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§ 3 HwVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.01.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 20 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261),

Artikel 7 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1991 vom 06.05.1991 (BGBl. I S. 1065)

Inkrafttreten12.05.1991
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1248 Abs. 2, des § 1251 Abs. 1 und des § 1259 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung liegt vor dem 1. Juli 1969 nur vor, wenn und solange der Handwerker in der Handwerksrolle gelöscht war.

(2) Zeiten der Krankheit im Sinne des § 1251 Abs. 1, der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 1 und der Schwangerschaft oder des Wochenbetts im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung werden bei Anwendung der genannten Vorschriften nur berücksichtigt, wenn der Handwerker während dieser Zeiten in seinem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine Personen beschäftigt, die wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind; liegen diese Zeiten vor dem 1. Mai 1985, werden sie bei Anwendung der genannten Vorschriften nur dann berücksichtigt, wenn der Handwerker während dieser Zeiten in seinem Gewerbebetrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine Personen beschäftigt hat, die wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig waren. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften darüber, wie die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen ist.

(3) War ein Handwerker während einer Ersatzzeit des § 1251 der Reichsversicherungsordnung auf Grund seiner Eintragung in die Handwerksrolle versicherungspflichtig, so schließt diese Versicherungspflicht die Anrechnung der Ersatzzeit nicht aus, wenn für diese Zeit Beiträge nicht entrichtet sind.

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