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§ 166 AFG: [Beitragspflicht bei Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.10.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 82 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594), Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe vom 22.10.1997 (BGBl. I S. 2486)

Inkrafttreten01.11.1997
Gültig bis31.12.1997
Version002.00

(1) Während des Bezugs von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld besteht ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fort.

(2) Soweit Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld gewährt wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts nach den §§ 68 und 84, vervielfacht mit der Zahl der Ausfallstunden, für die dem Arbeitnehmer Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld gewährt worden ist.

(3) Den Beitrag nach Absatz 2 trägt der Arbeitgeber; soweit Winterausfallgeld aus der Umlage nach § 186a gewährt wird, erstattet die Bundesanstalt dem Arbeitgeber auf Antrag 50 vom Hundert seines Beitrages. Für den Antrag gilt § 86 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.

(4) Hat ein Empfänger von Winterausfallgeld gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ist (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2), so bemißt sich der Beitrag zur Rentenversicherung nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes. Die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Beitragsbemessungsgrenze und die Beitragstragung gelten entsprechend.

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