§ 13 WGSVG: Berücksichtigung von Anrechnungszeiten
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
---|---|
Änderung | Die GRA zu § 13 WGSVG wurde vollständig überarbeitet, die Ausführungen zu Absatz 1 und Absatz 2 wurden zusammengefasst. |
Stand | 02.06.2015 |
---|---|
Erstellungsgrundlage | in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Schlüsselwörter |
|
- Inhalt der Regelung
- Personenkreis
- Ausbildung gilt als abgeschlossen (Absatz 1)
- Schulische Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der Höchstdauer (Absatz 2)
Inhalt der Regelung
§ 13 Abs. 1 WGSVG regelt, dass eine aus Verfolgungsgründen nicht abgeschlossene Lehrzeit, Fachschul- oder Hochschulausbildung als abgeschlossen gilt, sofern für die Berücksichtigung dieser Zeiten als Anrechnungszeiten ein „Abschluss“ erforderlich ist.
§ 13 Abs. 2 WGSVG regelt, dass aus Verfolgungsgründen unterbrochene und später wieder aufgenommene und abgeschlossene schulische Ausbildungen bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können. Entsprechendes gilt, wenn nach der aus Verfolgungsgründen unterbrochenen schulischen Ausbildung eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden ist.
Historie
RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 |
§ 13 WGSVG wurde durch Art. 21 Nr. 2 RRG 1992 neu gefasst. Die Vorschrift entspricht § 16 WGSVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung.
Ergänzende/korrespondierene Regelungen
§ 13 Abs. 1 WGSVG ist eine ergänzende Regelung zu § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI und zu § 252 Abs. 4 SGB VI, sofern der dort geforderte „Abschluss“ der Ausbildung nicht gegeben ist.
§ 13 Abs. 2 WGSVG ergänzt die Regelungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI und des § 252 Abs. 4 SGB VI, soweit es um die Höchstdauer der berücksichtigungsfähigen schulischen Anrechnungszeiten geht.
Personenkreis
Die Regelungen des § 13 WGSVG finden gemäß § 1 WGSVG auf Versicherte Anwendung, die Verfolgte im Sinne des § 1 BEG sind. Zum Vorliegen der Verfolgteneigenschaft vergleiche GRA zu § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, Abschnitt 6.1.
Ausbildung gilt als abgeschlossen (Absatz 1)
Nach § 13 Abs. 1 WGSVG gilt eine aus Verfolgungsgründen nicht abgeschlossene Lehrzeit, Fachschul- oder Hochschulausbildung als abgeschlossen, sofern für die Berücksichtigung dieser Zeiten als Anrechnungszeiten ein „Abschluss“ erforderlich ist.
Aus Verfolgungsgründen nicht abgeschlossene Ausbildung
§ 13 Abs. 1 WGSVG findet nur Anwendung, wenn eine Lehrzeit, Fachschul- oder Hochschulausbildung aus Verfolgungsgründen nicht abgeschlossen worden ist. Für die Feststellung, dass ein Abschluss aus Verfolgungsgründen nicht erfolgt ist, genügt die Glaubhaftmachung (§ 3 WGSVG).
Haben Verfolgte in der Zeit vom 30.01.1933 bis 08.05.1945 eine Lehrzeit, Fachschul- oder Hochschulausbildung nicht abgeschlossen, ist regelmäßig zu unterstellen, dass hierfür Verfolgungsgründe maßgebend waren. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus dem Akteninhalt oder den eigenen Erklärungen der Versicherten ergibt, dass die entsprechende Ausbildung aus anderen Gründen nicht abgeschlossen wurde (zum Beispiel freiwillige Aufgabe des Berufsziels, Eheschließung bei Frauen oder gesundheitliche Gründe, die nicht auf Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sind).
Hinweis:
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.1997 sind Zeiten der Fachschul- oder Hochschulausbildung auch ohne Abschluss als Anrechnungszeiten berücksichtigungsfähig.
Im Rahmen der Übergangsregelung des inzwischen weggefallenen § 252 Abs. 4 SGB VI war der Abschluss einer Fachschul- oder Hochschulausbildung weiterhin erforderlich. Die Vorschrift fand Anwendung bei einem Rentenbeginn bis 31.12.2000.
Schulische Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der Höchstdauer (Absatz 2)
Nach § 13 Abs. 2 WGSVG können aus Verfolgungsgründen unterbrochene und später wieder aufgenommene und abgeschlossene schulische Ausbildungen bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt, wenn nach der aus Verfolgungsgründen unterbrochenen schulischen Ausbildung eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden ist.
Aus Verfolgungsgründen unterbrochene Ausbildung
§ 13 Abs. 2 WGSVG setzt voraus, dass eine Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung zunächst aus Verfolgungsgründen unterbrochen worden ist. Eine Unterbrechung im Sinne dieser Vorschrift liegt immer dann vor, wenn das für den jeweiligen Ausbildungsgang vorgesehene Ausbildungsziel aus Verfolgungsgründen nicht erreicht wurde (zum Beispiel Abitur, Staatsexamen, Diplomprüfung). Für die Feststellung, dass eine Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung aus Verfolgungsgründen unterbrochen worden ist, genügt die Glaubhaftmachung (§ 3 WGSVG).
Wieder aufgenommene oder neue Ausbildung
Ist die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung aus Verfolgungsgründen unterbrochen worden, muss die Ausbildung entweder wieder aufgenommen oder eine neue Ausbildung begonnen worden sein.
Von einer Wiederaufnahme der Ausbildung ist auszugehen, wenn die aus Verfolgungsgründen unterbrochene Ausbildung in der gleichen Schulart fortgesetzt wurde. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die Ausbildung auch in derselben Fachrichtung fortgesetzt wurde.
Siehe Beispiel 1
Eine neue Ausbildung liegt vor, wenn sie nicht in der gleichen Schulart fortgesetzt wurde. Es muss sich dabei jedoch um eine Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI handeln (Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung). Andere Arten einer Ausbildung (zum Beispiel Lehre) werden von § 13 Abs. 2 WGSVG nicht erfasst.
Abschluss der wieder aufgenommenen oder neuen Ausbildung
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.1997 sind Zeiten der Fachschul- oder Hochschulausbildung auch ohne Abschluss als Anrechnungszeiten berücksichtigungsfähig. Für die Anwendung des § 13 Abs. 2 WGSVG ist ein Abschluss der Fachschul- oder Hochschulausbildung jedoch erforderlich.
Handelt es sich bei der wieder aufgenommenen oder neuen Ausbildung um eine Schulausbildung, ist im Rahmen des § 13 Abs. 2 WGSVG ein Abschluss nicht erforderlich. Hier reicht es aus, dass die Schulausbildung wieder aufgenommen oder neu begonnen wurde.
Höchstdauer der Ausbildungsanrechnungszeiten
Sind die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 WGSVG erfüllt, können Ausbildungszeiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer als Anrechnungszeiten zu berücksichtigt werden. Zur Höchstdauer von Ausbildungsanrechnungszeiten siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Anrechnungszeiten - Zeiten einer schulischen Ausbildung, Abschnitt 4.
Hinweis:
Die Übergangsregelung des inzwischen weggefallenen § 252 Abs. 4 SGB VI, nach der schulische Ausbildungszeiten über die jeweilige Höchstdauer nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI hinaus zusätzlich als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden konnten, gilt auch für die Höchstdauer nach § 13 Abs. 2 WGSVG. Sie fand nur in Fällen mit einem Rentenbeginn bis 31.12.2000 Anwendung. Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2001 kommt eine zusätzliche Berücksichtigung von Ausbildungsanrechnungszeiten im Sinne des § 252 Abs. 4 SGB VI nicht mehr in Betracht (siehe hierzu GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 11).
Für die Festlegung der im Rahmen der jeweiligen Höchstdauer zu berücksichtigenden Ausbildungsanrechnungszeiten sind die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zu berücksichtigen (§ 122 Abs. 3 SGB VI).
Nachzahlungsmöglichkeit
Für schulische Ausbildungszeiten, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden konnten, bestand nach § 207 SGB VI die Möglichkeit der Nachzahlung freiwilliger Beiträge.
- Beispiel 1: Wieder aufgenommene oder neue Ausbildung
- Beispiel 2: Wieder aufgenommene oder neue Ausbildung
- Beispiel 3: Wieder aufgenommene oder neue Ausbildung
Beispiel 1: Wieder aufgenommene oder neue Ausbildung
(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Verfolgungsbedingte Unterbrechung des Medizinstudiums am 19.10.1934
Aufnahme eines Jurastudiums im Jahr 1950
Lösung:
Es handelt sich hierbei um eine Wiederaufnahme der Ausbildung, weil diese in derselben Schulart fortgesetzt wurde. Der Wechsel der Fachrichtung ist hierbei ohne Bedeutung.
Beispiel 2: Wieder aufgenommene oder neue Ausbildung
(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Verfolgungsbedingte Unterbrechung der Schulausbildung am 19.10.1934
Aufnahme einer Fachschulausbildung im Jahr 1950
Lösung:
Es handelt sich hierbei um eine neue Ausbildung im Sinne des § 13 Abs. 2 WGSVG. Dass die Ausbildung nicht in derselben Schulart fortgesetzt wurde, ist hierbei ohne Bedeutung.
Beispiel 3: Wieder aufgenommene oder neue Ausbildung
(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Verfolgungsbedingte Unterbrechung der Fachschulausbildung am 19.10.1934
Beginn einer Lehrzeit im Jahr 1950
Lösung:
In diesem Fall ist keine neue Ausbildung im Sinne des § 13 Abs. 2 WGSVG begonnen worden, da es sich bei der weiteren Ausbildung nicht um eine schulische Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung) handelt.