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§ 21 SGB X: Beweismittel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.09.2021

Änderung

Die Abschnitte 3.4.1 - 3.4.1.4 wurden ergänzt.

Dokumentdaten
Stand17.08.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften - vom 25.07.2013 in Kraft getreten am 01.08.2013
Rechtsgrundlage

§ 21 SGB X

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 21 SGB X ergänzt und sichert den in § 20 SGB X normierten Untersuchungsgrundsatz durch eine (nicht abschließende) Aufzählung von Beweismitteln im Absatz 1. Dabei werden nähere Regelungen über die der Behörde im Rahmen der Amtsermittlung zur Verfügung stehenden Beweismittel getroffen. Es geht dabei um die Ermittlung von Tatsachen und die dafür notwendigen Beweismittel.

Absatz 1 nennt als Beispiele für Beweismittel die sogenannten klassischen Beweismittel der Zivilprozessordnung (ZPO) und der Strafprozessordnung (StPO).

Absatz 2 legt die Obliegenheit fest, dass die Beteiligten bei der Sachverhaltsermittlung mitwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben sollen.

Absatz 3 regelt die Frage, in welchem Umfang Zeugen und Sachverständige zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten verpflichtet sind und das Recht zur Verweigerung der Aussage und Erstattung eines Gutachtens sowie den Anspruch auf Entschädigung oder Vergütung von Zeugen, Sachverständigen und Dritten.

Absatz 4 zählt abschließend die Fälle auf, in denen die Finanzbehörden den Behörden nach dem Sozialgesetzbuch zur Auskunft verpflichtet sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 20 SGB X normiert den Untersuchungsgrundsatz im Sozialverwaltungsverfahren.

§ 36a SGB I trifft grundsätzliche Regelungen zur elektronischen Kommunikation und trägt mit dazu bei, dass rechtswirksames elektronisches Handeln zwischen dem Bürger und dem Sozialleistungsträger ermöglicht wird.

§§ 60 bis 67 SGB I regeln die Mitwirkungspflichten sowie Folgen fehlender und nachgeholter Mitwirkung des Leistungsberechtigten im Leistungsverfahren.

§ 18c SGB IV regelt, wie das bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigende Einkommen bei erstmaliger Feststellung der Rente wegen Todes zu ermitteln ist.

§ 31 Abs. 2 AO beschreibt die Auskunftspflicht der Finanzbehörden unter anderem gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung über dem Steuergeheimnis unterliegende Daten.

Grundsatz der nichtförmlichen Beweiserhebung

Die Behörde kann ihrer Verpflichtung nach § 20 SGB X, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig aufzuklären, nur genügen, wenn sie sich aller notwendigen rechtsstaatlichen Beweismittel bedienen darf. Sie hat nach dem Verfahrensgegenstand Art und Umfang der Ermittlungen zu bestimmen. In diesem Rahmen bedient sie sich nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen der Beweismittel, die sie für erforderlich hält. Ihr pflichtgemäßes Ermessen verletzt sie nur dann, wenn sie einen Beweis nicht erhebt, der sich ihr bei vernünftiger Überlegung als für die Entscheidung bedeutsam hätte aufdrängen müssen.

Bei der Auswahl der Beweismittel ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Kostspielige Beweismittel sind deshalb nur zu erheben, wenn der Sachverhalt durch dieses Beweismittel nachgewiesen werden kann und das öffentliche Interesse an der Entscheidung diese Ermittlung erforderlich macht. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Beweismitteln richtet sich aber auch nach den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Wirtschaftlichkeit. Von mehreren geeigneten Beweismitteln kann sich die Behörde für dasjenige entscheiden, das die Beteiligten, aber auch sie selbst, am wenigsten belastet und mit dem geringsten finanziellen Aufwand verbunden ist.

Die Behörde muss alle Tatsachen ermitteln, die für die Entscheidung in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht wesentlich sind. Mit Hilfe der Beweismittel soll der Sachverhalt ermittelt werden, auf den es ankommt. Tatsachen, die bereits feststehen, als wahr unterstellt werden können, offenkundig oder der Behörde bereits bekannt sind, bedürfen keines Beweises.

Beweismittel, deren Inanspruchnahme gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, sind unzulässig. Gewisse Beschränkungen in der Wahl der Beweismittel sind der Behörde auch durch andere Vorschriften auferlegt. So wird der Gebrauch der Versicherung an Eides statt durch § 23 SGB X eingeschränkt. § 65 SGB I regelt, wann die Mitwirkungspflichten für Leistungsberechtigte nicht bestehen und gibt ihnen unter bestimmten Umständen das Recht, Angaben zu verweigern. Darüber hinaus legt § 35 SGB I der ermittelnden Behörde die Beschränkung auf, das Sozialgeheimnis zu wahren und die in den §§ 67 ff. SGB X näher ausgestalteten Grenzen zu beachten.

Da die Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens auch für die Beweiserhebung gilt, ist der prozessuale Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme hier nicht anwendbar. Dies bedeutet, dass keine Beteiligtenöffentlichkeit besteht und die Beteiligten weder einen Anspruch auf Benachrichtigung von der Beweisaufnahme haben noch einen solchen darauf, an einem Beweistermin teilzunehmen. Selbst wenn sie teilnehmen, sind sie nicht berechtigt, an Zeugen und Sachverständige Fragen zu stellen.

Verletzt die Behörde die Grundsätze des § 21 SGB X über die Beweiserhebung, ist der Verwaltungsakt wegen Verfahrensverstoßes rechtswidrig. Die Aufhebung des Verwaltungsaktes richtet sich nach § 42 SGB X.

Einzelne Beweismittel

Die in § 21 Abs. 1 S. 2 SGB X enthaltene Aufzählung von Beweismitteln ist nicht abschließend, sondern wegen der Verschiedenartigkeit der Verfahren nur beispielhaft. Beweismittel ist jedes Erkenntnismittel, das die Überzeugung von der Existenz oder Nichtexistenz von Tatsachen begründen und damit dem Nachweis der Richtigkeit der zu ermittelnden Tatsachen dienen kann. Aus der Gesetzesformulierung „insbesondere“ ergibt sich, dass es sich bei den in Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift genannten Beweisen um die sogenannten klassischen Beweismittel der ZPO und der StPO handelt, die durch jede andere Art nicht genannter Mittel zur Beweiserhebung ergänzt werden können. So können zum Beispiel auch die in § 106 Abs. 3 Nr. 2 SGG genannten Beweismittel, nämlich Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder, erforderlichenfalls im Verwaltungsverfahren herangezogen werden, obwohl sie in § 21 SGB X nicht erwähnt sind.

Einholung von Auskünften

Die Behörde kann nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X Auskünfte jeder Art einholen. Gegenstand einer Auskunft können nur Tatsachen, nicht dagegen Rechtsfragen sein. Adressat des Auskunftsersuchens kann sowohl eine Behörde (amtliche Auskunft) als auch eine Privatperson oder eine private Stelle (Organisation) sein. Auskünfte sind Mitteilungen über Tatsachen oder Würdigungen von Sachverhalten anhand allgemeiner Erfahrungssätze. Im ersteren Falle ersetzen sie die Zeugenvernehmung, im zweiten Falle ein Sachverständigengutachten. Im Einzelfall kann die Abgrenzung der Auskunft von der Zeugenvernehmung oder von einem Sachverständigengutachten schwierig sein. Die Unterscheidung kann Bedeutung haben, wenn es um die Frage der Entschädigung geht.

Für die Anforderung der Auskunft und die Auskunft selbst ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Beide können schriftlich oder mündlich (auch telefonisch) erfolgen. Mit der Ergänzung des Absatzes 1 um elektronische Dokumente wird die Formfreiheit zusätzlich verdeutlicht. Außerdem soll zur Etablierung einer durchgehend elektronischen Verfahrensabwicklung beigetragen werden. Medienbrüche werden vermieden, wenn die Verwaltung bereits eine Auskunft auf elektronischem Weg einholt und elektronische Dokumente übermittelt werden.

Die Einholung von Auskünften erfolgt unter anderem dann, wenn die Deutsche Rentenversicherung im Wege der Amtshilfe nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB X andere Behörden darum bittet, hier unbekannte oder nicht ermittlungsfähige Tatsachen mitzuteilen oder aber Urkunden beziehungsweise sonstige Beweismittel vorzulegen, die sich im Besitz der ersuchten Behörde, nicht aber der Deutschen Rentenversicherung befinden. Dabei sind datenschutzrechtliche Schranken zu beachten.

Beteiligtenanhörung oder Einholung schriftlicher Äußerungen

Hier geht es um mündliche oder fernmündliche beziehungsweise schriftliche oder elektronische Äußerungen nicht von Dritten, sondern von Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 12 SGB X, das sind insbesondere die Rentenantragssteller, die Adressaten eines Verwaltungsakts der Deutschen Rentenversicherung oder diejenigen Personen, die von der Deutschen Rentenversicherung zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen werden, etwa weil der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für diese Dritten hat (zum Beispiel im Rahmen der Zuerkennung von Geschiedenenwitwenrente nach § 243 SGB VI, die wegen der Aufteilung nach § 91 SGB VI Auswirkungen auf die Höhe des Anspruchs der Witwe besitzt).

Äußerungen der Verfahrensbeteiligten sind nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X ausdrücklich als Beweismittel anerkannt. Die Angaben von Beteiligten können im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere dann als ergänzende Beweismittel herangezogen werden, wenn sie sich schlüssig in die jeweils vorliegenden sonstigen Unterlagen einschließlich der Versicherungsbiografie, des Lebenslaufes und so weiter einfügen. Die Anhörung der Beteiligten ist wegen deren Sachnähe für die Ermittlung des Sachverhalts von besonderer Bedeutung, weil die Beteiligten häufig die einzigen Personen sind, die von den bedeutsamen Tatsachen Kenntnis besitzen.

Dient die Anhörung der Aufklärung des Sachverhalts zur Vorbereitung eines belastenden Verwaltungsakts, so kann die Anhörung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X in der Praxis mit der Anhörung nach § 24 SGB X in einem Akt zusammenfallen.

Zeugen und Sachverständige vernehmen

Nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X kann die Behörde zur Ermittlung des Sachverhalts Zeugen und Sachverständige vernehmen oder deren schriftliche oder elektronische Äußerung einholen.

Der Begriff der Zeugen und der Sachverständigen wird im SGB X ebenso wenig definiert wie in den Prozessgesetzen. In Schrifttum und Rechtsprechung wird der Zeuge umschrieben als eine natürliche Person, die ein Wissen (auch vom Hörensagen) über bestimmte Tatsachen (nicht Rechtsbegriffe oder Schlussfolgerungen) bekunden kann. Der Zeuge soll mit eigenen Worten ausführlich schildern, was er über die für die Feststellung rechtserheblichen Tatsachen weiß und worauf sich diese Kenntnis stützt. Die Erklärung soll möglichst nicht allgemein gehalten sein, sondern Angaben über konkrete Daten und Tatsachen enthalten.

Der Sachverständige teilt im Gegensatz zum Zeugen keine Tatsachen mit, sondern äußert aufgrund seiner speziellen Sachkunde Erfahrungssätze oder Schlussfolgerungen, mit deren Hilfe die Sachbearbeitung aus den bekannten Tatsachen die richtigen Schlüsse ziehen kann. Er soll der Behörde das ihr fehlende Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen vermitteln.

Die Behörde muss Sachverständige hinzuziehen, wenn die Beurteilung eines Sachverhalts eine besondere Sachkunde erfordert, die kein Angehöriger der Behörde besitzt. Im Bereich der Rentenversicherung kommt die Tätigkeit von Sachverständigen überwiegend im Bereich der medizinischen Sachaufklärung in Frage, also zur Feststellung der medizinischen und sozialmedizinischen Voraussetzungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben. Die Äußerung des Sachverständigen ist ein Gutachten. Gutachten können auch von anderen Behörden oder öffentlichen oder privaten Stellen eingeholt werden, so zum Beispiel gutachtliche Stellungnahmen zu den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt von der Bundesagentur für Arbeit oder über Rechtsverhältnisse in Osteuropa vom Institut für Ostrecht.

Der sachverständige Zeuge verfügt sowohl über Fach- beziehungsweise Sachkunde, als auch über die Kenntnis bestimmter Tatsachen. So ist zum Beispiel ein Arzt, der im Rahmen des § 100 Abs. 1 SGB X eine Auskunft erteilt (zum Beispiel Befundbericht), ein sachverständiger Zeuge, da er im Gegensatz zum Sachverständigen keine Schlussfolgerungen aus den bezeugten Tatsachen zieht.

Beiziehung von Urkunden und Akten

Nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X kann die Behörde zu Beweiszwecken Urkunden und Akten beiziehen.

Unter Urkunden sind nur schriftliche Urkunden zu verstehen, die einen bestimmten Gedankeninhalt vermitteln. Akten sind Urkunden, die unter einem bestimmten Gesichtspunkt zusammengestellt sind. In Betracht kommen sowohl öffentliche als auch private Urkunden. Urkunden und Akten im Sinne von § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X umfassen im Recht des Sozialgesetzbuches insbesondere auch Geschäftsunterlagen und Entgeltverzeichnisse von Arbeitgebern sowie Entgeltbelege von Heimarbeitern. Ferner gehören dazu sämtliche Versicherungsunterlagen wie zum Beispiel Quittungs-, Versicherungskarten und Aufrechnungsbescheinigungen sowie Meldekarten, Arbeitsbücher, Sozialversicherungsausweise, Entlassungsscheine, Ausweise aller Art sowie auch Krankenpapiere, ärztliche Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde.

Für die Beiziehung ärztlicher Unterlagen ist eine Einwilligung der betroffenen Person in die ärztliche Auskunftserteilung erforderlich. Durch diese Einwilligung wird der Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden (siehe auch weitere Ausführungen in der GRA zu § 76 SGB X, Abschnitt 3). In den von den Rentenversicherungsträgern verwandten Antragsformularen ist eine entsprechende Einwilligungserklärung, die von der betroffenen Person zu unterschreiben ist, vorgesehen.

Der Beiziehung von Urkunden von Behörden oder Privatpersonen kommt für den Bereich der Rentenversicherung besondere Bedeutung zu, weil der Urkundenbeweis nach allgemeiner Auffassung der zuverlässigste ist, zumal er nicht mit Fehlern in der Beobachtung oder Erinnerung behaftet sein kann.

Ob und aufgrund welcher Beweismittel im Einzelfall bestimmte Tatsachen als festgestellt betrachtet werden können, ist unabhängig von der Vorlage einer Urkunde im Original oder Kopie mit/ohne Übereinstimmungsvermerk. Soweit für die Feststellung der jeweiligen Tatsachen ein Urkundenbeweis aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen nicht erforderlich ist, können nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung auch sonstige Unterlagen (und damit auch Kopien ohne Übereinstimmungsvermerk) zur Tatsachenfeststellung herangezogen werden.

Ausländische Urkunden als Beweismittel

Im Rahmen der Beiziehung von Urkunden als Beweismittel nach § 21 Abs. 3 S. 4 SGB X können auch ausländische Urkunden vorgelegt werden; zum Beispiel zur Prüfung des Geburtsdatums des Versicherten (vergleiche GRA zu § 33a SGB I). Urkunden ausländischer Behörden haben nicht ohne weiteres den Beweiswert wie deutsche öffentliche Urkunden (§ 437 ZPO). Erst durch die Legalisation (vergleiche Abschnitt 3.4.1.1) - sofern auf diese nicht im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Rechts verzichtet werden kann (siehe Abschnitt 3.4.1.3) - erhalten sie den Beweis ihrer Echtheit (§ 438 Abs. 2 ZPO). Die Legalisation nehmen die deutschen Auslandsvertretungen vor (§ 13 Konsulargesetz), sofern nicht eine Bestätigung durch eine „Haager Apostille“ erfolgt (vergleiche Abschnitt 3.4.1.2). Dadurch erhalten ausländische öffentlichen Urkunden den gleichen Beweiswert wie inländische öffentliche Urkunden (§§ 415, 417, 418 ZPO).

Es besteht aber kein Legalisationszwang. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung entscheiden in freier Überzeugung, ob eine Behauptung wahr ist. Bedienen sie sich dabei der Vorlage von Urkunden, wird deren Echtheit an den Umständen des Einzelfalles ermessen (analog § 438 Abs. 1 ZPO). Ausländische Personenstandsurkunden unterliegen dabei der freien Würdigung (BSG vom 05.04.2001, AZ: B 13 RJ 35/00 R, in SozR 3-1200 § 33a Nr. 4). In Einzelfällen besteht auch die Möglichkeit der Beurkundung im elektronischen Personenstandsregister (vergleiche Abschnitt 3.4.1.4).

Legalisation

Die "Legalisation" ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. So legalisiert zum Beispiel die zuständige deutsche Botschaft ausländische, öffentliche Urkunden im entsprechenden Herkunftsland zur Verwendung in Deutschland. Konsularbeamte bestätigen dabei förmlich die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.

Keine Legalisation ist erforderlich, wenn im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts ein entsprechender Verzicht geregelt ist (vergleiche Abschnitt 3.4.1.3).

Im Verhältnis zu einzelnen Staaten (zum Beispiel eine Reihe von afrikanischen Ländern) erfolgt keine Legalisation durch die deutschen Auslandsvertretungen, da es im jeweiligen Urkundenwesen gravierende Mängel gibt. Die deutschen Auslandsvertretungen können jedoch gegebenenfalls für deutsche Behörden im Rahmen der Amtshilfe überprüfen lassen, ob der bescheinigte Sachverhalt zutrifft (zum Beispiel Botschaft in Pristina/Kosovo). Etwaige Kosten sind vom Versicherungsträger zu übernehmen beziehungsweise eine Kostenübernahmeverpflichtung ist abzugeben.

Nähere Einzelheiten zu den betroffenen Staaten, bei denen es Probleme bei der Legalisation gibt, können auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes unter

https://www.auswaertiges-amt.de/blob/2096894/00bb00a1aabae98578d6eff1b6d89017/liste-urkundenueberpfuefung-data.pdf
eingesehen werden.

Apostille

"Haager Apostille" ist - ebenso wie die Legalisation - die Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde. Sie wird jedoch - anders als bei der Legalisation - von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt. Eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.

Nähere Informationen zum Apostillen-Verfahren können bei Bedarf auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes unter

https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/internationaler-urkundenverkehr#content_1
eingesehen werden.

Über- und zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht

Deutschland ist mit vielen Staaten im Wege des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts verbunden. Danach bedürfen Urkunden der Deutschen Rentenversicherung keiner Legalisation oder anderen Förmlichkeit, um im anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als echt anerkannt zu werden. Dies gilt auch im umgekehrten Sinn für Urkunden der Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten, die im Rahmen eines zwischenstaatlichen Verfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung vorzulegen sind.

Im überstaatlichen Recht enthält Art. 80 VO (EG) Nr. 883/2004 eine entsprechende Regelung (vergleiche GRA zu Art. 80 VO (EG) Nr. 883/2004). Im Verhältnis zu den Staaten, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen, gibt es in jedem einzelnen Vertrag Regelungen zur Befreiung von der Legalisation. Es wird diesbezüglich auch auf die entsprechenden GRAen verwiesen (siehe zum Beispiel GRA zu Art. 15 SVA-Japan).

Beurkundung im elektronischen Personenstandsregister

Handelt es sich bei mindestens einer Person, deren Personenstand zu erfassen wäre, um einen Deutschen, Flüchtling, Staatenlosen oder anerkannten Asylbewerber, ist der Antragsteller aufzufordern, seinen Personenstand im elektronischen Personenstandsregister beim Wohnsitz-Standesamt beurkunden zu lassen. Seit dem Inkrafttreten des Personenstandsrechtsreformgesetzes zum 01.01.2009 sind die Standesämter verpflichtet, elektronische Personenstandsregister (Eheregister, Lebenspartnerschaftsregister, Geburtenregister, Sterberegister) zu führen, welche die bisherigen Personenstandsbücher (Familienbuch, Heiratsbuch, Geburtenbuch und Sterbebuch) ersetzen. Bis zum 31.12.2013 durften die Personenstandsregister übergangsweise aber auch noch auf Papier geführt werden. In Fällen mit Auslandsbezug sieht das Personenstandsgesetz (PStG) dabei besondere Beurkundungsfälle vor (vergleiche §§ 34 bis 40 PStG), sodass in diesen Fällen die Prüfung des Personenstandes durch das zuständige Standesamt erfolgen kann.

Soweit für die Beurkundung im Personenstandsregister eine Gebühr geltend gemacht wird, ist diese vom Antragsteller aufzubringen.

Einnahme des Augenscheins

Bei der Einnahme des Augenscheins kann sich der Versicherungsträger durch unmittelbare sinnliche Wahrnehmungen ein Bild über Personen, Gegenstände oder Vorgänge machen. Dieses Beweismittel hat im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel eine geringere Bedeutung als die anderen Beweismittel, kann aber als klassisches Beweismittel im Einzelfall Bedeutung gewinnen, wenn Erklärungen der Beteiligten Zweifel an einer Sachverhaltsvoraussetzung nicht zu beseitigen vermögen.

Der Augenschein vermittelt lediglich die Kenntnis von der äußeren Beschaffenheit einer Sache, nicht etwa von einem gedanklichen Inhalt. Kommt es auf den gedanklichen Inhalt eines Schriftstücks an, liegt Urkundenbeweis vor. Deshalb sind zum Beispiel Fotografien keine Urkunden, sondern Gegenstand des Augenscheins. Häufig wird der Augenschein mit der Begutachtung durch einen Sachverständigen verbunden.

Mitwirkung der Beteiligten

Nach Absatz 2 dieser Vorschrift sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist (§ 21 Abs. 2 S. 3 SGB X ).

Pflicht zur Aussage oder Erstattung von Gutachten

Eine Verpflichtung von Zeugen und Sachverständigen zur Aussage und zur Erstattung von Gutachten besteht nur, wenn dies durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Eine solche Rechtsvorschrift zur Auskunftserteilung gibt es für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung für Ärzte hinsichtlich medizinischer Daten in § 100 SGB X.

Damit Sozialleistungen aber stets nur an den wirklich berechtigten Personenkreis gelangen, normiert § 21 Abs. 3 S. 2 SGB X einen zusätzlichen Verpflichtungstatbestand. Als Voraussetzung für diese Verpflichtung wird ausdrücklich gefordert, dass

  • die Aussage oder die Erstattung von Gutachten zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist und
  • bei der Pflicht zur Erstattung des Gutachtens der in § 407 ZPO vorgeschriebene Rahmen nicht überschritten wird.

Zur Aussage beziehungsweise Erstattung des Gutachtens ist der Zeuge beziehungsweise Sachverständige somit nur verpflichtet, wenn es sich um ein Verfahren handelt, das eine Sozialleistung im Sinne des § 11 SGB I betrifft. Beitragsverfahren, Erstattungsverfahren und andere können die Zeugnispflicht oder die Pflicht zur Erstattung des Gutachtens demnach nicht begründen.

Im Rahmen des § 407 ZPO besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Gutachtertätigkeit, weil der Sachverständige ersetzbar ist. Die Pflicht zur Erstattung des Gutachtens darf nicht über den Rahmen des § 407 ZPO hinausgehen. Hiernach ist der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens nur verpflichtet, wenn er

  • zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder
  • die eine Sachkunde begründende Tätigkeit öffentlich zum Erwerb ausübt oder
  • zur Ausübung der einschlägigen Tätigkeit öffentlich bestellt oder ermächtigt ist oder
  • sich zur Erstattung des Gutachtens bereit erklärt hat.

Verweigern Zeugen oder Sachverständige die Aussage oder Erstattung von Gutachten, obwohl sie nach § 21 Abs. 3 SGB X in Verbindung mit § 407 ZPO dem Grunde nach hierzu verpflichtet sind und ein Ablehnungsgrund nach den §§ 376, 383 bis 385 und 408 ZPO nicht besteht, kann der Rentenversicherungsträger das zuständige Sozialgericht um Vernehmung ersuchen (§ 22 Abs. 1 SGB X).

 Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen und Dritten

Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie nach § 21 Abs. 3 S. 4 SGB X in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung. Diese Regelung wurde als notwendig angesehen, da ein solcher Ausgleich ein Gebot der Gerechtigkeit ist und auch dazu dient, die Bereitwilligkeit zum Erscheinen und zur Aussage zu fördern. Die Entschädigungspflicht setzt voraus, dass die Behörde den Zeugen, Sachverständigen oder Dritten „herangezogen“ hat. Damit wird ein Entschädigungsanspruch solcher Personen ausgeschlossen, die unaufgefordert bei Behörden erscheinen.

Mit Sachverständigen kann eine Vergütung vereinbart werden. Wie bisher schon in der Sozialversicherung ist es damit zulässig, kostengünstigere Vereinbarungen für eine Vielzahl von Fällen abzuschließen.

 Auskunftspflicht der Finanzbehörden

Die Verpflichtung anderer Behörden, Auskünfte zu erteilen, ergibt sich in erster Linie aus der Amtshilfepflicht (§ 3 Abs. 1 SGB X). Soweit es im Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist, haben die Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 SGB X Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

Der Auskunftspflicht steht die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Beachtung des Steuergeheimnisses nach § 30 Abgabenordnung (AO) nicht entgegen.

Die Pflicht zur Auskunftserteilung schließt auch Angaben über die steuerrechtliche Wertung der Vorgänge ein. Die Finanzbehörde kann jedoch nicht verpflichtet werden, zum Zwecke der Auskunftserteilung neue oder zusätzliche Ermittlungen vorzunehmen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden beschränkt sich somit auf Sachverhalte, die unmittelbar einem Verwaltungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch zuzuordnen sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen können bei der Ermittlung von Einkommen von Rentenantragstellern beziehungsweise Rentenberechtigten auch die Finanzbehörden um Auskunft gebeten werden. Die Auskunftspflicht bezieht sich jedoch nur auf bereits bei den Finanzbehörden vorhandene Daten. Das bedeutet, dass die Anfragen zur Einkommensanrechnung auf in der Vergangenheit liegende Zeiträume (abgeschlossene Kalenderjahre) beschränkt sind, da nur hierfür beim Finanzamt Daten vorhanden sein dürften. Voraussetzung für eine Anfrage ist, dass sich im Einzelfall aus dem Akteninhalt konkrete Verdachtsmomente für offensichtliche Unstimmigkeiten ergeben müssen. Nähere Einzelheiten zu den Voraussetzungen für eine Anfrage, zu möglichen Fallkonstellationen und zum Muster für Anfragen beim Finanzamt ergeben sich aus der GRA zu § 18c SGB IV, Abschnitt 8.

Für die Feststellung der Versicherungspflicht und bei Beitragsangelegenheiten existiert mit § 31 Abs. 2 AO eine Sonderregelung, wonach unter anderem die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung einen Anspruch gegen die Finanzbehörden haben, dass diese ihnen Auskunft über die vom Steuergeheimnis geschützten Verhältnisse geben, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen erforderlich ist oder der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt. Ist die Erfüllung der Mitteilungspflicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Finanzbehörde verbunden, entfällt sie.

 Nachweise in elektronischer Form

§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 sowie S. 3 SGB X sehen vor, dass Auskünfte jeder Art auch elektronisch und als elektronisches Dokument eingeholt werden können; dies gilt entsprechend auch für Urkunden und Akten. Für die Einwilligungserklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gilt jedoch insoweit die speziellere Regelung des § 67b Abs. 2 SGB X (siehe hierzu GRA zu § 67b SGB X).

Ein bedeutendes Hindernis für die Etablierung durchgehend elektronischer Verfahrensabwicklung ist das Erfordernis der Vorlage von Nachweisen im Original. Wenn die zur Begründung eines Antrags erforderlichen Nachweise im (Papier-)Original vorgelegt werden müssen, entfällt sowohl für den Antragsteller als auch für den Rentenversicherungsträger die mit der elektronischen Antragstellung verbundene Verfahrenserleichterung. Werden die Akten elektronisch geführt, ist es zur Vermeidung von Medienbrüchen sinnvoll, die Nachweise in elektronischer Form zuzulassen. Der Rentenversicherungsträger entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist (§ 21 Abs. 1 S. 1 SGB X).

Die vom Rentenversicherungsträger zu bestimmende Art der Einreichung umfasst auch die bewusst technikoffen gestaltete und an § 36a SGB I angelehnte Frage, in welchem Format ein elektronisches Dokument einzureichen ist.

Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden; es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde (zum Beispiel der Rentenversicherungsträger) für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt (§ 5 Abs. 1 EGovG).

Zur Reduzierung von Papierunterlagen und zur verstärkten Nutzung elektronischer Nachweise/Unterlagen sollen grundsätzlich alle - insbesondere über die Verfahren ePostfach, De-Mail und eAntrag - durch antragstellende Personen beziehungsweise sonstige Stellen (wie zum Beispiel Sozialverbände) in elektronischer Form eingereichten Nachweise/Unterlagen akzeptiert werden. Gleiches gilt für Nachweise/Unterlagen, die bei der Antragsaufnahme im Original in einer antragsaufnehmenden Stelle (Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung, Versichertenberater oder Versichertenälteste, Gemeinden und Versicherungsämter) vorgelegen haben. Nur in Ausnahmefällen, in denen Zweifel an der Unverfälschtheit bestehen, sollte der Nachweis im Original angefordert werden (FAVR 4/2017, TOP 6).

Hinsichtlich der Vorlage von Vollmachtsurkunden wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 13 SGB X, Abschnitte 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 verwiesen. Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis in Fällen der Betreuung wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 13 SGB X, Abschnitt 7.4 verwiesen.

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749)

Inkrafttreten: 01.08.2013

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 557/12; BT-Drucksache 17/11473, Seite 51

Durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 wurde Absatz 1 wie folgt geändert:

  • In Satz 2 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Art“ die Wörter „, auch elektronisch und als elektronisches Dokument,“ eingefügt
  • Satz 3 angefügt: „Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.“

Mit diesen Ergänzungen wird zur Etablierung einer durchgehend elektronischen Verfahrensabwicklung beigetragen. Medienbrüche werden vermieden, wenn die Verwaltung bereits eine Auskunft auf elektronischem Weg einholt und elektronische Dokumente übermittelt werden. Gleiches gilt auch für Urkunden und Akten.

Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 178)

Inkrafttreten: 01.07.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1971, Seite 134.

Durch Artikel 4 Absatz 72 Nummer 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes wurde die Kostenregelung des Absatzes 3 an das modernisierte Kostenrecht angeglichen. Danach erhalten Zeugen, Sachverständige und Dritte eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Bis zum 30.06.2004 war hierfür Grundlage das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322)

Inkrafttreten: 01.02.2003

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9000, Seite 32

Durch Artikel 3 Nummer 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften wurden in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nach dem Wort „schriftliche“ die Worte „oder elektronische“ eingefügt. Damit wurde klargestellt, dass die Behörde auch elektronische Äußerungen von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen kann.

Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885)

Inkrafttreten: 01.01.1991

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 11/7760

Nach dem Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 ist die Vorschrift in den neuen Bundesländern für den Bereich der Rentenversicherung ab 01.01.1991 anzuwenden.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Verwaltungsverfahren vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 7/910, Seite 48 f., 8/2034, Seite 32, BR-Drucksache 170/78, Seite 32

Mit dem SGB X ist die Vorschrift zum 01.01.1981 neu eingeführt worden. Eine Vorgängervorschrift existierte nicht.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 21 SGB X