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§ 254d SGB VI: Entgeltpunkte (Ost)

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.02.2021

Änderung

§ 254d SGB VI wurde durch das Inkrafttreten des 7. SGB IV-ÄndG zum 01.07.2020 geändert.

Dokumentdaten
Stand01.02.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 254d SGB VI

Version003.00
Schlüsselwörter
  • 1565

  • 6050

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift bestimmt, welche Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen sind. Sie hat so lange Bedeutung, bis der aktuelle Rentenwert (Ost) entfällt.

Das bedeutet, dass § 254d SGB VI erst dann relevant wird, wenn die Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten feststehen.

Die mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigenden Entgeltpunkte werden als Entgeltpunkte (Ost) bezeichnet. Aus ihnen ergibt sich ein Rentenbetrag, der sich an dem Einkommensniveau der neuen Bundesländer orientiert.

In Absatz 1 sind die Beitragszeiten benannt, für die Entgeltpunkte (Ost) in Betracht kommen können. Es handelt sich dabei grundsätzlich um alle Beitragszeiten, die außerhalb der alten Bundesländer und von Berlin (West) im

  • Beitrittsgebiet (welche Gebiete zum Beitrittsgebiet zählen, vergleiche Abschnitt 4) oder
  • jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland („Reichsgebiets-Beitragszeiten“ - was hierunter zu verstehen ist, vergleiche Abschnitt 5)

zurückgelegt wurden.

Auch nach dem 02.10.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegte Beitragszeiten erhalten grundsätzlich Entgeltpunkte (Ost), freiwillige Beiträge ab 01.01.1992 jedoch nur dann, wenn es sich um Anwartschaftserhaltungsbeiträge nach § 279b SGB VI in der bis zum 31.03.1999 geltenden Fassung handelt.

Absatz 2 enthält Ausnahmen zu Absatz 1 für Beitragszeiten vor dem 19.05.1990, wenn der Versicherte

  • am 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder einen diesem gleichstehenden Aufenthalt im Ausland (vergleiche Abschnitt 3.3) hatte. Bei verstorbenen Versicherten ist der letzte Aufenthalt vor dem 19.05.1990 maßgebend.
  • Beiträge aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in DM (West) gezahlt worden sind, hat. Es handelt sich bei diesem Personenkreis insbesondere um die Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn und der Wasserstraßenverwaltung mit gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin (West).

Die Ausnahmen gelten jedoch nicht für Beitragszeiten, die nach § 286d SGB VI von der Wirkung einer bis zum 31.12.1991 durchgeführten Beitragserstattung nicht erfasst werden.

Absatz 3 Satz 1 in der Fassung bis 31.12.2009 regelte bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2010 das Zusammentreffen von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) in einem Kalendermonat. Im Übrigen stellt Absatz 3 klar, dass Beitragszeiten in Groß-Berlin bis 31.01.1949 keine Entgeltpunkte (Ost) erhalten; die Entgeltpunkte aus diesen Beitragszeiten sind mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift des § 254d SGB VI trägt dazu bei, den Grundsatz des § 254b Abs. 1 SGB VI zu konkretisieren. Nach diesem Grundsatz werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Rentenberechnung aus Zeiten außerhalb der alten Bundesländer gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.

§ 254d SGB VI enthält keine Regelung über die rechnerische Ermittlung von Entgeltpunkten. Hierfür gelten vielmehr die §§ 70, 256 bis 262 SGB VI. Erst nachdem die jeweiligen Entgeltpunkte nach diesen Vorschriften ermittelt worden sind, erfolgt gegebenenfalls die Aufteilung in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost).

§ 254d SGB VI regelt außerdem nur die Zuordnung von Entgeltpunkten (Ost) für Beitragszeiten. Für die im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigenden Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI) gilt die Vorschrift nach § 263a S. 2 SGB VI entsprechend.

Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten werden gemäß § 263a S. 1 SGB VI nicht nach ihrer zeitlichen Zuordnung, sondern nach einem pauschalierenden Verhältniswert als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt. Die Ermittlung von Zuschlägen oder Abschlägen an Entgeltpunkten (Ost) aufgrund eines Versorgungsausgleichs ist in § 264a SGB VI geregelt. Die Zuordnung des Rechtskreises für Zuschläge bei Witwenrenten oder Witwerrenten (§ 78a SGB VI) und für Zuschläge bei Waisenrenten (§ 78 SGB VI) ergibt sich aus § 264c Abs. 1 SGB VI.

Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG bestimmt, in welchen Fällen den Zeiten nach dem FRG Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet werden. Für die Berechnung einer Auslandsrente regelt § 272 Abs. 2 SGB VI ergänzend dazu, dass Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem FRG, die bei der Auslandsrente aufgrund von Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen sind, ebenfalls als Entgeltpunkte (Ost) gelten.

Begleitend zur Änderung des § 254d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI mit Wirkung ab 01.07.2020 regelt § 317a Abs. 3 SGB VI, dass Renten, bei denen für Zeiten vor dem 19.05.1990 an die Stelle von Entgeltpunkten Entgeltpunkte (Ost) getreten sind, weil sich die berechtigte Person nach dem 18.05.1990 nicht mehr gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, von Amts wegen unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten ab dem 01.07.2020 neu festzustellen und zu leisten sind (vergleiche Abschnitt 3.1 und GRA zu § 317a SGB VI, Abschnitt 3).

Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 18.05.1990

Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 18.05.1990 erhalten grundsätzlich Entgeltpunkte (Ost). Ausnahmen gelten unter anderem für die folgenden Zeiten:

  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2010 erhalten immer Entgeltpunkte (§ 254d Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).
  • Auch Zeiten einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung ab dem 01.04.1999 im Beitrittsgebiet erhalten Entgeltpunkte, wenn der Arbeitgeber nur Pauschalbeiträge nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI gezahlt hat. Dagegen werden Zeiten einer geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung im Beitrittsgebiet, bei der die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wurden (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI), Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
  • Freiwillige Beiträge für Zeiten nach dem 31.12.1991 erhalten Entgeltpunkte, es sei denn, es handelt sich um Anwartschaftserhaltungsbeiträge, die nach § 279b SGB VI in der bis zum 31.03.1999 geltenden Fassung gezahlt wurden. Diese Anwartschaftserhaltungsbeiträge erhalten immer Entgeltpunkte (Ost).
  • Zeiten, für die freiwillige Beiträge bis zum 31.12.1991 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes im Beitrittsgebiet gezahlt wurden, werden mit Entgeltpunkten bewertet. Das gilt auch für nach dem 31.12.1991 nachgezahlte freiwillige Beiträge.
  • Für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen sind Entgeltpunkte zu ermitteln, wenn die Sozialleistung auf eine Bemessungsgrundlage zurückzuführen ist, die sich aus einer versicherten Beschäftigung in den alten Bundesländern ergibt.

Im Falle des Zusammentreffens von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) in einem Kalendermonat galten bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2010 die Entgeltpunkte (Ost) nach § 254d Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2009 als Entgeltpunkte.

Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 19.05.1990 und Reichsgebiets-Beitragszeiten

Die Zuordnung von Entgeltpunkten (Ost) für vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegte Beitragszeiten und Reichsgebiets-Beitragszeiten ist abhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten am Stichtag 18.05.1990. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts richtet sich nach § 30 Abs. 3 SGB I.

Allein maßgebend ist der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten am Stichtag oder, falls er verstorben ist, der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten vor dem 19.05.1990. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Hinterbliebenen am Stichtag 18.05.1990 kommt es nicht an.

Siehe Beispiel 1

Gewöhnlicher Aufenthalt am 18.05.1990 in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet

Hatte der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 oder, falls er verstorben ist, zuletzt vor dem 19.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, erhalten die vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten und die Reichsgebiets-Beitragszeiten Entgeltpunkte.

Es reicht aus, wenn der gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet im Laufe des 18.05.1990 genommen wurde, die Übersiedlung aus der ehemaligen DDR in die alten Bundesländer einschließlich Berlin (West) also an diesem Tage erfolgte.

Unschädlich ist es, wenn der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach dem 18.05.1990 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verändert, diesen somit im Inland belässt. Die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten des durch § 254d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI begünstigten Personenkreises erhalten somit selbst dann Entgeltpunkte, wenn der Versicherte nach dem 18.05.1990 wieder in das Beitrittsgebiet zurückkehrt. Entsprechendes gilt für Entgeltpunkte für Reichsgebiets-Beitragszeiten.

Die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 19.05.1990 und die Reichsgebiets-Beitragszeiten erhalten nach dem ab 01.07.2020 geltenden Recht auch dann Entgeltpunkte, wenn Versicherte, die die Voraussetzung „gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland am 18.05.1990“ erfüllen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach dem 30.06.2020 vom Inland in das Ausland verlegen. Das gilt auch für Renten wegen Todes, wenn Hinterbliebene dieser Versicherten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder nehmen.

Die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 19.05.1990 erhalten Entgeltpunkte (Ost), wenn es sich um von der Wirkung einer Beitragserstattung nicht erfasste Beiträge (§ 286d Abs. 2 SGB VI) handelt.

Besonderheiten des über- und zwischenstaatlichen Rechts (betrifft nur Rentenbezugszeiten bis zum 30.06.2020):

Für Rentenbezugszeiten bis zum 30.06.2020 erhalten Reichsgebiets-Beitragszeiten und vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegte Beitragszeiten auch dann Entgeltpunkte, wenn Versicherte oder deren Hinterbliebene

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach dem 18.05.1990
    • in einem Mitgliedstaat der EU beziehungsweise Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz oder
    • in einem Abkommensstaat, sofern das Abkommen eine sogenannte Gebietsgleichstellung enthält, nehmen und
  • vom persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004, der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder der Gebietsgleichstellungsregelung des Sozialversicherungsabkommens erfasst werden.

Die VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EWG) Nr. 1408/71 gelten in den Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, die Republik Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern) sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und für den hier angesprochenen Zeitraum vor dem 01.07.2020 auch in Großbritannien und Nordirland.

Abkommensstaaten, mit denen durch das Sozialversicherungsabkommen eine Gebietsgleichstellungsregelung vereinbart wurde, sind Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada/Quebec, Korea, der Kosovo, Marokko, Nordmazedonien, die Republik Moldau, Montenegro, die Philippinen, Serbien, die Türkei, Tunesien, Uruguay und die USA.

Die Bewertung mit Entgeltpunkten für Rentenbezugszeiten vor dem 01.07.2020 gilt jedoch nur so lange, wie sich Versicherte oder deren Hinterbliebene vor dem 01.07.2020 in einem der genannten Staaten gewöhnlich aufgehalten haben, das heißt, nicht in einen anderen ausländischen Staat („vertragsloses Ausland“ oder China) umgezogen sind. Bei Rückkehr aus dem vertragslosen Ausland oder China in einen der vorstehend genannten Staaten oder nach Deutschland sind die Beitrittsgebiets- und Reichsgebiets-Beitragszeiten auch für Rentenbezugszeiträume vor dem 01.07.2020 wieder mit Entgeltpunkten zu bewerten. Entsprechendes gilt, wenn Versicherte oder deren Hinterbliebene in das vertragslose Ausland umgezogen sind und für diesen Staat später ein Sozialversicherungsabkommen mit Gebietsgleichstellungsregelung in Kraft tritt, vom Tage des Inkrafttretens an (zum Beispiel Albanien ab 01.12.2017).

Bei Verzug (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts) vom Inland in einen Staat, mit dem Deutschland kein („vertragsloses Ausland“) oder ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das keine Regelung zur Gebietsgleichstellung enthält (China), und Neufeststellung für Rentenbezugszeiträume vor dem 01.07.2020 werden die Reichsgebiets-Beitragszeiten und die vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten für Versicherte, die die Voraussetzung „gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland am 18.05.1990“ erfüllen, nach dem bis zum 30.06.2020 geltenden Recht jedoch mit Entgeltpunkten (Ost) bewertet. Das gilt auch für Renten wegen Todes, wenn Hinterbliebene dieser Versicherten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen entsprechenden Staat verlegt haben.

Im Hinblick auf die zum 01.07.2020 geänderte Rechtslage werden diese Renten zum 01.07.2020 neu festgestellt (vergleiche GRA zu § 317a SGB VI, Abschnitt 3).

Verzog der Versicherte oder Hinterbliebene vor dem 01.07.2020 wieder nach Deutschland oder einen Staat, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen mit Regelungen zur Gebietsgleichstellung geschlossen hat, so sind die Beitrittsgebiets- oder Reichsgebiets-Beitragszeiten auch für Rentenbezugszeiten vor dem 01.07.2020 wieder mit Entgeltpunkten zu bewerten. Bei Rückkehr nach Deutschland gilt dies unabhängig davon, ob der gewöhnliche Aufenthalt im ursprünglichen Bundesgebiet oder im Beitrittsgebiet genommen wurde.

Wegen der Berücksichtigung der Entgeltpunkte aus Reichsgebiets-Beitragszeiten bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU beziehungsweise in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder einem Abkommensstaat sind die in der Sammlung EWG/SVA enthaltenen speziellen GRAen zu beachten.

Gewöhnlicher Aufenthalt am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet

Hat sich der Versicherte am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten, erhalten Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 19.05.1990 und Reichsgebiets-Beitragszeiten Entgeltpunkte (Ost), es sei denn, es liegt ein Fall des § 254d Abs. 3 SGB VI vor.

Bestand der gewöhnliche Aufenthalt im Beitrittsgebiet nur zu Beginn des 18.05.1990 und ist der Versicherte an diesem Tag in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet übergesiedelt, gilt Abschnitt 3.1.

Gewöhnlicher Aufenthalt am 18.05.1990 im Ausland

Hat sich der Versicherte am 18.05.1990 oder, falls er verstorben ist, zuletzt vor dem 19.05.1990 weder in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet noch im Beitrittsgebiet, sondern im Ausland gewöhnlich aufgehalten, ist für die Zuordnung von Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) entscheidend, wo sich der Versicherte unmittelbar vor dem Auslandsaufenthalt gewöhnlich aufgehalten hat.

Hatte der Versicherte unmittelbar vor dem Auslandsaufenthalt seinen gewöhnlichen Aufenthalt

  • in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, erhalten die vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten und Reichsgebiets-Beitragszeiten Entgeltpunkte. Ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nach dem 18.05.1990 ändert an dieser Zuordnung nichts.
    Die Beiträge im Beitrittsgebiet vor dem 19.05.1990 erhalten jedoch Entgeltpunkte (Ost), wenn es sich um Beiträge handelt, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nicht erfasst sind (§ 286d Abs. 2 SGB VI).
  • im Beitrittsgebiet, erhalten die vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten und Reichsgebiets-Beitragszeiten Entgeltpunkte (Ost), es sei denn, es liegt ein Fall des § 254d Abs. 3 SGB VI vor.
    Das gilt auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 (oder zu einem späteren Zeitpunkt) in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR, der Schweiz oder in einem Vertragsstaat, weil in den hier angesprochenen Fällen der Auslandsaufenthalt die Wirkung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet hat, sodass die Gebietsgleichstellungsregelungen keine Wirkung entfalten können.
  • nie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, erhalten Reichsgebiets-Beitragszeiten dieser Versicherten stets Entgeltpunkte (Ost).
    Entsprechendes gilt für Hinterbliebene, wenn der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hatte und dort verstorben ist (zum Beispiel Tod des Versicherten 1942 in Breslau und Auswanderung der Hinterbliebenen, die sich am 18.05.1990 gewöhnlich im ursprünglichen Bundesgebiet aufgehalten und dort eine Hinterbliebenenrente bezogen hat, im Jahre 1998 nach Kanada; nach der Auswanderung erhalten die Reichsgebiets-Beitragszeiten Entgeltpunkte [Ost]).

Sonderfall: Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und Arbeitsentgelt in DM (West)

Beitragszeiten vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wenn der Versicherte bei einem Unternehmen mit Sitz im Beitrittsgebiet beschäftigt war und sein Arbeitsentgelt in DM (West) erhalten hat. Danach müssen für die Anwendung des § 254d Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Beschäftigung bei einem Unternehmen mit Sitz im Beitrittsgebiet
    Die Vorschrift erfasst Beschäftigte von Unternehmen mit Sitz im Beitrittsgebiet. Zu den Unternehmen zählen auch die Deutsche Reichsbahn und die Wasserstraßenverwaltung in Berlin (West) unter DDR-Regie.
    Nicht zu den Unternehmen im Sinne der Vorschrift rechnet die öffentliche Verwaltung, somit zum Beispiel auch nicht die Ständige Vertretung der DDR in Bonn und der Staatssicherheitsdienst.
    Auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten kommt es nicht an.
  • Zahlung des Arbeitsentgelts in DM (West)
    Die Voraussetzung „Arbeitsentgelt gezahlt“ ist nur dann gegeben, „wenn alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung“ (vergleiche § 14 Abs. 1 SGB IV) in DM (West) gezahlt wurden.
    Es reicht somit nicht aus, wenn nur Teile des Arbeitsentgelts oder Spesen oder ein Tagegeld in DM (West) gezahlt wurde. Somit erfüllen zum Beispiel Mitarbeiter des VEB Deutrans während ihres Einsatzes in den alten Bundesländern die Voraussetzungen nicht.

Wurden über den 18.05.1990 hinaus noch Beiträge aus einem Arbeitsentgelt in DM (West) zu einem Versicherungsträger mit Sitz im Beitrittsgebiet gezahlt, ist die in § 254d Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI getroffene Regelung bis zum 30.06.1990 anzuwenden.

Beitragszeiten im Beitrittsgebiet

Welches Gebiet „Beitrittsgebiet“ ist, bestimmt Artikel 3 des Einigungsvertrages (vergleiche § 18 Abs. 3 SGB IV), sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.

Beitrittsgebiet im Sinne von § 254d SGB VI ist das Gebiet der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum 30.06.1945 und ab 01.07.1945. Berlin (Ost) ist für Zeiten ab 01.02.1949 Beitrittsgebiet. Entsprechendes gilt für West-Staaken.

Durch Staatsvertrag vom 09.03.1993 (BGBl. I S. 1514), in Kraft getreten am 30.06.1993, wurde zwischen Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern die gemeinsame Landesgrenze geändert. Wesentlicher Inhalt des Staatsvertrages ist die Rückgliederung der zur ehemaligen preußischen Provinz Hannover gehörenden Gebiete von Mecklenburg-Vorpommern nach Niedersachsen. Das sogenannte Umgliederungsgebiet umfasst die Gemeinden Dellin, Haar, Kaarßen, Neuhaus (Elbe), Stapel, Sückau, Sumte und Tripkau sowie die Ortsteile Neu Bleckede, Neu Wendischthun und Stiepelse der Gemeinde Teldau und das historisch-hannoversche Gebiet im Forstrevier Bohldamm in der Gemeinde Garlitz. Das sogenannte Umgliederungsgebiet ist auch für Zeiten ab 30.06.1993 Beitrittsgebiet.

Ob Beitragszeiten im Beitrittsgebiet Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) erhalten, ergibt sich aus den Ausführungen in den Abschnitten 2 und 3.

Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit

Zeiten, für die Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet wurden, sind dann Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, wenn der Beschäftigungs- oder Tätigkeitsort des Versicherten im Beitrittsgebiet lag. Unerheblich ist dabei, ob die Zeiten nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze, nach denen der ehemaligen DDR oder ab 03.10.1990 nach Bundesrecht zurückgelegt sind; ausschlaggebend ist allein die gebietsmäßige Zuordnung.

Zu den Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet zählen auch Zeiten, die nach dem AAÜG in die Rentenversicherung überführt worden sind.

  • Beschäftigung außerhalb des Beitrittsgebiets bis 31.12.1991
    Wurde der Beschäftigte in der Zeit bis 31.12.1991 aus dem Beitrittsgebiet in das Ausland entsandt (bis 30.06.1945 im Rahmen der Ausstrahlungstheorie, vom 01.07.1945 bis 30.06.1990 im Rahmen eines Delegierungsvertrages, vom 01.07.1990 bis 02.10.1990 im Rahmen des § 11 SVG-DDR, vom 03.10.1990 bis 31.12.1991 im Rahmen des § 4 Abs. 1 SGB IV), lag der Beschäftigungsort auch während des Auslandeinsatzes im Beitrittsgebiet. Entsprechendes gilt für Entsendungen beziehungsweise Delegierungen in die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.
    Zeiten einer Antragspflichtversicherung nach § 13 Abs. 2 SVG-DDR für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet.
  • Beschäftigung außerhalb des Beitrittsgebiets ab 01.01.1992
    Bei Entsendungen nach dem 31.12.1991 liegen Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor, wenn der Versicherte im Rahmen eines im Beitrittsgebiet bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in das Ausland oder in die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet entsandt wurde. Nach § 9 Abs. 6 SGB IV befindet sich der Beschäftigungsort in diesen Fällen am Sitz des entsendenden Unternehmens im Beitrittsgebiet.
    Zeiten einer Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI (befristete Beschäftigung im Ausland, Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst) sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, wenn die Antrag stellende Stelle ihren Sitz im Beitrittsgebiet hat. In diesen Fällen ist nach § 10 Abs. 2 SGB IV Beschäftigungsort der Sitz der Antrag stellenden Stelle. Bei Personen, die nach § 4 Abs. 1 S. 2 SGB VI versicherungspflichtig sind (Beschäftigte amtlicher Vertretungen und so weiter im Ausland), gilt die Auffangregelung des § 9 Abs. 7 S. 2 SGB IV. Für sie gilt als Beschäftigungsort Berlin (Ost).

Beitragszeiten aufgrund einer Nachversicherung

Zeiten einer echten und einer fiktiven Nachversicherung sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, wenn der Beschäftigungsort des Nachversicherten im Beitrittsgebiet lag. In den Fällen der Entsendung in das Ausland oder in die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet bleibt der Beschäftigungsort vor der Entsendung maßgebend (vergleiche Abschnitt 4.1).

Beschäftigungsort des Wehrmachtspersonals ist grundsätzlich der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wurde. In Fällen der Abordnung zu einer anderen Dienststelle oder während des Kriegseinsatzes blieb der bisherige Beschäftigungsort erhalten. Soweit aus den vorhandenen Unterlagen beziehungsweise nach Ausschöpfung der naheliegenden Ermittlungsmöglichkeiten in Fällen der fiktiven Nachversicherung der Standort nicht zu ermitteln ist, sind nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen.

Für die Zuordnung von Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) ist es unerheblich, nach welcher Vorschrift und zu welchem Zeitpunkt die Nachversicherung durchgeführt worden ist.

Wurde eine Nachversicherung jedoch für Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet nach dem 18.05.1990 durchgeführt, sind den Nachversicherungsbeiträgen immer Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen, es sei denn, es lag eine Entsendung in das Beitrittsgebiet vor.

Pflichtbeitragszeiten nach § 248 Abs. 2 SGB VI

Zeiten eines gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 01.07.1975 bis 31.12.1991, die als Pflichtbeitragszeiten gelten, sind im Rahmen von § 254d Abs. 1 und 2 SGB VI wie Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet zu behandeln.

Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezuges von Vorruhestandsgeld

Pflichtbeitragszeiten wegen Bezuges von Vorruhestandsgeld sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, wenn die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes verpflichtete Stelle ihren Sitz im Beitrittsgebiet hat.

Auch nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder in das Ausland bleiben Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezuges eines Vorruhestandsgeldes Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, wenn die zur Zahlung verpflichtete Stelle ihren Sitz im Beitrittsgebiet hat. Pflichtbeiträge aus dem Vorruhestandsgeld werden nämlich nach den für das Beitrittsgebiet geltenden besonderen Vorschriften gezahlt (§ 228a Abs. 1 S. 2 SGB VI).

Pflichtbeitragszeiten aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht

Pflichtbeitragszeiten aufgrund gesetzlicher Wehrpflicht im Beitrittsgebiet sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Solche Pflichtbeitragszeiten ergeben sich frühestens ab 24.01.1962 (vergleiche GRA zu § 248 SGB VI, Abschnitt 2).

Die Ableistung eines Zivildienstes war in der ehemaligen DDR erst ab 01.03.1990 möglich. Zeiten des Zivildienstes im Beitrittsgebiet vom 01.03.1990 bis 31.12.1991 gelten als Pflichtbeitragszeiten (siehe GRA zu § 248 SGB VI, Abschnitt 2.2). Sie sind damit ebenso wie die Wehrdienstzeiten im Beitrittsgebiet Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet.

Die Bewertung der Zeiten bis 31.12.1991 richtet sich nach § 256a Abs. 4 SGB VI (siehe GRA zu § 256a SGB VI, Abschnitt 8). Zeiten des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes im Beitrittsgebiet ab 01.01.1992 werden unter Zugrundelegung der Bezugsgröße (Ost) bewertet (AGFAVR 2/2019, TOP 6, siehe GRA zu § 70 SGB VI, Abschnitt 3.14).

Bei Wehrdienstleistenden, die eine Leistung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (bis 31.12.2019 Leistungen an Nichtselbständige, bis 31.10.2015 Verdienstausfallentschädigung) erhalten, ist für die Beitragsberechnung das Bruttoarbeitsentgelt maßgebend, das dieser Leistung zugrunde liegt, für Zeiten ab 01.01.2020 mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße (§ 166 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung ab 01.01.2020, § 166 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2019). Sofern dieser Leistung also ein im Beitrittsgebiet erzieltes Arbeitsentgelt zugrunde liegt, ergeben sich für die Zeit des Wehrdienstes unabhängig vom Dienstort Entgeltpunkte (Ost), für Zeiten ab 01.01.2020 gegebenenfalls unter Zugrundelegung der Bezugsgröße (Ost). Entsprechendes gilt im Rahmen der Rentenberechnung für Wehrdienstleistende, die in der Zeit vom 03.10.1990 bis 31.12.1991 eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten haben (analoge Anwendung des § 256 Abs. 3 S. 2 SGB VI).

Pflichtbeitragszeiten aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes können frühestens ab 18.12.2007 (Inkrafttreten des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes) entstehen. Beitragsbemessungsgrundlage sind die bezogenen Dienstbezüge. Für versicherungspflichtige Einsatzverletzte nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art richtet sich der Rechtskreis stets nach dem Rechtskreis des davor liegenden Wehrdienstverhältnisses (siehe GRA zu § 228a SGB VI, Abschnitt 5.2).

Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen

Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen im Beitrittsgebiet können frühestens ab 01.07.1990 vorliegen. Die in § 254d Abs. 2 SGB VI getroffene Regelung ist deshalb für diese Zeiten ohne Bedeutung.

Die Regelung in § 254d Abs. 1 Nr. 2 SGB VI setzt den Bezug von Sozialleistungen im Beitrittsgebiet voraus.

Sozialleistungen im Beitrittsgebiet sind regelmäßig solche Sozialleistungen, die auf der Grundlage eines im Beitrittsgebiet erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens festgestellt werden. Auf den Wohnort des Leistungsempfängers und den Sitz des zahlenden Leistungsträgers kommt es nicht an, da die Verlegung des Wohnortes von den neuen Bundesländern in die alten Bundesländer - oder umgekehrt - die Bemessungsgrundlage für die zu zahlende Leistung grundsätzlich nicht beeinflusst.

In welchen Fällen der Bezug von Sozialleistungen zu Beitragszeiten im Beitrittsgebiet führt, für die nach § 254d Abs. 1 Nr. 2 SGB VI Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind, kann der GRA zu § 228a SGB VI, Abschnitt 5.3 entnommen werden.

Durch die Anfügung der Wörter „mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II“ in Absatz 1 Nr. 2 sind die für diese Zeit ermittelten Entgeltpunkte keine Entgeltpunkte (Ost). Die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II wird in den alten und neuen Bundesländern gleich bewertet.

Besonderheiten für Zeiten vor dem 01.01.1992:

Für Zeiten eines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung waren von der Arbeitsverwaltung in den alten Bundesländern selbst dann Beiträge nach § 112a AVG, § 1385a RVO oder § 130a RKG zu zahlen, wenn sich die Bemessungsgrundlage aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ergab. Beitragszeiten sind folglich nicht entstanden; es können somit ausschließlich Anrechnungszeiten anerkannt werden.

Soweit Versicherte wegen eines Sozialleistungsbezuges im Beitrittsgebiet Pflichtbeiträge nach § 18 SVG-DDR gezahlt haben, ergeben sich daraus immer Entgeltpunkte (Ost).

Pflichtbeitragszeiten wegen der Erziehung eines Kindes

Zeiten der Erziehung eines Kindes im Beitrittsgebiet sind immer Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet. Unerheblich ist dabei, ob sich die Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung nach § 56 SGB VI oder nach § 56 SGB VI in Verbindung mit § 249 SGB VI und gegebenenfalls § 249a SGB VI ergeben. Die Erziehung erfolgt im Beitrittsgebiet, wenn sich der Wohnsitz beziehungsweise gewöhnliche Aufenthalt des erziehenden Elternteils im Beitrittsgebiet befindet.

Bei einem Wohnsitzwechsel des erziehenden Elternteils von den neuen in die alten Bundesländer oder umgekehrt sind nur den in den neuen Bundesländern zurückgelegten Kindererziehungszeiten Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen. Findet der Wohnsitzwechsel allerdings nicht zum Ersten eines Kalendermonats statt, sind die im Kalendermonat des Wohnsitzwechsels zurückgelegten Kindererziehungszeiten insgesamt mit Entgeltpunkten zu bewerten (siehe verbindliche Entscheidung in RVaktuell 5/6/2009, 212).

Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist (zum Beispiel bei Mehrlingsgeburten oder Geschwistern), verlängert sich die Kindererziehungszeit um die Anzahl an Kalendermonaten mit gleichzeitiger Erziehung (Verlängerungszeitraum). Unabhängig vom Wohnsitz während dieses Verlängerungszeitraums erfolgt die Rechtskreiszuordnung (Ost oder West) nach dem Wohnsitz des erziehenden Elternteils im originären Erziehungszeitraum. Der Verlängerungszeitraum erfährt dadurch dieselbe rechtliche Beurteilung wie der originäre Erziehungszeitraum.

Ist bei Beschäftigten, selbständig Tätigen oder deren Ehegatten für die Dauer eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland eine Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung zu berücksichtigen, so handelt es sich um eine Pflichtbeitragszeit im Beitrittsgebiet, wenn sich die für die Berücksichtigung der Erziehung im Ausland maßgebenden Tatbestände aus dem Beitrittsgebiet herleiten (zum Beispiel Entsendung aus dem Beitrittsgebiet).

Siehe Beispiel 2

Für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind Entgeltpunkte nach den für die Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung maßgebenden Grundsätzen zuzuordnen (§ 263a S. 2 SGB VI).

Kindererziehungszeiten im Ausland, die für Verfolgte oder deren Ehegatten nach Maßgabe des § 12a WGSVG anzurechnen sind, erhalten stets Entgeltpunkte und nicht Entgeltpunkte (Ost). Das gilt auch dann, wenn die Personen das Beitrittsgebiet verfolgungsbedingt verlassen haben. § 254d Abs. 1 Nr. 3 SGB VI verweist nur Zeiten der Kindererziehung im Beitrittsgebiet in den Entgeltpunktestamm (Ost).

Die frühere Rechtsauffassung wurde aufgegeben. Bei Überprüfungsanträgen ist eine Verjährung nicht zu beachten (Art. 16 Abs. 6 Rü-ErgG); Kindererziehungszeiten nach § 12a WGSVG sind daher ab Rentenbeginn stets mit Entgeltpunkten zu bewerten.

Zeiten einer freiwilligen Versicherung

Zeiten, für die freiwillige Beiträge nach reichsrechtlichen Vorschriften gezahlt wurden, sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, wenn die freiwilligen Beiträge für Zeiten eines gewöhnlichen Aufenthaltes im (heutigen) Beitrittsgebiet gezahlt worden sind. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten im Zeitpunkt der Beitragszahlung kommt es nicht an (vergleiche insoweit § 271 S. 1 Nr. 2 SGB VI).

Zeiten vom 01.07.1945 bis 31.12.1991, für die freiwillige Beiträge nach dem bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Recht für einen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gezahlt wurden, sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Das gilt mangels ausdrücklicher Regelung auch für solche Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die in diesem Zeitraum nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Beitrittsgebiets gezahlt wurden.

Zeiten einer freiwilligen Versicherung ab 01.01.1992 im Beitrittsgebiet sind nur dann Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, wenn Anwartschaftserhaltungsbeiträge nach § 279b SGB VI in der Fassung bis 31.03.1999 für Zeiten bis zum 31.03.1999 gezahlt wurden.

Zeiten, für die freiwillige Beiträge bis zum 31.12.1991 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes im Beitrittsgebiet gezahlt wurden, sind keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Das gilt auch für nach dem 31.12.1991 insbesondere nach § 282 SGB VI, § 284b SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997 und nach § 284a SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 nachgezahlte Beiträge. Für diese Beitragszeiten gilt § 254d SGB VI nicht.

Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege ab 01.04.1995

Pflichtbeitragszeiten aufgrund nicht erwerbsmäßiger Pflege nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI im Beitrittsgebiet sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI im Beitrittsgebiet liegen dann vor, wenn die Pflegetätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt wird und dementsprechend die Beitragsbemessungsgrundlage aus der Bezugsgröße (Ost) abgeleitet wird (§ 166 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 228a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Auf den Wohnort der Pflegeperson kommt es somit nicht an.

Bei nicht erwerbsmäßiger Pflege in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz erfolgt die Rechtskreiszuordnung über den Wohnsitz der Pflegeperson, sofern sich dieser in der Bundesrepublik Deutschland befindet. Liegt auch der Wohnsitz der Pflegeperson in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz, erfolgt die Rechtskreiszuordnung über den Sitz der Pflegekasse, die die Leistung der Beitragszahlung erbringt.

Zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus aufgelösten Wertguthaben

Nach § 70 Abs. 3 SGB VI aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 S. 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben ermittelte Entgeltpunkte sind Entgeltpunkte (Ost), wenn das verbeitragte Wertguthaben durch eine Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt worden ist. § 7 Abs. 1a S. 7 SGB IV schreibt insoweit bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse vor, dass Wertguthaben aus flexiblen Arbeitszeitregelungen, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt zu erfassen sind.

Reichsgebiets-Beitragszeiten

Ob Reichsgebiets-Beitragszeiten Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) erhalten, ergibt sich aus den Ausführungen in Abschnitt 3.

Reichsgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, die im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind. Auch Pflichtbeitragszeiten nach Reichsrecht in ausländischen Staaten sind Reichsgebiets-Beitragszeiten, sofern nicht im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Rechts besondere Regelungen getroffen wurden, nach denen diese Zeiten als Beitragszeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gelten (vergleiche Abschnitt 6).

Folgende Gebiete kommen in Betracht:

  • Gebiete, für die Versicherungslastregelungen nicht gelten (siehe Abschnitt 5.1),
  • Gebiete, für die Versicherungslastregelungen gelten (siehe Abschnitt 5.2),
  • ausländische Gebiete (siehe Abschnitt 5.3).

Zeiten, für die Beiträge nach reichsrechtlichen Vorschriften aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind, sind dann Reichsgebiets-Beitragszeiten, wenn der Beschäftigungs- oder Tätigkeitsort des Versicherten in einem der in den Abschnitten 5.1 bis 5.3 genannten Gebiete liegt. Auf den Wohnort des Versicherten kommt es nicht an.

  • Beschäftigung im Ausland außerhalb der in den Abschnitten 5.1 bis 5.3 genannten Gebiete
    Wurde der Versicherte aus den in den Abschnitten 5.1 bis 5.3 genannten Gebieten in das Ausland entsandt, lag der Beschäftigungsort während des Auslandseinsatzes weiterhin in diesen Gebieten. Die während des Auslandseinsatzes entrichteten Pflichtbeiträge sind Reichsgebiets-Beitragszeiten.
  • Beitragszeiten aufgrund einer Nachversicherung
    Zeiten einer echten und einer fiktiven Nachversicherung sind im Rahmen des § 254d SGB VI Reichsgebiets-Beitragszeiten, wenn der Beschäftigungsort des Nachversicherten in den in den Abschnitten 5.1 bis 5.3 genannten Gebieten lag. In den Fällen der Entsendung in das Ausland bleibt der Beschäftigungsort vor der Entsendung maßgebend.
  • Zeiten einer freiwilligen Versicherung
    Zeiten einer freiwilligen Versicherung nach reichsrechtlichen Vorschriften sind Reichsgebiets-Beitragszeiten, wenn die freiwilligen Beiträge für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in den in den Abschnitten 5.1 und 5.2 genannten Gebieten gezahlt worden sind.
    Beachte:
    Zeiten, für die Beiträge bis zum 31.12.1991 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in den in den Abschnitten 5.1 und 5.2 genannten Gebieten nachgezahlt worden sind, sind keine Reichsgebiets-Beitragszeiten. Das gilt auch für nach dem 31.12.1991 insbesondere nach § 206 SGB VI und nach § 282 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997 durchgeführte Nachzahlungen.
  • Zeiten der Erziehung eines Kindes
    Zeiten der Erziehung eines Kindes in den in den Abschnitten 5.1 bis 5.3 genannten Gebieten sind immer Reichsgebiets-Beitragszeiten, in den in Abschnitt 5.3 genannten Gebieten jedoch nur, wenn die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 3 S. 2 SGB VI (nicht aber nach dem FRG) zu berücksichtigen ist. Die Beantwortung der Frage, ob Zeiten der Erziehung eines Kindes, insbesondere in den in den Abschnitten 5.2 und 5.3 genannten Gebieten, Pflichtbeitragszeiten sind, ergibt sich aus der GRA zu § 56 SGB VI und der GRA zu § 249 SGB VI.
    Ist bei Beschäftigten, selbständig Tätigen oder deren Ehegatten für die Dauer eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland außerhalb der in den Abschnitten 5.1 bis 5.3 genannten Gebiete eine Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung zu berücksichtigen, so handelt es sich um eine Reichsgebiets-Beitragszeit, wenn sich die für die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit maßgebenden Tatbestände aus den in den Abschnitten 5.1 bis 5.3 genannten Gebieten herleiten (zum Beispiel Entsendung aus dem Reichsgebiet).
    Für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind Entgeltpunkte nach den für die Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung maßgebenden Grundsätzen zuzuordnen (§ 263a S. 2 SGB VI).

Beachte:

Kindererziehungszeiten im Ausland, die für Verfolgte oder deren Ehegatten nach Maßgabe des § 12a WGSVG anzurechnen sind, erhalten stets Entgeltpunkte und nicht Entgeltpunkte (Ost). Das gilt auch dann, wenn die Personen den jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze verfolgungsbedingt verlassen haben. § 254d Abs. 1 Nr. 6 SGB VI verweist nur Zeiten im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Entgeltpunktestamm (Ost).

Die frühere Rechtsauffassung wird aufgegeben. Bei Überprüfungsanträgen ist eine Verjährung nicht zu beachten (Art. 16 Abs. 6 Rü-ErgG); Kindererziehungszeiten nach § 12a WGSVG sind daher ab Rentenbeginn stets mit Entgeltpunkten zu bewerten.

Gebiete, für die Versicherungslastregelungen nicht gelten

Gebiete, für die Versicherungslastregelungen nicht gelten, sind:

  • Gebiete, die am 31.12.1937 zum Gebiet des Deutschen Reiches gehörten und nicht mehr Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind (zum Beispiel Ostpreußen, Teile Pommerns, Schlesien), bis Kriegsende,
  • Sudetenland
    vom 01.10.1938 bis Kriegsende,
  • Memelgebiet
    vom 01.01.1891 bis 09.01.1920 und vom 01.05.1939 bis Kriegsende,
  • Danzig
    vom 01.01.1891 bis 09.01.1920 und vom 01.01.1940 bis Kriegsende,
  • Ost-Oberschlesien
    vom 01.01.1891 bis 14.06.1922 und vom 01.01.1940 bis Kriegsende,
  • Posen
    vom 01.01.1891 bis 31.12.1918 und vom 01.01.1942 bis Kriegsende,
  • Westpreußen
    vom 01.01.1891 bis 31.12.1919 und vom 01.01.1942 bis Kriegsende.

Maßgebend ist das Kriegsende am jeweiligen Ort, das heißt, der Zeitpunkt der fremden Besetzung.

Gebiete, für die Versicherungslastregelungen gelten

Versicherungslastregelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bestimmen, ob in bestimmten Gebieten zurückgelegte Zeiten der deutschen Versicherungslast oder der des an dieser Regelung beteiligten ausländischen Staates zuzuordnen sind.

Reichsgebiets-Beitragszeiten sind Zeiten in

  • Österreich
    in der Zeit vom 01.01.1939 bis 09.04.1945, sofern die Voraussetzungen der Ziffer 19 des Schlussprotokolls zum deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommen vom 22.12.1966 für die Berücksichtigung dieser Zeiten in der deutschen Rentenversicherung vorliegen,
  • Elsass-Lothringen
    in der Zeit vom 01.01.1891 bis 31.12.1922 und in der Zeit vom 01.07.1940 bis 08.05.1945, wenn nach den mit Frankreich getroffenen Versicherungslastregelungen die Übernahme dieser Zeiten in die deutsche Versicherungslast möglich ist,
  • Nordschleswig
    in der Zeit vom 01.01.1891 bis 15.06.1920, wenn es sich um Beiträge zur Angestelltenversicherung handelt. Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung aus diesem Zeitraum sind auf Dänemark übergegangen.

Deutsche Pflichtbeitragszeiten im Ausland

Nach folgenden reichsrechtlichen Vorschriften und in den genannten ausländischen Gebieten und Zeiträumen entrichtete Pflichtbeiträge sind wie Reichsgebiets-Beitragszeiten zu behandeln:

  • Frankreich
    ab 01.01.1929 für Reparationsarbeiter (VO vom 10.07.1929, RGBl. I S. 136 in der Fassung der VO vom 04.11.1930, RGBl. I S. 513),
  • Österreich
    in der Zeit vom 13.03.1938 bis 31.12.1938 (VO vom 21.10.1938, RGBl. I S. 1452),
  • Generalgouvernement
    in der Zeit vom 01.01.1940 bis Kriegsende (VO vom 17.06.1940, RGBl. I S. 908),
  • Protektorat Böhmen und Mähren
    in der Zeit vom 16.03.1939 bis Kriegsende (VO vom 30.08.1939, RGBl. I S. 1737 in der Fassung der VO vom 25.06.1941, RGBl. I S. 375),
  • im Zweiten Weltkrieg besetzte Gebiete
    in der Zeit vom 01.01.1941 bis Kriegsende (VO vom 04.08.1941, RGBl. I S. 486 sowie andere während des Zweiten Weltkrieges getroffene Regelungen).

Beitragszeiten, die vom § 254d SGB VI nicht erfasst werden (beispielhafte Aufzählung)

Beitragszeiten, die nicht von § 254d SGB VI erfasst werden, denen somit immer Entgeltpunkte zuzuordnen sind, sind zum Beispiel

  • freiwillige Beiträge nach reichsrechtlichen Vorschriften, die für die Dauer eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland entrichtet wurden. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung kommt es nicht an.
  • freiwillige Beiträge, die nach dem bis zum 31.12.1991 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet geltenden Bundesrecht entrichtet worden sind. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten in dem Zeitraum, für den die freiwilligen Beiträge gelten sollen, und im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung kommt es nicht an.
    Entsprechendes gilt für freiwillige Beiträge, die ab 01.01.1992 für Zeiten vorher nachentrichtet werden.
  • Pflichtbeitragszeiten, die wegen einer Beschäftigung bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland oder des Deutschen Reiches im Ausland in der Zeit vor dem 01.01.1992 nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AVG, § 1227 Abs. 1 Nr. 2 RVO oder entsprechenden früheren Vorschriften entrichtet worden sind. In diesen Fällen ist von einem Beschäftigungsort am Sitz des Auswärtigen Amtes (Bonn beziehungsweise Berlin) auszugehen.
    Pflichtbeitragszeiten, die wegen einer Beschäftigung bei einer amtlichen Vertretung der früheren DDR im Ausland gezahlt worden sind, sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und werden demzufolge von § 254d SGB VI erfasst.

Fallen die in folgenden Gebieten oder ausländischen Staaten zurückgelegten Beitragszeiten nach über- und zwischenstaatlichem Recht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland, findet § 254d SGB VI auf diese Beitragszeiten keine Anwendung. Die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung als Pflichtbeitragszeit oder als Kinderberücksichtigungszeit (siehe § 263a S. 2 SGB VI) setzt voraus, dass die Erziehung des Kindes im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze erfolgte (siehe hierzu die GRA zu § 249 SGB VI); ist das der Fall, findet auf Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung und auf die Kinderberücksichtigungszeit § 254d SGB VI ebenfalls keine Anwendung.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gebiete:

  • Eupen, Malmedy, St. Vith, Neutral Moresnet
    vom 01.01.1891 bis zum 31.12.1919,
  • Eupen, Malmedy, St. Vith, Moresnet
    vom 01.01.1941 (in Einzelfällen ab 01.07.1940) bis zum 30.09.1944,
  • Frankreich (nur deutsche Kriegsgefangene und deutsche zivile Arbeitskräfte)
    vom 09.05.1945 bis zum 31.12.1950,
  • Jugoslawien
    alle Beitragszeiten bis zum 31.12.1956,
  • Luxemburg
    vom 01.01.1912 bis zum 31.12.1945,
  • Österreich (nur Kleines Walsertal)
    vom 01.05.1945 bis zum 30.04.1953.

Fälle des Zusammentreffens von Entgeltpunkten verschiedener Rechtskreise

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist die Ermittlung des Monatsbetrages einer Rente beim Zusammentreffen von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) in einem Kalendermonat ab dem 01.01.2010 neu geregelt worden (siehe Abschnitt 7.2).

Die Ausführungen im Abschnitt 7.1 beziehen sich auf die Rechtslage des § 254d Abs. 3 S. 1 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2009.

Absatz 3 in der Fassung bis 31.12.2009

Die Regelung setzte voraus, dass Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) in einem Kalendermonat zusammentrafen. Dabei war es unerheblich, wie die Zeiten, für die jeweils Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen waren, in diesem Kalendermonat gelagert waren. Beide Zeiten mussten in einem Kalendermonat zwar vorhanden sein, sie mussten sich aber nicht überschneiden.

Trafen in einem Kalendermonat Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) zusammen, galten die Entgeltpunkte (Ost) bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2010 als Entgeltpunkte. Erfasst wurden folgende Fälle des Zusammentreffens:

  • Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) für Beitragszeiten,
  • Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten und Entgeltpunkte (Ost) für Beitragszeiten oder umgekehrt im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung.

Es war unerheblich, ob es sich bei den Beitragszeiten um Pflichtbeitragszeiten, Zeiten mit freiwilligen Beiträgen oder Zeiten der Erziehung eines Kindes handelte.

Beachte:

Ein Zusammentreffen von Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit mit freiwilligen Beiträgen kann ab 01.01.1992 nicht mehr auftreten, weil von diesem Tag an einheitliches Recht in Bezug auf die freiwillige Versicherung gilt.

Für Zeiten, in denen sich Arbeitslosengeld aus einer im Beitrittsgebiet erzielten Bemessungsgrundlage und Arbeitslosengeld II mit einer von der Agentur für Arbeit gemeldeten beitragspflichtigen Einnahme von 0,00 EUR überschneiden, waren Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln.

§ 254d Abs. 3 S. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2009 galt nicht für Fälle des Zusammentreffens von Beitragszeiten, für die Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen waren, mit beitragsfreien Zeiten, die außerhalb des Beitrittsgebietes zurückgelegt wurden, da beitragsfreien Zeiten nach § 263a SGB VI pauschal Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet werden.

Ebenso galt § 254d Abs. 3 S. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2009 nicht für das Zusammentreffen von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 SGB VI nicht erfasst werden, mit Berücksichtigungszeiten, denen bei der Gesamtleistungsbewertung nach § 263a S. 2 SGB VI Entgeltpunkte zugrunde zu legen sind. Die Beitragszeiten erhielten in diesem Fall Entgeltpunkte (Ost).

Absatz 3 in der Fassung ab dem 01.01.2010

Ab dem 01.01.2010 wurde § 254d Abs. 3 S. 1 SGB VI durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz aufgehoben.

Dadurch bleibt es bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2009 bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost) für Beitragszeiten (auch für Zeiten vor dem 01.01.2010), wenn diese in einem Kalendermonat mit Entgeltpunkten zusammentreffen.

Es ergeben sich jedoch folgende Besonderheiten, die mit der verbindlichen Entscheidung in RVaktuell 5/6/2009, 212 geregelt worden sind:

Treffen Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) zusammen, die unterschiedlichen Rechtskreisen zuzuordnen sind, ist der Kalendermonat mit Entgeltpunkten zu bewerten. Dasselbe gilt im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für das Zusammentreffen von Kinderberücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI in Verbindung mit §§ 263a S. 2, 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI).

Treffen in einem Kalendermonat Zeiten der beruflichen Ausbildung (§ 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI) zusammen, die unterschiedlichen Rechtskreisen zuzuordnen sind, werden sie mit Entgeltpunkten bewertet. Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI) sowie zusätzliche und gutgeschriebene Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a SGB VI erhalten ebenfalls Entgeltpunkte, wenn innerhalb eines Kalendermonats zeitgleich Beitragszeiten vorliegen, die unterschiedlichen Rechtskreisen zuzuordnen sind.

Treffen in einem Kalendermonat doppelte Berücksichtigungszeiten aus unterschiedlichen Rechtskreisen zusammen, werden Entgeltpunkte gutgeschrieben, wenn daneben keine Pflichtbeitragszeiten vorliegen.

„Berliner Beiträge“ vor dem 01.02.1949 (Absatz 3)

Nach § 254d Abs. 3 SGB VI gelten die für Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und für Zeiten der Kindererziehung vor dem 01.02.1949 in Berlin ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).

Mangels einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz war es bis zur rückwirkend zum 01.01.1992 in Kraft getretenen Klarstellung in § 254d Abs. 3 SGB VI gängige Verwaltungspraxis, die für „Berliner Beiträge“ aus der Zeit vom 01.07.1945 bis 31.01.1949 in § 257 SGB VI getroffene Regelung auch für Beitragszeiten in Groß-Berlin aus der Zeit vor dem 01.07.1945 anzuwenden. Es wurden also bereits zuvor diesen Zeiten immer Entgeltpunkte zugeordnet. Insoweit sind mit der Ergänzung der Vorschrift durch das 4. Euro-Einführungsgesetz tatsächlich keine Änderungen verbunden.

Beispiel 1: Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 19.05.1990

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Beginn der Hinterbliebenenrente am 01.05.1992

Fall A:

gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherten am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet

gewöhnlicher Aufenthalt der Witwe am 18.05.1990 in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet

Lösung:

Die vom Versicherten vor dem 18.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten erhalten Entgeltpunkte (Ost).

Fall B:

gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherten am 18.05.1990 in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet

gewöhnlicher Aufenthalt der Witwe am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet

Lösung:

Die vom Versicherten vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten erhalten Entgeltpunkte.

Beispiel 2: Pflichtbeitragszeiten wegen Erziehung eines Kindes

(Beispiel zu Abschnitt 4.7)

Der Vater des Kindes wurde im Rahmen eines Delegierungsvertrages in Kuba beschäftigt. Für die Dauer seines Einsatzes in Kuba hat er vom 01.09.1980 bis 31.07.1983 Pflichtbeitragszeiten nach dem Recht der früheren DDR in der Sozialversicherung zurückgelegt.

Das Kind wurde am 17.05.1982 in Kuba geboren und von der nicht pflichtversicherten Mutter (Ehefrau des Versicherten) erzogen.

Lösung:

Weil es sich bei den Pflichtbeitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung, die nach § 56 Abs. 3 S. 2 SGB VI Voraussetzung für die Berücksichtigung der Zeit der Auslandskindererziehung sind, um Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet handelt (vergleiche Abschnitt 4.1), sind auch die für die Mutter zu berücksichtigenden Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung Beitragszeiten im Beitrittsgebiet.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/17586

Durch Artikel 6 Nummer 21 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sind im Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mit Wirkung ab 01.07.2020 (Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes) die Wörter „,solange sich der Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhält,“ gestrichen worden.

Mit der Streichung wurde sichergestellt, dass der Vertrauensschutz auf Entgeltpunkte anstelle von Entgeltpunkten (Ost) für Zeiten vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet auch dann erhalten bleibt, wenn Berechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins vertragslose Ausland verlegen. Nach der Gesetzesbegründung soll der geänderte § 254d SGB VI entgegen dem Grundsatz des § 306 Abs. 1 SGB VI auch auf Bestandsrenten Anwendung finden, wenn Berechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt ab dem 01.07.2020 in das Ausland verlegen. Auch in diesen Fällen soll es bei Entgeltpunkten statt Entgeltpunkten (Ost) verbleiben.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2010

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 65 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde Absatz 3 Satz 1 zum 01.01.2010 (Artikel 27 Absatz 9 des Gesetzes) aufgehoben.

Absatz 3 Satz 1 regelte bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2010, dass Entgeltpunkte (Ost) in einem Kalendermonat für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als Entgeltpunkte galten, wenn im selben Kalendermonat bereits Entgeltpunkte vorlagen. Diese Regelung betraf alle möglichen Fälle des Zusammentreffens von Entgeltpunkten mit unterschiedlicher Wertigkeit. Dies galt auch für geringfügige Beschäftigungen, wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wurde und deshalb - statt Zuschlägen - eine Ermittlung regulärer Entgeltpunkte für Beitragszeiten erfolgte.

Nach Auffassung des Gesetzgebers war eine Besserstellung beispielsweise einer Hauptbeschäftigung in den neuen Bundesländern wegen einer gleichzeitig in den alten Bundesländern ausgeübten versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung nicht mehr gerechtfertigt. Deshalb sollen bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2010 die Entgeltpunkte auch innerhalb eines Kalendermonats in Abhängigkeit vom Beschäftigungsort ermittelt werden.

Darüber hinaus wurde mit der Neuregelung eine entsprechende Forderung des Bundesrechnungshofs umgesetzt.

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940)

Inkrafttreten: 01.01.2009 beziehungsweise 01.07.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/10289 und 16/10901

Durch Artikel 4 Nummer 6a des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze ist in Absatz 1 Nummer 4b der Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.2009 (Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes) die Angabe „§ 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4“ ersetzt worden. Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) werden im Störfall somit auch die zusätzlichen Entgeltpunkte (Ost) aus Wertguthaben berücksichtigt, die der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV in der Fassung ab 01.07.2009 übertragen wurden.

Durch Artikel 4 Nummer 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze war zuvor Absatz 1 Nummer 4b der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2009 (Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes) wie folgt gefasst worden: „zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung“. Dabei handelte es sich zunächst nur um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderungen im SGB IV.

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861)

Inkrafttreten: 18.12.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6564

Absatz 1 Nummer 2 der Vorschrift ist durch § 22 Absatz 8 Nummer 8 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG) mit Wirkung ab 18.12.2007 (§ 23 des Gesetzes) um Pflichtbeitragszeiten aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ergänzt worden.

Dabei handelte es sich um eine Folgeänderung zu § 3 Satz 1 Nr. 2a SGB VI.

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1516

In Absatz 1 Nummer 2 wurden durch Artikel 6 Nummer 13 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung ab 01.01.2005 (Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes) nach den Wörtern „Bezug von Sozialleistungen“ die Wörter „mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II,“ angefügt.

Die Ergänzung sollte sicherstellen, dass der Rentenertrag aus Beitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II in den alten und neuen Bundesländern gleich hoch ist.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.1992 beziehungsweise 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch Artikel 6 Nummer 13 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht (4. Euro-Einführungsgesetz) ist Absatz 1 der Vorschrift um die Nummer 4b ergänzt worden. Die Neuregelung ist am 01.01.2001 in Kraft getreten (Artikel 68 Absatz 1 des Gesetzes). Sie gilt für Renten mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2001 (§ 300 Abs. 1 SGB VI), für die zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten verwendeten Wertguthaben (jetzt: zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben) zu berücksichtigen sind.

Darüber hinaus ist Absatz 3 rückwirkend zum 01.01.1992 (Artikel 68 Absatz 3 des Gesetzes) um den Satz 2 ergänzt worden. Damit wurde klargestellt, dass „Berliner Beiträge“ bis zum 31.01.1949 Entgeltpunkte und keine Entgeltpunkte (Ost) erhalten.

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/280 und 14/441

Durch Artikel 4 Nummer 28 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist Absatz 1 Nummer 4 der Vorschrift um den Zeitpunkt ergänzt worden, bis zu dem freiwillige Beiträge nach § 279b SGB VI zur Anwartschaftserhaltung aus einem Siebtel der Bezugsgröße (Ost) gezahlt werden konnten. Die Neuregelung ist am 01.04.1999 in Kraft getreten (Artikel 19 des Gesetzes). Seitdem werden Zeiten der freiwilligen Versicherung einheitlich mit Entgeltpunkten „West“ bewertet.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Durch Artikel 1 Nummer 50 des SGB VI-Änderungsgesetzes (SGB VI-ÄndG) wurden mit Wirkung ab 01.01.1996 (Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes) Absatz 1 Nummer 2 um Zeiten des gesetzlichen Zivildienstes ergänzt und in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Wörter „sie sich im Inland gewöhnlich aufhalten“ durch die Wörter „sich der Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhält“ ersetzt.

Dabei handelte es sich zum einen um eine Folgeänderung zu § 248 Abs. 1 SGB VI (Absatz 1 Nummer 2) und zum anderen um eine gesetzliche Klarstellung der bisherigen Auslegung (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a).

PflegeVG vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014)

Inkrafttreten: 01.04.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5262

Durch Artikel 5 Nummer 19 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) ist die Vorschrift mit Wirkung ab 01.04.1995 (Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes) in Absatz 1 um die Nummer 4a ergänzt worden. Die Änderung stand im Zusammenhang mit der Einführung der Versicherungspflicht wegen Ausübung einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit (vergleiche § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI).

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/405 und 12/786

Die Vorschrift ist durch Artikel 1 Nummer 67 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 RÜG) in das SGB VI eingefügt worden. Die Vergabe von Entgeltpunkten (Ost) für Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, war und ist eine Voraussetzung für die schrittweise Angleichung des unterschiedlichen Rentenniveaus in den alten und neuen Bundesländern. Bei der Rentenberechnung ermittelte Entgeltpunkte (Ost) sind für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente mit dem für die neuen Bundesländer geltenden - regelmäßig stärker ansteigenden - aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen (§ 254b SGB VI).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 254d SGB VI