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§ 1227 RVO: [Versicherungspflichtige Personen]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 6 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1990
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) In der Rentenversicherung der Arbeiter werden versichert

1.alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt (§ 160) oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
2.Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten als Arbeitnehmer gegen Entgelt (§ 160) oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
3.Hausgewerbetreibende,
3a.Personen, die vor Eintritt in das Erwerbsleben
a)in Einrichtungen der Jugendhilfe durch Beschäftigung oder
b)in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für Behinderte für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, sofern sie nicht nach Nummer 1 versichert sind,
4.Küstenschiffer und Küstenfischer als Unternehmer gewerblicher Betriebe der Seeschiffahrt und Seefischerei, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und bei dem Betrieb regelmäßig keine oder höchstens vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigen,
5.satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während der Zeit ihrer Ausbildung, die nicht Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung ist, oder während ihrer Tätigkeit für die Gemeinschaft, wenn sie persönlich neben dem freien Unterhalt Barbezüge von mehr als einem Achtel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze monatlich erhalten,
6.Personen, die vor einer Wehrdienstleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes zuletzt nach diesem Absatz oder nach § 1 Abs. 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes versichert waren, bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen für die Dauer der Wehrdienstleistung,
7.Personen, die vor einer Zivildienstleistung zuletzt nach diesem Absatz oder nach § 1 Abs. 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes versichert waren, bei Einberufung zu einem Zivildienst von länger als drei Tagen für die Dauer der Zivildienstleistung,
8.Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Personen im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die nicht nach den Nummern 1 bis 7 versicherungspflichtig und im Ausland für eine begrenzte Zeit beschäftigt sind oder im Ausland oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine solche Beschäftigung vorbereitet werden, wenn sie vor Beginn der Beschäftigung oder der Vorbereitungszeit zuletzt nach diesem Gesetz oder dem Handwerkerversicherungsgesetz versichert waren und die Versicherung von einem Wirtschaftsunternehmen, einer Organisation, die Aufgaben der Entwicklungshilfe wahrnimmt, einer der in Nummer 5 genannten Gemeinschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beantragt wird, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, von der Antragstellung an für die Dauer der Beschäftigung oder Vorbereitungszeit,
8a. -
9.alle Personen, die nicht nach den Nummern 1 bis 7 versicherungspflichtig sind und nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht die Versicherung beantragen und ihren letzten wirksamen Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter geleistet haben,
10. -
11. -

sofern sie nicht wegen derselben Beschäftigung oder derselben Tätigkeit nach den Bestimmungen des Angestelltenversicherungsgesetzes, des Reichsknappschaftsgesetzes oder des Handwerkerversicherungsgesetzes versicherungspflichtig oder versicherungsfrei oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit sind. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiter erhalten oder Leistungen für Selbständige nach § 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 6 oder 7 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Über den Antrag nach Satz 1 Nr. 8 und 9 entscheidet der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, in dessen Bezirk der Antragsteller oder die antragstellende Stelle ihren Wohnsitz oder Sitz hat. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 9 beginnt mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt wird, frühestens jedoch mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung entfallen.

(1a)

(2) Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten auch Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn dieser Leistung nach diesem Gesetz versichert waren. Die Zeit des Bezugs dieser Leistung gilt als rentenversicherungspflichtige Beschäftigung; das Vorruhestandsgeld steht dem Bruttoarbeitsentgelt aus einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung gleich.

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