Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 254d SGB VI: Umbenennung in Entgeltpunkte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.07.2024

Änderung

Die GRA zu § 254d SGB VI wurde aufgrund der Neufassung der Regelung des § 254d SGB VI durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz überarbeitet und bildet die Rechtslage ab 01.07.2024 ab.

Der bisherige Inhalt der GRA befindet sich in der GRA zu § 254d SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024.

Dokumentdaten
Stand24.06.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575), in Kraft getreten am 01.07.2024
Rechtsgrundlage

§ 254d SGB VI

Version005.00

Inhalt der Regelung

An die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten zum 01.07.2024 Entgeltpunkte. Entgeltpunkte (Ost) werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ermittelt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die bis zum 30.06.2024 in § 254d Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 enthaltene Definition der Reichsgebiets-Beitragszeiten wurde in § 272 SGB VI aufgenommen.

Allgemeines

Entgeltpunkte (Ost) waren bis zum 30.06.2024 mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist zum 01.07.2024 weggefallen. Seitdem gibt es nur noch einen bundeseinheitlichen aktuellen Rentenwert (vergleiche unter anderem GRA zu § 255c SGB VI).

Die in dieser Vorschrift enthaltene Regelung ermöglicht es, dass für Rentenberechnungen und Rentenanpassungen bisherige Entgeltpunkte (Ost) ab dem 01.07.2024 mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden können.

Bisherige Entgeltpunkte (Ost) wurden ab dem 01.07.2024 zu Entgeltpunkten.

Dies ist insbesondere von Bedeutung für Entgeltpunkte (Ost), die in laufenden Renten enthalten sind, aber auch für im Versorgungsausgleich beziehungsweise Rentensplitting übertragene oder aufgrund von Zahlungen nach den §§ 187, 187a SGB VI festgestellte Entgeltpunkte (Ost).

Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten: 01.07.2024

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11923, BR-Drucksache 155/17

Durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.2024 (Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzes) neu gefasst.

Bei der Neufassung der Vorschrift handelt es sich um eine Folgeänderung zur Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2024.

An die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten zum 01.07.2024 Entgeltpunkte. Entgeltpunkte (Ost) werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ermittelt. Der bisherige Inhalt der Vorschrift konnte daher entfallen.

Weiteres zur Historie kann dem Abschnitt „Historie“ der GRA zu § 254d SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 entnommen werden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 254d SGB VI