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§ 317 SGB VI: Grundsatz - Leistungen an Berechtigte im Ausland

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand01.09.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013 in Kraft getreten am 01.10.2013
Rechtsgrundlage

§ 317 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

§ 317 SGB VI enthält ergänzende Bestimmungen zu den Auslandsrenten-Regelungen der §§ 110 bis 114 und 270b bis 272 SGB VI.

Absatz 1 enthält das Verbot der Neufeststellung aus Anlass einer Änderung der Auslandsrenten-Regelungen. Satz 2 sieht die Ausnahme vor, wenn aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt wird. Die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte sind dann besitzgeschützt.

Absatz 2 überträgt den genannten Besitzschutz auch auf Hinterbliebenenrenten.

Absatz 2a bestimmt die Rechtsanwendung für Neufeststellungen aufgrund der Auslandsrenten-Regelungen. Renten nach dem Recht vor dem 01.01.1992 werden unter Anwendung des SGB VI zum Stand 01.01.1992 neu festgestellt. Dabei besteht ein anteiliger Besitzschutz.

Absatz 3 enthält einen Bestandsschutz für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus der Zeit vor dem Rentenanpassungsgesetz 1982 in das Ausland gezahlt werden und vom deutschen Arbeitsmarkt abhängig sind.

Absatz 4 sieht ein Verbot der Zahlung von Renten wegen Berufsunfähigkeit in das Ausland vor, wenn der Anspruch nicht bereits im Inland bestand.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die GRA zu § 110 SGB VI gibt in Abschnitt 1.2 einen Überblick über die Auslandsrenten-Regelungen und in Abschnitt 2, wann die Auslandsrenten-Regelungen Anwendung finden.

Die §§ 112 und 270b SGB VI regeln grundsätzlich, in welchem Umfang Ansprüche auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Verlegung der gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland fortbestehen.

Die §§ 113, 114, 272 SGB VI regeln, aus welchen Bestandteilen persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden.

§§ 300 Abs. 3 und 306 Abs. 1 SGB VI enthalten Regelungen, ob und nach welchen Rechtsvorschriften die der Rentenhöhe zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte neu festzustellen sind.

§ 317a SGB VI enthält die Neufeststellungsmöglichkeit für 70 %-Ausländerrenten aus der Zeit vor dem 01.10.2013.

Neufeststellung von AVG-/RVO-/RKG-Auslandsrenten wegen Beitrittsgebiets-Beitragszeiten

Bestandsrenten werden wegen einer Rechtsänderung grundsätzlich nicht neu festgestellt (siehe GRA zu § 306 SGB VI, Abschnitt 3.1). Dies gilt auch bei Änderungen in den Auslandsrenten-Regelungen (§ 317 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

Eine Ausnahme besteht für Renten nach dem Recht vor 1992, in denen aus Beitragszeiten, die der Versicherte auf dem Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt hat, nach dem Recht bis 31.12.1991 nicht oder nicht in vollem Umfang in das Ausland gezahlt wird. Bei diesen Zeiten handelte es sich nach damaliger Rechtslage um gleichgestellte Beiträge nach dem Fremdrentengesetz - FRG (siehe GRA zu § 17 FRG, Abschnitt 2 und GRA zu § 15 FRG, Abschnitt 7) beziehungsweise für Zeiten davor um Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzbuches (§ 97 Abs. 3 AVG/ § 1318 Abs. 3 RVO/ § 108 Abs. 3 RKG).

Aus diesen Zeiten konnte eine Rente nach dem Recht bis 31.12.1991 grundsätzlich nur an Deutsche erbracht werden, die für mindestens 60 Monate Beiträge im Geltungsbereichs des Angestelltenversicherungsgesetzes, der Reichversicherungsordnung oder des Reichsknappschaftsgesetzes (Alt-Bundesgebiet) entrichtet hatten oder, soweit diese nicht erreicht waren, wenn die Beiträge in diesem Geltungsbereich überwogen (§ 98 Abs. 1 AVG/ § 1319 Abs. 1 RVO/ § 108a Abs. 1 RKG). Eine Zahlung erfolgte dann nur in dem Umfang, wie Beiträge im Geltungsbereich des Angestelltenversicherungsgesetzes, der Reichversicherungsordnung und des Reichsknappschaftsgesetzes vorhanden waren.

Wird also aus den Beitragszeiten, die der Versicherte auf dem Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt hat, nicht oder nicht in vollem Umfang in das Ausland gezahlt, kann die Rente ausdrücklich neu festgestellt werden (§ 317 Abs. 1 S. 2 SGB VI).

Die Beitragszeiten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR stehen heute denen nach Bundesrecht gleich (siehe GRA zu § 248 SGB VI, Abschnitt 4 und GRA zu § 247 SGB VI, Abschnitt 6). Die Neufeststellung wird auf Antrag des Berechtigten vorgenommen, sie kann auch von Amts wegen erfolgen. Dies gilt auch für Fälle, in denen ein Ablehnungsbescheid erteilt wurde, weil die Auslandsrente ausschließlich aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet überhaupt nicht gezahlt werden konnte.

Wird aus den Beitragszeiten, die der Versicherte auf dem Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt hat, bereits nach dem alten Recht bis 31.12.1991 voll gezahlt, erfolgt keine Neufeststellung.

Bescheidaufhebung und Rechtsanwendung bei Neufeststellung

Wird eine Rente aus den unter Abschnitt 2 genannten Gründen neu festgestellt, erfolgt die Neufeststellung nicht nach dem Recht der erstmaligen Feststellung (siehe GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 4.3), denn dann könnte aus diesen Beitragszeiten weiterhin nicht gezahlt werden. Bei der Neufeststellung wird stattdessen das SGB VI angewandt und zwar zum Stand: 01.01.1992.

Beitragszeiten, die der Versicherte auf dem Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt hat, stehen heute denen nach Bundesrecht gleich (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Es handelt sich also um eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen. Diese ist „wesentlich“ im Sinne des § 48 SGB X, weil die ausdrücklich erlaubte Neufeststellung das „Verbot der Anwendung neuen Rechts auf Bestandsfälle“ (§ 306 Abs. 1 SGB VI) durchbricht.

Da es sich um eine Änderung zu Gunsten des Berechtigten handelt, wird der bisherige Bescheid rückwirkend ab Änderung der Verhältnisse zum 01.01.1992 aufgehoben. Fristen sind dabei nicht zu beachten, jedoch kann die höhere Rente rückwirkend maximal für vier Jahre erbracht werden (§ 48 Abs. 4 SGB X; siehe GRA zu § 44 SGB X, Abschnitt 4.1).

Besitzschutz bei Neufeststellung

Wird eine Rente aus den unter Abschnitt 2.1 genannten Gründen neu festgestellt, besteht ein Besitzschutz auf die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte (§ 317 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Dies sind die, die sich aus der bisherigen, nicht in vollem Umfang gezahlten Auslandsrente nach dem Recht vor 1992 nach dem AVG, der RVO oder dem RKG bei der Umwertung (§ 307 SGB VI) zum 01.01.1992 ergeben haben. Vor dem 01.10.2013 war der Besitzschutz nur Deutschen beziehungsweise Angehörigen eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz zu gewähren. Ab 01.10.2013 gilt der Besitzschutz unabhängig von deren Staatsangehörigkeit. Der Besitzschutz ist deshalb notwendig, weil sich trotz Hinzutritt von Zeiten durch die Berechnung nach dem SGB VI geringere Entgeltpunkte ergeben können.

Siehe Beispiel 1

Ein Besitzschutz besteht auch dann, wenn zwar die Entgeltpunkte höher sind, der Zahlbetrag den bisherigen aber nicht erreicht, weil nun Entgeltpunkte (Ost) in der Rente nach dem SGB VI enthalten sind. Die bisherige Rente wird dann weitergezahlt und angepasst. Solange, bis der Rentenbetrag aus den neu festgestellten Entgeltpunkten den bisherigen, angepassten Rentenbetrag erreicht.

Siehe Beispiel 2

Greift der Besitzschutz, wird er auch über den Tod des Versicherten hinaus fortgeführt (§ 317 Abs. 2 SGB VI). Das heißt die Hinterbliebenenrente wird mindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten des Verstorbenen vor Neufeststellung seiner Rente gezahlt. Der Besitzschutz auf die persönlichen Entgeltpunkte des Verstorbenen vor Neufeststellung gilt selbst dann, wenn der Versicherte es versäumt hat, die Rente neu feststellen zu lassen.

Neufeststellung von AVG-/RVO-/RKG-Renten aufgrund der Auslandsrenten-Regelungen

Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen können dazu führen, dass eine Rente nicht mehr aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten zu leisten ist. Es liegt dann eine wesentliche Änderung vor (siehe GRA zu § 48 SGB X, Abschnitt 5 und 6). Je nach Fallgestaltung wird der bisherige Bescheid für die Zukunft oder rückwirkend ab Änderung der Verhältnisse aufgehoben (siehe GRA zu § 110 SGB VI, Abschnitt 8). Die bisherige Rente steht dann bis zum Ende des Monats zu, in dem die Änderung wirksam wird (siehe GRA zu § 100 SGB VI, Abschnitt 2.2).

Eine Neufeststellung erfolgt grundsätzlich nach dem Recht, welches schon bei der erstmaligen Feststellung der Rente angewandt wurde (siehe GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 4.3). Dies würde aber bedeuten, dass die alten Auslandsrenten-Regelungen nach dem AVG, der RVO oder dem RKG anzuwenden wären, die sich von den heutigen teilweise sehr unterscheiden.

Dies ist nicht gewollt. Aus diesem Grund besteht für Renten nach dem Recht vor dem 01.01.1992 eine Ausnahme, wenn die Neufeststellung aufgrund der Auslandsrenten-Regelungen erfolgt (§ 317 Abs. 2a SGB VI). Beispiele können die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland sein (siehe GRA zu § 110 SGB VI, Abschnitt 7) oder das Inkrafttreten eines Abkommens über Soziale Sicherheit mit entsprechender Neufeststellungsmöglichkeit, wenn der Versicherte Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zurückgelegt hat (siehe zum Beispiel GRA zu Art. 19 SVA-Australien, Abschnitt 5.1).

Die bisherige Rente wird dann nach dem SGB VI zum Stand 01.01.1992 neu festgestellt, obwohl sie ursprünglich beispielsweise nach dem Recht des AVG, der RVO oder dem RKG festgestellt wurde.

Anteiliger Besitzschutz

Wird eine Rente aus den unter Abschnitt 3 genannten Gründen neu festgestellt, besteht ein anteiliger Besitzschutz (§ 317 Abs. 2a S. 2 SGB VI).

Vor dem 01.10.2013 galt dieser nur für

  • Deutsche beziehungsweise Angehörige eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz,
  • Hinterbliebene von Deutschen beziehungsweise von Angehörigen eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz, in der Hinterbliebenenrente, und für
  • Deutschen nach über- oder zwischenstaatlichem Recht gleichgestellte Personen.

Ab dem 01.10.2013 gilt der Besitzschutz unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Der Neufeststellung sind die bisherigen, aus Werteinheiten umgewerteten (§ 307 SGB VI) persönlichen Entgeltpunkte anteilig zu Grunde zu legen.

Handelt es sich bereits um eine Auslandsrente, die jetzt aufgrund der Gleichbehandlung nach einem Sozialversicherungsabkommen neu festgestellt wird, müssen die zu schützenden persönlichen Entgeltpunkte erst aus den vollen Werteinheiten bestimmt werden. Dazu werden die bisherigen Werteinheiten aus der Berechnung nach dem Recht vor 1992 in Entgeltpunkte umgewertet. Die Werteinheiten werden dazu durch 100 geteilt, so werden aus 3000 Werteinheiten beispielsweise 30,0000 Entgeltpunkte.

Der Anteil der zu schützenden persönlichen Entgeltpunkte bestimmt sich aus dem Regel-pro-rata (§ 114 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Das ist der Verhältniswert aus den Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten und den gegebenenfalls zahlbaren Entgeltpunkten für Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, zu den Entgeltpunkten aus allen Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (siehe GRA zu § 114 SGB VI, Abschnitt 3). Er ergibt sich aus der Berechnung nach dem Recht des SGB VI zum 01.01.1992.

Dieser Wert wird mit den bisherigen (aus Werteinheiten umgewerteten) persönlichen Entgeltpunkten, einschließlich der pauschalen Anhebung nach Art. 82 RRG 92 und § 307d SGB VI, multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt an persönlichen Entgeltpunkten ist besitzgeschützt (siehe GRA zu § 110 SGB VI, Abschnitt 8). Dadurch wird sichergestellt, dass sich eine Verringerung der zu berücksichtigenden Entgeltpunkte bei der Auslandsrente nur auf die Anwendung der Auslandsrentenzahlungsvorschriften beschränkt. Minderungen, die sich aus der Anwendung des SGB VI-Rechts ergeben, werden ausgeschlossen.

Siehe Beispiel 3

Der Besitzschutz betrifft nur die nach § 307 SGB VI umgewerteten persönlichen Entgeltpunkte. Die nach § 307a SGB VI ermittelten persönlichen Entgeltpunkte für Bestandsrenten des Beitrittsgebiets werden nicht geschützt.

Keine Einschränkung von Arbeitsmarktrenten in Bestandsfällen alten Rechts

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden in das Ausland grundsätzlich nur dann gezahlt, wenn der Anspruch nicht aufgrund der jeweiligen Arbeitsmarktlage, sondern allein aufgrund des Leistungsvermögens besteht (siehe GRA zu § 112 SGB VI, Abschnitt 3).

Nach den Auslandsrenten-Regelungen in der Fassung vor dem Rentenanpassungsgesetz - RAG 1982 konnten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jedoch auch dann in das Ausland gezahlt werden, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vom verschlossenen deutschen Teilzeitarbeitsmarkt abhängig war (Arbeitsmarktrente).

Dies wurde mit dem Rentenanpassungsgesetz - RAG 1982 geändert (§ 100 Abs. 1 AVG/ § 1321 Abs. 1 RVO/ § 108c Abs. 1 RKG). Nach der konkreten Betrachtungsweise sollte es nicht Aufgabe der deutschen Rentenversicherung sein, dem Antragsteller im Ausland einen leistungsgerechten Arbeitsplatz anbieten zu müssen. Für Bestandsrenten gab es eine Besitzstandsregelung, wenn am 31.12.1981 ein Anspruch auf Zahlung einer solchen Arbeitsmarktrente im Ausland bestand (Art. 2 § 40b Abs. 3 AnVNG/ Art. 2 § 41b Abs. 3 ArVNG/ Art. 2 § 20f Abs. 3 KnVNG). Diese ist in das SGB VI übernommen worden.

Soweit am 31.12.1991 ein Anspruch auf eine von der Arbeitsmarktlage abhängige Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (oder deswegen erhöhte Rente, beispielsweise eine große Witwenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) im Ausland bestand, wird diese Rente weitergezahlt (§ 317 Abs. 3 SGB VI). Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsmarktlage in dieser Rente zwar nicht berücksichtigt wurde, aber nach dem 31.12.1981 hätte berücksichtigt werden müssen, weil sich die Leistungsfähigkeit derart verbessert hat, dass die Rente nur noch als Arbeitsmarktrente zustand.

Siehe Beispiel 4

Inlandsanspruch als Voraussetzungen für BU-Renten im Ausland

Renten wegen Berufsunfähigkeit werden in das Ausland nur dann gezahlt, wenn der Anspruch bereits für Zeiten des Aufenthalts im Inland bestand (§ 317 Abs. 4 SGB VI). Da es bei Renten wegen Berufsunfähigkeit auf die Verweisung auf andere berufliche Tätigkeiten ankommt, sollten sie nur in das Ausland gezahlt werden, wenn auf sie bereits beim Wegzug aus dem Inland ein Anspruch bestand.

Die geforderte Voraussetzung – Anspruch für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland – ist auch dann erfüllt, wenn der Berechtigte für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hatte und jetzt seinen Wohnsitz in einen Drittstaat verlegt. Dies gilt entsprechend für die Anwendung der Sozialversicherungsabkommen.

Im Ausland können Zahlungsansprüche auf Renten wegen Berufsunfähigkeit (siehe GRA zu § 302b SGB VI, Abschnitt 2) nicht neu entstehen. Es sollen aber diejenigen geschützt werden, die bereits im Inland die Rente bezogen haben, beziehungsweise berechtigt waren diese zu beziehen. Dem Rentner wird damit ein Sonderrecht eingeräumt (Rentner-Privileg). Eine entsprechende Regelung gibt es auch für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (siehe GRA zu § 112 SGB VI, Abschnitt 8) und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (siehe GRA zu § 270b SGB VI, Abschnitt 3).

Schließt sich im Ausland an eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit eine weitere Rente wegen Berufsunfähigkeit an, so kann auch diese (weiter) ins Ausland erbracht werden. Gleiches gilt für die Rente für Bergleute und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Wird bereits eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in das Ausland gezahlt, gilt die Voraussetzung des Inlandsanspruchs für eine unmittelbar anschließende Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI als erfüllt. Dies gilt auch für die große Witwen(r)rente wegen Erwerbsminderung nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, § 242a Absatz 2 und nach § 243 Absätze 2 und 3 SGB VI, wenn die Witwe/der Witwer bereits eine Auslandsrente wegen Erwerbsminderung bezieht. Diese Rechtsauslegung wurde durch das BSG mit Urteil vom 22.02.1995 (Az: 4 RA 31/94) bestätigt.

Beispiel 1: Besitzschutz bei Neufeststellung von AVG-/RVO-/RKG-Renten aufgrund von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet - neue pEP sind niedriger

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)
Die bisherige Auslandsrente nach dem AVG/ der RVO/ dem RKG wurde zum 01.01.1992 umgewertet und ergab
20 pEP
Der Versicherte stellt einen Antrag auf Neufeststellung, damit er auch aus seinen Zeiten im Beitrittsgebiet die Rente erhalten kann.
Die Neufeststellung ergibt 17 pEP plus 2 pEP (Ost) gleich19 pEP
Aus welchen pEP ist die Rente weiterzuzahlen?
Lösung:
Es besteht ein dynamischer Besitzschutz auf 20 pEP, das heißt die Rente ist weiterhin aus 20 pEP zu zahlen und anzupassen.

Beispiel 2: Besitzschutz bei Neufeststellung von AVG-/RVO-/RKG-Renten aufgrund von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet - neue pEP sind höher, Zahlbetrag ist niedriger

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)
Die bisherige Auslandsrente nach dem AVG/ der RVO/ dem RKG wurde zum 01.01.1992 umgewertet und ergab
20 pEP
Der Versicherte stellt einen Antrag auf Neufeststellung, damit er auch aus seinen Zeiten im Beitrittsgebiet die Rente erhalten kann.
Die Neufeststellung ergibt 10 pEP plus 12 pEP (Ost) gleich22 pEP
Der Rentenzahlbetrag aus den 22 pEP ist wegen der Berücksichtigung von EP (Ost) niedriger als der Zahlbetrag aus 20 pEP.
Aus welchen pEP ist die Rente weiterzuzahlen?
Lösung:
Obwohl sich aus der Neufeststellung der Rente mehr pEP als aus der Umwertung der Rente ergeben, wird die höhere Rente aus den 20 pEP so lange weiter gezahlt und angepasst, bis die neu festgestellte und angepasste Rente aus 22 pEP diesen Betrag erreicht.

Beispiel 3: Anteiliger Besitzschutz auf Entgeltpunkte einer umgewerteten Inlandsrente – Berechnung des Regel-pro-rata und der anteilig besitzgeschützten Entgeltpunkte / Entgeltpunkte (Ost)

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)
Die umgewertete Rente beruht auf20 pEP
Die Neufeststellung ergibt17 pEP
Aus der Neufeststellung nach dem Recht am 01.01.1992 ergeben sich aus Beitrags- und Beschäftigungszeiten 12 pEP plus 6 pEP (Ost)
18 pEP
Die nach §§ 110 ff SGB VI zahlbaren pEP für Beitragszeiten ergeben 8 pEP plus 6 pEP (Ost)
14 pEP
In welchem Umfang sind die besitzgeschützten 20 pEP aus der umgewerteten Inlandsrente ins Ausland zu erbringen?
Lösung:
Die besitzgeschützten 20 pEP sind in dem Regel-pro-rata ins Ausland zu zahlen:
14 pEP zu 18 pEP gleich 0,7778
20 pEP mal 0,7778 gleich15,5556 pEP
Die 15,5556 pEP teilen sich wie folgt in pEP und pEP (Ost) auf:
20 pEP multipliziert mit 8 pEP geteilt durch 18 pEP gleich8,8889 pEP
20 pEP multipliziert mit 6 pEP geteilt durch 18 pEP gleich6.6667 pEP (Ost)

Beispiel 4: Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der Zeit vor dem 31.12.1981 im Ausland - Arbeitsmarktlage hätte berücksichtigt werden können

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Rentenbewilligung wegen Erwerbsunfähigkeit im Jahre 1980 in das Ausland.

Die Erwerbsunfähigkeit beruhte allein auf dem Gesundheitszustand.

Anlässlich einer Überprüfung im Jahre 2013 wird festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand gebessert hat und nur noch Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes vorliegt.

Kann die Arbeitsmarktrente weiter in das Ausland gezahlt werden?

Lösung:

Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist weiterzuzahlen, weil unter Beachtung des Teilzeitarbeitsmarktes bereits zum ursprünglichen Rentenbeginn Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hätte.

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3484)

Inkrafttreten: 01.10.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/13022 und 17/13536

Die Beschränkung des Besitzschutzes nach § 317 Abs. 2 und Abs. 2a nur für Deutsche beziehungsweise Angehörige eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz und Hinterbliebene von Deutschen, Angehörigen eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz - in der Hinterbliebenenrente - ist weggefallen.

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 (BGBl. I S. 1202)

Inkrafttreten: 29.06.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/4978

Die bisherigen gesetzlichen Verweisungen in den Abs. 2 und 2a auf die VO (EWG) Nr. 1408/71 sind durch Bezugnahme auf Angehörige eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz beziehungsweise deren Hinterbliebene ersetzt worden.

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten: 05.05.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6540

Bei Neufeststellung einer Hinterbliebenenrente nach § 317 Abs. 2a SGB VI erhalten auch Hinterbliebene von Deutschen beziehungsweise von Angehörigen eines Staates, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, den anteiligen Besitzschutz, wie die vorgenannten Staatsangehörigen selbst.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149

Die Besitzschutzregelungen des § 317 Abs. 2 und Abs. 2a SGB VI sind nicht mehr nur für „Deutsche“, sondern auch für „Staatsangehörige eines Staates, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“. In welchen Staaten dies der Fall ist, kann der GRA zu § 110 SGB VI, Abschnitt 4.1 entnommen werden.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230, 30

Die mit dem Rentenreformgesetz 1999 (BT-Drucks. 13/8011, 67) und dem Korrekturgesetz (BT-Drucks. 14/45, 18) geplanten redaktionellen Änderungen traten nicht in Kraft. Stattdessen wurde § 300 Abs. 3 SGB VI dahingehend geändert, dass bei Neufeststellungen stets das Recht der erstmaligen Feststellung anzuwenden ist. Da dies nicht mit Neufeststellungen von Renten nach dem Recht vor dem 01.01.1992 aufgrund der Auslandsrenten-Regelungen harmoniert, wurde in § 317 Abs. 2a SGB VI eine Ausnahme von diesem Grundsatz aufgenommen.

Weiterhin wurde die Rente wegen Berufsunfähigkeit durch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung abgelöst. Die bisher in § 112 Satz 2 SGB VI zu findende Regelung für Renten wegen Berufsunfähigkeit wurde als Übergangsregelung in § 317 Abs. 4 SGB VI aufgenommen.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland wurde die Möglichkeit der Neufeststellung von Auslandsrenten aufgenommen, in denen aus Beitrittsgebiets-Beitragszeiten bisher nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt werden konnte.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Das Rentenreformgesetz - RRG 1992 übernahm zum 01.01.1992 die Bestandsregelung der Art. 2 § 40b AnVNG, Art. 2 § 41b ArVNG und Art. 2 § 20f KnVNG, wonach Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach der Rechtslage vor dem Rentenanpassungsgesetz - RAG 1982, die auf dem verschlossenen deutschen Teilzeitarbeitsmarkt beruhen, weiterhin in das Ausland erbracht werden können.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 317 SGB VI