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§ 272 SGB VI: Leistungen an Berechtigte im Ausland - Besonderheiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die knappschaftlichen Besonderheiten wurden aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand03.11.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz - BwAttraktStG) vom 13.05.2015 in Kraft getreten am 01.01.2016
Rechtsgrundlage

§ 272 SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält über die §§ 113, 114 SGB VI hinaus weitere Regeln, aus welchen Entgeltpunkten bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gezahlt wird, wenn bestimmte Stichtagsvoraussetzungen erfüllt werden:

Absatz 1 bestimmt dies für Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz - FRG.

Absatz 1 Nummer 4 regelt, dass sich der Waisenrentenzuschlag bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland auch aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz ermittelt.

Absatz 2 bestimmt, dass zusätzlich Entgeltpunkte, die aufgrund von Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt werden, ebenfalls als Entgeltpunkte (Ost) gelten.

Absatz 3 dehnt die Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte auch auf Entgeltpunkte für Reichsgebiets-Beitragszeiten aus.

Beachte:

Bei Anwendung des Europarechts dürfen Renten den erfassten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in den Mitgliedstaaten nicht gekürzt oder entzogen werden. Dies gilt auch für Entgeltpunkte aus Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (siehe GRA zu Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5 und 6).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die GRA zu § 110 SGB VI gibt in Abschnitt 1.2 einen Überblick über die Auslandsrenten-Regelungen und in Abschnitt 2, wann die Auslandsrenten-Regelung Anwendung finden.

Die Grundregeln, aus welchen Entgeltpunkten bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gezahlt werden kann, sind in den §§ 113, 114 SGB VI enthalten.

Höhe der Auslandsrente

Die Bestimmung der Höhe der Auslandsrente erfolgt wie bei einer Inlandsrente über die persönlichen Entgeltpunkte (siehe GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 2). Nach dem Grundsatz des § 110 Abs. 2 SGB VI werden die persönlichen Entgeltpunkte zunächst wie bei der Inlandsrente aus allen Zeiten ermittelt. Auch Zeiten, die bei der Auslandsrente nicht zu berücksichtigen sind (zum Beispiel nach § 16 FRG), nehmen so an der Bewertung der Pflichtbeiträge für Berufsausbildung (siehe GRA zu § 54 SGB VI, Abschnitt 3) oder an der Ermittlung der Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (siehe GRA zu § 262 SGB VI, Abschnitt 4) teil. Auf die so ermittelten persönlichen Entgeltpunkte sind anschließend die Vorschriften der §§ 110 ff. SGB VI anzuwenden. Anders als bei der Inlandsrente, wird grundsätzlich nicht die Summe aus allen Entgeltpunkten, sondern nur aus den in den §§ 113, 114 SGB VI genannten Entgeltpunkten berücksichtigt.

Vor dem 01.10.2013 sah der § 272 SGB VI für

  • Deutsche beziehungsweise Angehörige eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz,
  • Hinterbliebene von Deutschen beziehungsweise von Angehörigen eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz, in der Hinterbliebenenrente, und für
  • Deutschen nach über- oder zwischenstaatlichem Recht gleichgestellte Personen

- wenn die Stichtagsvoraussetzungen erfüllt sind - die Berücksichtigung zusätzlicher Berechnungselemente vor. Die persönlichen Entgeltpunkte nach § 272 SGB VI wurden zusätzlich ermittelt aus:

  • Den Entgeltpunkten für Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitragszeiten nach dem FRG sowie der auf diese Zeiten entfallende Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage,
    begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten beziehungsweise die Höhe des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten.
  • Dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, der auf Reichsgebiets- und FRG-Beitragszeiten entfällt,
    begrenzt auf den Anteil der zahlbaren Reichsgebiets- und FRG-Beitragszeiten nach dem FRG-pro-rata.
  • Dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus Reichsgebiets- und FRG-Beitragszeiten,
    begrenzt auf den Anteil der zahlbaren Reichsgebiets- und FRG-Beitragszeiten nach dem FRG-pro-rata.

Ab 01.10.2013 werden die genannten Bestandteile unabhängig von der Staatsangehörigkeit berücksichtigt.

Stichtagsvoraussetzungen

Die Abgeltung von Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in der Auslandsrente ist nur möglich, wenn besondere persönliche Stichtagsvoraussetzungen erfüllt sind. § 272 Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass die in Abschnitt 2 genannten Entgeltpunkte nur zusätzlich berücksichtigt werden, wenn Berechtigte vor dem 19.05.1950 geboren sind und vor dem 19.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben.

Nach dem Wortlaut des § 272 Abs. 1 SGB VI würde bei beiden Stichtagen jeweils auf den Rentenberechtigten, das heißt auf den Versicherten, auf die Witwe/den Witwer oder auf die Waise abgestellt. Da eine Waise bei dieser Auslegung niemals die Vergünstigungen des § 272 SGB VI in Anspruch nehmen könnte, ist diese Vorschrift nur so zu verstehen, dass beim Stichtag der Geburt (vor dem 19.05.1950) jeweils auf den Versicherten und beim Stichtag des gewöhnlichen Aufenthalts (vor dem 19.05.1990) jeweils auf den Berechtigten, das heißt auf den Versicherten, auf die Witwe/den Witwer oder auf die Waise abgestellt wird.

Ferner muss der gewöhnliche Aufenthalt nicht nur vor dem 19.05.1990 im Ausland begründet worden sein, er muss zur Inanspruchnahme des § 272 SGB VI auch ununterbrochen weiter im Ausland bestanden haben.

Siehe Beispiel 1

Reichsgebiets- und FRG-Beitragszeiten

Unter Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz - FRG werden Beitragszeiten verstanden, die in den Herkunftsländern außerhalb des Gebiets der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden, zum Beispiel in Ungarn oder Rumänien (siehe GRA zu § 15 FRG, Abschnitt 3). Dazu zählen auch Kindererziehungszeiten in den Herkunftsgebieten (siehe GRA zu § 28b FRG, Abschnitt 3). Entgeltpunkte für Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (siehe GRA zu § 16 FRG, Abschnitt 3.4) bleiben für die Auslandsrente unberücksichtigt.

Bei den in der ehemaligen DDR erworbenen Beitragszeiten handelt es sich generell um Bundesgebiets-Beitragszeiten. Das gilt auch dann, wenn diesen Beitragszeiten nach § 259a SGB VI Entgeltpunkte nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes zugeordnet wurden.

Zu den Entgeltpunkten, die zusätzlich zu berücksichtigen sind, gehören nach § 272 Abs. 3 S. 1 SGB VI auch Reichsgebiets-Beitragszeiten. Dies sind Beitragszeiten, die im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind, zum Beispiel in Schlesien oder Ostpreußen (siehe GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 5).

Von den Reichsgebiets-Beitragszeiten im Sinne von § 272 Abs. 3 SGB VI zu unterscheiden sind Zeiten, für die nach Reichsrecht

  • aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Inland Pflichtbeiträge oder
  • freiwillige Beiträge für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze

gezahlt worden sind. Diese sind Bundesgebiets-Beitragszeiten (siehe GRA zu § 271 SGB VI, Abschnitt 3) und werden daher nach § 113 SGB VI bei der Auslandsrente berücksichtigt.

Die Entgeltpunkte für Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets, die in der Auslandsrente zusätzlich berücksichtigt werden, wirken sich auch auf die Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten aus. Die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 1 SGB VI zusätzlich ermittelten Entgeltpunkte für Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden bei der Ermittlung des Regel-pro-rata (siehe GRA zu § 114 SGB VI, Abschnitt 3) bei den Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten oben im Zähler berücksichtigt.

Siehe Beispiel 2

Regel-pro-rata ist gleich

Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten
plus

Entgeltpunkte für Reichsgebiets- und FRG-Beitragszeiten,
begrenzt auf die Höhe für Bundesgebiets-Beitragszeiten

geteilt durch
Entgeltpunkte für alle Beitrags- und Beschäftigungszeiten

Begrenzung der Entgeltpunkte

Die in der Auslandsrente über die §§ 113, 114 SGB VI hinaus zu gewährenden Entgeltpunkte aus Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz werden nicht voll, sondern begrenzt gewährt.

Die Höhe der zusätzlichen Entgeltpunkte richtet sich nach der Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten. Dabei wird gegebenenfalls von den nach § 262 SGB VI erhöhten Mindestentgeltpunkten aus der Inlandsberechnung ausgegangen.

Siehe Beispiel 3

Die Honorierung nach § 272 SGB VI erfolgt nach dem Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit. Während nach dem Recht des Angestelltenversicherungsgesetzes/ der Reichsversicherungsordnung/ dem Reichsknappschaftsgesetz bei Erfüllung der Voraussetzungen jeder Bundesgebiets-Beitrag unabhängig von seiner Höhe zur Abgeltung eines fremden Beitrags führte, wird der Umfang der zusätzlich zu berücksichtigenden Entgeltpunkte nach dem SGB VI-Recht entscheidend von der Höhe der Beiträge geprägt. Je höher die Bundesgebiets-Beiträge und die daraus resultierenden Entgeltpunkte, desto größer ist der „Mitzieh-Effekt“.

Entgeltpunkte für die nach über- oder zwischenstaatlichem Recht (zum Beispiel nach Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004) übernommenen ausländischen Beitragszeiten zählen nicht zu den Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten. Sie können daher Entgeltpunkte für FRG-Beitragszeiten nicht mitziehen.

Entgeltpunkte für Ghetto-Beitragszeiten, die für die Erbringung der Leistung zwar als „Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet“ gelten, können keine Entgeltpunkte für Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz mitziehen (siehe GRA zu § 2 ZRBG, Abschnitt 4.1.1).

Entgeltpunkte (Ost)

Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz erhalten bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland regelmäßig Entgeltpunkte (siehe GRA zu Art. 6 § 4 FANG, Abschnitt 9.4). Werden sie jedoch aufgrund von Entgeltpunkten (Ost) in der Auslandsrente berücksichtigt, gelten sie nach § 272 Abs. 2 SGB VI als Entgeltpunkte (Ost).

Siehe Beispiel 4

Sind Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz sowohl aufgrund von Entgeltpunkten als auch Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen, so werden diese Entgeltpunkte nach dem Günstigkeitsprinzip zunächst für die Bildung der Summe der Entgeltpunkte herangezogen. In diesem Fall behalten die zusätzlich zu berücksichtigenden Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz ihren Charakter als Entgeltpunkte und gelten nicht als Entgeltpunkte (Ost). Sind darüber hinaus Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz vorhanden, werden diese aufgrund der Entgeltpunkte (Ost) zusätzlich berücksichtigt und gelten dann als Entgeltpunkte (Ost).

Bei der Begrenzung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz bei Gesamtleistungen mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten folgende Grundsätze:

  • Die Entgeltpunkte für nach dem FRG angerechnete Beitragszeiten können - getrennt nach Versicherungszweigen - nur in dem Umfang berücksichtigt werden, wie in demselben Versicherungszweig Entgeltpunkte für Beitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland vorhanden sind.
  • Sind in einem Versicherungszweig mehr Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Bundesgebiet als für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz vorhanden, werden die noch nicht verbrauchten Entgeltpunkte zur Mitnahme von Entgeltpunkten in den anderen Versicherungszweigen berücksichtigt.

Dadurch wird sichergestellt, dass die Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz die gleiche Wertigkeit wie die Entgeltpunkte erhalten, die zur Berücksichtigung dieser Entgeltpunkte geführt haben.

Siehe Beispiel 5

Ob Reichsgebiets-Beitragszeiten Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet werden, hängt vom gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten am 18.05.1990 ab (siehe GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 3). Werden Entgeltpunkte für Reichsgebiets-Beitragszeiten aufgrund von Entgeltpunkten (Ost) in der Auslandsrente berücksichtigt, ändert sich ihr Charakter aufgrund des „Mitziehens“ nicht. Die Zuordnung von Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) für Reichsgebiets-Beitragszeiten richtet sich ausschließlich nach § 254d Abs. 1 und 2 SGB VI. Sie erhalten die gleiche Zuordnung, wie die Beitrittsgebiets-Beitragszeiten.

Siehe Beispiel 6

Leistungszuschlag

Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Arbeit unter Tage zusätzliche Entgeltpunkte (Leistungszuschlag - § 85 SGB VI). Sind die Stichtagsvoraussetzungen erfüllt (siehe Abschnitt 3), werden die in der Auslandsrente über den § 113 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI hinaus zu berücksichtigenden Entgeltpunkte auch aus dem begrenzten Leistungszuschlag für Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz ermittelt.

Die Höhe der zusätzlichen Entgeltpunkte richtet sich nach der Höhe der Entgeltpunkte des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten.

Die Regelung ist als knappschaftliche Besonderheit nur für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See von Bedeutung.

Abschläge aus Versorgungsausgleich/Rentensplitting

Werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften zu Lasten eines ausgleichspflichtigen Versicherten übertragen oder Ansprüche im Rahmen eines Rentensplittings aufgeteilt, so hat dies einen Abschlag an Entgeltpunkten zur Folge (siehe GRA zu § 76 SGB VI, Abschnitt 5 und GRA zu § 120a SGB VI, Abschnitt 13).

Während der Zuschlag an Entgeltpunkten zu gleichen Teilen auf alle in der Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate verteilt wird, entfällt der Abschlag an Entgeltpunkten zu gleichen Teilen nur auf die in der Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit liegenden Monate, die mit Beitrags- und beitragsfreien Zeiten belegt sind (siehe GRA zu § 76 SGB VI, Abschnitt 8 und GRA zu § 76c SGB VI, Abschnitt 4). Zu den Beitragszeiten gehören auch beitragsgeminderte Zeiten (§§ 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und 246 S. 2 SGB VI) und Beschäftigungszeiten (§ 16 FRG).

Die Berechnung des Abschlags erfolgt bei der Auslandsrente in gleicher Weise, wie bei der Inlandsrente. Bei der Berücksichtigung des Abschlags wird jedoch unterschieden, auf welche Zeiten er entfällt. Sind die Stichtagsvoraussetzungen erfüllt (siehe Abschnitt 3), wird der Abschlag neben den Bundesgebiets-Beitragszeiten (§ 113 Abs. 2 SGB VI) und den beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten (§ 114 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) auch berücksichtigt, wenn er auf

  • Reichsgebiets-Beitragszeiten und
  • Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz - FRG

entfällt.

Die Entgeltpunkte werden jedoch nicht in vollem Umfang berücksichtigt, sondern anteilig nach dem FRG-pro-rata (siehe Abschnitt 10).

Siehe Beispiele 7 und 8

Zuschlag bei Waisenrenten

Die Höhe des Zuschlages an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten richtet sich nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten. Für den Zuschlag wird in Kalendermonate mit Beitragszeiten und in Kalendermonate mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten (beitragsfreien und Berücksichtigungszeiten) unterschieden (siehe GRA zu § 78 SGB VI, Abschnitt 2.1). Die Berechnung des Zuschlages erfolgt bei der Auslandsrente in gleicher Weise wie bei der Inlandsrente. Es wird nur unterschieden, welche Zeiten in der Auslandsrente enthalten sind.

Sind die Stichtagsvoraussetzungen erfüllt (siehe Abschnitt 3), wird der Zuschlag neben den Bundesgebiets-Beitragszeiten (§ 113 Abs. 2 SGB VI), den beitragsfreien Zeiten und den Berücksichtigungszeiten im Inland (§ 114 Abs. 2 SGB VI) zusätzlich ermittelt aus

  • Reichsgebiets-Beitragszeiten und
  • Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz - FRG.
  • Die Kalendermonate mit Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz werden nicht in vollem Umfang, sondern anteilig nach dem FRG-pro-rata (siehe Abschnitt 10) herangezogen. Der Zuschlag an Entgeltpunkten bei Waisenrenten berechnet sich damit nicht aus Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG und Berücksichtigungszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Siehe Beispiel 9

Bei einer Vollwaisenrente ist für die Zuschlagsberechnung zur Feststellung der höchsten Rente auf die jeweiligen Auslandsrenten der verstorbenen Versicherten abzustellen. Das gilt auch dann, wenn die verstorbenen Versicherten keine Auslandsrenten, sondern Inlandsrenten bezogen haben und die Vollwaise die Stichtagsvoraussetzung - gewöhnlicher Aufenthalt am 18.05.1990 im Ausland - erfüllt.

FRG-pro-rata

Die in der Auslandsrente über die §§ 113, 114 SGB VI hinaus zu berücksichtigenden Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleichs- oder Splitting-Abschlag oder aus dem Zuschlag für Waisenrenten werden nicht voll, sondern anteilig nach einem Verhältniswert (lateinisch: pro rata) gewährt. Der Anteil richtet sich nach den in der Auslandsrente zahlbaren Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz.

Das Verhältnis bestimmt sich aus den nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 S. 1 SGB VI zusätzlich zu berücksichtigenden Entgeltpunkten für Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten für Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG-pro-rata). Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG und Bundesgebiets-Beitragszeiten sind für die Bildung des FRG-pro-rata nicht heranzuziehen.

FRG-pro-rata ist gleich

Entgeltpunkte für Reichsgebiets- und FRG-Beitragszeiten,
begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten

geteilt durch
alle Entgeltpunkte für Reichsgebiets- und FRG-Beitragszeiten

Das FRG-pro-rata wird damit ausschließlich aus Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz gebildet. Es unterscheidet sich vom Regel-pro-rata dadurch, dass das FRG-pro-rata ein Teilungsverhältnis aus Entgeltpunkten für alle Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets darstellt, während das Regel-pro-rata ein Teilungsverhältnis aus sämtlichen Entgeltpunkten für Beitrags- und Beschäftigungszeiten ist (siehe GRA zu § 114 SGB VI, Abschnitt 3).

Die Berechnung des FRG-pro-rata ist - ebenso wie die Berechnung des Regel-pro-rata - auf vier Dezimalstellen durchzuführen, wobei die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht wird, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt. Bei dieser Berechnung werden vor der Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt (§ 121 SGB VI).

Beispiel 1: Stichtagsvoraussetzungen bei Rückkehr

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Ein Versicherter hält sich gewöhnlich im Ausland aufvom 15.01.1981 bis 20.07.1990
Rückkehr in die Bundesrepublik  am 21.07.1990
Die Altersrente beginnt am 01.06.2001.
Der Versicherte wandert erneut aus  am 20.10.2001
Lösung:
Der Versicherte hat sich zwar am 18.05.1990 im Ausland aufgehalten, die Auslandsrente ist jedoch ohne Entgeltpunkte für Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets festzustellen. Über den 18.05.1990 hinaus hat kein ununterbrochener Auslandsaufenthalt vorgelegen.

Beispiel 2: Zahlbare EP für beitragsfreie Zeiten

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Ein Deutscher hält sich seit 1988 gewöhnlich in Argentinien auf. Nun beantragt er die Altersrente.

In der Inlandsrente wären folgende Entgeltpunkte enthalten.

Bundesgebiets-Beitragszeiten   15,0000 EP
FRG-Beitragszeiten     5,0000 EP
beitragsfreie Zeiten+   2,0000 EP
insgesamt   22,0000 EP
Wie setzt sich die Auslandsrente zusammen?
Lösung:
In der Auslandsrente sind zu berücksichtigen
Bundesgebiets-Beitragszeiten    15,0000 EP
FRG-Beitragszeiten      5,0000 EP

Regel-pro-rata unter Berücksichtigung der zusätzlichen Entgeltpunkte

für FRG-Beitragszeiten nach § 272 Abs. 1 SGB VI

(15,0000 + 5,0000) geteilt durch 20,0000
beitragsfreie Zeiten nach dem Regel-pro-rata
2,0000 mal 20,0000 geteilt durch 20,0000 ist gleich+   2,0000 EP
insgesamt   22,0000 EP

Beispiel 3: Begrenzung von EP für FRG-Zeiten

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Ein Deutscher hält sich seit 1988 gewöhnlich in Argentinien auf. Nun beantragt er die Altersrente.

In der Inlandsrente wären folgende Entgeltpunkte enthalten.

Bundesgebiets-Beitragszeiten     5,0000 EP
FRG-Beitragszeiten   15,0000 EP
beitragsfreie Zeiten+   2,0000 EP
insgesamt   22,0000 EP
Wie setzt sich die Auslandsrente zusammen?
Lösung:
In der Auslandsrente sind zu berücksichtigen
Bundesgebiets-Beitragszeiten     5,0000 EP
FRG-Beitragszeiten (15,0000) begrenzt auf Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten     5,0000 EP

Regel-pro-rata unter Berücksichtigung der zusätzlichen Entgeltpunkte

für FRG-Beitragszeiten nach § 272 Abs. 1 SGB VI

(5,0000 + 5,0000) geteilt durch 20,0000
beitragsfreie Zeiten nach dem Regel-pro-rata
2,0000 mal (5,0000 + 5,0000) geteilt durch 20,0000 ist gleich+   1,0000 EP
insgesamt   11,0000 EP

Beispiel 4: Mitziehen von EP für FRG-Beitragszeiten aufgrund von EP (Ost)

(Beispiel zu Abschnitt 6)
Ein Deutscher hält sich seit 1988 gewöhnlich in Argentinien auf. Nun beantragt er die Altersrente. In der Inlandsrente wären folgende Entgeltpunkte enthalten.
Bundesgebiets-Beitragszeiten (Beitrittsgebiet)15,0000 EP  (Ost)
FRG-Beitragszeiten  5,0000 EP
2,0000 EP beitragsfreie Zeiten aufgeteilt in
2,0000 mal 15,0000 geteilt durch 20,0000 ist gleich  1,5000 EP  (Ost)
2,0000 minus 1,5000  ist gleich  0,5000 EP
gesamt West  5,5000 EP
gesamt Ost16,5000 EP  (Ost)
Wie setzt sich die Auslandsrente zusammen?
Lösung:
In der Auslandsrente sind zu berücksichtigen
Bundesgebiets-Beitragszeiten (Beitrittsgebiet)15,0000 EP  (Ost)
FRG-Beitragszeiten aufgrund von Entgeltpunkten (Ost) mitgezogen   5,0000 EP  (Ost)
bei der Aufteilung der beitragsfreien Zeiten verbleibt es
  1,5000 EP  (Ost)
  0,5000 EP
gesamt West  0,5000 EP
gesamt Ost21,5000 EP  (Ost)

Beispiel 5: Mitziehen von EP für FRG-Beitragszeiten aufgrund von EP und EP (Ost)

(Beispiel zu Abschnitt 6)
Ein Deutscher hält sich seit 1988 gewöhnlich in Argentinien auf. Nun beantragt er die Altersrente. In der Inlandsrente wären folgende Entgeltpunkte enthalten.
Bundesgebiets-Beitragszeiten   2,0000 EP
Bundesgebiets-Beitragszeiten (Beitrittsgebiet)15,0000 EP  (Ost)
FRG-Beitragszeiten10,0000 EP
gesamt West12,0000 EP
gesamt Ost15,0000 EP  (Ost)
Wie setzt sich die Auslandsrente zusammen?
Lösung:
In der Auslandsrente sind zu berücksichtigen
West:
Bundesgebiets-Beitragszeiten  2,0000 EP
mit EP mitgezogene FRG-Beitragszeiten  2,0000 EP
Ost:
Bundesgebiets-Beitragszeiten (Beitrittsgebiet)15,0000 EP  (Ost)
von den 10,0000 mitgezogenen FRG-Beitragszeiten, sind 2,0000 schon als EP verbraucht, verbleiben als EP (Ost)
10,0000 minus 2,0000 ist gleich  8,0000 EP  (Ost)
gesamt West  4,0000 EP
gesamt Ost23,0000 EP  (Ost)

Beispiel 6: Gesamtbeispiel mitgezogenen FRG-Beitragszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 6)
Ein am 24.01.1927 geborener Versicherter mit gewöhnlichem Aufenthalt in Kanada beantragt die Regelaltersrente. Er hat folgende rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt:
  60 Monate Ersatzzeit (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) von 1/43 bis 12/47
240 Monate Pflichtbeitragszeit (§ 15 FRG) in Rumänien von 1/48 bis 12/6728,0000 EP
120 Monate Pflichtbeitragszeit in Dresden von 1/68 bis 12/7712,0000 EP  (Ost)
  24 Monate Arbeitsunfähigkeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) von 1/78 bis 12/79
Auswanderung 1/80 direkt aus der DDR nach Kanada
145 Monate freiwillige bundesdeutsche Beiträge von 1/80 bis 1/92 5,0000 EP
In der Inlandsrente wären folgende Entgeltpunkte enthalten
persönliche Entgeltpunkte aus Beitragszeiten45,0000 EP
Die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten sind nach § 263a SGB VI in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) aufgeteilt, indem die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten mit den für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes zu Grunde gelegten Entgeltpunkten (Ost) multipliziert und anschließend durch alle zu Grunde gelegten Entgeltpunkte geteilt wurden.
angenommene 7,0000 EP beitragsfreie Zeiten aufgeteilt in
7,0000 mal 12,0000 geteilt durch 45,0000 ist gleich1,8667 EP  (Ost)
7,0000 minus 1,8667 ist gleich5,1333 EP
Wie setzt sich die Auslandsrente zusammen?
Lösung:
Die Auslandsrente ist wie folgt festzustellen:
1.Entgeltpunkte für Beitragszeiten
1.1Wie viele der Entgeltpunkte für FRG-Beitragszeiten können mitgezogen werden?
Bundesgebiets-Beitragszeiten (5,0000 + 12,0000) =17,0000 EP
FRG-Beitragszeiten (28,0000 EP) begrenzt auf17,0000 EP
insgesamt34,0000 EP
1.2Wie viele der mitgezogenen 17,0000 Entgeltpunkte für FRG-Beitragszeiten gelten als Entgeltpunkte (Ost)?
Da die Auswanderung direkt aus der DDR nach Kanada erfolgte, erhalten die Pflichtbeiträge in Dresden gemäß § 254d Abs. 1 und 2 SGB VI Entgeltpunkte (Ost). Die Entgeltpunkte für FRG-Beiträge, die aufgrund von Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen sind, gelten gemäß § 272 Abs. 2 SGB VI als Entgeltpunkte (Ost). Nach dem „Günstigkeitsprinzip“ sind aber zunächst Entgeltpunkte statt Entgeltpunkte (Ost) „mitzuziehen“.
West
Bundesgebiets-Beitragszeiten  5,0000 EP
mitgezogene FRG-Beiträge  5,0000 EP
insgesamt10,0000 EP
Ost
Bundesgebiets-Beitragszeiten (Beitrittsgebiet)12,0000 EP  (Ost)
restliche mitgezogene FRG-Beiträge
(17,0000 - 5,0000) ist gleich12,0000 EP  (Ost)
insgesamt24,0000 EP  Ost)
2.Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten
Die Aufteilung beitragsfreier Zeiten in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) ändert sich durch mitgezogenen Entgeltpunkte für FRG-Beitragszeiten, die nach § 272 Abs. 2 SGB VI als Entgeltpunkte (Ost) gelten nicht.
7,0000 EP beitragsfreie Zeiten aufgeteilt in
7,0000 mal 12,0000 geteilt durch 45,0000 ist gleich 1,8667 EP  (Ost)
7,0000 - 1,8667 ist gleich 5,1333 EP
2.1Wie viele der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten können in das Ausland honoriert werden?
Die in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) aufgeteilten Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten sind in dem in § 114 Abs. 1 S. 2 SGB VI genannten Teilungsverhältnis in das Ausland honorierbar (Regel-pro-rata).
Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten17,0000 EP
zahlbare Entgeltpunkte für FRG-Beitragszeiten17,0000 EP
insgesamt34,0000 EP
alle Entgeltpunkte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten45,0000 EP
Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie Zeiten  1,8667 EP  (Ost)
zahlbare Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie Zeiten
1,8667 mal 34,0000 geteilt durch 45,0000  1,4104 EP  (Ost)
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten  5,1333 EP
zahlbare Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten
5,1333 mal 34,0000 geteilt durch 45,0000  3,8785 EP
3.Feststellung der Entgeltpunkte für die Auslandsrente:
Für die Berechnung der Auslandsrente werden zwei „Entgeltpunktstämme“ gebildet:
West:
pers. EP aus Beitragszeiten10,0000 EP
pers. EP aus beitragsfreien Zeiten  3,8785 EP
insgesamt13,8785 EP
Ost:
pers. EP (Ost) aus Beitragszeiten24,0000 EP  (Ost)
pers. EP (Ost) aus beitragsfreien Zeiten  1,4104 EP
insgesamt25,4104 EP  (Ost)

Beispiel 7: Abschlag aus Versorgungsausgleich mit EP für FRG-Beitragszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 8)
Der Ehemann bezieht seit dem 01.01.1992 eine Regelaltersrente. Die Auswanderung in das Ausland erfolgte im Jahre 1987. Für den Ehemann sind während der Ehezeit vom 01.01.1965 bis 31.12.1989 folgende Zeiten und Entgeltpunkte vorhanden:
120 Monate FRG-Beiträge (Rumänien)
120 Monate Bundesgebiets-Beitragszeiten
  40 Monate beitragsfreie Zeiten
  16,0000 EP
  10,0000 EP
+  3,0000 EP
  29,0000 EP
In der Inlandsrente wäre für den Ehemann ein Abschlag in Höhe von (fiktiv) 14,5000 Entgeltpunkten zu berücksichtigen. Die Ehefrau hat während der Ehezeit keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt.
Welcher Abschlag ist in der Auslandsrente zu berücksichtigen?
Lösung:
Der Abschlag entfällt nach § 76 Abs. 6 SGB VI zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit liegenden Kalendermonate mit Beitrags-, Beschäftigungs- und beitragsfreien Zeiten. Für die Auslandsrente ist der Abschlag heranzuziehen, soweit die Entgeltpunkte auf Bundesgebiets-Beitragszeiten (§ 113 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI), auf zahlbare FRG-Beitragszeiten (§ 272 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI - FRG-pro-rata) und auf zahlbare beitragsfreie Zeiten (§ 114 Abs. 1 S. 2 SGB VI - Regel-pro-rata) beruhen.
1.Berechnung des Abschlags, der auf Bundesgebiets-Beitragszeiten beruht:
14,5000 EP mal 120 Monate BG-Zeiten geteilt durch 280 Monate ist gleich   6,2143 EP
2.Berechnung des Abschlags, der auf FRG-Beitragszeiten beruht:
14,5000 EP mal 120 Monate FRG-Beiträge geteilt durch 280 Monate ist gleich   6,2143 EP
Im Umfang der zahlbaren FRG- zu allen FRG-Beitragszeiten (FRG-pro-rata)
6,2143 EP mal 10,0000 EP geteilt durch 16,0000 EP =   3,8839 EP
3a.Berechnung des Abschlags, der auf beitragsfreien Zeiten beruht:
14,5000 EP mal 40 Monate beitragsfreie Zeiten geteilt durch 280 Monate ist gleich   2,0714 EP
3b.Berechnung des Abschlags, aus beitragsfreien Zeiten in der Auslandsrente nach dem Regel-pro-rata:
2,0714 EP mal 20,0000 EP geteilt durch 26,0000 EP =   1,5934 EP
4.Berechnung des Abschlags für die Auslandsrente :
für Bundesgebiets-Beitragszeiten   6,2143 EP
für begrenzte FRG-Beitragszeiten   3,8839 EP
für begrenzte beitragsfreie Zeiten+ 1,5934 EP
insgesamt 11,6916 EP
Bei der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte für die Auslandsrente wird ein Abschlag von insgesamt 11,6916 Entgeltpunkten berücksichtigt.

Beispiel 8: Abschlag aus Versorgungsausgleich mit beitragsgeminderten Zeiten

(Beispiel zu Abschnitt 8)
Der Ehemann ist seit dem 01.01.1992 Rentenbezieher. Die Auswanderung in das Ausland erfolgte im Jahre 1987. Für den Ehemann sind während der Ehezeit vom 01.01.1965 bis 31.12.1989 folgende Zeiten und Entgeltpunkte vorhanden:
120 Monate FRG-Beiträge (Rumänien)
100 Monate Bundesgebiets-Beitragszeiten
220 Monate


insgesamt gleich
16,0000 EP
10,0000 EP
26,0000 EP
Während der Ehezeit sind insgesamt 8 Monate beitragsgeminderte Zeiten vorhanden.
4 Monate entfallen auf FRG-Beitragszeiten (+ Ersatzzeiten)
4 Monate entfallen auf Bundesgebiets-Beitragszeiten (+ Ersatzzeiten)
In der Inlandsrente ist für den Ehemann ein Abschlag in Höhe von (fiktiv) 14,5000 Entgeltpunkten zu berücksichtigen. Die Ehefrau hat während der Ehezeit keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt.
Vorgaben aus der Berechnung der Inlandsrente
Wert für die Gesamtleistungsbewertung in der Inlandsrente
Aus der Grundbewertung ergibt sich ein Durchschnittswert von
Aus der Vergleichsbewertung ergibt sich ein Durchschnittswert von
Der Durchschnittswert aus der Vergleichsbewertung ist höher. Bei der weiteren Berechnung ist von diesem Wert auszugehen (Gesamtleistungswert).


0,2500 EP
0,3000 EP
Bewertung beitragsgeminderter Zeiten in der Inlandsrente
Der Gesamtleistungswert ist für folgende Zeiten in voller Höhe zu berücksichtigen:
Monate mit Beiträgen und mit Ersatzzeiten
Monate mit Beiträgen und Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs
  8 Monate
20 Monate
maßgebender Wert0,3000 EPmal28 Monate= 8,4000 EP
Abzüglich der bereits für diese Zeiten berücksichtigte EP (fiktiv)
Zusätzliche EP für diese beitragsgeminderten Zeiten
-  8,0000 EP
   0,4000 EP
Welcher Abschlag ist in der Auslandsrente zu berücksichtigen?
Lösung:
Der Abschlag entfällt nach § 76 Abs. 6 SGB VI zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit liegenden Kalendermonate mit Beitrags- und beitragsfreien Zeiten. Bei Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten muss der Anteil der Entgeltpunkte bestimmt werden, der auf den Beitrag und der auf den Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten entfällt, um letzteren pro-ratisieren zu können (§ 114 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Dies geschieht anhand der Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten in der Inlandsrente. Der Anteil des Abschlags, der auf FRG-Beitragszeiten entfällt, kann nur im Umfang der Entgeltpunkte der zahlbaren FRG- zu allen FRG-Beitragszeiten berücksichtigt werden (§ 272 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).
1. Berechnung des Abschlags, der auf Beitragszeiten beruht:
Da die Voraussetzungen des § 272 SGB VI erfüllt werden, ist sowohl der Abschlag, der auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfällt als auch der Abschlag, der auf FRG-Beitragszeiten entfällt, zu berücksichtigen. Die Berechnung erfolgt getrennt, da der Abschlag, der auf FRG-Beitragszeiten entfällt, nicht in vollem Umfang, sondern nur im Umfang nach dem FRG-pro-rata berücksichtigt werden kann.
1a. Berechnung des Abschlags, der auf Bundesgebiets-Beitragszeiten beruht:
Abschlag in der Inlandsrente
mal
Bundesgebiets-Beitragsmonate in der Ehezeit
geteilt durch
Gesamtmonate an Beitrags- und beitragsfreien Zeiten in der Ehezeit
Die Anzahl der Monate der Bundesgebiets-Beitragszeiten (100 Monate) wird um die Anzahl der Monate mit beitragsgeminderten Zeiten die auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen (4 Monate) vermindert, um diese dann getrennt berechnen zu können.
14,5000 EP mal 96 Monate BG-Zeiten geteilt durch 220 Monate ist gleich6,3273 EP
Auf den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich entfallen auf Bundesgebiets-Beitragszeiten 6,3273 EP.
1b. Berechnung des Abschlags, der auf FRG-Beitragszeiten beruht:
Abschlag in der Inlandsrente
mal
FRG-Beitragsmonate in der Ehezeit
geteilt
Gesamtmonate an Beitrags- und beitragsfreien Zeiten in der Ehezeit
Die Anzahl der Monate der FRG-Beitragszeiten (120 Monate) wird um die Anzahl der Monate mit beitragsgeminderten Zeiten die auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen (4 Monate) vermindert, um diese dann getrennt berechnen zu können.
14,5000 EP mal 116 Monate BG-Zeiten geteilt durch 220 Monate ist gleich7,6455 EP
Der Abschlag, der auf Entgeltpunkte für FRG-Beitragszeiten entfällt, wird nur im Umfang der zahlbaren Entgeltpunkte für FRG-Beitragszeiten zu allen FRG-Beitragszeiten gewährt (FRG-pro-rata).
7,6455 EP mal 10,0000 EP geteilt durch 16,0000 EP ist gleich4,7784 EP
Auf den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich entfallen auf zahlbare FRG-Beitragszeiten 4,7784 EP.
2. Berechnung des Abschlags der auf beitragsgeminderten Zeiten beruht:
Zunächst ist der Abschlag zu errechnen, der auf beitragsgeminderte Zeiten in der Ehezeit entfällt. Hierbei sind sowohl die beitragsgeminderten Zeiten zu berücksichtigen, denen eine Bundesgebiets-Beitragszeit als auch die, denen eine FRG-Beitragszeit zu Grunde liegt.
Abschlag in der Inlandsrente
mal
beitragsgeminderte Zeiten in der Ehezeit
geteilt durch
Gesamtmonate an Beitrags- und beitragsfreien Zeiten in der Ehezeit
Die Berechnung erfolgt getrennt nach Kategorien der beitragsfreien Zeiten. Da hier aber nur eine Kategorie vertreten ist, entfallen entsprechende weitere Berechnungen.
14,5000 EP mal 8 Monate beitragsgeminderte Zeiten geteilt durch 220 Monate ist gleich0,5273 EP
Auf den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich entfallen auf beitragsgeminderte Zeiten in der Ehezeit 0,5273 EP.
Diese setzen sich aus einem Anteil der ihnen zu Grunde liegenden Beiträge und dem Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten zusammen. Um den Zuschlag nach dem Regel-pro-rata (§ 114 Abs. 1 S. 2 SGB VI) pro-ratisieren zu können, muss zunächst der Anteil bestimmt werden, der den beitragsgeminderten Zeiten aus den Beiträgen und dann, der ihnen aus dem Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten zu Grunde liegt.
2.1 Beitragsanteil in den beitragsgeminderten Zeiten
Abschlag der auf beitragsgeminderte Zeiten entfällt
mal
Bereits für beitragsgeminderte Zeiten zu berücksichtigende Entgeltpunkte in der Kategorie
geteilt durch
Summe nach der Gesamtleistungsbewertung in der Kategorie zu vergebende Entgeltpunkte
0,5273 EP mal 8,0000 EP geteilt durch 8,4000 EP ist gleich0,5022 EP
Den beitragsgeminderten Zeiten liegen als Beitragsanteil 0,5022 EP zu Grunde.
Dabei ist zu beachten, dass 4 der 8 Kalendermonate mit beitragsgeminderten Zeiten auf FRG-Beitragszeiten entfallen. Der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich, der auf diesen Beitragsanteil entfällt, kann nur anteilig in der Auslandsrente berücksichtigt werden. Der Beitragsanteil ist entsprechend der zahlbaren Kalendermonate aufzuteilen.
0,5022 EP mal 4 Monate geteilt durch 8 Monate ist gleich0,2511 EP
Als Abschlag aus dem Versorgungsausgleich ist für beitragsgeminderte Zeiten ein Bundesgebiets-Beitragsanteil von 0,2511 EP zu berücksichtigen.
Der Beitragsanteil der beitragsgeminderten Zeiten, der auf FRG-Beitragszeiten entfällt wird nur im Umfang der zahlbaren Entgeltpunkte für FRG-Beitragszeiten zu allen FRG-Beitragszeiten gewährt (FRG-pro-rata).
0,5022 EP mal 4 Monate geteilt durch 8 Monate ist gleich0,2511 EP
0,2511 EP mal 10,0000 EP geteilt durch 16,0000 EP ist gleich0,1569 EP
Als Abschlag aus dem Versorgungsausgleich ist für beitragsgeminderte Zeiten ein FRG-Beitragsanteil von 0,1569 EP zu berücksichtigen.
2.2 Zuschlagsanteil in den beitragsgeminderten Zeiten
Abschlag der auf beitragsgeminderte Zeiten entfällt
mal
Zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten in der Kategorie
geteilt durch
Summe nach der Gesamtleistungsbewertung in der Kategorie zu vergebende Entgeltpunkte
0,5273 EP mal 0,4000 EP geteilt durch 8,4000 EP ist gleich0,0251 EP
Den beitragsgeminderten Zeiten liegen als Zuschlagsanteil 0,0251 EP zu Grunde.
Dieser Anteil ist nicht in vollem Umfang als Abschlag aus dem Versorgungsausgleich in der Auslandsrente zu berücksichtigen, sondern nur nach dem Regel-pro-rata.
0,0251 EP mal 20,0000 EP geteilt durch 26,0000 EP ist gleich0,0193 EP
Der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich ist soweit er auf den Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten entfällt in Höhe von 0,0193 EP zu berücksichtigen.
Abschlag insgesamt:
aus
  96 MonatenBundesgebiet-Beitragszeiten    6,3273 EP
116 MonatenFRG-Beitragszeiten
nach dem FRG-pro-rata

   4,7784 EP
    4 MonatenBeitragsanteil aus beitragsgeminderter Zeit
(Bundesgebiets-Beitragszeit + Ersatzzeit)

  0,2511 EP
    4 MonatenBeitragsanteil aus beitragsgeminderter Zeit
(FRG-Beitragszeit + Ersatzzeit)
nach dem FRG-pro-rata


   0,1569 EP
    8 MonatenZuschlagsanteil aus beitragsgeminderter Zeit
(FRG-Beitragszeiten + Ersatzzeit) + 
(Bundesgebiets-Beitragszeiten + Ersatzzeit)
nach dem Regel-pro-rata



+   0,0193 EP
11,5330 EP
Bei der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte für die Auslandsrente wird statt eines Abschlags 14,5000 EP nur ein Abschlag von 11,5330 EP berücksichtigt.

Beispiel 9: Waisenrentenzuschlag mit FRG-Zeiten

(Beispiel zu Abschnitt 9)
Die Waise bezieht seit dem 10.01.1992 Halbwaisenrente. Die Auswanderung in das Ausland erfolgte im Jahre 1987. Der Rente liegen folgende Zeiten zu Grunde:
12 Monate Pflichtbeitragszeit (§ 15 FRG) wegen Kindererziehung in Bukarest von 1/52 bis 12/521,0000 EP
108 Monate Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung von 1/53 bis 12/61
72 Monate Pflichtbeitragszeit (§ 15 FRG) in Bukarest von 1/54 bis 12/598,0000 EP
Flucht in das Bundesgebiet am 31.05.1960
32 Monate Ersatzzeit (Flucht und Arbeitslosigkeit, § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI) von 5/60 bis 12/62
12 Monate Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung in Köln von 3/68 bis 2/691,0000 EP
108 Monate  Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung von 3/69 bis 2/78
48 Monate  Pflichtbeitragszeit in Köln von 1/76 bis 12/795,0000 EP
25 Monate  Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) von 1/80 bis 1/82
Wie ist Zuschlag in der Auslandsrente zu berücksichtigen?
Lösung:
1. Schritt:
Der Zuschlag wird für jeden Kalendermonat mit Bundesgebiets-Beitragszeiten in vollem Umfang berücksichtigt (§ 113 Abs. 2 SGB V).
Bundesgebiets-Beitragszeiten


60 Monate
2. Schritt:
Der Zuschlag wird für jeden Kalendermonat mit FRG-Beitragszeiten im Umfang der zahlbaren Entgeltpunkte aus FRG-Beitragszeiten zu allen Entgeltpunkten aus FRG-Beitragszeiten (FRG-pro-rata) gewährt (§ 272 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).
FRG-Beitragszeiten
Entgeltpunkte für FRG-Beitragszeiten
zahlbare EP für FRG-Beitragszeiten
84 Monate mal 6,0000 EP geteilt durch 9,0000 EP (FRG-pro-rata) ist gleich
84 Monate
9,0000 EP
6,0000 EP
56 Monate
Für die Berechnung des Zuschlags sind 56 Monate FRG-Beitragszeiten zu berücksichtigen
3. Schritt:
Für die Berechnung des Zuschlags muss die Anzahl mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten festgestellt werden. Sonstige rentenrechtliche Zeiten sind beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten.
  • Berücksichtigungszeiten werden herangezogen, soweit sie im Inland zurückgelegt worden sind
Die Berücksichtigungszeiten in Bukarest bleiben daher außer Betracht.
Treffen beitragsfreie Zeiten mit Berücksichtigungszeiten im Inland zusammen, so werden die Monate des Zusammentreffens nicht anteilig im Regel-pro-rata, sondern voll berücksichtigt.
Folgende Zeiten sind werden voll berücksichtigt:
5/60 bis 12/61 Ersatzzeit parallel zu Berücksichtigungszeit
3/69 bis 12/75 Berücksichtigungszeit
   20 Monate
+ 82 Monate
 102 Monate
Folgende beitragsfreie Zeiten sind anteilmäßig zu berücksichtigen.
1/62 bis 12/62 Ersatzzeit
1/80 bis 1/82 Anrechnungszeit
  12 Monate
+25 Monate
  37 Monate
Die beitragsfreien Zeiten werden nach dem Regel-pro-rata zu Grunde gelegt.
37 Monate mal (6,0000 plus 6,0000) geteilt durch 15,0000 EP ist gleich   30 Monate
Die Anzahl der sonstigen rentenrechtlichen Zeiten beträgt 132 Kalendermonate (102 Monate plus 30 Monate)
4. Ergebnis:
Der Waisenrentenzuschlag nach § 78 SGB VI berechnet sich aus
Bundesgebiets-Beitragszeiten
FRG-Beitragszeiten
sonstigen rentenrechtlichen Zeiten

 60 Monate
 56 Monate
132 Monate
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3484)

Inkrafttreten: 01.10.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/13022 und 17/13536

Die Berücksichtigung der in § 272 SGB VI genannten Rentenbestandteile nur für

  • Deutsche beziehungsweise Angehörige eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz und
  • Hinterbliebene von Deutschen, Angehörigen eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz - in der Hinterbliebenenrente -

ist weggefallen.

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 (BGBl. I S. 1202)

Inkrafttreten: 29.06.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/4978

Die bisherigen gesetzlichen Verweisungen im Abs. 1 auf die VO (EWG) Nr. 1408/71 sind durch Bezugnahme auf Angehörige eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz beziehungsweise deren Hinterbliebene ersetzt worden.

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten: 05.05.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6540

Hinterbliebene von Deutschen beziehungsweise von Angehörigen eines Staates, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, erhalten die Hinterbliebenenrente - wie die vorgenannten Staatsangehörigen selbst - auch aus den in § 272 SGB VI genannten Entgeltpunkten beziehungsweise Zu- und Abschlägen.

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3445

Das Lebenspartnerschaftsrecht wurde weitgehend an die Ehe angeglichen. Abschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting unter Eingetragenen Lebenspartnern werden im Rahmen der Auslandsrentenzahlung wie die von Ehepartnern behandelt.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149

Die Vorschrift gilt nicht mehr nur für „Deutsche“, sondern auch für „Staatsangehörige eines Staates, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“. In welchen Staaten dies der Fall ist, kann der GRA zu § 110 SGB VI, Abschnitt 5.1 entnommen werden.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

Abschläge aus einem Rentensplitting (§ 76c SGB VI) werden für Deutsche auch im Rahmen der Auslandsrente berücksichtigt, sofern sie auf Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz - FRG beruhen und die Stichtagsvoraussetzungen des § 272 Abs. 1 SGB VI erfüllt werden.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Als Übergangsregelung können berechtigte Deutsche, die bestimmte Stichtagsvoraussetzungen erfüllen, die Rente auch aus Entgeltpunkten für Beitragszeiten außerhalb des Gebiets der heutigen Bundesrepublik Deutschland erhalten.

Für die Höhe der Auslandsrente ist aber nicht mehr die Anzahl der Beiträge im Geltungsbereich des Angestelltenversicherungsgesetzes/ der Reichsversicherungsordnung/ dem Reichsknappschaftsgesetz, das heißt im Alt-Bundesgebiet maßgebend (wie nach Recht der Reichsversicherungsgesetze - mindestens 60 oder überwiegend), sondern der Wert dieser Beiträge. Entgeltpunkte für Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets werden auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt.

Nach dem Recht des Angestelltenversicherungsgesetzes/ der Reichsversicherungsordnung/ dem Reichsknappschaftsgesetz wurde der Abschlag aus einem Versorgungsausgleich einheitlich nach einem bestimmten Verhältnis (§ 99 Abs. 1 S. 1 AVG/ § 1320 RVO/ § 108b RKG) berücksichtigt. Nach dem SGB VI wird der Abschlag aus dem Umfang der in das Ausland zahlbaren Entgeltpunkte ermittelt.

Die Höhe des Zuschlags bei Waisenrenten hängt nach dem SGB VI von der Anzahl der mit rentenrechtlichen Zeiten belegten Kalendermonate ab, wobei die Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach Maßgabe des FRG-pro-rata berücksichtigt werden. Bisher wurde ein fester Zuschlag (Erhöhungsbetrag - § 46 AVG/ § 1269 RVO/ § 69 RKG) gewährt.

Gesetz zum Staatsvertrag vom 25.06.1990 (BGBl. II S. 517)

Inkrafttreten: 30.06.1990

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/7350

Durch das Gesetz zum Vertrag zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion mit der DDR sind die Beschränkungen für Zahlungen in die DDR weggefallen (Art. 23 § 3 Abs. 1 Gesetz zum Staatsvertrag).

Gleichzeitig wurde die Zahlung an Deutsche aus Beiträgen außerhalb des Geltungsbereichs des Angestelltenversicherungsgesetzes/ der Reichsversicherungsordnung/ des Reichsknappschaftsgesetzes nach dem Stand am 02.10.1990 und nach dem Fremdrentengesetz - FRG ersatzlos eingeschränkt. Beitragsfreie Zeiten wurden nur noch in das Ausland gezahlt, wenn sie aufgrund von Beiträgen im Geltungsbereich anrechenbar waren. Dies betraf alle Deutschen, die nach dem 18.05.1990 ihren Aufenthalt im Ausland genommen hatten. Rentenbezieher konnten noch bis 31.12.1990 auswandern. Der Gesetzgeber wollte damit vor allem verhindern, dass deutsche Aus- und Spätaussiedler nach den politischen Veränderungen in Osteuropa mit der (vollen) deutschen Rente wieder in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren können.

Recht vor 1990

Lagen für Deutsche mindestens 60 Beiträge im Geltungsbereich des Angestelltenversicherungsgesetzes/ der Reichsversicherungsordnung/ dem Reichsknappschaftsgesetz vor, so konnten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des Geltungsbereichs und Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz - FRG auch in der Auslandsrente bei der Ermittlung der Versicherungsjahre (§ 35 AVG/ § 1258 RVO/ § 49 RKG) berücksichtigt werden. Der Umfang richtete sich nach der Anzahl der Beiträge im Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze („Mitziehen“ von Beiträgen - § 98 Abs. 1 AVG/ § 1319 RVO/ § 108a RKG).

Überwogen die Beiträge im Geltungsbereich, so konnte die Rente bis auf Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz voll in das Ausland gezahlt werden. Rentner, die die Rente bereits in der Bundesrepublik Deutschland bezogen, konnten die Rente aus Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des Geltungsbereichs des Angestelltenversicherungsgesetzes und aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in das Ausland mitnehmen (Rentnerprivileg - § 98 Abs. 2 AVG).

Bei gewöhnlichem Aufenthalt in der DDR war eine Rentenzahlung für Deutsche und Ausländer generell ausgeschlossen (§ 96 AVG/ § 1317 RVO/ § 107 RKG).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 272 SGB VI