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§ 33 SGB VI: Rentenarten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2509)

Inkrafttreten22.07.2017
Version002.00

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1.Regelaltersrente,
2.Altersrente für langjährig Versicherte,
3.Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
5.Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6.Altersrente für Frauen.

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

1.Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
2.Rente wegen voller Erwerbsminderung,
3.Rente für Bergleute.
4.(aufgehoben)
5.(aufgehoben)

(4) Renten wegen Todes sind

1.Kleine Witwenrente oder Witwerrente,
2.Große Witwenrente oder Witwerrente,
3.Erziehungsrente,
4.Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.