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§ 166b AFG: [Beiträge zur Altersvorsorge für Leistungsempfänger, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.10.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 82 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594), Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten01.01.1996
Gültig bis31.12.1997
Version002.00

(1) Die Bundesanstalt trägt die Beiträge zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen für Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld, die als Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit oder die in Artikel 2 § 1 Abs. 4 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung genannt sind und auf ihre Befreiung von der Versicherungspflicht nicht verzichtet haben, bis zu der Höhe, in der sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, wenn der Leistungsempfänger nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre, höchstens jedoch bis zur Höhe des vom Leistungsempfänger auf Grund der Satzung der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezuges vereinbarten Beitrages. Der Leistungsempfänger wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen zu entrichten.

(1a) Für Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die in dem Jahr, das den letzten sechs Monaten vor Beginn des Leistungsbezuges vorausgeht, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, deren Gesamtbetrag wenigstens zwölf Mindestbeiträgen entspricht, trägt die Bundesanstalt auf Antrag neben den Beiträgen zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen auch die freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Höhe der Beiträge gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung höchstens bis zu der Höhe zu tragen sind, in der sie vom Leistungsempfänger in dem in Satz 1 genannten Jahr im Durchschnitt entrichtet worden sind. Übersteigen beide Beiträge zusammen die Höchstgrenze des Absatzes 1 Satz 1, so bestimmt der Leistungsempfänger in seinem Antrag nach Satz 1, welcher der beiden Beiträge zu kürzen ist. Trifft der Leistungsempfänger in seinem Antrag keine Bestimmung, so ist der Beitrag zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen entsprechend zu kürzen. Der Antragsteller hat die Entrichtung der freiwilligen Beiträge nachzuweisen.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)

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