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Artikel 3 VO (EWG) Nr. 1408/71: Gleichbehandlung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.1972
Version002.00

(1) Die Personen, für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.1)

(2) Absatz 1 gilt auch für das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Mitglieder der Organe der Träger der sozialen Sicherheit und für das Recht, sich an ihrer Benennung zu beteiligen; die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wählbarkeit und die Art der Benennung der genannten Personen für diese Organe werden jedoch davon nicht berührt.

(3) Der Geltungsbereich der Abkommen über soziale Sicherheit, die auf Grund von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) weiterhin anwendbar sind, wird auf alle von dieser Verordnung erfaßten Personen erstreckt, soweit Anhang III nichts anderes bestimmt.2)

Fußnote 1) zu Art. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71

Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 wurde geändert durch die VO (EG) Nr. 647/2005;
In-Kraft-Treten: 05.05.2005. Diese Änderung gilt nicht für die Schweiz.

Fassung bis 04.05.2005:

Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

Fußnote 2) zu Art. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71

Art. 3 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 wurde geändert durch die VO (EG) Nr. 647/2005;
In-Kraft-Treten: 05.05.2005. Diese Änderung gilt nicht für die Schweiz.

Fassung bis 04.05.2005:

Der Geltungsbereich der Abkommen über soziale Sicherheit, die auf Grund von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) weiterhin anwendbar sind, sowie der Abkommen, die aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 abgeschlossen werden, wird auf alle von dieser Verordnung erfaßten Personen erstreckt, soweit Anhang III nichts anderes bestimmt.

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