Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 36 AVG: Ausfallzeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1991 vom 06.05.1991 (BGBl. I S. 1065), Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten12.05.1991
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Ausfallzeiten im Sinne des § 35 sind

1.Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine infolge Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder durch Maßnahmen zur Rehabilitation unterbrochen worden ist, wenn
a)vor dem 1. Januar 1984 die Arbeitsunfähigkeit oder die Maßnahmen zur Rehabilitation begonnen haben, ihre Dauer mindestens einen Kalendermonat betragen hat und in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld Versicherungspflicht nicht bestanden hat,
b)nach dem 31. Dezember 1983 für diese Zeiten oder einen Teil von ihnen Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen worden ist oder, falls nicht eine dieser Leistungen bezogen worden ist, für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach § 112b Abs. 2 gezahlt worden sind,
2.Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch Schwangerschaft, Wochenbett oder Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen worden ist,
2a.Zeiten bis 31. Dezember 1978, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen mindestens einen Kalendermonat andauernden Bezug von Schlechtwettergeld unterbrochen worden ist, wenn sie durch eine Bescheinigung eines deutschen Arbeitsamts nachgewiesen sind,
3.Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine mindestens einen Kalendermonat andauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist, wenn der bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldete Arbeitslose
a)versicherungsmäßiges Arbeitslosengeld (Arbeitslosenunterstützung) oder
b)Arbeitslosenhilfe (Krisenunterstützung, Arbeitslosenfürsorge) oder
c)Unterstützung aus der öffentlichen Fürsorge oder
d)Familienunterstützung
bezogen hat oder eine dieser Leistungen wegen Zusammentreffens mit anderen Bezügen, wegen eines Einkommens oder wegen der Berücksichtigung von Vermögen nicht gewährt worden ist und wenn er nicht in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld versicherungspflichtig war,
3a.Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld der Bundesanstalt für Arbeit nach dem 31. Dezember 1982, es sei denn, die Bundesanstalt für Arbeit zahlt für den Bezieher Beiträge an eine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder an ein Versicherungsunternehmen oder an den Versicherten selbst,
4.Zeiten einer nach Vollendung des 16. Lebensjahrs liegenden
a)abgeschlossenen nicht versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Lehrzeit,
b)einer weiteren Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulausbildung,
jedoch eine Schul- oder Fachschulausbildung nur bis zur Höchstdauer von vier Jahren, eine Hochschulausbildung nur bis zur Höchstdauer von fünf Jahren,
5.Zeiten des Bezugs einer Rente, die mit einer angerechneten Zurechnungszeit (§ 37) zusammenfallen, wenn nach Wegfall der Rente erneut Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder wenn Altersruhegeld oder Hinterbliebenenrente zu gewähren ist,
6.Zeiten des Bezugs eines Ruhegelds vor Vollendung des 55. Lebensjahrs, das vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist, wenn nach Wegfall des Ruhegelds erneut Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder wenn Altersruhegeld oder Hinterbliebenenrente zu gewähren ist.

Folgen mehrere der in Nummern 1, 2a bis 3a genannten Zeiten unmittelbar aufeinander, so sind sie auch dann Ausfallzeiten, wenn sie zusammen mindestens einen Kalendermonat andauern. Bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 liegt eine Ausfallzeit nach den Nummern 1 und 2 nur vor, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine Personen beschäftigen, die wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind; diese Ausfallzeiten liegen für Zeiten vor dem 1. Mai 1985 nur vor, wenn die Versicherten während dieser Zeiten in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine Personen beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig waren. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften darüber, wie die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen ist. Der Anerkennung eines Kalendermonats als Ausfallzeit steht nicht entgegen, daß er mit Zeiten der Kindererziehung zusammentrifft. Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind nicht allein deshalb Ausfallzeiten, weil durch sie eine Zeit der Versicherung wegen Kindererziehung unterbrochen worden ist.

(2) Ausfallzeiten werden längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalls angerechnet. Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, in denen ein Altersruhegeld nach § 25 Abs. 2 bezogen wurde, gelten nicht als Ausfallzeiten.

(3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 werden nur dann angerechnet, wenn die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter sechzig Monaten, mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist; hierbei werden der Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung und der Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt, jedoch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls bleiben die auf die Zeit nach Eintritt in die Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986, Ausfallzeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfallzeit nach Artikel 2 § 14 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Zeiten eines Rentenbezugs unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt sind.

(4) Kalendermonate, die nur teilweise mit Ausfallzeiten belegt sind, werden voll angerechnet.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab