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§ 112a AVG: Zahlung für Ausfallzeiten durch die Bundesanstalt für Arbeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 20 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20.12.1982 (BGBl. I S. 1857)

Inkrafttreten01.01.1983
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt für Ausfallzeiten von Personen, die von ihr Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beziehen, für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge, wenn sie vor Beginn dieser Leistung zuletzt nach diesem Gesetz oder in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Für die Berechnung der Beiträge sind die Höhe der Leistung und der jeweils geltende Beitragssatz maßgebend. Die Beiträge der Bundesanstalt für Arbeit sind um die Summe der nach § 166b des Arbeitsförderungsgesetzes zu zahlenden Beiträge zu vermindern. Das Nähere über Zahlung und Abrechnung können die Bundesanstalt für Arbeit und die Träger der Rentenversicherung durch Vereinbarung regeln.

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