§ 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI: Anrechnungszeiten - Keine Anrechnungszeit bei Versicherungspflicht wegen Sozialleistungsbezugs und bei Anrechnungszeit wegen des Bezugs von Bürgergeld
veröffentlicht am |
02.01.2023 |
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Änderung | Die Abschnitte 1 und 3 wurden im Hinblick auf das zum 01.01.2023 in Kraft tretende Bürgergeld-Gesetz überarbeitet. |
Stand | 28.11.2022 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 004.00 |
Schlüsselwörter |
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- Inhalt der Regelung
- Anwendbarkeit der Regelung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI
- Anwendbarkeit der Regelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI
Inhalt der Regelung
§ 58 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB VI regeln den Ausschluss von Anrechnungszeiten.
§ 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI regelt die (Nicht-)Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben und wegen Arbeitslosigkeit während des Bezugs einer versicherungspflichtigen Sozialleistung (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld). Näheres hierzu siehe Abschnitt 2.
Beachte:
Bis 30.06.2020 war dieser Ausschluss in § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI geregelt.
§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI regelt die (Nicht-)Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Danach schließen nach Vollendung des 25. Lebensjahres Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus; Näheres hierzu siehe Abschnitt 3.
Beachte:
Bis 31.12.2022 war hier der Ausschluss von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigket nach Vollendung des 25. Lebensjahres neben Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II geregelt (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2020). Bis 30.06.2020 war dieser Ausschluss in § 58 Abs. 1 S. 4 SGB VI geregelt.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Zu § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI enthält § 252 Abs. 2 SGB VI eine Sonderregelung für Zeiten des Sozialleistungsbezugs der Bundesagentur für Arbeit (BA) in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1997 und Zeiten des Leistungsbezugs anderer Leistungsträger in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1997 (siehe hierzu GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 9). Hinsichtlich der maßgebenden Einzelheiten siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, Abschnitt 7 und GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitt 7 sowie GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 8.
Nach § 309 Abs. 3 SGB VI ist eine Rente auf Antrag von Beginn an neu festzustellen, wenn aufgrund der Anwendung der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der bis zum 21.07.2017 geltenden Fassung Anrechnungszeiten, mit Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben und wegen Arbeitslosigkeit, in der Rente nicht berücksichtigt wurden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Rente vor dem 22.07.2017 begonnen hat (siehe GRA zu § 309 SGB VI).
Anwendbarkeit der Regelung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI
Nach § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI sind Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, grundsätzlich nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Diese Ausschlussregelung betrifft nur die Anrechnungszeittatbestände „Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben“ (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) und „Arbeitslosigkeit“ (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI), da nur diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug stehen.
Siehe Beispiel 1
Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 findet die oben genannte Ausschlussregelung nur auf Zeiten Anwendung, die nach Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit, einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Arbeitslosigkeit, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind somit grundsätzlich keine Anrechnungszeiten. Hierbei ist jedoch die Sonderregelung des § 252 Abs. 2 SGB VI zu beachten (siehe Abschnitt 2.2).
Zur Vollendung des 25. Lebensjahres siehe Abschnitt 2.1.
Die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten des versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezugs sind auch Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder wegen Arbeitslosigkeit, sofern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Tatsache, dass wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge vorhanden sind, steht der gleichzeitigen Berücksichtigung einer Anrechnungszeit nicht entgegen.
Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2002 findet die oben genannte Ausschlussregelung auch auf Zeiten Anwendung, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. Somit sind Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit, einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Arbeitslosigkeit, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, unabhängig vom Lebensalter grundsätzlich keine Anrechnungszeiten. Auch hier ist jedoch die Sonderregelung des § 252 Abs. 2 SGB VI zu beachten (siehe Abschnitt 2.2).
Hinsichtlich der Zeiträume, in denen § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI Anwendung finden kann, siehe Abschnitt 2.2.
Hinweis:
Aufgrund des Urteils des BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 79/09 R, haben die Rentenversicherungsträger in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 21.07.2017 nicht auf bestimmte Anrechnungszeittatbestände beschränkt ist, sondern vielmehr für alle Anrechnungszeittatbestände gilt (verbindliche Entscheidung RVaktuell 5/6/2012 – aufgehoben durch AGFAVR 1/2019, TOP 12).
Sofern aufgrund dieser inzwischen aufgegebenen Rechtsauffassung beispielsweise Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI) neben einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug nicht berücksichtigt wurden, ist gegebenenfalls § 309 Abs. 3 SGB VI zu beachten (siehe GRA zu § 309 SGB VI).
Vollendung des 25. Lebensjahres
Die Ausschlussregelung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002 stellt darauf ab, dass der Anrechnungszeittatbestand nach Vollendung des 25. Lebensjahres liegt.
Wann das maßgebende Lebensalter vollendet ist, beurteilt sich nach den Vorschriften des BGB (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Danach wird das 25. Lebensjahr mit Ablauf des Tages vollendet, der dem 25. Geburtstag vorausgeht. Sind Versicherte am Ersten eines Monats geboren, wird das Lebensjahr mit Ablauf des Vormonats vollendet (entsprechende Anwendung des Urteils des BSG vom 31.07.1969, AZ: 4 RJ 451/68, zu § 67 AVG, in SozR Nr. 13 zu § 1290 RVO).
Siehe Beispiel 2
Steht das genaue Geburtsdatum von Versicherten nicht fest, siehe GRA zu § 33a SGB I.
Anwendbarkeit der Ausschlussregelung in verschiedenen Zeiträumen
§ 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI findet nur Anwendung, soweit wegen des Bezugs von Sozialleistungen Versicherungspflicht bestanden hat. Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 gilt dies nur für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
- Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, für die in der Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 wegen des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld Versicherungspflicht bestanden hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a AVG, § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 8a RVO, § 29 Abs. 1 S. Nr. 4 RKG), sind grundsätzlich nicht als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu berücksichtigen.
- Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, für die ab 01.01.1998 wegen des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder Antragsversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI bestanden hat, sind grundsätzlich nicht als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu berücksichtigen.
- Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die ab 01.08.2012 wegen des Bezugs von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 oder 8a des Transplantationsgesetzes (TPG) erfolgten Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgten Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.08.2012 oder Antragsversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI bestanden hat, sind grundsätzlich nicht als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu berücksichtigen.
- Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die in der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld Versicherungspflicht bestanden hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 AVG, § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 RVO, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 RKG), sind grundsätzlich nicht als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI zu berücksichtigen.
- Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die ab 01.01.1998 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld (bis 31.12.2004 auch Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld) Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder Antragsversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI bestanden hat, sind grundsätzlich nicht als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI zu berücksichtigen. Sofern das Arbeitslosengeld für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (weiter) gezahlt wurde, ist auch die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ausgeschlossen.
- Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II Versicherungspflicht bestanden hat (§ 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2010), sind grundsätzlich nicht als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI zu berücksichtigen. Sofern das Arbeitslosengeld II für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (weiter) gezahlt wurde, ist auch die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ausgeschlossen.
Beachte: Beim Bezug von Arbeitslosengeld II lag nicht in jedem Fall auch gleichzeitig Arbeitslosigkeit vor (zum Beispiel bei Zahlung nur für Unterkunft/Heizung). Für die Zeit des Bezugs von versicherungspflichtigem Arbeitslosengeld II kann die gleichzeitige Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI vor Vollendung des 25. Lebensjahres daher nur dann in Betracht kommen, wenn während der Bezugsdauer tatsächlich auch Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III vorgelegen hat.
Siehe Beispiel 3
Sonderregelung des § 252 Abs. 2 SGB VI
Im Zeitraum vom 01.01.1984 bis 31.12.1997 findet die Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI für den Anrechnungszeittatbestand „Arbeitsunfähigkeit“ (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) wegen der Sonderregelung des § 252 Abs. 2 SGB VI keine Anwendung, obwohl wegen des Sozialleistungsbezugs Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt wurden, die gegebenenfalls Pflichtbeitragszeiten sind, beziehungsweise Versicherungspflicht bestanden hat (siehe hierzu GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, Abschnitt 7 sowie Abschnitte 11.2 und 11.4).
Entsprechendes gilt im Zeitraum vom 01.01.1983 bis 31.12.1997 für den Anrechnungszeittatbestand „Arbeitslosigkeit“ (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI). Auch hier findet § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI wegen der Sonderregelung des § 252 Abs. 2 SGB VI keine Anwendung (siehe hierzu GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitte 7 sowie 11.2 und 11.3).
Im Zeitraum vom 01.07.1990 bis 31.12.1991 findet die Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI auch für den Anrechnungszeittatbestand „Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet“ (§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI) keine Anwendung. Auch hier ist die Sonderregelung des § 252 Abs. 2 SGB VI zu beachten (siehe hierzu GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 3, 4.1 und 8).
Anwendbarkeit der Regelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI
Seit 01.01.2023 sind Zeiten des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI berücksichtigungsfähig (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI).
Liegt während des Bezugs von Bürgergeld auch Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III vor, ist nach Vollendung des 25. Lebensjahres die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI neben einer Anrechnungszeit wegen des Bezugs von Bürgergeld ausgeschlossen (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2023)
Für Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres findet die Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI keine Anwendung.
Siehe Beispiel 3
Hinsichtlich der Vollendung des 25. Lebensjahres gelten die Ausführungen im Abschnitt 2.1 entsprechend.
- Beispiel 1: Versicherungspflichtiger Sozialleistungsbezug und Anrechnungszeittatbestände
- Beispiel 2: Vollendung eines Lebensalters
- Beispiel 3: Bezug von Bürgergeld und Anrechnungszeiten
Beispiel 1: Versicherungspflichtiger Sozialleistungsbezug und Anrechnungszeittatbestände
(Beispiel zu Abschnitt 2)
Versicherungspflichtiger Arbeitslosengeld-Bezug nach Vollendung des 25. Lebensjahres vom 18.08.2005 bis 21.08.2006
Arbeitslosigkeit vom 18.08.2005 bis 30.09.2005
Arbeitsunfähigkeit vom 01.10.2005 bis 10.11.2005
Arbeitslosigkeit vom 11.11.2005 bis 21.08.2006
Lösung:
Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld steht der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI entgegen. Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 01.10.2005 bis 10.11.2005 kommt die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI auch nicht in Betracht, weil das Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit (weiter-)gezahlt worden ist.
Beispiel 2: Vollendung eines Lebensalters
(Beispiel zu Abschnitt 2.1) | |
a) Versicherter geboren am 05.04.1970 | |
Vollendung des 25. Lebensjahres am 04.04.1995 | |
b) Versicherter geboren am 01.05.1970 | |
Vollendung des 25. Lebensjahres am 30.04.1995 | |
Beispiel 3: Bezug von Bürgergeld und Anrechnungszeiten
(Beispiel zu Abschnitt 3)
Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II vom 01.01.2023 bis 31.03.2023
Arbeitslosigkeit vom 01.10.2022 bis 31.03.2023
Versicherter geboren am 27.02.1998
Vollendung des 25. Lebensjahres am 26.02.2023
Für die Zeit des Bezugs von Bürgergeld vom 01.01.2023 bis 31.03.2023 ist eine Anrechnungszeit wegen des Bezugs von Bürgergeld im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI zu berücksichtigen. Diese steht in Anwendung der Regelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI für Zeiten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI für die Zeit vom 01.01.2023 bis 26.02.2023 nicht entgegen. Für die Zeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres (ab 27.02.2023) schließt die Anrechnungszeit wegen des Bezugs von Bürgergeld die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit aus (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI).