§ 127a AVG: Beitragsentrichtung bei Selbständigen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) |
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Inkrafttreten | 01.01.1984 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 gilt § 127 entsprechend. Für nachgewiesene Ausfallzeiten und für Zeiten, für die Beiträge nach § 112b Abs. 2 entrichtet werden können, sind Beiträge nicht zu entrichten, auch wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 nicht vorliegen.
(2) Versicherte nach Absatz 1 brauchen bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Stellung des Antrags auf Versicherungspflicht Beiträge nur für jeden zweiten Monat zu entrichten.