteilt er die vorgegebene Grenze von einem Jahr in der Zeiteinheit, die nach seinem nationalen Recht vorgeschrieben ist.

Zeiten von weniger als einem Jahr müssen nicht unmittelbar hintereinander liegen. Sie können auch unterbrochen sein.

Für die Prüfung, ob für mindestens ein Jahr Versicherungszeit oder Wohnzeit vorhanden ist, werden die tatsächlich zurückgelegten nationalen Versicherungszeiten, die der Anspruchsprüfung nach innerstaatlichem Recht und/oder der Berechnung einer autonomen Leistung zugrunde zu legen wären, herangezogen. Die Verdrängungsregeln des Art. 12 Abs. 3 bis 5 VO (EG) Nr. 987/2009 zum Zusammentreffen von Zeiten sowie die Art der für die anteilige Leistung zu verdrängenden deutschen Zeit (freiwilliger Beitrag, Ersatzzeit, Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeit) sind hierbei unbeachtlich.

Siehe Beispiel 1

Deutsche Versicherungszeiten

Bei der Feststellung von weniger als 12 Monaten deutscher Versicherungszeit werden alle vor Eintritt des zu prüfenden Leistungsfalles in der allgemeinen und in der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegten oder als zurückgelegt geltenden Versicherungszeiten berücksichtigt (§ 75 SGB VI). Es zählen sowohl die Zeiten, die den jeweiligen Rentenanspruch begründen, als auch die Zeiten, die ausschließlich für die Rentenberechnung verwendet werden könnten.

Siehe Beispiel 2

In die Prüfung „weniger als 12 Monate“ werden bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes folgende Zeiten einbezogen:

  • Beitragszeiten,
  • Ersatzzeiten und
  • bewertete Anrechnungszeiten einschließlich der pauschalen Anrechnungszeit (gekennzeichnet mit „für 8.1.2 und 8.2“ im E 205 DE).

Bei Renten wegen Alters werden - unabhängig von der (beantragten) Altersrentenart - folgende Zeiten berücksichtigt:

  • Beitragszeiten,
  • Ersatzzeiten,
  • alle (bewerteten, unbewerteten oder ruhegehaltsfähigen) Anrechnungszeiten einschließlich der pauschalen Anrechnungszeit und
  • Berücksichtigungszeiten.

Wurden in der Vergangenheit bei der Feststellung von weniger als 12 Monaten deutscher Versicherungszeit unbewertete und ruhegehaltsfähige Anrechnungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten nur berücksichtigt, wenn über einen bestimmten Anspruch auf Altersrente zu entscheiden war, hat es damit sein Bewenden, sofern nicht ein ausdrücklicher Antrag der berechtigten Person zu einer Überprüfung führt.

Eine Zurechnungszeit ist keine vor einem Leistungsfall zurückgelegte Versicherungszeit und wird daher nicht in die Prüfung „weniger als 12 Monate“ einbezogen.

Auch Zeiten, für die der deutsche Rentenversicherungsträger nicht leistungspflichtig ist (zum Beispiel Zeiten vor dem 01.01.1991 aufgrund des Wohnsitzes in Polen bei Anwendung des DPRA 1975), werden bei der Prüfung der „weniger als 12 Monate“ nicht berücksichtigt.

Es kommt nicht darauf an, ob aus den deutschen Versicherungszeiten von weniger als 12 Monaten nach §§ 110 ff., § 271, § 272 SGB VI eine Zahlung in das Ausland erfolgen könnte.

Versicherungszeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte (ALG) und nach dem SGB VI werden für die Anwendung des Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht zusammengezählt, weil es an der entsprechenden Koordinierung zwischen dem System der Rentenversicherung und dem Sondersystem für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Deutschland fehlt. Die Leistungsbefreiung ist für jeden Träger (jedes System) eines Mitgliedstaates getrennt zu prüfen. Das Gleiche gilt, sofern Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der deutschen Beamtenversorgung oder in der berufsständischen Versorgung zurückgelegt wurden.

Sind sowohl in der deutschen Rentenversicherung als auch in der Alterssicherung der Landwirte weniger als ein Jahr Versicherungszeit vorhanden, geben beide Systeme ihre Zeiten an den beteiligten Versicherungsträger des anderen Mitgliedstaates ab. Das gilt auch für die berufsständische Versorgung, sofern ausnahmsweise beim jeweiligen Versorgungswerk aus diesen Zeiten kein nationaler Rentenanspruch besteht.

Siehe Beispiel 3

Versicherungszeiten und Wohnzeiten in einem anderen Mitgliedstaat

Ob weniger als ein Jahr mit Versicherungszeiten und Wohnzeiten nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates vorhanden sind, bestimmt der beteiligte Träger dieses Mitgliedstaates nach seinen nationalen Rechtsvorschriften. Ausschlaggebend ist der Umfang der Zeiten in der länderspezifischen Zeiteinheit vor einer - gegebenenfalls bei der späteren Rentenberechnung erforderlichen - Umrechnung in Monate nach Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009. Sollten sich bei der Umrechnung 12 oder mehr Monate ergeben, weil mehrere Teilzeiträume mitgeteilt wurden oder eine Aufrundung auf ganze Monate vorzunehmen ist, ist dies unerheblich.

Siehe Beispiel 4

Der Umfang der Versicherungszeiten und Wohnzeiten des anderen Mitgliedstaates, die der Prüfung des Umfangs der Versicherung von weniger als einem Jahr zugrunde gelegt wurden, ergibt sich aus dem jeweiligen SED P 5000 (übergangsweise auch noch aus dem Formblatt E 205).

Anspruch auf eine autonome Leistung aus nationalen Rechtsvorschriften

Die Leistungsbefreiung nach Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 tritt nicht ein, wenn aus den Versicherungszeiten und Wohnzeiten im Umfang von weniger als einem Jahr (vergleiche Abschnitt 2.1) ein Rentenanspruch allein aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften besteht. Dies kann der Fall sein, wenn

  • die Anspruchsvoraussetzungen ohne Berücksichtigung der Versicherungszeiten oder Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 erfüllt sind,
  • die nationalen Vorschriften die Gewährung einer Leistung aus diesen Zeiten ausdrücklich vorschreiben oder
  • sich aus zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten eine Verpflichtung ergibt.

Anspruch auf eine deutsche autonome Leistung aus weniger als 12 Monaten

Eine Leistungsbefreiung und die Abgabe der Versicherungszeiten von weniger als 12 Monaten an andere Mitgliedstaaten sind nach Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht zugelassen, wenn in der deutschen Rentenversicherung ein nationaler Rentenanspruch ohne Berücksichtigung von Zeiten anderer Mitgliedstaaten aus weniger als 12 Monaten Versicherungszeit entstehen kann. In den folgenden Fällen ist dies möglich:

  • bei vorzeitiger Wartezeiterfüllung, wenn die Erwerbsminderung oder der Tod wegen
  • bei Altersrenten und Hinterbliebenenrenten nach § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI, wenn der Anspruch unabhängig von der Versicherungsdauer besteht, weil der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente beziehungsweise bis zum Tode eine deutsche Rente bezogen hat. In diesen Fällen kommt es nicht darauf an, aus welchem Rechtsgrund Rente gezahlt worden ist (vergleiche BSG vom 17.12.1976, AZ: 5 RJ 40/76 zu der Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 vergleichbaren Regelung des Art. 48 VO (EWG) Nr. 1408/71).
    Dies gilt auch, wenn der Anspruch auf die Vorrente aufgrund eines zweiseitigen Sozialversicherungsabkommens oder der Verordnungen (EWG) Nr. 3 und Nr. 4 aus Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr begründet wurde und der Anspruch auf die Nachfolgerente nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zu prüfen ist (vergleiche auch GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.1).
  • bei Neufeststellungen nach Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004 oder Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009, wenn für den gleichen Leistungsfall eine deutsche Rente aus weniger als 12 Monaten nach zwischenstaatlichem Recht (zum Beispiel nach dem deutsch-ungarischen SVA vom 02.05.1998) oder den Verordnungen (EWG) Nr. 3 und Nr. 4 zu zahlen ist oder bereits gezahlt wurde. Regelungsziel des Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 ist nicht, einen anderen Mitgliedstaat zu einer Leistung zu verpflichten, sondern den Staat mit „Kleinstzeiten“ von Verwaltungsaufgaben zu entlasten, die nur durch Zusammenrechnung nach überstaatlichem oder zwischenstaatlichem Recht auf ihn zugekommen sind. Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 ist deshalb nicht geeignet, den bisherigen Rentenanspruch zu vernichten. Der bisherige Zahlbetrag ist besitzgeschützt. Zu einer Doppelhonorierung durch den ausländischen Träger kommt es nicht, weil dieser aufgrund der Weiterzahlung der deutschen Rente Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht anzuwenden hat.
  • bei Fiktion eines deutschen Rentenanspruchs über § 1 Abs. 3 ZRBG.
  • bei Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation nach § 4 RVIOBeschZG (vergleiche GRA zu § 4 RVIOBeschZG, Abschnitt 3.2) zusammen mit Zeiten nach dem SGB VI im Umfang von weniger als 12 Monaten.
    Sind bestimmte Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten vorhanden, können deutsche Zeiten von weniger als einem Jahr nach Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ebenfalls nicht abgegeben und von einem Träger eines anderen Mitgliedstaates nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht berücksichtigt werden. Für Zuschläge werden regelmäßig keine deutschen Versicherungszeiten ermittelt, die für die Rentenberechnung zu verwenden sind und für eine Abgeltung in einer Rente eines anderen Mitgliedstaates in Betracht kommen. Sofern Abschläge zu berücksichtigen sind, müsste der Versicherungsträger des anderen Mitgliedstaates trotzdem die vorhandenen deutschen Versicherungszeiten in vollem Umfang übernehmen. Insofern besteht in diesen Fällen eine besondere Leistungsverpflichtung, die einem nationalen Rentenanspruch gleichzusetzen ist. Das führt dazu, dass Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 auf deutsche Zeiten von weniger als einem Jahr nicht angewendet werden kann, sofern Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind
  • für Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich nach § 76 SGB VI (vergleiche GRA zu Leistungsrechtliche Auswirkungen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs - Recht ab 01.09.2009),
    Siehe Beispiel 5
  • für Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 244a SGB VI) oder für Entgeltpunkte aus geringfügiger Beschäftigung ab 01.01.2013, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 76b SGB VI),
    Siehe Beispiel 6
  • für Zuschläge nach § 76c SGB VI aus einem nach Erreichen der Regelaltersgrenze beziehungsweise nach dem Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners (§ 120a Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB VI, § 120d SGB VI) durchgeführten Rentensplitting,
  • für Zuschläge nach § 76e SGB VI für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
  • für Zuschläge nach § 76f SGB VI für nachversicherte Soldaten auf Zeit.

Hinweis:

Selbst wenn mit mitgliedstaatlichen Zeiten die Voraussetzung von mindestens 33 Jahren mit Grundrentenzeiten erfüllt ist, verhindert der daraus theoretisch errechenbare Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI nicht die Abgabe der deutschen Versicherungszeiten im Rahmen von Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004, weil der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung weder zu weiteren Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten noch (allein) zu einer Leistungspflicht der deutschen Rentenversicherung führt. Der Zuschlag hebt lediglich die Entgeltpunkte der Grundrentenzeiten an.

Rentenanspruch nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates aus weniger als einem Jahr

Die Entscheidung, ob ein Rentenanspruch nach den nationalen Rechtsvorschriften besteht, obliegt dem jeweiligen mitgliedstaatlichen Träger. Dieser erklärt im SED P 5000 und im SED P 6000 (vorübergehend auch noch unter Ziffer 9 seines Formblattes E 205 sowie mit dem Formblatt E 210), ob nach seinen Rechtsvorschriften im Einzelfall ein nationaler Rentenanspruch aus den Versicherungszeiten oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr besteht. Gegebenenfalls übersendet er auch seinen Bewilligungsbescheid oder Ablehnungsbescheid.

Ein nationaler Leistungsanspruch ist auch gegeben, wenn der Mitgliedstaat einen Rentenanspruch aus Zeiten von weniger als einem Jahr kennt, die Rente aber aus anderen Gründen als Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 (zum Beispiel wegen zu berücksichtigendem Einkommen) nicht gezahlt wird.

Inwieweit die einzelnen Mitgliedstaaten Rentenansprüche auch aus Zeiten von weniger als einem Jahr kennen, kann der Anlage zu diesem Rechtshandbuch entnommen werden. Die Übersicht dient ausschließlich der allgemeinen Information.

Besteht in einem Mitgliedstaat ein Rentenanspruch aus den Versicherungszeiten und Wohnzeiten von weniger als einem Jahr, können die Versicherungszeiten und Wohnzeiten nicht an andere Mitgliedstaaten abgegeben werden. Die anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen die Zeiten sowohl bei der Anwendung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 oder Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004, als auch bei der Berechnung der anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und ii VO (EG) Nr. 883/2004.

Die Prüfung, ob aus Zeiten von weniger als einem Jahr ein Rentenanspruch nach nationalen Rechtsvorschriften entstehen kann, wird bei parallelen Systemen innerhalb eines Mitgliedstaates, in denen zeitgleiche Zeiten von weniger als einem Jahr vorhanden sind, systembezogen vorgenommen. Dass ein System aus Zeiten von weniger als einem Jahr eine nationale Leistung erbringt, hindert das parallele System dieses Mitgliedstaates nicht, seine Zeiten im Umfang von weniger als einem Jahr einem anderen Mitgliedstaat zur Abgeltung anzubieten, wenn allein aus seinen Zeiten von weniger als einem Jahr ein Leistungsanspruch nach seinen Rechtsvorschriften nicht entstehen kann. Da die meisten (Zusatzrenten-)Systeme, die parallel zu einem anderen (Grundrenten-)System existieren, in Anhang VIII Teil 2 VO (EG) Nr. 883/2004 eingetragen sind, spielen sie mit ihrem Leistungsanspruch für die Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 im parallelen System ohnehin keine Rolle (vergleiche Abschnitt 10).

Siehe Beispiele 11 und 12

Freiwillige Beiträge zur Abwendung der Leistungsbefreiung und Beitragserstattung

Durch Entrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung kann die (künftige) Anwendung des Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 verhindert werden. Dies ist in erster Linie für Versicherte von Bedeutung, in deren Rente eines anderen Mitgliedstaates sich die nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 abzugeltenden deutschen Versicherungszeiten nicht auswirken (vergleiche auch Abschnitt 2). Auf Rückfrage ist der Versicherte gegebenenfalls auf eine bestehende Berechtigung zur freiwilligen Versicherung hinzuweisen. Ein Hinweis von Amts wegen bietet sich nur an, wenn ausschließlich Systeme beteiligt sind, die den Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 wegen Art. 57 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht anwenden (vergleiche auch Abschnitt 10). In den übrigen Fällen sollte ein Hinweis auf eine mögliche freiwillige Versicherung unterbleiben, weil die Auswirkungen einer abgewendeten Leistungsbefreiung für den Berechtigten und im anderen Mitgliedstaat, der die deutschen Zeiten ohne Entrichtung der freiwilligen Beiträge eigentlich übernehmen müsste, in der Regel nicht vorhersehbar sind. Nach Abschluss des Rentenverfahrens in allen beteiligten Mitgliedstaaten könnte aber im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 eine Beratung zur freiwilligen Versicherung notwendig werden.

Die Entrichtung freiwilliger Beiträge ist selbst dann zulässig, wenn der - gegebenenfalls in einem anderen Mitgliedstaat wohnende - Berechtigte eine Altersrente von einem anderen Mitgliedstaat bezieht oder bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat. Zwar wird der Bezug einer Altersrente aus einem Mitgliedstaat über Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 dem Bezug einer deutschen Altersrente für die Anwendung von § 7 Abs. 2 SGB VI gleichgestellt, jedoch hebt die Sonderregelung im Anhang XI Deutschland Nr. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 die Gleichstellung wieder auf (vergleiche auch GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 3).

Beachte:

Für Kalendermonate, in denen ein Anspruch aus der deutschen Rentenversicherung wegen Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 noch nicht besteht, kommt eine Erhöhung des Zugangsfaktors nicht in Betracht. Die Voraussetzung der Nichtinanspruchnahme im Sinne des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI ist frühestens vom Ablauf des Kalendermonats an gegeben, in dem der für die Realisierung des Rentenanspruchs aus der deutschen Rentenversicherung erforderliche letzte freiwillige Beitrag entrichtet wurde.

Eine Erstattung der Beiträge nach § 210 SGB VI als Alternative zur Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist nicht ausgeschlossen. Sie ist aber nur möglich, wenn die deutschen Zeiten (noch) keinen Einfluss auf den Rentenanspruch in dem anderen Mitgliedstaat haben (vergleiche auch GRA zu § 210 SGB VI, Abschnitt 9). Eine Beitragserstattung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (auch unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) im anderen Mitgliedstaat nicht erfüllt werden oder der Träger im beteiligten Mitgliedstaat unter Art. 57 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 fällt (vergleiche Abschnitt 10).

Ein Hinweis von Amts wegen auf eine mögliche Beitragserstattung sollte aber regelmäßig unterbleiben, weil im Zeitpunkt der Antragstellung und Entscheidung über den deutschen Rentenanspruch regelmäßig nicht vorhersehbar ist, ob

  • die Voraussetzungen für die Beitragserstattung überhaupt erfüllt sind (alle Zeiten in anderen Mitgliedstaaten müssten bekannt sein),
  • die deutschen Zeiten für den Rentenanspruch im anderen Mitgliedstaat benötigt werden oder
  • eine Beitragserstattung oder die Abgeltung in der Rente eines anderen Mitgliedstaates für den Berechtigten insgesamt günstiger ist.

Bei einer beantragten Beitragserstattung nach § 210 SGB VI könnte sich allerdings Bedarf zur Beratung hinsichtlich einer alternativen freiwilligen Beitragsentrichtung nach § 282 SGB VI ergeben (vergleiche GRA zu § 282 SGB VI, Abschnitt 11).

Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 könnte auch nach Abschluss des Rentenverfahrens in allen beteiligten Mitgliedstaaten eine Beratung zu einer Beitragserstattung notwendig werden.

Abgeltung von Zeiten anderer Mitgliedstaaten in der deutschen Rente

Nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Versicherungszeiten und Wohnzeiten von weniger als einem Jahr, aus denen ein nationaler Rentenanspruch nicht besteht, von den Trägern der anderen beteiligten Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften ein Rentenanspruch besteht, bei der Berechnung des theoretischen Betrages ihrer Leistung berücksichtigt (abgegolten).

Der Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 beinhaltet keine eindeutigen Zuständigkeitszuweisung, wenn in einem Mitgliedstaat zu mehr als einem System der sozialen Sicherheit Zeiten zurückgelegt wurden. Die Abgeltung der mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten erfolgt daher, auch bei der Beteiligung des landwirtschaftlichen oder eines berufsständischen Sondersystems in Deutschland, immer (auch) in der von der Deutschen Rentenversicherung zu gewährenden Rente nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004. Ein in Deutschland beteiligtes (weiteres) Sondersystem entscheidet über die Abgeltung der mitgliedstaatlichen Zeiten im Rahmen seiner Vorschriften unabhängig von der Deutschen Rentenversicherung. Zwischen den beteiligten Systemen in Deutschland ist daher eine Verständigung oder Mitteilung über die Abgeltung der mitgliedstaatlichen Kleinstzeiten nicht erforderlich. Eine mehrfache Abgeltung der mitgliedstaatlichen Kleinstzeiten in verschiedenen Systemen des zuständigen Staates ist durch Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht ausgeschlossen und ist daher gegebenenfalls hinzunehmen.

Nicht möglich ist eine Abgeltung von Zeiten im Umfang von weniger als einem Jahr aus einem der in Anhang VIII Teil 2 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführten Grundrentensysteme und Zusatzrentensysteme (vergleiche Abschnitt 10).

Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten werden bei der Berechnung der deutschen Rente nach Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 abgegolten, sofern

  • ein Versicherungsträger eines anderen Mitgliedstaates in seinem Versicherungsverlauf (SED P 5000 oder übergangsweise noch im Formblatt E 205) Versicherungszeiten oder Wohnzeiten im Umfang von weniger als einem Jahr bescheinigt (vergleiche Abschnitt 2.1 und Abschnitt 2.1.2),
  • nach dem Recht dieses Mitgliedstaates ein nationaler Rentenanspruch aus diesen Zeiten nicht gegeben ist (vergleiche Abschnitte 2.2 und 2.2.2),
  • ein deutscher Rentenanspruch gegebenenfalls unter Zusammenrechnung mit Zeiten anderer Mitgliedstaaten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 besteht und
  • es sich nicht um Zeiten eines Systems handelt, das in Anhang VIII Teil 2 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt ist (vergleiche Abschnitt 10).

Einer Prüfung, ob im abgebenden Mitgliedstaat ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht (zum Beispiel Prüfung, ob eine entsprechende Leistung überhaupt vorgesehen ist oder ob Invalidität vorliegt), bedarf es dabei nicht. Es ist auch unerheblich, aus welchen Gründen der Leistungsanspruch nicht besteht (zum Beispiel, weil die Wartezeit oder andere Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder ein Lebensalter nicht erreicht ist).

Im deutschen Rentenbescheid werden abzugeltende Zeiten eines anderen Mitgliedstaates als „Kleinstzeiten“ bezeichnet.

Eine Abgeltung von Zeiten anderer Mitgliedstaaten nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 erfolgt ausschließlich bei der Gewährung einer Rente, sie kommt nicht in Betracht, wenn

In diesen Fällen kann bei Erteilung der Auskunft noch nicht festgestellt werden, ob es zum Zeitpunkt eines in der Zukunft liegenden Rentenbeginns zur Anwendung von Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 kommen wird, weil das Versicherungsleben noch nicht abgeschlossen ist. Es kann weder eine Aussage getroffen werden, ob Versicherungszeiten und Wohnzeiten von weniger als einem Jahr zurückgelegt sein werden noch ob sich aus diesen Zeiten tatsächlich kein eigener nationaler Rentenanspruch ergeben wird. Bei einer im Rahmen der Auskunftserteilung durchgeführten Berechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und ii VO (EG) Nr. 883/2004 nehmen daher zurückgelegte Versicherungszeiten und Wohnzeiten von weniger als einem Jahr ohne Besonderheiten teil.

Bei der Ermittlung der auf die Splittingzeit entfallenden fiktiven Vollrente wegen Alters für die Durchführung eines Rentensplittings (§ 120a Abs. 7 SGB VI, § 120d SGB VI) wird Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt, weil bei der Durchführung eines Rentensplittings auf einen Leistungsanspruch zu einem Zeitpunkt abgestellt wird, in dem der Erwerb von Rentenanwartschaften bei den Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern grundsätzlich bereits abgeschlossen ist.

Umfang der abzugeltenden Zeiten

An der Abgeltung nehmen alle bescheinigten Versicherungszeiten und Wohnzeiten teil, die vom ausländischen Versicherungsträger bescheinigt wurden, sofern daraus kein nationaler Anspruch entsteht.

Die Prüfung der Leistungsbefreiung nach Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 in einem Mitgliedstaat und die Abgeltung dieser Zeiten nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 in der deutschen Rentenversicherung kann beim Umfang der Zeiten zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen. Dies ist die Folge aus der Anwendung des nationalen Rechts des abgebenden Mitgliedstaates und der Anwendung der Regelungen aus Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 im übernehmenden Mitgliedstaat (vergleiche auch Abschnitt 2.1.2).

Da die abzugeltenden Versicherungszeiten und Wohnzeiten eines anderen Mitgliedstaates, die nicht in der Zeiteinheit Monate bescheinigt sind, im Rahmen der Rentenberechnung des Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 nach Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 in Monate umzurechnen sind, können sich auch 12 Monate oder mehr für die Abgeltung nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 ergeben. Die Abgeltung nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 erfolgt in diesem Umfang.

Siehe Beispiel 4

Zusammentreffen abzugeltender Zeiten mit anderen Zeiten

Vor der Rentenberechnung werden stets die Verdrängungsregeln des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 geprüft. Dadurch wird festgestellt, welche Beitragszeiten und Wohnzeiten oder gleichgestellten Zeiten (deutsche Zeiten oder Zeiten in anderen Mitgliedstaaten) für die Rentenberechnung zur Verfügung stehen (vergleiche GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009). Verdrängte abzugeltende Zeiten nehmen dann an der anteiligen (zwischenstaatlichen) Rentenberechnung nicht teil.

Dies gilt auch für freiwillige Beiträge anderer Mitgliedstaaten im Umfang von weniger als einem Jahr, die mit deutschen Pflichtbeitragszeiten zusammentreffen. Sie werden nach Art. 12 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 verdrängt und daher bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt.

Überschneiden sich die abzugeltenden Zeiten mit gleichrangigen Zeiten (Pflichtbeitragszeiten/Wohnzeiten mit Pflichtbeitragszeiten/Wohnzeiten oder freiwillige Beiträge mit freiwilligen Beiträgen) eines dritten Mitgliedstaates oder eines anderen Systems des gleichen Mitgliedstaates, enthält Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 für dieses nicht koordinierte Zusammentreffen keine Regelung.

Es gelten dann folgende Grundsätze:

  • Zeiten aus einem im Teil 2 des Anhangs VIII VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführten System bleiben außer Betracht.
    Siehe Beispiel 11
  • Zeitgleiche Versicherungszeiten in zwei verschiedenen Staaten oder in zwei Systemen eines Staates, die nicht im Teil 2 des Anhangs VIII VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind (zum Beispiel im Beschäftigtensystem und Wohnrentensystem in Finnland), werden nur einmal berücksichtigt.
  • Treffen deutsche Zeiten mit Zeiten anderer Mitgliedstaaten zusammen, werden vorrangig die deutschen Zeiten berücksichtigt.
    Siehe Beispiel 7
  • Bei zeitgleichen Zeiten anderer Mitgliedstaaten wird vorrangig die Zeit von weniger als einem Jahr, aus der ein nationaler Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Systems nicht besteht, herangezogen und bei der deutschen Rentenberechnung abgegolten.
    Siehe Beispiel 12 und 13
    Sofern in der Vergangenheit anders verfahren wurde und nur nicht deckungsgleiche Zeiten abgegolten wurden, hat es dabei grundsätzlich sein Bewenden. Neufeststellungen von Amts wegen sind jedoch nicht ausgeschlossen.

Rentenberechnung unter Berücksichtigung abzugeltender Zeiten

Abzugeltende Zeiten anderer Mitgliedstaaten werden je nach ihrem Charakter als Versicherungszeit, Wohnzeit oder als gleichgestellte Versicherungszeit in die Berechnung des theoretischen Betrages der anteiligen Leistung (vergleiche GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5) einbezogen.

Innerhalb der deutschen Rente erfolgt die Abgeltung, indem die Zeiten anderer Mitgliedstaaten an der Berechnung des deutschen theoretischen Betrages nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i VO (EG) Nr. 883/2004 teilnehmen, nicht aber bei der Bestimmung des Pro-rata-Verhältnisses für den tatsächlichen Betrag einer anteiligen Leistung (Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii VO (EG) Nr. 883/2004). Dies führt daher regelmäßig zur Erhöhung der Rente, die in Höhe des theoretischen Betrages geleistet wird.

Versicherungszeiten und Wohnzeiten von weniger als einem Jahr werden in vollem Umfang abgegolten, sofern nur ein Staat die Zeiten berücksichtigt (vergleiche Abschnitt 3.3.1). Sind zwei oder mehr Staaten zur Abgeltung nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 verpflichtet, übernehmen sie die Zeiten nur anteilig (vergleiche Abschnitt 3.3.2).

Zwei beteiligte Staaten

Werden Versicherungszeiten oder Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten innerhalb der deutschen Rente abgegolten, wird eine Berechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i VO (EG) Nr. 883/2004 (Ermittlung des theoretischen Betrages) unter Beachtung aller die Berechnung beeinflussenden Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 (zum Beispiel Verdrängungsvorschriften, gesonderter Leistungsanteil für verdrängte freiwillige Beiträge) vorgenommen. Anschließend entfällt die Berechnung einer anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii VO (EG) Nr. 883/2004.

Besteht der Rentenanspruch allein auch aus deutschen Versicherungszeiten, wird vergleichsweise eine Berechnung der autonomen Leistung - ohne Berücksichtigung der abzugeltenden Zeiten anderer Mitgliedstaaten - durchgeführt (vergleiche GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6). Ergibt sich gegenüber dem theoretischen Rentenbetrag ein gleich hoher oder ein höherer Zahlbetrag, ist dieser maßgebend und es kommt im Ergebnis nicht zur Abgeltung nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004.

Drei oder mehr beteiligte Staaten

Wurden in mehreren beteiligten Mitgliedstaaten jeweils weniger als ein Jahr Versicherungszeiten oder Wohnzeiten zurückgelegt und sind diese in der deutschen Rente abzugelten, gelten die Ausführungen unter Abschnitt 3.3.1 entsprechend.

Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten, die aus weniger als einem Jahr eine nationale Leistung zahlen können oder in denen mehr als ein Jahr Versicherungszeiten und Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigen die abzugeltenden Zeiten von weniger als einem Jahr eines oder mehrerer anderer beteiligter Staaten in ihrer nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 berechneten Rente anteilig. Dies geschieht, indem die abzugeltenden Versicherungszeiten bei der Bildung des Pro-rata-Verhältnisses (in der deutschen Rente Pro-rata aus Entgeltpunkten) nicht berücksichtigt werden (vergleiche GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.2.1)

Siehe Beispiel 8

Neben der Rente nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 wird auch eine autonome Rente berechnet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nur mit deutschen Versicherungszeiten erfüllt sind. Beide Berechnungen werden verglichen, die höhere Leistung wird gezahlt. Sind beide Leistungen gleich hoch, wird die autonome Rente geleistet.

Wenn in anderen Mitgliedstaaten der Rentenanspruch (noch) nicht gegeben ist, bestimmt Art. 50 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 abweichend von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004, dass bei der Berechnung einer anteiligen Leistung Versicherungszeiten und Wohnzeiten aus diesen Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen benötigt werden und wenn sie zu einer niedrigeren anteiligen Leistung führen würden (vergleiche GRA zu Art. 50 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.1). Nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 abzugeltende Zeiten eines weiteren Mitgliedstaates gehen dann so lange mit dem vollen Wert ohne Aufteilung im Pro-rata-Verhältnis (EG-pro-rata also 1,0000) in die Rentenberechnung ein, bis ein Rentenanspruch in den nicht leistenden Mitgliedstaaten entsteht.

Behandlung von abzugeltenden Zeiten bei Anwendung der Auslandszahlungsvorschriften

Finden die Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland (§§ 110 ff., 271, 272 SGB VI) Anwendung, werden nur die deutschen Zeiten bei der Bildung des Regel-pro-ratas (vergleiche GRA zu § 114 SGB VI, Abschnitt 3) und bei der Reduzierung auf 70 % bei Ausländern bei einem Leistungsbezug bis zum 30.09.2013 (vergleiche GRA zu § 113 SGB VI, Abschnitt 15) berücksichtigt.

Entgeltpunkte für die abgegoltenen Zeiten anderer Mitgliedstaaten werden somit auch dann in voller Höhe gezahlt, wenn eine Rente nach den Auslandszahlungsvorschriften aus Entgeltpunkten für deutsche Zeiten nicht oder nicht im vollen Umfang gewährt wird. Dies kann dazu führen, dass allein aus den Entgeltpunkten für die abgegoltenen Zeiten eine Rente an Berechtigte im Ausland ermittelt und gezahlt wird.

Auswirkungen einer späteren Leistung durch den Träger eines anderen Mitgliedstaates

Entsteht zu einem späteren Zeitpunkt nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates ein Rentenanspruch aus den in seinem System zurückgelegten Versicherungszeiten oder Wohnzeiten im Umfang von weniger als einem Jahr (zum Beispiel, weil noch weitere Zeiten dazugekommen sind oder weil eine Rechtsänderung zu einem Anspruch führt), so kann Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr angewendet werden.

Ein deutscher Rentenbescheid, in dem Zeiten anderer Mitgliedstaaten abgegolten werden, enthält daher (programmtechnisch gesteuert) unter „Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten“ folgenden Zusatz:

"Ich erhalte eine Leistung vom ausländischen Versicherungsträger. Muss ich das mitteilen?

Sie müssen uns unverzüglich mitteilen, wenn Ihnen der ausländische Versicherungsträger aus den ausländischen Kleinstzeiten eine Leistung zahlt. Der Anspruch auf den Leistungsanteil für diese ausländischen Zeiten endet dann.“

Die bisher abgegoltenen Zeiten werden mit Beginn der Rente des anderen Mitgliedstaates aus der deutschen Rente herausgerechnet, indem eine anteilige Rente nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und ii VO (EG) Nr. 883/2004 festgestellt und gezahlt wird. Besonderheiten beim Besitzschutz nach § 88 SGB VI können den Ausführungen in Abschnitt 9 entnommen werden. Für die Neufeststellung der Rente gilt § 48 SGB X.

Siehe Beispiele 9 und 10

Weniger als ein Jahr Versicherungszeit und Wohnzeit in allen Ländern

Sind in allen beteiligten Mitgliedstaaten Versicherungszeiten oder Wohnzeiten im Umfang von weniger als einem Jahr vorhanden, ohne dass in einem der Staaten ein nationaler Rentenanspruch besteht, käme es zur Leistungsbefreiung aller Versicherungsträger. Für diesen seltenen Fall verpflichtet Art. 57 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 den Versicherungsträger zur Abgeltung aller Zeiten, zu dem zuletzt vor Eintritt des Leistungsfalles Versicherungszeiten oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind.

Letzter Mitgliedstaat im Sinne von Art. 57 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ist der Staat, nach dessen Rechtsvorschriften vor Eintritt des maßgebenden Ereignisses zuletzt Versicherungszeiten oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind. Der zuständige Träger dieses Staates ist zur Leistung verpflichtet, sofern seine Leistungsvoraussetzungen unter Zusammenrechnung aller Zeiten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 oder Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004 erfüllt sind.

Besteht nach den Rechtsvorschriften dieses letzten Mitgliedstaates kein Rentenanspruch, ist der Mitgliedstaat zur Leistung verpflichtet, in dem zuletzt davor Versicherungszeiten oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden.

Kein Fall des Art. 57 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 liegt vor, wenn der erste Mitgliedstaat wegen weniger als einem Jahr Versicherungszeit und Wohnzeiten von der Leistung nach Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 befreit ist und bei ihm ein Anspruch auf eine autonome Leistung daraus nicht besteht, im zweiten Mitgliedstaat aber aus anderen Gründen als der Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 eine Leistung nicht gewährt werden kann (zum Beispiel, weil Invalidität nicht eingetreten ist). Der erste Mitgliedstaat ist wegen Art. 57 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht verpflichtet, eine Leistung zu erbringen.

Charakter abgegoltener Zeiten

Die abgegoltenen Versicherungszeiten und Wohnzeiten von weniger als einem Jahr bleiben weiterhin Zeiten des Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften sie zurückgelegt worden sind. Sie fallen nicht in die Versicherungslast des abgeltenden Staates.

Demzufolge ist bei späteren Versicherungsfällen stets eine neue Prüfung nach Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 unter Berücksichtigung gegebenenfalls zusätzlich zurückgelegter Versicherungszeiten und Wohnzeiten erforderlich.

Abgeltung von Zeiten und Rentenabfindung nach § 107 SGB VI

Der Betrag einer Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern nach § 107 SGB VI wird auf der Grundlage der einschließlich Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 berechneten Rente ermittelt. Maßgeblich ist der Zahlbetrag der Rente, in dem der Anteil aus den abzugeltenden Zeiten anderer Mitgliedstaaten enthalten ist.

Entsteht nach dem Zeitpunkt der „Wiederheirat“ (vergleiche § 107 Abs. 1 und 3 SGB VI) ausnahmsweise in dem anderen Mitgliedstaat ein nationaler Rentenanspruch aus den Versicherungszeiten oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr, so verbleibt es bei dem einschließlich der abzugeltenden Zeiten festgestellten Abfindungsbetrag. Im Falle des Wiederauflebens der Witwenrente beziehungsweise der Witwerrente wird die Anwendung des Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 erneut geprüft.

Abgeltung und Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI

Kleinstzeiten, die nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 von einem anderen Mitgliedstaat übernommen werden, sind als Grundrentenbewertungszeiten zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 76g Abs. 1 SGB VI erfüllt sind.

Die abzugeltenden Zeiten nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 verbleiben mit ihren Entgeltpunkten innerhalb des theoretischen Betrages nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziffer i VO (EG) Nr. 883/2004, ohne dass eine anteilige Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziffer ii (EG) Nr. 883/2004 festgestellt wird und nehmen damit einen direkten Einfluss auf die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Dies ist auch gerechtfertigt, weil Zeiten, die nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 übernommen werden, so zu berücksichtigen sind, als wären sie nach den Rechtsvorschriften des übernehmenden Mitgliedstaates (hier Deutschland) zurückgelegt worden.

Abgeltung bei Vollwaisenrenten

Bei Vollwaisenrenten wird die Anwendung von Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 für jeden verstorbenen Versicherten getrennt geprüft. Sofern deutsche Versicherungszeiten eines Verstorbenen im Umfang von weniger als 12 Monaten abzugeben sind, können diese für die Vollwaisenrentenberechnung nicht mehr herangezogen werden. Die Berechnung erfolgt dann nur noch aus den Versicherungszeiten des verstorbenen anderen Versicherten.

Sind Versicherungszeiten oder Wohnzeiten eines Mitgliedstaates im Umfang von weniger als einem Jahr in einem der Versicherungsstämme für eine Vollwaisenrente zu berücksichtigen, ergeben sich keine Besonderheiten. Die abzugeltenden Zeiten beeinflussen die persönlichen Entgeltpunkte dieses Versicherungsstammes (vergleiche Abschnitt 3.1).

Siehe Beispiele 14 und 15

Folgerente mit Entgeltpunktebesitzschutz

Ist Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 bei einer Folgerente nicht mehr anzuwenden, weil der Versicherungsträger des anderen Mitgliedstaates nunmehr eine eigene Leistung aus seinen Versicherungszeiten und Wohnzeiten von weniger als einem Jahr erbringt, unterliegen die in der vorherigen Rente abgegoltenen Zeiten und deren Entgeltpunkte nicht dem Besitzschutz nach § 88 SGB VI. Dies gilt auch für die Rente an die Witwe oder den Witwer in den drei Monaten nach dem Tod des Versicherten (im so genannten Sterbevierteljahr). Für den Besitzschutz nach § 88 SGB VI werden fiktive Entgeltpunkte aus der bisher gezahlten Rente nach dem Recht zum Zeitpunkt ihres Rentenbeginns ohne Berücksichtigung der Zeiten anderer Mitgliedstaaten als „Kleinstzeiten“ errechnet (vergleiche GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4 und GRA zu § 88 SGB VI).

In Rentenfällen, die nach dem Recht vor dem 01.01.1992 bewilligt und festgestellt wurden, wird die bisher gezahlte Rente unter Herausnahme der Zeiten von weniger als einem Jahr durch Abzug bei den Versicherungsjahren neu festgestellt und nach § 307 SGB VI umgewertet. Die so ermittelten Entgeltpunkte sind nach § 88 SGB VI besitzgeschützt.

Systeme, für die Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht gilt

Nach seinem Absatz 4 gilt Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht für die Systeme, die in Anhang VIII Teil 2 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind und bei denen Zeiten für die Berechnung der Leistung keine Rolle spielen. Betroffen sind viele Zusatzrentensysteme, aber zum Teil auch Grundrentensysteme in Bulgarien, Dänemark, Estland, Frankreich, Island, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Ungarn und dem Vereinigten Königreich. Einzelheiten zu den betroffenen Systemen können der Anlage zu dieser GRA entnommen werden.

Bescheinigen diese Systeme Zeiten im Umfang von weniger als einem Jahr in einem SED P 5000 (oder übergangsweise noch im Formblatt E 205), können sie nur bei der Berechnung einer anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und ii VO (EG) Nr. 883/2004 sowie bei der Anspruchsprüfung unter Berücksichtigung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 oder Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. Da für solche Systeme Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht gilt, können sie ihre Zeiten im Umfang von weniger als einem Jahr nicht zur Abgeltung anbieten. Eine Übernahme dieser Zeiten in der deutschen Rente nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 ist daher ausgeschlossen (vergleiche auch verbindliche Entscheidung in RVaktuell, 4/2013, 80).

Nach Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 sind die deutschen Träger nicht verpflichtet, aus deutschen Zeiten im Umfang von weniger als einem Jahr eine Leistung zu zahlen, sofern nicht ein nationaler Anspruch besteht. Dass neben der Deutschen Rentenversicherung ein Träger eines Systems, für das Art. 57 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 maßgeblich ist, als weiterer Träger beteiligt ist, hindert nicht an der Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004. Dies hat zur Folge, dass die deutschen Zeiten nicht in der Leistung des anderen Systems, das in Anhang VIII Teil 2 VO (EG) Nr. 883/2004 eingetragen ist, abgegolten werden.

Eine Verpflichtung zur Leistungsgewährung aus Zeiten von weniger als einem Jahr der in Anhang VIII Teil 2 VO (EG) Nr. 883/2004 eingetragenen Systeme besteht auch nicht nach Art. 57 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004, weil diese Vorschrift die Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 bei diesen Systemen voraussetzt.

Für die Bescheinigung deutscher Zeiten im Umfang von weniger als einem Jahr im SED P 5000 (oder übergangsweise noch im Formblatt E 205 DE) an Systeme, für die Art. 57 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt, ergeben sich keine Besonderheiten (vergleiche auch Abschnitt 2).

Beispiel 1: Prüfung der weniger als 12 Monate vor Anwendung der Verdrängungsvorschriften

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)
Es sind die folgenden deutschen Versicherungszeiten vorhanden:
Pflichtbeiträge9 Monate
bewertete Anrechnungszeit,
zeitgleich mit französischen Pflichtbeiträgen
6 Monate
Lösung:
Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 findet keine Anwendung, weil insgesamt 15 Monate, also mehr als 11 Monate deutscher Versicherungszeit vorhanden sind. Der deutsche Träger wird nicht von der Leistungspflicht nach Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 befreit, obwohl wegen der Verdrängung nach Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 für die Berechnung der anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 nur 9 Monate zur Verfügung stehen.
Dem französischen Versicherungsträger können daher die deutschen Versicherungszeiten nicht zur Abgeltung nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 angeboten werden.

Beispiel 2: Zusammenrechnung von Zeiten in der allgemeinen und in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Prüfung der Zeiten von weniger als 12 Monaten

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1)
Bei der Kontenklärung für eine deutsche Altersrente werden folgende deutsche Versicherungszeiten festgestellt:
Pflichtbeiträge allgemeine Rentenversicherung10 Monate  
Pflichtbeiträge knappschaftliche Rentenversicherung  8 Monate
insgesamt:18 Monate
Lösung:
Für die Feststellung einer deutschen Rente sind nach dem SGB VI die in der deutschen allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen (ist gleich 18 Monate). Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 findet daher keine Anwendung.

Beispiel 3: Keine Zusammenrechnung von Zeiten nach SGB VI und ALG für die Prüfung der Zeiten von weniger als 12 Monaten

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1)
Bei der Kontenklärung für eine deutsche Altersrente werden folgende deutsche Versicherungszeiten festgestellt:
Pflichtbeiträge nach dem SGB VI10 Monate  
Pflichtbeiträge nach dem ALG  8 Monate
insgesamt:18 Monate
Lösung:
Der Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 stellt die Leistungspflicht eines Trägers darauf ab, dass die von diesem Träger zu berücksichtigenden Zeiten mindestens ein Jahr betragen.
Da eine Rente nach dem SGB VI aus zehn Monaten nicht zu zahlen ist, findet Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung. Dass weitere deutsche Zeiten nach dem ALG vorhanden sind, ist dafür unbeachtlich.
Für die acht Monate Versicherungszeit nach dem ALG muss auch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) den Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 prüfen.

Beispiel 4: Keine Begrenzung auf 11 Monate bei der Umrechnung abzugeltender Versicherungszeiten

(Beispiel zu den Abschnitten 2.1.2 und 3.1)
Der belgische Versicherungsträger bescheinigt im E 205 BE folgende Versicherungszeiten (Pflichtbeiträge):
1947  53 Tage
1948107 Tage
1949133 Tage
insgesamt:293 Tage
Die Umrechnung nach Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 ergibt:
194753 Tage geteilt durch 26 gleich  3 Monate
1948107 Tage geteilt durch 26 gleich   5 Monate
1949133 Tage geteilt durch 26 gleich  6 Monate
insgesamt: 14 Monate
Lösung:
Für den abgebenden Staat Belgien ist weniger als ein Jahr (312 Tage) Versicherungszeit vorhanden, sodass Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 für ihn anwendbar ist.
Deutschland übernimmt für die Abgeltung nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 die sich nach den Regeln zur Umrechnung (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009) ergebenden 14 Monate.

Beispiel 5: Entgeltpunkte-Abschlag aus Versorgungsausgleich führt zur Rentenzahlung

(Beispiel zu Abschnitt 2.2.1)
Versicherungszeiten in Frankreich:100 Trimester
Versicherungszeiten in Deutschland:11 Monate
Abschlag aus einem Versorgungsausgleich:0,7349 Entgeltpunkte
Lösung:
Die in Deutschland zurückgelegten 11 Monate Versicherungszeit können nicht nach Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 abgegeben werden, weil der französische Versicherungsträger sie in vollem Umfang übernehmen müsste und den Abschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 3 SGB VI) bei der französischen Rente nicht berücksichtigen könnte.

Beispiel 6: Rentenzahlung bei Entgeltpunkte-Zuschlag aus geringfügiger Beschäftigung

(Beispiel zu Abschnitt 2.2.1)
Versicherungszeiten in Frankreich:100 Trimester
Versicherungszeiten in Deutschland:3 Monate
Zuschlag aus geringfügiger Beschäftigung:0,5 Entgeltpunkte
Lösung:
Bei Zuschlägen für eine geringfügige Beschäftigung (für die Versicherungsfreiheit bestand oder für die Beschäftigte ab 01.01.2013 von der Versicherungspflicht befreit sind) nach § 76b SGB VI ist immer eine deutsche Rente zu leisten. Die in Deutschland zurückgelegten drei Monate Versicherungszeit können daher nicht nach Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 an den französischen Versicherungsträger abgegeben werden.

Beispiel 7: Abgeltung beim Zusammentreffen mit deutschen Pflichtbeiträgen

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Folgende Versicherungszeiten treffen aufeinander:
ZeitraumMonateLandZeitentyp
01.01.1993 bis 15.02.199414DeutschlandPflichtbeiträge
16.02.1994 bis 15.07.19946PortugalPflichtbeiträge
16.07.1994 bis 31.12.19946DeutschlandPflichtbeiträge
Die portugiesischen Versicherungszeiten vom 16.02.1994 bis 15.07.1994 werden vom portugiesischen Versicherungsträger nach Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 zur Abgeltung angeboten.
Lösung:
Bei der Berechnung des theoretischen Betrages können nur vier portugiesische Pflichtbeitragsmonate nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 abgegolten werden, weil die Monate 02/1994 und 07/1994 bereits durch deutsche Pflichtbeiträge belegt sind und insoweit eine Überschneidung vorliegt.

Beispiel 8: Berücksichtigung abzugeltender Zeiten im Pro-rata bei drei beteiligten Mitgliedstaaten

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.2)
luxemburgische Versicherungszeiten63 Monate
österreichische Versicherungszeiten5 Monate
deutsche Versicherungszeiten413 Monate
Grunddaten für die Rentenberechnung aus der Anlage „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“ des Rentenbescheides:
deutsche Beitragszeiten46,5650 Entgeltpunkte
deutsche beitragsfreie Zeiten0,9840 Entgeltpunkte
luxemburgische Beitragszeiten5,6088 Entgeltpunkte
österreichische Beitragszeiten0,4920 Entgeltpunkte
Die österreichischen Versicherungszeiten sind innerhalb der deutschen (und der luxemburgischen) Rente nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 abzugelten.
Lösung:
Es ist das Verhältnis der Summe der Entgeltpunkte aus den deutschen Zeiten zur Summe der Entgeltpunkte aus den deutschen und den ausländischen Zeiten ohne die abzugeltenden Zeiten zu bilden:
47,5490 Entgeltpunkte geteilt durch 53,1578 Entgeltpunkte gleich 0,894487 (pro-rata).
Die ermittelten Entgeltpunkte aller deutschen und aller Zeiten anderer Mitgliedstaaten sind in diesem Pro-rata-Verhältnis zu berücksichtigen:
53,6498 Entgeltpunkte mal 0,894487 gleich 47,9890 Entgeltpunkte
Die deutsche zwischenstaatliche Rente errechnet sich aus 47,9890 Entgeltpunkten.
Enthalten sind 0,4401 Entgeltpunkte (von 0,4920 Entgeltpunkten) für die abzugeltenden österreichischen Beitragszeiten, die in der deutschen Rente somit nur anteilig enthalten sind.
Der „Rest“ der Abgeltung für die österreichischen Beitragszeiten erfolgt in der luxemburgischen Rente (im Pro-rata-Verhältnis 63 Monate geteilt durch 476 Monate).

Beispiel 9: Abgeltung bis zur Vollendung des niederländischen Regelalters in der deutschen Altersrente

(Beispiel zu Abschnitt 3.5)

In einer deutschen Altersrente nach § 236a SGB VI werden ab Rentenbeginn niederländische Wohnzeiten von weniger als einem Jahr nach dem AOW (System für die Altersrenten) nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 abgegolten, weil ein Altersrentenanspruch noch nicht vorhanden ist und ein Invalidenrentenanspruch (mit Versicherungszeiten nach dem WAO oder WIA) in den Niederlanden nicht besteht oder geltend gemacht wird.

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze (ab 01.01.2013 schrittweise Anhebung der Altersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr) besteht bei einem Rentenbeginn bis zum 31.03.2015 bereits aus einer Wohnzeit von nur einem Tag ein Anspruch auf eine Altersrente nach dem AOW.

Bei einem Rentenbeginn ab 01.04.2015 ist eine Wohnzeit von mindestens einem Jahr Voraussetzung für einen Rentenanspruch nach dem AOW.

Lösung:

Die Abgeltung der niederländischen Wohnzeiten nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 endet mit dem Beginn der niederländischen Altersrente (vergleiche GRA zu Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004, Anlage 1, Niederlande), sofern er vor dem 01.04.2015 liegt.

Für die Zeit ab 01.04.2015 entsteht kein Rentenanspruch nach dem AOW aus einer Wohnzeit von weniger als einem Jahr, sodass es auch nach Erreichen der niederländischen Altersgrenze bei der Abgeltung nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 verbleibt.

Beispiel 10: Frankreich: Abgeltung in der deutschen Hinterbliebenenrente bis zur Erfüllung der Altersbedingung für die französische Rente

(Beispiel zu Abschnitt 3.5)

In Frankreich besteht vor Vollendung eines bestimmten Lebensjahres der Witwe beziehungsweise des Witwers kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Werden weder Invalidenhinterbliebenenrente noch Witwenstandsbeihilfe gewährt, so werden Versicherungszeiten im Umfang von weniger als einem Jahr nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 übernommen.

Lösung:

Bei der späteren Gewährung einer französischen Witwenrente/Witwerrente von einem bestimmten Lebensjahr an (in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Todes) wird die deutsche Leistung ohne die abgegoltenen französischen Versicherungszeiten neu festgestellt.

Beispiel 11: Zusammentreffen von Zeiten verschiedener Systeme eines Mitgliedstaates, Eintrag im Anhang VIII Teil 2 VO (EG) Nr. 883/2004

(Beispiel zu den Abschnitten 2.2.2 und 3.2)
Folgende Versicherungszeiten treffen aufeinander:
ZeitraumMonateLandZeitentyp
01.11.2011 bis 31.03.20125Dänemark -
Volksrentensystem
Wohnzeiten
01.11.2011 bis 31.03.20125Dänemark -
Arbeitsmarkt-Zusatzrentensystem (ATP)
Pflichtbeiträge
Im Volksrentensystem entsteht kein nationaler Rentenanspruch aus weniger als 12 Monaten Wohnzeit. Das ATP-System zahlt eine Altersrente aus fünf Monaten.
Lösung:
Das ATP-System spielt aufgrund des Eintrages in den Anhang VIII Teil 2 VO (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle für die Anwendung von Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 und bleibt unberücksichtigt.
Das Wohnrentensystem kann seine Zeiten (unabhängig von den im ATP-System zurückgelegten Versicherungszeiten) zur Abgeltung an einen anderen Mitgliedstaat abgeben.

Beispiel 12: Zusammentreffen von Zeiten verschiedener Systeme eines Mitgliedstaates, kein Eintrag im Anhang VIII Teil 2 VO (EG) Nr. 883/2004

(Beispiel zu den Abschnitten 2.2.2 und 3.2)
Folgende Versicherungszeiten treffen aufeinander:
ZeitraumMonateLandZeitentyp
01.11.2011 bis 31.03.20125Finnland -
Beschäftigtenrentensystem
Pflichtbeiträge - Erwerbszeit
01.10.2011 bis 31.05.20128Finnland -
Volksrentensystem
Pflichtbeiträge - Wohnzeit
Im Volksrentensystem entsteht kein nationaler Rentenanspruch aus weniger als 12 Monaten Wohnzeit. Das Beschäftigtenrentensystem zahlt eine Altersrente aus fünf Monaten.
Lösung:
Da das Beschäftigtenrentensystem eine Leistung zahlt, kommt für dieses System eine Abgabe der Zeiten nach Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht in Betracht.
Aus den Zeiten von weniger als einem Jahr entsteht nach den Rechtsvorschriften des Volksrentensystems kein nationaler Rentenanspruch.
Die Leistung des Beschäftigtenrentensystems spielt für das Volksrentensystem keine Rolle, sodass dieses für seine Zeiten den Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 anwenden und diese in vollem Umfang zur Abgeltung an einen anderen Mitgliedstaat abgeben kann.
Bei der Berechnung der deutschen Altersrente werden dann von den sich überschneidenden Zeiten vom 01.11.2011 bis zum 31.03.2012 vorrangig die Wohnzeiten berücksichtigt und nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 abgegolten.

Beispiel 13: Abgeltung beim Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen verschiedener Mitgliedstaaten

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Folgende Versicherungszeiten treffen aufeinander:
ZeitraumMonateLandZeitentyp
01.01.2012 bis 30.09.20129
(3 Trimester)
FrankreichPflichtbeiträge
01.06.2012 bis 31.12.20127LuxemburgPflichtbeiträge
Es kommt zum Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen verschiedener Mitgliedstaaten, weil sich der Umfang der französischen Zeiten nicht nach dem Beschäftigungszeitraum, sondern nach der Höhe des erzielten Verdienstes bestimmt.
Der französische Versicherungsträger zahlt aus den drei Trimestern eine Altersrente.
Die Pflichtbeiträge vom 01.06.2012 bis zum 31.12.2012 werden vom luxemburgischen Versicherungsträger nach Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 zur Abgeltung angeboten.
Lösung:
Von den sich überschneidenden Zeiten vom 01.06.2012 bis zum 30.09.2012 werden vorrangig die luxemburgischen Beitragszeiten berücksichtigt und bei der Berechnung der deutschen Altersrente nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 abgegolten.

Beispiel 14: Abgeltung bei Vollwaisenrenten

(Beispiel zu Abschnitt 8)
Folgende Versicherungszeiten wurden zurückgelegt:
DeutschlandItalien
Versicherung des Vaters1160
Versicherung der Mutter6011
Lösung:

Waisenrente aus der Versicherung des Vaters:

Der deutsche Träger ist wegen der Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 von seiner Leistungspflicht befreit. Der italienische Träger übernimmt die deutschen Zeiten des Vaters von weniger als einem Jahr bei der Berechnung seiner Waisenrente nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004.

Waisenrente aus der Versicherung der Mutter:

In der Vollwaisenrente aus der Versicherung der Mutter sind die italienischen Versicherungszeiten der Mutter nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 abzugelten. Die deutschen Zeiten des Vaters fließen in die Berechnung der deutschen Vollwaisenrente aus der Versicherung der Mutter nicht ein, weil ein Anspruch auf Waisenrente aus der Versicherung des Vaters durch die Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht besteht.

Beispiel 15: Abgeltung bei Vollwaisenrenten

(Beispiel zu Abschnitt 8)
Folgende Versicherungszeiten wurden zurückgelegt:
DeutschlandSpanien
Versicherung des Vaters1160
Versicherung der Mutter600
Lösung:

Waisenrente aus der Versicherung des Vaters:

Der deutsche Träger ist wegen der Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 von seiner Leistungspflicht befreit. Der spanische Träger übernimmt die deutschen Zeiten des Vaters von weniger als einem Jahr bei der Berechnung seiner Waisenrente nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004.

Waisenrente aus der Versicherung der Mutter:

Die Berechnung der Vollwaisenrente aus der Versicherung der Mutter erfolgt ausschließlich innerstaatlich. Die deutschen Zeiten des Vaters fließen in die Berechnung der deutschen Vollwaisenrente aus der Versicherung der Mutter nicht ein, weil ein Anspruch auf Waisenrente aus der Versicherung des Vaters durch die Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht besteht.

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004, Änderung: 31.10.2009

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung) und Nr. L 284/43 vom 30.10.2009 (geänderte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten. Absatz 4 ist durch die VO (EG) Nr. 988/2009 vom 16.09.2009 mit Wirkung ab 31.10.2009 ergänzt worden.

Der Artikel 57 in der geänderten Fassung ist ab 01.05.2010 anwendbar (Artikel 91 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Die Absätze 1, 2 und 3 entsprechen inhaltlich dem Art. 48 VO (EWG) Nr. 1408/71. Neu ist die ausdrückliche Benennung der Zeiten in Art. 57 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004, die für die Dauer der Zeiten von weniger als einem Jahr heranzuziehen sind. Diese Zeiten wurden nach Auslegung der Deutschen Rentenversicherung bereits für die Anwendung des Art. 48 VO (EWG) Nr. 1408/71 herangezogen.

Die Regelung des Absatzes 4 wurde im Hinblick auf den Ausschluss der Berechnung einer anteiligen Leistung für bestimmte Systeme in Art. 52 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 neu aufgenommen. Ausgeschlossen von der Anwendung des Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 sind die in Anhang VIII VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführten Systeme.

Anlage 1:Länderinformation

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