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§ 4 HwVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.11.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 20 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261),

Artikel 12 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985 (BeschFG 1985) vom 26.04.1985 (BGBl. I S. 710)

Inkrafttreten01.05.1985
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Für die Pflichtversicherung gelten die Beitragsklassen, die nach § 1387 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung durch Rechtsverordnung bestimmt werden, von der jeweils viertniedrigsten Beitragsklasse an. § 1387 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung gilt.

(2) Pflichtbeiträge sind ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitseinkommens in der Beitragsklasse zu entrichten, die für ein Zwölftel des nach § 1256 Abs. 1 Buchstabe c der Reichsversicherungsordnung bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist. Die Beitragsklasse wird in der in § 156 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung vorgesehenen Rechtsverordnung bekanntgegeben.

(3) Pflichtversicherte können an Stelle der Beitragsklasse nach Abs. 2 eine höhere Beitragsklasse wählen, jedoch nicht eine höhere, als einem Zwölftel ihrer Jahreseinkünfte (Abs. 6) entspricht.

(4) Für die in § 3 Abs. 2 aufgeführten Zeiten brauchen Beiträge auf Antrag nicht entrichtet zu werden.

(5) Pflichtversicherte brauchen Beiträge nur für jeden zweiten Monat zu entrichten

1.bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der erstmaligen Eintragung in die Handwerksrolle,
2.für die Zeit, in der sie in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine Personen beschäftigen, die wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind.

Hat der Handwerker von dem Recht des Satzes 1 im letzten Kalenderjahr vor dem Versicherungsfall Gebrauch gemacht, so dürfen nach dem Versicherungsfall Beiträge für Zeiten vorher oder auch nur für sechs Kalendermonate im Jahr entrichtet werden.

(6) Liegt der im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Betrag der Jahreseinkünfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge unter der Hälfte des Betrages des nach Absatz 2 bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts, so können die in Absatz 5 genannten Pflichtversicherten Beiträge in einer niedrigeren Beitragsklasse des Absatzes 1 entrichten.

(7) Die Absätze 4 und 6 gelten nicht für Bezirksschornsteinfegermeister.

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