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§ 300 SGB VI: Grundsatz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.05.2022

Änderung

Die GRA wurde in Abschnitt 4.1 im Hinblick auf die AGVR 4/2021, TOP 5 redaktionell überarbeitet und in den Abschnitten 6.1, 6.3 bis 6.5 an zwischenzeitliche Rechtsänderungen angepasst.

Dokumentdaten
Stand12.04.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des EM-ReformG vom 20.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2001
Rechtsgrundlage

§ 300 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Im Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels des SGB VI „Sonderregelungen“ werden die „Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts“ behandelt.

In diesem Zusammenhang stellt § 300 SGB VI in Absatz 1 den Grundsatz auf, dass vom Inkrafttreten des SGB VI an und bei allen zukünftigen Rechtsänderungen das aktuelle (neue) Recht Anwendung findet, und zwar auch auf Sachverhalte und Ansprüche, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bestanden haben. Das noch im Recht des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), der Reichsversicherungsordnung (RVO) beziehungsweise des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) bestehende „Versicherungsfallprinzip“ wurde damit aufgegeben.

Nach Absatz 2 soll aber - abweichend von dem Grundsatz der Anwendung neuen Rechts - noch das bisherige Recht zur Anwendung kommen, wenn ein Anspruch bereits im bisherigen Recht entstanden ist, durchgehend fortbestand, noch innerhalb einer Frist von drei Kalendermonaten nach der Rechtsänderung geltend gemacht wurde und sich ein Leistungsbeginn vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ergibt.

Für die Neufeststellung einer Rente nach dem Zeitpunkt einer Rechtsänderung bestimmt Absatz 3, dass das bei der Erstfeststellung der Rente anzuwendende Recht auch weiterhin maßgeblich bleibt.

Bei Neufeststellung einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente schließt Absatz 3b - als Sonderregelung zu § 44 Abs. 4 SGB X - die Nachzahlung von Rentenbeträgen für die Zeit vor dem 01.01.1992 aus.

Für den Rechtswechsel vom AVG, von der RVO beziehungsweise vom RKG zum SGB VI stellt Absatz 4 klar, dass der Anspruch auf die am 31.12.1991 bereits laufend erbrachten Leistungen nicht allein deshalb entfällt, weil die bisherigen Anspruchsnormen des AVG, der RVO oder des RKG durch die neuen Anspruchsnormen des SGB VI ersetzt wurden.

Absatz 5 schließt die Anwendung der Absätze 1 bis 4 aus, soweit in den nachfolgenden Vorschriften (§§ 301 ff. SGB VI) etwas anderes bestimmt ist.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • §§ 301 ff. SGB VI:
    Von § 300 SGB VI abweichende Regelungen bestehen in den §§ 301 ff. SGB VI (siehe hierzu die GRAen zu den entsprechenden Vorschriften).
    Laufende Renten sind im Falle einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften grundsätzlich nicht neu festzustellen; denn die Rechtsänderung stellt für sich allein gesehen keinen Neufeststellungsgrund dar (§ 306 Abs. 1 SGB VI), soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist (vergleiche zum Beispiel § 307 Abs. 4 und 5 SGB VI, § 308 Abs. 2 SGB VI).
  • Art. 16 Abs. 5 S. 1 Rü-ErgG
    Nach Art. 16 Abs. 5 S. 1 Rü-ErgG in der Fassung bis 17.08.2006 blieben Renten, die unter Anwendung des SGB VI in der Fassung vor Inkrafttreten des Rü-ErgG berechnet worden waren, von den rückwirkenden Rechtsänderungen durch das Rü-ErgG unberührt, wenn dem Berechtigten bereits vor dem 30.06.1993 ein bindender Bescheid erteilt worden war und kein sonstiger Neufeststellungsgrund vorlag.
  • Art. 6 des AAÜG-ÄndG:
    Für die Neufeststellung von Renten nach Art. 6 des AAÜG-ÄndG vom 11.11.1996 (BGBl. I S. 1674) zum 01.01.1997 sind - abweichend von § 300 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 (siehe hierzu die Historie) - die Berechnungsvorschriften des SGB VI in der Fassung weiter anzuwenden, die für die jeweilige Rente zuletzt maßgeblich waren. Die aufgrund des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461) zum 01.01.1997 in Kraft getretenen Änderungen des SGB VI sind unbeachtlich.

Rechtsanwendung bei Erstfeststellungen von Renten

Die Rechtsanwendung bei einer erstmalig festzustellenden Rente ist abhängig vom Beginn der Rente und - wegen der Übergangsfrist des § 300 Abs. 2 SGB VI - vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung (§ 115 Abs. 1 S. 1 SGB VI in Verbindung mit § 16 SGB I).

Maßgebend ist der Rentenbeginn, der sich für

ergibt. In Fällen des Rentenausschlusses nach § 116 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 ist für die Rechtsanwendung auf den „fiktiven Rentenbeginn“ abzustellen.

Für die Beurteilung der Rechtsanwendung bei der erstmaligen Feststellung eines Rentenanspruches - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach - kann anhand der Kriterien „Rentenbeginn“ und „Rentenantragstellung“ folgende dreistufige Prüfung vorgenommen werden:

1.Bei der erstmaligen Feststellung einer Rente findet das Recht Anwendung, das im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebend ist. Hat sich das Recht nach dem Rentenbeginn geändert, ist dagegen grundsätzlich das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Rentenantragstellung gilt (§ 300 Abs. 1 SGB VI).
2.Bei einer nach Rentenbeginn eingetretenen Rechtsänderung bleibt das bisherige Recht nur dann maßgebend, wenn der Rentenantrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten (§ 26 SGB X) nach Inkrafttreten dieser Rechtsänderung gestellt wird (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
3.Das für die Rente maßgebliche Recht gilt einheitlich für Rentenbezugszeiten vor und nach dem Zeitpunkt der Rechtsänderung.

Siehe Beispiele 1 und 2

Eine Ausnahme ergibt sich dann, wenn der Versicherte das für den Anspruch auf Altersruhegeld maßgebende Lebensalter im Dezember 1991 vollendet und bis zum 31.03.1992 (Übergangszeit nach § 300 Abs. 2 SGB VI) einen Rentenantrag gestellt hat. In diesem Fall ist nach den Urteilen des BSG vom 23.06.1994, AZ: 4 RA 70/93 - und BSG vom 22.02.1995, AZ: 4 RA 88/94 - trotz des Rentenbeginns am 01.01.1992 noch das bis zum 31.12.1991 geltende Recht des AVG, der RVO beziehungsweise des RKG anzuwenden. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein vor dem 01.01.1992 entstandener Anspruch auf Regelaltersrente wegen Verletzung der Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI durch den Rentenversicherungsträger erst nach dem 31.03.1992 durch einen entsprechenden Antrag zahlbar gemacht wird. In diesem Fall ist der Versicherte im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er den Antrag auf Regelaltersrente spätestens drei Kalendermonate nach Inkrafttreten des SGB VI gestellt (AGFAVR 2/2002, TOP 12).

Die obengenannte Rechtsprechung ist aber ausschließlich für den Rechtsübergang vom AVG, von der RVO beziehungsweise vom RKG zum SGB VI relevant. Für spätere Rechtsänderungen im SGB VI gilt bei entsprechend gelagerten Rentenfällen (Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im „alten“ Recht und Rentenbeginn im „neuen“ Recht) das im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltende neue Recht (so auch BSG vom 24.02.1999, AZ: B 5 RJ 28/98 R ).

Rechtsanwendung bei Überprüfung eines Rentenablehnungsbescheides

Bei der Überprüfung eines Bescheides über die Ablehnung einer Rente im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X ist - in Abkehr von der bis zum Jahr 2010 vertretenen Rechtsauffassung (AGFAVR 3/2010, TOP 8) - auch nach einer zwischenzeitlichen Rechtsänderung das Recht anzuwenden, welches schon für das mit dem Ablehnungsbescheid abgeschlossene frühere Rentenverfahren maßgeblich war (siehe Urteil des BSG vom 14.11.2002, AZ: B 13 RJ 47/01 R ). Das für das Überprüfungsverfahren maßgebliche „alte“ Recht ergibt sich somit - wie im früheren Rentenverfahren - nach den Regelungen des § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI unter Berücksichtigung der damaligen Rentenantragsstellung und des sich hiernach aus §§ 99, 101, 268 SGB VI ergebenden Rentenbeginns (siehe hierzu Abschnitt 2).

Die Anwendung des „alten“ Rechts gilt zum einen für die Prüfung, ob die damalige Ablehnung der Rente zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, der Ablehnungsbescheid also rechtmäßig oder aber rechtswidrig im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X ist. Zum anderen ist das „alte“ Recht für die Feststellung der Rente maßgeblich, wenn sich herausstellt, dass die damalige Rentenablehnung zu Unrecht erfolgte und der Ablehnungsbescheid aufgehoben wird. Dies gilt entsprechend, wenn eine Rente nach früherem Recht zu Recht abgelehnt wurde, das Recht nach Erlass des Rentenablehnungsbescheids rückwirkend geändert worden ist und durch die Änderung erstmals ein Rentenanspruch entsteht. Bei der Berechnung der Antragsfristen des § 99 SGB VI ist vom Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, also vom Zeitpunkt des (rückwirkenden) Inkrafttretens der geänderten Vorschrift auszugehen.

Wirkt die (rückwirkende) Rechtsänderung dagegen nicht bis zum Rentenablehnungsbescheid zurück, weil er bereits vor dem Inkrafttreten der Rechtsänderung erlassen wurde, handelt es sich nicht um ein Verfahren nach § 44 SGB X, sodass die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Überprüfungsantrags beziehungsweise erneuten Rentenantrags nach § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI zu bestimmen ist (AGFAVR 3/2010, TOP 8).

Hinweis:

Ein sich aus der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X ergebender späterer Leistungsbeginn hat keine Auswirkung auf die Rechtsanwendung; maßgeblich für die Rechtsanwendung bleibt der Rentenbeginn nach den §§ 99, 101, 268 SGB VI.

Sofern als Folge des Überprüfungsverfahrens eine Rente auf der Grundlage des „alten“ Rechts festgestellt wurde, kann sich aus der zwischenzeitlichen Rechtsänderung unter Umständen auch die Notwendigkeit einer anschließenden Neufeststellung dieser Rente ergeben. Grundsätzlich gilt zwar auch hier, dass eine Neufeststellung allein aufgrund der Rechtsänderung durch § 306 Abs. 1 SGB VI ausgeschlossen ist (siehe hierzu GRA zu § 306 SGB VI, Abschnitt 3). Eine Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung der Rechtsänderung ist aber notwendig, sofern besondere Rechtsvorschriften - abweichend von § 306 Abs. 1 SGB VI - eine solche Neufeststellung für Bestandsrenten zulassen (zum Beispiel § 307d SGB VI in der Fassung bis 30.06.2004, §§ 309 bis 310c SGB VI).

Rechtsanwendung bei Neufeststellungen von Renten

§ 300 Abs. 3 SGB VI regelt die Rechtsanwendung bei der Neufeststellung von Renten. Eine Neufeststellung im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn „die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind“ (siehe hierzu Abschnitt 4.1). Die Neufeststellung der Rente ist dann wiederum unter Anwendung des Rechts vorzunehmen, welches schon bei der erstmaligen Rentenfeststellung maßgebend war (siehe hierzu Abschnitt 4.2).

Neufeststellungen

Eine „Neufeststellung“ im Sinne von § 300 Abs. 3 SGB VI liegt vor, wenn fehlerhaft berechnete Entgeltpunkte und/oder persönliche Entgeltpunkte im Sinne einer Berichtigung zu korrigieren sind (AGVR 4/2021, TOP 5). Das ist der Fall, wenn bei der erstmaligen Feststellung der Rente die ihr zugrunde gelegten Entgeltpunkte und/oder persönliche Entgeltpunkte fehlerhaft ermittelt wurden, weil rentenrechtliche Zeiten oder andere insoweit relevante Daten (zum Beispiel Entgelte) fehlerhaft berücksichtigt oder fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sind. Auch die Berichtigung eines bei der erstmaligen Feststellung der Rente falsch zugrunde gelegten Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) macht eine "Neufeststellung" im Sinne des § 300 Abs. 3 SGB VI erforderlich, weil dies auf die persönlichen Entgeltpunkte wirkt (vergleiche § 66 Abs. 1 SGB VI). Der Grund für die fehlerhafte Ermittlung der Entgeltpunkte und/oder persönlichen Entgeltpunkte anlässlich der erstmaligen Rentenfeststellung ist dabei ohne Belang; er kann beispielsweise auch in einer Änderung der Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger oder einer neuen Rechtsprechung liegen (zum Beispiel bezüglich der Entgeltaufteilung im letzten Jahr der Berufsausbildung, siehe GRA zu § 123 SGB VI, Abschnitt 4.3).

Eine „Neufeststellung“ im Sinne von § 300 Abs. 3 SGB VI liegt nicht vor, wenn die der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte und persönlichen Entgeltpunkte fehlerfrei berechnet wurden, sich aber aufgrund gesetzlicher Regelungen die Notwendigkeit ergibt, den Zahlbetrag der Rente zu prüfen. Die Prüfung kann erforderlich sein, weil Entgeltpunkte hinzutreten oder wegfallen beziehungsweise geänderte Werte einzubeziehen sind, die im Sinne der Rentenformel nach der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind (AGVR 4/2021, TOP 5). Ein solcher Fall einer sogenannten "Neuberechnung" ist beispielsweise gegeben, wenn im Laufe des Rentenbezugs erstmals oder aufgrund einer Abänderungsentscheidung ein (geänderter) Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten aus einem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist (siehe § 76 SGB VI) oder wenn nach Beginn einer vorgezogenen Rente wegen Alters noch gearbeitet wird und die bisherige Summe der der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte zu erhöhen ist (siehe § 66 Abs. 3a SGB VI, § 76d SGB VI). Dies gilt auch bei der Erhöhung des Zugangsfaktors nach Nichtinanspruchnahme von Entgeltpunkten im Verminderungszeitraum (§ 77 Abs. 3 S. 3 SGB VI). Auch bei einer Änderung des Zahlbetrags der Rente aufgrund der Anwendung von Vorschriften über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen (§§ 89 ff. SGB VI) oder durch Entscheidungen über die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI) beziehungsweise den Beitragseinbehalt zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 255 SGB V, § 60 Abs. 1 SGB XI) handelt es sich nicht um eine „Neufeststellung“ im Sinne von § 300 Abs. 3 SGB VI.

Eine Neufeststellung allein aus Anlass einer Rechtsänderung ist durch § 306 Abs. 1 SGB VI ausgeschlossen (siehe GRA zu § 306 SGB VI, Abschnitt 3).

Maßgebliche Rechtsanwendung

Nach der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung des § 300 Abs. 3 SGB VI ist bei Rentenneufeststellungen stets das Recht maßgeblich, das bei der erstmaligen Feststellung der Rente anzuwenden war. Dies soll nach der Gesetzesbegründung sicherstellen, dass das Inkrafttreten zwischenzeitlicher Rechtsänderungen die Rentenhöhe nicht beeinflusst. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Neufeststellung einer erstmalig nach dem Recht des AVG, der RVO beziehungsweise des RKG festgestellten Rente wiederum nach demselben Recht (des AVG/der RVO/dem RKG) vorzunehmen und für Bezugszeiten ab 01.01.1992 nach § 307 SGB VI umzuwerten ist. Wurde die erstmalige Festsetzung zum Beispiel nach dem Recht des SGB VI vorgenommen, ist für die Rentenneufeststellung ebenfalls das Recht des SGB VI in der Fassung anzuwenden, die bereits für die erstmalige Rentenfestsetzung maßgeblich war.

Die Regelung des § 300 Abs. 3 SGB VI erstreckt sich dabei bezüglich der Rechtsanwendung nicht nur auf das Hauptrecht (SGB VI), sondern schließt auch eventuell anzuwendende Nebengesetze (zum Beispiel WGSVG, BerRehaG) mit ein. Für das FRG/FANG ergibt sich eine entsprechende Regelung bereits aus Art. 6 § 4 Abs. 4a FANG.

Hinsichtlich der Nachzahlung von Erhöhungsbeträgen aus der Neufeststellung von Bestandsrenten des Beitrittsgebiets enthält § 300 Abs. 3b SGB VI eine Sonderregelung (siehe Abschnitt 5).

Nach § 300 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 war demgegenüber grundsätzlich das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt des Beginns des Neufeststellungsverfahrens galt. Im Falle einer Rechtsänderung fand das vor der Änderung geltende Recht nur dann Anwendung, wenn das Neufeststellungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Inkrafttreten der Rechtsänderung eingeleitet geworden war. Hatte die Rentenneufeststellung unter Anwendung geänderten Rechts zu erfolgen, war die Rente mindestens auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte zu leisten, die sich bei richtiger Anwendung des ursprünglich für die Rente maßgeblichen Rechts ergeben hätten (sogenannter "dynamischer Besitzschutz"; siehe hierzu Beschluss des BSG vom 01.09.1999, AZ: B 13 RJ 3/99 S und Urteil des BSG vom 01.12.1999; AZ: B 5 RJ 20/98 R). Nach der Neufassung des § 300 Abs. 3 SGB VI war die Altfassung der Vorschrift nur noch übergangsweise auf Rentenfälle anwendbar, in denen das Neufeststellungsverfahren durch einen vor dem 01.01.2001 rechtswirksam gestellten Überprüfungsantrag eingeleitet worden war (AGFAVR 5/2000, TOP 2).

Für den Fall, dass eine Rente, die vor dem 01.01.2001 nach den Rechtsvorschriften des SGB VI neu festgestellt wurde, nach der zum 01.01.2001 erfolgten Änderung des § 300 Abs. 3 SGB VI erneut neu festzustellen ist, regelt § 310 SGB VI einen Besitzschutz persönlicher Entgeltpunkte (siehe GRA zu § 310 SGB VI).

Besonderheiten bei Neufeststellung von Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

Die Rechtsanwendung bei der Neufeststellung von Renten, die nach dem bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Recht berechnet worden sind, war bis zum 31.12.2000 in § 300 Abs. 3a SGB VI geregelt. Danach war bei der Neufeststellung dieser Renten bereits vor dem 01.01.2001 das Recht anzuwenden, das auch im Zeitpunkt der Erstfeststellung maßgebend war.

Nach der Neufassung des § 300 Abs. 3 SGB VI zum 01.01.2001 war die Sonderregelung des § 300 Abs. 3a SGB VI entbehrlich geworden und wurde zum 01.01.2001 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgehoben. Für die Renten des Beitrittsgebiets bedeutet dies, dass die Rentenneufeststellung nach dem bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Recht (zum Beispiel nach der Renten-VO) vorzunehmen und für Bezugszeiten ab 01.01.1992 eine Umwertung nach § 307a SGB VI durchzuführen ist.

§ 300 Abs. 3b SGB VI beschränkt für alle Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind und neu festgestellt werden, die Auszahlung der erhöhten Leistung auf die Zeit ab 01.01.1992.

Die neu festgestellte Leistung darf - abweichend von § 44 Abs. 4 SGB X - nicht für die Zeit vor dem 01.01.1992 gezahlt werden. § 300 Abs. 3b SGB VI hatte in der Praxis jedoch nur so lange Bedeutung, als bei Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X die vierjährige Ausschlussfrist eine Nachzahlung noch vor dem 01.01.1992 zugelassen hätte; durch Zeitablauf dürfte die Vorschrift nur noch auf wenige praktische Fälle Anwendung finden.

Rechtsanwendung bei „Nachfolgerenten“

Erfüllt ein Berechtigter die Anspruchsvoraussetzungen für eine weitere Rente aus eigener Versicherung, tritt dieser Anspruch neben den bereits bestehenden Rentenanspruch. Hinsichtlich der Rechtsanwendung für die hinzutretende Rente gelten die Grundsätze des § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI (vergleiche Abschnitt 2). Die hinzutretende Rente ist nach dem zu Beginn dieser Rente geltenden Recht zu berechnen. Nach § 89 Abs. 1 SGB VI ist die höhere Rente zu leisten. Für den Vergleich der Zahlbeträge ist die bisher schon geleistete Rente nicht neu festzustellen.

Nachfolgend soll - bezogen auf die verschiedensten Sachverhalte - eine Aussage zur Rechtsanwendung getroffen werden, wenn eine Rente nach dem bisher geltenden Recht festgestellt ist und ein weiterer Rentenanspruch mit einem Leistungsbeginn nach dem Eintritt einer Rechtsänderung geltend gemacht wird. Die Aussagen zur Rechtsanwendung beziehen sich sowohl auf die Anspruchsvoraussetzungen als auch auf die Rentenberechnung.

Altersrente im Anschluss an BU-/EU-Rente nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht

Empfänger einer nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (AVG, RVO oder RKG) berechneten Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit erhalten diese Rente seit dem 01.07.2017 als Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (§ 302b SGB VI).

Erfüllt der Empfänger einer solchen Rente die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze, ist die Altersrente nach neuem Recht (§ 300 Abs. 1, 2 SGB VI) festzustellen. Die Altersrente wird vor Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch nur geleistet, wenn sie gegenüber der Erwerbsminderungsrente höher oder gleich hoch ist; ansonsten wird die Erwerbsminderungsrente weitergezahlt (§ 89 Abs. 1 SGB VI).

Empfänger einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten nach Erreichen der Regelaltersgrenze nur noch die Regelaltersrente (§§ 43, 240, 302b, 115 Abs. 3 SGB VI). Die Altersrente ist nach neuem Recht (§ 300 Abs. 1, 2 SGB VI) festzustellen. Ein Vergleich nach § 89 SGB VI mit der bisher bezogenen Erwerbsminderungsrente entfällt; ein eventueller Besitzschutz ergibt sich aus § 88 Abs. 1 SGB VI.

Regelaltersrente an vor dem 02.12.1926 geborene Versicherte

Empfänger einer nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (AVG, RVO oder RKG) berechneten Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit erhalten diese Rente seit dem 01.01.1992 ohne Neuberechnung als Regelaltersrente, wenn sie vor dem 02.12.1926 geboren sind (vergleiche hierzu GRA zu § 302 SGB VI).

Wechsel zwischen Vollrente und Teilrente wegen Alters

Ist eine bisher als Vollrente in Anspruch genommene Altersrente in Abhängigkeit von Hinzuverdienst als Teilrente zu leisten, ergibt sich die monatliche Teilrente, indem der nach § 34 Abs. 3 SGB VI ermittelte Anrechnungsbetrag von der monatlichen Vollrente abgezogen wird (siehe GRA zu § 34 SGB VI). Für die Teilrente verbleibt es somit bei der bisher für die Altersrente maßgeblichen Rechtsanwendung.

Beim Wechsel von einer Vollrente in eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente (§ 42 Abs. 2 SGB VI) ist zur Bestimmung des Monatsbetrages der Teilrente auf die Entgeltpunkte der Vollrente zurückzugreifen; es werden für die Teilrente die der Vollrente zugrundeliegenden Entgeltpunkte zu dem Anteil berücksichtigt, der dem Verhältnis der Teilrente zur Vollrente entspricht (§ 66 Abs. 3 S. 1 SGB VI; siehe GRA zu § 66 SGB VI). Eine Neubestimmung der persönlichen Entgeltpunkte "von Grund auf" erfolgt nicht. Für die Teilrente verbleibt es somit auch bei dieser Fallgestaltung bei der bisher für die Altersrente maßgeblichen Rechtsanwendung.

Wird eine bisher als Teilrente geleistete Altersrente unmittelbar anschließend als Vollrente in Anspruch genommen, ergibt sich - in Abkehr von dem bis zum 01.08.2004 geltenden Grundsatz, wonach der Wechsel in eine Altersvollrente nicht als eine "Weitergewährung", sondern als neuer Rentenbeginn gewertet wurde (AGFAVR 2/99, TOP 2.4) - ebenfalls keine Änderung mehr bei der für die Rente maßgeblichen Rechtsanwendung. Im Fall einer Vollrente, die im Anschluss an eine von Hinzuverdienst abhängige Teilrente zu leisten ist, kommt es lediglich zum Entfallen des bisherigen Anrechnungsbetrages nach § 34 Abs. 3 SGB VI. Im Fall einer Vollrente, die im Anschluss an eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente (§ 42 Abs. 2 SGB VI) zu leisten ist, kommt es lediglich nicht mehr zur Anwendung des bisher nach § 66 Abs. 3 S. 1 SGB VI maßgeblichen Verhältniswerts. Für während des Rentenbezuges gezahlte Beiträge wird in beiden Fällen frühestens mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und danach jährlich zum 1. Juli zusätzlich ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt (siehe GRA zu § 66 SGB VI und GRA zu § 76d SGB VI).

Rente wegen voller Erwerbsminderung im Anschluss an Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Ist im Anschluss an eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, tritt dieser Anspruch neben den bereits bestehenden Rentenanspruch. Das nunmehr für die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzuwendende Recht ist nach § 300 Abs. 1, 2 SGB VI zu bestimmen.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Anschluss an Rente wegen voller Erwerbsminderung

Ist im Anschluss an eine Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu leisten, sind für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die persönlichen Entgeltpunkte nicht neu zu bestimmen (AGFAVR 2/99, TOP 2.2). Bei der Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung handelt es sich nicht um die Berechnung eines neuen Anspruchs, weil auch während des Bezuges der Rente wegen voller Erwerbsminderung der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dem Grunde nach vorlag, eine Rentenzahlung jedoch wegen des § 89 Abs. 1 SGB VI nicht erfolgte. Für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist somit das Recht anzuwenden, das bereits für die bisherige Rente wegen voller Erwerbsminderung maßgeblich war.

Große Witwen-/Witwerrente im Anschluss an kleine Witwen-/Witwerrente

Ist im Anschluss an eine kleine Witwen-/Witwerrente eine große Witwen-/Witwerrente zu gewähren, tritt dieser Anspruch neben den bereits bestehenden Rentenanspruch, sofern die kleine Witwen-/Witwerrente nicht nach § 46 Abs. 1 S. 2 SGB VI endet. Das nunmehr für die große Witwen-/Witwerrente anzuwendende Recht ist nach § 300 Abs. 1, 2 SGB VI zu bestimmen. Nach § 89 Abs. 2 SGB VI ist die kleine Witwen-/Witwerrente nicht zu leisten.

Kleine Witwen-/Witwerrente im Anschluss an große Witwen-/Witwerrente

Ist im Anschluss an eine große Witwen-/Witwerrente eine kleine Witwen-/Witwerrente zu leisten, sind für die kleine Witwen-/Witwerrente die persönlichen Entgeltpunkte nicht neu zu bestimmen. Bei der Gewährung der kleinen Witwen-/Witwerrente handelt es sich nicht um die Berechnung eines neuen Anspruchs, weil auch während des Bezuges der großen Witwen-/Witwerrente der Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente dem Grunde nach vorlag, die Rentenzahlung jedoch wegen des § 89 Abs. 2 SGB VI nicht erfolgte. Für die kleine Witwen-/Witwerrente ist somit das Recht anzuwenden, das bereits für die bisherige große Witwen-/Witwerrente maßgeblich war.

Vollwaisenrente im Anschluss an Halbwaisenrente

Ist im Anschluss an eine Halbwaisenrente eine Vollwaisenrente zu gewähren, handelt es sich hierbei um einen neuen Rentenanspruch. Das nunmehr für die Vollwaisenrente anzuwendende Recht ist nach § 300 Abs. 1, 2 SGB VI zu bestimmen.

„Weitergewährung“ oder „Wiedergewährung“ einer Waisenrente

Im Falle der „Weitergewährung“ einer Waisenrente verbleibt es weiterhin bei der für die Rente bisher maßgeblichen Rechtsanwendung (§ 306 Abs. 1 SGB VI). Eine „Weitergewährung“ liegt nur vor, wenn die Anspruchsvoraussetzungen einen ununterbrochenen Rentenbezug gewährleisten. Das ist auch dann der Fall, wenn die Rentenzahlung zunächst eingestellt wurde (zum Beispiel bei Vollendung des 18. Lebensjahres), bei nachträglichem Nachweis des weiteren Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen die erneute Zahlungsaufnahme nahtlos an die Zahlungseinstellung wieder anschließt.

Hat dagegen der Anspruch auf Waisenrente für mindestens einen Kalendermonat nicht bestanden (zum Beispiel wegen fehlender Ausbildung nach dem 18. Lebensjahr), ist für eine „Wiedergewährung“ von Waisenrente die hierfür maßgebliche Rechtsanwendung nach § 300 Abs. 1, 2 SGB VI neu zu bestimmen.

Weiterzahlung einer befristeten Rente

Wird eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine befristete große Witwen-/Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit über den ursprünglichen Befristungszeitpunkt weitergewährt, verbleibt es bei der für die Rente bislang maßgeblichen Rechtsanwendung. Dies folgt aus dem Umstand, dass bei der Weitergewährung einer befristeten Rente lediglich die ursprüngliche Befristung verändert wird und der ursprüngliche Rentenbeginn weiterhin maßgeblich bleibt (§ 102 Abs. 2 S. 3 und 6 SGB VI). Näheres hierzu kann der GRA zu § 102 SGB VI entnommen werden.

Beispiel 1: Verspätete Antragstellung

(Beispiel zu Abschnitt 2)
Inkrafttreten von Änderungen des SGB VI01.01.1997
Antragstellung auf Witwenrente05.04.1997
Beginn der Witwenrente16.12.1996
Lösung:
Auf die Witwenrente ist gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI von Beginn an das SGB VI in der zum 01.01.1997 geänderten Fassung anzuwenden. Da sich das Recht nach dem Rentenbeginn geändert hat, ist das im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Recht maßgeblich. Die Regelung des § 300 Abs. 2 SGB VI greift nicht, da der Rentenantrag nicht innerhalb von drei Kalendermonaten - 01.01.1997 bis 01.04.1997 (31.03.1997 ist gleich gesetzlicher Feiertag) - nach der Rechtsänderung gestellt wurde.

Beispiel 2: Rechtzeitige Antragstellung

(Beispiel zu Abschnitt 2)
Inkrafttreten von Änderungen des SGB VI01.01.1997
Antragstellung auf Witwenrente20.03.1997
Beginn der Witwenrente16.12.1996
Lösung:
Auf die Witwenrente ist gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI das SGB VI in der vor dem 01.01.1997 geltenden Fassung anzuwenden, da die Rente vor der Rechtsänderung am 01.01.1997 beginnt und der Rentenantrag innerhalb von drei Kalendermonaten - 01.01.1997 bis 01.04.1997 (31.03.1997 ist gleich gesetzlicher Feiertag) - nach der Rechtsänderung gestellt wurde. Dies gilt auch für die Zeit des Rentenbezuges ab 01.01.1997.
EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Zum 01.01.2001 wurde durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - auch EM-ReformG - Absatz 3a aufgehoben und Absatz 3 neu gefasst. Der Regelungsgehalt des Absatz 3a ist in dem neu gefassten Absatz 3 aufgegangen, so dass Absatz 3a entbehrlich wurde.

Bis zum 31.12.2000 hatte Absatz 3 den folgenden Wortlaut:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn nach dem maßgebenden Zeitpunkt eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen ist und dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind. § 88 SGB VI über die weitere Leistung der Rente aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten ist entsprechend anzuwenden.“

Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4810

Durch das Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038) wurde Absatz 3a mit Rückwirkung zum 01.01.1992 geändert. Absatz 3a erhielt den folgenden Wortlaut:

„(3a) Absatz 3 gilt nicht, wenn eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente nach dem 31. Dezember 1991 neu festzustellen ist.“

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 01.01.1992 in Kraft getreten. Bereits zuvor erfolgte durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) die Einfügung der Absätze 3a und 3b.

Absatz 3a hatte zu diesem Zeitpunkt den folgenden Wortlaut:

„(3a) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht, wenn eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters oder wegen Todes nach dem 31. Dezember 1991 neu festzustellen ist.“

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 300 SGB VI