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Art. 8 VO (EG) Nr. 883/2004: Verhältnis zwischen dieser Verordnung und anderen Koordinierungsregelungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.05.2020

Änderung

Das Abkommen über Arbeitslosenversicherung mit dem Vereinten Königreich ist zum 31.08.2018 außer Kraft getreten.

Dokumentdaten
Stand21.02.2019
Version002.00

Inhalt der Regelung

Nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 tritt das Europarecht im Rahmen seines Geltungsbereichs ab dem Zeitpunkt seiner Anwendung an die Stelle, der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden SV-Abkommen. Einzelne Bestimmungen aus den SV-Abkommen werden jedoch weiter angewandt, wenn sie

  • für die Berechtigten günstiger sind oder
  • sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist.

Die weiterhin anzuwendenden Regelungen sind im Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt. Sie gelten in der Regel für alle vom Europarecht erfassten Personen, es sei denn, eine Begrenzung auf bestimmte Staatsangehörige ist ausdrücklich aufgeführt (siehe zum Beispiel Abschnitt 2, Deutschland-Österreich oder Deutschland-Slowenien). Nicht im Anhang II aufgeführte Regelungen früherer SV-Abkommen können grundsätzlich nicht weiter angewandt werden.

Nicht im Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 enthalten sind Bestimmungen bilateraler Abkommen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und weiterhin für die Mitgliedstaaten gelten, wie beispielsweise Bestimmungen über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten mit einem Drittstaat (zum Beispiel SVA-USA).

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit Abkommen miteinander zu schließen, sie müssen dabei die Grundsätze der Verordnung beachten (Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 enthält die weiterhin anzuwendenden Abkommensbestimmungen (siehe Abschnitt 2).

Art. 8 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt ergänzend den Fortbestand von bilateralen Vereinbarungen, die in Zusammenhang mit der Durchführung von SV-Abkommen getroffen wurden. Diese Bestimmungen sind im Anhang I zur VO (EG) Nr. 987/2009 enthalten (siehe GRA zu Art. 8 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 2).

Art. 86 in Verbindung mit Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält eine Sonderregelung bezüglich des Abschlusses von bilateralen Vereinbarungen für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zwischen Luxemburg und Frankreich, Deutschland sowie Belgien.

Bestimmungen von Abkommen, die weiter in Kraft bleiben

Nachfolgende Bestimmungen aus bilateralen SV-Abkommen Deutschlands mit anderen Mitgliedstaaten finden weiterhin Anwendung:

BELGIEN - DEUTSCHLAND
Artikel 3 und 4 des Schlussprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960
  • Anrechnung von Versicherungszeiten, die in bestimmten Grenzregionen vor, während oder nach dem Zweiten Weltkrieg zurückgelegt wurden
BULGARIEN - DEUTSCHLAND
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 17. Dezember 1997
  • Weitergeltung von zwischen Bulgarien und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Abkommen für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen
TSCHECHISCHE REPUBLIK - DEUTSCHLAND
Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens über soziale Sicherheit vom 27. Juli 2001
  • Weitergeltung von zwischen der ehemaligen Tschechoslowakischen Republik und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Abkommen für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen
  • Anrechnung der in einem der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für Personen, die am 1. September 2002 bereits eine Rente aus dem anderen Vertragsstaat bezogen, während sie auf dessen Hoheitsgebiet wohnhaft waren
DEUTSCHLAND - SPANIEN
Artikel 45 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1973
  • Vertretung durch diplomatische und konsularische Stellen
DEUTSCHLAND - FRANKREICH
a) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955
  • Anrechnung von zwischen dem 1. Juli 1940 und dem 30. Juni 1950 zurückgelegten Versicherungszeiten
b) Abschnitt I der Zweiten Ergänzungsvereinbarung
  • Anrechnung von vor dem 8. Mai 1945 zurückgelegten Versicherungszeiten
c) Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag
  • Verwaltungsvereinbarungen
d) Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963
  • Soziale Sicherheit in Bezug auf das Saarland
DEUTSCHLAND - KROATIEN
Artikel 41 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 24. November 1997
  • Regelung der Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1956 in der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erworben worden sind
Die Anwendung dieser Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
DEUTSCHLAND - LUXEMBURG
Artikel 4 bis 7 des Vertrags vom 11. Juli 1959
  • Anrechnung von zwischen September 1940 und Juni 1946 zurückgelegten Versicherungszeiten
DEUTSCHLAND - UNGARN
Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 2. Mai 1998
  • Weitergeltung des zwischen Ungarn und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Abkommens für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen
DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE
Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen vom 29. März 1951
  • Regelung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind
DEUTSCHLAND - ÖSTERREICH
a) Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung sowie Ziffer 10 des Schlussprotokolls zu oben genanntem Abkommen gelten weiter für Personen, die am 1. Januar 2005 oder davor eine Erwerbstätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und vor dem 1. Januar 2011 arbeitslos werden
  • Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger durch den letzten Beschäftigungsstaat
b) Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben g, h, i und j des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Oktober 1995
  • Festlegung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Ländern für frühere Versicherungsfälle und erworbene Versicherungszeiten
Die Anwendung dieser Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
DEUTSCHLAND - POLEN
a) Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen
  • Beibehaltung des Rechtsstatus auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands oder Polens genommen hatten und weiterhin dort ansässig sind
b) Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990
  • Beibehaltung der Berechtigung zu einer Rente, die gemäß dem zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen 1957 abgeschlossenen Abkommen ausbezahlt wird; Anrechnung von Versicherungszeiten, die von polnischen Arbeitnehmern im Rahmen des 1988 zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen abgeschlossenen Abkommens zurückgelegt wurden
DEUTSCHLAND - RUMÄNIEN
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. April 2005
  • Weitergeltung des zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Rumänien abgeschlossenen Abkommens für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen
DEUTSCHLAND - SLOWENIEN
Artikel 42 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 24. September 1997
  • Regelung der Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1956 in der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erworben worden sind
Die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
DEUTSCHLAND - SLOWAKEI
Artikel 29 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 des Abkommens vom 12. September 2002
  • Weitergeltung des zwischen der ehemaligen Tschechoslowakischen Republik und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Abkommens für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen
  • Anrechnung der in einem der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für Personen, die am 1. Dezember 2003 bereits eine Rente aus dem anderen Vertragsstaat bezogen, während sie auf dessen Hoheitsgebiet wohnhaft waren
DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
a) Artikel 7 Absätze 5 und 6 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 20. April 1960
  • Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen
b) Artikel 5 Absätze 5 und 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960
  • Das Abkommen ist mit Ablauf des 31.08.2018 außer Kraft getreten (BGBl. 2019 II S. 151)
DEUTSCHLAND - SCHWEIZ
a) Abkommen vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert durch das Erste Zusatzabkommen vom 9. September 1975 und das Zweite Zusatzabkommen vom 2. März 1989:
Buchstabe i) Nummer 9b Absatz 1 Nummern 1 bis 4 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit
  • Geltende Rechtsvorschriften und Anspruch auf Sachleistungen im Krankheitsfall für Einwohner der deutschen Exklave Büsingen
Buchstabe ii) Nummer 9e Absatz 1 Buchstabe b Sätze 1, 2 und 4 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit
  • Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung in Deutschland bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland
b) Abkommen vom 20. Oktober 1982 über Arbeitslosenversicherung, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1992:
Buchstabe i) Artikel 8 Absatz 5
  • Deutschland (die Gemeinde Büsingen) beteiligt sich in Höhe des nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen kantonalen Beitrags an den Kosten für die von Arbeitnehmern, die unter diese Bestimmung fallen, tatsächlich belegten Plätze in arbeitsmarktlichen Maßnahmen
VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Art. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 tritt inhaltlich an die Stelle von Art. 6 VO (EWG) Nr. 1408/71, Art. 7 VO (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 8 VO (EWG) Nr. 1408/71.

Er unterscheidet sich von Art. 7 VO (EWG) Nr. 1408/71 darin, dass er keine Klarstellung mehr enthält, inwieweit andere internationale Bestimmungen neben der Verordnung anzuwenden sind (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) und b) sowie Abs. 2 Buchst. a) und b) VO (EWG) Nr. 1408/71), weil diese ohnehin nicht von der VO (EG) Nr. 883/2004 berührt werden (ILO-Übereinkommen) oder neben den Mitgliedstaaten auch Drittstaaten (zum Beispiel Türkei) an den Abkommen beteiligt sind (VEA).

Eine Unterscheidung in Teil A und Teil B der weiter geltenden Bestimmungen im Anhang II gibt es nicht mehr, da die weitergeltenden Regelungen grundsätzlich für alle vom Europarecht erfassten Personen gelten und Ausnahmen ausdrücklich im Anhang II aufgeführt sein müssen (siehe Abschnitt 2).

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