§ 35 AVG: Versicherungsjahre
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450) |
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Inkrafttreten | 01.01.1986 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Bei der Ermittlung der Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre im Sinne der §§ 30 und 31 werden die auf die Wartezeit anzurechnenden Versicherungszeiten (§§ 26 bis 28a), die Ausfallzeiten (§ 36) und die Zurechnungszeit (§ 37) zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen oder mit einer nach § 56 Abs. 1a des Reichsknappschaftsgesetzes anrechenbaren Zeit zusammentreffen.
(2) Je zwölf durch in Absatz 1 genannte Zeiten belegte Monate ergeben ein Versicherungsjahr. Bleibt bei der Berechnung ein Rest, so ergibt jeder Monat davon ein Zwölftel Versicherungsjahr. Die Summe der Zwölftel Versicherungsjahre ist in eine Dezimalzahl umzurechnen; § 32 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend.
(3) (gestrichen)
(4) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden nur die vor Eintritt der Berufsunfähigkeit und für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten berücksichtigt. In den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b und des § 30 Abs. 3 werden nur die vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten berücksichtigt.
(5) In den Fällen des § 29 gelten mindestens fünf Versicherungsjahre als anrechnungsfähig.