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§ 113 SGB VI: Leistungen an Berechtigte im Ausland - Höhe der Rente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.01.2023

Änderung

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes wird nicht immer in das Ausland gezahlt (siehe Abschnitt 18).

Dokumentdaten
Stand01.12.2022
Erstellungsgrundlage In der Fassung des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz, BGBl. 2022 I S. 975, Inkrafttreten: 01.07.2024
Rechtsgrundlage

§ 113 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält Grundregeln, aus welchen Entgeltpunkten bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland immer gezahlt wird:

Absatz 1 Satz 1 bestimmt dies für Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die dort genannten Zuschläge für Beiträge, die nach Bundesrecht entrichtet wurden.

Absatz 1 Satz 2 enthält eine Definition, was unter Bundesgebiets-Beitragszeiten zu verstehen ist.

Absatz 2 regelt, aus welchen Beitragszeiten sich der Waisenrentenzuschlag bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ermittelt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die GRA zu § 110 SGB VI gibt in Abschnitt 1.2 einen Überblick über die Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland. Abschnitt 2 enthält Ausführungen, wann diese Vorschriften Anwendung finden.

§ 113 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI enthalten die Grundregeln, aus welchen Entgeltpunkten bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland immer gezahlt wird. Die § 114 SGB VI und § 272 SGB VI enthalten weitere Regelungen, welche Entgeltpunkte darüber hinaus berücksichtigt werden.

§ 271 SGB VI bestimmt ergänzend zur Definition in § 113 Abs. 1 S. 2 SGB VI, dass Bundesgebiets-Beitragszeiten auch Zeiten sind, für die nach den vor dem 09.05.1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Inland gezahlt wurden. Freiwillige Beiträge müssen für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze entrichtet worden sein. Mit Inland ist das Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland gemeint.

Höhe der Auslandsrente

Die Bestimmung der Höhe der Auslandsrente erfolgt wie bei einer Inlandsrente über die persönlichen Entgeltpunkte (siehe GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 2). Nach dem Grundsatz des § 110 Abs. 2 SGB VI werden die persönlichen Entgeltpunkte zunächst wie bei der Inlandsrente aus allen Zeiten ermittelt. Auch Zeiten, die bei der Auslandsrente nicht zu berücksichtigen sind (zum Beispiel nach § 16 FRG), nehmen so an der Bewertung der Pflichtbeiträge für Berufsausbildung (siehe GRA zu § 54 SGB VI, Abschnitt 3) oder an der Ermittlung der Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (siehe GRA zu § 262 SGB VI, Abschnitt 4) teil. Auf die so ermittelten persönlichen Entgeltpunkte sind anschließend die Vorschriften der §§ 110 ff. SGB VI anzuwenden. Anders als bei der Inlandsrente wird nicht die Summe aus allen Entgeltpunkten, sondern nur aus den in §§ 113, 114, 272 SGB VI genannten Entgeltpunkten, berücksichtigt.

Zur sogenannten 70 %-Ausländerrente vor dem 01.10.2013 siehe Abschnitt 16.

Entgeltpunkte für Beitragszeiten

Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (siehe GRA zu § 55 SGB VI, Abschnitt 1). Selbstverständlich gehören dazu auch Zeiten, für die nach Reichsversicherungsgesetzten Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (siehe GRA zu § 247 SGB VI, Abschnitt 6) und die Zeiten im Beitrittsgebiet, in Berlin und im Saarland, die Beiträgen nach Bundesrecht gleichstehen (siehe GRA zu § 248 SGB VI, Abschnitt 1).

Die Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland stellen hingegen auf eine andere Definition ab, auf Bundesgebiets-Beitragszeiten und Reichsgebiets-Beitragszeiten.

Bundesgebiets-Beitragszeiten nach dem 08.05.1945

Bundesgebiets-Beitragszeiten sind nach § 113 Abs. 1 S. 2 SGB VI Zeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 08.05.1945 gezahlt worden sind und die diesen im fünften Kapitel des SGB VI gleichgestellten Beitragszeiten. Bei dieser Definition kommt es also nicht auf den Beschäftigungs- oder Tätigkeitsort an, sondern wann und nach welchem Recht Beiträge entrichtet wurden. Unter Bundesrecht ist auch das vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland in den alten Bundesländern nach dem 08.05.1945 geltende Recht zu verstehen (Art. 123, 125 GG).

Bundesgebiets-Beitragszeiten sind danach:

  • Beitragszeiten nach Bundesrecht, nach dem 08.05.1945 (§§ 55, 113 SGB VI),
  • Beitragszeiten in der ehemaligen DDR in der Zeit vom 09.05.1945 bis 02.10.1990 (§§ 248, 113 SGB VI),
  • Beitragszeiten im Saarland in der Zeit vom 09.05.1945 bis 31.12.1956 (§§ 248, 113 SGB VI),
  • Beitragszeiten in Berlin (Ost und West) in der Zeit vom 01.07.1945 bis 31.01.1949 (§§ 248, 113 SGB VI),
  • Beitragszeiten in Berlin (West) in der Zeit vom 01.02.1949 bis 31.03.1952 (§§ 248, 113 SGB VI).

Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 08.05.1945 gezahlt worden sind, Berliner Beiträge (bis zum 31.01.1949 in Groß-Berlin) und Beitragszeiten im Saarland erhalten stets Entgeltpunkte. Ob Beitragszeiten im Beitrittsgebiet Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet werden, kann der GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 3 entnommen werden.

Zu den Bundesgebiets-Beitragszeiten gehören beispielsweise Kindererziehungszeiten, für die der Bund die Beiträge trägt (§ 177 Abs. 1 SGB VI), aber auch die, in denen die Erziehung einer im Inland gleichsteht (§ 56 Abs. 3 S. 2 SGB VI, § 12a WGSVG - nicht aber § 28b FRG).

Siehe Beispiel 1

Weiterhin Zeiten, die als Beitragszeiten gelten (§ 55 Abs. 1 S. 2 und S. 3 SGB VI); mit Ausnahme der auf gleichzeitigen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in den Herkunftsgebieten (§ 28b FRG) beruhenden Beitragszeiten. Ghetto-Beitragszeiten gelten für die Erbringung der Leistung als ‘Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet’ (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG). Entgeltpunkte daraus sind wie Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten in das Ausland zahlbar (siehe GRA zu § 2 ZRBG, Abschnitt 4).

Beitragszeiten aufgrund einer fiktiven Nachversicherung nach Bundesrecht (beispielsweise § 72 G 131, Art. 6 §§ 18, 19, 22, 23 FANG, § 99 AKG, §§ 20, 23a NS-Abwicklungsgesetz) stehen den nach Bundesrecht entrichteten Pflichtbeiträgen gleich (BSG vom 29.01.1963, AZ: 1 RA 198/58), auch wenn sie im Einzelfall als Beitragszeiten im Beitrittsgebiet oder Reichsgebiets-Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) bewertet werden (siehe GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 3.2). Um nach Bundesrecht entrichtete Pflichtbeiträge handelt es sich ferner bei Beitragszeiten, die aufgrund einer nach Bundesrecht durchgeführten ‘echten’ Nachversicherung anrechenbar sind. Nach Sonderrecht (§§ 9, 11 WGSVG) nachentrichtete Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, sind stets nach Bundesrecht entrichtet und daher ebenfalls Bundesgebiets-Beitragszeiten.

Freiwillige Beiträge, die nach Bundesrecht nach dem 08.05.1945 entrichtet sind oder diesen nach § 248 SGB VI gleichstehen, sind immer Bundesgebiets-Beitragszeiten. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten zum Zeitpunkt der Beitragsentrichtung ist ohne Belang. Das gilt auch für freiwillige Beiträge, die nach dem 08.05.1945 für Zeiten vor dem 09.05.1945 nachentrichtet wurden (§§ 8, 10 WGSVG).

Beitragszeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind (§ 70 Abs. 3a S. 2 Buchst. b SGB VI), weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen (siehe GRA zu § 55 SGB VI, Abschnitt 4), sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Kindererziehung oder Pflege im Bundesgebiet stattgefunden hat.

Bundesgebiets-Beitragszeiten vor dem 09.05.1945

Nach dem fünften Kapitel des SGB VI gehören zu den Bundesgebiets-Beitragszeiten auch Zeiten, für die nach den vor dem 08.05.1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen

  • Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Inland

oder

  • freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze

gezahlt worden sind. Mit Inland ist das Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland gemeint (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.10.2010, AZ: L 22 R 331/10), einschließlich der neuen Bundesländer, aber ohne die früheren Reichsgebiete, die heute nicht mehr zu Deutschland gehören. Anders als bei den Zeiten nach Bundesrecht kommt es hier also auf den Beschäftigungs- oder Tätigkeitsort an. Bundesgebiets-Beitragszeiten sind danach auch:

  • Pflichtbeitragszeiten nach den Reichsversicherungsgesetzen vor dem 09.05.1945, wenn eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland erfolgte (§§ 247, 271 SGB VI),
  • freiwillige Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen vor dem 09.05.1945, wenn sie für eine Zeit entrichtet wurden, in der der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland oder außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze hatte (§§ 247, 271 SGB VI) und
  • Kindererziehungszeiten vor dem 09.05.1945, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der der heutigen Bundesrepublik Deutschland erfolgte (§§ 249, 271 SGB VI).

Beitragszeiten, die im Gebiet der ursprünglichen Bundesrepublik Deutschland einschließlich Groß-Berlin vor dem 09.05.1945 gezahlt worden sind, erhalten stets Entgeltpunkte. Ob Beitragszeiten im Beitrittsgebiet Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet werden, kann der GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 3 entnommen werden.

Zu den Bundesgebiets-Beitragszeiten gehören regelmäßig auch die Beitragszeiten vor und nach dem 09.05.1945, die im Rahmen zwischenstaatlicher Regelungen in die deutsche Versicherungslast fallen (siehe GRA zu Versicherungslastregelungen: EU/SVA). Diesbezügliche Ausnahmen können den jeweiligen länderbezogenen GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) 883/2004 entnommen werden.

Keine Bundesgebiets-Beitragszeiten sind die im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der heutigen Bundesrepublik Deutschland entrichteten Beiträge; diese werden als Reichsgebiets-Beitragszeiten bezeichnet (siehe GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 5). Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund der Verordnung über die Sozialversicherung in den besetzten Gebieten vom 04.08.1941 (RGBl. I S. 486) sind daher keine Bundesgebiets-Beitragszeiten.

Pflichtbeiträge vor dem 09.05.1945

Pflichtbeiträge sind im Inland entrichtet, wenn sie auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Gebiet beruhen. Maßgebend für die Zuordnung von Pflichtbeiträgen ist der Beschäftigungsort (§§ 9, 10 SGB IV) oder der Ort, an dem die selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde (§ 11 SGB IV). Auf den Wohnort des Versicherten oder den Sitz des Rentenversicherungsträgers kommt es nicht an.

Beschäftigungsort ist in der Regel der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich stattfand. Er muss nicht identisch mit dem Ort sein, an dem der Arbeitgeber seine Betriebsstätte hatte. Handlungsreisende (Bezirksvertreter und Ähnliches), denen die Betreuung eines bestimmten Gebietes oblag, haben ihren Beschäftigungsort an dem Ort, an dem der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses lag (Urteil des LSG Berlin vom 25.04.1967, AZ: L 12 An 15/65). Der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses war in der Regel der Ort, an den der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zu zahlen hatte. Der Beschäftigungsort von solchen Vertretern, die regelmäßig von dem Betriebssitz des Arbeitgebers aus ihrer Beschäftigung nachgingen, ist der Betriebssitz des Arbeitgebers.

Wurden für eine Beschäftigung außerhalb der jeweiligen Reichsgrenzen vor dem 09.05.1945 Pflichtbeiträge nach Reichsrecht entrichtet, liegen Beitragszeiten im Inland vor, wenn sich eine Anknüpfung an eine Beschäftigung im Inland herstellen lässt. Bei ins Ausland entsandten Arbeitnehmern, die im Rahmen der Ausstrahlungstheorie versicherungspflichtig waren, gilt der Sitz der zur Entgeltzahlung verpflichteten Firma als Beschäftigungsort. Lag dieser Beschäftigungsort im Inland, sind die für die Auslandsbeschäftigung entrichteten Pflichtbeiträge wie Beiträge im Inland zu behandeln. Bei Beschäftigten der deutschen Auslandsvertretungen, die nach § 5 AVG alter Fassung versicherungspflichtig waren, ist Berlin als Sitz des Auswärtigen Amtes Beschäftigungsort.

Wurde eine Nachversicherung vor dem 09.05.1945 durchgeführt, sind die aufgrund der Nachversicherung zu berücksichtigenden Beiträge nur dann Beitragszeiten im Inland, soweit sich der Beschäftigungsort des Nachversicherten im Inland befand.

Kindererziehungszeiten sind nach den Bestimmungen des SGB VI ohne zeitliche Einschränkung Pflichtbeitragszeiten. Sie sind dann Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes vor dem 09.05.1945 im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland stattfand. Erfolgte die Kindererziehung außerhalb der jeweiligen Reichsgrenzen vor dem 09.05.1945, liegt eine Bundesgebiets-Beitragszeit vor, wenn sich während der Kindererziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes ein Anknüpfungspunkt an eine Beschäftigung im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland herstellen lässt.

Siehe Beispiele 2 und 3

Wurde das Kind in einem Monat teilweise im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und teilweise außerhalb dieses Gebietes erzogen (beispielsweise Umzug der Eltern am 25.11.1944 von Breslau nach Dresden), ist für die Ermittlung der in das Ausland honorierbaren persönlichen Entgeltpunkte für diesen Monat stets eine Erziehung im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland zu Grunde zu legen.

Freiwillige Beiträge vor dem 09.05.1945

Freiwillige Beiträge sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn sie für eine Zeit entrichtet wurden, während der der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (das heißt im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland) oder im Ausland (das heißt außerhalb der jeweiligen Grenzen des Deutschen Reiches) hatte.

Es kommt nicht darauf an, wo der Versicherte zum Zeitpunkt der Beitragsentrichtung gewohnt hat. Entscheidend ist allein der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I in dem Monat, für den der Beitrag entrichtet wurde. Das gilt auch für Beiträge, die aus dem Ausland entrichtet worden sind.

Von der Anerkennung als Bundesgebiets-Beitragszeiten ausgeschlossen sind die nach Reichsrecht gezahlten freiwilligen Beiträge, die für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in den ehemals deutschen - heute polnischen und russischen - Gebieten oder in den von 1938 bis 1945 vorübergehend der Deutschen Reich eingegliederten Gebieten (zum Beispiel Sudetenland, Österreich) gezahlt worden sind.

Siehe Beispiel 4

Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten

Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Arbeit unter Tage zusätzliche Entgeltpunkte als Leistungszuschlag (§ 85 SGB VI). Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden bei der Auslandsrente berücksichtigt, sofern sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen (§ 113 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).

Die Regelung ist als knappschaftliche Besonderheit nur für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See von Bedeutung.

Zu- und Abschläge aus Versorgungsausgleich/Rentensplitting

Die sich aus Zuschlägen (Bonus) an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich (§ 76 SGB VI) oder einem Rentensplitting (§§ 76c, 120a, 120d SGB VI) ergebenden persönlichen Entgeltpunkte fließen in vollem Umfang in die Auslandsrente ein.

Die sich aus Abschlägen (Malus) an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ergebenden persönlichen Entgeltpunkte werden für die Berechnung der Auslandsrente herangezogen, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen.

Siehe Beispiel 5

Darüber hinaus wird der Malus in der Auslandsrente auch herangezogen, soweit er auf beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten entfällt (siehe GRA zu § 114 SGB VI, Abschnitt 7), auch wenn die beitragsfreien Zeiten gegebenenfalls nicht mit Entgeltpunkten bewertet werden.

Zuschläge aus Beiträgen bei vorzeitiger Rente

Wird eine Rente vor der für den Versicherten maßgebenden Altersgrenze in Anspruch genommen, so ist der Zugangsfaktor für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 niedriger (§ 77 Abs. 2 SGB VI). Dies führt zu einer dauerhaften Rentenminderung.

Mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I 1996 S. 1078) wurde den Versicherten die Möglichkeit gegeben, die Minderung ganz oder teilweise auszugleichen, indem sie Beiträge einzahlen (siehe GRA zu § 187a SGB VI, Abschnitt 2).

Aus den daraus resultierenden Entgeltpunkten (siehe GRA zu § 76a SGB VI, Abschnitt 3.1) wird auch bei gewöhnlichem Aufenthalt des Berechtigten im Ausland gezahlt. Sie sind jedoch weder bei der Ermittlung des Regel-pro-ratas nach § 114 Abs. 1 S. 2 SGB VI noch der zusätzlichen Entgeltpunkte nach § 272 SGB VI zu berücksichtigen.

Zuschläge aus Beiträgen bei Abfindung

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitnehmer seine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung verlieren, beispielsweise weil diese bestimmte Wertgrenzen nicht erreicht (§ 3 Abs. 2 BetrAVG). Mit dem RRG 1999 wurde die Möglichkeit geschaffen, innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung, Beiträge bis zum Abfindungsbetrag in die Rentenversicherung einzuzahlen (siehe GRA zu § 187b SGB VI, Abschnitt 3).

Bei der externen Teilung von Betriebsrenten im Versorgungsausgleich können sehr geringe Ausgleichswerte entstehen. Entscheidet sich der Ausgleichsberechtigte für keine Zielversorgung (§ 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG), soll dies nicht zu Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse führen. Das Anrecht kann dann von ihr abgefunden werden (§ 5 Abs. 1 S. 3 VersAusglKassG). Mit dem 4. SGB IV ÄndG wurde die Möglichkeit geschaffen, innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung, Beiträge bis zum Abfindungsbetrag in die Rentenversicherung einzuzahlen (siehe GRA zu § 187b SGB VI, Abschnitt 4).

Aus den daraus resultierenden Entgeltpunkten (GRA zu § 76a SGB VI, Abschnitt 4.1) wird auch bei gewöhnlichem Aufenthalt des Berechtigten im Ausland gezahlt. Sie sind jedoch weder bei der Ermittlung des Regel-pro-ratas nach § 114 Abs. 1 S. 2 SGB VI noch der zusätzlichen Entgeltpunkte nach § 272 SGB VI zu berücksichtigen.

Zuschläge aus geringfügiger Beschäftigung

Verzichtet ein geringfügig entlohnter Beschäftigter (§ 8 SGB IV) auf seine Versicherungspflicht (§ 6 Abs. 1b SGB VI), so entrichtet der Arbeitgeber Pauschalbeiträge (§ 172 Abs. 3 SGB VI). Gleiches gilt für am 31.12.2012 geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte (§ 230 Abs. 8 SGB VI). Mit diesen Pauschalbeiträgen werden keine Beitragszeiten erworben.

Stattdessen werden für Zeiten der geringfügigen Beschäftigung, in denen Beschäftigte seit 01.01.2013 von der Versicherungspflicht befreit wurden oder bereits vor dem 01.01.2013 aufgrund der geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei waren, Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt (siehe GRA zu § 76b SGB VI, Abschnitt 4 und GRA zu § 264b SGB VI, Abschnitt 3). Diese werden bei der Rentenberechnung (§ 66 Abs. 1 SGB VI) und bei der Wartezeit berücksichtigt (§ 52 Abs. 2 SGB VI).

Diese Zuschläge an Entgeltpunkten aus geringfügiger Beschäftigung werden auch bei gewöhnlichem Aufenthalt des Berechtigten in voller Höhe im Ausland gezahlt. Sie sind jedoch weder bei der Ermittlung des Regel-pro-ratas nach § 114 Abs. 1 S. 2 SGB VI noch der zusätzlichen Entgeltpunkte nach § 272 SGB VI zu berücksichtigen.

Zusätzliche Entgeltpunkte aus Wertguthaben

Mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998 (BGBl. I 1998 S. 688) können seit 01.01.1998 flexible Arbeitszeitregelungen getroffen werden. Dabei werden in der Arbeitsphase Arbeitsentgelte als ‘Wertguthaben’ angespart. Wie solche Wertguthaben verwendet werden können, wird durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 21.12.2008 (BGBl. I 2008 S. 2940) in § 7c SGB IV geregelt.

Kann das Wertguthaben nicht für diese Zwecke verwendet werden, kommt es zu einem ‘Störfall’. Das Wertguthaben wird dann aufgelöst (siehe GRA zu § 23b SGB IV, Abschnitt 6.1). Aus dem Arbeitsentgelt des aufgelösten Wertguthabens werden Beiträge fällig und im Rentenfall zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt (siehe GRA zu § 70 SGB VI, Abschnitt 5.1).

Aus diesen Entgeltpunkten wird auch bei gewöhnlichem Aufenthalt des Berechtigten im Ausland gezahlt; sie beeinflussen außerdem das Regel-pro-rata (siehe GRA zu § 114 SGB VI, Abschnitt 3) und sind bei der Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte nach § 272 SGB VI zu berücksichtigen.

Zuschläge bei Witwen- und Witwerrenten

Große Witwen- und Witwerrenten betragen bei Anwendung des ab 01.01.2002 geltenden Hinterbliebenenrecht durch Absenkung des Rentenartfaktors von 0,6 auf 0,55 nur noch 55 % der Versichertenrente (siehe GRA zu § 67 SGB VI, Abschnitt 3.2). Zum Ausgleich besteht eine ‘Kinderkomponente’ für Witwen und Witwer, die Kinder erzogen haben.

Aus den daraus resultierenden Entgeltpunkten (siehe GRA zu § 78a SGB VI, Abschnitt 5) wird auch bei gewöhnlichem Aufenthalt des Berechtigten im Ausland gezahlt. Dies gilt gleichfalls für Zuschläge, die für Kindererziehung im Reichsgebiet außerhalb des heutigen Bundesgebiets (§ 249 Abs. 2 SGB VI) oder in den Herkunftsgebieten im Sinne des FRG (§ 28b FRG) ermittelt wurden.

Zuschläge aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente

Beschäftigten, die eine Alters-Teilrente beziehen, sollen die nach dem Rentenbeginn entrichteten Beiträge in vollem Umfang zugute kommen (BSG vom 09.12.1997, AZ: 8 RKn 8/96, SozR 3-2600 § 263 Nr. 1). Dieser Grundsatz wurde durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz verwirklicht. Seitdem verbleibt es bei dem einmal festgestellten Rentenbeginn. Aus den Beiträgen nach dem Beginn der Teilrente werden Zuschläge an Entgeltpunkten berechnet (§ 76d SGB VI).

Aus den daraus resultierenden Entgeltpunkten wird auch bei gewöhnlichem Aufenthalt des Berechtigten im Ausland gezahlt. In Hinterbliebenenrenten werden nicht Zuschläge an Entgeltpunkten, sondern Entgeltpunkte für Beitragszeiten berücksichtigt. Sie sind jedoch weder bei der Ermittlung des Regel-pro-ratas nach § 114 Abs. 1 S. 2 SGB VI noch der zusätzlichen Entgeltpunkte nach § 272 SGB VI zu berücksichtigen.

Zuschläge aus Zeiten besonderer Auslandsverwendung

Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (§ 63c Abs. 1 SVG, § 31a Abs. 1 BeamtVG) von Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch und von Zivilbeschäftigten ab 13.12.2011 werden zusätzlich Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt (§ 76e SGB VI). Mit ihnen soll den besonderen Umständen und Belastungen einer besonderen Auslandsverwendung Rechnung getragen werden. Voraussetzungen sind, dass für die Zeit eine Pflichtbeitragszeit vorliegt und die Auslandsverwendung insgesamt mindestens 180 Tage angedauert hat, wobei einzelne Zeiten mindestens 30 Tage umfassen müssen.

Aus den daraus resultierenden Entgeltpunkten (siehe GRA zu § 76e SGB VI, Abschnitt 4) wird auch bei gewöhnlichem Aufenthalt des Berechtigten im Ausland gezahlt.

Zuschläge für nachversicherte Soldaten auf Zeit

Um Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ohne Pensionsanspruch die fehlende betriebliche Zusatzversorgung auszugleichen, erhalten sie ab 01.01.2016 eine erhöhte Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese orientiert sich an den Grundsätzen der Zusatzversorgung der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes (VBL). Beitragsbemessungsgrundlage sind für ab 01.01.2016 fällig werdende Nachversicherungsbeiträge die fiktiv um 20 % erhöhten beitragspflichtigen Einnahmen. Sie werden auch bis zu 20 % über der Beitragsbemessungsgrenze/ Beitragsbemessungsgrenze (Ost) berücksichtigt (siehe GRA zu § 181 SGB VI, Abschnitt 4). Für diese Entgelte über der Beitragsbemessungsgrenze/ Beitragsbemessungsgrenze (Ost) werden Zuschläge an Entgeltpunkten/ Entgeltpunkten (Ost) ermittelt (§ 76f SGB VI).

Aus diesen Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit (siehe GRA zu § 76f SGB VI) wird auch bei gewöhnlichem Aufenthalt des Berechtigten im Ausland gezahlt.

Zuschläge für langjährige Versicherung

Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (siehe GRA zu § 76g SGB VI, GRA zu § 307e SGB VI und GRA zu § 307f SGB VI) werden auch bei gewöhnlichem Aufenthalt des Berechtigten im Ausland gezahlt, und zwar in voller Höhe. Dies gilt unabhängig davon, ob der Berechnung auch Grundrentenbewertungszeiten nach dem FRG oder aus Reichsgebiets-Beitragszeiten zugrunde liegen, aus denen Entgeltpunkte nicht oder nicht in vollem Umfang in das Ausland gezahlt werden können (3. Sondersitzung AGZWSR 2020, TOP 4, Anlage 3).

Zuschlag bei Waisenrenten

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt. Andere Beitrags- und Beschäftigungszeiten sowie sonstige rentenrechtliche Zeiten bleiben außer Betracht. Die Berechnung des Zuschlags aus Bundesgebiets-Beitragszeiten erfolgt nach den in der GRA zu § 78 SGB VI, Abschnitt 2 aufgezeigten Grundsätzen.

Siehe Beispiel 6

Darüber hinaus wird der Zuschlag in der Auslandsrente zusätzlich aus beitragsfreien und Berücksichtigungszeiten ermittelt (siehe GRA zu § 114 SGB VI, Abschnitt 8).

70 %-Rente vor dem 01.10.2013

Vor dem 01.10.2013 erhielten Personen,

  • die nicht Deutsche beziehungsweise Angehörige eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz waren,
  • die nicht Inhaber einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Blauen Karte EU nach der Richtlinie 2009/50/EG (§ 19a AufenthG) oder nicht Inhaber einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG) waren,
  • die nicht Hinterbliebene (Witwe, Witwer, Waise) der vorgenannten Personen für die Hinterbliebenenrente waren und
  • die nicht nach über- und zwischenstaatlichem Recht Deutschen gleichgestellt wurden,

die Rente im Wesentlichen nur aus den Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragzeiten nach §§ 113, 271 SGB VI. Darüber hinaus wurden auch die Entgeltpunkte für die in § 113 Abs. 1 und 2 SGB VI genannten Zuschläge voll berücksichtigt, Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting jedoch nur, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfielen. Aus Entgeltpunkten für beitragsfreie und Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten konnte an diese Personen nicht gezahlt werden, wenn sie sich gewöhnlich im Ausland aufhielten. Die sich so in der Summe ergebenden persönlichen Entgeltpunkte wurden bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland auf 70 % reduziert. Zur Begründung der Kürzung, siehe GRA zu § 110 SGB VI, Abschnitt 1.1, unter Rentenanpassungsgesetz 1982.

Siehe Beispiel 7

Entgeltpunkte, die ausländischen Zeiten im Rahmen einer ‘weniger-als’-Regelung des über- oder zwischenstaatlichen Rechts zugeordnet sind, wurden in vollem Unfang in das Ausland erbracht und nicht auf 70 % reduziert.

Beachte:

In § 317a SGB VI ist die Neufeststellung von 70 %-Ausländerrenten geregelt; Bestandsrenten nach dem SGB VI sind dabei von Amts wegen neu festzustellen (siehe GRA zu § 317a SGB VI, Abschnitt 5).

Zuschlag für Kindererziehung

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung (siehe GRA zu § 307d SGB VI) wird in vollem Umfang in das Ausland gezahlt. Die Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland (§§ 110 bis 114, 270b bis 272, 317 bis 319 SGB VI) enthalten diesbezüglich keine Einschränkungen (Sondersitzung AGZWSR 2014, TOP 2, Anlage 2).

Das gilt auch dann, wenn

  • die Kindererziehung im 12. beziehungsweise 24. Kalendermonat nach dem Geburtsmonat außerhalb des Bundesgebietes erfolgte,
  • in der Auslandsrente keine oder nur begrenzt zahlbare Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit enthalten sind oder
  • für die Auslandsrente keine zahlbaren Entgeltpunkte verbleiben.

Die Zahlung des Zuschlages ist somit nur davon abhängig, dass für den 12. beziehungsweise 24. Kalendermonat nach dem Geburtsmonat eine Kindererziehungszeit anerkannt wurde. Hinsichtlich des Gebiets, in dem die Erziehung erfolgte (FRG-Herkunftsgebiet, Reichsgebiet), wird nicht unterschieden.

Zuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes (siehe GRA zu § 307i SGB VI) wird aus den persönlichen Entgeltpunkten ermittelt, die der Rente am 30.06.2024 zugrunde liegen. So wird der Zuschlag individuell, vorleistungsbezogen und verwaltungspraktikabel maschinell ermittelt.

  • Sind die persönlichen Entgeltpunkte nach den Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland am Stichtag gemindert, ermittelt sich der Zuschlag aus diesen geminderten persönlichen Entgeltpunkten (AGZWSR 2/2022, TOP 2, Anlage 2).Ändern sich die persönlichen Entgeltpunkte nach den Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland nach dem Stichtag, zum Beispiel weil Berechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das In- oder Ausland verlegen, wird der Zuschlag nicht neu ermittelt. Es verbleibt bei der Berechnungsbasis der persönlichen Entgeltpunkte am 30.06.2024 (AGZWSR 2/2022, TOP 2, Anlage 2).

Höherversicherung

Die Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland enthalten keine Bestimmung über die Zahlung von Steigerungsbeträgen zur Höherversicherung in das Ausland. Da die Vorschriften über Leistungen an Berechtigte in das Ausland stets auf das Inlandsrentenrecht zurückgreifen, sofern sie nicht etwas anderes bestimmen, findet § 269 SGB VI über Leistungen aus Beiträgen der Höherversicherung auch bei einem Auslandsaufenthalt unmittelbar Anwendung.

Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe in das Ausland gezahlt; das gilt auch dann, wenn im Übrigen keine zahlbaren Beitragszeiten vorhanden sind. Ob die Höherversicherungsbeiträge für eine Zeit entrichtet sind, während der der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im Ausland hatte, ist unbeachtlich. Die volle Höherversicherungsleistung erhalten alle berechtigten Personen seit jeher; eine Kürzung für berechtigte Ausländer fand nicht statt.

Höherversicherungsleistungen in diesem Sinne sind Steigerungsbeträge für ‘echte’ Höherversicherungsbeiträge und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI. Das SGB VI enthält keine den §§ 32b Abs. 2/ § 1255b RVO, 37b AVG/ § 1260b RVO und Art. 2 § 15 AnVNG/ Art. 2 § 15 ArVNG entsprechenden Bestimmungen. Wegen der Berechnung der Höherversicherungsleistung wird auf die GRA zu § 269 SGB VI, Abschnitt 4 verwiesen.

Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung werden zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente geleistet (§ 269 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Damit kommt eine eigenständige Leistung bei Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht in Betracht. Besteht kein Rentenanspruch, so können die Beiträge zur Höherversicherung im Rahmen des § 210 SGB VI erstattet werden; eine Kapitalabfindung sieht das SGB VI nicht vor. Besteht hingegen ein Rentenanspruch und kann ausschließlich eine Höherversicherungsleistung gezahlt werden, ist eine Erstattung nicht möglich.

Beispiel 1: Bundesgebiets-Beitragszeit nach 1945 - Kindererziehung

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Der Ehemann wird im Rahmen eines Delegierungsvertrages aus Dresden zur Botschaft der DDR in Havanna (Kuba) entsandt und entrichtet während dieser Zeit Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der DDR für die Zeit vom 01.01.1964 bis zum 31.12.1969.

Seine ihn begleitende Ehefrau übt keine Beschäftigung oder Tätigkeit aus.

Geburt eines Kindes erfolgt am 17.01.1966.

Lösung:

Für die Ehefrau liegt eine Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung nach § 56 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit §§ 249, 249a SGB VI für die Zeit vom 01.02.1966 bis zum 31.01.1967 vor.

Die Beitragszeit des Ehemannes steht nach § 248 Abs. 3 SGB VI einer nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeit gleich. Damit kann auch für die Ehefrau die Kindererziehungszeit einer Pflichtbeitragszeit nach Bundesrecht gleichgestellt und im Rahmen des § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI als Bundesgebiets-Beitragszeit in das Ausland honoriert werden.

Ob Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen sind, richtet sich nach § 254d SGB VI.

Beispiel 2: Bundesgebiets-Beitragszeit vor 1945 - Kindererziehung

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.1)

Der Ehemann entrichtet während der Beschäftigung bei der deutschen Auslandsvertretung in Madrid (Spanien) Pflichtbeiträge gemäß § 5 AVG alter Fassung für die Zeit vom 01.01.1940 bis zum 31.12.1944.

Die Ehefrau übt keine Beschäftigung oder Tätigkeit aus.

Geburt eines Kindes erfolgt am 17.01.1943.

Lösung:

Für die Ehefrau liegt eine Pflichtbeitragszeit wegen Kinderziehung nach § 56 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 249 SGB VI für die Zeit vom 01.02.1943 bis zum 31.01.1944 vor.

Die Kindererziehungszeit ist eine Bundesgebiets-Beitragszeit und damit in das Ausland honorierbar, weil während der Kindererziehung Pflichtbeiträge nach Reichsrecht entrichtet wurden und sich ein Anknüpfungspunkt für eine Beschäftigung im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland herstellen lässt. Bei Beschäftigten der deutschen Auslandsvertretungen war Berlin als Sitz des Auswärtigen Amtes Beschäftigungsort.

Beispiel 3: Keine Bundesgebiets-Beitragszeit vor 1945 - Kindererziehung

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.1)

Der Ehemann entrichtet Pflichtbeiträge im Rahmen der Ausstrahlungstheorie für eine Beschäftigung in Madrid (Spanien) vom 01.01.1940 bis zum 31.12.1944.

Die entsendende Firma hat ihren Sitz in Breslau (Schlesien).

Die Ehefrau übt keine Beschäftigung oder Tätigkeit aus.

Geburt eines Kindes erfolgt am 17.08.1943.

Lösung:

Für die Ehefrau liegt eine Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung nach § 56 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 249 SGB VI für die Zeit vom 01.09.1943 bis zum 31.08.1944 vor.

Die Kindererziehungszeit ist eine Reichsgebiets-Beitragszeit (§ 254d Abs. 1 SGB VI) und damit in der Auslandsrente nur im Rahmen des § 272 SGB VI berücksichtigungsfähig. Zwar wurden Pflichtbeiträge nach Reichsrecht entrichtet. Da die entsendende Firma ihren Sitz in Breslau hatte, jedoch lässt sich ein Anknüpfungspunkt für eine Beschäftigung im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland nicht finden.

Beispiel 4: Bundesgebiets-Beitragszeit vor 1945 - freiwillige Beiträge

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.2)
Ein Versicherter entrichtet im Dezember 1937 freiwillige Beiträge aus dem Ausland für die Zeit vom 01.01.1935 bis zum 31.12.1937.
Er hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in Dresden (neue Bundesländer)bis 29.02.1936
in Breslau (Schlesien)01.03.1936 bis 31.08.1937
in Kopenhagen (Dänemark)ab 01.09.1937
Lösung:
Die freiwilligen Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts
in Dresden01.01.1935 bis 29.02.1936
und in Kopenhagen01.09.1937 bis 31.12.1937
sind Beiträge im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland.
Die freiwilligen Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts
in Breslau01.03.1936 bis 31.08.1937
sind dagegen Beiträge außerhalb des Gebietes der heutigen Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).

Beispiel 5: Abschlag aus dem Versorgungsausgleich

(Beispiel zu Abschnitt 5)
Der Ehemann ist seit dem 01.11.2000 Rentenbezieher. Die Auswanderung in das Ausland erfolgte am 15.05.2001. Während der Ehezeit vom 01.01.1970 bis 31.12.1989 hat der Ehemann folgende Beitragszeiten zurückgelegt:
120 Monate FRG-Beiträge (Rumänien)    16,0000 EP
120 Monate Bundesgebiets-Beitragszeiten plus 10,0000 EP
ist gleich 26,0000 EP
Die Ehefrau hat während der Ehezeit keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. In der Inlandsrente ist für den Ehemann ein Abschlag in Höhe von 13,0000 EP zu berücksichtigen.
Lösung:
Für die Auslandsrente ist der Abschlag heranzuziehen, soweit die Entgeltpunkte auf Bundesgebiets-Beitragszeiten beruhen. Der Abschlag entfällt gemäß § 76 Abs. 6 SGB VI zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit liegenden Kalendermonate mit Beitrags-/Beschäftigungs-Zeiten und beitragsfreien Zeiten. Die Feststellung des auf die Bundesgebiets-Beitragszeiten beruhenden Abschlags erfolgt nach Maßgabe der in § 121 SGB VI beschriebenen Berechnungsgrundsätze, wobei zu beachten ist, dass vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt werden.
13,0000 EP  mal  120 Monate BG-Zeiten
geteilt durch
240 Monate
entspricht 6,5000 EP
Für die Auslandsrente sind 6,5000 EP als Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich für Bundesgebiets-Beitragszeiten zu berücksichtigen.
Werden Entgeltpunkte im Beitrittsgebiet nach der Verlegung des Aufenthalts mit Entgeltpunkten (Ost) bewertet, wird der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich, der auf diese Beitragszeiten entfällt, ebenfalls mit Entgeltpunkten (Ost) ermittelt. Wären beispielsweise 80 der 120 Monate Bundesgebiets-Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) zu bewerten, ergäbe sich folgende Rechnung.
13,0000 EP  mal  80 Monate BG-Zeiten (Ost)
geteilt durch
240 Monate
entspricht 4,3333 EP (Ost)
Der Rest aus den 120 Monaten ergäbe dann EP.

Beispiel 6: Zuschlag bei Waisenrenten - FRG-Beiträge

(Beispiel zu Abschnitt 15)
Die Waise bezieht Halbwaisenrente seit dem 10.01.2000.
Die Auswanderung in das Ausland erfolgte am 15.05.2001.
Der Rente liegen folgende Zeiten zu Grunde:
beitragsfreie Zeiten   70 Monate
Bundesgebiets-Beitragszeiten 200 Monate
FRG-Beiträge    50 Monate
Lösung:
Der Zuschlag errechnet sich allein aus den Bundesgebiets-Beitragszeiten.
200 Monate mal 1,0 (Zugangsfaktor) mal 0,0833  gleich 16,6600 EP.

Beispiel 7: 70 %-Rente für Ausländer vor dem 01.10.2013

(Beispiel zu Abschnitt 16)
Folgende rentenrechtliche Zeiten wurden zurückgelegt:
240 Monate Bundesgebiets-Beitragszeiten23,0000 EP
100 Monate FRG-Beiträge10,0000 EP
40 Monate beitragsfreie Zeiten 3,0000 EP
Abschlag aus dem Versorgungsausgleich (fiktiv)12,0000 EP
von denen auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen 8,0000 EP
a) Es ist eine Regelaltersrente zu berechnen.
b) Es ist eine Halbwaisenrente zu berechnen.
Lösung zu a):
Der Auslandsrente sind folgende persönliche Entgeltpunkte zu Grunde zu legen:
Bundesgebiets-Beitragszeiten   23,0000 EP
abzüglich Abschlag Versorgungsausgleich aus Bundesgebiets-Beitragszeiten  minus 8,0000 EP
es verbleiben  15,0000 EP
davon 70 %ist gleich10,5000 EP
Der Rentenartfaktor beträgt 1,0. Damit sind 10,5000 pEP mit dem aktuellen Rentenwert zu multiplizieren.
Lösung zu b):
Der Auslandsrente sind folgende persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde zu legen:
Bundesgebiets-Beitragszeiten  23,0000 EP
abzüglich Abschlag Versorgungsausgleich aus BG-Beitragszeiten  minus 8,0000 EP
es verbleiben  15,0000 EP
Zuschlag an Entgeltpunkten 240 Monate mal  0,0833 EP  ist gleichplus19,9920 EP
das sind dann  34,9920 EP
davon 70 % ist gleich24,4944 EP
Der Rentenartfaktor beträgt 0,1. Damit sind 2,4944 pEP mit dem aktuellen Rentenwert zu multiplizieren.
Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879)

Inkrafttreten: 01.01.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/18473 und 19/20711

Die Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§§ 76g, 307e, 307f SGB VI) werden auch in der Auslandsrente berücksichtigt.

Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz - BwAttraktStG) vom 13.05.2015 (BGBl. I S. 706)

Inkrafttreten: 01.01.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3697 und 18/4119

Die Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit (§ 76f SGB VI) werden auch in der Auslandsrente berücksichtigt.

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3484)

Inkrafttreten: 01.10.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/13022 und 17/13536

Die Kürzung der persönlichen Entgeltpunkte aus Bundesgebiets-Beitragszeiten auf 70 % für Ausländer (§ 113 Abs. 3 SGB VI in der Fassung vor dem 01.10.2013), die

  • nicht Deutsche beziehungsweise Angehörige eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz,
  • nicht hochqualifizierte Ausländer (im Sinne der §§ 19, 19a AufenthG) oder
  • nicht Hinterbliebene von Deutschen, Angehörigen eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz oder von hochqualifizierten Ausländern - für die Hinterbliebenenrente -

waren, ist weggefallen. Die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden zum 01.10.2013 ersatzlos gestrichen.

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773, BR-Drucksache 625/12

Neben Zuschlägen aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 264b SGB VI) werden nun auch Zuschläge aus geringfügiger Beschäftigung (§ 76b SGB VI) in der Auslandsrente berücksichtigt.

Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.2012 (BGBl. I S. 1224)

Inkrafttreten: 01.08.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/8682

Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte sowie deren Hinterbliebene wurden von der Kürzung der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten auf 70 % ausgenommen (§ 113 Abs. 4 SGB VI).

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6764 und 17/7991

Zuschläge an Entgeltpunkten (§ 76a Abs. 2 SGB VI) aus der Zahlung von Beiträgen wegen Abfindung von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse (§ 187b Abs. 1a SGB VI) werden auch im Rahmen der Auslandsrente berücksichtigt (§ 113 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI).

Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 05.12.2011 (BGBl. I S. 2458)

Inkrafttreten: 13.12.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/7143

Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten eine besonderen Auslandsverwendung können in das Ausland exportiert werden (§ 113 Abs. 1 Nr. 10 SGB VI).

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 (BGBl. I S. 1202)

Inkrafttreten: 29.06.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/4978

Die bisherigen gesetzlichen Verweisungen in Absatz 3 auf die VO (EWG) Nr. 1408/71 sind durch Bezugnahme auf Angehörige eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz beziehungsweise deren Hinterbliebene ersetzt worden.

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10289 und 16/10901

Zusätzliche Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 3 SGB VI) aus wegen eines Störfalls (§ 23b Abs. 2 S. 1 bis 4 SGB IV) aufgelösten Wertguthabens werden auch im Rahmen der Auslandsrente berücksichtigt (§ 113 Abs. 1 Nr. 7 SGB VI).

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten: 05.05.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6540

Hinterbliebene von Deutschen beziehungsweise von Angehörigen eines Staates, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, erhalten die Hinterbliebenenrente - wie die vorgenannten Staatsangehörigen selbst - aus 100 % der persönlichen Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten, unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit.

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3445

Das Lebenspartnerschaftsrecht wurde weitgehend an die Ehe angeglichen. Die bei einer Ehescheidung geltenden Regelungen werden entsprechend angewendet (§ 20 Abs. 4 LPartG). Nach Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 15 LPartG) führt das Familiengericht ebenso wie bei Ehen grundsätzlich einen Versorgungsausgleich durch. Ebenso besteht nun die Möglichkeit eines Rentensplittings unter Eingetragenen Lebenspartnern (§ 120d SGB VI). Zu- und Abschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting unter Eingetragenen Lebenspartnern werden im Rahmen der Auslandsrentenzahlung wie die von Ehepartnern behandelt.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.01.1998 beziehungsweise 01.08.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149

Zuschläge an Entgeltpunkten (§ 76a Abs. 2 SGB VI) aus der Zahlung von Beiträgen wegen Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (§ 187b SGB VI) werden auch im Rahmen der Auslandsrente berücksichtigt (§ 113 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI). Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Altersrente (§ 76d SGB VI) werden ebenfalls in das Ausland gezahlt (§ 113 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI).

Die Minderung der persönlichen Entgeltpunkte auf 70 % aus Bundesgebiets-Beitragszeiten erfolgt nur noch für Angehörige eines Staates, in dem nicht die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist (§ 113 Abs. 3 SGB VI).

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

Zu- und Abschläge aus einem Rentensplitting (§ 76c SGB VI) werden auch im Rahmen der Auslandsrente berücksichtigt (§ 113 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB VI). Abschläge jedoch nur, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen.

Auch Zuschläge an Entgeltpunkten bei Witwen- und Witwerrenten (§ 78a SGB VI) werden in das Ausland gezahlt (§ 113 Abs. 1 Nr. 8 SGB VI).

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Zusätzliche Entgeltpunkte aus nicht verwendeten Wertguthaben aus einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeit (§ 70 Abs. 3 SGB VI) werden auch im Rahmen der Auslandsrente berücksichtigt (§ 113 Abs. 1 Nr. 7 SGB VI).

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280 und 14/441

Zuschläge an Entgeltpunkten (§ 76b SGB VI) aus einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung (§ 8 SGB IV) werden auch im Rahmen der Auslandsrente berücksichtigt (§ 113 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI).

Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)

Inkrafttreten: 01.08.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4336

Sind Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente gezahlt worden (§ 187a SGB VI), werden die daraus resultierenden Entgeltpunkte (§ 76a Abs. 1 SGB VI) auch im Rahmen der Auslandsrente berücksichtigt (§ 113 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI).

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 und 12/405

Seit der Änderung der Rentenberechnung vom Angestelltenversicherungsgesetz (AVG)/ der Reichsversicherungsordnung (RVO)/ dem Reichsknappschaftsgesetz (RKG) zum SGB VI stellen die Auslandsrenten-Regelungen auf die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ab. Es wird unterschieden, wo die Beitragszeiten, aus denen sich die Entgeltpunkte ergeben, zurückgelegt wurden (siehe GRA zu § 110 SGB VI, Abschnitt 1.1, unter Rentenreformgesetz - RRG 1992). Die Einschränkung für Ausländer, dass diese die Rente nur aus Bundesgebiets-Beitragszeiten und daraus nur zu 70 % erhielten, wurde unverändert übernommen.

Recht vor 1992

Durch die Neufassung der Auslandsrenten-Regelungen durch das Rentenanpassungsgesetz - RAG 1982 rückwirkend zum 01.06.1979, konnten neben Deutschen auch Ausländer eine Rente erhalten, wenn sie sich gewöhnlich im Ausland aufhielten. Unterschiede bestanden in der Berechnung der Auslandsrente (siehe GRA zu § 110 SGB VI, Abschnitt 1.1, Recht ab 1982).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 113 SGB VI