§ 247 SGB VI: Beitragszeiten
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | redaktionelle Änderungen |
Stand | 17.08.2016 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Kraft getreten am 01.01.2004 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
- Inhalt der Regelung
- Anrechnungszeiten als Beitragszeiten (Absatz 1)
- Pflichtbeiträge für Sozialleistungsbezieher (Absatz 2)
- Berufsausbildungszeiten (Absatz 2a)
- Beitragszeiten vor dem 01.07.1945 nach Reichsrecht (Absatz 3)
- Inhalt der Regelung
- Anrechnungszeiten als Beitragszeiten (Absatz 1)
- Pflichtbeiträge für Sozialleistungsbezieher (Absatz 2)
- Berufsausbildungszeiten (Absatz 2a)
- Beitragszeiten vor dem 01.07.1945 nach Reichsrecht (Absatz 3)
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen
- Zeiten, für die in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1991 für Anrechnungszeiten (früher: Ausfallzeiten) Beiträge gezahlt worden sind, die der oder die Versicherte ganz oder teilweise getragen hat (Absatz 1),
- Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit (früher: Bundesanstalt für Arbeit) in der Zeit vom 01.07.1978 bis zum 31.12.1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 01.10.1974 bis zum 31.12.1983 wegen des Bezuges von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat (Absatz 2),
- Zeiten, in denen in der Zeit vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, dafür grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Absatz 2a).
- Zeiten, für die nach Reichsrecht Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (Absatz 3),
(Pflicht-)Beitragszeiten sind.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Die Vorschrift des § 247 SGB VI korrespondiert insbesondere mit:
- § 6 SGB VI
Inwieweit Pflichtbeiträge nach § 247 SGB VI für das Erfordernis von 18 Jahren an Pflichtbeitragszeiten mitzählen, vergleiche GRA zu § 6 SGB VI. - § 55 SGB VI
§ 247 SGB VI ist eine Sonderregelung zu § 55 SGB VI und betrifft Zeiten, die vor dem 01.01.1992 zurückgelegt wurden. - § 252 SGB VI
Haben Versicherte für Zeiten vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1991 Beiträge für Anrechnungszeiten (früher: Ausfallzeiten) ganz oder teilweise getragen, werden diese Zeiträume zu Beitragszeiten nach § 247 Abs. 1 SGB VI und bleiben gleichzeitig Anrechnungszeittatbestände (§ 252 Abs. 2 SGB VI).
Als korrespondierende Regelung zu § 247 Abs. 2a SGB VI regelt § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI die Voraussetzungen für die Anerkennung von nicht versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Lehrzeiten in bestimmten Zeiträumen. - § 256 SGB VI
Absatz 1 der Vorschrift regelt die Bewertung der Berufsausbildungszeiten im Sinne von § 247 Abs. 2a SGB VI.
Absatz 2 der Vorschrift schreibt vor, wie Beitragszeiten nach § 247 Abs. 1 SGB VI, für die in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt wurden, zu bewerten sind. - § 306 SGB VI
Ein Hinweis zur Neufeststellung einer am 30.06.1993 bestandskräftig festgestellten Rente aufgrund fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI ist in der GRA zu § 306 SGB VI enthalten. - § 26 SGB X
Die Berechnung der Dreijahresfrist in § 247 Abs. 3 SGB VI richtet sich nach § 26 SGB X.
Anrechnungszeiten als Beitragszeiten (Absatz 1)
§ 247 Abs. 1 SGB VI erfasst Anrechnungszeiten (früher: Ausfallzeiten) vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1991, für die Beiträge gezahlt worden sind, die der oder die Versicherte zumindest teilweise mitgetragen hat (Absatz 1 Satz 1). Diese Zeiten sind Beitragszeiten. War der Leistungsträger an der Zahlung der Beiträge beteiligt, sind diese Zeiten Pflichtbeitragszeiten (Absatz 1 Satz 2).
Die Zeiten, für die der oder die Versicherte in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1991 Beiträge ganz oder teilweise getragen hat, bleiben gleichzeitig Anrechnungszeit (§ 252 Abs. 2 SGB VI; vergleiche auch GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 9). Nach dem Recht zur Zeit der Beitragszahlung waren es „Beiträge für Ausfallzeiten“ (vergleiche Abschnitt 2.1) . Nach aktuellem Recht handelt es sich um beitragsgeminderte Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI (vergleiche GRA zu § 54 SGB VI, Abschnitt 2.1.2).
Beitragszahlung nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht
In der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1991 hatten die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsopferfürsorge sowie der gesetzlichen Unfallversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1385b Abs. 1 RVO/§ 112b Abs. 1 AVG/§ 130b Abs. 1 RKG für Ausfallzeiten (jetzt: Anrechnungszeiten) von Personen zu zahlen, die von ihnen folgende Leistungen bezogen:
- Krankengeld,
- Versorgungskrankengeld,
- Verletztengeld oder
- Übergangsgeld.
Im Falle des Bezugs von Krankengeld oder Verletztengeld hatten Leistungsträger und Leistungsempfänger die Beiträge in der Regel je zur Hälfte zu tragen. Die Beitragspflicht knüpfte nicht nur an den Bezug dieser Lohnersatzleistungen, sondern auch daran an, dass die Leistungsbezugszeit Ausfallzeit sein musste.
Auf Antrag konnten rentenversicherungspflichtige Personen,
- die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
- in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,
für Ausfallzeiten selbst Beiträge zahlen (§ 1385b Abs. 2 RVO/§ 112b Abs. 2 AVG/§ 130b Abs. 2 RKG). Der zeitliche Umfang, für den eine solche Beitragszahlung möglich war, umfasste 18 Kalendermonate (§ 1259 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b RVO/§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AVG/§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b RKG).
Eine Beitragszahlung für Ausfallzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Rehabilitation war an die Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit geknüpft (vergleiche Abschnitt 2.1.1).
Für die Wirkung der Beitragszahlung ist entscheidend, wer die Beiträge für Ausfallzeiten getragen hat (vergleiche Abschnitt 2.1.2 ff.)
Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung bestand wegen der Zahlung von Lohnersatzleistungen nur dann, wenn während des Leistungsbezugs eine Ausfallzeit (jetzt: Anrechnungszeit) im Sinne von § 1259 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b RVO/§ 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b AVG/§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b RKG) vorlag.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Ausfallzeit war die Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beziehungsweise Tätigkeit oder eines versicherten Wehr- oder Zivildienstes.
Beitragstragung durch den Versicherten und den Leistungsträger je zur Hälfte
Im Falle des Bezugs von Krankengeld oder Verletztengeld hatten Leistungsträger und Leistungsempfänger die Beiträge, sofern diese Geldleistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) zu zahlen waren, je zur Hälfte zu tragen (§ 1385b Abs. 1 S. 2 RVO, § 112b Abs. 1 AVG, § 130b Abs. 1 RKG). Die Zeiten dieses Leistungsbezugs sind nach § 247 Abs. 1 S. 2 SGB VI Pflichtbeitragszeiten (und gleichzeitig auch Anrechnungszeiten im Sinne von § 252 Abs. 2 SGB VI).
Beitragstragung durch den Leistungsträger allein
Wenn der Leistungsträger die Beiträge allein getragen hat, liegen keine Beitragszeiten nach § 247 Abs. 1 SGB VI vor. Bei Beziehern von Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld, das von einem Träger der Kriegsopferversorgung beziehungsweise Kriegsopferfürsorge gewährt wurde, war das regelmäßig der Fall. Auch wenn Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Leistung der Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) gezahlt wurde, hatte der Leistungsträger den Gesamtbeitrag allein zu zahlen (§ 1385b Abs. 1 S. 2 RVO, § 112b Abs. 1 S. 2 AVG, § 130b Abs. 1 S. 2 RKG). Diese Zeit ist Anrechnungszeit (§ 252 Abs. 2 SGB VI).
Zahlte die Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) vom 01.01.1983 bis 31.12.1991 für Personen, die von ihr Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld erhalten haben, Beiträge nach § 1385a RVO/§ 112a AVG/§ 130a RKG, entstehen ebenfalls keine Beitragszeiten nach § 247 Abs. 1 SGB VI, sondern Anrechnungszeiten (§ 252 Abs. 2 SGB VI).
Beitragstragung durch den Versicherten allein
Versicherte, die nicht oder ohne Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren (wie beispielsweise höher verdienende Angestellte oder rentenversicherungspflichtige Selbständige), hatten die Möglichkeit, für Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b RVO/§ 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b AVG/§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b RKG (jetzt: Anrechnungszeiten) auf Antrag selbst Beiträge zu zahlen (§ 1385b Abs. 2 RVO/§ 112b Abs. 2 AVG/§ 130b Abs. 2 RKG). Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit (längstens für 18 Kalendermonate) mussten Beiträge gezahlt werden, damit eine Ausfallzeit entstehen konnte. Die Beiträge waren mindestens in Höhe von 70 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Entgelts zu zahlen.
Diese Beiträge haben die Stellung von freiwilligen Beiträgen. Sie sind keine Pflichtbeiträge nach § 247 Abs. 1 S. 2 SGB VI. Gleichzeitig liegen hierfür Anrechnungszeiten vor (§ 252 Abs. 3 SGB VI). Es handelt sich damit um beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI).
Anrechnungszeiten mit Beitragswert und EU-Rentenbezug
Trifft in der Zeit bis zum 31.12.1991 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer mit einer Ausfallzeitmeldung mit Beitragswert zusammen und wurde die Ausfallzeit bei dieser Rente nicht berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass die aufgrund des Kranken- oder Verletztengeldbezugs gezahlten Beiträge nach § 1385b Abs. 1 RVO/§ 112b Abs. 1 AVG/§ 130 Abs. 1 RKG durch die das Krankengeld zahlende Krankenkasse erstattet worden sind. Eine Berichtigung der Meldung (durch Stornierung des Beitragswerts) erfolgte nicht. Diese Zeiten werden nicht zu Beitragszeiten nach § 247 Abs. 1 SGB VI. Lediglich in den Fällen, in denen die Krankenkasse mitgeteilt hat, dass eine Erstattung nicht durchgeführt wurde, werden die Zeiten des Sozialleistungsbezugs Anrechnungszeiten (§ 252 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) beziehungsweise Beitragszeiten nach § 247 Abs. 1 SGB VI.
Pflichtbeiträge für Sozialleistungsbezieher (Absatz 2)
Die in § 247 Abs. 2 SGB VI genannten Pflichtbeitragszeiten aufgrund eines Sozialleistungsbezugs stehen Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung gleich.
§ 247 Abs. 2 SGB VI unterscheidet zwischen
- Zeiten, für die die Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) in der Zeit vom 01.07.1978 bis zum 31.12.1982 (vergleiche Abschnitt 3.1) und
- Zeiten, für die ein anderer Leistungsträger (als die Bundesanstalt für Arbeit) in der Zeit vom 01.10.1974 bis zum 31.12.1983 (vergleiche Abschnitt 3.2 ff.)
wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.
Eine gleichzeitige Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2 SGB VI als Anrechnungszeit ist beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich; insoweit gelten die Ausführungen in der GRA zu § 58 SGB VI beziehungsweise in der GRA zu § 252 SGB VI.
Pflichtbeiträge der damaligen Bundesanstalt für Arbeit
Die Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) hat unter folgenden Voraussetzungen Pflichtbeiträge gezahlt:
- Bezug von Übergangsgeld in der Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1982:
Nach § 1227 Abs. 1 Nr. 8a Buchst. c RVO/§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 10a Buchst. c AVG, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a Buchst. c RKG unterlagen vom 01.10.1974 bis 31.12.1982 Personen, denen die Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) während einer berufsfördernden Maßnahme mindestens einen vollen Kalendermonat Übergangsgeld zahlte, für die Zeit des Bezugs dieser Leistungen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ein gezahltes Übergangsgeld führte jedoch nur dann zur Versicherungspflicht, wenn es nach einem Entgelt oder nach sonstigen Bezügen in Höhe von mindestens 1/8 der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet war. Dieses Erfordernis galt nicht für Lehrlinge und sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte.
Beachte:
Soweit diese Zeiten vor dem 01.07.1978 liegen, gelten sie trotz des Gesetzeswortlauts ebenfalls als Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2 SGB VI. - Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld in der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982:
§ 247 Abs. 2 SGB VI bestimmt, dass Zeiten vom 01.07.1978 bis 31.12.1982, in denen die Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld Pflichtbeiträge zu zahlen hatte, ebenfalls Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind.
Während dieses Zeitraums waren Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld pflichtversichert (§ 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 RVO/§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 AVG/§ 29 Abs. 1 RKG). Für das Vorliegen von Versicherungspflicht war die Dauer des Leistungsbezugs unerheblich.
Versicherungspflicht bestand auch für Leistungsempfänger, die vor dem Sozialleistungsbezug- nicht rentenversicherungspflichtig (zum Beispiel Hausfrauen),
- wegen der Art ihrer Beschäftigung versicherungsfrei (Werkstudenten) oder
- wegen einer Beschäftigung beim Ehegatten von der Rentenversicherungspflicht befreit
Hinweis:
Bezieher von Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld wurden von dieser Vorschrift nicht erfasst. Während des Bezugs dieser Leistungen bestand ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fort (§ 166 AFG). Ebenso begründete der Bezug von Konkursausfallgeld keine Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 RVO/§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 AVG/§ 29 Abs. 1 RKG. In diesen Fällen waren Sozialversicherungsbeiträge nach § 141n AFG zu zahlen.
Pflichtbeiträge anderer Leistungsträger in der Zeit vom 01.10.1974 bis zum 31.12.1983
Pflichtbeitragszeiten aufgrund eines Sozialleistungsbezugs nach § 247 Abs. 2 SGB VI liegen auch vor, wenn nach damaligem Recht Versicherungspflicht eintrat für
- Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld, vergleiche Abschnitt 3.2.1, oder
- Krankengeldbezieher beziehungsweise Rehabilitanden, vergleiche Abschnitt 3.2.2.
Pflichtbeiträge für Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld in der Zeit vom 01.07.1979 bis 31.12.1983
Frauen, die in der Zeit vom 01.07.1979 bis 31.12.1983 Mutterschaftsgeld bezogen haben, waren während der Zeit des Mutterschaftsurlaubes rentenversicherungspflichtig (§ 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 RVO/§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 AVG/§ 29 Abs. 1 Nr. 6 RKG).
Ein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub bestand nach § 8a Abs. 1 MuSchG alter Fassung im Anschluss an die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG bis zu dem Tage, an dem das Kind sechs Monate alt wurde.
Auch Frauen, die vor den Mutterschutzfristen eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausübten und nach § 1228 Abs. 1 Nr. 4 RVO/§ 4 Abs. 1 Nr. 5 AVG/§ 30 Abs. 1 Nr. 4 RKG versicherungsfrei waren, sind während des Bezugs von Mutterschaftsgeld rentenversicherungspflichtig gewesen.
Eine auf die Dauer der Beschäftigung beim Ehegatten beschränkte Befreiung von der Versicherungspflicht nach Art. 2 § 1 des 2. RVÄndG hatte keinen Einfluss auf die Rentenversicherungspflicht während des Mutterschaftsgeldbezugs.
Gesetzlich krankenversicherte Mütter erhielten ihr Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Nicht gesetzlich krankenversicherte Mütter erhielten das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt.
Die Pflichtbeiträge für diese Leistung galten als vom Bund gezahlt (§ 1385 Abs. 4a RVO alter Fassung/§ 112 Abs. 4a AVG alter Fassung/§ 130 Abs. 6b RKG alter Fassung).
Obwohl der Bund nicht Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I ist, sind diese Zeiten ebenfalls Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2 SGB VI.
Pflichtbeiträge für Bezieher von Krankengeld oder Versorgungskrankengeld und Rehabilitanden
Pflichtversichert waren vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 Personen, denen:
- ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zwölf Kalendermonate ununterbrochen Krankengeld gezahlt hat, für die Zeit des weiteren Bezugs von Krankengeld und darüber hinaus höchstens für weitere 24 Kalendermonate einer Arbeitsunfähigkeit (vergleiche Abschnitt 3.2.2.1),
- ein Träger der Kriegsopferversorgung während einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation einen Kalendermonat Versorgungskrankengeld gezahlt hat, für die Zeit des weiteren Bezugs von Versorgungskrankengeld (vergleiche Abschnitt 3.2.2.2),
- ein sonstiger Träger der Rehabilitation (Rentenversicherung, Unfallversicherung, Kriegsopferversorgung, Altershilfe für Landwirte) mit Ausnahme der Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) mindestens einen Kalendermonat Übergangsgeld oder Verletztengeld gezahlt hat, für die Zeit des Bezugs dieser Leistung (vergleiche Abschnitt 3.2.2.2).
Versicherungspflicht der Krankengeldbezieher
Nach § 1227 Abs. 1 Nr. 8a Buchst. a RVO/§ 2 Abs. 1 Nr. 10a Buchst. a AVG/§ 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a RKG) unterlagen vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 Personen, denen ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld ununterbrochen für mindestens 12 Kalendermonate gezahlt hatte, der Rentenversicherungspflicht für die Zeit des weiteren Bezugs dieser Leistung (frühestens Versicherungspflicht mit dem 13. Kalendermonat), nach dem Ende des Krankengeldbezugs jedoch höchstens für weitere 24 Kalendermonate der Arbeitsunfähigkeit. Dabei war unerheblich, ob die Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruhte, die auch Grundlage für die frühere Zahlung von Krankengeld gewesen war. Die Frist von 24 Monaten wurde dabei jedoch nicht durch die Wiedergewährung von Krankengeld wegen Beginns einer neuen Rahmenfrist (§ 183 Abs. 2 RVO) verlängert.
Ein gezahltes Krankengeld führte jedoch nur dann zur Versicherungspflicht, wenn es nach einem Entgelt oder nach sonstigen Bezügen in Höhe von mindestens 1/8 der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet war. Dieses Erfordernis galt nicht für Lehrlinge und sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte.
Wurde rückwirkend eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt, endete die Versicherungspflicht erst an dem Tag, an dem die Zahlung des Krankengeldes infolge der Bewilligung der Rente endete. Die vom Krankengeldbezug abhängige Versicherungspflicht entfiel rückwirkend also nicht. Auch der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente oder Bergmannsrente stand der Versicherungspflicht nicht entgegen. Wurde hingegen Altersrente bewilligt, bestand ab Beginn dieser Leistung Versicherungsfreiheit.
Versicherungspflicht der Rehabilitanden
Pflichtbeiträge für Rehabilitanden waren von den Trägern der Kriegsopferversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Altershilfe für Landwirte zu zahlen.
- Träger der Kriegsopferversorgung
Rentenversicherungspflicht bestand vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 auch für Personen, denen ein Träger der Kriegsopferversorgung während einer medizinischen Maßnahme für mindestens einen vollen Kalendermonat Versorgungskrankengeld (vor dem 01.01.1982 Übergangsgeld) gezahlt hatte, für die Dauer des weiteren Bezugs dieser Leistung (§ 1227 Abs. 1 Nr. 8a Buchst. b RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 10a Buchst. b AVG, § 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b RKG). Damit waren kurzfristige Rehabilitationsmaßnahmen (wie beispielsweise Badekuren) von der Versicherungspflicht ausgenommen.
Ein gezahltes Versorgungskrankengeld beziehungsweise Übergangsgeld führte jedoch nur dann zur Versicherungspflicht, wenn es nach einem Entgelt oder nach sonstigen Bezügen in Höhe von mindestens 1/8 der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet war. Dieses Erfordernis galt nicht für Lehrlinge und sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. - Sonstiger Träger der Rehabilitation
Vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 unterlagen Personen für die Dauer des Bezugs von Verletzten- oder Übergangsgeld der Rentenversicherungspflicht, denen ein sonstiger Träger der Rehabilitation (Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Altershilfe für Landwirte) für eine medizinische oder berufsfördernde Maßnahme solche Leistungen für mindestens einen Kalendermonat gezahlt hatte (§ 1227 Abs. 1 Nr. 8a Buchst. c RVO, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 10a Buchst. c AVG, § 29 Abs. 1 RKG).
Rentenversicherungspflicht lag auch vor, wenn eine solche Leistung zwar nicht für einen vollen Kalendermonat gezahlt wurde, aber durch Berücksichtigung arbeitsfreier Tage am Beginn oder Ende eines Monats ein voller Kalendermonat vorlag. Branchenspezifische arbeitsfreie Tage blieben allerdings unberücksichtigt. Die Frist von einem Kalendermonat begann erneut, wenn die Zahlung des Verletzten- beziehungsweise Übergangsgeldes unterbrochen wurde. Lag ein ununterbrochener Arbeitsunfähigkeitszeitraum vor, in dem mehrere Verletzten- und Übergangsgeldbezugszeiten angefallen waren, wurden diese zusammengerechnet.
Ein gezahltes Übergangsgeld führte jedoch nur dann zur Versicherungspflicht, wenn es nach einem Entgelt oder nach sonstigen Bezügen in Höhe von mindestens 1/8 der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet war. Dieses Erfordernis galt nicht für Lehrlinge und sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte.
Zur Versicherungspflicht von Personen, die in der Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1982 von der Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) während einer berufsfördernden Maßnahme mindestens einen vollen Kalendermonat Übergangsgeld bezogen haben, siehe Abschnitt 3.1.
Berufsausbildungszeiten (Absatz 2a)
§ 247 Abs. 2a SGB VI bestimmt, dass Zeiten, in denen in der Zeit vom 01.06.1945 bis zum 30.06.1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, wie Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung zu behandeln sind, wenn trotz bestehender Versicherungspflicht keine Pflichtbeiträge für diese Zeiten gezahlt worden sind.
Allgemeines
Durch die am 01.06.1945 in Kraft getretene „Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung - Vereinfachungsverordnung -“ vom 17.03.1945 (RGBl. I Seite 41) sollten Personen, die als Lehrlinge beschäftigt waren ohne Rücksicht auf eine Entgeltzahlung - wie in der Krankenversicherung - auch in der gesetzlichen Rentenversicherung der Versicherungspflicht unterliegen. Dennoch sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von den Krankenkassen im Wesentlichen nur in der damaligen britischen Zone eingezogen worden. Die durch diese uneinheitliche Rechtsanwendung in der Versicherungsbiografie einzelner Versicherter entstandenen Lücken, die bis zum Inkrafttreten des RRG 1992 überhaupt nicht als rentenrechtliche Zeiten anerkannt werden konnten, sollen durch die Anerkennung von fiktiven Pflichtbeitragszeiten geschlossen werden. Allgemein ist davon auszugehen, dass spätestens mit Inkrafttreten des Ersten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (1. RVÄndG vom 09.06.1965 - BGBl. I S. 476) am 01.07.1965 grundsätzlich für alle in Berufsausbildung befindliche Personen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch die Krankenkassen eingezogen wurden. Die Anerkennung von fiktiven Pflichtbeitragszeiten beschränkt sich deshalb ausschließlich auf die Zeit vom 01.06.1945 bis zum 30.06.1965. Dies gilt unabhängig davon, ob die versicherungsrechtliche Beurteilung der Lehrlinge und sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen damals streitig war und erst durch die Rechtsprechung klargestellt wurde.
Mit Urteilen vom 08.02.1996, AZ: 13 RJ 45/94, und vom 27.02.1997, AZ: 4 RA 124/95, hat das BSG entschieden, dass die Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI allen Personen zugute kommen soll, deren Versicherungsverläufe Beitragslücken für Zeiten einer die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründenden Berufsausbildung aufweisen. Damit ist es für die Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 247 Abs. 2a SGB VI unerheblich, weshalb für Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte in der Zeitspanne vom 01.06.1945 bis zum 30.06.1965 trotz Versicherungspflicht eine Beitragszahlung unterblieben ist. Dieser Rechtsprechung folgen die Rentenversicherungsträger uneingeschränkt. Sofern in der Vergangenheit anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass im Rahmen von § 44 SGB X gegebenenfalls auch von Amts wegen eine Korrektur der unzutreffenden Entscheidung erfolgt.
Zum Geltungsbereich von § 247 Abs. 2a SGB VI vergleiche Abschnitt 4.6.
Anwendungsbereich
Die Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten setzt voraus, dass eine
- Lehre oder eine sonstige Berufsausbildung (Abschnitt 4.2.1),
- im Rahmen eines versicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnisses (Abschnitt 4.2.2),
- für das grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden hat (Abschnitt 4.2.3),
- während der Zeit vom 01.06.1945 bis zum 30.06.1965 absolviert wurde (Abschnitt 4.2.4),
- ohne dass hierfür tatsächlich Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (Abschnitt 4.2.5).
Lehrling oder sonst zur Berufsausbildung
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt ein Lehrverhältnis voraus, dass eine abhängige Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung dient, dem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt (BSG vom 29.11.1957, AZ: 7 RAr 40/57, BSGE 6, 147-154; BSG vom 08.07.1970, AZ: 11 RA 164/67, BSGE 31, 226, 230 f; BSG vom 21.10.1971, AZ: 11 RA 59/71, SozR Nr. 40 zu § 1259 RVO; BSG vom 07.09.1977, AZ: 11 RA 76/76, SozR 2200 zu § 1259 RVO Nr. 22; BSG vom 29.08.1984, AZ: 1 RJ 102/83, SozR 2200 zu § 1259 RVO Nr. 87; BSG vom 21.04.1988, AZ: 4/11a RA 39/87; SozR 2200 zu § 1259 RVO Nr. 102). Dabei erfolgt die Ausbildung überwiegend nicht durch eine theoretisch-systematische Ausbildung, sondern regelmäßig durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten anhand der jeweils anfallenden praktischen Aufgaben. Gleiches gilt, wenn eine solche Ausbildung im elterlichen Betrieb erfolgte.
Als Lehrzeit ist dagegen eine ausschließlich praktische Tätigkeit nicht anzusehen, wenn durch sie zwar die Zulassung zu einer Gehilfen- beziehungsweise Gesellenprüfung erlangt worden ist, ohne dass der Beschäftigte jedoch in dieser Zeit die Stellung eines Lehrlings innehatte (vergleiche BSG vom 16.06.1982, AZ: 11 RA 68/81).
Als sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte gelten insbesondere Anlernlinge, Volontäre, Praktikanten und Eleven. Sie unterscheiden sich von den Lehrlingen regelmäßig durch den Zweck der Ausbildung. Dieser zielt nicht auf ein bestimmtes Berufsziel nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung ab, sondern dient vielmehr der Vorbereitung oder Ergänzung einer angestrebten Berufsausbildung.
Versicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis
Als Lehrling oder sonst zur Berufsausbildung Tätige sind diejenigen Personen anzusehen, die sich in einer geregelten Fachausbildung für einen bestimmten Beruf in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, das durch den Ausbildungszweck geprägt ist. Ein versicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis liegt bei ihnen insbesondere dann vor, wenn sie tatsächlich in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert sind und mit diesem einen ordentlichen Ausbildungsvertrag geschlossen haben. Das Vorliegen eines solchen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses kann durch
- einen förmlichen Lehrvertrag,
- einen Nachweis über den Eintrag in die Lehrlingsrolle bei der jeweiligen Handwerkskammer,
- eine Lehranzeige bei der zuständigen Berufskammer,
- die Eintragung über die Ableistung einer Elternlehre in den Unterlagen der zuständigen Schule
nachgewiesen werden.
Weitere sachdienliche Unterlagen können ein Prüfungszeugnis, ein Gesellenbrief oder ein Gehilfenbrief sein.
Eine Ausbildung im Rahmen einer sogenannten familienhaften Mithilfe im elterlichen Betrieb begründet dagegen kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, sodass eine Berücksichtigung von fiktiven Pflichtbeitragszeiten hierfür ausgeschlossen ist (vergleiche BSG vom 01.12.1999, AZ: B 5 RJ 56/98 R).
Grundsätzliches Bestehen von Versicherungspflicht
Die Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten im Rahmen von § 247 Abs. 2a SGB VI setzt unter anderem voraus, dass für die Dauer der Ausbildung dem Grunde nach Versicherungspflicht bestand. Ob für die Dauer der Ausbildung Versicherungspflicht bestand, beurteilt sich nach dem damals geltenden Recht. Hiernach sind auch solche Zeiten im Rahmen von § 247 Abs. 2a SGB VI zu berücksichtigen, für die erst zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel durch die Sozialgerichtsbarkeit festgestellt wurde, dass während der Dauer der Ausbildung Versicherungspflicht bestand (zum Beispiel für Meistersöhne). Dagegen können Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit (zum Beispiel wegen wissenschaftlicher Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 AVG alter Fassung/§ 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO in der Fassung der VO vom 17.03.1945) bestand, nicht zur Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten führen.
Die sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten unterlagen in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet bei fehlendem Entgeltbezug erst ab dem 01.03.1957 der Rentenversicherungspflicht. Dieser Personenkreis und hier insbesondere die Volontäre waren nach dem bis zum 28.02.1957 geltenden Recht nicht in die Rentenversicherungspflicht mit einbezogen. Die Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten kommt für diese Personenkreise daher nur für Zeiten ab dem 01.03.1957 in Betracht.
Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit während der beruflichen Ausbildung scheidet die Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten aus.
Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 247 Abs. 2a SGB VI findet ausschließlich auf Zeiten der Berufsausbildung Anwendung, die während der Zeit vom 01.06.1945 bis zum 30.06.1965 zurückgelegt wurden.
Keine Zahlung von Pflichtbeiträgen
Von der Regelung des § 247 Abs. 2a SGB VI werden Lehrlinge und sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte erfasst, deren Versicherungsverläufe trotz bestehender Versicherungspflicht Beitragslücken infolge unterbliebenen Beitragseinzugs für Zeiten ihrer Berufsausbildung aufweisen. Die Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn trotz klarer Rechtslage Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seinerzeit nicht gezahlt worden sind.
Beachte:
§ 247 Abs. 2a SGB VI ist darüber hinaus anzuwenden, wenn die Zahlung von Beiträgen für Zeiten der Berufsausbildung glaubhaft gemacht wurde (§§ 286 Abs. 5, 286a, 286b SGB VI). § 247 Abs. 2a SGB VI findet nur dann keine Anwendung, wenn die Beitragszahlung für die Dauer der Berufsausbildung nachgewiesen wurde.
Wird die Beitragszahlung eines Lehrlings durch Zeiten der Nichtbeschäftigung in den Wintermonaten (zum Beispiel bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall im Baugewerbe) oder wegen Arbeitsmangels (keine Aufträge) unterbrochen, so können diese Beitragslücken nicht durch Beitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI geschlossen werden.
Beitragserstattung
Zeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI werden nicht von der Verfallswirkung einer Beitragserstattung erfasst, wenn diese vor dem 01.07.1993 erfolgte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn für Zeiten der Berufsausbildung tatsächlich Beiträge gezahlt und diese entweder mit erstattet wurden oder mangels eigener Beitragszahlung durch den Versicherten untergegangen sind.
Einzelne Ausbildungsverhältnisse gegliedert nach Gebietsständen
§ 247 Abs. 2a SGB VI findet im gesamten Bundesgebiet Anwendung. In einzelnen Teilen, unter anderem in der Zeit vom 01.06.1945 bis zum 30.06.1965, galt aber ein unterschiedliches Versicherungsrecht. Nachfolgend sind daher - regional getrennt - einzelne Ausbildungsverhältnisse beschrieben.
Anlernlinge Apothekerpraktikanten Dentistenassistenten Diakonenschüler(innen) Diakonissen Ehegattenbeschäftigung Eleven Fachschüler Hebammenschülerinnen Kinderpflege- und Hauswirtschaftsgehilfinnen Körperbehinderte Lehrlinge Krankengymnasten | Krankenschwester/Krankenpfleger Landwirtschaftliche Lehre/Lehre in der ländlichen Hauswirtschaft Lehrlinge in Erziehungsheimen (Fürsorgezöglinge) Medizinisch-technische Assistentinnen (MTA) Meistersöhne Postulanten und Novizen Praktikanten Säuglingspflegeschülerinnen Schwesternvorschülerinnen Strafgefangene Umschüler Verwaltungslehrlinge Volontäre |
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
Anlernlinge
Zu Zeiten einer Lehre können unter bestimmten Voraussetzungen auch Anlernzeiten gerechnet werden. Anlernlinge mit einem zweijährigen Anlernvertrag sind regelmäßig als Lehrlinge anzusehen beziehungsweise diesen gleichzustellen. Sofern ein versicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat und eine Beitragszahlung unterblieben ist, sind fiktive Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI in der Zeit vom 01.06.1945 bis zum 30.06.1965 anzuerkennen.
Ist ein Anlernling nicht einem Lehrling gleichgestellt, weil er nicht wie ein Lehrling in einem bestimmten Fachgebiet allseitig ausgebildet wurde, sondern lediglich auf einem engeren Gebiet (zum Beispiel für drei Monate) eine Spezialausbildung erhielt, gehört er zu den sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Damit können fiktive Pflichtbeitragszeiten erst ab 01.03.1957 anerkannt werden.
Apothekerpraktikanten
Die Beschäftigung als Apothekerpraktikant (= Apothekerlehrling) führte in der britischen Zone zur Versicherungsfreiheit wegen wissenschaftlicher Ausbildung (§ 172 Abs. 1 Ziff. 5 RVO in der Fassung der März-VO). Damit kann § 247 Abs. 2a SGB VI für diesen Personenkreis erst für Zeiten ab dem 01.03.1957 angewandt werden. Ob Anrechnungszeiten für Zeiten bis zum 28.02.1957 berücksichtigungsfähig sind, ist nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI zu prüfen.
Dentistenassistenten
Die Ausbildung eines Dentisten gliederte sich in ein dreijähriges Praktikum, welches mit der Prüfung zum Dentistenassistenten abschloss. Dem dreijährigen Praktikum folgten der Besuch einer einjährigen Fachschule und daran anschließend eine mindestens einjährige Assistententätigkeit. Für die Dauer des dreijährigen Praktikums, das einer Lehrzeit gleichzusetzen ist, können fiktive Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI anerkannt werden. Für die mindestens einjährige Assistententätigkeit liegt dagegen keine betriebliche Ausbildung im Sinne von § 247 Abs. 2a SGB VI vor. Ob Zeiten des Besuchs der Dentistenfachschule als Anrechnungszeit berücksichtigungsfähig sind, ist nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI zu prüfen.
Ehegattenbeschäftigung
Personen, die bei ihrem Ehegatten in einem Lehrausbildungsverhältnis standen, waren bis zum 31.12.1966 versicherungsfrei (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AVG alter Fassung/§ 175 RVO in der Fassung SV-Vereinfachungs-VO vom 17.03.1945 in Verbindung mit § 1226 RVO; § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG/§ 1228 Abs. 1 Nr. 1 RVO in der Fassung ArVNG). Damit findet § 247 Abs. 2a SGB VI auf diesen Personenkreis keine Anwendung. Ob Anrechnungszeiten berücksichtigungsfähig sind, ist nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI zu prüfen.
Eleven
Eleven sind Schauspiel- und Ballettschüler sowie Land- und Forstwirte während der praktischen Ausbildungszeit. Sie werden zur Vorbereitung für einen Hauptberuf in einem Betrieb tätig, um dort die für die Gesamtausbildung erforderlichen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen zu sammeln. Bei diesen Zeiten handelt es sich regelmäßig um lehrlingsähnliche Ausbildungsverhältnisse, die von § 247 Abs. 2a SGB VI erfasst werden.
Fachschüler
Fachschüler befinden sich nicht in betrieblicher Berufsausbildung. Sie gehören deshalb nicht zu den Personen, für die fiktive Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 247 Abs. 2a SGB VI anerkannt werden können. Sie unterstehen als Schüler nicht einem Lehrherrn oder einem sonstigen Arbeitgeber als Arbeitnehmer.
Hebammenschülerinnen
Hebammenschülerinnen wurden vielfach als Fachschülerinnen angesehen, obwohl die fachpraktische Ausbildung von jeher im Vordergrund stand.
Fiktive Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI können daher grundsätzlich vom 01.06.1945 bis zum 30.06.1965 anerkannt werden.
Kinderpflege- und Hauswirtschaftsgehilfinnen
Die Ausbildung zur Kinderpflege- und Hauswirtschaftsgehilfin gliederte sich in eine 1 1/2-jährige Schulausbildung und ein sich hieran anschließendes einjähriges praktisches Haushaltsjahr. Nur für das Praktikum, das den Beweis liefern sollte, dass die Praktikantinnen in der Lage sind, das an der Schule erworbene Wissen in der Praxis mit Erfolg anzuwenden, bestand bei in der Regel gewährter freier Kost und Wohnung sowie einem Taschengeld von circa 50,00 DM Versicherungspflicht in der Invalidenversicherung. Für derartige Zeiten liegt keine wissenschaftliche Ausbildung vor, weshalb auch für Zeiten vor dem 01.03.1957 Versicherungsfreiheit nicht eintreten konnte. Hier findet daher § 247 Abs. 2a SGB VI uneingeschränkt Anwendung.
Körperlich behinderte Lehrlinge
Die Anerkennung von fiktiven Pflichtbeitragszeiten kommt auch für in Heimen untergebrachte körperlich behinderte Lehrlinge und Anlernlinge in Betracht, wenn mit ihnen ein Lehr- oder Anlernvertrag abgeschlossen worden ist. Pflichtbeiträge sind für sie regelmäßig erst in Anwendung des BSG vom 30.01.1963, AZ: 3 RK 36/59, ab 01.02.1963 gezahlt worden.
Krankengymnasten
Krankengymnasten hatten im Anschluss an die zweijährige Fachschulausbildung, vor Erteilung der Erlaubnis zur Berufsausübung (staatliche Anerkennung), eine einjährige praktische Tätigkeit (Praktikum) abzuleisten. Diese Praktika dienten nicht der wissenschaftlichen Ausbildung, weshalb für Zeiten vor dem 01.03.1957 auch keine Versicherungsfreiheit nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 AVG alter Fassung/§ 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO eintreten konnte. Gleichwohl kommt die Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten für diesen Personenkreis erst ab dem 01.03.1957 in Betracht, weil Praktikanten als sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte gelten, und für sie somit erst ab diesem Zeitpunkt - auch ohne Entgeltbezug - Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand.
Krankenschwester/Krankenpfleger
Nach der Entscheidung des BSG vom 19.08.1964, AZ: 3 RK 37/61, BSGE 21, 247, steht im Vordergrund der Krankenpflegeausbildung nicht der in schulmäßiger Form erteilte Unterricht in der Krankenpflegeschule, sondern die praktische Unterweisung auf den Stationen des Krankenhauses. Damit vollzog sich die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester/des Krankenpflegers im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind hierfür regelmäßig frühestens ab 01.04.1965 gezahlt worden. Die Ausbildungszeiten für den Beruf der Krankenschwester/des Krankenpflegers sind daher fiktive Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 247 Abs. 2a SGB VI.
Auch die von Schwesternvorschülerinnen als Voraussetzung zur Aufnahme an einer Krankenpflegeschule zurückgelegten Ausbildungszeiten (bis zu drei Jahren) sind fiktive Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 247 Abs. 2a SGB VI.
Landwirtschaftliche Lehre/Lehre in der ländlichen Hauswirtschaft
Die Lehre in der Landwirtschaft und in der ländlichen Hauswirtschaft konnte zumindest zum Teil im elterlichen Betrieb absolviert werden. Diese Ausbildungen wurden der Landwirtschaftskammer in der Regel bei Beginn durch eine Lehranzeige mitgeteilt. Bei der Ausbildung in einem „Fremdlehrbetrieb“ wurde ein Lehrvertrag abgeschlossen und in die Stammrolle eingetragen.
Liegen derartige Nachweise vor, ist davon auszugehen, dass ein dem Grunde nach versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wurde.
Liegt weder ein Lehrvertrag noch eine an die Landwirtschaftskammer erfolgte Lehranzeige für die Dauer der Tätigkeit im elterlichen Betrieb vor, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob dennoch eine Berufsausbildung absolviert wurde.
Indiz dafür könnte sein, dass dem Lehrling als Gegenleistung für seine Arbeit über die Gewährung freier Kost und Logis hinaus Entgelt gewährt wurde, welches auch einem „Fremdlehrling“ gezahlt worden wäre und damit nicht mehr nur als Unterhaltsleistung angesehen werden kann. Sofern hiernach das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses anzunehmen ist, sind hierfür fiktive Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI anzuerkennen. Bei Vorlage eines Prüfungszeugnisses oder eines Gesellenbriefes kann grundsätzlich eine Lehrzeit auch in der elterlichen Landwirtschaft angenommen werden.
Allein der Besuch der Berufsschule beweist jedoch nicht, dass auch tatsächlich ein ordentliches Lehrausbildungsverhältnis vorgelegen hat. Hierzu waren vielmehr alle Kinder verpflichtet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten beziehungsweise noch keine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen konnten.
Von einer regulären Lehrzeit kann auch dann nicht ausgegangen werden, wenn es sich lediglich um eine familienhafte Mitarbeit gehandelt hat oder wenn die Zulassung zur Prüfung allein aufgrund einer langjährigen praktischen Berufstätigkeit in der (elterlichen) Landwirtschaft erfolgt ist, ohne dass der Beschäftigte in dieser Zeit die Stellung eines Lehrlings inne hatte.
Lehrlinge in Erziehungsheimen (Fürsorgezöglinge)
Jugendliche, die in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten von Erziehungsheimen aufgrund eines sogenannten Anstaltslehrvertrages nach Art der Lehrlingsausbildung in gewerblichen Betrieben ausgebildet werden, wurden früher nicht als versicherungspflichtig angesehen.
Durch Urteil vom 30.01.1963, AZ: 3 RK 36/59, BSGE 18, 246, hat das BSG entschieden, dass diese Jugendlichen wie andere Lehrlinge der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Damit liegt ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis vor, weshalb auch hier § 247 Abs. 2a SGB VI Anwendung findet.
Medizinisch-technische Assistentinnen (MTA)
Die Ausbildung zur MTA erfolgte bis zum 30.06.1959 im Rahmen eines zweijährigen, an einer staatlichen Lehranstalt zu absolvierenden Lehrgangs. Voraussetzung zur Aufnahme der Ausbildung war eine einjährige hauswirtschaftliche Tätigkeit.
Zum 01.07.1959 änderte sich die Ausbildungsordnung. Die Ausbildung zur MTA gliederte sich seitdem in eine dreimonatige pflegerische Tätigkeit, einen zweijährigen Lehrgang an Lehranstalten sowie eine halbjährige praktische Tätigkeit.
Wurde die einjährige hauswirtschaftliche Tätigkeit ab dem 01.03.1957 im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses absolviert, kommt hierfür ebenso wie für die ab dem 01.07.1959 absolvierten (vor)praktischen Ausbildungsabschnitte die Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI in Betracht.
Für einjährige hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die vor dem 01.03.1957 zurückgelegt wurden, bestand dagegen Versicherungsfreiheit wegen wissenschaftlicher Ausbildung. Hierfür ist die Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten ausgeschlossen.
Meistersöhne
Für Meistersöhne, die später das elterliche Geschäft übernehmen sollten, wurde zunächst ein Beschäftigungsverhältnis und damit Versicherungspflicht allgemein nicht angenommen. Das frühere Reichsversicherungssamt (RVA) hatte entschieden, dass bei dieser Fallgestaltung zu vermuten sei, dass nur familienhafte Mitarbeit und kein Beschäftigungsverhältnis vorliege (RVA Nr. 5134, AN 1937, 300). Mit Urteil vom 05.04.1956 (AZ: 3 RK 65/55, BSGE 3, 30) ist das BSG von dieser Rechtsprechung abgerückt und hat entschieden, dass die Versicherungspflicht auch bei Meistersöhnen nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen sei. Pflichtbeiträge wurden allgemein ab 01.10.1956 gezahlt.
§ 247 Abs. 2a SGB VI findet für „Meistersöhne“, soweit tatsächlich keine familienhafte Mithilfe vorlag, uneingeschränkt für die gesamte Zeit vom 01.06.1945 bis zum 30.06.1965 Anwendung. Voraussetzung ist, dass die Lehre im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgte. Anhaltspunkte dafür können sein: ein Lehrvertrag, eine Lehranzeige, ein Lehrbrief oder eine Eintragung in der Lehrlingsrolle bei der zuständigen Handwerkskammer.
„Ordensangehörige“
Für den Personenkreis der Postulanten und Novizen bestand in der Vergangenheit eine weitverbreitete Rechtsunsicherheit bezüglich der Rentenversicherungspflicht. Erst durch die BSG-Rechtsprechung in den Jahren 1965 (BSGE 23, 231) und 1972 (SozR Nr. 13 zu § 45 BVG) sowie anlässlich der Besprechung der Spitzenverbände am 21./22.08.1979 (TOP 3) wurde klargestellt, dass Postulanten und Novizen als sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und unabhängig davon, ob sie Barbezüge erhielten, der Rentenversicherungspflicht nach den allgemeinen Versicherungspflichtvorschriften unterlagen. Die Anerkennung fiktiver Beitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI kommt somit frühestens für Zeiten ab dem 01.03.1957 in Betracht.
Hinweis:
Wurden für Zeiten des Postulats oder Noviziats im Rahmen von § 1418 Abs. 3 RVO / § 140 Abs. 3 AVG Pflichtbeiträge nachgezahlt, handelt es sich dabei um zu Recht gezahlte Beiträge. Eine Rückzahlung der frühestens für Zeiten ab März 1957 nachgezahlten Pflichtbeiträge kommt nicht in Betracht. Die nachgezahlten Pflichtbeiträge lassen eine zeitgleiche Anerkennung von fiktiven Pflichtbeiträgen nach § 247 Abs. 2a SGB VI nicht zu.
Die Anerkennung einer Zeit der Kandidatur als fiktive Pflichtbeitragszeit nach § 247 Abs. 2a SGB VI ist nicht möglich, wenn es sich lediglich um eine kurze Zeit des gegenseitigen Kennenlernens handelte. War bereits diese Zeit durch den Ausbildungscharakter geprägt, kann eine fiktive Pflichtbeitragszeit frühestens ab 01.03.1957 anerkannt werden. Im Einzelfall ist eine entsprechende Bescheinigung des Ordens notwendig.
Die Ausbildung des Diakonenschülers erstreckt sich über mindestens zwei Jahre theoretischen Unterrichts und zwei Jahre praktischer Zurüstung. Die Reihenfolge zwischen theoretischem Unterricht und praktischer Ausbildung ist in den einzelnen Diakonenanstalten unterschiedlich geregelt. Während für Zeiten der praktischen Ausbildung vor dem 01.03.1957 und für Zeiten der theoretischen Ausbildung Rentenversicherungspflicht nicht begründet wurde, unterlagen Diakonenschüler(innen) ab dem 01.03.1957 für Zeiten der praktischen Ausbildung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nur für solche Zeiten kommt die Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI in Betracht.
Diakonissen waren während der Grundausbildung vor dem 01.03.1957 mangels eines Beschäftigungsverhältnisses nicht rentenversicherungspflichtig. Fiktive Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI können für Zeiten ab 01.03.1957 anerkannt werden.
Praktikanten
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sehen neben dem Unterricht an Lehranstalten, Akademien, (höheren) Fachschulen, Fachhochschulen, Hochschulen und Universitäten in der Regel auch eine praktische Tätigkeit außerhalb der Schule (in Betrieben) vor, die entweder vor, während oder nach dem Studium zu absolvieren ist (Praktikum). Hierbei handelt es sich um ein kurzfristiges, meist drei bis zwölf Monate dauerndes Ausbildungsverhältnis, durch das der Praktikant zusätzlich zum theoretischen Wissen berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwerben soll. Rentenversicherungsrechtlich wurde dieser Personenkreis unterschiedlich beurteilt.
Bis zum 28.02.1957 bestand für Praktikanten in der Regel wegen wissenschaftlicher Ausbildung Versicherungsfreiheit gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 AVG alter Fassung/§ 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO alter Fassung. Als wissenschaftliche Ausbildung gilt neben dem Unterricht an Universitäten, technischen Hochschulen und Fachschulen auch eine praktische Tätigkeit, wenn diese eine Vorbereitung für die Aufnahme in einer der oben genannten Lehranstalten ist. Für diese Zeiten konnten bis zum 31.12.1991 im Rahmen von Art. 2 § 44a AnVNG freiwillige Beiträge nachentrichtet werden. Für Tätigkeiten, die nur eine Vorstufe für den zukünftigen Beruf darstellten, ohne jedoch der wissenschaftlichen Ausbildung zu dienen beziehungsweise solche, die im Anschluss an die Staatsprüfung allein zur Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten diente, bestand dagegen keine Versicherungsfreiheit (vergleiche Kommentar zum AVG - Koch-Hartmann -, Band I Seite 220/221).
Für Vor- und Anerkennungspraktikanten, die zur wissenschaftlichen Ausbildung tätig waren, fiel zum 01.03.1957 die Versicherungsfreiheit weg. Sie galten fortan als sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und unterlagen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Voraussetzung ist jedoch, dass das Praktikum im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses und nicht während einer (Hoch-, Fach-)Schulausbildung bei weiterbestehender Immatrikulation abgeleistet wird.
Die Anwendung der Fiktionsregelung des § 247 Abs. 2a SGB VI ist daher für Praktika ausgeschlossen, die vor dem 01.03.1957 für Zwecke der wissenschaftlichen Ausbildung geleistet wurden. Gleiches gilt für solche Praktika, die für Zeiten ab dem 01.03.1957 bei weiterbestehender Immatrikulation geleistet wurden (beachte aber auch Ausführungen zu Apothekerpraktikanten beziehungsweise Kinderpflege- und Hauswirtschaftsgehilfinnen).
Praktikantenzeiten können auch Lehrzeiten sein. Das gilt dann, wenn der Auszubildende abweichend von der Bezeichnung „Praktikant“ tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt. In diesen Fällen können fiktive Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 247 Abs. 2a SGB VI bereits ab 01.06.1945 entstehen.
Säuglingspflegeschülerinnen
Vergleiche Ausführungen zu Krankenschwester/Krankenpfleger.
Schwesternvorschülerinnen
Vergleiche Ausführungen zu Krankenschwester/Krankenpfleger.
Strafgefangene
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Rentenversicherung liegt nicht vor bei einer Beschäftigung, die nicht freiwillig eingegangen wird, sondern auf Zwang beruht. Strafgefangene sind deshalb während einer Beschäftigung im geschlossenen Vollzug nicht versicherungspflichtig.
Eine fiktive Beitragszeit nach § 247 Abs. 2a SGB VI kann dagegen bei einer Lehre von Freigängern entstehen, wenn diese in einem „frei“ gewählten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zurückgelegt worden ist (§ 11 StVollZG).
Umschüler
Wie Lehrlinge in Erziehungsheimen (Fürsorgezöglinge), die nach der Entscheidung des BSG vom 30.01.1963, AZ: 3 RK 36/59, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, waren auch Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern, die im Rahmen von Berufsförderungsmaßnahmen an Umschulungen teilnahmen (Umschüler). Voraussetzung ist jedoch, dass die praktische Tätigkeit gegenüber dem Unterricht überwiegt. Davon ist bei Vorliegen eines Lehrvertrages auszugehen. Damit sind auch für diese Personen fiktive Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI anzuerkennen.
Verwaltungslehrlinge
Verwaltungslehrlinge waren die unter die erste Stufe der Ausbildung als Anwärter für den gehobenen Dienst stehenden Dienstanfänger. Für sie bestand in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 4 a RVO alter Fassung Versicherungsfreiheit. Die Anwendung von § 247 Abs. 2a SGB VI ist damit ausgeschlossen.
Volontäre
Volontäre sind Personen, die ohne als Lehrling oder Anlernling angenommen worden zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich grundsätzlich mit kaufmännischen Diensten beschäftigt werden (§ 82a HGB). Von diesem Begriff wurden später auch andere Berufszweige erfasst. Das Volontariat unterscheidet sich vom Lehrverhältnis dadurch, dass es sich bei ihm nicht um eine geregelte Fachausbildung handelt. Im Gegensatz zum Lehrverhältnis, wo der Lehrherr dem Lehrling Ausbildung in der Betriebstätigkeit und Erziehung schuldet, schuldet der Kaufmann dem Volontär nur die Gelegenheit, sich selbst auszubilden (vergleiche BSG vom 16.06.1982, AZ: 11 RA 68/81). Soweit im Einzelfall dennoch vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses auszugehen ist, steht der Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten für Zeiten ab dem 01.03.1957 nichts im Wege. Erst ab diesem Zeitpunkt unterlagen die sonst zu ihrer Berufsausbildung Tätigen auch ohne Bezug von Entgelt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beitrittsgebiet
Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung einzelner Personenkreise wird zunächst auf die Ausführungen in der GRA zu § 248 SGB VI hingewiesen.
Übersicht der Ausbildungsverhältnisse im Beitrittsgebiet
Landwirtschaftliche Lehre
Praktikanten/sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte
Krankenpflegeschüler
Stenotypistinnen
Landwirtschaftliche Lehre
Für ab dem 01.06.1949 zurückgelegte Zeiten der Ausbildung in der elterlichen Landwirtschaft können nur dann fiktive Pflichtbeitragszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, wenn die von den Eltern bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche 20 ha und mehr umfasste beziehungsweise der Auszubildende das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Nur für diesen Personenkreis bestand auch bei Abschluss eines Lehrvertrages Versicherungspflicht in der Sozialpflichtversicherung. Dies gilt bis zum 30.06.1965.
Für alle anderen in Ausbildung befindlichen mitarbeitenden Kinder in der Land- und Forstwirtschaft ist zu prüfen, ob die Anerkennung einer Anrechnungszeit in Betracht kommt (vergleiche GRA zu § 252 SGB VI).
Praktikanten/sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte
Praktikanten oder sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte unterlagen im Beitrittsgebiet grundsätzlich nur dann der Versicherungspflicht, wenn sie gegen Entgelt tätig waren. Sofern hierfür Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht nachgewiesen sind, können fiktive Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI anerkannt werden.
Krankenpflegeschüler
Krankenpflegeschüler (Schwesternschülerinnen in der Kranken-, Säuglings- und Kinderpflege, auch als Krankenpflegelehrlinge bezeichnet) sind arbeits- und versicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt worden; auf die Ausführungen in der GRA zu § 248 SGB VI wird hingewiesen.
Für Ausbildungszeiten, die an nichtkonfessionellen Anstalten oder Einrichtungen durchgeführt wurden, bestand mit Ausnahme solcher Ausbildungen, die aufgrund der „Neuordnung der Ausbildung in der Krankenpflege“ (AO vom 11.01.1951 - GBl. Seite 30) durchgeführt wurden aufgrund des geschlossenen Lehrvertrages und der gezahlten Lehrlingsvergütung nach den allgemeinen Vorschriften über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten Versicherungspflicht. Gleiches gilt für sämtliche Zeiten der Ausbildung an konfessionellen Anstalten und Einrichtungen. Für solche Ausbildungszeiten ist damit unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen die Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI möglich.
Stenotypistinnen
Zum 01.09.1953 wurden im Beitrittsgebiet an den Berufsschulen Stenotypistinnenlehrgänge eingerichtet. Während der zwei Jahre dauernden Ausbildung erhielten die Jugendlichen eine Ausbildungsbeihilfe zwischen 25,00 Mark und 60,00 Mark monatlich. Zum 01.09.1960 änderte sich dies insofern, als nunmehr die Jugendlichen mit Betrieben sowie staatlichen Verwaltungen und Einrichtungen einen Lehrvertrag abzuschließen hatten und für die Dauer der Ausbildung ein Lehrlingsentgelt erhielten. Dies galt für Schülerinnen, die ihre Ausbildung am 01.09.1959 begonnen hatten ebenso, für deren zweites, am 01.09.1960 begonnenes Ausbildungsjahr. Bei Abschluss eines Lehrvertrages bestand Sozialversicherungspflicht, sodass die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI den nach Bundesrecht gezahlten Beitragszeiten gleichstehen. Bis zum 31.08.1960 unterlagen die Schülerinnen mangels Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht der Versicherungspflicht in der Sozialpflichtversicherung. Eine Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI beschränkt sich daher auf Ausbildungszeiten ab dem 01.09.1960 (vergleiche auch GRA zu § 248 SGB VI unter „Schulische Ausbildung in der früheren DDR ab 01.04.1950 - ohne Berlin“).
Berlin
Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung einzelner Personenkreise wird zunächst auf die GRA zu § 248 SGB VI, Ausführungen zu „Beitragszeiten nach Berliner Recht“, hingewiesen. Darüber hinaus ergeben sich folgende Besonderheiten:
Eine dem § 12 Abs. 1 Nr. 4 AVG alter Fassung vergleichbare Vorschrift über die Versicherungsfreiheit hat für Groß-Berlin nach dem 08.05.1945 nicht bestanden. Erst durch das Rentenversicherungs-Überleitungsgesetz vom 10.07.1952 (GVBl. 1952 Seite 588) ist § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO in der Fassung der VO vom 17.03.1945 mit Wirkung vom 01.04.1952 eingeführt worden.
Die Anwendung von § 247 Abs. 2a SGB VI ist damit für den Personenkreis der Praktikanten, die wegen wissenschaftlicher Ausbildung versicherungsfrei waren, auf die Zeit vom 01.06.1945 bis zum 31.03.1952 begrenzt.
Zu den Fragen der versicherungsrechtlichen Beurteilung der im Jugendnoteinsatz tätigen Jugendlichen wird auf die GRA zu § 248 SGB VI, und insoweit auf die Ausführungen zur „Versicherungs- und Beitragspflicht von einzelnen Personengruppen“, verwiesen. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis begründet beziehungsweise keine Ausbildung absolviert wurde, kommt die Anerkennung einer fiktiven Pflichtbeitragszeit nach § 247 Abs. 2a SGB VI nicht in Betracht. Darüber hinaus konnten Jugendliche an den im Hilfsprogramm für arbeits- und berufslose Jugendliche unter 18 Jahren gebotenen Bildungs- und Berufsausbildungsmöglichkeiten teilnehmen (Hilfsprogramm für arbeits- und berufslose Jugendliche unter 18 Jahren ab 01.04.1953 - Amtsblatt für Berlin, Nr. 31, 04.07.1953 -). Für die in diesem Zusammenhang geleisteten Praktika wurde weder mit dem Senat von Berlin noch mit den das Praktikum durchführenden öffentlichen oder privaten Betrieben, Anstalten, Körperschaften und so weiter ein Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis im Sinne gesetzlicher oder tariflicher Vorschriften begründet. Die Jugendlichen waren nach wie vor arbeitslos. Damit ist die Anwendung von § 247 Abs. 2a SGB VI für diesen Personenkreis ausgeschlossen.
Lernschwestern (Krankenpflegelehrlinge) waren in Groß-Berlin als Lehrlinge bis zum 31.12.1950 versicherungspflichtig. Dies galt unabhängig davon, ob die Ausbildung an konfessionellen oder nichtkonfessionellen Einrichtungen und Anstalten erfolgte. Vom 01.01.1951 bis 31.08.1952 bestand in Berlin (West) für Lernschwestern nach § 9 BSVAG Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. § 247 Abs. 2a SGB VI ist deshalb für diesen Zeitraum nicht anwendbar.
Saarland
Lehrlinge, die ohne Gewährung von Entgelt aufgrund eines Lehrvertrages ausgebildet wurden, unterlagen bis zum 31.08.1957 nicht der Versicherungspflicht. Die Erste Vereinfachungs-VO vom 17.03.1945 (RGBl. I Seite 41) ist für den Bereich des Saarlandes nicht in Kraft getreten, weil dieses bereits Anfang 1945 von alliierten Truppen besetzt und anschließend vom übrigen Reichsgebiet als Gebiet unter eigener Verwaltung abgetrennt wurde. Das Saarland bildete daraufhin bis zum 05.07.1959 eine Wirtschafts- und Währungsunion mit Frankreich. Zum 01.09.1957 erfolgte die Einführung des ArVNG (vergleiche Gesetz Nr. 591 vom 13.07.1957). Damit trat für Lehrlinge ohne Entgeltbezug erst ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht ein (Art. 1 der Verordnung in Verbindung mit § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Die Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI beschränkt sich daher auf den Zeitraum vom 01.09.1957 bis zum 30.06.1965.
Nachweis/Glaubhaftmachung der Berufsausbildung
Für Zeiten der Berufsausbildung, für die die Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI begehrt wird, sind grundsätzlich Nachweise beizubringen. Hierzu zählen unter anderem Lehrverträge, Lehrzeugnisse, Lehranzeigen sowie Arbeitgeberbescheinigungen. Darüber hinaus ist aber auch eine Glaubhaftmachung möglich. Ein Berufsschulzeugnis, ohne Hinweis auf eine Lehre, ist kein Indiz für eine ordentliche Lehrausbildung. Werden im Einzelfall zum Nachweis behaupteter Ausbildungszeiten Zeugenaussagen vorgelegt, ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beachten.
Beginn/Ende der Berufsausbildung
Eine Mindestaltersregelung sieht § 247 Abs. 2a SGB VI nicht vor. Die Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten beginnt daher mit der Aufnahme der Ausbildung.
Endzeitpunkt für die Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten ist grundsätzlich die Aushändigung des Lehrzeugnisses beziehungsweise das Ende der vertraglich vereinbarten Lehrzeit. Maßgebend ist regelmäßig der frühere Zeitpunkt, es sei denn, der Versicherte hat weiterhin die Lehrvergütung, mithin keinen Arbeits- beziehungsweise Gesellenlohn erhalten. War eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, so gilt die Lehrzeit mit ihrem tatsächlichen Ablauf als abgeschlossen.
Geltungsbereich
§ 247 Abs. 2a SGB VI gilt für Zeiten der Berufsausbildung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich dem Beitrittsgebiet, dem Saarland und Berlin. Für im Ausland zurückgelegte Berufsausbildungszeiten findet § 247 Abs. 2a SGB VI - auch für Berechtigte nach dem FRG - keine Anwendung. Ob Versicherungspflicht während der Zeit der Ausbildung vorlag, beurteilt sich stets nach dem innerstaatlichen Recht (entsprechende Anwendung des BSG vom 15.03.1979, AZ: 11 RA 48/78, SozR 2200 zu § 1259 Nr. 37).
Bewertung der Zeiten
Den fiktiven Pflichtbeitragszeiten für Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen sind nach § 256 Abs. 1 S. 1 SGB VI in der seit dem 01.01.1997 geltenden Fassung pauschal 0,025 Entgeltpunkte je Kalendermonat zuzuordnen. Dabei ist es unerheblich, ob die Zeiten der Berufsausbildung nachgewiesen oder nur glaubhaft gemacht worden sind (vergleiche auch GRA zu § 256 SGB VI).
Zusammentreffen fiktiver Pflichtbeitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen
Der Anrechnung von fiktiven Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI stehen die für denselben Zeitraum (nach-)gezahlten freiwilligen Beiträge nicht entgegen.
Freiwillige (Nachzahlungs-)Beiträge, die mit fiktiven Pflichtbeitragszeiten zusammentreffen, bleiben demnach als rechtswirksam gezahlte (Zweit-)Beiträge neben den Pflichtbeitragszeiten anrechenbar. Zur Bewertung siehe ferner GRA zu § 256 SGB VI.
Beitragszeiten vor dem 01.07.1945 nach Reichsrecht (Absatz 3)
Nach § 247 Abs. 3 S. 1 SGB VI sind grundsätzlich die Zeiten Beitragszeiten, für die ab 01.01.1924 nach Reichsrecht Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (vergleiche Abschnitt 5.1).
Nach § 247 Abs. 3 S. 2 SGB VI handelt es sich vor dem 01.01.1924 nur dann um Beitragszeiten, wenn eine der darin genannten Voraussetzungen erfüllt ist (vergleiche Abschnitt 5.2 ff.).
Beitragszeiten nach Reichsversicherungsgesetzen
Zu den Beiträgen, die nach Reichsversicherungsgesetzen beziehungsweise den Vorläufergesetzen gezahlt worden sind, gehören:
- Beiträge zu den Rentenversicherungsträgern im bisherigen Bundesgebiet einschließlich West-Berlin,
- Beiträge zu den ehemaligen Landesversicherungsanstalten Berlin, Brandenburg, Mecklenburg, Ostpreußen, Pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schlesien, Thüringen und zu den nach dem Zusammenbruch stillgelegten Versicherungsträgern Reichsknappschaft und Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, und zwar soweit sie bis zum 08.05.1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten beziehungsweise bis zum 30.06.1945 im Gebiet der ehemaligen DDR oder des sowjetisch besetzten Sektors von Berlin gezahlt wurden,
- Beiträge, die außerhalb des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand von 1937 in Gebieten entrichtet wurden, in denen die Rentenversicherungsgesetze vorübergehend eingeführt worden waren (zu den Zeiträumen und Gebieten - vergleiche GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 5).
Die während der Zeit der vorübergehenden Eingliederung in das Deutsche Reich gezahlten Beiträge sind jedoch dann nicht nach Absatz 3 Satz 1 berücksichtigungsfähig, wenn die Zeiten durch Sozialversicherungsabkommen auf den ausländischen Staat übergegangen sind.
Beitragszeiten vor dem 01.01.1924
Nach § 247 Abs. 3 S. 2 SGB VI handelt es sich vor dem 01.01.1924 nur dann um Beitragszeiten, wenn eine der darin genannten Voraussetzungen erfüllt ist, also wenn mindestens ein Pflicht- oder freiwilliger Beitrag
- für die Zeit vom 01.01.1924 bis zum 30.11.1948 gezahlt worden ist (vergleiche Abschnitt 5.2.1),
- nach dem 30.11.1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit gezahlt worden ist (vergleiche Abschnitt 5.2.2) oder
- mindestens die allgemeine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist (vergleiche Abschnitt 5.2.3).
Brückenbeitrag
Der sogenannte Brückenbeitrag (Pflicht- oder freiwilliger Beitrag) muss in der Zeit zwischen dem 01.01.1924 und dem 30.11.1948 für die Zeit nach dem 31.12.1923 gezahlt worden sein. Dieser Brückenbeitrag bewirkt dann die Anrechenbarkeit der Beitragszeiten vor dem 01.01.1924.
Ein Brückenbeitrag liegt beispielsweise auch dann vor,
- wenn ein Beitrag nach dem 30.11.1948 für Zeiten vorher gezahlt worden ist und es sich dabei um den fällig gewordenen Pflichtbeitrag eines Arbeitnehmers handelt oder die Zahlung in angemessener Frist nach einer vor dem 01.12.1948 abgegebenen Bereiterklärung handelt (§ 1444 Abs. 1 Nr. 2 RVO in der Fassung bis zum 31.12.1956),
- wenn Nachversicherungsbeiträge aus einer echten oder fiktiven Nachversicherung vorhanden sind, die in die Zeit vom 01.01.1924 bis 30.11.1948 fallen, da sie als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge gelten. Das gilt auch für Nachzahlungsbeiträge von Verfolgten des Nationalsozialismus im Sinne von § 11 WGSVG,
- für die nicht erstatteten Beiträge des Versicherungszweiges, weil sich die Beitragserstattung in Wanderversicherungsfällen vor dem 01.01.1938 nur auf einen Versicherungszweig (zum Beispiel nur Arbeiterrentenversicherung) erstreckte,
- wenn ein freiwilliger Beitrag für die Woche vom 31.12.1923 bis 06.01.1924 gezahlt wurde.
Ein Brückenbeitrag liegt nicht vor, wenn beispielsweise
- ein nach dem 30.11.1948 entrichteter Pflichtbeitrag eines versicherungspflichtigen Selbständigen für Zeiten vorher gezahlt worden ist,
- ein sonstiger Nachzahlungsbeitrag (zum Beispiel nach Art. 2 § 52 ArVNG, Art. 2 § 50 AnVnG, Art. 2 § 33 KnVnG) gezahlt wurde,
- Beiträge nach dem vor 1957 geltenden Recht zur Abkürzung der Wartezeit (zum Beispiel nach § 1262 RVO in der Fassung des Art. 17 Abs. 1 der VO vom 17.03.1945), jedoch nicht für einen bestimmten Zeitraum gezahlt wurden,
- das Beschäftigungsverhältnis zum 31.12.1923 beendet wurde, auch wenn ein wertbeständiger Beitrag verwendet wurde oder die Wochenmarke mit dem Datum des 06.01.1924 entwertet worden ist (BSG vom 28.02.1963, AZ: 12/3 RJ 280/60),
- eine Beitragserstattung in Wanderversicherungsfällen vor dem 01.01.1938 für alle Versicherungszweige erfolgte,
- nicht mehr festgestellt werden kann, ob überhaupt ein Beitrag nach dem 31.12.1923 gezahlt worden ist; diese Ungewissheit geht zu Lasten des Versicherten (BSG vom 28.02.1963, AZ: 12/3 RJ 280/60, LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.03.1975, AZ: L 15 Kn 123/73).
Brückenbeitrag im Anschluss an eine Ersatzzeit
Der Brückenbeitrag kann auch nach dem 30.11.1948 gezahlt worden sein, wenn er spätestens bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit (§ 250 SGB VI) gezahlt worden ist. Durch diesen rechtzeitigen Beitrag werden die vor dem 01.01.1924 liegenden Beitragszeiten ebenfalls anrechenbar. Von dieser Regelung werden insbesondere Spätheimkehrer und Vertriebene erfasst, die erst nach dem 30.11.1948 in die gesetzliche Rentenversicherung eintreten konnten.
Die Ersatzzeit muss nach dem 31.12.1923 zurückgelegt worden sein; sie muss aber nicht vor dem 01.12.1948 begonnen haben. Wurden mehrere Ersatzzeiten zurückgelegt, reicht es auch, wenn ein Beitrag nach dem Ende der letzten Ersatzzeit fristgerecht gezahlt wurde.
Für die Berechnung der Dreijahresfrist gilt § 26 SGB X (vergleiche GRA zu § 26 SGB X). Die Frist wird weder gehemmt noch unterbrochen. Der Beitrag (Pflicht- oder freiwilliger Beitrag) kann nach dem 31.12.1923 vor, während oder bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Ersatzzeit gezahlt worden sein. Ein freiwilliger Beitrag muss aber tatsächlich bis zum Ablauf der Dreijahresfrist gezahlt worden sein. Bei Pflichtbeiträgen sowie in den Fällen der Nachversicherung genügt es, dass der Pflichtbeitrag für eine Zeit vor Ablauf der Dreijahresfrist gezahlt ist oder die Nachversicherung für eine Zeit vor Ablauf der Dreijahresfrist durchgeführt ist oder als durchgeführt gilt.
Wartezeit von mindestens 15 Jahren
Die vor dem 01.01.1924 liegenden Beitragszeiten sind dann anrechenbar, wenn die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist. Welche Zeiten auf die Wartezeit von 15 Jahren anzurechnen sind, bestimmt sich nach § 244 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 51 SGB VI (vergleiche GRA zu § 244 SGB VI, Abschnitt 3, und GRA zu § 51 SGB VI).
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) |
Inkrafttreten: 01.01.2004 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1515 |
Durch Artikel 5 Nummer 11 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde in Absatz 2 Satz 1 das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Die Änderung ist am 01.01.2004 in Kraft getreten (Artikel 124 Absatz 1 des Gesetzes).
WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461) |
Inkrafttreten: 01.01.1997 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610 |
Durch Artikel 1 Nummer 28 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes - WFG - wurde der Absatz 2a mit Wirkung vom 01.01.1997 (Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes) redaktionell durch die Ergänzung des Klammerhinweises „Zeiten einer beruflichen Ausbildung“ geändert.
Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5017 |
Absatz 2a wurde durch Artikel 1 Nummer 7 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes - RüErgG - eingefügt und ist rückwirkend zum 01.01.1992 in Kraft getreten (Art. 18 Abs. 4 Rü-ErgG).
Die Vorschrift regelt, dass Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten sind, in denen in der Zeit vom 01.06.1945 bis zum 30.06.1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, dafür grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeit jedoch unterblieben ist.
RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 |
§ 247 Abs. 1, 2 und 3 SGB VI wurde mit Wirkung vom 01.01.1992 eingeführt (Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 85 Absatz 1 „Rentenreformgesetz 1992“).
Abweichend von dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht werden die in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1991 für Anrechnungszeiten (früher: Ausfallzeiten) gezahlten Beiträge, die der oder die Versicherte ganz oder teilweise getragen hat, zu „echten“ Beitragszeiten. Im Übrigen ist das bis 31.12.1991 geltende Recht übernommen worden.