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§ 97 SGB VI: Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.01.2021

Änderung

Abschnitt 6.3 wurde aufgrund des Inkrafttretens des Grundrentengesetzes zum 01.01.2021 ergänzt. Eine weitere Ergänzung erfolgte im Abschnitt 9.5 für das Zusammentreffen von Erziehungsrente und Unfallhinterbliebenenrente. Im Hinblick auf das Brexit-Abkommen wurde das Vereinigte Königreich für die Anwendung des Europarechts insbesondere im Abschnitt 7 ergänzt und dort auch die Bezüge auf die VO (EWG) Nr. 1408/71 wegen Zeitablaufs entfernt.

Dokumentdaten
Stand22.12.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 in Kraft getreten am 01.07.2015
Rechtsgrundlage

§ 97 SGB VI

Version003.00
Schlüsselwörter
  • 0805

  • 1710

  • 1740

  • 1805

  • 1855

  • 6335

  • 6345

  • 6410

  • 6500

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält die Regelungen über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes. Betroffen sind nach Absatz 1

  • Witwenrenten und Witwerrenten (auch Witwenrenten und Witwerrenten an den geschiedenen Ehegatten oder nach dem vorletzten Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner) und
  • Erziehungsrenten.

Renten wegen Todes, die nach Artikel 2 RÜG gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI. Bei Waisenrenten an über 18 Jahre alte Waisen wird ab dem 01.07.2015 keine Einkommensanrechnung mehr vorgenommen.

Bei Witwenrenten und Witwerrenten ist Einkommen nicht anzurechnen, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt. Das ist die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner verstorben ist.

Das den Freibetrag übersteigende Einkommen ist zu 40 Prozent anzurechnen. Als Freibetrag ist das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts zu berücksichtigen. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Berechtigten ist der Freibetrag um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts zu erhöhen (Absatz 2).

Anrechnungsfälle, in denen ein Einkommen oder eine Leistung zur Kürzung oder zum Wegfall einer Rente in Deutschland und einer weiteren, vergleichbaren Leistung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR; das sind Island, Liechtenstein und Norwegen), in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich führt, unterliegen einer besonderen Behandlung: Der Anrechnungsbetrag ist nur im Verhältnis der Entgeltpunkte für deutsche Zeiten zu den Entgeltpunkten aller Zeiten in den Staaten, die die VO (EG) Nr. 883/2004 anwenden (einschließlich Deutschland), zu berücksichtigen. Im Absatz 2 Satz 4 wurde für diese Fälle eine nationale Regelung geschaffen, die gegenüber den Bestimmungen des Europarechts über das Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art (Art. 55 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004) vorrangig ist und eine andere Rechtsfolge hat.

Schließlich legt die Vorschrift in den Absätzen 3 und 4 die Rangfolge fest, wenn Einkommen auf mehrere Renten anzurechnen ist. Das Einkommen ist danach

  • vorrangig auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

und dann in weiterer Rangfolge auf

  • Erziehungsrenten,
  • Witwenrenten oder Witwerrenten,
  • Witwenrenten oder Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner

anzurechnen.

Die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vergleiche Entscheidung des BVerfG vom 18.02.1998, AZ: 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Während § 97 SGB VI die Grundnorm für die Anrechnung von Einkommen auf die Renten wegen Todes darstellt, dienen die Vorschriften der §§ 18a bis 18e SGB IV, § 114 SGB IV der Ermittlung des für die Einkommensanrechnung zu berücksichtigenden Einkommens.

§ 97 SGB VI wird durch § 314 SGB VI ergänzt. Nach § 314 Abs. 1 SGB VI ist Einkommen des Berechtigten nicht auf eine Witwenrente oder Witwerrente anzurechnen, wenn

  • der Versicherte vor dem 01.01.1986 verstorben ist oder
  • die Ehegatten bis zum 02.01.1989 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben haben oder
  • der Versicherte in der Zeit vom 01.01.1986 bis zum 01.01.1989 verstorben ist. In diesen Fällen kann unterstellt werden, dass sich die Ehegatten für die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts entschieden hätten.

Für eine Witwerrente müssen in diesen Fällen die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 303 SGB VI vorliegen. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Witwenrenten und Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten (§ 314 Abs. 2 S. 1 SGB VI).

Nach § 314 Abs. 3 SGB VI ist auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, bei der Einkommen nach § 114 Abs. 1 SGB IV (nur anrechenbares Einkommen nach dem Recht bis zum 31.12.2001) zu berücksichtigen ist, die Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten im Rahmen von § 90 SGB VI nur in der Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt. § 97 Abs. 3 S. 1 und 3 SGB VI (Rangfolge bei der Anrechnung und Regelung zum unverbrauchten Einkommen) findet in diesen Fällen keine Anwendung (vergleiche GRA zu § 314 SGB VI, Abschnitt 4.2).

§ 314 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 sah eine abgestufte Einkommensanrechnung für Witwenrenten vor, wenn der Versicherte in der Zeit vom 01.01.1986 bis zum 31.12.1995 verstorben und die Ehe vor dem 01.01.1986 geschlossen worden war. Das zu berücksichtigende Einkommen war in diesen Fällen bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten nicht, anschließend für jeweils zwölf Kalendermonate zunächst in Höhe von 10 Prozent, dann in Höhe von 20 Prozent, dann in Höhe von 30 Prozent und erst nach Ablauf von 48 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten in Höhe von 40 Prozent anzurechnen.

Die Regelung der abgestuften Einkommensanrechnung galt auf Antrag bei Witwerrenten entsprechend, wenn die verstorbene Versicherte den Unterhalt ihrer Familie oder - wenn die Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden worden war - den Unterhalt des geschiedenen Ehemanns im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hatte (§ 314 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004).

Schließlich fand nach § 314 Abs. 5 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 für Waisen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet und am 31.12.1991 Anspruch auf Waisenrente hatten, eine Einkommensanrechnung nur dann statt, wenn den Waisen aus dem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge von mindestens 520 Euro zustanden. Ehegatten- und Kinderzuschläge, einmalige Zuwendungen und vermögenswirksame Leistungen, die den Waisen über die geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus zustanden, blieben dabei unberücksichtigt, soweit sie den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz begünstigten Höchstbetrag nicht überstiegen. Entsprechendes galt, wenn den Waisen mit Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von mindestens 410,00 Euro monatlich zustand oder nur deshalb nicht zustand, weil sie über anrechnungsfähiges Einkommen verfügten.

§ 314a SGB VI enthält Besonderheiten zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes im Beitrittsgebiet.

Die VO (EG) Nr. 883/2004 und die Sozialversicherungsabkommen mit Marokko, Nordmazedonien, der Türkei und Tunesien beinhalten besondere Anrechnungsregeln, wenn eine Einkommensanrechnung jeweils bei den Renten der beteiligten Staaten vorgenommen wird.

Einkommen

Bei der Einkommensanrechnung ist begrifflich zu unterscheiden zwischen „Einkommen“, „maßgeblichem Einkommen“, „zu berücksichtigendem Einkommen“ und „anzurechnendem Einkommen“.

„Einkommen“ ist das tatsächlich erzielte Bruttoeinkommen, „maßgebliches Einkommen“ das nach § 18b Abs. 5 SGB IV beziehungsweise für „Altfälle“ gegebenenfalls nach § 114 Abs. 4 SGB IV zu errechnende fiktive Nettoeinkommen, „zu berücksichtigendes Einkommen“ das um den Freibetrag gekürzte fiktive Nettoeinkommen. Das „anzurechnende Einkommen“ ist der Betrag, der auf die Rente wegen Todes tatsächlich angerechnet wird, das heißt 40 vom Hundert des zu berücksichtigenden Einkommens.

Dabei ist ausschließlich auf eigenes beziehungsweise selbsterworbenes Einkommen des Berechtigten abzustellen; vom verstorbenen Versicherten abgeleitete Ansprüche sind im Rahmen des § 97 SGB VI nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Es wird insbesondere auf die GRA zu § 18a SGB IV verwiesen. Bei Alt-Fällen im Sinne des § 114 SGB IV (siehe GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 2) gelten für das Einkommen die in der GRA zu § 114 SGB IV beschriebenen Besonderheiten.

Der Einkommenskatalog des § 18a SGB IV kam auch bei der Einkommensanrechnung auf eine Waisenrente an eine über 18 Jahre alte Waise bis zum 30.06.2015 in Betracht. Eine Beschränkung auf Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis - ähnlich dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (vergleiche auch § 314 Abs. 5 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004) - war nicht vorzunehmen.

Zusammentreffen mit ausländischem Einkommen

Der § 97 SGB VI ist auch dann anzuwenden, wenn eine deutsche Rente wegen Todes mit Einkommen im Sinne des § 18a SGB IV zusammentrifft, das von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs des SGB gezahlt wird. Die Aufzählung der Einkommensarten in § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV, die bei Renten wegen Todes zu berücksichtigen sind, schließt ausdrücklich vergleichbare ausländische Einkommen durch § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV mit ein. Es ist unerheblich, welche Staatsangehörigkeit die Berechtigten besitzen, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und in welcher ausländischen Währung das Einkommen erzielt wird. Weitere Informationen enthält die GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen.

Deutsches oder vergleichbares ausländisches Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen, Vermögenseinkommen oder Elterngeld im Sinne des § 18a SGB IV kann mit einer deutschen Hinterbliebenenrente zusammentreffen und gleichzeitig mit einer weiteren ausländischen Hinterbliebenenrente. Dies kann eine Anrechnung nach den deutschen Rechtsvorschriften sowie denen eines anderen Staates zur Folge haben, sodass es im Ergebnis daher zu einer doppelten Anrechnung eines Einkommens auf zwei Leistungen - die deutsche und die ausländische Rente wegen Todes - kommen kann. Die Anwendung von Doppelleistungsbestimmungen nach ausländischen Rechtsvorschriften schränkt die Rechtsfolgen aus § 97 SGB VI nicht ein, sofern Regelungen des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts oder § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI selbst nicht Ausnahmen vorsehen.

Folgende Regelungen des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts enthalten Ausnahmen für eine besondere Behandlung solcher Fälle mit einer doppelten Anrechnung:

  • das Europarecht (Art. 55 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004) und
  • die Sozialversicherungsabkommen mit
    • Marokko (Art. 12 Abs. 1 S. 2 SVA-Marokko),
    • Nordmazedonien (Art. 12 Abs. 1 S. 2 SVA-Nordmazedonien),
    • der Türkei (Art. 10 Abs. 1 S. 2 SVA-Türkei),
    • Tunesien (Art. 12 Abs. 1 S. 2 SVA-Tunesien).

Allen Regelungen im überstaatlichen und zwischenstaatlichen Recht ist gemein, dass die beteiligten Staaten ihre Anrechnungsvorschriften nicht jeweils in vollem Umfang anwenden. Welche Regelungen vorgesehen sind (Anrechnung im pro-rata-Verhältnis der anrechnenden Träger oder im pro-rata-Verhältnis der zurückgelegten Versicherungszeiten) und in welchen Fällen und mit welchen Rechtsfolgen sie zur Anwendung kommen, kann der GRA zu Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004, der GRA zu Art. 12 SVA-Marokko, der GRA zu Art. 12 SVA-Nordmazedonien, der GRA zu Art. 10 SVA-Türkei und der GRA zu Art. 12 SVA-Tunesien entnommen werden.

Darüber hinaus sieht § 97 SGB VI selbst mit seinem Absatz 2 Satz 4 eine besondere Behandlung der Fälle vor, die einer doppelten Anrechnung nach den deutschen Rechtsvorschriften sowie denen eines Staates unterliegen, der die VO (EG) Nr. 883/2004 anwendet (vergleiche Abschnitt 7). Die Regelung in § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI ist vorrangig vor Art. 55 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden.

Ausländische Einkommen in fremder Währung werden in Euro umgerechnet. Maßgeblich ist § 17a SGB IV (vergleiche GRA zu § 17a SGB IV). Für Einkommen aus einem Staat, der die VO (EG) Nr. 883/2004 anwendet, wird die Umrechnung abweichend hiervon nach Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009) vorgenommen.

Zusammentreffen der Rente wegen Todes mit Einkommen

Ein Anwendungsfall des § 97 SGB VI liegt vor, wenn und solange eine der Einkommensanrechnung unterliegende Rente wegen Todes mit einem Einkommen im Sinne von § 18a SGB IV zeitlich zusammentrifft.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Einkommensanrechnung zur Minderung der Rente wegen Todes führt oder ob das nicht der Fall ist.

Seit dem 01.07.2015 unterliegen nur noch Witwenrenten oder Witwerrenten (auch Witwenrenten oder Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner) und Erziehungsrenten der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI. Auf Waisenrenten an über 18 Jahre alte Waisen wird ab dem 01.07.2015 keine Einkommensanrechnung mehr vorgenommen.

Erstmaliges Zusammentreffen

Für die Prüfung, ob und in welcher Höhe eine Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI vorzunehmen ist, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem erstmalig die Rente mit einem Einkommen im Sinne von § 18a SGB IV zusammentrifft.

Ein Fall des Zusammentreffens liegt vor, wenn

  • zu einem Einkommen eine Rente wegen Todes oder
  • zu einer Rente wegen Todes ein Einkommen hinzutritt.

Dies gilt unabhängig davon, ob eine Rente im Sterbevierteljahr zu gewähren ist oder ob sich ein Anrechnungsbetrag ergibt beziehungsweise dieser zur Minderung der Rente wegen Todes führt (vergleiche Abschnitt 6).

Siehe Beispiel 1

Erstmaliges Zusammentreffen im Sinne von § 97 SGB VI ist bei einer Erziehungsrente, deren Beginn vor dem 01.01.1992 liegt, der 01.01.1992, wenn die Erziehungsrente spätestens am 01.01.1992 mit einem Einkommen zusammentrifft.

Bezog eine Waise im Kalendermonat der Vollendung des 18. Lebensjahres vor dem 01.07.2015 bereits Einkommen, war erstmaliges Zusammentreffen im Sinne von § 97 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2015 bei der Waisenrente der Kalendermonat nach der Vollendung des 18. Lebensjahres.

Beim Wechsel von kleiner Witwen- oder Witwerrente in eine große Witwen- oder Witwerrente beziehungsweise umgekehrt tritt kein erneutes erstmaliges Zusammentreffen im Sinne von § 97 SGB VI ein. Entsprechendes galt bis zum 30.06.2015 auch beim Wechsel von Halb- in Vollwaisenrente oder umgekehrt.

Dagegen handelt es sich bei einem nahtlosen Wechsel von einer Witwen- oder Witwerrente in eine Erziehungsrente infolge eines Rentensplittings selbst bei durchgängig erzieltem Einkommen zum Beginn der Erziehungsrente erneut um ein erstmaliges Zusammentreffen von Einkommen mit einer Rente wegen Todes. Denn die Witwen- oder Witwerrente und die Erziehungsrente können nicht als einheitliche Rentenart angesehen werden (RBRTS 1/2019, TOP 8).

Nachträgliche Bewilligung eines dauerhaften Erwerbsersatzeinkommens

Wird ein dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bis 10 SGB IV (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV) für Zeiten bewilligt, für die eine Rente wegen Todes bereits gezahlt worden ist, ist erstmaliges Zusammentreffen im Sinne von § 97 SGB VI der Zeitpunkt, zu dem das Einkommen beginnt. Auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Leistung kommt es nicht an.

Siehe Beispiel 2

Führt die nachträgliche Bewilligung eines dauerhaften Erwerbsersatzeinkommens zur Minderung der Rente wegen Todes, sind die Ausführungen im Abschnitt 8.1 zu beachten.

Freibetrag

Der Freibetrag beträgt monatlich das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts. Bei der bis zum 30.06.2015 vorzunehmenden Einkommensanrechnung auf Waisenrenten an über 18 Jahre alte Waisen belief sich der monatliche Freibetrag auf das 17,6-fache des aktuellen Rentenwerts. Durch die Anknüpfung an den jeweiligen aktuellen Rentenwert ist der Freibetrag dynamisch.

Hält sich der Rentenberechtigte im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens gewöhnlich im Beitrittsgebiet auf, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend. Beim gewöhnlichen Aufenthalt in einem alten Bundesland ist der aktuelle Rentenwert zugrunde zu legen.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ermittelt sich der Freibetrag aus dem aktuellen Rentenwert und nicht aus dem aktuellen Rentenwert (Ost), weil § 228a Abs. 3 SGB VI nur bei gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet gilt. Dies gilt auch, wenn der gewöhnliche Aufenthalt unmittelbar aus den neuen Bundesländern in das Ausland verlegt wird.

Wird nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der gewöhnliche Aufenthalt verlegt, ist der Freibetrag aus dem dann maßgebenden aktuellen Rentenwert zu errechnen. Von welchem Zeitpunkt an der veränderte Freibetrag bei der Rente wegen Todes zu berücksichtigen ist, siehe Abschnitt 5.2.

Höhe des Freibetrags

Der Freibetrag ist aus dem aktuellen Rentenwert zu errechnen, der - bezogen auf den Zeitraum der Einkommensanrechnung - auch der Berechnung der Rente wegen Todes zugrunde liegt. Dass der für die Einkommensanrechnung zu berücksichtigende aktuelle Rentenwert (abhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten) ein anderer sein kann als bei der Berechnung der Rente (abhängig von Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten Ost), ist dabei unerheblich.

Siehe Beispiel 3

Bei Veränderung des aktuellen Rentenwerts verändert sich der jeweils maßgebende Freibetrag.

Bei der Einkommensanrechnung auf eine Witwenrente oder Witwerrente, die in Anwendung von § 300 SGB VI nach dem Recht des SGB VI neu festzustellen war, ist für Zeiten vor dem 01.01.1992 der Freibetrag in Höhe des 26,4-fachen eines für das jeweilige Jahr errechneten aktuellen Rentenwerts zugrunde zu legen. Auf den Freibetrag in Höhe von 3,3 Prozent der vor dem 01.01.1992 geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage war nicht mehr zurückzugreifen. Fälle dieser Art treten nach der Neufassung des § 300 Abs. 3 SGB VI ab 01.01.2001 nicht mehr auf. Die Neufeststellung der Hinterbliebenenrente ist nach dem Recht vorzunehmen, das bei Rentenbeginn galt (im Einzelnen vergleiche GRA zu § 300 SGB VI).

Die Freibeträge sind in Aktuelle Werte "Einkommensanrechnung" aufgeführt.

Beim Zusammentreffen zweier gemäß § 91 SGB VI aufgeteilter Witwenrenten beziehungsweise Witwerrenten ist jeweils der volle Freibetrag maßgebend. Eine Aufteilung des Freibetrags entsprechend der Ehedauer wird nicht vorgenommen (vergleiche GRA zu § 91 SGB VI, Abschnitt 6).

Änderung des Freibetrags bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts

Der Freibetrag errechnet sich auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts, solange der gewöhnliche Aufenthalt des Berechtigten in einem alten Bundesland oder im Ausland liegt. Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten in einem neuen Bundesland oder in Berlin (Ost) errechnet sich der Freibetrag auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost).

Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts von einem neuen Bundesland oder von Berlin (Ost) in ein altes Bundesland oder umgekehrt richtet sich die Berücksichtigung des veränderten Freibetrags nach § 48 SGB X in Verbindung mit § 100 Abs. 1 SGB VI. Der veränderte Freibetrag ist vom Tag des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts an zu berücksichtigen. § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI ist nach Satz 2 der Vorschrift in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung des Altersvermögensgesetzes beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen nicht mehr anzuwenden.

Siehe Beispiel 4

Wird der gewöhnliche Aufenthalt von einem neuen Bundesland oder von Berlin (Ost) in das Ausland verlegt, ist der auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts errechnete Freibetrag von dem Tag an zu berücksichtigen, an dem der ständige Aufenthalt in das Ausland verlegt wurde. Das gilt unabhängig davon, dass die Rente aufgrund der Auslandsrentenvorschriften erst mit dem Ersten des Folgemonats des Verzugs neu festzustellen ist (vergleiche GRA zu § 110 SGB VI, Abschnitt 2.4).

Freibetragserhöhung

Der Freibetrag ist für jedes Kind des Berechtigten, das

  • Anspruch auf Waisenrente hat (erste Alternative) oder
  • nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist (zweite Alternative),

um das 5,6-fache des jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts zu erhöhen. Es ist auf den aktuellen Rentenwert zurückzugreifen, der auch für den Freibetrag zugrunde gelegt wurde.

Bei beiden Alternativen muss es sich um ein Kind des Berechtigten im Sinne des § 48 Abs. 1 und 3 SGB VI handeln, wobei zu beachten ist, dass ein Stiefkind oder Pflegekind nur für die Dauer der Aufnahme in den Haushalt der Witwe beziehungsweise des Witwers Kind des Berechtigten ist (vergleiche auch Abschnitt 5.4).

Bei der ersten Alternative muss das Kind einen tatsächlichen Waisenrentenanspruch nach den Vorschriften des SGB VI, also nach § 48 SGB VI, haben. Das wiederum setzt voraus, dass der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (vergleiche § 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Es kommt aber nicht darauf an, aus welchem Versicherungsverhältnis dieser Anspruch stammt.

Die Freibetragserhöhung wird nicht gewährt für Kinder des Verstorbenen, die nicht auch Kinder des Berechtigten sind. Auch ein Waisenrentenanspruch nach den in der ehemaligen DDR geltenden Vorschriften oder nach Art. 2 RÜG führt nicht zur Freibetragserhöhung.

Bei der zweiten Alternative genügt es, wenn es sich um ein waisenrentenberechtigtes Kind des Berechtigten im Sinne des § 48 Abs. 1 und 3 SGB VI handelt und gegebenenfalls eine der Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 oder Abs. 5 SGB VI vorliegt. Unerheblich ist, ob tatsächlich ein Elternteil verstorben ist. Damit erfüllen zum Beispiel auch Kinder, die die Witwe nach dem Tod des Versicherten geboren oder als Pflegekind im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG in ihren Haushalt aufgenommen hat, die Voraussetzungen für den erhöhten Freibetrag.

Hat der Verstorbene die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, so kommt eine Erhöhung des Freibetrags nicht in Betracht. Nach dem Wortlaut der zweiten Alternative des § 97 Abs. 2 S. 2 SGB VI kommt es darauf an, dass das Kind nur deshalb keinen Anspruch auf Waisenrente hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Wäre es ein Kind des Verstorbenen, dann hätte es Anspruch auf Waisenrente auch nur dann, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (AGFAVR 2/2019, TOP 4).

Bei der bis zum 30.06.2015 vorzunehmenden Einkommensanrechnung auf Waisenrenten an über 18 Jahre alte Waisen, erhöhte auch das eigene Kind einer Waise den Freibetrag für die Waisenrente.

Die Waisenrentenberechtigung für die Gewährung des erhöhten Freibetrags entfällt nicht schon dann, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, denn auf die Erziehung eines waisenrentenberechtigten Kindes kommt es für den erhöhten Freibetrag nicht an. Das heißt: Der Freibetrag ist auch für die Kinder der Witwe, des Witwers oder des überlebenden Lebenspartners von Amts wegen zu erhöhen, für die Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus gezahlt wird oder gezahlt werden könnte. Zur Waisenrentenberechtigung eines über 18 Jahre alten Kindes vergleiche die GRA zu § 48 SGB VI, die auch im Rahmen des § 97 SGB VI gilt.

War vor dem 01.07.2015 die Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind infolge der Anrechnung von eigenem Einkommen gemäß § 97 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2015 nicht zu leisten, stand dennoch für dieses Kind die Freibetragserhöhung zu. Das gilt weiterhin auch, wenn für ein dem Grunde nach waisenrentenberechtigtes Kind aus der Anwendung von über- oder zwischenstaatlichem Recht eine Waisenrente nach deutschem Recht nicht gewährt wird. Ist zum Beispiel im Rahmen des Art. 78 VO (EWG) Nr. 1408/71 wegen der vorrangigen Leistungsverpflichtung eines anderen Mitgliedstaates keine deutsche Waisenrente beziehungsweise kein Unterschiedsbetrag zu einer mitgliedstaatlichen Waisenrente zu zahlen, erhöht sich dennoch für jedes Kind, das dem Grunde nach waisenrentenberechtigt wäre, der Freibetrag entsprechend.

Haben Kinder nur den rechtlichen Status von Abkömmlingen im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG, gehören sie - soweit die Voraussetzung nach § 1 Buchst. e FRG ebenfalls nicht erfüllt ist - zwar nicht zum Personenkreis des § 1 FRG und haben auch keinen Waisenrentenanspruch. Der Berechtigte hat aber dennoch einen Anspruch auf Berücksichtigung des erhöhten Freibetrags.

Der Berücksichtigung des erhöhten Freibetrags bei einem Berechtigten steht nicht entgegen, dass wegen desselben Kindes bereits bei einem anderen Berechtigten ein Freibetrag erhöht wurde. Die beiden Erhöhungsbeträge sind gegebenenfalls zeitlich nebeneinander zu berücksichtigen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Waisenrentenberechtigung sowohl der Witwer (für sein eheliches Kind) als auch die Großmutter nach dem Tod ihres Ehemannes (für das in den Haushalt aufgenommene Enkelkind) geltend machen können.

Neben den Freibeträgen sind auch die Freibetragserhöhungen in Aktuelle Werte "Einkommensanrechnung" aufgeführt.

Änderungen bei der Freibetragserhöhung

Nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens (siehe Abschnitt 4.1) kann sich der Erhöhungsbetrag ändern, wenn

  • eine Waisenrentenberechtigung entsteht (siehe Abschnitt 5.4.1),
  • eine Waisenrentenberechtigung endet (siehe Abschnitt 5.4.2),
  • eine Voraussetzung für das Erfordernis „Kind des Berechtigten“ entsteht oder wegfällt (zum Beispiel Haushaltsaufnahme, überwiegender Unterhalt).

Hinweis:

Ein Stiefkind oder Pflegekind ist nur für die Dauer der Aufnahme in den Haushalt der Witwe beziehungsweise des Witwers Kind des Berechtigten. Endet die Haushaltsaufnahme, ist keine Freibetragserhöhung mehr zu gewähren. Somit ist nicht nur auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes abzustellen.

Diese Änderungen bewirken, dass entweder eine Freibetragserhöhung erfolgt oder eine Freibetragserhöhung entfällt.

Hinzutritt einer Waisenrentenberechtigung

Der erhöhte Freibetrag ist von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, zu dem eine Waisenrente für das waisenrentenberechtigte Kind gezahlt wird oder dem Grunde nach zu zahlen wäre.

Bei nachgeborenen Waisen ist das der Tag der Geburt (vergleiche GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 3.3). Liegt dieser Zeitpunkt nach dem Ersten eines Monats, wird der erhöhte Freibetrag folglich vom Tag der Geburt der Waise an berücksichtigt.

Beginnt die Berufsausbildung einer über 18 Jahre alten Waise laut Vertrag nicht am Ersten eines Kalendermonats, weil dieser Tag zum Beispiel ein Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag oder ein arbeitsfreier Sonnabend ist, sondern erst am nachfolgenden ersten Arbeitstag dieses Monats, wird der erhöhte Freibetrag bereits für den Monat der Aufnahme der Ausbildung berücksichtigt (vergleiche GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 3.3.4).

Wegfall einer Waisenrentenberechtigung

Die für ein Kind gewährte Freibetragserhöhung ist von dem Tag an nicht mehr zu berücksichtigen, zu dem eine Waisenrente für das waisenrentenberechtigte Kind nicht mehr zu zahlen ist beziehungsweise dem Grunde nach nicht zu zahlen wäre.

Die Freibetragserhöhung für ein Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, entfällt damit spätestens zum Ende des Kalendermonats, in dem das Kind das 27. Lebensjahr vollendet (Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 31.10.2007, AZ: L 6 R 85/07; vergleiche auch GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 5.4). Das gilt ungeachtet dessen, dass eine Erziehungsrente oder eine große Witwenrente, die unter anderem auf der Erziehung des behinderten Kindes beruht, auch über die Vollendung seines 27. Lebensjahres hinaus geleistet wird.

Eine Freibetragserhöhung ist auch dann nicht mehr zu gewähren, wenn die Haushaltsaufnahme eines Stiefkindes oder Pflegekindes endet.

Anrechnungsbetrag

Die Einkommensanrechnung bewirkt, dass die Rente wegen Todes ganz oder teilweise nicht geleistet wird. Denn die Rente ist um den Anrechnungsbetrag zu mindern.

Anrechnungsbetrag sind 40 Prozent des Betrages, um den das nach den §§ 18a bis 18e, § 114 SGB IV ermittelte Einkommen den Freibetrag übersteigt.

Die bei der Anwendung des § 97 SGB VI erforderlichen Berechnungen sind auf zwei Dezimalstellen vorzunehmen, wobei die zweite Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (§ 123 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI). Eine weitergehende Rundung erfolgt nicht.

Siehe Beispiel 4

Keine Einkommensanrechnung im Sterbevierteljahr

§ 97 SGB VI findet auf die Witwenrente und Witwerrente im Sterbevierteljahr keine Anwendung. Sterbevierteljahr ist der Zeitraum, für den der Berechnung der Witwenrente und Witwerrente der Rentenartfaktor 1,0 beziehungsweise 1,3333 zugrunde zu legen ist (im Einzelnen siehe GRA zu § 67 SGB VI und GRA zu § 82 SGB VI).

Während des Sterbevierteljahres liegt jedoch bereits ein Zusammentreffen im Sinne des Abschnitts 4.1 vor.

Keine Einkommensanrechnung auf die Höherversicherung

§ 97 SGB VI wird auf Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung nicht angewendet, denn als Zusatzleistungen sind diese nicht Bestandteil der Rente.

Führt die Berücksichtigung des Anrechnungsbetrages dazu, dass die Rente wegen Todes nicht geleistet werden kann - es besteht allein der Anspruch auf die Rente dem Grunde nach -, ist die Leistung aus der Höherversicherung als „Rente“ zu zahlen.

Einkommensanrechnung auf Renten mit Grundrentenzuschlag

Wird die Rente wegen Todes unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach den §§ 76g, 307e, 307f SGB VI geleistet, ist die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI nur auf die originäre monatliche Rente vorzunehmen. Die Rentenzahlung aus den persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bleibt davon unberührt. Das gilt bei Zuschlägen nach § 76g SGB VI auch dann, wenn aufgrund der Anwendung des § 97 SGB VI die originäre monatliche Rente nicht geleistet werden kann. Die Höhe des Rentenanteils aus den persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird unter Berücksichtigung der besonderen Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI berechnet und kann so auch ohne die originäre Rente zur Auszahlung gebracht werden (vergleiche GRA zu § 97a SGB VI).

Für Renten, auf die am 31.12.2020 Anspruch bestand (Bestandsrenten), ist dagegen in den §§ 307e Abs. 1 S. 2, 307f Abs. 1 S. 2 SGB VI geregelt, dass ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht ermittelt wird, wenn die Bestandsrente nicht geleistet wird (vergleiche GRA zu § 307e SGB VI und GRA zu § 307f SGB VI).

Doppelte Anrechnung bei Anwendung des Europarechts

Führt ein inländisches oder vergleichbares ausländisches Einkommen neben der Anrechnung nach § 97 SGB VI gleichzeitig auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich, sieht § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI eine besondere Anrechnungsmethode vor. Danach ist der anrechenbare Betrag mit dem Verhältniswert der Entgeltpunkte der deutschen Versicherungszeiten zu den Entgeltpunkten der Gesamtversicherungszeit (aus deutschen und allen Zeiten der Staaten, die die VO (EG) Nr. 883/2004 anwenden), wie er sich aus der (zwischenstaatlichen) Berechnung einer anteiligen Leistung (gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004) ergeben hat, zu berücksichtigen. Ob ein ausländisches Einkommen aus einem dieser europäischen Staaten oder einem Drittstaat bezogen wird, ist dabei nicht entscheidend.

§ 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI wirkt ausschließlich auf Rentenansprüche, die sich allein aus der Berücksichtigung des deutschen Rechts ergeben (innerstaatliche oder autonome Leistung), auf die aber auch die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist (weil mitgliedstaatliche Versicherungszeiten zurückgelegt wurden). Anstelle der Anwendung von Art. 55 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004, der für innerstaatliche oder autonome Leistungen bei Anrechnungen ein Teilungsverhältnis aus der Anzahl der zu mindernden Leistungen bildet, schafft der § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI eine nationale Anrechnungsregel auf der Basis des Teilungsverhältnisses der deutschen zu allen in Europa zurückgelegten Versicherungszeiten. Dieses Teilungsverhältnis entspricht dem, das Art. 55 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 für (zwischenstaatlich) berechnete anteilige Leistungen vorsieht (vergleiche GRA zu Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4.2).

Art. 55 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 ermöglicht seinen Anwenderstaaten, im nationalen Recht eine eigenständige Anrechnungsregel unter Berücksichtigung des Verhältnisses der eigenen Versicherungszeiten zur Gesamtzahl aller Versicherungszeiten in Staaten, die die VO (EG) Nr. 883/2004 anwenden (für Deutschland: Pro-rata-Verhältnis der Entgeltpunkte) zu schaffen. Korrespondierend zu diesen Vorschriften ist mit § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI eine solche nationale Doppelleistungsbestimmung vorhanden (vergleiche auch GRA zu Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5).

Vergleichbare Rente im Sinne von § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI ist eine Rente wegen Todes, auf die nach dem Recht eines Mitgliedstaates, in dem Europarecht Anwendung findet, ein Anspruch besteht. Gemeinsames kennzeichnendes Merkmal für die Rente wegen Todes sowie für die vergleichbare Rente wegen Todes ist, dass sie auf der Grundlage der von ein und derselben Person zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet oder gewährt werden (so die Definition des Art. 53 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004, die hilfsweise herangezogen werden kann).

Beginn und Ende der Einkommensanrechnung

Wird bei Beginn der Rente wegen Todes ein Einkommen im Sinne von §§ 18a bis 18e, § 114 SGB IV bezogen, ist die Rente von Beginn an unter Berücksichtigung des Anrechnungsbetrages zu zahlen; ein Vollzahlungsmonat steht mit Ausnahme der Rente im Sterbevierteljahr (siehe Abschnitt 6.1) nicht zu.

Wird erst nach dem Beginn der Rente wegen Todes ein Einkommen im Sinne von §§ 18a bis 18e, § 114 SGB IV bezogen, tritt also das Einkommen zu der Rente hinzu, ist die Rente ab dem Tag unter Berücksichtigung des Anrechnungsbetrages zu zahlen, an dem die Rente und das Einkommen zusammentreffen (§ 48 SGB X in Verbindung mit § 100 Abs. 1 S. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002). In Fällen, in denen ein Einkommen nach dem 31.12.2001 innerhalb eines Monats zu einer Rente wegen Todes hinzutritt, ist die Rente also taggenau unter Berücksichtigung von § 97 SGB VI in geänderter Höhe zu leisten.

Siehe Beispiel 5

Liegt dieser Zeitpunkt noch im Sterbevierteljahr, ist der Anrechnungsbetrag erst nach Ablauf dieses Zeitraums zu berücksichtigen.

Beim Hinzutritt eines Einkommens vor dem 01.01.2002 zu einer Rente wegen Todes war § 97 SGB VI von dem Kalendermonat an anzuwenden, zu dessen Beginn die Rente und das Einkommen zusammentrafen (§ 48 SGB X in Verbindung mit § 100 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2001).

Nachträgliche Bewilligung einer anzurechnenden Sozialleistung

Tritt zu einer bereits gewährten Rente wegen Todes nachträglich eine nach § 97 SGB VI anzurechnende Sozialleistung (zum Beispiel eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) hinzu und besteht ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X beziehungsweise ein interner Abrechnungsanspruch (derselbe Rentenversicherungsträger zahlt die Hinterbliebenenrente und die Versichertenrente), sind der Rentenbescheid und gegebenenfalls der Bescheid über den Zuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI erst ab Beginn der laufenden Zahlung der anderen Sozialleistung nach § 48 SGB X aufzuheben. Für diese Zeit nach dem Ende des Nachzahlungszeitraums der anderen Sozialleistung besteht gegebenenfalls ein Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Rentenberechtigten (§ 48 SGB X in Verbindung mit § 50 SGB X).

Die zuvor geleistete Rente wegen Todes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X als rechtmäßige Zahlung der anderen Sozialleistung anzusehen, soweit ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X besteht (BSG vom 22.05.2002, AZ: B 8 KN 11/00 R; BSG vom 26.04.2005, AZ: B 5 RJ 36/04 R, und BSG vom 21.03.2007, AZ: B 11a AL 11/06 R). Der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem anderen Sozialleistungsträger besteht für den Zeitraum vom Beginn der Sozialleistung bis zur Aufnahme ihrer laufenden Zahlung, frühestens jedoch ab dem Beginn der Rente wegen Todes, in Höhe des wegen Zusammentreffens mit der Sozialleistung an sich nicht zu leistenden Teils der Rente wegen Todes. Für den Zeitraum des Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X beziehungsweise des internen Abrechnungsanspruchs ist eine Aufhebung des Bescheides über die Rente wegen Todes aufgrund fehlender Rechtswidrigkeit nicht zulässig. Dennoch sind die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie die zu einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung gezahlten Beitragszuschüsse auch für diesen Zeitraum auf der Grundlage des Rentenzahlbetrags zu berechnen, der sich nach Anwendung des § 97 SGB VI ergibt. Entsprechendes gilt für den Ausgleichsbetrag für Wanderversicherte und die Zahlung des Bundes und der Länder nach dem AAÜG (siehe verbindliche Entscheidung in RVaktuell 2009, 210 und GRA zu § 48 SGB X, Abschnitt 2.2).

Wegfall eines Einkommens

Fällt das bisher nach §§ 18a bis 18e SGB IV, § 114 SGB IV berücksichtigte Einkommen weg, endet die Einkommensanrechnung mit dem auf den Wegfall folgenden Tag. Von diesem Zeitpunkt an liegt ein Zusammentreffen von Rente und Einkommen nicht mehr vor. Die Rente ist ungekürzt von dem auf den Wegfall folgenden Tag an zu zahlen.

Siehe Beispiel 6

Die Vorschrift des § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI findet keine Anwendung beim Wegfall eines anzurechnenden Einkommens. Mit der Ergänzung des § 100 Abs. 1 SGB VI um einen Satz 2 durch das Altersvermögensgesetz ab 01.01.2002 wurde eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI nicht für das Zusammentreffen von Renten und Einkommen gilt.

§ 100 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2001 fand auch schon vor dem 01.01.2002 beim Wegfall eines anzurechnenden Einkommens keine Anwendung mehr. Soweit in der Vergangenheit beim Wegfall eines Einkommens § 100 Abs. 1 SGB VI in der alten Fassung noch mit der Folge angewandt wurde, dass die Einkommensanrechnung für den vollen Kalendermonat erfolgt ist, sind auf Antrag des Berechtigten - im Einzelfall auch von Amts wegen - die in Anwendung von § 100 Abs. 1 SGB VI in der alten Fassung einbehaltenen Rentenbeträge zu erbringen. Die Einrede der Verjährung (§ 45 SGB I) ist nicht geltend zu machen.

Beim nahtlosen Wechsel von einer Einkommensart in eine andere liegt kein Wegfall des Einkommens, sondern eine Einkommensänderung vor. Deren Berücksichtigung richtet sich nach § 18d SGB IV.

Keine Einkommensanrechnung mehr bei Waisenrenten

Aufgrund der Änderungen des § 97 SGB VI durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG), findet seit dem 01.07.2015 bei Waisenrenten an über 18 Jahre alte Waisen keine Einkommensanrechnung mehr statt. Das gilt auch für Fälle, in denen sich bislang kein Zahlbetrag wegen einer Einkommensanrechnung ergeben hat (sogenannte „Nullrenten“).

Beantragt eine volljährige Waise die Waisenrente mit einem Beginn vor dem 01.07.2015 erst nach dem 30.09.2015, ist auch für die Zeit bis zum 30.06.2015 keine Einkommensanrechnung auf die Waisenrente vorzunehmen. Denn aus § 300 Abs. 2 SGB VI folgt die Anwendung des § 97 SGB VI in der Fassung bis zum 30.06.2015, also die Anrechnung von Einkommen für die Bezugszeit der Waisenrente bis zum 30.06.2015, nur für den Fall, dass die Rente bis zum 30.09.2015 beantragt wird. Für den Fall einer Rentenantragstellung nach dem 30.09.2015 ergibt sich dagegen aus § 300 Abs. 1 SGB VI, dass § 97 SGB VI in der Fassung des 5. SGB IV-ÄndG auch für die Zeit vor dem 01.07.2015 anzuwenden ist, sodass eine Einkommensanrechnung bereits vom Beginn der Waisenrente an nicht vorzunehmen ist.

Rangfolge bei der Einkommensanrechnung

Welche Rangfolge bei der Anrechnung von Einkommen maßgebend ist, wenn ein Berechtigter Anspruch auf mehrere Hinterbliebenenrenten beziehungsweise auf eine Erziehungsrente und eine Hinterbliebenenrente hat, ist in den Absätzen 3 und 4 der Vorschrift geregelt. Danach ergibt sich folgende Rangfolge:

1.Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
2.Erziehungsrente,
3.Witwenrente oder Witwerrente,
4.Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner.

Die Einkommensanrechnung erfolgt gemäß § 98 S. 1 SGB VI erst nach Anwendung der dort in den Nummern 1 bis 7a genannten Berechnungsvorschriften. Diese Regelung führt bei Hinterbliebenenrenten dazu, dass die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI erst dann vorgenommen werden kann, wenn

  • bei mehreren Hinterbliebenenrentenberechtigten im Sinne der §§ 46, 243 SGB VI die Rente nach der Dauer der Ehe beziehungsweise der eingetragenen Lebenspartnerschaft aufgeteilt worden ist (§ 91 SGB VI),
  • Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner angerechnet worden sind (§ 90 SGB VI).

Eine abweichende Sonderregelung enthält § 314 Abs. 3 SGB VI (vergleiche Abschnitt 9.6 und GRA zu § 314 SGB VI, Abschnitt 4.2)

Beim Zusammentreffen einer Erziehungsrente mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat die Berechnung nach § 93 SGB VI Vorrang vor der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI (siehe Abschnitt 9.5).

Der Anrechnung eines Einkommens auf eine Rente wegen Todes steht nicht entgegen, dass es bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Rahmen des § 96a SGB VI bereits als Hinzuverdienst berücksichtigt worden ist. § 98 S. 2 SGB VI schließt die doppelte Berücksichtigung eines Einkommens lediglich bei ein und derselben Rente aus. Die Doppelanrechnung wird hier in der Weise vermieden, dass die wegen des Hinzuverdienstes nur teilweise geleistete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in entsprechend verminderter Höhe bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt wird.

Vorrangigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 65 Abs. 3 SGB VII ordnet wie § 97 SGB VI die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente oder Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 40 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Betrages an. § 68 Abs. 2 SGB VII in der Fassung bis 30.06.2015 übertrug die Einkommensanrechnung für Rentenbezugszeiten bis zum 30.06.2015 auch auf die Waisenrente an eine über 18 Jahre alte Waise. Freibetragserhöhungen erfolgen in der Unfallversicherung nur für waisenrentenberechtigte Kinder des Berechtigten, nicht jedoch für Kinder des Berechtigten, die nur deshalb keinen Anspruch auf Waisenrente haben, weil sie nicht Kinder des verstorbenen Versicherten sind.

Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch in der gesetzlichen Unfallversicherung seit dem 01.07.2015 keine Einkommensanrechnung auf Waisenrenten an über 18 Jahre alte Waisen mehr vorgenommen.

Ist das Einkommen nach §§ 18a bis 18e SGB IV, § 114 SGB IV sowohl bei einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch bei einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu berücksichtigen, geht in diesen Fällen die Einkommensanrechnung auf die Rente aus der Unfallversicherung der Einkommensanrechnung auf die Rente aus der Rentenversicherung vor. Der Freibetrag ist nur einmal, und zwar vom Träger der Unfallversicherung entsprechend den für ihn geltenden Regelungen des SGB VII zu gewähren.

Das heißt: Auf die Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Teil des Einkommens, der nach Durchführung der Einkommensanrechnung bei der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht verbraucht ist, anzurechnen.

Siehe Beispiel 7

Der Träger der Unfallversicherung muss die Höhe des maßgebenden Einkommens im Sinne der §§ 18a bis 18e SGB IV, § 114 SGB IV feststellen und dem Rentenversicherungsträger mitteilen, ob und eventuell in welcher Höhe noch unverbrauchtes Einkommen auf die Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist. Die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über das anzurechnende Einkommen ist auch für den Rentenversicherungsträger bindend (§ 18b Abs. 6 SGB IV).

Sowohl § 97 Abs. 3 SGB VI in der Fassung des 5. SGB IV-ÄndG als auch § 97 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2015 beziehen sich nur auf das Zusammentreffen der dort jeweils genannten deutschen Renten. Trifft hingegen eine deutsche Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung und mit Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen oder Vermögenseinkommen zusammen, findet § 97 Abs. 3 S. 2 SGB VI keine Anwendung.

Steht fest, dass der Hinterbliebene in der Rentenversicherung rentenberechtigt ist, kann aber der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über den Rentenanspruch erst nach weiterer Sachaufklärung entscheiden, ist der Hinterbliebenenrentenanspruch anzuerkennen. Die Höhe der Rente ergibt sich unter konsequenter Anwendung von § 97 SGB VI. In diesen Fällen ist neben der Mitteilung über die Rentenbewilligung dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung das nach §§ 18a bis 18e SGB IV, § 114 SGB IV bei der Hinterbliebenenrente berücksichtigte Einkommen bekannt zu geben. Das ist erforderlich, weil der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in diesen Fällen seinerseits an die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Höhe des berücksichtigten Einkommens gebunden ist (§ 18b Abs. 6 SGB IV).

Tritt später die Unfallhinterbliebenenrente hinzu, ist die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung neu zu berechnen. Bei dieser Neuberechnung ist die Hinterbliebenenrente unter Beachtung von § 93 SGB VI (siehe GRA zu § 93 SGB VI) festzustellen; die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI beschränkt sich dann auf den Teil des Einkommens, der nach Durchführung der Einkommensanrechnung bei der Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht verbraucht ist. Gegebenenfalls ist ein Erstattungsanspruch des Unfallversicherungsträgers zu beachten.

Nachrangigkeit der Alterssicherung der Landwirte

Ist das Einkommen nach §§ 18a bis 18e SGB IV, § 114 SGB IV sowohl bei einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch nach § 28 ALG bei einer Hinterbliebenenleistung aus der Alterssicherung der Landwirte zu berücksichtigen, geht in diesen Fällen die Einkommensanrechnung auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenleistung aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung vor. Der Freibetrag wird nur einmal, und zwar vom Rentenversicherungsträger, gewährt.

Der landwirtschaftlichen Alterskasse ist auf Anfrage der Teil des Einkommens mitzuteilen, der nach Durchführung der Einkommensanrechnung bei der Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegebenenfalls noch nicht verbraucht ist. Die landwirtschaftliche Alterskasse ist an die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens gebunden (§ 18b Abs. 6 SGB IV).

Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch in der Alterssicherung der Landwirte ab dem 01.07.2015 keine Einkommensanrechnung auf Waisenrenten an über 18 Jahre alte Waisen mehr vorgenommen.

Zusammentreffen von Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Nach § 97 Abs. 4 SGB VI ist das Einkommen zunächst bei der Erziehungsrente anzurechnen. Führt die Anrechnung von Einkommen dazu, dass keine Erziehungsrente zu zahlen ist, ist der nicht verbrauchte Anteil des anrechnungsfähigen Einkommens auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen.

Führt die Anrechnung von Einkommen auf die Erziehungsrente dazu, dass noch ein Teil der Erziehungsrente zu zahlen ist, so ist dieser Teil der Erziehungsrente, die als Versichertenrente selbst Einkommen im Sinne von § 18a SGB IV darstellt, ebenfalls auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. Dabei ist ein Freibetrag nicht mehr zu berücksichtigen.

Wird mit dem auf die Erziehungsrente anzurechnenden Einkommen der maßgebende Freibetrag nicht erreicht, ist auf die Hinterbliebenenrente das maßgebende Einkommen zuzüglich des Betrags der Erziehungsrente anzurechnen. Dabei ist erneut ein Freibetrag zu berücksichtigen, weil dieser bei der Erziehungsrente nicht ausgeschöpft worden ist. Insoweit handelt es sich hier nicht um die Anrechnung unverbrauchten Einkommens.

Zusammentreffen von Erziehungsrente mit einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind bei der Erziehungsrente nicht als Einkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Insoweit liegt kein für die Anwendung von § 97 SGB VI anzurechnendes Einkommen vor. Die Erziehungsrente ist ungekürzt als paralleler Anspruch im Sinne von § 89 SGB VI neben die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stellen. Die höhere der beiden Renten ist zu leisten (vergleiche GRA zu § 89 SGB VI).

Zusammentreffen von Erziehungsrente mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Besteht gleichzeitig Anspruch auf eine Erziehungsrente und auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, so ist § 97 Abs. 4 SGB VI nicht einschlägig. Diese Regelung bezieht sich nur auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 9.3).

Beim Zusammentreffen einer Erziehungsrente mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist auf die Erziehungsrente § 93 SGB VI anzuwenden. Das ergibt sich aus der mit § 98 S. 1 Nr. 5 und 8 SGB VI geregelten Rangfolge. Die Anrechnung der Verletztenrente als Erwerbsersatzeinkommen auf die Erziehungsrente ist in diesen Fällen ausgeschlossen, da § 98 S. 2 SGB VI die doppelte Anrechnung von Einkommen auf ein und dieselbe Rente untersagt.

Beim Zusammentreffen einer Erziehungsrente mit einer Unfallhinterbliebenenrente sowohl nach § 65 Abs. 1 SGB VII (Witwenrente oder Witwerrente) wie auch nach § 66 Abs. 1 SGB VII (Witwenrente oder Witwerrente an den früheren Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner) sind die Erziehungsrente und gegebenenfalls weitere Einkommen im Sinne der §§ 18a bis 18e, § 114 SGB IV zunächst auf die Unfallhinterbliebenenrente anzurechnen. Das ergibt sich aus § 97 Abs. 3 S. 2 SGB VI. Bei der Anrechnung auf die Unfallhinterbliebenenrente nicht verbrauchtes Einkommen ist auf die Erziehungsrente anzurechnen. Allerdings muss dabei die Erziehungsrente als dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht auf sich selbst angerechnet werden kann.

Zusammentreffen von Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung untereinander

§ 97 Abs. 3 SGB VI legt fest, dass die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente oder Witwerrente Vorrang hat vor der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner.

Kommt es zur vorrangigen Einkommensanrechnung auf eine Witwenrente oder Witwerrente und ist diese Rente infolgedessen nicht zu zahlen, ist der nicht verbrauchte Teil des anzurechnenden Einkommens auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen. Ein zusätzlicher Freibetrag ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen. Da allerdings bei der Witwenrente oder Witwerrente im Sterbevierteljahr keine Einkommensanrechnung stattfindet, ist das gesamte anzurechnende Einkommen für diesen Zeitraum als unverbraucht anzusehen. Das hat zur Folge, dass das Einkommen in diesem Zeitraum bei der Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen und dabei der maßgebende Freibetrag zu berücksichtigen ist.

§ 97 Abs. 3 S. 1 und 3 SGB VI (Rangfolge bei der Einkommensanrechnung und Regelung zum unverbrauchten Einkommen) ist nicht anzuwenden, wenn bei der Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Einkommen nach § 114 Abs. 1 SGB IV (nur anrechenbares Einkommen nach dem Recht bis zum 31.12.2001) zu berücksichtigen ist, bei der Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten hingegen das ab 01.01.2002 geltende Recht gilt und deshalb unterschiedliche Einkommen anzurechnen sind. In diesen Fällen ist gemäß § 314 Abs. 3 SGB VI auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten die Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten im Rahmen von § 90 SGB VI nur in der Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt. Das gesamte Einkommen nach § 114 Abs. 1 SGB IV ist anschließend allein auf die verbliebene Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten anzurechnen (vergleiche GRA zu § 314 SGB VI, Abschnitt 4.2).

Sind sowohl bei der Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten als auch nach dem vorletzten Ehegatten die gleichen Einkommen anzurechnen, ist § 314 Abs. 3 SGB VI nicht anzuwenden.

Besonderheiten bei Waisenrentenbezug bis zum 30.06.2015

Für Rentenbezugszeiten bis zum 30.06.2015 war auch bei Waisenrenten an über 18 Jahre alte Waisen eine Einkommensanrechnung vorzunehmen. Beim Bezug mehrerer Renten wegen Todes bis zum 30.06.2015, ergab sich aus § 97 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2015 in Verbindung mit § 97 Abs. 4 SGB VI folgende Rangfolge:

1.Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
2.Erziehungsrente,
3.Waisenrente,
4.Witwenrente oder Witwerrente,
5.Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner.

Bei Waisenrenten war dabei gemäß § 98 S. 1 Nr. 4 und 8 SGB VI die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2015 erst dann vorzunehmen, wenn andere Leistungen im Sinne des § 92 SGB VI angerechnet worden waren.

Kam es zur vorrangigen Einkommensanrechnung auf eine Waisenrente gegenüber einer Witwenrente oder Witwerrente, war auch der für Waisenrenten maßgebende geringere Freibetrag zugrunde zu legen. Das hatte zur Folge, dass von dem maßgebenden Einkommen mehr angerechnet wurde, als wenn der für die Witwenrente oder Witwerrente geltende Freibetrag maßgebend gewesen wäre. War die Waisenrente nicht zu zahlen, war der nicht verbrauchte Teil des anzurechnenden Einkommens in der in § 97 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2015 festgelegten Reihenfolge auf die anderen Hinterbliebenenrenten anzurechnen, ohne dass für diese Renten ein zusätzlicher Freibetrag berücksichtigt wurde.

In einem solchen Fall hat der Wegfall der Einkommensanrechnung auf Waisenrenten für eine zeitgleich von der Waise bezogene Witwenrente oder Witwerrente zur Folge, dass bei der Einkommensanrechnung auf diese Rente seit dem 01.07.2015 der höhere Freibetrag für Witwenrenten oder Witwerrenten anstelle des Freibetrags für Waisenrenten maßgebend ist. Seit dem 01.07.2015 ist daher bei Witwenrenten oder Witwerrenten, die parallel zu einer Waisenrente gezahlt werden, die Einkommensanrechnung anzupassen.

Beispiel 1: Erstmaliges Zusammentreffen

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Fall a):

Zu einem seit Jahren bezogenen Einkommen tritt ab 01.03.2008 eine Witwenrente hinzu.

Fall b):

Zu einer ab 01.03.1996 gezahlten Witwenrente tritt ab 01.10.2006 ein Einkommen hinzu.

Lösung:

Erstmaliges Zusammentreffen im Sinne von § 97 SGB VI ist

im Fall a) der 01.03.2008,

im Fall b) der 01.10.2006.

Beispiel 2: Nachträgliche Bewilligung eines dauerhaften Erwerbsersatzeinkommens

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Zu einer ab 01.03.2003 gezahlten Witwenrente tritt eine Versichertenrente hinzu. Die Versichertenrente wird mit Bescheid vom 10.01.2004 für die Zeit ab 01.10.2003 bewilligt.

Lösung:

Die Witwenrente trifft mit der Versichertenrente als dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen erstmalig im Sinne von § 97 SGB VI am 01.10.2003 zusammen.

Beispiel 3: Höhe des Freibetrags bei gewöhnlichem Aufenthalt in Hessen

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Beginn der Witwenrente am 01.04.2010

Die Witwenrente errechnet sich aus 42,5761 persönlichen Entgeltpunkten (Ost), dem Rentenartfaktor 0,55 und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost).

Seit 2008 wird Einkommen bezogen.

Lösung:

Da die Witwe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen hat, errechnet sich der Freibetrag aus dem aktuellen Rentenwert. Unerheblich ist, dass für die Berechnung der Witwenrente der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen ist. Der Freibetrag beträgt somit zum Rentenbeginn am 01.04.2010 718,08 EUR, errechnet aus 26,4 mal 27,20 EUR.

Beispiel 4: Einkommensanrechnung bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts

(Beispiel zu den Abschnitten 5.2 und 6)

Eine Berechtigte bezieht sowohl Witwenrente als auch Versichertenrente. Sie verzieht am 16.02.2011 aus Hessen nach Thüringen.

Die Witwenrente beläuft sich auf monatlich 750,00 EUR.

Die für die Einkommensanrechnung maßgebende Versichertenrente (§ 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV in Verbindung mit § 18b Abs. 5 SGB IV) beträgt monatlich 1.000,00 EUR.

Lösung:

Bis zur Wohnsitzverlegung errechnet sich der Freibetrag mit Hilfe des jeweiligen aktuellen Rentenwerts, im Februar 2011 also 26,4 mal 27,20 EUR gleich 718,08 EUR.

Das maßgebende Einkommen übersteigt den Freibetrag um 281,92 EUR. Davon sind 40 Prozent, also 112,77 EUR, auf die Witwenrente anzurechnen.

Witwenrente nach Einkommensanrechnung:

750,00 EUR minus 112,77 EUR gleich 637,23 EUR

Für die Zeit vom 01.02.2011 bis 15.02.2011 ergeben sich

637,23 EUR mal 15 Tage geteilt durch 28 Tage gleich 341,37 EUR.

Ab Wohnsitzverlegung errechnet sich der Freibetrag mit Hilfe des jeweiligen aktuellen Rentenwerts (Ost), im Februar 2011 also 26,4 mal 24,13 EUR gleich 637,03 EUR.

Das maßgebende Einkommen übersteigt den neuen Freibetrag um 362,97 EUR. Davon sind 40 Prozent, also 145,19 EUR, auf die Witwenrente anzurechnen.

Witwenrente nach Einkommensanrechnung:

750,00 EUR minus 145,19 EUR gleich 604,81 EUR

Für die Zeit vom 16.02.2011 bis 28.02.2011 ergeben sich

604,81 EUR mal 13 Tage geteilt durch 28 Tage gleich 280,80 EUR.

Beispiel 5: Hinzutritt eines Einkommens zur Rente

(Beispiel zu Abschnitt 8)

Fall a):

Das Einkommen tritt am 30.04. zur Rente hinzu.

Fall b):

Das Einkommen tritt am 01.05. zur Rente hinzu.

Fall c):

Das Einkommen tritt am 15.05. zur Rente hinzu.

Lösung:

Im Fall a) beginnt die Einkommensanrechnung am 30.04., von diesem Zeitpunkt an ist die gekürzte Rente zu zahlen.

Im Fall b) beginnt die Einkommensanrechnung am 01.05., von diesem Zeitpunkt an ist die gekürzte Rente zu zahlen.

Im Fall c) beginnt die Einkommensanrechnung am 15.05., von diesem Zeitpunkt an ist die gekürzte Rente zu zahlen.

Beispiel 6: Wegfall eines Einkommens

(Beispiel zu Abschnitt 8.2)

Fall a):

Das Einkommen fällt am 30.04. weg.

Fall b):

Das Einkommen fällt am 01.05. weg.

Fall c):

Das Einkommen fällt am 15.05. weg.

Lösung:

Im Fall a) endet die Einkommensanrechnung ab 01.05., von diesem Zeitpunkt an ist die ungekürzte Rente zu zahlen.

Im Fall b) endet die Einkommensanrechnung ab 02.05., von diesem Zeitpunkt an ist die ungekürzte Rente zu zahlen.

Im Fall c) endet die Einkommensanrechnung ab 16.05., von diesem Zeitpunkt an ist die ungekürzte Rente zu zahlen.

Beispiel 7: Vorrangigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 9.1)

Fall a):

Das maßgebende monatliche Einkommen nach § 18b Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit Abs. 5 SGB IV beträgt 1.600,00 EUR. Aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird eine Hinterbliebenenrente von monatlich 430,00 EUR gezahlt.

Fall b):

Das maßgebende monatliche Einkommen nach § 18b Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit Abs. 5 SGB IV beträgt 1.700,00 EUR. Aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird eine Hinterbliebenenrente von monatlich 370,00 EUR gezahlt.

Fall c):

Das maßgebende monatliche Einkommen nach § 18b Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit Abs. 5 SGB IV beträgt 1.800,00 EUR. Aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird eine Hinterbliebenenrente von monatlich 430,00 EUR gezahlt.

Lösung zum Fall a):

Vom maßgebenden Einkommen in Höhe von 1.600,00 EUR ist der Freibetrag von 718,08 EUR abzuziehen, sodass 881,92 EUR verbleiben. Davon sind 40 Prozent anzurechnen, das sind 352,77 EUR. Durch das anzurechnende Einkommen vermindert sich die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf 77,23 EUR. Bei der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist damit kein Anrechnungsbetrag mehr zu berücksichtigen.

Lösung zum Fall b):

Vom maßgebenden Einkommen in Höhe von 1.700,00 EUR ist der Freibetrag von 718,08 EUR abzuziehen, sodass 981,92 EUR verbleiben. Davon sind 40 Prozent anzurechnen, das sind 392,77 EUR. Durch das anzurechnende Einkommen ist die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mehr zu zahlen. Bei der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist nur noch ein Anrechnungsbetrag von 22,77 EUR zu berücksichtigen.

Lösung zum Fall c):

Vom maßgebenden Einkommen in Höhe von 1.800,00 EUR ist der Freibetrag von 718,08 EUR abzuziehen, sodass 1.081,92 EUR verbleiben. Davon sind 40 Prozent anzurechnen, das sind 432,77 EUR. Durch das anzurechnende Einkommen ist die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mehr zu zahlen. Bei der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist nur noch ein Anrechnungsbetrag von 2,77 EUR zu berücksichtigen.

5. SGB IV-ÄndG vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583)

Inkrafttreten: 01.07.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3699

Durch Artikel 3 Nummer 6 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) wurden mit Wirkung ab 01.07.2015 (Artikel 15 Absatz 7 des Gesetzes) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 neu gefasst sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Vorschrift aufgehoben. Mit diesen Änderungen wird ab dem 01.07.2015 auf eine Einkommensanrechnung auf Waisenrenten an über 18 Jahre alte Waisen verzichtet. Den Verzicht auf die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten hatte der Bundesrechnungshof bereits im November 2012 gefordert, weil seiner Ansicht nach die durch die Anrechnung erreichte Verminderung der Leistungsausgaben die Verwaltungskosten nicht rechtfertigte. Außerdem tragen die Änderungen zur Verwaltungsvereinfachung und zum Bürokratieabbau bei.

Nach der Gesetzesbegründung steht die Unterhaltsersatzfunktion von Hinterbliebenenrenten - auch bei Würdigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - einem Verzicht auf die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten nicht entgegen, da volljährige Waisen, die einen Waisenrentenanspruch haben, zumeist nicht über nennenswerte Einkommen verfügen. Bei einer pauschalen Betrachtungsweise kann davon ausgegangen werden, dass diese Waisen, die in Ausbildung sind oder einen Freiwilligendienst leisten, auch nach Eintritt der Volljährigkeit über kein für die Einkommensanrechnung relevantes Einkommen verfügen.

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 (BGBl. I S. 1202)

Inkrafttreten: 29.06.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/4978

Im Hinblick auf das Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004 am 01.05.2010 wurde Absatz 2 Satz 4 der Vorschrift für Fälle, die durch Europarecht beeinflusst werden, durch Artikel 5 Nummer 5 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung ab 29.06.2011 (Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes) redaktionell neu gefasst. Weil sowohl die (neue) VO (EG) Nr. 883/2004 als auch die (alte) VO (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung finden konnte, wurde anstelle eines Verweises auf die Staaten, in denen die europäischen Verordnungen anzuwenden sind, allgemein auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz verwiesen. Dadurch wurden auch weiterhin alle Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sein können. Der Verzicht auf die ausdrückliche Verweisung auf eine Berechnungsvorschrift im koordinierenden Recht (bisher Art. 46 Abs. 2 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 und nun Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziffer ii VO (EG) Nr. 883/2004) bewirkte keine Rechtsänderung, da Entgeltpunkte für ausländische Zeiten im Rahmen der Berechnung einer anteiligen Leistung immer nur für solche Zeiten vergeben werden, die im jeweiligen Fall im Rahmen des Europarechts auch berücksichtigungsfähig sind.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Absatz 2 der Vorschrift ist durch Artikel 6 Nummer 6 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) mit Wirkung ab 01.07.2001 (Artikel 68 Absatz 12 des Gesetzes) um einen Satz 4 ergänzt worden. Er betrifft ausschließlich Fälle, die durch Anwendung von Europarecht beeinflusst werden.

Die Regelungen des Europarechts in Verbindung mit den Anrechnungsvorschriften des SGB VI konnten bei Renten, die innerstaatlich - also ohne Berücksichtigung der fremdmitgliedstaatlichen Versicherungszeiten - berechnet werden, zu sozialpolitisch unangemessenen Ergebnissen führen. Aus der Anwendung des Art. 46c Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 ergibt sich nämlich, dass bei der Einkommensanrechnung auf die jeweilige innerstaatliche Witwenrente in (zum Beispiel) zwei Mitgliedstaaten der jeweilige Kürzungsbetrag halbiert wird mit der Folge, dass die Witwenrenten in beiden Mitgliedstaaten mindestens zur Hälfte zu zahlen sind, auch wenn das anzurechnende Einkommen sehr hoch ist.

Der Art. 46c Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71 gibt den Mitgliedstaaten die Befugnis, im nationalen Recht eine eigenständige Anrechnungsregel unter Berücksichtigung des Verhältnisses der eigenen Versicherungszeiten zur Gesamtzahl aller EU-Versicherungszeiten (für Deutschland: pro-rata-Verhältnis der Entgeltpunkte) vorzusehen, die der Regelung im Europarecht vorgeht.

Die Ergänzung des Absatzes 2 um einen Satz 4 erfolgte, nachdem der Bundesrechnungshof die Auswirkungen des europäischen Rechts auf die Einkommensanrechnung nach deutschem Recht bemängelt hatte (vergleiche BT-Drucksache 13/8550, Nr. 19) und eine Änderung des Art. 46c Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 auf Gemeinschaftsebene nicht durchsetzbar war.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift ist mit dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) am 01.01.1992 (Artikel 85 Abs. 1 RRG 1992) in Kraft getreten.

Sie hat die Regelungen des § 58 AVG und des § 1281 RVO ersetzt, die am 31.12.1991 außer Kraft getreten sind. Für Witwenrenten und Witwerrenten entspricht sie weitestgehend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht. Bei den Erziehungsrenten und den Waisenrenten an über 18 Jahre alte Waisen galten bis zum 31.12.1991 feste Einkommensgrenzen, deren Überschreitung zum Wegfall des Rentenanspruchs führte. Mit der Erstreckung der Einkommensanrechnung auch auf diese Renten galten insoweit bis zum 30.06.2015 für alle Renten wegen Todes die gleichen Grundsätze.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 97 SGB VI