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§ 1 AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

29.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz - RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 23 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20.12.1982 (BGBl. I S. 1857)

Inkrafttreten01.01.1983
Gültig bis31.12.1991
Version004.00

(1) 1Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze vor dem 1. Januar 1968 nicht versicherungspflichtig waren und auf Grund des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259) versicherungspflichtig werden, sind auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn sie

a)
das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
b)
mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres bis zum 30. Juni 1968 mit Wirkung vom 1. Januar 1968 oder früher abgeschlossen haben und für diese Versicherung mindestens ebensoviel aufgewendet wird, wie sie für Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären oder
c)
wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist und sie bei einer kirchlichen, karitativen oder ähnlichen gemeinnützigen Organisation, die Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse ist, beschäftigt sind.

2Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur zulässig, wenn der zu Befreiende dies bis zum 30. Juni 1968 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beantragt. 3Die Befreiung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1968 an. 4Der Nachweis nach Satz 1 Buchstabe c ist durch eine Bescheinigung des Arbeitsgebers zu führen.

(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 sind Angestellte, die am 31. Dezember 1967 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt und nach den Angestelltenversicherungsgesetz versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig waren, auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn sie dies innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich diese Gesetzes beantragen. 2Satz 1 gilt auch für Angestellte, die im Dezember 1967 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgekehrt sind und vor dem 1. Januar 1968 keine Beschäftigung aufgenommen haben. 3Die in Satz 1 genannte Antragsfrist endet frühestens am 31. Dezember 1969. Absatz 1 Satz 1 Buchstaben  a und b gilt mit der Maßgabe, daß bei Aufnahme der Beschäftigung das 50. Lebensjahr vollendet oder der Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Tage der Aufnahme der Beschäftigung an oder früher abgeschlossen ist. 4Die Befreiung wirkt vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an. 5Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kann spätestens bis zum 31. Dezember 1975 gestellt werden.

(3) Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe c kann bis zum 31. Dezember 1969 gestellt werden; er gilt als am 30. Juni 1968 gestellt.

(4) 1Angestellte, die auf Grund des

§ 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsgesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 437) oder

§ 1 dieses Artikels in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder

des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) oder

des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259) oder

des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) oder

der entsprechenden Bestimmungen des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes

von der Versicherungspflicht befreit worden sind, können gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte schriftlich bis zum 31. Dezember 1973 erklären, daß ihre Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. 2Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung nach Satz 1 bei dem Versicherungsträger eingegangen ist. 3Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Zuschuß zur Alterssicherung, der in seiner Höhe dem Arbeitgeberanteil bei versicherungspflichtiger Beschäftigung entspricht oder nahekommt oder hat er die Bezüge des befreiten Arbeitnehmers angemessen erhöht und fällt der Zuschuß oder die Erhöhung anläßlich des Beginns der Versicherungspflicht nicht weg, so kann der Arbeitgeber auch den ansonsten auf ihn entfallenden Beitragsanteil bei der Gehaltszahlung vom Bargehalt des Angestellten abziehen. 4§ 119 Abs. 3 und 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) (gestrichen)

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