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§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI: Anrechnungszeiten - Zeiten einer schulischen Ausbildung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.01.2021

Änderung

In Abschnitt 3.4 wurde der Personenkreis der an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmenden entsprechend den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit konkretisiert.

Dokumentdaten
Stand17.11.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 58 SGB VI

Version003.00
Schlüsselwörter
  • 4

  • 0601

  • 0603

  • 0610

  • 7-60

Inhalt der Regelung

§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI regelt die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegenden Schulausbildung, Fachschul- oder Hochschulausbildung sowie einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Anrechnungszeit (Zeit einer schulischen Ausbildung).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 58 Abs. 4a SGB VI regelt die Berücksichtigung schulischer Ausbildungsanrechnungszeiten neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitte 6 bis Abschnitt 6.2).

Nach § 252 Abs. 4 SGB VI konnten bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.2000 über die jeweilige Höchstdauer hinaus weitere schulische Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 11). Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab 01.08.2004 aufgehoben.

§ 252a Abs. 1 S. 4 SGB VI regelt, dass Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts vor dem 01.07.1990 im Beitrittsgebiet keine Anrechnungszeiten sind, wenn daneben eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist (siehe GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 9).

Nach § 13 Abs. 2 WGSVG beziehungsweise § 12 Abs. 2 BerRehaG können für Verfolgte des Nationalsozialismus und für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet Ausbildungszeiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden (siehe GRA zu § 13 WGSVG und GRA zu § 12 BerRehaG).

Nach § 207 Abs. 1 SGB VI besteht die Möglichkeit, für schulische Ausbildungszeiten, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können, freiwillige Beiträge nachzuzahlen (siehe GRA zu § 207 SGB VI).

Nach § 309 Abs. 3 SGB VI ist eine Rente von Beginn an neu festzustellen, wenn aufgrund der Anwendung der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der bis zum 21.07.2017 geltenden Fassung Anrechnungszeiten, mit Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben und wegen Arbeitslosigkeit, in der Rente nicht berücksichtigt wurden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Rente vor dem 22.07.2017 begonnen hat (siehe hierzu GRA zu § 309 SGB VI).

Mindestalter

Die in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI genannten Ausbildungen sind nur Anrechnungszeiten, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sind.

Wann das maßgebende Lebensalter vollendet ist, beurteilt sich nach den Vorschriften des BGB (§ 187 Abs. 2 BGB, § 188 Abs. 2 BGB). Danach wird das jeweilige Lebensjahr mit Ablauf des Tages vollendet, der dem entsprechenden Geburtstag vorausgeht. Sind Versicherte am Ersten eines Monats geboren, wird das Lebensjahr mit Ablauf des Vormonats vollendet (entsprechende Anwendung des Urteils des BSG vom 31.07.1969, AZ: 4 RJ 451/68, zu § 67 AVG, SozR Nr. 13 zu § 1290 RVO).

Siehe Beispiel 1

Steht das genaue Geburtsdatum von Versicherten nicht fest, siehe GRA zu § 33a SGB I.

Begriffsdefinitionen „Zeiten einer schulischen Ausbildung“

Zu den Zeiten einer schulischen Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI zählen

  • Schulausbildungen (vergleiche Abschnitt 3.1),
  • Fachschulausbildungen (vergleiche Abschnitt 3.2),
  • Hochschulausbildungen (vergleiche Abschnitt 3.3) und
  • berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (vergleiche Abschnitt 3.4).

Eine beispielhafte Aufzählung einzelner Ausbildungen und Ausbildungsstätten mit Anhaltspunkten bezüglich ihrer Beurteilung im Rahmen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI ist der GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Anlage 1 zu entnehmen.

Auch schulische Ausbildungen im Ausland können als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, wenn die jeweilige Begriffsdefinition (vergleiche Abschnitte 3.1 bis 3.4) erfüllt ist (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Ausland).

Schulausbildung

Unter Schulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI ist der Besuch von allgemeinbildenden öffentlichen und privaten Schulen zu verstehen. Dabei kommt es nicht darauf an,

  • ob die Schule staatlich genehmigt oder staatlich anerkannt ist oder
  • ob die Ausbildung nach einem staatlich genehmigten Lehrplan erfolgt und der Unterricht von staatlich zugelassenen Lehrern erteilt wird.

Zu den allgemeinbildenden Schulen gehören im Wesentlichen

  • Volks- und Hauptschulen,
  • weiterführende Mittel-, Real- oder Oberschulen (Gymnasien)
  • Förder- oder Sonderschulen für körperlich oder geistig behinderte Menschen.

Darüber hinaus ist aber auch jede Ausbildung an anderen Bildungsstätten Schulausbildung, wenn diese Ausbildung zumindest annähernd derjenigen entspricht, die den Schülern auf den oben angeführten Schulen vermittelt wird (Urteil des BSG vom 26.06.1969, AZ: 12 RJ 430/68, SozR Nr. 23 zu § 1259 RVO).

Die Schulausbildung muss Zeit und Arbeitskraft der Auszubildenden überwiegend in Anspruch genommen haben. Eine überwiegende Inanspruchnahme liegt vor, wenn die zeitliche Belastung durch die Ausbildung mehr als 20 Stunden wöchentlich betragen hat. Das gilt auch für Ausbildungen mit besonderer Ausbildungsgestaltung - zum Beispiel Abendunterricht, Teilzeitunterricht - (Urteile des BSG vom 23.08.1989, AZ: 10 RKg 5/86 und AZ: 10 RKg 8/86, SozR 5870 § 2 Nr. 64 und Nr. 65).

Bei der Ermittlung der zeitlichen Inanspruchnahme ist nicht allein auf die Zahl der Unterrichtsstunden abzustellen. Die zeitliche Belastung durch die Ausbildung ist vielmehr zu ermitteln, indem

  • die Anwesenheitszeit an der Ausbildungsstätte,
  • die objektiv erforderliche häusliche Vorbereitungszeit und
  • der zeitliche Aufwand für die Schulwege

zusammengerechnet werden.

Beginn und Ende der Schulausbildung

Beginn der Schulausbildung ist grundsätzlich der erste Tag des jeweiligen Schuljahres. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nicht das volle Schuljahr absolviert, sondern die Schulausbildung tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen worden ist.

Ende der Schulausbildung ist der Zeitpunkt der Aushändigung des letzten Zeugnisses (Reifezeugnis/Abschlusszeugnis, siehe Urteile des BSG vom 10.02.2005, AZ: B 4 RA 26/04 R, SozR 4-2600 § 58 Nr. 4, und BSG vom 16.02.1966, AZ: 1 RA 310/63, SozR Nr. 16 zu § 1259 RVO). Die Zeit nach Aushändigung des letzten Zeugnisses, in der Versicherte gegebenenfalls noch den Status eines „Schülers“ hatten, ist keine schulische Anrechnungszeit mehr (siehe BSG vom 04.08.1998, AZ: B 4 RA 8/98 R). War eine Zeugniserteilung - zum Beispiel mangels Abschlussprüfung - nicht vorgesehen, endet die Schulausbildung mit dem letzten Unterrichtstag. Wurde die Schulausbildung im Laufe eines Schuljahres abgebrochen, endet die Schulausbildung an dem Tag, an dem zuletzt eine Ausbildung stattgefunden hat.

Entsprechendes gilt für Zeiten der Schulausbildung in der ehemaligen DDR (siehe BSG vom 31.08.2000, AZ: B 4 RA 7/99 R, SozR 3-2600 § 58 Nr. 14). In Fällen, in denen das Ende der Schulausbildung nicht konkret nachgewiesen werden kann (zum Beispiel durch ein Zeugnis oder Angaben im SVA), ist als Endzeitpunkt der Schulausbildung pauschal der letzte Schultag vor den Schulferien zu berücksichtigen (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Anlage 3 „Ferienregelung in der ehemaligen DDR“).

Bei einer Ausbildung an einer erweiterten Oberschule (EOS) in der ehemaligen DDR ist Ende der Schulausbildung grundsätzlich die Ablegung der schulischen Abschlussprüfung (Abitur). Wurde neben dem Besuch der Oberschule eine Berufsausbildung absolviert und die berufliche Ausbildung nach dem Schulabschluss bis zur Ablegung der Facharbeiterprüfung fortgesetzt, ist Ende der Schulausbildung der Zeitpunkt der Ablegung der Facharbeiterprüfung (siehe auch GRA zu § 248 SGB VI, Abschnitt 6.2, Teilabschnitt „Berufliche Ausbildung während des Schulbesuchs“).

Beachte:

Der Besuch einer allgemeinbildenden, mit dem Mittleren Schulabschluss beendeten Schule und der anschließende Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule mit dem Ziel der (Fach-)Hochschulreife sind nicht als Einheit zu betrachten (RBRTB 1/2017, TOP10). Die dazwischenliegende Zeit ist gegebenenfalls als Übergangszeit-Anrechnungszeit zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 6 ff).

Fachschulausbildung

Fachschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI ist eine Ausbildung mit überwiegend berufsbildendem Charakter an einer Fachschule.

Fachschulen sind berufsbildende Schulen, deren Besuch grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder einer entsprechenden berufspraktischen Tätigkeit voraussetzt. Nach der Begriffsdefinition aus dem im Jahre 1956 herausgegebenen Fachschulverzeichnis „Die berufsbildenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland“ ist der Fachschulbegriff erfüllt, sofern die Ausbildung

a)mindestens einen Halbjahreskurs mit Vollzeitunterricht umfasst hat oder
b)bei zeitlich kürzeren Kursen mindestens 600 Unterrichtsstunden andauerte.

So auch

zu a):

Ein Halbjahreskurs ist jeder deutlich länger als fünf Kalendermonate andauernde planmäßige Vollzeitunterricht (Ganztagsunterricht), der nach einer im Berufsleben üblichen und vernünftigen Anschauung als Halbjahreskurs einer Fachschule anzusehen ist (BSG vom 21.04.1988, AZ: 4/11a RA 19/87, SozR 2200 § 1259 Nr. 101). Ein Halbjahreskurs liegt auch dann vor, wenn die Ausbildung nur deshalb nicht volle sechs Monate umfasst hat, weil am Beginn und/oder Ende des jeweiligen Kurses arbeitsfreie Tage (Samstag, Sonntag, Feiertag) oder Ferienzeiten lagen.

Vollzeitunterricht ist gegeben, wenn Zeit und Arbeitskraft der Auszubildenden überwiegend in Anspruch genommen worden sind. Die überwiegende Inanspruchnahme ist gegeben, wenn die zeitliche Belastung durch die Ausbildung mehr als 20 Stunden wöchentlich betragen hat. Das gilt auch für Ausbildungen mit besonderer Ausbildungsgestaltung - zum Beispiel Abendunterricht, Teilzeitunterricht - (BSG vom 23.08.1989, AZ: 10 RKg 5/86 und BSG vom 23.08.1989, AZ: 10 RKg 8/86, SozR 5870 § 2 Nr. 64 und Nr. 65).

Bei der Ermittlung der zeitlichen Inanspruchnahme ist nicht allein auf die Zahl der Unterrichtsstunden abzustellen. Die zeitliche Belastung durch die Ausbildung ist vielmehr zu ermitteln, indem

  • die Anwesenheitszeit an der Ausbildungsstätte,
  • die objektiv erforderliche häusliche Vorbereitungszeit und
  • der zeitliche Aufwand für die Schulwege

zusammengerechnet werden.

zu b):

Bei Kursen, die nicht mindestens auf ein halbes Jahr angelegt sind, liegt Fachschulausbildung nur vor, wenn mindestens 600 Unterrichtsstunden vorgesehen sind. Kurse mit einer niedrigeren Unterrichtsstundenanzahl sind keine Fachschulausbildung. Die sonstige zeitliche Inanspruchnahme (zum Beispiel durch häusliche Vorbereitungszeiten) ist unbeachtlich.

zu a) und b):

Gliedert sich eine Ausbildung in mehrere Abschnitte (einzelne Kurse oder Lehrgänge), sind für die Prüfung der genannten zeitlichen Mindestanforderungen (Halbjahreskurs oder 600 Unterrichtsstunden) die einzelnen Zeitabschnitte beziehungsweise die darin enthaltenen Unterrichtsstunden zusammenzurechnen, wenn sie Teil einer einheitlichen Gesamtausbildung sind (wie zum Beispiel bei Ausbildungen zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung - Meistervorbereitungskurse -). Die unterrichtsfreien Zeiten zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten bleiben außer Betracht. Von einer einheitlichen Gesamtausbildung mit mehreren Ausbildungsabschnitten ist regelmäßig dann auszugehen, wenn nach dem letzten Ausbildungsabschnitt eine entsprechende Abschlussprüfung stattfand beziehungsweise zumindest vorgesehen war. Sind die einzelnen Ausbildungsabschnitte jeweils für sich mit einer Prüfung beendet und ist keine gesonderte (Gesamt-)Abschlussprüfung abgelegt worden, muss jeder einzelne Kurs oder Lehrgang für sich den Fachschulbegriff erfüllen.

Bei der Prüfung, ob eine Fachschulausbildung mindestens einen Halbjahreskurs umfasste, können Teilzeitausbildungsabschnitte oder einzelne Ausbildungstage innerhalb einer Woche nur berücksichtigt werden, wenn diese Ausbildungsabschnitte oder -tage einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich erfordern.

Bei der Fachschulausbildung muss es sich um theoretischen Unterricht in schulischer Form gehandelt haben. Dies setzt die mündliche Erteilung des Unterrichts nach einem festgelegten Lehr- und Stundenplan, räumliches Zusammensein von Lehrern und Schülern während des Unterrichts sowie ständige Leistungskontrolle voraus (BSG vom 03.06.1981, AZ: 11 RA 68/80, und BSG vom 11.08.1983, AZ: 1 RA 73/82, SozR 2200 § 1259 Nr. 76).

Wurde sowohl theoretischer Unterricht erteilt als auch eine praktische Ausbildung durchgeführt, durch die der theoretische Unterricht unterstützt und ergänzt wurde, muss im Rahmen der Gesamtausbildung der theoretische Unterricht zeitlich überwogen haben (BSG vom 30.04.1982, AZ: 11 RA 36/81, SozR 2200 § 1259 Nr. 62, und BSG vom 16.06.1982, AZ: 11 RA 56/81, SozR 2200 § 1259 Nr. 63). Hierbei ist fachpraktischer Unterricht, der an der Fachschule selbst durch Lehrkräfte für Fachpraxis erteilt wird, dem schulisch-theoretischen Unterricht zuzuordnen. Nur wenn der theoretische Unterricht zeitlich überwogen hat, ist die Ausbildung insgesamt (theoretischer Unterricht und praktische Ausbildung) Fachschulausbildung.

Wurde die praktische Ausbildung außerhalb der Fachschuleinrichtung absolviert, ist zu prüfen, ob die praxisbezogene Ausbildung insoweit noch Bestandteil des theoretischen Unterrichts war oder ob die praktische Ausbildung losgelöst vom schulisch-theoretischen Unterricht erfolgte (zum Beispiel Anerkennungs- beziehungsweise Berufspraktikum nach Beendigung des für sich abgeschlossenen schulisch-theoretischen Unterrichtsteils). Zur Berücksichtigung von Praktikantenzeiten siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Anlage 1, Abschnitt 1.50 (Praktikantenzeiten).

Wurde die Ausbildung an einer Fachschule abgebrochen beziehungsweise nicht abgeschlossen, ist stets zu prüfen, ob der Ausbildungsgang die zu a) oder b) genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Es darf nicht allein von der tatsächlich zurückgelegten Ausbildungszeit ausgegangen werden.

Beachte:

Wurde eine Ausbildung an einer Fachschule/Höheren Fachschule begonnen und nach deren Überleitung in eine Fachhochschule dort fortgesetzt, so ist die Ausbildung bis zum Zeitpunkt der Überleitung als Fachschulausbildung, nach der Überleitung dagegen als Hochschulausbildung zu werten. Für die Zuordnung im Rahmen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI ist entscheidend, welchen Status die Ausbildungsstätte zum Zeitpunkt der Ausbildung hatte. Informationen darüber, wann einzelne Fachschulen in Fachhochschulen übergeleitet worden sind, können der GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Anlage 2 entnommen werden.

Der Besuch von Berufsschulen, Werkschulen, Innungsschulen oder ähnlichen Schulen, die von in der praktischen Ausbildung stehenden Lehrlingen und Anlernlingen besucht wurden, ist keine Fachschulausbildung.

Beginn und Ende der Fachschulausbildung

Fachschulausbildung liegt von dem Zeitpunkt an vor, zu dem die jeweilige Ausbildung begonnen hat. War die Fachschulausbildung in Semester oder in Schuljahre eingeteilt, kann als Beginn der erste Tag des jeweiligen Semesters oder des Schuljahres angenommen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des Semesters oder des Schuljahres aufgenommen worden ist.

Ende der Fachschulausbildung ist regelmäßig der Tag der die Fachschulausbildung abschließenden Prüfung (BSG vom 27.01.1999, AZ: B 4 RA 10/98 R, und BSG vom 28.06.1979, AZ: 1 RA 51/78, SozR 2200 § 1259 Nr. 42). Ist eine Prüfung nicht vorgesehen, endet die Fachschulausbildung mit dem letzten Tag der Fachschulausbildung. Wurde die Fachschulausbildung abgebrochen, endet die Fachschulausbildung an dem Tag, an dem zuletzt eine Ausbildung stattgefunden hat.

Hochschulausbildung

Der Begriff der Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI ist gleichbedeutend mit dem des Hochschulstudiums. Zeiten der Hochschulausbildung sind daher grundsätzlich die Zeiten, in denen als ordentliche Hörer immatrikulierte Studenten an einer Hochschule einen geregelten Ausbildungsgang durchlaufen haben, der auf den Erwerb eines akademischen Grades (zum Beispiel Magister, Diplom, Staatsexamen, Bachelor, Master) ausgerichtet war (siehe insbesondere Urteil des BSG vom 09.12.1981, AZ: 1 RA 43/80, SozR 2200 § 1259 Nr. 58).

Als Hochschulen sind grundsätzlich alle Ausbildungsstätten anzusehen, die von den zuständigen Stellen als solche anerkannt worden sind. Hierzu zählen insbesondere:

  • Bergakademien,
  • Fachhochschulen,
  • Hochschulen für Bildende Künste,
  • Hochschulen für Musik,
  • Landwirtschaftliche Hochschulen,
  • Pädagogische Hochschulen
  • Technische Hochschulen,
  • Tierärztliche Hochschulen,
  • Universitäten,
  • Wirtschaftshochschulen.

Die Hochschulausbildung muss Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen haben. Die überwiegende Inanspruchnahme ist gegeben, wenn die Ausbildung einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich erforderte. Das gilt auch für Ausbildungen mit besonderer Ausbildungsgestaltung - zum Beispiel Abendstudium - (BSG vom 23.08.1989, AZ: 10 RKg 5/86 und BSG vom 23.08.1989, AZ: 10 RKg 8/86, SozR 5870 § 2 Nr. 64 und Nr. 65).

Die zeitliche Inanspruchnahme durch die Ausbildung ist zu ermitteln, indem

  • die Anwesenheitszeit an der Ausbildungsstätte,
  • die objektiv erforderliche häusliche Vorbereitungszeit und
  • der zeitliche Aufwand für die Schulwege

zusammengerechnet werden.

Für Zeiten der Immatrikulation als ordentliche Studierende ist die überwiegende Inanspruchnahme regelmäßig erfüllt. Waren die Auszubildenden lediglich als Teilzeitstudenten immatrikuliert, liegt eine Hochschulausbildung im oben angeführten Sinne nur vor, wenn diese Ausbildung einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich erfordert hat.

Die an vielen Hochschulen angebotenen Ergänzungsstudiengänge, Zusatzstudiengänge sowie Weiterbildungskurse sind regelmäßig keine Hochschulausbildung. Sofern im Rahmen einer solchen Ausbildung jedoch ein neuer akademischer Grad (zum Beispiel ein Diplom) erworben wird beziehungsweise erworben werden kann, ist grundsätzlich Hochschulausbildung gegeben (siehe auch Abschnitt 3.3.6).

Reine Promotionsstudiengänge sind keine Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, auch wenn im Rahmen dieser Ausbildung ein neuer akademischer Grad erworben wird (siehe auch Abschnitt 3.3.6).

Soweit eine Hochschulausbildung im Rahmen eines dualen Studiums absolviert wurde, siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Anlage 1, Abschnitt 1.22 (Duale Studiengänge); zur Berücksichtigung von Praktikantenzeiten siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Anlage 1, Abschnitt 1.50 (Praktikantenzeiten).

Beachte:

Wurde eine Ausbildung an einer Fachschule/Höheren Fachschule begonnen und nach deren Überleitung in eine Fachhochschule dort fortgesetzt, so ist die Ausbildung bis zum Zeitpunkt der Überleitung als Fachschulausbildung, nach der Überleitung dagegen als Hochschulausbildung zu werten. Für die Zuordnung im Rahmen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI ist entscheidend, welchen Status die Ausbildungsstätte zum Zeitpunkt der Ausbildung hatte. Informationen darüber, wann einzelne Fachschulen in Fachhochschulen übergeleitet worden sind, können der GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Anlage 2 entnommen werden.

Semesterferien

Zur Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI gehören bei bestehender Immatrikulation grundsätzlich auch die Semesterferien.

Die Semesterferien sind auch dann Hochschulausbildung, wenn die Studierenden mit Semesterende eine Hochschule verlassen, das Studium aber mit Beginn des unmittelbar folgenden Semesters an einer anderen Hochschule fortsetzen und lediglich deswegen während der Semesterferien weder an der ersten noch an der zweiten Hochschule immatrikuliert waren.

Die Semesterferien zählen jedoch nicht zur Hochschulausbildung, wenn das Studium im Verlaufe eines Semesters abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen Fällen durch Exmatrikulation beendet wurde.

Beurlaubung vom Studium bei weiterbestehender Immatrikulation

Für die Dauer einer Beurlaubung vom Studium zu Ausbildungszwecken liegt weiterhin Hochschulausbildung vor, wenn

  • die Immatrikulation während der Beurlaubung fortbesteht und
  • die Ausbildung weiterhin die Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.

Dient die Beurlaubung der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung, kann bei Beurlaubungen bis zur Dauer von zwei Semestern grundsätzlich Hochschulausbildung angenommen werden, sofern die Prüfungsvorbereitung Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.

Erfolgt die Beurlaubung aus sonstigen Gründen, zum Beispiel zur Pflege von Angehörigen, liegt für die Dauer der Beurlaubung keine Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI vor.

Besteht während einer Beurlaubung die Immatrikulation nicht mehr fort, so ist die Beurlaubungszeit keine Hochschulausbildung (beachte jedoch Abschnitt 3.3.3 „Zeiten der Prüfungsvorbereitung ohne Immatrikulation“).

Zeiten der Prüfungsvorbereitung ohne Immatrikulation

Die Zeiten der Prüfungsvorbereitung ohne Immatrikulation sind Hochschulausbildung, wenn die Zeit zwischen der Exmatrikulation und dem Beginn der Prüfung einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreitet. Voraussetzung für die Berücksichtigung als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI ist jedoch, dass die Prüfungsvorbereitung Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen hat.

Die Prüfungszeit selbst ist Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. In diesem Zeitraum wird unterstellt, dass Zeit und Arbeitskraft durch die Ausbildung überwiegend beansprucht worden sind. Hierbei ist zu beachten, dass Hochschulprüfungen regelmäßig aus mehreren Prüfungsteilen (zum Beispiel schriftliche Prüfungen, mündliche Prüfung) bestehen und sich über einen längeren Zeitraum erstrecken können.

Studienzeiten als Gasthörer

Studienzeiten als Gasthörer sind grundsätzlich keine Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Etwas anderes gilt nur, wenn das als Gasthörer belegte Semester für das angestrebte Ausbildungsziel voll angerechnet worden ist.

Dies kann der Fall sein, wenn zum Beispiel die Zulassung zum Staatsexamen oder zur Promotion davon abhing, dass zwischen dem letzten belegten Semester und der Prüfung nur ein zeitlich begrenzter Zwischenraum liegen durfte. Um den erforderlichen zeitlichen Anschluss nach der jeweiligen Prüfungsordnung zu wahren, wurde oftmals ein Semester als Gasthörer belegt. Dieses Semester wurde dann voll auf den Studiengang angerechnet.

Darüber hinaus setzte die Zulassung zur Promotion an manchen Universitäten eine höhere Semesterzahl voraus, als sie zum Beispiel für die Zulassung zur Staatsprüfung notwendig war (sechs Semester für die Staatsprüfung, acht Semester für die Promotion). Diese Semester (also das siebte und achte Semester) wurden in der Regel als Gasthörer belegt; sie wurden aber für die Promotion voll angerechnet. Diese als Gasthörer belegten Semester sind dann dem Grunde nach Hochschulausbildung, wenn die Promotion das Ende der Hochschulausbildung ist (siehe hierzu Abschnitt 3.3.6 „Beginn und Ende der Hochschulausbildung“).

Streiksemester

Zeiten der Teilnahme an einem Hochschulstreik zählen bis zur Dauer eines Semesters zur Hochschulausbildung, sofern die Studierenden während dieser Zeit weiterhin immatrikuliert waren. Eine über diesen zeitlichen Umfang hinausgehende Streikteilnahme ist keine Hochschulausbildung. Waren die Studierenden während eines Hochschulstreiks von Beginn des Streiks an nicht mehr immatrikuliert, ist die gesamte Dauer der Streikteilnahme keine Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI.

Beginn und Ende der Hochschulausbildung

Beginn der Hochschulausbildung ist regelmäßig der Tag des Semesterbeginns (in der Bundesrepublik Deutschland an den meisten Hochschulen/Universitäten 01.04. oder 01.10. beziehungsweise an Fachhochschulen 01.03. oder 01.09.; in der ehemaligen DDR 01.09.). Dies gilt nur, wenn die Immatrikulation bis zum Ablauf des auf den Semesterbeginn (zum Beispiel 01.10.) folgenden Kalendermonats (also zum Beispiel bis 30.11.) erfolgt ist. Erfolgte die Immatrikulation erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt die Hochschulausbildung mit dem Tag der Immatrikulation.

Hinsichtlich des Endzeitpunktes der berücksichtigungsfähigen Hochschulausbildung ist danach zu unterscheiden, ob die Ausbildung mit Prüfung oder ohne Prüfung beendet wurde:

mit Prüfung beendet

Haben Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene akademische Abschlussprüfung abgelegt (zum Beispiel Magister- oder Diplomprüfung, Staatsexamen, Bachelor, Master), so ist Endzeitpunkt der Hochschulausbildung grundsätzlich diese Abschlussprüfung (vergleiche BSG vom 15.10.1985, AZ: 11a RA 44/84, SozR 2200 § 1259 Nr. 92, BSG vom 16.12.1997, AZ: 4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13, und BSG vom 25.03.1998, AZ: B 5/4 RA 85/97 R, sowie unter anderem das Urteil des BSG vom 27.08.1970, AZ: 11 RA 109/68). Zu welchem Zeitpunkt das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird, ist unbeachtlich.

Für die nach einer Abschlussprüfung liegenden Zeiten eines Ergänzungs- beziehungsweise Zusatzstudiums oder eines Weiterbildungskurses liegt grundsätzlich keine Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI vor. Ein Ergänzungs- beziehungsweise Zusatzstudium oder ein Weiterbildungskurs ist daran zu erkennen, dass im Rahmen dieser Ausbildung nicht die Möglichkeit des Erwerbs eines eigenen akademischen Grades besteht, weil mit dieser Ausbildung regelmäßig die Inhalte eines abgeschlossenen Studiums lediglich vertieft, erweitert oder ergänzt werden. Die Teilnahme an solchen Ausbildungsgängen wird zum Beispiel durch die Erteilung eines Zertifikats, eines Zeugnisses oder eines Nachweises über die Ablegung einer besonderen Prüfung bestätigt.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch das weitere Studium in einem regulären eigenständigen Studiengang ein neuer akademischer Grad (zum Beispiel Magister, Diplom, Staatsexamen, Bachelor, Master) erworben werden kann. In diesen Fällen ist auch das weitere Studium Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Ist dieser mögliche akademische Grad tatsächlich nicht erworben worden, weil die Ausbildung zum Beispiel abgebrochen wurde, steht dies der Berücksichtigung einer (weiteren) Anrechnungszeit nicht entgegen.

Beispiele:

  • Nach einem Studium mit dem Abschluss Magister wird ein weiteres Studium absolviert, das zunächst mit dem Bachelor abgeschlossen wird. Danach wird im selben Studiengang als akademischer Grad der Master erworben. Das im Anschluss an den Magister absolvierte Studium ist Hochschulausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Auch das nach dem Erwerb des Bachelor absolvierte weitere Studium ist als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung zu berücksichtigen.
  • Nach einem abgeschlossenen Lehramtsstudium für Gymnasiallehrer wird ein weiteres Studium für Sonderschul- oder Behindertenpädagogik zurückgelegt. Auch dieses weitere Studium ist Hochschulausbildung, wenn hierdurch ein neuer akademischer Grad erworben werden kann. Entsprechendes gilt, wenn zunächst ein Studium für das Lehramt der Sekundarstufe II mit der vorgesehenen Ersten Staatsprüfung absolviert und im Anschluss daran ein weiteres Studium für das Lehramt der Sekundarstufe I ebenfalls mit der Ersten Staatsprüfung zurückgelegt wurde. Ist jedoch zum Beispiel nach Ablegung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt nach einem weiteren Studium nur eine Erweiterungsprüfung für das gleiche Lehramt abgelegt worden, ist das weitere Studium nicht als Hochschulausbildung berücksichtigungsfähig (siehe BSG vom 15.10.1985 AZ: 11a RA 44/84).
  • Nach einem Germanistikstudium mit dem Abschluss Magister wird ein weiteres Studium absolviert, das mit dem akademischen Grad Diplom-Journalist abgeschlossen wird. Für die Zeit des weiteren Studiums liegt Hochschulausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI vor.
    Das Ende der Hochschulausbildung kann auch die Promotion (Doktorprüfung) sein. Die Promotion ist aber nur dann Endzeitpunkt der Anrechnungszeit, wenn
  • als Abschluss eines regulären Studienganges (kein Promotionsstudium) eine andere Prüfung nicht möglich war (zum Beispiel in mehreren Sparten des Philosophie-Studiums) oder
  • zwar eine andere Prüfung (zum Beispiel Diplomprüfung, Staatsexamen) möglich war, die Studierenden aber ohne Ablegung dieser Prüfung promoviert haben.

Die Promotion ist somit nicht Endzeitpunkt der Anrechnungszeit, wenn vor der Promotion im gleichen Studiengang bereits eine andere Abschlussprüfung (zum Beispiel Diplomprüfung) mit Erfolg abgelegt worden ist. In diesen Fällen endet die Hochschulausbildung bereits mit dem Tage des Bestehens dieser anderen Prüfung.

Bei einem Studium in der ehemaligen DDR wurde oftmals zunächst eine Hauptprüfung abgelegt, die dazu berechtigte, eine Berufsbezeichnung - zum Beispiel „Ingenieur“ - zu führen. In der Regel wurde dann einige Monate nach der Hauptprüfung die akademische Abschlussprüfung - zum Beispiel „Diplom-Ingenieur“ (Dipl.-Ing.) - abgelegt. Die Hauptprüfung hat nur den Charakter einer Zwischenprüfung. Wurde keine akademische Abschlussprüfung abgelegt, ist die Hochschulausbildung aus rentenrechtlicher Sicht nicht abgeschlossen. Wurde das Studium mit der Diplomprüfung beendet, ist die Diplomprüfung das Ende der Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Wurde die Hochschulausbildung zum Beispiel mit dem Abschluss „Doktor-Ingenieur“ (Dr.-Ing.) beendet, ohne dass vorher die Abschlussprüfung zum „Diplom-Ingenieur“ abgelegt worden ist, so ist ausnahmsweise die Promotion (Doktorprüfung) das Ende der Hochschulausbildung.

Für Zeiten der wissenschaftlichen Aspirantur beziehungsweise des Forschungsstudiums in der ehemaligen DDR gelten die vorstehenden Grundsätze zur Promotion entsprechend. Die Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur (Doktoraspirantur) beziehungsweise des Forschungsstudiums ist keine Anrechnungszeit, wenn vorher bereits ein abgeschlossenes Studium - gleich welcher Studienrichtung - absolviert wurde (BSG vom 24.10.1996, AZ: 4 RA 121/95, BSG vom 24.10.1996, AZ: 4 RA 24/96, BSG vom 24.10.1996, AZ: 4 RA 83/95, SozR 3-2600 § 248 Nr. 1).

ohne Prüfung beendet

Die Hochschulausbildung endet mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen Fällen durch Exmatrikulation ohne Prüfung beendet wird. Die Zeit nach dem Tag der Exmatrikulation bis zum offiziellen Semesterende ist keine Anrechnungszeit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Auszubildenden für das nächstfolgende Semester - gegebenenfalls auch an einer anderen Hochschule - erneut immatrikuliert haben. In diesem Fall ist durchgehend Hochschulausbildung gegeben.

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

Bei der Beurteilung, ob eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI vorliegt, ist auf die Regelungen des Rechts der Arbeitsförderung abzustellen (§ 51 SGB III; § 61 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012; §§ 40, 40b AFG).

Danach zählen zu den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen

  • alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die
    • auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder
    • der beruflichen Eingliederung dienen,
  • allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten,
  • Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses.

Nicht erforderlich ist jedoch, dass die jeweilige Maßnahme tatsächlich durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) gefördert wurde.

Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen handelt es sich regelmäßig um Maßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufs(erst)ausbildung vorbereiten oder eine Berufsreife vermitteln beziehungsweise hierauf vorbereiten. Dabei geht es vor allem um den Abbau von Defiziten unterschiedlichster Art, die die Aufnahme einer Ausbildung verhindern oder die Eingliederung erschweren. Unter Berücksichtigung entsprechender Vorgaben der BA handelt es sich bei Teilnehmenden an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen vorrangig um junge Menschen ohne berufliche Erstausbildung, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt und in der Regel das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Begriff der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist weit auszulegen. Es kommt also nicht darauf an, ob in der Maßnahme unmittelbar verwertbare berufliche Kenntnisse vermittelt werden. Auch die Vermittlung von Allgemeinwissen nimmt der Maßnahme nicht ihren berufsvorbereitenden Bildungscharakter (§ 51 Abs. 3 SGB III). Entscheidend ist, ob dies geschieht, um durch den Abbau von in der eigenen Person liegenden Defiziten insoweit die Aufnahme berufsbezogenen Wissens zu ermöglichen oder zu erleichtern (siehe BSG vom 27.04.1989, AZ: 11 RAr 14/87).

Die Berücksichtigungsfähigkeit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Anrechnungszeit ist gegebenenfalls vom Vorliegen einer vorausgegangenen Erstausbildung abhängig (siehe hierzu Abschnitt 3.4.1).

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind stets ohne weitere Prüfung der tatsächlichen Ausbildungsgestaltung als Zeiten einer schulischen Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI zu werten. Unbeachtlich ist somit zum Beispiel, ob es sich um eine überwiegend schulisch-theoretische Ausbildung gehandelt hat oder ob der praktische Unterricht im Vordergrund stand. Die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme muss jedoch Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen haben. Die überwiegende Inanspruchnahme ist gegeben, wenn die Ausbildung einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich erforderte.

Die zeitliche Inanspruchnahme durch die Ausbildung ist zu ermitteln, indem

  • die Anwesenheitszeit an der Ausbildungsstätte,
  • die objektiv erforderliche häusliche Vorbereitungszeit und
  • der zeitliche Aufwand für die Schulwege

zusammengerechnet werden.

Leistungen zur Rehabilitation behinderter Menschen (zum Beispiel nach §§ 112 ff. SGB III, §§ 97 ff. SGB III in der Fassung bis 31.03.2012, in Verbindung mit § 19 A-Reha, § 49 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX, § 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017) können berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sein, wenn diese Leistungen entsprechend der Regelungen des Rechts der Arbeitsförderung auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen.

Einzelne berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind in der GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Anlage 1, Abschnitt 1.16 beschrieben.

Keine berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sind:

Diese Maßnahmen haben das Ziel, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Versicherten zu erweitern und sind deshalb keine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mehr (Anwendung des Beschlusses vom BSG vom 26.07.2001, AZ: B 4 RA 169/00 B, in Verbindung mit dem BSG vom 30.03.1994, AZ: 4 RA 11/93). Sie können jedoch Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung sein, sofern die jeweilige Begriffsdefinition erfüllt ist (siehe hierzu Abschnitte 3.2 und 3.3).

Werden berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen während des Aufenthalts in einer Justizvollzugsanstalt absolviert, ist für die Berücksichtigung als Anrechnungszeit danach zu unterscheiden, ob es sich um eine von der Bundesagentur für Arbeit (BA) geförderte Maßnahme handelt oder ob ein anderer Maßnahmeträger die Maßnahme bewilligt hat. Denn in den Fällen einer von der BA bewilligten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist im Hinblick auf die Berücksichtigung als Anrechnungszeit auf die Prüfung des „Freigängerstatus“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG) zu verzichten. Handelt es sich dagegen um die Maßnahme eines anderen Trägers, kommt die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG (Gewährung von Freigang) erfüllt sind. Siehe hierzu auch Abschnitt 9.

Werden Zeiten der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen maschinell gemeldet, ist grundsätzlich von der Richtigkeit dieser Meldung auszugehen.

Ist die als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme geltend gemachte Ausbildung vor dem 01.01.1992 von der Bundesagentur für Arbeit als Ausfallzeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 3a AVG, § 1259 Abs. 1 Nr. 3, 3a RVO, § 57 Abs. 1 Nr. 3, 3a RKG) gemeldet worden oder hat in der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 für die Dauer dieser Maßnahme Versicherungspflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 AVG, § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 RVO, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 RKG) bestanden, ist eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI in aller Regel nicht gegeben. Aufgrund der vorliegenden Meldung durch die Bundesagentur für Arbeit kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme gehandelt hat. Entsprechendes gilt für die Dauer einer ab 01.01.1992 zurückgelegten Bildungsmaßnahme, für die von der Agentur für Arbeit Unterhaltsgeld nach dem AFG/SGB III beziehungsweise Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III gezahlt worden ist.

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme und vorausgegangene Erstausbildung

Die Berücksichtigungsfähigkeit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Anrechnungszeit ist gegebenenfalls davon abhängig, ob dieser bereits eine Ausbildung vorangegangen ist.

Vor dem 01.01.1998 zurückgelegte berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können nicht als Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigt werden, wenn der Maßnahme bereits eine Erstausbildung vorausgegangen ist (analoge Anwendung der §§ 40, 40b AFG).

Nach dem 31.12.1997 zurückgelegte berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind dagegen auch dann Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, wenn bereits eine Erstausbildung vorangegangen ist. Die ab 01.01.1998 geltenden Vorschriften des SGB III sind diesbezüglich weitergehend als die Vorgängervorschriften im AFG. Bei der Maßnahme darf es sich jedoch nicht um eine Weiterbildung, Fortbildung oder Umschulung gehandelt haben.

Integrationslehrgänge zur Verbesserung der beruflichen Eingliederungschancen für Aussiedler sind unabhängig von dem oben angeführten Stichtag (01.01.1998) als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigungsfähig. Vor dem 01.01.1998 zurückgelegte Lehrgänge sind somit auch Anrechnungszeit, wenn bereits eine Erstausbildung vorausgegangen ist.

Höchstdauer der Ausbildungsanrechnungszeiten

Zeiten einer schulischen Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI (Schul-, Fachschul-, Hochschulausbildungen sowie berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen) sind nur bis zu einer Höchstdauer von insgesamt acht Jahren (96 Kalendermonate) Anrechnungszeiten (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002).

Beachte:

Nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.1992 betrug die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 sieben Jahre (84 Kalendermonate). Aufgrund der Sonderregelung des § 252 Abs. 4 SGB VI alter Fassung konnten zudem bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 über die Höchstdauer von sieben Jahren hinaus weitere Zeiten der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Von dieser Regelung wurden jedoch ausschließlich vor dem 01.01.1992 zurückgelegte Zeiten einer schulischen Ausbildung erfasst (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 11).

Nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.1997 betrug die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2001 drei Jahre (36 Kalendermonate). Aufgrund der Sonderregelung des § 252 Abs. 4 SGB VI alter Fassung konnten jedoch bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 über die Höchstdauer von drei Jahren hinaus weitere Zeiten der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Zum Umfang der zusätzlichen Anrechnungszeiten siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 11.

Für die Höchstdauer sind auch die Kalendermonate („Randmonate“) zu berücksichtigen, in denen sowohl eine schulische Anrechnungszeit als auch eine Beitragszeit liegen; dies gilt unabhängig davon, ob die Beitragszeit oder die Anrechnungszeit den gesamten Kalendermonat umfasst. Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung allerdings deshalb keine Anrechnungszeiten, weil sie neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit liegen und im Vergleich zur Erwerbstätigkeit zeitlich nicht überwogen haben (§ 58 Abs. 4a SGB VI, siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 6), zählen sie für die Höchstdauer nicht mit.

Für die Höchstdauer sind ferner Kalendermonate zu berücksichtigen, in denen neben einer schulischen Anrechnungszeit eine andere beitragsfreie Zeit (sonstige Anrechnungszeit, Ersatzzeit) oder eine Berücksichtigungszeit liegt. Auch insoweit ist unbeachtlich, ob die Ausbildungsanrechnungszeit oder die sonstige rentenrechtliche Zeit den gesamten Kalendermonat umfasst.

Für Verfolgte des Nationalsozialismus und für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet können Ausbildungszeiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden (§ 13 Abs. 2 WGSVG, § 12 Abs. 2 BerRehaG, siehe GRA zu § 13 WGSVG und GRA zu § 12 BerRehaG).

Für die Festlegung der im Rahmen dieser Höchstdauer anerkennungsfähigen Ausbildungszeiten sind die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zu berücksichtigen (§ 122 Abs. 3 SGB VI).

Für Ausbildungszeiten, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können, besteht die Möglichkeit der Nachzahlung freiwilliger Beiträge (siehe GRA zu § 207 SGB VI).

Unterbrechung der schulischen Ausbildung

Wurde eine Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI unterbrochen, so ist die Zeit der Unterbrechung grundsätzlich keine Anrechnungszeit. Etwas anderes gilt bei kürzeren Zeiten der Unterbrechung, beispielsweise infolge Krankheit oder Schwangerschaft, wenn sowohl die Rechtsgrundlage der Ausbildung (zum Beispiel Immatrikulation) als auch der Wille zur sofortigen Fortsetzung der Ausbildung nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes (fort-)bestanden hat (analoge Anwendung des BSG vom 04.05.1965, AZ: 11/1 RA 214/62, SozR Nr. 16 zu § 1267 RVO). Die Unterbrechung darf grundsätzlich nicht länger als sechs Monate angedauert haben. Der Unterbrechungszeitraum ist dann ebenfalls Anrechnungszeit.

Hat die Unterbrechung länger als sechs Monate angedauert, ist die gesamte Dauer der Unterbrechung keine Ausbildungsanrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI.

Während einer Unterbrechung der Ausbildung durch Krankheit kann unter bestimmten Voraussetzungen die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) oder wegen Krankheit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI) in Betracht kommen (siehe hierzu GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VI).

Übergangszeiten zwischen Ausbildungen

Als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung sind in Anwendung der BSG-Rechtsprechung auch Übergangszeiten zwischen Ausbildungen zu berücksichtigen. Die Vormerkung der Übergangszeiten als Anrechnungszeit (sogenannte „Übergangszeit-Anrechnungszeit“) setzt dabei voraus, dass diese Zeiten generell unvermeidbar und durch die Organisation des Unterrichtswesens bedingt typisch sind und dementsprechend häufig vorkommen und generell nicht länger als vier Monate andauern (BSG vom 10.02.2005, AZ: B 4 RA 26/04 R, SozR 4-2600 § 58 Nr. 4, und BSG vom 10.02.2005, AZ: B 4 RA 32/04 R). Hinsichtlich der Höchstdauer der Übergangszeit siehe Abschnitt 6.1.

Für die Berücksichtigung einer Übergangszeit-Anrechnungszeit kommt es nicht darauf an, dass die Übergangszeit von als Anrechnungszeiten anerkennungsfähigen Ausbildungszeiten umschlossen wird.

Bei der vorangehenden Ausbildungszeit muss es sich um eine anerkennungsfähige Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI) oder wegen Lehrzeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) handeln. Die Ausbildung muss somit nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen; eines Abschlusses der Fach- oder Hochschulausbildung bedarf es nicht. Für die Berücksichtigung einer „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ ist es somit unschädlich, wenn die Ausbildung aus individuellen, in der Person des Versicherten liegenden Gründen nicht planmäßig beendet worden ist, zum Beispiel bei einem Ausbildungsabbruch.

Bei der nachfolgenden Ausbildungszeit ist es nicht erforderlich, dass es sich um eine anerkennungsfähige Ausbildungsanrechnungszeit handelt. Es reicht aus, wenn die nachfolgende Ausbildung

(Anwendung der Urteile des BSG vom 31.03.1992, AZ: 4 RA 3/91, SozR 3-2600 § 252 Nr. 1, BSG vom 24.10.1996, AZ: 4 RA 52/95, SozR 3-2600 § 58 Nr. 8, und BSG vom 05.12.1996, AZ: 4 RA 101/95).

Siehe Beispiele 2 bis 6

Wird eine nachfolgende berufliche Ausbildung abgebrochen und anschließend eine weitere schulische oder berufliche Ausbildung begonnen (zum Beispiel: Schulausbildung – abgebrochene versicherungspflichtige Lehre – Hochschulausbildung), sind mögliche Übergangszeit-Anrechnungszeiten bezogen auf die vorangehende schulische Ausbildung (im Beispiel: Schulausbildung) zu prüfen. Hat die weitere Ausbildung (im Beispiel: Hochschulausbildung) innerhalb von vier Monaten nach dem Ende der vorangehenden schulischen Ausbildung (im Beispiel: Schulausbildung) begonnen, kann auch die Zeit zwischen der abgebrochenen beruflichen Ausbildung (im Beispiel: Lehre) und der weiteren Ausbildung (im Beispiel: Hochschulausbildung) als Übergangszeit-Anrechnungszeit berücksichtigt werden (RBRTN 1/2018, TOP 6).

Sind schulische Ausbildungszeiten wegen des Zusammentreffens mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigungsfähig (§ 58 Abs. 4a SGB VI oder § 252a Abs. 1 S. 4 SGB VI), ist für die Prüfung von Übergangszeiten dem Grunde nach von einer nachfolgenden Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI auszugehen.

Siehe Beispiele 7 bis 8

Wurden die im Rahmen einer versicherungspflichtigen Lehrzeit entrichteten Pflichtbeiträge nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht erstattet, steht dies einer Berücksichtigung der Übergangszeit zur Lehrzeit als Übergangszeit-Anrechnungszeit nicht entgegen, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ausländische Versicherungszeiten (zum Beispiel in Frankreich, in der Schweiz) haben nicht den Charakter rentenrechtlicher Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI. Bei einer nachfolgenden Ausbildung mit ausländischen Pflichtbeiträgen ist die Berücksichtigung von Übergangszeit-Anrechnungszeiten daher nicht möglich.

Zu den ausländischen Versicherungszeiten gehören nicht die Zeiten nach dem FRG, da diese den Pflichtbeitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind. Bei einer nachfolgenden Ausbildung mit FRG-Pflichtbeiträgen kann deshalb eine Übergangszeit als Anrechnungszeit in Betracht kommen. Die Berücksichtigung von Übergangszeit-Anrechnungszeiten kommt nicht in Betracht, wenn eine FRG-Pflichtbeitragszeit für die nachfolgende Ausbildung nicht gegeben ist (zum Beispiel weil vor dem 17. Lebensjahr oder wegen fehlender FRG-Berechtigung).

Bei der Berücksichtigung von Übergangszeit-Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI findet das Kalendermonatsprinzip Anwendung. Dementsprechend werden ausschließlich volle Kalendermonate berücksichtigt. Übergangszeit-Anrechnungszeiten beginnen daher stets am ersten eines Kalendermonats und enden jeweils am letzten Tag eines Kalendermonats (siehe hierzu auch Abschnitt 6.6).

Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2005 richtet sich die Bewertung von Übergangszeit-Anrechnungszeiten nach § 74 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2005. Danach ist eine Übergangszeit stets der Ausbildung zuzuordnen, die nach Inkrafttreten dieser Neuregelung weiterhin zu bewerten ist (Günstigkeitsprinzip). Eine Übergangszeit zum Beispiel zwischen Schulausbildung und Fachschulausbildung ist somit im Rahmen der Anwendung des § 74 SGB VI der nachfolgenden Fachschulausbildung zuzuordnen.

Höchstdauer der Übergangszeit

Die Berücksichtigung von Übergangszeiten zwischen Ausbildungen als Übergangszeit-Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI setzt nach der BSG-Rechtsprechung unter anderem voraus, dass sie generell nicht länger als vier Monate andauern (siehe unter anderem Urteile des BSG vom 09.02.1984, AZ: 11 RA 2/83, SozR 2200 § 1259 Nr. 81, BSG vom 01.02.1995, AZ: 13 RJ 5/94, SozR 3-2600 § 58 Nr. 3, und BSG vom 31.08.2000, AZ: B 4 RA 7/99 R, SozR 3-2600 § 58 Nr. 14).

Eine längere - über vier Monate hinausgehende - generell unvermeidbare und organisationsbedingt typische Unterbrechung ist unschädlich, wenn der Ausbildungswillige durch staatliche Anordnung (‘von hoher Hand’) daran gehindert war, die (Weiter-) Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen. Das gilt nicht nur in Fällen der Heranziehung zum Wehr- oder Zivildienst, sondern auch, wenn die Ausbildungspause auf abstrakten ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen der Ausbildungsträger beruht und der Ausbildungswillige die Ausbildung zum frühestmöglichen beziehungsweise nächstmöglichen Termin aufgenommen hat (BSG vom 10.02.2005, AZ: B 4 RA 26/04 R, SozR 4-2600 § 58 Nr. 4, und BSG vom 10.02.2005, AZ: B 4 RA 32/04 R).

In Anwendung der Urteile des BSG vom 10.02.2005 und in Anlehnung an die bisherige BSG-Rechtsprechung kann eine Übergangszeit zwischen Ausbildungen grundsätzlich dann als Übergangszeit-Anrechnungszeit berücksichtigt werden, wenn die weitere Ausbildung spätestens bis zum ersten Tag des fünften auf die Beendigung der Ausbildungsanrechnungszeit folgenden Kalendermonats begonnen hat.

Siehe Beispiel 9

Ausnahmsweise kann eine länger andauernde Übergangszeit als Übergangszeit-Anrechnungszeit berücksichtigt werden, wenn die nachfolgende Ausbildung im Laufe des fünften auf die Beendigung der vorherigen Ausbildungsanrechnungszeit folgenden Kalendermonats aufgenommen wurde (AGFAVR 2/2005, TOP 2). Das gilt aber nur dann, wenn die etwas längere Ausbildungspause nicht einzelfallbedingt durch die Auszubildenden verursacht wurde. Von dieser Ausnahmeregelung werden zum Beispiel Fälle erfasst, in denen der erste Tag des fünften Kalendermonats ein arbeitsfreier Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Entsprechendes gilt zum Beispiel auch, wenn die Ausbildung wegen Schulferien oder wegen abstrakter ausbildungsorganisatorischer Maßnahmen des Ausbildungsträgers nicht zum Ersten des fünften auf die Beendigung der Ausbildungsanrechnungszeit folgenden Kalendermonats aufgenommen werden konnte, die Ausbildung dann aber tatsächlich zum frühesten beziehungsweise nächstmöglichen Termin innerhalb des fünften Kalendermonats aufgenommen wurde.

Siehe Beispiel 10

Über die mit Urteilen vom 10.02.2005 entschiedenen Einzelfälle hinaus wird dieser BSG-Rechtsprechung nicht gefolgt. Das heißt, länger als fünf Kalendermonate andauernde Übergangszeiten sind in keinem Fall als „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ berücksichtigungsfähig, denn das BSG hat mit den oben angeführten Entscheidungen vom 10.02.2005 auch die weitere Anwendbarkeit der früheren BSG-Urteile (unter anderem BSG vom 16.12.1997, AZ: 4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13, und BSG vom 31.08.2000, AZ: B 4 RA 7/99 R, SozR 3-2600 § 58 Nr. 14) bestätigt. Danach kann eine sechs Monate und länger andauernde Übergangszeit - selbst für die Dauer von bis zu vier Kalendermonaten - nicht als Übergangszeit-Anrechnungszeit berücksichtigt werden (entsprechend dem oben angeführten Urteil vom 01.02.1995 in Verbindung mit dem Urteil BSG vom 06.07.1972, AZ: 11 RA 79/72, SozR Nr. 47 § 1255 RVO). Auf die Gründe für die längere Dauer der Übergangszeit kommt es nicht an.

Siehe Beispiel 11

Übergangszeit-Anrechnungszeiten bei verzögerter Aufnahme einer Ausbildung infolge Wehr- oder Zivildienst

Übergangszeit-Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI können auch dann berücksichtigt werden, wenn die Aufnahme der nachfolgenden Ausbildung durch einen pflichtgemäß zu leistenden Wehr- oder Zivildienst verzögert worden ist (BSG vom 03.06.1981, AZ: 11 RA 39/80, SozR 2200 § 1259 Nr. 51). Hierbei ist zu beachten, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Wehr- und Zivildienstes zum 01.07.2011 ausgesetzt worden ist (WehrRÄndG 2011 vom 28.04.2011). Die folgenden Ausführungen gelten daher nur für Zeiten bis zum 30.06.2011.

Sich ergebende Übergangszeiten zwischen dem Ende einer Ausbildungsanrechnungszeit und dem Beginn eines pflichtgemäß zu leistenden Wehr- oder Zivildienstes sowie zwischen dessen Ende und dem Beginn einer nachfolgenden Ausbildung (siehe Abschnitt 6) sind nur dann als „Übergangszeit-Anrechnungszeiten“ zu berücksichtigen, wenn die Höchstdauer (siehe Abschnitt 6.1) sowohl vor als auch nach dem Wehr- oder Zivildienst jeweils eingehalten wird. Die Übergangszeiten können nicht für sich allein beurteilt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die nachfolgende Ausbildung nach dem Ende dieses Wehr- oder Zivildienstes auch tatsächlich aufgenommen worden ist. Die Zeit des Wehr- oder Zivildienstes selbst ist keine Anrechnungszeit.

Siehe Beispiel 12

Die vorstehenden Grundsätze gelten für vergleichbare Sachverhalte außerhalb des Geltungsbereichs des SGB VI entsprechend.

Wurde in der Zeit vom 01.08.2002 bis 30.06.2011 anstelle des Zivildienstes ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr abgeleistet, können Übergangszeiten Anrechnungszeiten sein (siehe Abschnitt 6.3).

Eine Dienstleistung als Soldat auf Zeit bis zu drei Jahren steht dem gesetzlichen Wehrdienst gleich. Dies gilt sowohl für Dienstzeiten in der Bundesrepublik Deutschland als auch für Dienstzeiten nach dem Recht der ehemaligen DDR. Auch der freiwillige Dienst bis zu drei Jahren in der NVA vor Einführung der gesetzlichen Wehrpflicht am 24.01.1962 steht dem gesetzlichen Wehrdienst gleich. Übergangszeiten zwischen der Ausbildungsanrechnungszeit und dem Wehrdienst beziehungsweise zwischen dem Wehrdienst und der nachfolgenden Ausbildung können als „Übergangszeit-Anrechnungszeiten“ berücksichtigt werden. Bei einer Dienstzeit von mehr als drei Jahren hingegen können Übergangszeiten nicht als „Übergangszeit-Anrechnungszeiten“ berücksichtigt werden.

Eine Dienstleistung im Polizeivollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes beziehungsweise der Bundespolizei im Rahmen der Grenzschutzdienstpflicht steht dem zu leistenden gesetzlichen Wehrdienst gleich, wenn aufgrund dieser Dienstleistung eine Heranziehung zum Wehrdienst nicht mehr erfolgte. Wurde dieser Dienst auf den Wehrdienst angerechnet, begründet dies die Berücksichtigung entsprechender „Übergangszeit-Anrechnungszeiten“.

Auch in der ehemaligen DDR gab es Dienstleistungen, die der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes gleichstanden, so dass durch diese die gesetzliche Wehrpflicht erfüllt wurde. Es handelt sich dabei um Dienste im Ministerium für Staatssicherheit, in den kasernierten Einheiten der Volkspolizei, in der Zivilverteidigung oder in den Baueinheiten im Bereich des Ministeriums für Nationale Verteidigung. Auch diese Dienstleistungen führen zur Berücksichtigung von „Übergangszeit-Anrechnungszeiten“.

Im Zusammenhang mit Ersatzzeittatbeständen gelten die oben angeführten Grundsätze sinngemäß, wenn die unmittelbare Aufnahme einer nachfolgenden Ausbildung nach Beendigung der ersten Ausbildung durch einen als Ersatzzeit im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zu berücksichtigenden Militärdienst oder militärähnlichen Dienst unmöglich gemacht worden ist. Sonstige Ersatzzeittatsachen im Sinne des § 250 Abs. 1 SGB VI (zum Beispiel Flucht, Internierung) führen nicht zur Berücksichtigung eventueller Übergangszeiten als Anrechnungszeiten.

Nicht als „Übergangszeit-Anrechnungszeiten“ berücksichtigt werden können Übergangszeiten zwischen einer Ausbildungsanrechnungszeit und einem freiwilligen Wehrdienst sowie zwischen dem freiwilligen Wehrdienst und einer nachfolgenden Ausbildung. Dies gilt insbesondere für Zeiten des freiwilligen Wehrdienstes ab 01.07.2011. Die durch den freiwilligen Wehrdienst bedingten Übergangzeiten sind nicht als generell unvermeidbar und organisationsbedingt typisch zu werten, weil die ausbildungswillige Person nicht durch staatliche Anordnung („von hoher Hand“) an der frühestmöglichen Fortsetzung der Ausbildung gehindert war.

Übergangszeit-Anrechnungszeiten bei Ableistung eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres

Im Zusammenhang mit der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres entstandene Übergangszeiten können grundsätzlich nicht als Übergangszeit-Anrechnungszeiten berücksichtigt werden (BSG vom 17.04.2007, AZ: B 5 R 62/06 R).

Etwas anderes gilt, wenn das freiwillige soziale oder freiwillige ökologische Jahr im Rahmen des § 14c ZDG anstelle des Zivildienstes absolviert wurde. In diesem Fall sind Übergangszeiten zwischen einer schulischen Ausbildung und dem freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr sowie zwischen dem freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr und einer nachfolgenden Ausbildung als „Übergangszeit-Anrechnungszeiten“ vorzumerken. Das gilt frühestens für entsprechende Dienstzeiten ab Inkrafttreten des § 14c ZDG am 01.08.2002 und infolge der Aussetzung der Zivildienstpflicht ab 01.07.2011 längstens für entsprechende Dienstzeiten bis zum 30.06.2011. Die Berücksichtigung entsprechender Übergangszeiten kommt nur bei männlichen Versicherten in Betracht, da nur diese anstelle des Wehrdienstes Zivildienst leisten konnten.

Keine Übergangszeit-Anrechnungszeiten bei Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes

Vor dem Hintergrund der Aussetzung der Wehrpflicht zum 01.07.2011 wurde der Bundesfreiwilligendienst eingeführt. Übergangszeiten zwischen einer schulischen Ausbildung und einem Bundesfreiwilligendienst sowie zwischen dem Bundesfreiwilligendienst und einer nachfolgenden Ausbildung können nicht als Übergangszeit-Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.

Übergangszeit-Anrechnungszeiten bei verzögerter Aufnahme einer Ausbildung in der ehemaligen DDR infolge Ableistung eines sogenannten „praktischen Jahres“

Zwischen 1957 bis 1963 war in der ehemaligen DDR grundsätzlich jeder Abiturient, der nach Ablegung der Reifeprüfung unmittelbar ein Hochschulstudium aufnehmen wollte, gezwungen, zunächst eine praktische Beschäftigung im „praktischen Jahr“ zu verrichten, wenn mit ihm nicht durch Einzelentscheidung anders verfahren wurde (siehe „Anordnung über das praktische Jahr der Studienbewerber an Universitäten und Hochschulen“ vom 17.10.1957 - AO 1957, GBl. I 568). Bei dem sogenannten „praktischen Jahr“ handelte es sich nicht um ein Praktikum, sondern um eine Beschäftigung mit Pflichtbeiträgen. Im Einzelfall konnten Studienbewerber auch bereits während der Ableistung des „praktischen Jahres“ durch eine Nachimmatrikulation zum Studium zugelassen werden.

Die sich ergebende Übergangszeit zwischen Abitur und Beginn des „praktischen Jahres“ vor Aufnahme eines Studiums ist Übergangszeit-Anrechnungszeit, wenn das „praktische Jahr“ im zeitlichen Rahmen der unter Abschnitt 6.1 beschriebenen Höchstdauer begonnen hat (BSG vom 31.08.2000, AZ: B 4 RA 7/99 R, SozR 3-2600 § 58 Nr. 14).

Siehe Beispiel 13

Keine Übergangszeit-Anrechnungszeiten bei Zusammentreffen mit anderen rentenrechtlichen Zeiten

Bei der Berücksichtigung von Übergangszeit-Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI zwischen zwei Ausbildungen findet das Kalendermonatsprinzip Anwendung (AGFAVR 3/2007, TOP 3). Kalendermonate, die zum Teil mit anderen rentenrechtlichen Zeiten - welcher Art auch immer - belegt sind, können nicht als Übergangszeit-Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Dementsprechend beginnen Übergangszeit-Anrechnungszeiten stets am ersten Tag eines Kalendermonats und enden jeweils am letzten Tag eines Kalendermonats.

Liegen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten Zeiten der Krankheit oder der Ausbildungssuche, sind vorrangig Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Krankheit oder Ausbildungssuche (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 1a oder 3a SGB VI) zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (AGFAVR 3/2007, TOP 2).

Sind in Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungen Pflichtbeiträge gezahlt worden, kommt für die Monate mit Pflichtbeitragszeiten die Berücksichtigung von Übergangszeit-Anrechnungszeiten ohnehin nicht in Betracht (siehe auch BSG vom 31.03.1992; AZ: 4 RA 3/91, SozR 3-2600 § 252 Nr. 1). Dies gilt auch, wenn FRG-Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind.

Siehe Beispiel 14

Ist während der Übergangszeit eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt worden, die entweder bis 31.12.2012 versicherungsfrei war oder für die Beschäftigte ab 01.01.2013 von der Versicherungspflicht befreit wurden, kommt die Berücksichtigung einer Übergangszeit-Anrechnungszeit in Betracht.

Auch ausländische Pflichtbeitragszeiten, die während einer Übergangszeit liegen, stehen der Berücksichtigung der Übergangszeit als Anrechnungszeit nicht entgegen, weil es sich hierbei nicht um rentenrechtliche Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI handelt.

Siehe Beispiel 15

Zeiten der schulischen Ausbildung während eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses

Schulische Ausbildungen im Rahmen eines bestehenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses sind nicht als Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen. Siehe hierzu Urteile

Dies gilt auch dann, wenn Beiträge aufgrund des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses nicht gezahlt worden sind.

Eine Ausbildung im Rahmen eines Dienst-/Beschäftigungsverhältnisses liegt vor, wenn die schulische Ausbildung Inhalt der Dienstleistungs-/Arbeitspflicht war. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Ausbildung während der normalen Arbeitszeit unter Freistellung von der Arbeit und unter Weiterzahlung der Bezüge erfolgte (zum Beispiel Berufsschulbesuch bei Auszubildenden oder Fachhochschulbesuch bei Beamtenanwärtern).

Eine Ausbildung im Rahmen eines Dienst-/Beschäftigungsverhältnisses liegt dagegen nicht vor, wenn die Ausbildung zwar während der regulären Arbeitszeit absolviert wurde, die Freistellung zur Teilnahme an der Ausbildung jedoch vor- beziehungsweise nachgearbeitet werden musste. Ein bloßes zeitliches Nebeneinander von Ausbildung und Beschäftigung schließt das Vorliegen von Ausbildungsanrechnungszeiten grundsätzlich nicht aus (BSG vom 09.02.1984, AZ: 11 RA 6/83); in entsprechenden Fällen ist § 58 Abs. 4a SGB VI zu prüfen (siehe hierzu GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 6).

Der oben angeführte Grundsatz gilt auch für schulische Ausbildungen im Rahmen von Dienstleistungen nach dem Recht der ehemaligen DDR. Daher ist zum Beispiel das dienstliche Studium eines Angehörigen der Zollverwaltung der ehemaligen DDR (zum Beispiel am Institut der Zollverwaltung „Heinrich Rau“) nicht als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung zu berücksichtigen.

Besonderheiten bei schulischer Ausbildung von Soldaten

Das dienstliche Studium von Offiziersanwärtern der Bundeswehr ist keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, weil ein „innerer Zusammenhang mit der Bundeswehrzeit“ besteht beziehungsweise weil es „für Zwecke der Bundeswehr“ erfolgt.

Gleiches gilt für Maßnahmen der Berufsförderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) für Soldaten auf Zeit, die vor Ablauf der Dienstzeit an Bundeswehrfachschulen absolviert worden sind.

Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI können jedoch berücksichtigt werden, wenn die Maßnahmen der Berufsförderung nach Ablauf der Dienstzeit an Bundeswehrfachschulen oder aber vor Ablauf der Dienstzeit an sonstigen, nicht bundeswehreigenen Ausbildungsstätten absolviert worden sind. Für diese Ausbildungen besteht kein „innerer Zusammenhang mit der Bundeswehrzeit“ mehr. Sie dienen auch nicht „für Zwecke der Bundeswehr“, so dass bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen eine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI gegeben ist.

Der „allgemeinberufliche Unterricht“ an Bundeswehrfachschulen ist als Schulausbildung zu werten. Die sogenannte „Fachausbildung“ an sonstigen Ausbildungsstätten ist bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Fachschul- oder Hochschulausbildung. Eine gegebenenfalls durchgeführte Nachversicherung steht der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten nicht entgegen. § 58 Abs. 4a SGB VI ist jedoch zu beachten (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitte 6 bis Abschnitt 6.2).

Für schulische Ausbildungen im Rahmen von Dienstleistungen nach dem Recht der ehemaligen DDR gilt entsprechendes. Deshalb ist das dienstliche Studium eines Angehörigen der NVA der ehemaligen DDR (zum Beispiel an der Offiziershochschule der Landstreitkräfte „Ernst Thälmann“) keine Anrechnungszeit.

Ausbildungszeiten von Ordensangehörigen und Angehörigen ordensähnlicher Gemeinschaften

Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung während einer Ordenszugehörigkeit oder als Angehöriger einer ordensähnlichen Gemeinschaft (zum Beispiel Diakonissen) können bei Erfüllung aller sonstigen erforderlichen Voraussetzungen als Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigt werden (BSG vom 19.12.1995, AZ: 4 RA 84/94).

Beiträge während Zeiten einer schulischen Ausbildung

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit während Zeiten einer schulischen Ausbildung stehen der Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI für den gleichen Zeitraum grundsätzlich nicht entgegen (analoge Anwendung des BSG vom 09.02.1984, AZ: 11 RA 6/83, SozR 2200 § 1259 RVO Nr. 82).

Beachte:

Ausbildungen im Rahmen eines Dienst-/Beschäftigungsverhältnisses schließen die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI aus (siehe Abschnitt 7).

Nach § 58 Abs. 4a SGB VI sind Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit jedoch nur dann Anrechnungszeiten, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwogen hat (§ 58 Abs. 4a SGB VI, siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitte 6 bis 6.2).

Siehe Beispiel 16

Sind für Schüler oder Studierende Pflichtbeiträge aufgrund einer lediglich während der Schul- oder Semesterferien ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt worden, ist die Regelung des § 58 Abs. 4a SGB VI ebenfalls anzuwenden. Sie stellt allein auf das Nebeneinander von Zeiten der schulischen Ausbildung und versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit ab. Zu den Zeiten, in welchen eine Schule besucht wurde, gehören auch die von der Ausbildung umschlossenen typischen Schulferien (BSG vom 04.08.1998, AZ: B 4 RA 8/98 R).

Treffen „Übergangszeit-Anrechnungszeiten“ mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zusammen, vergleiche Abschnitt 6.6.

Bei Pflichtbeiträgen zur Schüler- und Studentenversicherung in Berlin (ab 22.11.1945) beziehungsweise bei DDR-Pflichtbeitragszeiten oder Pflichtbeitragszeiten in Ost-Berlin aufgrund der entsprechenden Verordnungen über die Sozialpflichtversicherung der Studenten, Hoch- und Fachschüler (ab 01.04.1950 beziehungsweise 01.10.1950) siehe GRA zu § 248 SGB VI, Abschnitt 6.

Bei schulischen Ausbildungszeiten im Rahmen eines Fernstudiums oder Abendunterrichts neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in der ehemaligen DDR vor dem 01.07.1990 ist die Regelung des § 252a Abs. 1 S. 4 SGB VI zu beachten (siehe GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 9).

Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung (§ 56 Abs. 1 SGB VI gegebenenfalls in Verbindung mit § 249 Abs. 1 SGB VI) stehen einer Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI für den gleichen Zeitraum nicht entgegen, sofern alle erforderlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Ausbildung als Anrechnungszeit gegeben sind.

Freiwillige Beiträge stehen einer Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI für den gleichen Zeitraum ebenfalls nicht entgegen.

Bei sonstigen Beitrags- oder Beschäftigungszeiten gemäß §§ 15, 16 FRG siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Ausland, Abschnitt 4, und GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitte 6 bis Abschnitt 6.2.

Schulische Ausbildungszeiten während des Aufenthaltes in einer Justizvollzugsanstalt

Zeiten einer schulischen Ausbildung (Schulausbildung, Fachschulausbildung, Hochschulausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme), die während des Strafvollzuges zurückgelegt wurden, sind nur als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen, wenn für die Versicherten die - theoretische - Möglichkeit bestanden hat, während des Strafvollzuges aufgrund einer Beschäftigung Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben.

Zur

  • Strafverbüßung in der Bundesrepublik Deutschland ab 01.01.1976 vergleiche Abschnitt 9.1
  • Strafverbüßung in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 01.01.1976 vergleiche Abschnitt 9.2
  • Strafverbüßung in der ehemaligen DDR vergleiche Abschnitt 9.3

Strafverbüßung in der Bundesrepublik Deutschland ab 01.01.1976

In der Bundesrepublik Deutschland unterliegen Freigänger seit dem 01.01.1976 bei Abschluss eines freien Arbeitsvertrages der Sozialversicherungspflicht. Ab 01.01.1976 besteht damit die Möglichkeit, als „Freigänger“ Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben.

Strafverbüßung in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 01.01.1976

Da Strafgefangene in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 01.01.1976 keine Möglichkeit hatten, Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben, kann eine schulische Ausbildungszeit nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.

Strafverbüßung in der ehemaligen DDR

Von Strafgefangenen in der ehemaligen DDR (zum Beispiel Aufenthalt im Jugendhaus, Jugendstrafanstalt, Strafvollzugsanstalt) zurückgelegte Zeiten der schulischen Ausbildung sind keine Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, da für diesen Personenkreis keine Möglichkeit bestand, Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben (siehe GRA zu § 248 SGB VI, Abschnitt 4.1.5).

Keine Anrechnungszeiten bei Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Sozialleistungen

Nach § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2020) sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) und Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI), in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, grundsätzlich nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI). Damit findet diese Ausschlussregelung auf Anrechnungszeittatbestände im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI keine Anwendung.

In der Vergangenheit haben die Rentenversicherungsträger jedoch aufgrund des Urteils des BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 79/09 R, die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 21.07.2017 nicht auf bestimmte Anrechnungszeittatbestände beschränkt ist, sondern vielmehr für alle Anrechnungszeittatbestände gilt (verbindliche Entscheidung vom 25.06.2012 RVaktuell 5/6/2012 – aufgehoben durch AGFAVR 1/2019, TOP 12). Dementsprechend war auch die Berücksichtigung von Anrechnungszeittatbeständen im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI neben einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug ausgeschlossen.

Sofern aufgrund dieser inzwischen aufgegebenen Rechtsauffassung Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung oder Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen neben einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug nicht berücksichtigt wurden, ist gegebenenfalls § 309 Abs. 3 SGB VI zu beachten (siehe GRA zu § 309 SGB VI).

Keine Anrechnungszeiten während des Bezugs einer Altersrente

Während des Bezugs einer Altersrente können Anrechnungszeiten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (§ 58 Abs. 5 SGB VI). Bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.07.2004 war die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten jedoch neben einer Altersrente als Teilrente möglich (siehe hierzu GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 7).

Nachweis der Anrechnungszeittatsachen

Zeiten einer schulischen Ausbildung können grundsätzlich nur dann als Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen sind. Der Nachweis kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden (§ 21 SGB X). In Betracht kommen hierbei vorrangig Schulzeugnisse, Abschlusszeugnisse, Diplomurkunden, Bescheinigungen der Schulen oder Studienbücher.

Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Wegen der Zuordnung der Anrechnungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung siehe GRA zu § 60 SGB VI.

Beispiel 1: Voraussetzung „Vollendung des 17. Lebensjahres“

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Versicherter ist geboren am 05.04.1970, Vollendung des 17. Lebensjahres am 04.04.1987

Versicherte ist geboren am 01.05.1970, Vollendung des 17. Lebensjahres am 30.04.1987

Beispiel 2: Übergangszeit - Ausbildung vor dem 17. Lebensjahr

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Ende der Schulausbildung am 23.06.

Vollendung des 17. Lebensjahres am 29.07.

Beginn der Fachschulausbildung am 01.09.

Lösung:

Die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn der Fachschulausbildung vom 24.06. bis 31.08. kann nicht als Übergangszeit-Anrechnungszeit vorgemerkt werden. Die Schulausbildung endet vor Vollendung des 17. Lebensjahres und ist somit keine anerkennungsfähige Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI.

Beispiel 3: Übergangszeit - schulische Ausbildung und Lehrzeit

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Vollendung des 17. Lebensjahres am 15.06.

Ende der Schulausbildung am 08.07.

Beginn der Lehrzeit am 01.09.

Lösung:

Die Zeit zwischen dem Ende der als Anrechnungszeit anerkennungsfähigen Schulausbildung und dem Beginn der Lehrzeit (unbeachtlich, ob abgeschlossen oder mit Pflichtbeitragsentrichtung) ist in Anwendung des Kalendermonatsprinzips vom 01.08. bis 31.08. als Übergangszeit-Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Die nicht belegte Zeit vom 09.07. bis 31.07. ist keine Übergangszeit-Anrechnungszeit.

Beispiel 4: Übergangszeit - versicherungspflichtige Lehrzeit und schulische Ausbildung

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Ende der versicherungspflichtigen Lehrzeit am 23.06.

Beginn der Hochschulausbildung am 01.10.

Lösung:

Die Zeit zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Lehrzeit und dem Beginn der Hochschulausbildung ist nicht als Übergangszeit-Anrechnungszeit zu berücksichtigen, weil es sich bei der versicherungspflichtigen Lehrzeit - als vorangehender Ausbildungszeit - nicht um eine anerkennungsfähige Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI beziehungsweise § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI handelt.

Beispiel 5: Übergangszeit - schulische Ausbildung und Praktikum mit Pflichtbeiträgen

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Ende der Fachschulausbildung am 27.08.

Beginn eines Praktikums mit Pflichtbeiträgen am 01.11.

Lösung:

Die Zeit zwischen dem Ende der als Anrechnungszeit anerkennungsfähigen Fachschulausbildung und dem Beginn der weiteren Ausbildung (Praktikum) mit Pflichtbeiträgen ist eine Übergangszeit-Anrechnungszeit (vergleiche BSG vom 24.10.1996, AZ: 4 RA 52/95). Das Praktikum ist eine Zeit der beruflichen Ausbildung im Sinne des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI. In Anwendung des Kalendermonatsprinzips ist die Zeit vom 01.09. bis 31.10. als Übergangszeit-Anrechnungszeit zu berücksichtigen; die nicht belegte Zeit vom 28.08. bis 31.08. ist keine Übergangszeit-Anrechnungszeit.

Beispiel 6: Übergangszeit - schulische Ausbildung und Nachversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Ende der Schulausbildung am 15.06.

Beginn einer versicherungsfreien beamtenrechtlichen Ausbildung, die nachversichert wurde, am 01.10.

Lösung:

Die Zeit zwischen der als Anrechnungszeit anerkennungsfähigen Schulausbildung und dem Beginn der beamtenrechtlichen Ausbildung ist keine Übergangszeit-Anrechnungszeit. Die nachversicherte Ausbildung ist keine „rentenrechtliche Zeit“, die zum Zeitpunkt ihrer Ableistung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen geführt hat (vergleiche BSG vom 05.12.1996, AZ: 4 RA 100/95).

Beispiel 7: Übergangszeit - schulische Ausbildung und nachfolgende schulische Ausbildung, die wegen § 58 Abs. 4a SGB VI keine Anrechnungszeit ist

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Ende der Schulausbildung am 30.06.

Beginn einer Fachschulausbildung (wöchentlicher Zeitaufwand 21 Stunden) am 01.09.

Beschäftigung mit Pflichtbeiträgen (wöchentlicher Zeitaufwand 22 Stunden) ab 01.09.

Lösung:

Die Zeit vom 01.07. bis 31.08. zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn der Fachschulausbildung ist als Übergangszeit-Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Die Fachschulausbildung ist dem Grunde nach eine Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Ohne Bedeutung für die Berücksichtigung der Übergangszeit-Anrechnungszeit ist, dass diese Fachschulausbildung wegen der Anwendung des § 58 Abs. 4a SGB VI keine anerkennungsfähige Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung ist.

Beispiel 8: Übergangszeit - schulische Ausbildung und nachfolgendes Fernstudium in der ehemaligen DDR, das nach § 252a Abs. 1 S. 4 SGB VI keine Anrechnungszeit ist

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Ende der Schulausbildung am 06.07.1988

Beginn eines Fernstudiums in der ehemaligen DDR am 01.09.1988

Beschäftigung mit Pflichtbeiträgen in der ehemaligen DDR ab 01.09.1988

Lösung:

Die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Fernstudiums in der ehemaligen DDR ist als Übergangszeit-Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Das Fernstudium ist dem Grunde nach eine Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Ohne Bedeutung für die Berücksichtigung der Übergangszeit-Anrechnungszeit ist, dass das Fernstudium wegen der Anwendung des § 252a Abs. 1 S. 4 SGB VI keine anerkennungsfähige Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung ist. In Anwendung des Kalendermonatsprinzips ist somit die Zeit vom 01.08. bis 31.08.1988 als Übergangszeit-Anrechnungszeit berücksichtigungsfähig. Nicht als Übergangszeit-Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist der Teilmonat Juli 1988.

Beispiel 9: Übergangszeit - weitere Ausbildung bis zum ersten Tag des fünften Kalendermonats

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)
a)

Ende der Schulausbildung am 04.06.

Beginn einer Fachschul- oder Hochschulausbildung am 01.10.

b)

Ende der Schulausbildung am 14.05.

Beginn einer Fachschul- oder Hochschulausbildung am 01.10.

c)

Ende der Schulausbildung am 28.04.

Beginn einer Fachschul- oder Hochschulausbildung am 01.10.

Lösung:

Die Zeiten in den Beispielen a) und b) zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Ausbildung, die dem Grunde nach Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI ist, können grundsätzlich als „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ berücksichtigt werden, weil die Fachschul- oder Hochschulausbildung spätestens bis zum ersten Tag des fünften auf das Ende der Schulausbildung folgenden Kalendermonats begonnen hat. Somit ist im Beispiel a) in Anwendung des Kalendermonatsprinzips die Zeit vom 01.07. bis 30.09. als „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ zu berücksichtigen, in Beispiel b) die Zeit vom 01.06. bis 30.09. Nicht als „Übergangszeit-Anrechnungszeiten“ zu berücksichtigen sind die jeweiligen Teilmonate Juni beziehungsweise Mai.

Im Beispiel c) ist die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Ausbildung dagegen keine „Übergangszeit-Anrechnungszeit“, weil die weitere Ausbildung nicht spätestens bis zum ersten Tag des fünften auf das Ende der Schulausbildung folgenden Kalendermonats und auch nicht im Laufe dieses fünften Kalendermonats begonnen hat (vergleiche hierzu auch Beispiel 11).

Beispiel 10: Übergangszeit - weitere Ausbildung im Laufe des fünften Kalendermonats

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)
a)

Ende der Schulausbildung am 20.05.1994

Beginn der Fachschulausbildung am 10.10.1994

b)

Ende der Schulausbildung am 05.07.1996

Beginn der Fachschulausbildung am 02.12.1996

c)

Ende der Schulausbildung am 30.04.1982

Beginn der Fachschulausbildung am 13.09.1982

Lösung:

Im Beispiel a) wurden die Ausbildungen in Nordrhein-Westfalen zurückgelegt. In Anwendung des Kalendermonatsprinzips ist die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Ausbildung vom 01.06. bis 30.09.1994 als „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ zu berücksichtigen, weil die Fachschulausbildung im Laufe des fünften auf das Ende der Schulausbildung folgenden Kalendermonats aufgenommen wurde. Bei dem 01.10. und 02.10.1994 handelte es sich um einen Samstag und einen Sonntag, der 03.10.1994 war ein Feiertag und vom 04.10. bis 07.10.1994 waren in Nordrhein-Westfalen noch Schulferien (Herbstferien). Der 08.10. und 09.10.1994 fielen wiederum auf ein Wochenende.

Die Fachschulausbildung ist somit im Laufe des fünften auf das Ende der Schulausbildung folgenden Kalendermonats frühestmöglich - am ersten Unterrichtstag (10.10.1994) nach dem Ende der Schulferien - aufgenommen worden.

Im Beispiel b) ist in Anwendung des Kalendermonatsprinzips die Zeit vom 01.08. bis 30.11.1996 als „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ zu berücksichtigen, weil die Fachschulausbildung im Laufe des fünften auf das Ende der Schulausbildung folgenden Kalendermonats aufgenommen wurde. Die Aufnahme der Fachschulausbildung erst am 02.12.1996 steht der Berücksichtigung einer „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ nicht entgegen, weil der 01.12.1996 ein Sonntag war.

Im Beispiel c) war der Beginn der Fachschulausbildung von der Ausbildungsstätte organisationsbedingt auf den 13.09.1982 festgesetzt worden. In Anwendung des Kalendermonatsprinzips ist die Zeit vom 01.05. bis 31.08.1982 als „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ zu berücksichtigen, weil die Fachschulausbildung somit im Laufe des fünften auf das Ende der Schulausbildung folgenden Kalendermonats aufgenommen wurde.

Nicht als „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ zu berücksichtigen sind die jeweiligen Teilmonate Mai 1994 und Oktober 1994, Juli 1996 und Dezember 1996 sowie September 1982.

Beispiel 11: Übergangszeit - weitere Ausbildung nach dem fünften Kalendermonat

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)
a)

Ende der Schulausbildung am 28.04.1982

Beginn einer Hochschulausbildung am 01.10.1982

b)

Ende der Schulausbildung am 05.06.1996

Beginn einer Fachschulausbildung am 02.12.1996

c)

Ende der Schulausbildung am 28.02.1961

Beginn einer Hochschulausbildung am 01.10.1961

Lösung:

Im Beispiel a) kann die Zeit vom 01.05.1982 bis 30.09.1982 nicht als „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ berücksichtigt werden, weil die weitere Ausbildung (hier: Hochschulausbildung) weder bis zum ersten Tag noch im Laufe des fünften auf das Ende der Schulausbildung folgenden Kalendermonats begonnen hat. Ohne Bedeutung ist hierbei, dass die Hochschulausbildung wegen des Zeitpunkts der Abiturprüfung nicht bereits zum Sommersemester aufgenommen werden konnte.

Im Beispiel b) ist für die Zeit vom 01.07.1996 bis 30.11.1996 keine „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ zu berücksichtigen, weil die weitere Ausbildung (hier: Fachschulausbildung) weder bis zum ersten Tag noch im Laufe des fünften auf das Ende der Schulausbildung folgenden Kalendermonats begonnen hat. Dass der 30.11. und der 01.12.1996 auf ein Wochenende fielen, ist unbeachtlich.

Im Beispiel c) begann in dem gewählten Studiengang das erste Studiensemester wegen abstrakter ausbildungsorganisatorischer Maßnahmen der Ausbildungsstätte nur jeweils zum Wintersemester (01.10.). Für die Zeit vom 01.03.1961 bis 30.09.1961 ist keine „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ zu berücksichtigen, weil die Übergangszeit länger als fünf Kalendermonate angedauert hat. Ohne Bedeutung ist hierbei der Grund für die lange Dauer der Übergangszeit (Studienaufnahme erst zum Beginn des Wintersemesters möglich).

Beispiel 12: Verzögerte Aufnahme einer Ausbildung infolge Wehr- oder Zivildienst

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)
a)

Ende der Schulausbildung am 23.05.1979

gesetzlicher Wehrdienst vom 01.10.1979 bis 31.12.1980

Beginn der Hochschulausbildung wegen ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen am 13.04.1981

b)

Ende der Schulausbildung am 23.05.1978

gesetzlicher Wehrdienst vom 01.11.1978 bis 31.12.1979

Beginn der Hochschulausbildung am 01.10.1981

c)

Ende der Schulausbildung am 23.05.1979

gesetzlicher Wehrdienst vom 01.10.1979 bis 31.12.1980

Beginn der nachfolgenden Ausbildung am 01.06.1981

Lösung:

Im Beispiel a) sind die Zeiten zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehrdienstes sowie zwischen dem Ende des Wehrdienstes und dem Beginn der weiteren Ausbildung jeweils als „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ zu berücksichtigen. Der gesetzliche Wehrdienst begann im zeitlichen Rahmen der Höchstdauer nach dem Ende der Schulausbildung (hier: spätestens bis zum ersten Tag des fünften auf das Ende der Schulausbildung folgenden Kalendermonats). Die weitere Ausbildung - erster Unterrichtstag war der 13.04.1981 - ist ebenfalls im zeitlichen Rahmen der Höchstdauer nach dem Ende des Wehrdienstes aufgenommen worden (hier: spätestens bis zum ersten Tag des fünften auf das Ende des Wehrdienstes folgenden Kalendermonats). In Anwendung des Kalendermonatsprinzips sind somit die Zeit vom 01.06. bis 30.09.1979 und die Zeit vom 01.01. bis 31.03.1981 als „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ zu berücksichtigen. Nicht als „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ zu berücksichtigen sind die jeweiligen Teilmonate Mai 1979 und April 1981.

Im Beispiel b) sind die Zeiten zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes sowie zwischen dem Ende des Wehrdienstes und dem Beginn der weiteren Ausbildung nicht als „Übergangszeit-Anrechnungszeiten“ zu berücksichtigen. Der gesetzliche Wehrdienst begann nicht im zeitlichen Rahmen der Höchstdauer nach dem Ende der Schulausbildung (weder bis zum ersten Tag noch im Laufe des fünften auf das Ende der Schulausbildung folgenden Kalendermonats) und die weitere Ausbildung ist ebenfalls nicht im zeitlichen Rahmen der Höchstdauer nach dem Ende des Wehrdienstes aufgenommen worden (hier: weder bis zum ersten Tag noch im Laufe des fünften auf das Ende des gesetzlichen Wehrdienstes folgenden Kalendermonats).

Im Beispiel c) sind die Zeiten zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes sowie zwischen dem Ende des Wehrdienstes und dem Beginn der weiteren Ausbildung nicht als „Übergangszeit-Anrechnungszeiten“ zu berücksichtigen. Zwar begann der gesetzliche Wehrdienst im zeitlichen Rahmen der Höchstdauer nach dem Ende der Schulausbildung (hier: spätestens bis zum ersten Tag des fünften auf das Ende der Schulausbildung folgenden Kalendermonats), jedoch ist die weitere Ausbildung nicht im zeitlichen Rahmen der Höchstdauer nach dem Ende des gesetzlichen Wehrdienstes aufgenommen worden (hier: weder bis zum ersten Tag noch im Laufe des fünften auf das Ende des gesetzlichen Wehrdienstes folgenden Kalendermonats).

Beispiel 13: Verzögerte Aufnahme einer Ausbildung in der ehemaligen DDR infolge Ableistung eines sogenannten „praktischen Jahres“

(Beispiel zu Abschnitt 6.5)

Reifeprüfung/Abitur am 06.06.1958

„praktisches Jahr“ vom 01.09.1958 bis 31.08.1959

Beginn der Hochschulausbildung am 03.11.1959

Lösung:

Die Zeiten zwischen dem Ende der als Anrechnungszeit anerkennungsfähigen Schulausbildung und dem Beginn des „praktischen Jahres“ mit Pflichtbeiträgen sowie zwischen dem Ende des „praktischen Jahres“ und dem tatsächlichen Beginn der weiteren Ausbildung sind als „Übergangszeit-Anrechnungszeiten“ zu berücksichtigen (vergleiche BSG vom 31.08.2000, AZ: B 4 RA 7/99). Somit sind in Anwendung des Kalendermonatsprinzips die Zeit vom 01.07. bis 31.08.1958 und die Zeit vom 01.09. bis 31.10.1959 als „Übergangszeit-Anrechnungszeiten“ berücksichtigungsfähig. Nicht als „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ zu berücksichtigen sind die jeweiligen Teilmonate Juni 1958 und November 1959.

Beispiel 14: Übergangszeit - Pflichtbeiträge während Übergangszeit

(Beispiel zu Abschnitt 6.6)

Ende der Schulausbildung am 15.06.1993

Pflichtbeiträge vom 03.07.1993 bis 16.08.1993

Beginn der Hochschulausbildung am 01.10.1993

Lösung:

Die Zeit zwischen dem Ende der als Anrechnungszeit anerkennungsfähigen Schulausbildung und dem Beginn der Hochschulausbildung ist in Anwendung des Kalendermonatsprinzips vom 01.09. bis 30.09.1993 als „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ zu berücksichtigen. Für die Zeiten mit Pflichtbeiträgen ist die Berücksichtigung einer „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ nicht zulässig (vergleiche BSG vom 31.03.1992, AZ: 4 RA 3/91). Die Teilmonate Juni 1993, Juli 1993 und August 1993 sind in Anwendung des Kalendermonatsprinzips ebenfalls keine „Übergangszeit-Anrechnungszeiten“.

Beispiel 15: Übergangszeit - ausländische Pflichtbeiträge während der Übergangszeit

(Beispiel zu Abschnitt 6.6)

Ende der Schulausbildung am 24.06.1977

Pflichtbeiträge im Ausland (keine FRG-Zeit) vom 27.06.1977 bis 30.09.1977

Beginn der Hochschulausbildung am 01.10.1977

Lösung:

Die Zeit vom 01.07. bis 30.09.1977 ist in Anwendung des Kalendermonatsprinzips als „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ zu berücksichtigen, weil die Hochschulausbildung im zeitlichen Rahmen der Höchstdauer nach der Schulausbildung (hier: spätestens bis zum ersten Tag des fünften auf das Ende der Schulausbildung folgenden Kalendermonats) begonnen hat. Die ausländischen Pflichtbeiträge stehen der Berücksichtigung einer „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ nicht entgegen. Nicht als „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ zu berücksichtigen ist der Teilmonat Juni 1977.

Beispiel 16: Beiträge während Zeiten einer schulischen Ausbildung

(Beispiel zu Abschnitt 8)

Der wöchentliche Zeitaufwand für die schulische Ausbildung beträgt 21,5 Stunden.

Der wöchentliche Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung beträgt 21 Stunden.

Lösung:

Die schulische Ausbildung neben der versicherten Beschäftigung ist als Anrechnungszeit vormerkungsfähig, weil der Zeitaufwand für die Ausbildung höher ist als der Zeitaufwand für die Beschäftigung.

Anlage 1: Einzelfälle
Anlage 2: Fachhochschulen
Anlage 3: Ferienregelung in der ehemaligen DDR

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 58 SGB VI