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§ 309 SGB VI: Neufeststellung auf Antrag

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.09.2020

Änderung

Die GRA wurde aufgrund der Änderung des § 58 Abs. 1 SGB VI durch das 7. SGB IV-ÄndG vom 12.06.2020 (BGBl. I S 1248) zum 01.07.2020 in den Abschnitten 1 und 5 redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand03.09.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 17.07.2017 in Kraft getreten am 22.07.2017
Rechtsgrundlage

§ 309 SGB VI

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 0603

Inhalt der Regelung

§ 309 SGB VI sieht eine Neufeststellung von bestandskräftig festgestellten Renten aus Anlass bestimmter Rechtsänderungen vor, um Nachteile des früheren Rechts zu beseitigen. Um dieses Ziel zu erreichen, enthält § 309 SGB VI mehrere Sonderregelungen (siehe hierzu Abschnitt 1.1).

Im Absatz 1 wird geregelt, dass beim Vorliegen bestimmter Tatbestände auf Antrag des Berechtigten die Rente vom Beginn an neu festzustellen und zu leisten ist. Dabei wird hinsichtlich der Rechtsanwendung zwischen Renten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1996 und einem Rentenbeginn nach dem 31.12.1995 unterschieden.

Eine Neufeststellung der Rente ist auf Antrag des Berechtigten vorzunehmen, wenn folgende Tatbestände gegeben sind:

  • Es liegen beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule vor oder
  • es sind Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des Bezugs einer Übergangsrente, einer Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer befristeten erweiterten Versorgung oder einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen erstmalig zu berücksichtigen oder
  • es sind Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) anerkannt.

Liegt der Rentenbeginn vor dem 01.01.1996, ist nach § 309 Abs. 1 S. 1 SGB VI für die Neufeststellung der Rente das am 01.01.1996 geltende Recht maßgeblich. Bei einem nach dem 31.12.1995 liegenden Rentenbeginn ist nach § 309 Abs. 1 S. 2 SGB VI das Recht maßgebend, das für die erstmalige Feststellung der Rente anzuwenden war. In den Fällen, in denen die Neufeststellung der Rente wegen nach dem BerRehaG anerkannter Verfolgungszeiten erfolgt, ist nach § 309 Abs. 1 S. 3 SGB VI die Regelung des § 11 S. 2 BerRehaG immer in der Fassung des zum 01.01.2000 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17.12.1999 (BGBl. I S. 2662) anzuwenden.

Absatz 1a betrifft Fälle, in denen eine Rentenneufeststellung beantragt wird, weil entweder anerkannte Zeiten nach dem BerRehaG vorliegen und aufgrund des mit dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz (2. AAÜG-ÄndG) eingefügten § 13 Abs. 1a BerRehaG weitere Vergleichsberechnungen vorzunehmen sind, oder weil der Rentner dem Personenkreis der verfolgten Schüler im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 BerRehaG angehört und somit die schulischen Ausbildungszeiten bis zum Doppelten der allgemeinen Höchstdauer zu berücksichtigen sind. Die sich im Rahmen der Neufeststellung ergebenden Erhöhungsbeträge sind vom Beginn an, also in Abweichung von § 44 Abs. 4 SGB X, nachzuzahlen.

Mit Absatz 2 wird Rentenberechtigten, deren Rente bereits vor dem 01.01.2001 nach den Rechtsvorschriften des SGB VI neu festgestellt wurde, ein Anspruch auf erneute Neufeststellung der Rente für die Bezugszeit ab 01.01.2001 eingeräumt. Die Regelung steht im Zusammenhang mit der Neufassung des § 300 Abs. 3 SGB VI zum 01.01.2001 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - auch EM-ReformG - (vergleiche hierzu GRA zu § 300 SGB VI). Den betroffenen Rentenberechtigten soll es durch einen Antrag ermöglicht werden, auch ohne Vorliegen eines konkreten Neufeststellungsgrundes eine Anwendung des § 300 Abs. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001 zu erwirken. Hierdurch soll in Fällen, in denen es für die Rente anlässlich der vor dem 01.01.2001 erfolgten Neufeststellung wegen § 300 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 zu einer neuen Rechtsanwendung kam, wiederum die Anwendung des bei der Rentenerstfeststellung anzuwendenden Rechts herbeigeführt werden. Dies dient dem Zweck, Nachteile für die Rentenhöhe, die sich aus der Anwendung leistungsmindernder Rechtsänderungen (zum Beispiel durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) bei der früheren Neufeststellung ergeben haben, für die Zeit ab 01.01.2001 zu beseitigen. Für die Neufeststellung nach Abs. 2 ist ein Antrag erforderlich.

Absatz 3 steht im Zusammenhang mit der Änderung des Ausschlusses von Anrechnungszeiten bei Versicherungspflicht wegen Sozialleistungsbezugs durch das Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) zum 22.07.2017 (vergleiche GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI, Abschnitt 2 und GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 1.1). Die Regelung ermöglicht es Personen, deren Rente bereits vor dieser Rechtsänderung begann, auf Antrag von der Rechtsänderung rückwirkend zu profitieren.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 306 Abs. 1 SGB VI, der grundsätzlich eine Neufeststellung von Renten aus Anlass einer Rechtsänderung ausschließt. Überdies stellen § 309 Abs. 1 und Abs. 1a SGB VI jeweils eine Sonderregelung gegenüber § 44 Abs. 4 SGB X dar, da eventuelle Erhöhungsbeträge nicht nur für vier Kalenderjahre rückwirkend, sondern vom Beginn der Rente an zu erbringen sind. Gleichzeitig ist die Vorschrift des § 309 Abs. 1 S. 1 und S. 3 SGB VI eine Sonderreglung zu § 300 Abs. 3 SGB VI, soweit diese eine Rechtsanwendung vorgibt, die von der ursprünglich für die Rente maßgeblichen Rechtsanwendung abweicht.

Neufeststellung nach Absatz 1

§ 309 Abs. 1 SGB VI ist für die im Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Tatbestände die Ermächtigungsgrundlage für eine Neufeststellung allein aus Anlass einer Rechtsänderung, um bestimmte Nachteile des früheren Rechts zu beseitigen. Insoweit stellt diese Regelung gegenüber § 306 Abs. 1 SGB VI, nachdem die Neufeststellung einer Rente allein wegen einer Rechtsänderung ausgeschlossen ist, eine Sonderregelung dar. Um dem Regelungsziel des § 309 Abs. 1 SGB VI Rechnung zu tragen, das heißt um die Nachteile des früheren Rechts komplett zu beseitigen, regelt die Vorschrift, dass die Neufeststellung der Rente vom Beginn an, also unter Ausschluss des § 44 Abs. 4 SGB X, vorzunehmen ist. Somit stellt § 309 Abs. 1 SGB VI auch gegenüber § 44 Abs. 4 SGB X eine Sonderregelung dar. Das Regelungsziel kann bei Renten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1996 nur dann erreicht werden, wenn - entgegen § 300 Abs. 3 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung - nicht das für die erstmalige Berechnung maßgebliche Recht, sondern das am 01.01.1996 maßgebliche (geänderte) Recht angewandt wird. Insoweit hat § 309 Abs. 1 SGB VI auch gegenüber § 300 Abs. 3 SGB VI einen Sonderregelungscharakter.

Betroffene Renten

§ 309 Abs. 1 SGB VI betrifft grundsätzlich nur Renten, die nach den Vorschriften des SGB VI berechnet worden sind. Es sind dies Renten

Nicht von § 309 Abs. 1 SGB VI erfasst werden somit die Renten des Beitrittsgebiets, für die Entgeltpunkte nach § 307a Abs. 1 bis 6 SGB VI ermittelt wurden.

Hinweis:

Sind Renten nach dem Recht des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) beziehungsweise der Reichsversicherungsordnung (RVO) berechnet worden und werden Zeiten nach dem BerRehaG anerkannt, ist die unter Beachtung der Verfolgungszeiten vorzunehmende Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 309 Abs. 1 S. 1 SGB VI, also nach dem Recht des SGB VI in der Fassung des SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995, durchzuführen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Vergleichsberechnungen auf der Grundlage von beitragsgeminderten Zeiten nur nach dem Recht des SGB VI möglich sind.

Tatbestände nach § 309 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI

Die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente muss entweder

  • beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule enthalten (siehe Abschnitt 2.1.1.1) oder
  • noch keine als Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet anzuerkennenden Zeiten des Bezugs einer Übergangsrente, einer Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer befristeten erweiterten Versorgung oder einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen enthalten (siehe Abschnitt 2.1.1.2) oder
  • es müssen Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG anerkannt worden sein (siehe Abschnitt 2.1.1.3).
Schulische Ausbildungszeiten neben Beitragszeiten

Beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3 SGB VI) wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule sind in einer Rente enthalten, wenn Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, § 252 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 in einem Kalendermonat zusammentreffen. Die Regelung des § 309 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI betrifft in erster Linie Fälle, in denen neben Beitragszeiten Anrechnungszeiten wegen Fernstudiums oder Abendunterrichts vorhanden sind und diese Anrechnungszeiten nach § 252a Abs. 1 S. 4 SGB VI in der nach Art. 33 Abs. 6 RRG 1999 rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft getretenen Fassung keine Anrechnungszeiten (mehr) sind (vergleiche GRA zu § 252a SGB VI). Überdies sind Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung betroffen, die nach § 58 Abs. 4a SGB VI in der nach Art. 68 Abs. 6 des 4. Euro-Einführungsgesetzes zum 01.01.1997 in Kraft getretenen Fassung nur dann als solche zu berücksichtigen ist, wenn der zeitliche Aufwand der schulischen Ausbildung gegenüber der daneben ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung überwiegt (vergleiche GRA zu § 58 SGB VI). Beide Gesetzesänderungen hatten die Beseitigung von Nachteilen zum Ziel, die sich aus der Berücksichtigung beziehungsweise Bewertung beitragsgeminderter Zeiten ergeben konnten.

§ 309 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gilt darüber hinaus für alle weiteren Rentenfälle, in denen schulische Ausbildungszeiten mit Beitragszeiten zeitgleich zusammentreffen, sofern die Berechnung der Rente mit einem vor dem 01.01.1996 liegenden Rentenbeginn unter Anwendung der Berechnungsvorschriften des SGB VI in der vor dem 01.01.1996 geltenden Fassung erfolgte. In diesen Fällen konnte die Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten zu einer ungünstigeren Rente führen als ohne die Einstufung als beitragsgeminderte Zeit. Die Änderung des § 71 Abs. 2 SGB VI zum 01.01.1996, aufgrund derer die beitragsgeminderten Zeiten nach Gruppen bewertet werden, kann zu einer Erhöhung der Rente führen. Es wird sich immer dann ein höherer Monatsbetrag der Rente ergeben, wenn ein für Zeiten der beruflichen Ausbildung zu Beginn des Versicherungslebens nach § 71 Abs. 2 SGB VI ermittelter Zuschlag an Entgeltpunkten dadurch verloren gegangen ist, dass während einer späteren schulischen Ausbildung infolge einer zeitgleich ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erworbene Entgeltpunkte mit dem oben angeführten Zuschlag zu „saldieren“ waren (vergleiche dazu GRA zu § 71 SGB VI). Andernfalls bleibt der Monatsbetrag der Rente unverändert.

Besondere Zeiten im Beitrittsgebiet

Durch die mit Art. 1 Nr. 49 des SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 zum 01.01.1996 erfolgte Änderung des § 252a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI sind Zeiten des Bezugs einer Übergangsrente, einer Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und Zeiten einer befristeten erweiterten Versorgung sowie durch die ebenfalls mit dem gleichen Gesetz erfolgte Änderung des § 252a Abs. 1 Nr. 4 SGB VI Zeiten einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen erstmalig als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. § 309 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ermöglicht die Berücksichtigung dieser Anrechnungszeiten auch bei bereits bestandskräftig gewordenen Renten. Die zusätzliche Anerkennung dieser Zeiten kann zu einer Erhöhung der Rente führen.

Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG

Liegen anerkannte Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG vor, ist nach § 309 Abs. 1 S. 3 SGB VI bei den vorzunehmenden Vergleichsberechnungen stets § 11 S. 2 BerRehaG in der ab dem 01.01.2000 geltenden Fassung anzuwenden. Danach sollen Verfolgungszeiten insgesamt nur dann als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt werden, wenn sich dies für den Verfolgten günstiger auswirkt, sodass im Ergebnis eine rentenmindernde Wirkung durch die Bewertung der Verfolgungszeit als beitragsgeminderte Pflichtbeitragszeit ausgeschlossen wird. Die Aufnahme dieser Fälle in den Neufeststellungskatalog sowie die Einfügung des § 309 Abs. 1 S. 3 SGB VI machen eine Neufeststellung der Vergleichsrente auf Antrag beziehungsweise beim Aufgreifen des Vorgangs im Geschäftsgang auch in den Fällen erforderlich, in denen diese bisher nicht zu einer günstigeren Rente geführt hat.

Im Übrigen wird der Tatbestand der nach dem BerRehaG anerkannten Verfolgungszeiten auch im § 309 Abs. 1a SGB VI geregelt (siehe Abschnitt 3).

Einleitung des Neufeststellungsverfahrens

Nach § 309 Abs. 1 SGB VI muss der Berechtigte die Neufeststellung seiner Rente beantragen. Wird jedoch im Einzelfall erkannt, dass die Voraussetzungen für eine Neufeststellung der Rente vorliegen, ist sie - auch ohne ausdrücklichen Antrag des Berechtigten - von Amts wegen durchzuführen.

Das Antragserfordernis besteht nicht für die nach dem 31.12.1995 beziehungsweise 31.12.1996 beginnenden Renten, bei denen eine Neufeststellung zur Herausnahme eines Fernstudiums/Abendunterrichts oder einer nicht überwiegenden schulischen Ausbildungszeit vorzunehmen ist. Diese Renten sind durch die Rückwirkung der Gesetzesänderungen (§ 252a Abs. 1 S. 4 SGB VI zum 01.01.1996, § 58 Abs. 4a SGB VI zum 01.01.1997) - rückschauend betrachtet - fehlerhaft festgestellt worden; sie müssen, wenn der Sachverhalt erkannt wird, von Amts wegen neu festgestellt werden.

Rechtsanwendung

Nach § 309 Abs. 1 S. 1 SGB VI ist die Neufeststellung einer Rente mit einem Beginn vor dem 01.01.1996 auf der Grundlage des SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 vorzunehmen. Damit wird sichergestellt, dass die rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft getretenen Rechtsänderungen, die sich nach der gesetzgeberischen Intention für den Betroffenen begünstigend auswirken sollen, bei der vorzunehmenden Neufeststellung Berücksichtigung finden.

Liegt neben dem Neufeststellungsanlass im Sinne des § 309 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI ein weiterer Anlass für eine Neufeststellung der Rente vor, der vom Rentenbeginn an zu berücksichtigen ist, erfolgt die Berechnung der Rente auf der Grundlage des SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995; zwei getrennte Neufeststellungen sind nicht vorzunehmen. Eine Neufeststellung der Rente ist auch dann nach dem Recht des SGB VI in der Fassung des SGB VI-ÄndG durchzuführen, wenn die Rente bereits nach § 309 Abs. 1 SGB VI neu festgestellt wurde und diese zu einem späteren Zeitpunkt aus sonstigen Gründen erneut neu festzustellen ist.

Nach § 309 Abs. 1 S. 2 SGB VI ist bei einem nach dem 31.12.1995 liegenden Beginn der Rente Satz 1 der Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rente auf der Grundlage des Rechts festzustellen und zu leisten ist, das bei der erstmaligen Berechnung anzuwenden war. Die in § 309 Abs. 1 S. 1 SGB VI verankerte Sonderregelung zu § 300 Abs. 3 SGB VI ist bei Renten mit einem nach dem 31.12.1995 liegenden Beginn entbehrlich, weil die zum 01.01.1996 beziehungsweise zum 01.01.1997 rückwirkend in Kraft getretenen Gesetzesänderungen bei einer Neufeststellung der Rente unter Beachtung des § 300 Abs. 3 SGB VI ohnehin Berücksichtigung finden. Renten, die unter Außerachtlassung dieser Rechtsänderungen berechnet wurden, erweisen sich rückschauend betrachtet als rechtswidrig und sind daher neu festzustellen.

Hinweis:

Die neu gefasste Vorschrift des § 58 Abs. 4a SGB VI ist erst zum 01.01.1997 in Kraft getreten. Die Anwendung des § 309 Abs. 1 SGB VI unter Berücksichtigung des § 58 Abs. 4a SGB VI (Herausnahme der schulischen Ausbildungszeit) erfolgt daher nur bei einer Rente mit einem nach dem 31.12.1996 liegenden Rentenbeginn. Bei Renten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1996 erfolgt die Neufeststellung nach § 309 Abs. 1 SGB VI in solchen Fällen unter weiterer Berücksichtigung der Anrechnungszeit (vergleiche hierzu Abschnitt 2.1.1.1 zur Bewertung beitragsgeminderter Zeiten bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1996).

Liegen anerkannte Zeiten nach dem BerRehaG vor, ist die nach dem BerRehaG vorzunehmende Vergleichsberechnung unter Beachtung des rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft getretenen § 309 Abs. 1 SGB VI vorzunehmen. Die obigen Ausführungen, die auf einen Rentenbeginn vor dem 01.01.1996 und nach dem 31.12.1995 abstellen, gelten daher gleichermaßen. Zu beachten ist jedoch, dass - unabhängig vom Rentenbeginn - § 11 S. 2 BerRehaG in der ab dem 01.01.2000 geltenden Fassung anzuwenden ist.

Neufeststellung ab Rentenbeginn

Unabhängig davon, wann die Neufeststellung der Rente durch den Berechtigten beantragt oder das Verfahren zur Neufeststellung der Rente von Amts wegen eröffnet wurde, ist die Rente stets rückwirkend ab Rentenbeginn neu festzustellen und zu leisten. Eine Rentennachzahlung kommt danach auch außerhalb der Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X in Betracht. Dies trägt dem Regelungsziel des § 309 Abs. 1 SGB VI, die sich aus dem früheren Recht ergebenden Nachteile zu beseitigen, Rechnung.

§ 44 Abs. 4 SGB X findet auch dann keine Anwendung, wenn neben dem Neufeststellungsanlass im Sinne des § 309 Abs. 1 SGB VI ein weiterer Neufeststellungsanlass gegeben ist. Zwei getrennte Neufeststellungen sind nicht zu veranlassen. Die sich auf Grund des sonstigen Neufeststellungsanlasses ergebenden Erhöhungsbeträge sind vom Beginn der Rente an zu erbringen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Neufeststellungsanlass nicht vom Rentenbeginn an, sondern von einem späteren Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist (zum Beispiel bei Anwendung der §§ 310a, 310b, 310c SGB VI).

Wurde eine Neufeststellung nach § 309 Abs. 1 SGB VI bereits durchgeführt und ist zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Neufeststellung der Rente aus sonstigem Grund durchzuführen, ist § 44 Abs. 4 SGB X anzuwenden. Denn das Regelungsziel des § 309 Abs. 1 SGB VI, die Nachteile des früheren Rechts zu beseitigen, wurde bereits bei der zuvor nach § 309 Abs. 1 SGB VI durchgeführten Neufeststellung erreicht.

Die Verzinsung der entstehenden Rentennachzahlung richtet sich nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 SGB I, wenn die Neufeststellung beantragt wurde. Bei der Prüfung der Sechsmonatsfrist ist auf den ursprünglichen vollständigen Leistungsantrag abzustellen. Wird die Neufeststellung von Amts wegen durchgeführt, richtet sich die Verzinsung - weil ein Antrag „fehlt“ - nach § 44 Abs. 2 Halbs. 2 SGB I. Soweit es um die Frage der Fälligkeit der (erhöhten) Leistung nach § 44 Abs. 1 SGB I geht, wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 44 SGB I, Abschnitt 14 unter "Neufeststellung aufgrund rückwirkender Neuregelungsgesetze" verwiesen.

Besonderheiten bei Minderung der persönlichen Entgeltpunkte

Tritt bei einer Neufeststellung zur Herausnahme des Fernstudiums/Abendunterrichts eine Minderung der persönlichen Entgeltpunkte ein, kommt es wegen der Besitzschutzregelung des § 310 SGB VI darauf an, ob es sich um eine erstmalige Neufeststellung einer Rente oder um eine Neufeststellung einer bereits zuvor auf der Grundlage des § 300 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000 neu festgestellten Rente handelt.

Erstmalige Neufeststellung

In Fällen der erstmaligen Neufeststellung gilt der dynamische Besitzschutz im Sinne des § 310 SGB VI nicht. Führt die Neufeststellung zur Minderung der persönlichen Entgeltpunkte, ist danach zu unterscheiden, ob der Rentenbeginn vor dem 01.01.1996 oder nach dem 31.12.1995 liegt.

Beginn der Rente vor dem 01.01.1996

Liegt der Rentenbeginn vor dem 01.01.1996, ist dem Berechtigten das Recht auf Rücknahme des Neufeststellungsantrags einzuräumen. Eine Neufeststellung von Amts wegen ist nur in Fällen einer Rentenerhöhung vorzunehmen.

Liegt neben der Anwendung des § 309 Abs. 1 SGB VI ein sonstiger Neufeststellungsgrund vor, ist im Rahmen einer Vergleichsberechnung zu ermitteln, ob und inwieweit die Minderung der persönlichen Entgeltpunkte auf die Anwendung des § 309 Abs. 1 SGB VI zurückzuführen ist. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Berechtigte auch beim Vorliegen eines sonstigen Neufeststellungsanlasses (zum Beispiel Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten) die Möglichkeit hat, „quasi“ durch die Rücknahme des Antrages nach § 309 SGB VI zu bewirken, dass die Neufeststellung auf der Grundlage des ursprünglich für die Rente maßgebenden Rechts (§ 300 Abs. 3 SGB VI) vorgenommen wird.

Für den vorzunehmenden Vergleich ist daher eine Berechnung der Rente unter Außerachtlassung des § 309 Abs. 1 SGB VI, das heißt unter Berücksichtigung des Fernstudiums/Abendunterrichts und des sonstigen Neufeststellungsanlasses auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgeblichen Rechts durchzuführen. Die dabei ermittelten persönlichen Entgeltpunkte sind mit den persönlichen Entgeltpunkten zu vergleichen, die sich unter Anwendung des § 309 SGB VI und unter Beachtung des sonstigen Neufeststellungsanlasses ergeben haben. Die endgültige Berechnung der Rente ist auf der Grundlage vorzunehmen, die für den Betroffenen zum günstigeren Ergebnis führt.

Liegt ein Antrag des Berechtigten auf Neufeststellung nach § 309 SGB VI vor und erweisen sich die unter Beachtung des § 309 Abs. 1 SGB VI ermittelten persönlichen Entgeltpunkte für ihn als ungünstig, ist die Neufeststellung nach dem ursprünglich für die Rente maßgeblichen (günstigeren) Recht nur dann durchzuführen, wenn der Berechtigte nach Erläuterung der Sach- und Rechtslage seinen Antrag nach § 309 SGB VI zurückgenommen hat.

Sollte dennoch nach wie vor eine Überzahlung der Rente gegeben sein, finden die Regeln der §§ 45 ff. SGB X Anwendung.

Beginn der Rente nach dem 31.12.1995

Ergibt sich bei einer nach dem 31.12.1995 beginnenden Rente wegen Herausnahme des Fernstudiums/Abendunterrichts eine Minderung der persönlichen Entgeltpunkte, kann die Neufeststellung der Rente nicht durch die Rücknahme des Antrages nach § 309 SGB VI verhindert werden. Durch die Rückwirkung der mit Art. 33 Abs. 6 RRG 1999 eingetretenen Änderung des § 252a Abs. 1 S. 4 SGB VI besteht zum 01.01.1996 ein zwingend von Amts wegen zu beachtender Korrekturanlass im Sinne der § 44 ff. SGB X, da - rückschauend betrachtet - sich der ursprünglich unter Berücksichtigung der Zeiten des Fernstudiums/Abendunterrichts erteilte Bescheid als rechtswidrig erweist. Da aber nach dem Willen des Gesetzgebers die Neuregelung des § 252a Abs. 1 S. 4 SGB VI für die Betroffenen eine Begünstigung mit sich bringen sollte, ist - in analoger Anwendung des § 88 SGB VI - ein Besitzschutz der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte (also der persönlichen Entgeltpunkte, die sich unter Berücksichtigung der Anrechnungszeiten ergeben haben) einzuräumen.

Liegt neben der Herausnahme des Fernstudiums/Abendunterrichts ein sonstiger Neufeststellungsanlass vor, ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die entstandene Überzahlung auf die Anwendung des § 309 Abs. 1 SGB VI zurückzuführen ist. Hierfür ist es erforderlich, die unter Beachtung des § 309 Abs. 1 SGB VI und des sonstigen Neufeststellungsgrundes ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit den Entgeltpunkten zu vergleichen, die sich unter Beachtung des sonstigen Neufeststellungsanlasses, aber unter Außerachtlassung des § 309 Abs. 1 SGB VI (das heißt mit den bisherigen Anrechnungszeiten wegen Fernstudium/Abendunterricht) ergeben hätten. Sollten die im Rahmen dieser Berechnung ermittelten Entgeltpunkte zu einem für den Betroffenen günstigeren Ergebnis führen, ist ein Besitzschutz dieser persönlichen Entgeltpunkte einzuräumen. Damit wird dem Willen des Gesetzgebers, nach dem die Neuregelung des § 252a Abs. 1 SGB VI sich zu Gunsten (und eben nicht zu Lasten) des Betroffenen auswirken soll, Rechnung getragen.

Sollte jedoch trotz der Zugrundelegung der besitzgeschützten Entgeltpunkte nach wie vor eine Überzahlung der Rente gegeben sein, finden die Regeln der §§ 45 ff. SGB X Anwendung.

Erneute Neufeststellung

Ist die Rente bereits auf der Grundlage des § 300 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung neu festgestellt worden, ist bei der erneuten Neufeststellung zur Herausnahme von Zeiten des Fernstudiums/Abendunterrichts der dynamische Besitzschutz der persönlichen Entgeltpunkte des § 310 SGB VI zu beachten.

In Fällen, in denen die erneute Neufeststellung ausschließlich aus Anlass der Herausnahme des Fernstudiums/Abendunterrichts vorzunehmen ist, sind die der Rente bislang zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte in vollem Umfang nach § 310 SGB VI besitzgeschützt, da in den Anwendungsfällen des § 309 Abs. 1 SGB VI - selbst bei „Herausnahme“ von Anrechnungszeiten gemäß § 252a Abs. 1 S. 4 SGB VI - regelmäßig von einem Neufeststellungsgrund zu Gunsten des Rentenberechtigten auszugehen ist (siehe hierzu GRA zu § 310 SGB VI, Abschnitte 3 und 3.1). Dies gilt sowohl bei Renten, die vor dem 01.01.1996 begonnen haben als auch bei Renten mit einem nach diesem Zeitpunkt liegenden Rentenbeginn. Gleiches gilt, wenn neben dem Neufeststellungsanlass des § 309 Abs. 1 SGB VI ein beziehungsweise mehrere Neufeststellungsgründe vorliegen, die sich jeweils zu Gunsten des Rentenberechtigten auswirken müssten. Eine Minderung in der Rentenhöhe dürfte somit in diesen Fällen nicht eintreten.

Liegen hingegen neben dem Neufeststellungsanlass des § 309 Abs. 1 SGB VI

  • ein oder zugleich mehrere Neufeststellungsgründe vor, die sich zu Lasten des Berechtigten auswirken müssten oder
  • ein oder zugleich mehrere Neufeststellungsgründe, die sich sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Berechtigten auswirken müssten,

richtet sich der Umfang der nach § 310 SGB VI zu schützenden persönlichen Entgeltpunkte danach, inwieweit diese dem Berechtigten nach der materiellen Rechtslage zugestanden haben. In diesen Fällen kann eine Minderung in der Rentenhöhe eintreten.

Bei der erneuten Neufeststellung der Rente ist daher zum einen danach zu unterscheiden, ob sonstige Neufeststellungsgründe vorliegen und wie sich diese dem Berechtigten gegenüber auswirken könnten und zum anderen danach, ob der Rentenbeginn vor dem 01.01.1996 oder nach dem 31.12.1995 liegt.

Beginn der Rente vor dem 01.01.1996

Liegt der erneuten Neufeststellung als Neufeststellungsanlass ausschließlich die Herausnahme von Fernstudium/Abendunterricht zugrunde oder liegt neben dem Anlass der Herausnahme des Fernstudiums/Abendunterrichts ein weiterer Neufeststellungsgrund vor, der sich zu Gunsten des Berechtigten auswirken müsste, ist bei der Neufeststellung der bereits zuvor neufestgestellten Rente ein dynamischer Besitzschutz der der bisherigen Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte nach § 310 SGB VI einzuräumen.

In Fällen, in denen im Rahmen einer erneuten Neufeststellung neben dem Anlass der Herausnahme des Fernstudiums/Abendunterrichts ein oder mehrere Neufeststellungsgründe zu berücksichtigen sind, die sich jeweils zu Lasten oder sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Berechtigten auswirken müssten, ist kein dynamischer Besitzschutz der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte nach § 310 SGB VI einzuräumen. Führt die erneute Neufeststellung zu einer Minderung der Rente, finden die Regeln der §§ 45 ff. SGB X Anwendung.

Beginn der Rente nach dem 31.12.1995

Ergibt sich bei einer nach dem 31.12.1995 beginnenden Rente wegen Herausnahme des Fernstudiums/Abendunterrichts eine Minderung der persönlichen Entgeltpunkte, kann die Neufeststellung der Rente nicht durch die Rücknahme des Antrages nach § 309 SGB VI verhindert werden. Durch die Rückwirkung der mit Art. 33 Abs. 6 RRG 1999 eingetretenen Änderung des § 252a Abs. 1 S. 4 SGB VI besteht zum 01.01.1996 ein zwingend von Amts wegen zu beachtender Korrekturanlass im Sinne der § 44 ff. SGB X, da - rückschauend betrachtet - sich der ursprünglich unter Berücksichtigung der Zeiten des Fernstudiums/Abendunterrichts erteilte Bescheid als rechtswidrig erweist. Da aber nach dem Willen des Gesetzgebers die Neuregelung des § 252a Abs. 1 S. 4 SGB VI für die Betroffenen eine Begünstigung mit sich bringen sollte, ist - in analoger Anwendung des § 88 SGB VI - ein Besitzschutz der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte (also der persönlichen Entgeltpunkte, die sich unter Berücksichtigung der Anrechnungszeiten ergeben haben) einzuräumen.

In Fällen, in denen im Rahmen einer erneuten Neufeststellung neben dem Anlass der Herausnahme des Fernstudiums/Abendunterrichts ein oder mehrere Neufeststellungsgründe zu berücksichtigen sind, die sich jeweils zu Lasten oder sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Berechtigten auswirken müssten, ist kein dynamischer Besitzschutz der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte nach § 310 SGB VI einzuräumen. Führt die erneute Neufeststellung zu einer Minderung der Rente, finden die Regeln der §§ 45 ff. SGB X Anwendung.

Neufeststellung nach Absatz 1a

Mit der Ergänzung des § 309 SGB VI um Abs. 1a soll die Möglichkeit geschaffen werden, die mit dem 2. AAÜG-ÄndG im BerRehaG vorgenommenen Änderungen in bereits berechnete Renten einfließen zu lassen. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 BerRehaG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG können bei verfolgten Schülern Ausbildungsanrechnungszeiten bis zum Doppelten der in § 58 SGB VI vorgesehenen allgemeinen Höchstdauer berücksichtigt werden. Überdies ist ebenfalls im Rahmen des 2. AAÜG-ÄndG eine Ergänzung des § 13 BerRehaG um Abs. 1a vorgenommen worden. Danach sind für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet zwei weitere Vergleichsberechnungen durchzuführen. Bei diesen weiteren Berechnungen wird für den Verfolgungszeitraum auf die Entgeltpunkteposition abgestellt, die sich vor Beginn der Verfolgung ergab.

Bei Neufeststellungen nach § 309 Abs. 1a SGB VI gelten die Bestimmungen des § 309 Abs. 1 SGB VI hinsichtlich des Beginns des Neufeststellungsverfahrens (vergleiche Abschnitt 2.2), hinsichtlich der Rechtsanwendung (vergleiche Abschnitt 2.3) und hinsichtlich des Nachzahlungszeitraumes (vergleiche Abschnitt 2.4) entsprechend.

Neufeststellung nach Absatz 2

§ 309 Abs. 2 SGB VI betrifft Renten, die bereits vor dem 01.01.2001 nach dem Recht des SGB VI neu festgestellt worden sind. Hierbei kann es sich auch um eine Rente handeln, die schon vor dem 01.01.2001 weggefallen ist, wenn am 01.01.2001 oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachfolgerente geleistet wird, für die ein Besitzschutz der persönlichen Entgeltpunkte der weggefallenen Rente nach § 88 SGB VI zu beachten ist (zum Beispiel Regelaltersrente nach Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenrente nach Versichertenrente innerhalb von 24 Kalendermonaten). Die Neufeststellung der vor dem 01.01.2001 weggefallenen Rente aufgrund des § 309 Abs. 2 SGB VI dient dann ausschließlich der Neuermittlung der für die Nachfolgerente nach § 88 SGB VI besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte. Aus den unter Abschnitt 4.3 der vorliegenden GRA genannten Gründen dürfen die neu ermittelten besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte der Nachfolgerente allerdings lediglich für Bezugszeiten ab 01.01.2001 zugrunde gelegt werden.

Hinweis:

Für eine erst nach dem 31.12.2000 weggefallene Rente kommt eine Neufeststellung nach § 309 Abs. 2 SGB VI natürlich auch dann in Betracht, wenn keine Nachfolgerente geleistet wird.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Neufeststellung nach § 309 Abs. 2 SGB VI sind:

  • Der Anspruch auf Neufeststellung der Rente ist mit einem Antrag geltend zu machen.
  • Die Rente muss bereits vor dem 01.01.2001 neu festgestellt worden sein. Eine Neufeststellung liegt vor, wenn die persönlichen Entgeltpunkte neu ermittelt worden sind (siehe hierzu auch die GRA zu § 310 SGB VI, Abschnitt 2). Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Neufeststellung aufgrund der Rücknahme oder Aufhebung eines Bescheides nach § 44 SGB X, nach § 45 SGB X oder § 48 SGB X vorgenommen wurde.
  • Die frühere, vor dem 01.01.2001 vorgenommene Neufeststellung der Rente muss unter Anwendung der Rechtsvorschriften des SGB VI erfolgt sein. Ein Anspruch auf eine Neufeststellung nach § 309 Abs. 2 SGB VI besteht somit nicht, wenn eine nach den bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtsvorschriften des AVG, der RVO oder des Beitrittsgebiets (zum Beispiel der Rentenverordnung der DDR) festgestellte Rente vor dem 01.01.2001 unter erneuter Anwendung dieser Rechtsvorschriften neu festgestellt und lediglich für die Rentenbezugszeit ab 01.01.1992 nach § 307 beziehungsweise § 307a SGB VI umgewertet wurde. Das gilt auch, wenn die erneute Anwendung der Rechtsvorschriften des AVG, der RVO beziehungsweise des Beitrittsgebiets sich nach Inkrafttreten des SGB VI (01.01.1992) unter Geltung des § 300 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 unter anderem aus der dreimonatigen Übergangsfrist des § 300 Abs. 2 SGB VI oder aus der Ausnahmeregelung des § 300 Abs. 3a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 ergeben hatte.

Rechtsanwendung

Die Rechtsanwendung für eine Neufeststellung nach § 309 Abs. 2 SGB VI bestimmt sich nach § 300 Abs. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001. Danach ist das Recht maßgebend, das bei der erstmaligen Feststellung der Rente anzuwenden war (siehe hierzu GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 4).

Neufeststellung ab 01.01.2001

Für eine nach früherem Recht durchgeführte Neufeststellung ist nach § 306 Abs. 1 SGB VI allein aus Anlass der Rechtsänderung eine weitere Neufeststellung ausgeschlossen. Von diesem Grundsatz macht § 309 Abs. 2 SGB VI eine Ausnahme, und zwar im Hinblick auf die ab 01.01.2001 wirkende Änderung der Neufeststellungsregelung des § 300 Abs. 3 SGB VI. Diese wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen gemäß § 48 SGB X führt zur Aufhebung des früheren Neufeststellungsbescheides (vergleiche Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 16.11.2000 in BT-Drucksache 14/4657). Der bisherige Neufeststellungsbescheid wird damit mit Wirkung vom 01.01.2001 an aufgehoben. Eine sich ergebende Rentennachzahlung kann daher auch erst für Bezugszeiten ab 01.01.2001 an entstehen.

Hinsichtlich der Nachzahlung gilt bei der Aufhebung des bisherigen Neufeststellungsbescheides über § 48 Abs. 4 SGB X der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 SGB X (Nachzahlung für längstens vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Antrages nach § 309 Abs. 2 SGB VI).

Besitzschutz

Tritt bei der Neufeststellung nach § 309 Abs. 2 SGB VI eine Minderung der persönlichen Entgeltpunkte ein, gilt der dynamische Besitzschutz des § 310 SGB VI. Die der Rente bislang zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte sind hiernach in vollem Umfang besitzgeschützt, da in den Anwendungsfällen des § 309 Abs. 2 SGB VI regelmäßig von einem Neufeststellungsgrund zu Gunsten des Rentenberechtigten auszugehen ist (siehe hierzu GRA zu § 310 SGB VI, Abschnitte 3 und 3.1). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die vor dem 01.01.2001 vorgenommene Neufeststellung auf einem Neufeststellungsgrund zu Gunsten oder zu Lasten des Rentenberechtigten beruhte.

Neufeststellung nach Absatz 3

Die Regelung des § 309 Abs. 3 SGB VI betrifft Renten, in denen Anrechnungszeiten aufgrund der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis zum 21.07.2017 (grundsätzlich keine Anrechnungszeit bei Versicherungspflicht wegen Sozialleistungsbezugs) unberücksichtigt geblieben sind. Durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz wurde der Anrechnungszeitenausschluss zum 22.07.2017 auf Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) und Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) beschränkt (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI, Abschnitt 2 und GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 1.1). Andere Anrechnungszeiten werden seitdem nicht mehr vom Anrechnungszeitenausschluss erfasst, sind also fortan berücksichtigungsfähig. Ausnahmsweise abweichend vom Neufeststellungsverbot allein aus Anlass einer Rechtsänderung (vergleiche § 306 Abs. 1 SGB VI) sollen von dieser Rechtsänderung auf Antrag auch Rentenberechtigte profitieren können, deren Rente vor dem Zeitpunkt der Rechtsänderung begann.

Voraussetzungen

Der Anspruch auf Neufeststellung setzt nach § 309 Abs. 3 S. 1 SGB VI Folgendes voraus:

  • Die Rente muss nach den Vorschriften des SGB VI berechnet worden sein. Insoweit gelten die Ausführungen in Abschnitt 2.1 der vorliegenden GRA entsprechend.
  • Der Beginn der Rente muss vor dem 22.07.2017 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des damaligen § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz) liegen. Renten mit einem späteren Beginn bedürfen einer Neufeststellung nach § 309 Abs. 3 SGB VI nicht, da bei diesen Renten gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI bereits die Neuregelung des Ausschlusses von Anrechnungszeiten bei Versicherungspflicht wegen Sozialleistungsbezugs durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung vom 22.07.2017 bis 30.06.2020 beziehungsweise § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2020) anzuwenden war.
  • In der Rente wurden aufgrund der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der bis zum 21.07.2017 geltenden Fassung Anrechnungszeiten nicht berücksichtigt, bei denen es sich nicht um Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) und Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) handeln darf, da für diese genannten Anrechnungszeiten der Anrechnungsausschluss nach wie vor gilt. Damit zielt § 309 Abs. 3 SGB VI insbesondere, aber nicht ausschließlich, auf Anrechnungszeiten wegen Rentenbezuges (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI) ab.
  • Ein Anspruch auf Neufeststellung nach § 309 Abs. 3 SGB VI besteht nicht, wenn ausschließlich die ebenfalls durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz zum 22.07.2017 geänderte Fassung des § 74 S. 3 SGB VI greifen würde (siehe insoweit Abschnitt 5.2. der vorliegenden GRA), also nicht infolge der Neuregelung des Ausschlusses von Anrechnungszeiten bei Versicherungspflicht wegen Sozialleistungsbezugs Anrechnungszeiten in der Rente neu zu berücksichtigen sind.
  • Es ist ein Antrag auf Neufeststellung der Rente durch den Berechtigten zu stellen. Der Antrag kann wieder zurückgenommen werden, falls die Neufeststellung nach § 309 Abs. 3 SGB VI ausnahmsweise zu einem für den Rentenberechtigten ungünstigeren Ergebnis führen würde.
  • Trotz des Antragserfordernisses ist eine Neufeststellung von Amts wegen nicht ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt im Einzelfall erkannt wird. Eine solche Vorgehensweise dient sowohl der Verwaltungsvereinfachung als auch den Interessen der betroffenen Rentenberechtigten, weil ein Hinweis des Rentenversicherungsträgers auf die im Regelfall begünstigende Möglichkeit eines Antrags und eine anschließende Antragstellung entbehrlich wird. Sollte sich im Einzelfall allerdings herausstellen, dass die Neufeststellung ausnahmsweise ein für den Rentenberechtigten ungünstigeres Ergebnis zur Folge hätte, kommt eine Neufeststellung nicht von Amts wegen in Betracht.

Rechtsanwendung

Grundsätzlich ergibt sich die Rechtsanwendung für die Neufeststellung aufgrund des § 309 Abs. 3 SGB VI aus der allgemein gültigen Bestimmung des § 300 Abs. 3 SGB VI. Damit ist für die Neufeststellung das Recht maßgebend, das bereits bei der erstmaligen Feststellung der Rente anzuwenden war (siehe hierzu GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 4).

Abweichend von der sich aus § 300 Abs. 3 SGB VI ergebenden Rechtsanwendung ist bei der Neufeststellung aber aufgrund der Bestimmung in § 309 Abs. 3 S. 2 SGB VI die Regelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz zum 22.07.2017 geänderten Fassung anzuwenden, seit dem 01.07.2020 also § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI in der aktuellen Fassung. Dies bewirkt, dass die bislang unberücksichtigt gebliebenen Anrechnungszeiten nun berücksichtigt werden können.

Nach § 309 Abs. 3 S. 2 SGB VI ist zudem die ebenfalls durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz zum 22.07.2017 geänderte Fassung des § 74 S. 3 SGB VI anzuwenden (siehe hierzu GRA zu § 74 SGB VI, Abschnitt 1.1).

Neufeststellung ab Rentenbeginn

Die Rente ist nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 309 Abs. 3 S. 1 SGB VI stets ab Rentenbeginn neu festzustellen und auch von diesem Zeitpunkt an zu leisten. Eine Rentennachzahlung ist somit auch außerhalb der Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X zu erbringen. Dies entspricht konsequent dem Regelungsziel des § 309 Abs. 3 SGB VI, betroffene Rentenberechtigte rückwirkend von der Änderung des Ausschlusses von Anrechnungszeiten bei Versicherungspflicht wegen Sozialleistungsbezugs durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz profitieren zu lassen.

Wurde eine Neufeststellung nach § 309 Abs. 3 SGB VI bereits durchgeführt und ist zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Neufeststellung der Rente aus sonstigem Grund durchzuführen, gilt uneingeschränkt die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X.

EM-Leistungsverbesserungsgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2509)

Inkrafttreten: 22.07.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11926

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) wurde § 309 Abs. 3 SGB VI mit Wirkung zum 22.07.2017 eingefügt (Art. 1 Nr. 15 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes).

2. AAÜG-ÄndG vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1939)

Inkrafttreten: 03.08.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/5640 und 14/6355

Die Einfügung des § 309 Abs. 1a SGB VI mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG) war mit Blick auf die ebenfalls im Rahmen des 2. AAÜG-ÄndG im BerRehaG rückwirkend zum 01.07.1994 vorgenommene Änderung des § 3 Abs. 1 S. 2 BerRehaG (Art. 7 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 11 des 2. AAÜG-ÄndG) erforderlich, damit sich diese auch auf bereits bestandskräftig festgestellte Renten auswirken konnte. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 BerRehaG ist bei Personen, die während der Schulausbildung verfolgt wurden und die daher für den angestrebten Schulabschluss längere Zeit benötigt haben, die Höchstdauer der anrechnungsfähigen Ausbildungszeiten im „Echtkonto“ zu verdoppeln. Da dieser Personenkreis keine nach dem BerRehaG anerkannten Zeiten hat und aus diesem Grunde die Regelung des § 309 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI keine Ermächtigungsgrundlage für eine Neufeststellung ist, wurde für diese Fälle § 309 Abs. 1a SGB VI neu geschaffen. Gleichzeitig ist § 309 Abs. 1a SGB VI die Ermächtigungsgrundlage für eine Neufeststellung der Rente für die Fälle, in denen aufgrund der ebenfalls im Rahmen des 2. AAÜG-ÄndG rückwirkend zum 01.07.1994 vorgenommenen Einfügung des § 13 Abs. 1a BerRehaG (Art. 7 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 13 Abs. 11 des 2. AAÜG-ÄndG) weitere Vergleichsberechnungen auf der Grundlage der letzten individuellen Entgeltpunkteposition vor dem Beginn der politischen Verfolgung erforderlich sind.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Die Vorschrift ist in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft getreten (Art. 68 Abs. 5 des 4. Euro-Einführungsgesetzes).

Durch die geänderte Wortwahl im Absatz 1 S. 1 der Vorschrift „... nach dem am 01.01.1996 geltenden Recht“ (bisher: „... nach dem vom 01.01.1996 an geltenden Recht“) ist klargestellt worden, dass seit dem Inkrafttreten der Vorschrift für die Neufeststellung einer Rente mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1996 immer das an diesem Tage geltende Recht maßgebend war und ist. Die geänderte Wortwahl machte es erforderlich zu regeln, dass für die Neufeststellung von Renten mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.1995 das Recht maßgebend ist, das bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden war.

Durch die Schaffung des § 58 Abs. 4a SGB VI, der mit Art. 6 Nr. 2 des 4. Euro-Einführungsgesetzes rückwirkend zum 01.01.1997 eingefügt worden ist, wurde gleichzeitig der Regelungsgehalt des § 309 Abs. 1 SGB VI erweitert. Nach § 58 Abs. 4a SGB VI ist bei Renten mit einem nach dem 31.12.1996 liegenden Beginn eine zeitgleiche Berücksichtigung von Zeiten der schulischen Ausbildung und Beitragszeiten nur dann zulässig, wenn der Zeitaufwand der schulischen Ausbildung gegenüber dem Zeitaufwand der Beschäftigung oder Tätigkeit überwog. Ist dies nicht der Fall, ist die Rente nach § 309 Abs. 1 SGB VI neu festzustellen.

Die Fälle, in denen Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG anerkannt sind, waren deshalb in den Katalog der Neufeststellungsgründe aufzunehmen, weil § 11 S. 2 BerRehaG (er schreibt innerhalb der Vergleichsberechnung des § 10 BerRehaG eine zweite Vergleichsberechnung vor) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR erst am 01.01.2000 in Kraft getreten ist. Bestandsrentner am 01.01.2000 hätten deshalb von dieser für sie positiven Rechtsänderung nicht profitiert. Deshalb ist bei der auf Antrag nach § 309 SGB VI vorzunehmenden Neufeststellung der Rente zwar das am 01.01.1996 geltende Recht (Rentenbeginn vor dem 01.01.1996) beziehungsweise das bei erstmaliger Feststellung der Rente maßgebende Recht (Rentenbeginn nach dem 31.12.1995) anzuwenden, dabei findet jedoch § 11 BerRehaG immer in der Fassung des zum 01.01.2000 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR Anwendung.

Mit dem neu eingefügten Absatz 2 soll für Bezugszeiten ab 01.01.2001 ein Anspruch auf eine weitere Neufeststellung der Rente, die bereits vor dem 01.01.2001 nach dem SGB VI neu festgestellt worden ist, geschaffen werden.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590 und 13/3150

In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - auch SGB VI-ÄndG - vom 15.12.1995 ist § 309 SGB VI eingefügt worden, um Nachteile bei der Bewertung von Beitragszeiten neben Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung auch in den Fällen auszuschließen, in denen die Rente nach dem vor dem 31.12.1995 geltenden Recht und damit vor Einführung der gruppenmäßigen Einteilung der beitragsgeminderten Zeiten (vergleiche dazu § 71 Abs. 2 SGB VI in der nach dem 31.12.1995 jeweils geltenden Fassung) festgestellt worden war. Außerdem wurde die Möglichkeit eröffnet, diese Renten unter Berücksichtigung des erweiterten Katalogs der Anrechnungszeiten des § 252a SGB VI neu feststellen zu können. Hierzu gehört die Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges einer Übergangsrente oder einer Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, der Zeiten der befristeten erweiterten Versorgung und der Zeiten der berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen als Anrechnungszeiten. Überdies kann im Rahmen einer Neufeststellung auch die durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) rückwirkend zum 01.01.1996 im § 252a Abs. 1 S. 3 SGB VI getroffene Regelung, nach der Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts im Beitrittsgebiet in der Zeit vor dem 01.07.1990 dann keine Anrechnungszeit sind, wenn daneben eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, Berücksichtigung finden. Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403) wurde dem § 252a Abs. 1 SGB VI zum 01.01.2002 ein neuer Satz 2 angefügt, sodass nunmehr der bisherige Satz 2 zum Satz 3 und der bisherige Satz 3 zum Satz 4 wurde.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

In der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) regelte § 309 SGB VI, welche statistischen Daten der Bestimmung des ab 01.07.1992 geltenden aktuellen Rentenwerts zugrunde zu legen waren.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 309 SGB VI