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§ 252a SGB VI: Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.07.2020

Änderung

Dokumentdaten
Stand01.07.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des AVmEG vom 21.03.2001 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 252a SGB VI

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 4

Inhalt der Regelung

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 regelt, dass die im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945 zurückgelegten Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen Anrechnungszeiten sein können, wenn eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in dieser Zeit nicht ausgeübt wurde. Ergänzend hierzu regelt Absatz 1 Satz 2, dass Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft/Mutterschaft vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des 25. Lebensjahres nur vorliegen, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen wird.

Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind Anrechnungszeiten die Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen Versicherte im Beitrittsgebiet Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung, Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung oder Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung bezogen haben.

Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind Anrechnungszeiten die Zeiten, in denen Versicherte vor dem 01.03.1990 im Beitrittsgebiet arbeitslos waren.

Für die Berücksichtigung der oben genannten Anrechnungszeittatsachen der Nummern 2 und 3 als Anrechnungszeiten ist in Absatz 1 Satz 3 ergänzend geregelt, dass die allgemeinen Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit gelten.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 regelt, dass Anrechnungszeiten solche Zeiten nach dem 08.05.1945 sind, in denen Versicherte im Beitrittsgebiet vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente, Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mindestens 66 2/3 vom Hundert oder Kriegsbeschädigtenrente bezogen haben. Erfasst werden ferner Versorgungen wegen voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit aus Zusatzversorgungssystemen und entsprechende Renten aus Sonderversorgungssystemen sowie die berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen.

Absatz 1 Satz 4 regelt, dass Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts in der Zeit vor dem 01.07.1990 keine Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung sind, wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht neben einer im Beitrittsgebiet ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt worden ist.

Absatz 2 regelt die Berücksichtigung der für die Zeit vor dem 01.07.1990 im „Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung“ (SVA) eingetragenen Arbeitsausfalltage (ATA) als Anrechnungszeiten.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 252a SGB VI ergänzt § 58 SGB VI, soweit bestimmte Anrechnungszeittatbestände im Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden.

Nach § 309 Abs. 3 SGB VI ist eine Rente von Beginn an neu festzustellen, wenn aufgrund der Anwendung der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der bis zum 21.07.2017 geltenden Fassung Anrechnungszeiten, mit Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und wegen Arbeitslosigkeit, in der Rente nicht berücksichtigt wurden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Rente vor dem 22.07.2017 begonnen hat (siehe GRA zu § 309 SGB VI).

Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)

§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI regelt die Berücksichtigung von Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen, in denen eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist.

Für die Berücksichtigung von Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft als Anrechnungszeit ist somit erforderlich, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Nichtausübung der versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und den Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft bestanden hat. Ein ursächlicher Zusammenhang liegt dann vor, wenn die versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit infolge der Schwangerschaft oder Mutterschaft aufgegeben werden musste beziehungsweise nicht weiter ausgeübt werden konnte (zum Beispiel bei arbeitsbedingtem Beschäftigungsverbot oder aus gesundheitlichen Gründen beziehungsweise auf ärztliche Anordnung). Für die Dauer der jeweiligen Schutzfristen (siehe Abschnitt 2.2) ist der erforderliche ursächliche Zusammenhang stets gegeben.

§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI gilt nur für Geburten bis zum 31.12.1990. Hinsichtlich der Geburten ab 01.01.1991 ist die GRA zu § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, Abschnitt 5 zu beachten.

Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit

Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft können nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, wenn sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen haben. Das Erfordernis des „Unterbrechungstatbestandes“ ist bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten nicht erforderlich (§ 252a Abs. 1 S. 2 SGB VI). Von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in diesem Sinne ist auszugehen, soweit es sich um gleichgestellte Beitragszeiten im Sinne des § 248 SGB VI handelt, die als Pflichtbeitragszeiten anzusehen sind (siehe GRA zu § 248 SGB VI).

Zum Tatbestand der Unterbrechung siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3.

Zeitlicher Umfang der Schutzfristen im Beitrittsgebiet

Im Beitrittsgebiet galten in den nachfolgenden Zeiträumen folgende Schutzfristen:

  • Geburten vom 09.05.1945 bis 31.12.1945
    Grundsätzlich ist ein Zeitraum von 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt Anrechnungszeit, soweit entsprechende Beitragslücken vorhanden sind.
  • Geburten vom 01.01.1946 bis 30.09.1950
    Grundsätzlich ist ein Zeitraum von 4 Wochen vor der Geburt und 6 Wochen nach der Geburt Anrechnungszeit, soweit entsprechende Beitragslücken vorhanden sind.
  • Geburten vom 01.10.1950 bis 30.09.1963
    Grundsätzlich ist ein Zeitraum von 5 Wochen vor der Geburt und 6 Wochen nach der Geburt Anrechnungszeit, soweit entsprechende Beitragslücken vorhanden sind.
  • Geburten vom 01.10.1963 bis 30.06.1972
    Grundsätzlich ist ein Zeitraum von 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt Anrechnungszeit, soweit entsprechende Beitragslücken vorhanden sind.
  • Geburten vom 01.07.1972 bis 26.05.1976
    Grundsätzlich ist ein Zeitraum von 6 Wochen vor der Geburt und 12 Wochen nach der Geburt Anrechnungszeit, soweit entsprechende Beitragslücken vorhanden sind.
  • Geburten vom 27.05.1976 bis 31.12.1990
    Grundsätzlich ist ein Zeitraum von 6 Wochen vor der Geburt und 20 Wochen nach der Geburt Anrechnungszeit, soweit entsprechende Beitragslücken vorhanden sind.
  • Geburten ab 01.01.1991
    Hinsichtlich der Schutzfristen bei Geburten im Beitrittsgebiet ab 01.01.1991 siehe GRA zu § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, Abschnitt 5.

Bei Inkrafttreten einer neuen Verordnung zur Verlängerung des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs galten für Frauen, die von den bisherigen geltenden Schutzfristen erfasst waren, Übergangsregelungen:

  • Gemäß Verordnung vom 05.09.1963 (GBl. II S. 636) verlängerte sich ab 01.10.1963 der Schwangerschaftsurlaub von 5 auf 6 Wochen und der Wochenurlaub von 6 auf 8 Wochen. Frauen, die sich am 01.10.1963 im Schwangerschafts- beziehungsweise Wochenurlaub befanden, hatten Anspruch auf den in dieser VO geregelten Urlaub von 14 Wochen (§ 5 Abs. 1 der VO).
  • Gemäß Verordnung vom 10.05.1972 (GBl. II S. 314) verlängerte sich der Wochenurlaub ab 01.07.1972 auf 12 Wochen. Frauen, die in der Zeit vom 27.04. bis 30.06.1972 entbunden haben, hatten Anspruch auf den verlängerten Wochenurlaub (§ 6 der VO).
  • Gemäß Verordnung vom 27.05.1976 (GBl. I S. 269) verlängerte sich der Wochenurlaub ab 27.05.1976 auf 20 Wochen. Frauen, die sich am 27.05.1976 noch im Wochenurlaub nach der vorstehend genannten VO vom 10.05.1972 befanden, hatten Anspruch auf den verlängerten Wochenurlaub (§ 6 der VO).

Werden weitergehende als die sich nach den Schutzfristen ergebenden Anrechnungszeiten geltend gemacht, so ist im Einzelfall nachzuweisen, dass auch insoweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Schwangerschaft oder Mutterschaft und der Unterbrechung der versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gegeben ist. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn für die Versicherte längere Schutzfristen gegolten haben, beispielsweise bei einem Beschäftigungsverbot für die werdende Mutter nach ärztlichem Zeugnis oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Regelung.

Bei komplizierten Geburten oder Mehrlingsgeburten wurde ab 01.10.1950 der Wochenurlaub um 2 Wochen verlängert. Die jeweilige Schutzfrist endet dann entsprechend später. Handelt es sich bei einer Mehrlingsgeburt gleichzeitig um eine komplizierte Entbindung, wurde die Verlängerung nur einmal gewährt.

Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die jeweilige Schutzfrist nach der Entbindung um die Zeit des nicht in Anspruch genommenen Schwangerschaftsurlaubes. Bei verspäteter Entbindung wird der Schwangerschaftsurlaub - und damit die jeweilige Schutzfrist vor der Entbindung - bis zum Tag der Entbindung verlängert.

Bei der Berechnung des zeitlichen Umfangs der Schutzfristen für Geburten in der Zeit vom 09.05.1945 bis 31.12.1990 ist der Tag der Geburt selbst nicht einzubeziehen. Die Fristen enden mit dem Tag vor der Geburt beziehungsweise beginnen am Tag nach der Geburt.

Die vorstehenden Schutzfristen finden auch bei Totgeburten - nicht dagegen bei Fehlgeburten - Anwendung.

Ist ein Kind vor Ablauf des Wochenurlaubs aus dem Haushalt der leiblichen Mutter ausgeschieden (zum Beispiel Heimunterbringung), so endet der Wochenurlaub mit diesem Tag (frühestens mit Ablauf der 6. Woche nach der Geburt des Kindes). Diese Regelung galt ab 01.01.1978. Für davor liegende Zeiten sind keine vergleichbaren Vorschriften bekannt.

Auch Adoptivmütter, Pflegemütter und Väter konnten wegen Pflege eines Kindes von der Arbeit freigestellt werden. Da in diesen Fällen der ursächliche Zusammenhang zwischen Schwangerschaft, (eigener) Mutterschaft und Beitragsausfall fehlt, sind derartige Zeiten nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen.

Die nach Ende der Schutzfrist von Müttern beanspruchte Freistellung - gegebenenfalls mit Gewährung von Mütterunterstützung - ist keine Anrechnungszeit im Sinne des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Zur Anerkennung dieser Zeiten als Arbeitsausfalltage siehe Abschnitt 10.

Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung (§ 249 SGB VI) oder Zeiten einer freiwilligen Versicherung, zum Beispiel nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der SV vom 28.01.1947, stehen der gleichzeitigen Berücksichtigung von Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft als Anrechnungszeit nicht entgegen.

Nachweis der Schwangerschaft und Mutterschaft

Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft sind als Anrechnungszeiten grundsätzlich nur vorzumerken, wenn sie nachgewiesen werden. Der Nachweis kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden (siehe § 21 SGB X).

Während der gesetzlichen Schutzfristen bestand für Beschäftigte im Beitrittsgebiet ein Anspruch auf Schwangerschafts- und Wochengeld. Sofern Zeiten des Bezugs dieser Leistungen im Sozialversicherungsausweis (SVA) in dem für Zeiten der Heilbehandlung vorgesehenen Abschnitt „Geldleistungen“ eingetragen wurden, sind die bescheinigten Zeiträume als Anrechnungszeiten zu übernehmen. Wurden entsprechende Eintragungen nicht vorgenommen, sind die gesetzlichen Schutzfristen anhand der Geburtsurkunde des Kindes zu bestimmen.

Kommt die Vormerkung einer Schwangerschaft oder Mutterschaft als Anrechnungszeit in Betracht, und ist im SVA für das Jahr der Niederkunft durchgehend eine Beschäftigungszeit eingetragen worden, ist die Zeit des Schwangerschafts- und Wochenurlaubes in diesem Kalenderjahr auszusparen.

Siehe Beispiel 1

Wurden im SVA für Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft sogenannte Arbeitsausfalltage (ATA) als Summe eingetragen, sind anstelle von Anrechnungszeiten im Sinne des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI Anrechnungszeiten für ATA im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 10).

Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a)

§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI regelt für Zeiten vor dem 01.01.1992 die Berücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Bei den „Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung“ handelt es sich um alle Leistungen, die ab 01.07.1990 nach den Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22.06.1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) - AFG-DDR - und dem Arbeitsförderungsgesetz vom 25.06.1969 (BGBl. I S. 582), geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 28.06.1990 (BGBl. I S. 1221) und das Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885), gezahlt wurden. Zu den vom Arbeitsamt (Einführung der Arbeitsämter: 01.07.1990) gezahlten Leistungen im Beitrittsgebiet zählen insbesondere

  • Arbeitslosengeld,
  • Arbeitslosenhilfe,
  • Unterhaltsgeld,

vom 03.10.1990 an auch

  • Altersübergangsgeld gemäß § 249e AFG und
  • Eingliederungsgeld.

Während des Bezugs von Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand grundsätzlich Versicherungspflicht zur Rentenversicherung (§ 18 SVG-DDR).

Für Zeiten nach § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (§ 252a Abs. 1 S. 3 SGB VI). Dies bedeutet, dass wegen § 252 Abs. 2 SGB VI zum einen die Zeiten des Bezugs von Lohnersatzleistungen im Beitrittsgebiet nach dem Recht der Arbeitsförderung als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, obwohl gleichzeitig Versicherungspflicht bestanden hat. Die Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2020) findet insoweit keine Anwendung. Zum anderen ist für die Berücksichtigung entsprechender Anrechnungszeiten weder der „Unterbrechungstatbestand“ im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI zu prüfen, noch ist eine Mindestdauer erforderlich.

Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und befristete erweiterte Versorgung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b)

§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI regelt für Zeiten vor dem 01.01.1992 die Berücksichtigung der Zeiten des Bezugs von Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und befristeter erweiterter Versorgung (siehe Abschnitte 4.1 bis 4.4).

Vorruhestandsgeld

Hierbei handelt es sich um das Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 08.02.1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42). Es wurde in der Zeit vom 01.02.1990 bis 02.10.1990 durch den Arbeitgeber gezahlt. Vom 03.10.1990 an wurde die Zahlung von der Bundesanstalt für Arbeit übernommen. Während des Bezugs von Vorruhestandsgeld bestand grundsätzlich Versicherungspflicht zur Rentenversicherung (§ 18 SVG-DDR).

Für Zeiten nach § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (§ 252a Abs. 1 S. 3 SGB VI). Dies bedeutet, dass wegen § 252 Abs. 2 SGB VI zum einen diese Zeiten als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, obwohl gleichzeitig Versicherungspflicht bestanden hat. Die Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2020) findet insoweit keine Anwendung. Zum anderen ist für die Berücksichtigung entsprechender Anrechnungszeiten weder der „Unterbrechungstatbestand“ im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI zu prüfen, noch ist eine Mindestdauer erforderlich.

An die Stelle des Vorruhestandsgeldes ist ab 03.10.1990 das Altersübergangsgeld gemäß § 249e AFG getreten. Hierbei handelt es sich um eine Lohnersatzleistung nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, siehe Abschnitt 3).

„Vorruhestandsgeld“ im Sinne des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI ist auch das aus Sonderversorgungssystemen im Sinne der Anlage 2 zu § 1 AAÜG gezahlte Vorruhestandsgeld (zum Beispiel Vorruhestandsgeld nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten aus der Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs). Der Bezug dieser Vorruhestandsgelder führte nicht zu Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 5 AAÜG. § 252 Abs. 2 SGB VI findet daher keine Anwendung. Somit ist für die Berücksichtigung der vom Sonderversorgungsträger gemeldeten Zeiten des Bezugs von Vorruhestandsgeld als Anrechnungszeiten der Unterbrechungstatbestand im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI zu prüfen. Eine Meldung bei einem Arbeitsamt ist nicht erforderlich.

Wird das Vorruhestandsgeld nach der VO vom 08.02.1990 beziehungsweise nach Regelungen der früheren Sonderversorgungssysteme von der Bundesagentur für Arbeit oder der BfA beziehungsweise der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 9 AAÜG) ab 01.01.1992 weiterhin gezahlt, findet für die Dauer des weiteren Bezuges § 252 Abs. 2 SGB VI Anwendung, soweit Versicherungspflicht gemäß §§ 3 S. 1 Nr. 4, 229a SGB VI gegeben ist (siehe insoweit GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitte 2 und 11.3, die analog Anwendung finden).

Übergangsrente

Hierbei handelt es sich um eine Leistung aus Sonderversorgungssystemen im Sinne der Anlage 2 zu § 1 AAÜG.

Der Bezug der Übergangsrente führte nicht zu Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 5 AAÜG. Er ist für Zeiten bis 31.12.1991 grundsätzlich Anrechnungszeit (§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI). Ab 01.01.1992 ist der Bezug einer Übergangsrente keine eigenständige Anrechnungszeittatsache mehr.

Für Zeiten nach § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (§ 252a Abs. 1 S. 3 SGB VI). Dies bedeutet, dass für die Berücksichtigung entsprechender Anrechnungszeiten der „Unterbrechungstatbestand“ im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI zu prüfen ist.

Wurde während des Bezugs einer Übergangsrente eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, steht dies der gleichzeitigen Berücksichtigung als Anrechnungszeit nicht entgegen. Für entsprechende Leistungsbezugszeiten vor dem 01.01.1992 ist weder das Vorliegen von Arbeitslosigkeit noch eine Meldung beim Arbeitsamt erforderlich.

Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen

Hierbei handelt es sich um eine Leistung aus Sonderversorgungssystemen im Sinne der Anlage 2 zu § 1 AAÜG (auch „besondere Invalidenrente“ genannt, zum Beispiel bei der NVA).

Der Bezug dieser Rente führte vor dem 01.01.1992 nicht zu Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 5 AAÜG. Der Bezug einer Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen ist für Zeiten bis 31.12.1991 grundsätzlich Anrechnungszeit (§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI).

Für Zeiten nach § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (§ 252a Abs. 1 S. 3 SGB VI). Dies bedeutet, dass für die Berücksichtigung entsprechender Anrechnungszeiten der „Unterbrechungstatbestand“ im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI zu prüfen ist.

Wurde während des Bezugs einer Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, steht dies der gleichzeitigen Berücksichtigung als Anrechnungszeit nicht entgegen. Für entsprechende Leistungsbezugszeiten vor dem 01.01.1992 ist weder das Vorliegen von Arbeitslosigkeit noch eine Meldung beim Arbeitsamt erforderlich.

Ab 01.01.1992 unterlagen Bezieher dieser Leistung der Rentenversicherungspflicht. Für die Dauer des weiteren Bezugs dieser Leistung findet § 252 Abs. 2 SGB VI Anwendung.

Befristete erweiterte Versorgung

Hierbei handelt es sich um eine Leistung aus Sonderversorgungssystemen im Sinne der Anlage 2 zu § 1 AAÜG.

Der Bezug der befristeten erweiterten Versorgung führte vor dem 01.01.1992 nicht zu Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 5 AAÜG. Der Bezug einer befristeten erweiterten Versorgung ist für Zeiten bis 31.12.1991 grundsätzlich Anrechnungszeit (§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI).

Für Zeiten nach § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (§ 252a Abs. 1 S. 3 SGB VI). Dies bedeutet, dass für die Berücksichtigung entsprechender Anrechnungszeiten der „Unterbrechungstatbestand“ im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI zu prüfen ist.

Wurde während des Bezugs einer befristeten erweiterten Versorgung eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, steht dies der gleichzeitigen Berücksichtigung als Anrechnungszeit nicht entgegen. Für entsprechende Leistungsbezugszeiten vor dem 01.01.1992 ist weder das Vorliegen von Arbeitslosigkeit noch die Meldung beim Arbeitsamt erforderlich.

Ab 01.01.1992 unterlagen Bezieher dieser Leistung der Rentenversicherungspflicht. Für die Dauer des weiteren Bezugs dieser Leistung findet § 252 Abs. 2 SGB VI Anwendung.

Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c)

§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI regelt für Zeiten vor dem 01.01.1992 die Berücksichtigung von Zeiten der Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung.

Bei der „Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung“ handelt es sich um die ab 01.03.1990 gezahlte Unterstützungsleistung nach der „Verordnung über die Gewährung staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung an Bürger während der Zeit der Arbeitsvermittlung“ vom 08.02.1990 (GBl. I S. 41).

Nach dieser Verordnung hatten beschäftigungslose Bürger der ehemaligen DDR und ausländische Bürger mit ständigem Wohnsitz in der ehemaligen DDR unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Gewährung einer staatlichen Unterstützung, wenn sie beim Amt für Arbeit zur Vermittlung in eine andere Berufstätigkeit gemeldet waren. Der Bezug der Unterstützung war im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen. Anrechnungszeit im Sinne des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI ist allein die Zeit des tatsächlichen Unterstützungsbezuges.

Für Zeiten nach § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (§ 252a Abs. 1 S. 3 SGB VI). Dies bedeutet, dass für die Berücksichtigung entsprechender Anrechnungszeiten der „Unterbrechungstatbestand“ im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI zu prüfen ist.

Wurde eine Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung nur wegen eines zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen, steht dies der Vormerkung der nachgewiesenen Zeit der Arbeitsvermittlung bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen (zum Beispiel Mindestdauer gemäß § 252 Abs. 7 SGB VI) als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI nicht entgegen. Die Meldung beim Amt für Arbeit steht insoweit der Meldung beim Arbeitsamt gleich.

Keine Anrechnungszeit ist die Zeit, während der der Anspruch auf Unterstützung wegen Selbstkündigung für die ersten vier Wochen oder wegen fristloser Kündigung für die ersten acht Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bestanden hat. Die Vormerkung einer Anrechnungszeit im Sinne des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI kommt dann erst mit Beginn der Unterstützungszahlung in Betracht. Die Zeiten, in denen aus den genannten Gründen keine Unterstützung gezahlt wurde, sind lediglich ein „Überbrückungstatbestand“ (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3.5, Stichwort „Anrechnungszeittatbestände“, Buchst. b, der sinngemäß Anwendung findet).

Arbeitslosigkeit vor dem 01.03.1990 (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)

§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI regelt die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem 01.03.1990.

Für die hier geforderte Voraussetzung der Arbeitslosigkeit kommt es darauf an, dass Versicherte im Beitrittsgebiet vor dem 01.03.1990 objektiv und subjektiv arbeitslos in sinngemäßer Anwendung der jeweils in der Arbeitslosenversicherung geltenden Regelungen waren (siehe hierzu GRA zu § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitt 3.1). Der Bezug einer Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist jedoch nicht erforderlich.

Zeiten der Arbeitslosigkeit können grundsätzlich auch dann als Anrechnungszeit nach § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden, wenn Versicherte zum Beispiel wegen eines Antrags auf Übersiedlung ihre Arbeit verloren und trotz ständiger Bemühungen keinen Arbeitsplatz gefunden haben. Die Voraussetzungen sind in derartigen Fällen in der Regel jedoch nicht erfüllt, wenn

  • zwischen dem Verlust des Arbeitsplatzes und der Übersiedlung ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum (etwa bis zu 6 Wochen) gelegen hat und
  • Versicherte durch die Erledigung von Formalitäten, Auflösung der Wohnung und Ähnliches derart in Anspruch genommen worden sind, dass sie für eine Arbeit nicht mehr zur Verfügung gestanden haben.

Die tatsächlichen Verhältnisse im einzelnen Fall können aber auch zu einer anderen Beurteilung führen.

Lag zwischen dem Verlust des Arbeitsplatzes und der Übersiedlung ein längerer Zeitraum (als etwa 6 Wochen), ist der Tatbestand der subjektiven Arbeitslosigkeit stets zu prüfen; in diesen Fällen ist für eine Vermutung, dass weder Arbeitsbereitschaft noch Arbeitsmöglichkeit bestanden haben, kein Raum.

Für Zeiten nach § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (§ 252a Abs. 1 S. 3 SGB VI). Dies bedeutet, dass zur Anerkennung entsprechender Anrechnungszeiten die Voraussetzungen der §§ 58, 252 SGB VI zu prüfen sind (unter anderem Unterbrechungstatbestand und Mindestdauer). Hinsichtlich der insoweit maßgebenden Einzelheiten wird auf die einschlägigen Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen verwiesen (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI und GRA zu § 252 SGB VI).

Rentenbezug vor Vollendung des 55. Lebensjahres (Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)

§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI regelt die Berücksichtigung von Zeiten des Rentenbezugs vor Vollendung des 55. Lebensjahres im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945.

Von dieser Vorschrift werden folgende Rentenleistungen erfasst:

  • Invalidenrente (siehe Abschnitt 7.1),
  • Bergmannsinvalidenrente (siehe Abschnitt 7.1),
  • Versorgungen wegen voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit aus Zusatzversorgungssystemen (siehe Abschnitt 7.2),
  • Invalidenvoll- oder Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigtenvoll- oder Dienstbeschädigtenteilrenten aus Sonderversorgungssystemen (siehe Abschnitt 7.2),
  • Unfallrente (siehe Abschnitt 7.3),
  • Kriegsbeschädigtenrente (siehe Abschnitt 7.3),
  • berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen (siehe Abschnitt 7.4).
    Die Berücksichtigung dieser Rentenbezugszeiten als Anrechnungszeiten im Sinne des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI ist nicht davon abhängig, ob der Rentenanspruch vor Eintritt des neuen Leistungsfalles weggefallen ist.
    Zeiten, in denen kraft Gesetzes kein Anspruch auf Rente bestanden hat, sind keine Rentenbezugszeiten.
    Eine Zeit des Rentenbezuges im Sinne des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI kann längstens bis zum Tag der Vollendung des 55. Lebensjahres Anrechnungszeit sein.
    Wann Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist nach den Vorschriften des BGB zu beurteilen (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Danach wird das 55. Lebensjahr mit Ablauf des Tages vollendet, der dem 55. Geburtstag vorausgeht. Sind Versicherte am Ersten eines Monats geboren, wird das 55. Lebensjahr mit Ablauf des Vormonats vollendet.

Invalidenrente

Zeiten des Bezuges einer Invalidenrente im Sinne des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sind sowohl Rentenbezugszeiten nach der Renten-Verordnung als auch Rentenbezugszeiten nach den Vorschriften des Art. 2 RÜG.

  • Rentenbezugszeiten nach der Renten-Verordnung
    • Zeitraum bis 31.12.1991
      Hierzu zählen Invaliden- und Bergmannsinvalidenrenten aus dem Beitrittsgebiet, die aufgrund der bis zum 31.12.1991 geltenden Renten-Verordnung der ehemaligen DDR gewährt wurden. Dies schließt auch die Invalidenrenten für Behinderte nach § 11 der jeweiligen Renten-Verordnung beziehungsweise nach § 2 der Dritten Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 11.04.1973 (GBl. I Nr. 22 S. 197, Inkrafttreten: 01.07.1973) ein.
    • Zeitraum ab 01.01.1992
      Hierunter fallen Invaliden- und Bergmannsinvalidenrenten aus dem Beitrittsgebiet, auf die am 31.12.1991 Anspruch bestand und die zum 01.01.1992 entweder gemäß § 307a SGB VI umgewertet oder gemäß § 307a Abs. 9 SGB VI nach den Vorschriften des SGB VI neu berechnet wurden.
  • Rentenbezugszeiten nach den Vorschriften des Art. 2 RÜG
    Zeiten des Invalidenrentenbezuges im Sinne des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sind auch Invalidenrenten und Bergmannsinvalidenrenten nach Art. 2 §§ 7 und 8 RÜG sowie Invalidenrenten für Behinderte nach Art. 2 § 10 RÜG.

Rentenbezugszeiten aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen

Zeiten des Bezuges einer Versorgung wegen Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit aus Zusatzversorgungssystemen sowie entsprechende Invalidenvollrenten oder Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigungsvollrenten oder Dienstbeschädigungsteilrenten aus Sonderversorgungssystemen sind Anrechnungszeiten im Sinne des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI.

Der Bezug einer Dienstbeschädigungsteilrente ist jedoch nur dann als Anrechnungszeit im Sinne des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund eines Körperschadens von mindestens 66 2/3 vom Hundert gewährt wurde.

Die Bezieher von Dienstbeschädigungsteilrenten aus den Sonderversorgungssystemen der Angehörigen der Nationalen Volksarmee, der Deutschen Volkspolizei beziehungsweise der Zollverwaltung der DDR erhielten ab 01.01.1997 anstelle der bisherigen Leistungen einen Dienstbeschädigtenausgleich gemäß Art. 3 des AAÜG-ÄndG vom 11.11.1996. Für Bezieher von Dienstbeschädigungsteilrenten aus dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit (Anlage 2 Nr. 4 AAÜG) erfolgte diese Umstellung erst zum 01.03.2002 (Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19.06.2006). Der Dienstbeschädigungsausgleich ist keine Rentenleistung im Sinne des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI.

Sind die eingangs genannten Leistungsansprüche aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die Rentenversicherung überführt (AAÜG) und gemäß § 307b SGB VI nach den Vorschriften des SGB VI neu berechnet worden, findet bei der Nachfolgerente § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI keine Anwendung mehr. Die Berücksichtigung der Zeiten des Bezugs der nach § 307b SGB VI berechneten Rente sowie der gegebenenfalls vor dem Rentenbeginn liegenden Zurechnungszeit beurteilt sich bei der Nachfolgerente nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI (siehe hierzu GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI, Abschnitt 2.4.1).

Unfallrente und Kriegsbeschädigtenrente

Hierzu zählen die nach §§ 23 ff. Renten-Verordnung gezahlten Unfallrenten sowie die nach § 15 Renten-Verordnung gezahlten Kriegsbeschädigtenrenten im Beitrittsgebiet.

Rentenbezugszeiten im Sinne des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sind auch die über den 01.01.1992 hinaus gezahlten Unfallrenten, wenn diese aufgrund eines Körperschadens von mindestens 66 2/3 vom Hundert gezahlt wurden, und die Kriegsbeschädigtenrenten aus dem Beitrittsgebiet.

Berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen

Der Bezug einer berufsbezogenen Zuwendung (bbZ) an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der ehemaligen DDR ist Anrechnungszeit nach § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Bei der „bbZ“ handelte es sich um eine Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit für Ballettmitglieder, die ihre Tätigkeit aus alters- oder gesundheitlichen Gründen beziehungsweise berufsbedingt nicht mehr ausüben konnten.

Nachweis des Rentenbezugs

Die Anrechnungszeittatsachen im Sinne des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sind grundsätzlich nur vorzumerken, wenn sie nachgewiesen werden. Der Nachweis kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden (§ 21 SGB X). Als Beweismittel für die Zeit eines Rentenbezuges ist regelmäßig der jeweilige Rentenbescheid anzusehen.

Keine Anrechnungszeit bei Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen

Nach § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung vom 22.07.2017 bis 30.06.2020) sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) und Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI), in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, grundsätzlich nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI).

Damit findet diese Ausschlussregelung auf Anrechnungszeittatbestände im Sinne des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB VI keine Anwendung.

In der Vergangenheit haben die Rentenversicherungsträger jedoch aufgrund des Urteils des BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 79/09 R, die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 21.07.2017 nicht auf bestimmte Anrechnungszeittatbestände beschränkt ist, sondern vielmehr für alle Anrechnungszeittatbestände gilt (verbindliche Entscheidung vom 26.06.2012 RVaktuell 5/6/2012 – aufgehoben durch AGFAVR 1/2019, TOP 12). Dementsprechend war auch die Berücksichtigung von Anrechnungszeittatbeständen im Sinne des § 252a Abs. 1 SGB VI, insbesondere von Rentenbezugszeiten nach § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, neben einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug ausgeschlossen.

Sofern aufgrund dieser inzwischen aufgegebenen Rechtsauffassung beispielsweise Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs (§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI) neben einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug nicht berücksichtigt wurden, ist gegebenenfalls § 309 Abs. 3 SGB VI zu beachten (siehe GRA zu § 309 SGB VI).

Im Beitrittsgebiet waren Sozialleistungen frühestens ab 01.07.1990 versicherungspflichtig. Da für Anrechnungszeiten nach § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit gelten (§ 252a Abs. 1 S. 3 SGB VI) und demzufolge § 252 Abs. 2 SGB VI anzuwenden ist, findet die Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2020) keine Anwendung (siehe Abschnitte 3 und 4.1).

Zur Anwendung der Ausschlussregelung siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI.

Nichtberücksichtigung von Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts als Anrechnungszeiten (Absatz 1 Satz 4)

Die Regelung des § 252a Abs. 1 S. 4 SGB VI findet Anwendung, wenn im Beitrittsgebiet vor dem 01.07.1990 neben Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist. Sind Pflichtbeitragszeiten vorhanden, können für denselben Zeitraum keine Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung für Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts berücksichtigt werden.

Zu Ausbildungen im Rahmen eines Fernstudiums oder Abendunterrichts zählen auch Ausbildungen, die zwar nicht als solche bezeichnet sind, deren Ausbildungsgestaltung aber nicht mit einer „normalen“ schulischen Ausbildung vergleichbar ist, zum Beispiel Wochenendunterricht, Externenstudium oder organisiertes Selbststudium.

Von der Regelung des § 252a Abs. 1 S. 4 SGB VI werden auch Ausbildungszeiten erfasst, die außerhalb des Beitrittsgebietes neben Pflichtbeiträgen im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind. Dies gilt zum Beispiel für Fälle, in denen neben der im Beitrittsgebiet ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ein Fernstudium an einer russischen Ausbildungsstätte absolviert worden ist.

Ausbildungszeiten neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht im Rahmen eines Fernstudiums oder Abendunterrichts (zum Beispiel Direktstudium) zurückgelegt wurden, werden von der Regelung des § 252a Abs. 1 S. 4 SGB VI nicht erfasst. Sie sind bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen als Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigungsfähig. In diesen Fällen ist jedoch § 58 Abs. 4a SGB VI zu beachten. Danach sind Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nur dann als Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigungsfähig, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwogen hat (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 6).

Zur Frage der Neufeststellung einer bereits mit einer Anrechnungszeit wegen Fernstudium oder Abendunterricht festgestellten Rente wird auf die GRA zu § 309 SGB VI verwiesen.

Zeiten des Fernstudiums oder Abendunterrichts neben Arbeitsausfalltagen

Sind neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit Zeiten des Fernstudiums oder Abendunterrichts zurückgelegt worden und aufgrund der Vormerkung von Arbeitsausfalltagen (ATA) im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI oder Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI oder § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI Kalendermonate nicht mit Pflichtbeiträgen belegt, so können die Zeiten des Fernstudiums oder Abendunterrichts dennoch nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Die versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit lag weiterhin vor, auch wenn die Pflichtbeitragszeit durch die ATA beziehungsweise Anrechnungszeiten „unterbrochen“ worden ist.

Berücksichtigung von Arbeitsausfalltagen als Anrechnungszeiten (Absatz 2)

§ 252a Abs. 2 SGB VI regelt die Berücksichtigung der für die Zeit vor dem 01.07.1990 im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA) eingetragenen Arbeitsausfalltage (ATA) als Anrechnungszeiten.

Sind ATA im SVA eingetragen, entfällt eine Ermittlung und Berücksichtigung von zeitlich zuzuordnenden Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft oder Mutterschaft. Es sind ausschließlich die eingetragenen ATA als Anrechnungszeiten „eigener Art“ zu berücksichtigen.

Sind im SVA für das jeweilige Kalenderjahr beziehungsweise Beschäftigungsverhältnis oder die selbständige Tätigkeit keine ATA bescheinigt und weisen Versicherte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft oder Mutterschaft nach, ist die Berücksichtigung dieser Tatbestände als Anrechnungszeit ausschließlich in Anwendung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (Arbeitsunfähigkeit) beziehungsweise des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (Schwangerschaft/Mutterschaft) zu prüfen. Entsprechendes gilt für Sachverhalte ab 01.07.1990, auch wenn insoweit noch unzulässiger Weise ATA eingetragen worden sind (siehe GRA zu § 248 SGB VI, Abschnitt 4.9).

In analoger Anwendung der Grundsätze zum „Unterbrechungstatbestand“ sind bei einer Beschäftigung während des Bezuges einer Invalidenrente vor Vollendung des 17. Lebensjahres und nach Vollendung des 25. Lebensjahres ATA nicht als Anrechnungszeiten im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen, wenn die Invalidität bis zum nächsten Leistungsfall (Altersrente, Tod) angedauert hat (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitte 3.8 bis 3.8.2).

Begriff der „Arbeitsausfalltage“

Als Arbeitsausfalltage (ATA) waren in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA) einzutragen

  • alle Zeiten, in denen Geldleistungen der Sozialversicherung (zum Beispiel Krankengeld, Schwangerschafts- und Wochengeld) bezogen wurden,
  • Zeiten der vereinbarten unbezahlten Freistellung von der Arbeit in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, sofern diese Zeiten (zum Beispiel unbezahlte Freistellung von mehr als drei Wochen) nicht als Zeiten der Unterbrechung der Pflichtversicherung im Ausweis einzutragen waren. 

Im Einzelnen wurden folgende Sachverhalte erfasst:

  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit,
  • Zeiten der Durchführung von Kuren,
  • Zeiten der Quarantäne,
  • Zeiten der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder beziehungsweise zur Betreuung der Kinder wegen vorübergehender Quarantäne für die Kinderkrippe oder den Kindergarten,
  • Zeiten der Freistellung von der Arbeit zur notwendigen Betreuung der Kinder bei Erkrankung des Ehegatten,
  • Zeiten des Schwangerschafts- oder Wochenurlaubs,
  • Zeiten des Bezuges einer Mütterunterstützung (bezahlte Freistellung),
  • Zeiten der vereinbarten Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von drei Wochen.

Da die Sozialpflichtversicherung durch die vorstehend aufgeführten Zeiten nicht unterbrochen wurde, ist der zeitliche Umfang des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Kalenderjahres ohne Unterbrechung bescheinigt worden.

Ab dem 01.01.1978 waren neben den oben genannten Sachverhalten auch Zeiten der unbezahlten Freistellung von der Arbeit gemäß § 246 AGB als ATA in den SVA einzutragen (zum Beispiel Freistellung bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes oder bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes ohne Anspruch auf Mütterunterstützung). Derartige Zeiten führten zu einer Unterbrechung der Sozialpflichtversicherung und sind daher nicht als Anrechnungszeiten im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen.

Eintragung von Arbeitsausfalltagen

Arbeitsausfalltage (ATA) wurden in der Regel ab 01.01.1974 beziehungsweise 01.01.1975 pauschal als ATA (nicht Kalendertage) in der dafür vorgesehenen Spalte im vorderen Teil des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung (SVA) eingetragen. Zusätzlich wurden entsprechende Sachverhalte mit Von-bis-Daten im hinteren Teil des Ausweises vermerkt. ATA können auch vor 1974/1975 eingetragen sein, da es den Arbeitgebern unbenommen war, entsprechende Eintragungen ab 01.01.1968 vorzunehmen.

Die vom Sonderversorgungsträger im Rahmen der Entgeltdatenmeldung nach § 8 Abs. 2 AAÜG gemeldeten ATA im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 3 AAÜG können bereits für Zeiträume ab 01.01.1950 berücksichtigt werden (siehe auch Abschnitt 10.5).

ATA können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie seinerzeit vom Betrieb in den SVA eingetragen wurden. Nachträglich bescheinigte ATA sind grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen; es sei denn, dass die ATA nach Auskunft des Arbeitgebers seinerzeit irrtümlich fehlerhaft oder nicht in den SVA eingetragen worden sind.

Liegen für denselben Zeitraum ein Original-SVA und ein weiterer SVA mit nachträglich bescheinigten ATA vor, sind die Daten aus dem Original-SVA vorrangig. Das gilt auch für eventuell bescheinigte zeitlich zuzuordnende oder pauschal ermittelte ATA.

Liegen sowohl ein SVA mit Eintragungen von ATA als auch eine Entgeltbescheinigung mit ATA vor, sind ausschließlich die im SVA eingetragenen ATA zu berücksichtigen.

Enthält ein SVA keine Eintragungen von ATA und werden mit einer Entgeltbescheinigung ATA mitgeteilt, kommt eine Berücksichtigung von ATA grundsätzlich nur für Zeiten ab 1974 in Betracht.

Liegt ein SVA nicht vor und bescheinigt der Arbeitgeber mittels Entgeltbescheinigung ATA, so sind diese für Zeiten ab 01.01.1974 zu berücksichtigen.

Neben ATA wurden im SVA teilweise weitere Eintragungen vorgenommen. Bei diesen Eintragungen sind im Hinblick auf die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI Besonderheiten zu beachten:

  • „AKG“-Tage
    Hierbei handelt es sich um die Tage, für die Krankengeld in Höhe von 90 vom Hundert des Nettoverdienstes gezahlt wurde (bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr, § 25 Abs. 1 SVO).
    „AKG“-Tage sind als ATA im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen, auch wenn für denselben Beschäftigungszeitraum keine ATA im SVA eingetragen sind. Wurden neben „AKG“-Tagen auch ATA eingetragen und ist die Zahl der mit „AKG“ bezeichneten Tage höher als die der ATA, sind ausschließlich die mit „AKG“ bezeichneten Tage als Anrechnungszeit im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen. „AKG“-Tage sind jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn die Anzahl der „AKG“ niedriger ist als die Anzahl der eingetragenen ATA oder die Anzahl der ATA erreicht.
  • als Kalendertage bescheinigte ATA
    ATA wurden teilweise bereits als Kalendertage bescheinigt. Davon ist auszugehen, wenn sich bei der Umrechnung der ATA mehr Kalendertage ergeben, als der Beschäftigungszeitraum tatsächlich umfasst. In diesen Fällen ist keine Umrechnung nach § 252a Abs. 2 S. 2 SGB VI vorzunehmen.
  • ATA im hinteren Teil des SVA
    Sofern ATA nicht im vorderen, sondern im hinteren Teil des SVA eingetragen wurden und ausdrücklich als ATA gekennzeichnet sind, steht dies einer Anrechnungszeit im Sinne des § 252a Abs. 2 S. 1 SGB VI nicht entgegen, wenn es sich um eine Originaleintragung mit Firmenstempel handelt.
  • ATA mit Angaben zum Grund des Arbeitsausfalls
    In einigen Fällen wurde neben den ATA auch der Grund des Arbeitsausfalls in Form von Abkürzungen angegeben (zum Beispiel EK - Pflege erkranktes Kind, BU - Arbeitsunfähigkeit aufgrund Berufsunfall). Dementsprechend wurden bei aus unterschiedlichen Gründen erfolgten Arbeitsausfällen mehrere ATA-Eintragungen für einen Zeitraum vorgenommen. In diesen Fällen sind die ATA zu den einzelnen Sachverhalten zu einer Gesamtsumme zu addieren.
  • Handschriftliche Korrekturen
    Bezogen Versicherte im Beitrittsgebiet bereits eine Rente, hat der FDGB in den zur Rentenbescheiderteilung vorgelegten SVA teilweise handschriftliche Korrekturen zu den eingetragenen ATA vorgenommen. Diese mit Bleistift oder Rotstift vorgenommenen Berichtigungen dienten seinerzeit lediglich der Festsetzung der Rentenhöhe. Sie sind daher nicht zu beachten. Es gilt immer die ursprüngliche (gegebenenfalls durchgestrichene) Eintragung des Betriebes/Arbeitgebers. Hat allerdings der Betrieb/Arbeitgeber selbst seine Eintragungen korrigiert (erkennbar durch entsprechenden Vermerk/Handzeichen/Firmenstempel), ist die berichtigte Eintragung zugrunde zu legen.

Umrechnung von Arbeitsausfalltagen in Kalendertage und Kürzung des Beschäftigungszeitraums

Der Umfang der sich aus den Arbeitsausfalltagen (ATA) ergebenden Anrechnungszeiten ist zu ermitteln, indem die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA) eingetragene Anzahl der ATA mit der Zahl 7 multipliziert und anschließend durch die Zahl 5 geteilt wird (Umrechnung von ATA in Kalendertage, § 252a Abs. 2 S. 2 SGB VI). Das Ergebnis ist immer auf volle Tage aufzurunden (§ 121 SGB VI). Der so ermittelte zeitliche Umfang der als Anrechnungszeit im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigenden ATA ist dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit lückenlos zuzuordnen.

Siehe Beispiel 2

Die Pauschalregelung des § 252a Abs. 2 S. 2 SGB VI gilt auch für Erwerbstätigkeiten im Rahmen einer 6- oder 7-Tage-Arbeitswoche (zum Beispiel LPG-Mitglieder); eine Rückrechnung der Kalendertage auf ATA ist nicht vorzunehmen.

ATA vor dem 01.01.1984 werden nur als Anrechnungszeit berücksichtigt, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. Bei der Prüfung der Voraussetzung „mindestens ein Kalendermonat“ sind an die Anrechnungszeittatsache im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI angrenzende arbeitsfreie Samstage, Sonntage sowie Feiertage nicht einzubeziehen. Für das Erfordernis „mindestens ein Kalendermonat“ sind Anrechnungszeiten nach § 252a Abs. 2 SGB VI und sonstige Anrechnungszeiten nicht zusammenzurechnen.

Siehe Beispiele 3, 4 und 5

Haben Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Beschäftigungszeiträume, so sind die für jeden Beschäftigungszeitraum gesondert eingetragenen ATA im Rahmen des § 252a Abs. 2 SGB VI auch getrennt zu beurteilen.

Siehe Beispiel 6

Verdrängung von Pflichtbeitragszeiten durch Arbeitsausfalltage

Arbeitsausfalltage (ATA), die als Anrechnungszeiten im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen sind, sind immer dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zuzuordnen. Insoweit verdrängen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten.

Diese Verdrängung gilt jedoch nicht bei der Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Rentenanspruch (§ 252a Abs. 2 letzter Halbs. SGB VI). Die durch die Berücksichtigung der ATA als Anrechnungszeiten verdrängten Pflichtbeitragszeiten sind bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente stets mit zu berücksichtigen, sofern in den jeweiligen Kalendermonaten nicht bereits ein Pflichtbeitrag anzurechnen ist. Entsprechendes gilt auch bei der Prüfung anderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen.

Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die pauschale Anrechnung von ATA nicht dazu führen kann, dass aufgrund des Verdrängungsprinzips Pflichtbeitragszeiten nicht zur Anrechnung kommen und somit ansonsten vorhandene versicherungsrechtliche Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Derartige Fallkonstellationen können bei der Prüfung folgender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen auftreten:

  • Erfüllung der Wartezeiten im Sinne der §§ 50, 51, 53, 241 Abs. 2, 243b, 244 und 245 SGB VI,
  • Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung „in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ im Sinne der §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI,
  • Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung „acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente“ im Sinne des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI,
  • Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung „nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ im Sinne des § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI.

In Fällen, in denen ohne die vorstehende Sonderregelung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine beantragte Rente nicht erfüllt sind, ist daher zu prüfen, ob der Anspruch bei Anwendung der Sonderregelung erfüllt ist.

Die Regelung des § 252a Abs. 2 letzter Halbs. SGB VI kann auch in den Fällen angewendet werden, in denen es nicht um einen Rentenanspruch, sondern um sonstige versicherungsrechtliche Voraussetzungen geht:

Sonderregelung für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem

Nach § 8 AAÜG hat der Versorgungsträger für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA) einzutragen gewesen wären, für jedes Kalenderjahr die Summe der Arbeitsausfalltage (ATA) mitzuteilen. Die Sonderversorgungsträger können ATA auch für Zeiten vor dem 01.01.1974 (gegebenenfalls ab 01.01.1950) melden. Auf diese vom Sonderversorgungsträger mitgeteilten und aus dem jeweiligen Bescheid des Versorgungsträgers ersichtlichen ATA finden die Regelungen des § 252a Abs. 2 SGB VI entsprechend Anwendung.

Beispiel 1: Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft (§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI)

(Beispiel zu Abschnitt 2.3)

Im Sozialversicherungsausweis (SVA) ist für die Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1977 eine versicherungspflichtige Beschäftigung eingetragen. Am 12.04.1977 wurde ein Kind geboren (Nachweis durch Geburtsurkunde). Eintragungen über den Bezug von Schwangerschafts- und Wochengeld sind nicht vorhanden.

Lösung:

Während des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs vom 01.03.1977 bis 30.08.1977 (6 Wochen vor und 20 Wochen nach der Geburt) wurden Beiträge zur Rentenversicherung nicht geleistet. Beitragszeiten können nur bis zum 28.02.1977 und dann wieder ab 31.08.1977 anerkannt werden. Die Beitragslücke vom 01.03.1977 bis 30.08.1977 ist als Anrechnungszeit im Sinne des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorzumerken.

Beispiel 2: Umrechnung von Arbeitsausfalltagen (ATA) in Kalendertage und Kürzung des Beschäftigungszeitraums

(Beispiel zu Abschnitt 10.3)

Beschäftigungszeitraum vom 01.01.1975 bis 31.08.1975

Anzahl der ATA im Jahr 1975: 64 Tage

Nach Umrechnung (64 mal 7 geteilt durch 5) ergeben sich 89,6 Tage.

Der Wert ist immer auf volle Tage aufzurunden: 90 Tage

Lösung:

Die sich nach der Umrechnung ergebenden 90 (Kalender)Tage sind dem Ende der für das Kalenderjahr 1975 bescheinigten Beschäftigung lückenlos zuzuordnen. Somit ist die Zeit vom 03.06.1975 bis 31.08.1975 als Anrechnungszeit im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen.

Beispiel 3: Bestimmung des Umfangs der berücksichtigungsfähigen Anrechnungszeit
- Mindestdauer, keine Berücksichtigung arbeitsfreier Tage

(Beispiel zu Abschnitt 10.3)

Beschäftigungszeitraum vom 01.01.1979 bis 31.12.1979

Anzahl der ATA im Jahr 1979: 21 Tage

Nach Umrechnung (21 mal 7 geteilt durch 5) ergeben sich 29,4 Tage.

Der Wert ist immer auf volle Tage aufzurunden: 30 Tage.

Zuordnung der ATA auf den Zeitraum vom 02.12.1979 bis 31.12.1979 (der 01.12.1979 ist ein arbeitsfreier Samstag)

Lösung:

Der Zeitraum vom 02.12.1979 bis 31.12.1979 ist nicht als Anrechnungszeit im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI berücksichtigungsfähig, da nach Zuordnung nicht mindestens ein Kalendermonat belegt ist. Der arbeitsfreie 01.12.1979 ist bei der Prüfung „mindestens ein Kalendermonat“ nicht einzubeziehen.

Beispiel 4: Bestimmung des Umfangs der berücksichtigungsfähigen Anrechnungszeit
- keine Mindestdauer bei Zeiten ab 1984

(Beispiel zu Abschnitt 10.3)

Beschäftigungszeitraum vom 01.01.1986 bis 31.12.1986

Anzahl der ATA im Jahr 1986: 10 Tage

Nach Umrechnung (10 mal 7 geteilt durch 5) ergeben sich 14 Tage.

Zuordnung der ATA auf den Zeitraum vom 18.12.1986 bis 31.12.1986

Lösung:

Der Zeitraum vom 18.12.1986 bis 31.12.1986 ist Anrechnungszeit im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI, da für die Zeit ab 01.01.1984 eine Mindestdauer (Kalendermonat) nach Zuordnung nicht erforderlich ist.

Beispiel 5: Bestimmung des Umfangs der berücksichtigungsfähigen Anrechnungszeit
- keine Zusammenrechnung von ATA und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 10.3)

Beschäftigungszeitraum vom 01.01.1975 bis 31.12.1976

Anzahl der ATA im Jahr 1975: 10 Tage

Nach Umrechnung (10 mal 7 geteilt durch 5) ergeben sich 14 Tage.

Zuordnung der ATA auf den Zeitraum vom 18.12.1975 bis 31.12.1975

Für das Jahr 1976 sind keine ATA im SVA eingetragen.

Nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit vom 01.01.1976 bis 15.02.1976

Lösung:

Der Zeitraum vom 18.12.1975 bis 31.12.1975 ist nicht als Anrechnungszeit im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI berücksichtigungsfähig, da nach Zuordnung nicht mindestens ein Kalendermonat belegt ist. Eine Zusammenrechnung der ATA mit der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit erfolgt nicht. Die ATA und die Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit sind getrennt zu betrachten.

Beispiel 6: Bestimmung des Umfangs der berücksichtigungsfähigen Anrechnungszeit
- Mindestdauer, mehrere Beschäftigungszeiträume

(Beispiel zu Abschnitt 10.3)

Beschäftigungszeitraum (Arbeitgeber A) vom 01.01.1981 bis 30.09.1981

Anzahl der ATA im Jahr 1981: 6 Tage

Nach Umrechnung (6 mal 7 geteilt durch 5) ergeben sich 8,4 Tage.

Der Wert ist immer auf volle Tage aufzurunden: 9 Tage.

Zuordnung der ATA auf den Zeitraum vom 22.09.1981 bis 30.09.1981

Beschäftigungszeitraum (Arbeitgeber B) vom 01.10.1981 bis 31.12.1981

Anzahl der ATA im Jahr 1981: 23 Tage

Nach Umrechnung (23 mal 7 geteilt durch 5) ergeben sich 32,2 Tage.

Der Wert ist immer auf volle Tage aufzurunden: 33 Tage.

Zuordnung der ATA auf den Zeitraum vom 29.11.1981 bis 31.12.1981

Lösung:

Der Zeitraum vom 22.09.1981 bis 30.09.1981 ist keine Anrechnungszeit im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI, da nach Zuordnung nicht mindestens ein Kalendermonat belegt ist. Der Zeitraum vom 29.11.1981 bis 31.12.1981 ist Anrechnungszeit im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI, da nach Zuordnung ein Kalendermonat (Dezember 1981) belegt ist.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

Durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) wurde in § 252a Abs. 1 SGB VI ein neuer Satz 2 angefügt. Dadurch wird § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI dahingehend ergänzt, dass bei der Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung/Tätigkeit nicht erforderlich ist.

Der bisherige Satz 2 wurde nunmehr Satz 3, der bisherige Satz 3 wurde Satz 4.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) ist mit Wirkung ab 01.01.1996 in § 252a Abs. 1 SGB VI ein neuer Satz 3 eingefügt worden, der die Nichtberücksichtigung von Zeiten des Fernstudiums und Abendunterrichts für Zeiten vor dem 01.07.1990 als Anrechnungszeiten neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit regelt.

§ 252a Abs. 2 SGB VI ist durch das RRG 1999 rückwirkend zum 01.01.1992 geändert worden. Danach gilt die Regelung, nach der die Arbeitsausfalltage die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten ersetzen, nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente.

SGB VI-ÄndG
vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI wurde durch das Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) geändert. Danach können Zeiten des Bezugs einer Übergangsrente und der Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen sowie der befristeten erweiterten Versorgung als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.

§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI ist durch das SGB VI-ÄndG erneut geändert worden. Danach kann auch die Zeit des Bezugs einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.

 § 309 SGB VI in der Fassung des SGB VI-ÄndG sieht die Neufeststellung einer nach dem SGB VI festgestellten Rente auf Antrag vom Beginn an vor, sofern diese Rente vor dem 01.01.1996 begonnen hat und die oben genannten, neu im Gesetz aufgenommenen Leistungen zu berücksichtigen sind (vergleiche GRA zu § 309 SGB VI).

Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4810

§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI ist durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) rückwirkend zum 01.01.1992 geändert worden. Seitdem können auch Leistungen wegen teilweiser Invalidität beziehungsweise teilweiser Dienstbeschädigung aus Sonderversorgungssystemen als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Ist bereits ein bindend gewordener Rentenbescheid unter Anwendung des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI in der vor dem Rü-ErgG geltenden Fassung erteilt worden, verbleibt es dabei. Die Neufassung des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI durch das Rü-ErgG ist allein kein Neufeststellungsgrund (Art. 16 Rü-ErgG).

§ 252a Abs. 2 SGB VI ist durch das Rü-ErgG ebenfalls rückwirkend zum 01.01.1992 vollständig neu gefasst worden.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

§ 252a SGB VI wurde durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) mit Wirkung zum 01.01.1992 eingeführt. Eine entsprechende Regelung gab es insoweit nicht.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 252a SGB VI