§ 7 AVG: Befreiung auf Antrag des Versicherten
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) |
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Inkrafttreten | 01.01.1984 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 002.00 |
(1) Auf ihren Antrag werden von der Versicherungspflicht befreit Personen, denen vom Bund, einem Land, einem Gemeindeverband, einer Gemeinde, einem Träger der Sozialversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Bank deutscher Länder, der Berliner Zentralbank, den Landeszentralbanken und den als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften oder einem nach § 8 gleichgestellten Arbeitgeber nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen eine lebenslängliche Versorgung bewilligt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist, soweit sie nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 versicherungsfrei sind.
(2) Auf ihren Antrag werden ferner von der Versicherungspflicht befreit Personen, die auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind, wenn für die angestellten Mitglieder nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten sind und auf Grund dieser Beiträge Leistungen für den Fall der Invalidität und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepaßt werden, wobei auch die finanzielle Lage der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
(3) Die Befreiung wirkt vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn sie innerhalb von zwei Monaten danach beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrages an.
(4) Über den Antrag entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
(5) (gestrichen)
(6) (aufgehoben)