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§ 114 SGB VI: Leistungen an Berechtigte im Ausland - Besonderheiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die knappschaftlichen Besonderheiten wurden aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand03.11.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz - BwAttraktStG) vom 13.05.2015 in Kraft getreten am 01.01.2016
Rechtsgrundlage

§ 114 SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält über den § 113 SGB VI hinaus weitere Regeln, aus welchen Entgeltpunkten bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gezahlt wird:

Absatz 1 Satz 1 bestimmt dies für Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten, den Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten und Abschläge aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting soweit sie auf diese Zeiten entfallen.

Absatz 1 Satz 2 schränkt dies wieder ein, indem er den Export nur im Verhältnis der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten zu allen Entgeltpunkten aus Beitrags- und Beschäftigungszeiten zulässt.

Absatz 2 regelt, dass sich der Waisenrentenzuschlag bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland auch aus beitragsfreien Zeiten und Berücksichtigungszeiten ermittelt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die GRA zu § 110 SGB VI gibt in Abschnitt 1.2 einen Überblick über die Auslandsrenten-Regelungen und in GRA zu § 110 SGB VI, Abschnitt 2, wann die Auslandsrenten-Regelung Anwendung finden.

§ 113 SGB VI enthält die Grundregel, aus welchen Entgeltpunkten bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland immer gezahlt wird.

§ 272 SGB VI bestimmt ergänzend die begrenzte Berücksichtigung von Entgeltpunkten für Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, des Abschlags aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit er auf diese Zeiten entfällt und des Waisenrentenzuschlags aus diesen Zeiten. Dazu muss sich der Berechtigte bereits seit vor dem 19.05.1990 gewöhnlich im Ausland aufhalten und der Versicherte muss vor dem 19.05.1950 geboren sein.

Höhe der Auslandsrente

Die Bestimmung der Höhe der Auslandsrente erfolgt wie bei einer Inlandsrente über die persönlichen Entgeltpunkte (siehe GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 2). Nach dem Grundsatz des § 110 Abs. 2 SGB VI werden die persönlichen Entgeltpunkte zunächst wie bei der Inlandsrente aus allen Zeiten ermittelt. Auch Zeiten, die bei der Auslandsrente nicht zu berücksichtigen sind (zum Beispiel nach § 16 FRG), nehmen so an der Bewertung der Pflichtbeiträge für Berufsausbildung (siehe GRA zu § 54 SGB VI, Abschnitt 3) oder an der Ermittlung der Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (siehe GRA zu § 262 SGB VI, Abschnitt 4) teil. Auf die so ermittelten persönlichen Entgeltpunkte sind anschließend die Vorschriften der §§ 110 ff. SGB VI anzuwenden. Anders als bei der Inlandsrente, wird nicht die Summe aus allen Entgeltpunkten, sondern nur aus den in §§ 113, 114, 272 SGB VI genannten Entgeltpunkten berücksichtigt.

Vor dem 01.10.2013 sah der § 114 SGB VI für

  • Deutsche beziehungsweise Angehörige eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz,
  • hochqualifizierte Ausländer, mit einem Aufenthaltstitel nach den §§ 19, 19a AufenthG,
  • Hinterbliebene von Deutschen beziehungsweise von Angehörigen eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz oder von hochqualifizierten Ausländern, in der Hinterbliebenenrente, und für
  • Deutschen nach über- oder zwischenstaatlichem Recht gleichgestellte Personen

die Berücksichtigung zusätzlicher Berechnungselemente vor. Die persönlichen Entgeltpunkte nach § 114 SGB VI wurden zusätzlich ermittelt aus

  • den Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,
  • dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und
  • den Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen.

Ab 01.10.2013 werden die genannten Bestandteile bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland unabhängig von der Staatsangehörigkeit beziehungsweise des Aufenthaltsstatus berücksichtigt. Sind keine Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets vorhanden, wird die volle Rente gezahlt, auch wenn sich Berechtigte gewöhnlich im Ausland aufhalten. Mit Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets sind Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz gemeint (siehe GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 5, GRA zu § 15 FRG, Abschnitt 3 und GRA zu § 16 FRG, Abschnitt 2).

Kann die Rente voll gezahlt werden, nehmen die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten ebenso an der Ermittlung des monatlichen Rentenbetrags teil, wie die Abschläge aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, die auf beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten entfallen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen innerstaatlichen Rentenanspruch handelt oder einem nach über- und zwischenstaatlichen Recht.

Sind Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets vorhanden (Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz), erfolgt die Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte für die genannten Personen nur anteilig nach einem bestimmten Verhältniswert, dem Regel-pro-rata (siehe Abschnitt 3). In besonderen Fällen können Entgeltpunkte aus diesen Zeiten, bis auf die für Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz, noch über die Regelung des § 272 SGB VI in das Ausland gezahlt werden.

Siehe Beispiel 7

Zur Berechnung des Waisenrentenzuschlags siehe Abschnitt 8.

Regel-pro-rata

Sind Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets vorhanden (Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz, siehe Abschnitt 2), erfolgt eine anteilige Berechnung. Die über § 113 SGB VI hinaus zu gewährenden Entgeltpunkte werden in der Auslandsrente nicht voll, sondern anteilig nach einem Verhältniswert (lateinisch: pro rata) gewährt.

Das Verhältnis bestimmt sich aus den Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten (siehe GRA zu § 113 SGB VI, Abschnitt 3) zu allen Entgeltpunkten für Beitrags- einschließlich Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG (Regel-pro-rata).

Regel-pro-rata ist gleich

Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten
geteilt durch
Entgeltpunkte für alle Beitrags- und Beschäftigungszeiten

Zu den Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten gehören auch zusätzliche Entgeltpunkte aus einem Wertguthaben (siehe GRA zu § 70 SGB VI, Abschnitt 5). Die Entgeltpunkte für FRG-Zeiten werden nicht nach § 22b FRG begrenzt (AGZWSR 2/2007, TOP 8).

Ghetto-Beitragszeiten gelten für die Erbringung der Leistung als „Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG). Entgeltpunkte daraus sind für das Regel-pro-rata als Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten zu berücksichtigen, sie können aber keine Entgeltpunkte für Reichsgebiets- oder FRG-Beitragszeiten nach § 272 SGB VI mitziehen (siehe GRA zu § 2 ZRBG, Abschnitt 4.1.1).

Vor Ermittlung des Entgeltpunkte-Verhältnisses nach § 114 Abs. 1 S. 2 SGB VI (Regel-pro-rata) wird nicht nur der Umfang der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten festgestellt, sondern auch geprüft, ob und in welcher Höhe - gegebenenfalls begrenzte - Entgeltpunkte für FRG- und Reichsgebiets-Beitragszeiten zu berücksichtigen sind. Werden zusätzlich zahlbare Entgeltpunkte für Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz ermittelt (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 1 SGB VI), werden diese auch bei den Entgeltpunkten oben im Zähler zusätzlich zu den Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten berücksichtigt (siehe GRA zu § 272 SGB VI, Abschnitt 4).

So ergibt sich ein Entgeltpunkte-Verhältnis von unter 1 immer dann, wenn der Wert der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten niedriger ist als die Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach § 272 SGB VI, letztere also zu begrenzen sind. Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und Entgeltpunkte für den Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI werden dann lediglich im Entgeltpunkte-Verhältnis gewährt werden. Ein Verhältniswert von unter 1 errechnet sich auch, wenn Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG vorhanden sind, weil sie nicht nach § 272 SGB VI berücksichtigt werden können.

Die Berechnung des Regel-pro-rata wird auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wobei die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht wird, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt. Bei dieser Berechnung werden vor der Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt (§ 121 SGB VI).

Die Honorierung der in § 114 SGB VI genannten beitragsfreien Zeiten, Zu- und Abschläge in das Ausland erfolgt einheitlich nach dem beschriebenen Verhältniswert. Da es sich um ein Entgeltpunkte-Verhältnis und nicht um ein Zeiten-Verhältnis wie nach dem Recht der Reichsversicherungsgesetze handelt, wird auch hier der Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit der Gesamtleistungsbewertung verwirklicht. In das Ausland sind damit nur Beträge honorierfähig, die sich aus dem Wert und nicht wie vor dem 01.01.1992 aus der Anzahl der geleisteten Beiträge ergeben.

Entgeltpunkte für die nach über- oder zwischenstaatlichem Recht (zum Beispiel nach Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004) übernommenen ausländischen Beitragszeiten werden bei der Bildung des Verhältnisses nicht berücksichtigt.

Neben dem Regel-pro-rata gibt es noch das FRG-pro-rata, für Abschläge aus dem Versorgungsausgleich und Zuschläge für Waisenrenten (siehe GRA zu § 272 SGB VI, Abschnitt 10).

Beitragsfreie Zeiten

Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten oder mit einer Zurechnungszeit belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (siehe GRA zu § 54 SGB VI, Abschnitt 2.2). Kindererziehungszeiten sind keine beitragsfreien Zeiten, sondern generell Pflichtbeitragszeiten (siehe GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 2), die die Honorierung beitragsfreier Zeiten in das Ausland beeinflussen können.

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte ergibt sich bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland auch aus den Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten. Sind keine Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets vorhanden (Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz, siehe Abschnitt 2), wird die volle Rente auch aus den nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zusätzlich zu berücksichtigenden Entgeltpunkten gezahlt.

Siehe Beispiel 1

Sind Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets vorhanden (Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz), erfolgt die Berücksichtigung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten nur anteilig.

Nach § 114 SGB VI werden die über § 113 SGB VI hinaus zu gewährenden Entgeltpunkte in der Auslandsrente in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten (und die gegebenenfalls nach § 272 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte) zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG stehen (Regel-pro-rata, Abschnitt 3).

Siehe Beispiel 2

§ 114 Abs. 1 S. 2 SGB VI bestimmt, dass sämtliche für beitragsfreie Zeiten ermittelten Entgeltpunkte in dem dort genannten Entgeltpunkte-Verhältnis in das Ausland zu honorieren sind. Es wird damit nicht wie nach dem Recht des Angestelltenversicherungsgesetzes/ der Reichsversicherungsordnung/ des Reichsknappschaftsgesetzes zwischen bestimmten beitragsfreien Zeiten unterschieden, die allein aufgrund von Bundesgebiets-Beitragszeiten anzurechnen waren und in vollem Umfang in das Ausland geleistet werden konnten und beitragsfreien Zeiten, die nur aufgrund von Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG anzurechnen und nicht in das Ausland zu zahlen waren. Eine Prüfung wie nach dem Recht des Angestelltenversicherungsgesetzes/ der Reichsversicherungsordnung/ des Reichsknappschaftsgesetzes, ob Bundesgebiets-Beitragszeiten oder Beitragszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für das Entstehen beitragsfreier Zeiten ursächlich sind, entfiel seit dem 01.01.1992 daher. Da zu den zu berücksichtigenden Entgeltpunkten auch solche aus Beitragszeiten nach dem FRG und aus dem Reichsgebiet (§ 272 SGB VI) gehören können, wird vor Ermittlung des Entgeltpunkteverhältnisses nach § 114 Abs. 1 S. 2 SGB VI (Regel-pro-rata) festgestellt, welche Entgeltpunkte zusätzlich nach § 272 SGB VI zu berücksichtigen sind.

Werden Ersatzzeiten nach § 15 WGSVG wie vollwertige Pflichtbeiträge berücksichtigt, handelt es sich weiterhin um Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten. Sie werden daher auch in dem oben genannten Entgeltpunkte-Verhältnis (Regel-pro-rata) in das Ausland gezahlt.

Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten

Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind und Zeiten einer beruflichen Ausbildung, die als beitragsgemindert gelten (siehe GRA zu § 54 SGB VI, Abschnitte 2.1.2 und 3).

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte ergibt sich bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland auch aus den Entgeltpunkten für den Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten. Sind keine Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets vorhanden (Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz, siehe Abschnitt 2), wird die volle Rente auch aus den nach § 114 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI zusätzlich zu berücksichtigenden Entgeltpunkten gezahlt.

Sind Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets vorhanden (Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz), erfolgt die Berücksichtigung der Entgeltpunkte für den Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten nur anteilig.

Nach § 114 SGB VI werden die über § 113 SGB VI hinaus zu gewährenden Entgeltpunkte für den Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten (und die gegebenenfalls nach § 272 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte) zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG stehen (Regel-pro-rata, Abschnitt 3).

Entgeltpunkte (Ost)

Welche Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten als Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus § 263a SGB VI. Die Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie und den Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten werden aus dem Verhältnis der Entgeltpunkte (Ost) zu allen Entgeltpunkten der Gesamtleistung ermittelt. Dabei werden die Entgeltpunkte zu Grunde gelegt, die für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes maßgebend waren (siehe GRA zu § 263a SGB VI, Abschnitt 2).

Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten ist gleich

Entgeltpunkte (Ost) aus der Ermittlung des Gesamtleistungswertes
geteilt durch
alle Entgeltpunkte aus der Ermittlung des Gesamtleistungswertes

Gleiches gilt bei der Ermittlung der Auslandsrente. Dabei werden auch die Entgeltpunkte berücksichtigt, aus denen nicht in das Ausland gezahlt werden kann. Grundsätzlich leiten sich die Entgeltpunkte der Auslands- aus der Inlandsrente ab. Die Aufteilung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) erfolgt also auf Grundlage der „Inlands-Entgeltpunkte“.

Auf die sich ergebenden beiden Teilsummen aus Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) ist anschließend das Regel-pro-rata anzuwenden.

Siehe Beispiel 3

Entgeltpunkte, die nach der Übergangsregelung des § 272 Abs. 2 SGB VI aufgrund von Entgeltpunkten (Ost) in das Ausland als Entgeltpunkte (Ost) „mitgezogen“ werden (siehe GRA zu § 272 SGB VI, Abschnitt 6), werden bei der Ermittlung des Gesamtleistungswerts als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt; sie erhöhen damit die Anzahl der als Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigenden beitragsfreien Zeiten.

Abschläge aus Versorgungsausgleich/Rentensplitting

Werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften zu Lasten eines ausgleichspflichtigen Versicherten übertragen oder Ansprüche im Rahmen eines Rentensplittings aufgeteilt, so hat dies einen Abschlag an Entgeltpunkten zur Folge (siehe GRA zu § 76 SGB VI, Abschnitt 5 und GRA zu § 120a SGB VI, Abschnitt 13).

Während der Zuschlag an Entgeltpunkten zu gleichen Teilen auf alle in der Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate verteilt wird, entfällt der Abschlag an Entgeltpunkten zu gleichen Teilen nur auf die in der Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit liegenden Monate, die mit Beitrags- und beitragsfreien Zeiten belegt sind (siehe GRA zu § 76 SGB VI, Abschnitt 8 und GRA zu § 76c SGB VI, Abschnitt 4). Zu den Beitragszeiten in diesem Sinne gehören auch beitragsgeminderte Zeiten (§§ 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und 246 S. 2 SGB VI) und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (§ 16 FRG).

Die Berechnung des Abschlags erfolgt bei der Auslandsrente in gleicher Weise, wie bei der Inlandsrente. Bei der Berücksichtigung des Abschlags wird jedoch unterschieden, auf welche Zeiten er entfällt. Der Abschlag wird neben den Bundesgebiets-Beitragszeiten (§ 113 Abs. 2 SGB VI) auch berücksichtigt, wenn er auf

  • beitragsfreie Zeiten oder
  • den Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten

entfällt.

Sind keine Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets vorhanden (Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz, siehe Abschnitt 2), wird der volle Abschlag aus den Entgeltpunkten nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt.

Sind Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets vorhanden (Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz), erfolgt die Berücksichtigung des Abschlags nur anteilig. Nach § 114 SGB VI wird er in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten (und die gegebenenfalls nach § 272 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte) zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG stehen (Regel-pro-rata, Abschnitt 3).

Siehe Beispiel 4

Sind Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets vorhanden (Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz) und ist in der Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit eine beitragsgeminderte Zeit mit einem Zuschlag an Entgeltpunkten vorhanden, muss aufgeteilt werden.

Der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, der auf die beitragsgeminderte Zeit entfällt, wird gesondert errechnet. Denn der Abschlag wird ja nicht voll, sondern nur anteilig nach dem Regel-pro-rata berücksichtigt. Daher muss auch der „Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten“ anteilig errechnet werden. Für die beitragsgeminderte Zeit wird zuerst der Anteil des Abschlags errechnet, der auf den Beitrag entfällt, dann der Anteil der auf den „Zuschlag für die beitragsgeminderte Zeit“ entfällt. Diese Aufteilung stützt sich auf die gesamte Anzahl der Entgeltpunkte in der Inlandsrente, auch außerhalb der Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit, aber getrennt nach den vorhandenen Bewertungs-Kategorien der beitragsgeminderten Zeiten.

  • Für den Entgeltpunkte-Anteil der beitragsgeminderten Zeiten, der auf den Beitrag entfällt, wird die Aufteilung anhand der bereits für beitragsgeminderte Zeiten zu berücksichtigenden Entgeltpunkte zu der Summe nach der Gesamtleistungsbewertung zu vergebenden Entgeltpunkte vorgenommen.
  • Für den Entgeltpunkte-Anteil der beitragsgeminderten Zeiten, der auf den „Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten“ entfällt, erfolgt die Aufteilung anhand der zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten ebenfalls zur Summe nach der Gesamtleistungsbewertung zu vergebenden Entgeltpunkte.
    Siehe Beispiel 5

Zuschlag bei Waisenrenten

Die Höhe des Zuschlages an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten richtet sich nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten. Für den Zuschlag wird in „Kalendermonate mit Beitragszeiten“ und in „Kalendermonate mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten“ (beitragsfreien und Berücksichtigungszeiten) unterschieden (siehe GRA zu § 78 SGB VI, Abschnitt 2.1). Die Berechnung des Zuschlages erfolgt bei der Auslandsrente in gleicher Weise wie bei der Inlandsrente. Es wird nur unterschieden, welche Zeiten in der Auslandsrente enthalten sind.

Der Zuschlag wird in der Auslandsrenten neben den Bundesgebiets-Beitragszeiten (§ 113 Abs. 2 SGB VI) zusätzlich ermittelt aus

  • beitragsfreien Zeiten
    im Verhältnis der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten (und die gegebenenfalls nach § 272 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte) zu allen Entgeltpunkten für Beitrags- einschließlich Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG (Regel-pro-rata) und
  • Berücksichtigungszeiten im Inland.

Mit Inland ist das Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland gemeint, einschließlich der neuen Bundesländer, aber ohne die früheren Reichsgebiete, die heute nicht mehr zu Deutschland gehören. Treffen beitragsfreie Zeiten mit Berücksichtigungszeiten im Inland zusammen, so werden die Monate des Zusammentreffens immer voll berücksichtigt, auch wenn Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets vorhanden sind (Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz, siehe Abschnitt 2).

Siehe Beispiel 6

Bei einer Vollwaisenrente wird für die Zuschlagsberechnung zur Feststellung der höchsten Rente auf die jeweiligen Auslandsrenten der verstorbenen Versicherten abgestellt. Das gilt auch dann, wenn zuvor keine Auslandsrenten, sondern Inlandsrenten gezahlt worden sind. Verlegt die Vollwaise den gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland, kann damit die zweithöchste Rente zur höchsten Rente im Sinne des § 78 Abs. 3 SGB VI werden.

Beispiel 1: Auslandsrente aus beitragsfreien Zeiten

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Ein Deutscher hält sich gewöhnlich seit 2004 in Argentinien auf. Nun beantragt er die Altersrente. In der Inlandsrente wären folgende Entgeltpunkte enthalten.
Bundesgebiets-Beitragszeiten    15,0000 EP
beitragsfreie Zeiten +   2,0000 EP
insgesamt=  17,0000 EP
Wie setzt sich die Auslandsrente zusammen?
Lösung:
In der Auslandsrente sind zu berücksichtigen
Bundesgebiets-Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten (nach dem Regel-pro-rata)   15,0000 EP
2,0000 mal 15,0000 geteilt durch 15,0000 = +  2,0000 EP
insgesamt= 17,0000 EP

Beispiel 2: Auslandsrente aus beitragsfreien Zeiten und nicht zahlbaren Zeiten

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Ein Deutscher hält sich gewöhnlich seit 2004 in Argentinien auf. Nun beantragt er die Altersrente. In der Inlandsrente wären folgende Entgeltpunkte enthalten.
Bundesgebiets-Beitragszeiten    15,0000 EP
FRG-Beitragszeiten     5,0000 EP
beitragsfreie Zeiten  + 2,0000 EP
insgesamt= 22,0000 EP
Wie setzt sich die Auslandsrente zusammen?
Lösung:
In der Auslandsrente sind zu berücksichtigen
Bundesgebiets-Beitragszeiten und   15,0000 EP
FRG-Beitragszeiten     0,0000 EP
beitragsfreie Zeiten nach dem Regel-pro-rata
2,0000 mal 15,0000 geteilt durch 20,0000   + 1,5000 EP
insgesamt= 16,5000 EP 

Beispiel 3: Auslandsrente aus beitragsfreien Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)

(Beispiel zu Abschnitt 6)
Ein Deutscher hält sich gewöhnlich seit 2004 in Argentinien auf. Nun beantragt er die Altersrente. In der Inlandsrente wären folgende Entgeltpunkte enthalten.
Bundesgebiets-Beitragszeiten   15,0000 EP
Bundesgebiets-Beitragszeiten (Beitrittsgebiet)   15,0000 EP (Ost)
FRG-Beitragszeiten     5,0000 EP
insgesamt   35,0000 EP
2,0000 EP beitragsfreie Zeiten, aufgeteilt in EP und EP (Ost)
2,0000 mal 15,0000 geteilt durch 35,0000  =  0,8571 EP (Ost)
2,0000 minus 0,8571  =  1,1459 EP
Wie setzt sich die Auslandsrente zusammen?
Lösung:
In der Auslandsrente sind zu berücksichtigen
Bundesgebiets-Beitragszeiten   15,0000 EP
Bundesgebiets-Beitragszeiten (Beitrittsgebiet)   15,0000 EP (Ost)
FRG-Beitragszeiten     0,0000 EP
insgesamt   30,0000 EP
beitragsfreie Zeiten, aufgeteilt in EP und EP (Ost), nach dem Regel-pro-rata
0,8571 mal 30,0000 geteilt durch 35,0000  =  0,7347 EP (Ost)
1,1459 mal 30,0000 geteilt durch 35,0000  =  0,9822 EP

Beispiel 4: Auslandsrente mit Abschlägen aus dem Versorgungsausgleich aus beitragsfreien Zeiten

(Beispiel zu Abschnitt 7)
Der Ehemann ist seit dem 01.10.2003 Rentenbezieher. Die Auswanderung in das Ausland erfolgte am 15.05.2007. Für den Ehemann sind während der Ehezeit vom 01.01.1965 bis 31.12.1989 folgende Zeiten und Entgeltpunkte vorhanden:
120 Monate FRG-Beiträge (Rumänien)   16,0000 EP
120 Monate Bundesgebiets-Beitragszeiten   10,0000 EP
 40 Monate beitragsfreie Zeiten  + 3,0000 EP
280 Monateinsgesamt= 29,0000 EP
In der Inlandsrente ist für den Ehemann ein Abschlag in Höhe von (fiktiv) 14,5000 Entgeltpunkten zu berücksichtigen. Die Ehefrau hat während der Ehezeit keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt.
Wie hoch ist der Abschlag in der Auslandsrente?
Lösung:
Der Abschlag entfällt nach § 76 Abs. 6 SGB VI zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit liegenden Kalendermonate mit Beitrags-, Beschäftigungs- und beitragsfreien Zeiten. Für die Auslandsrente ist der Abschlag heranzuziehen, soweit er auf Entgeltpunkte Bundesgebiets-Beitragszeiten (§ 113 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI), für zahlbaren beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten (§ 114 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) beruht.
1. Berechnung des Abschlags, der auf Bundesgebiets-Beitragszeiten beruht:
14,5000 EP mal 120 Monate BG-Zeiten geteilt durch 280 Monate gleich   6,2143 EP
2a. Berechnung des Abschlags, der auf beitragsfreien Zeiten beruht:
14,5000 EP mal 40 Monate beitragsfreie Zeiten geteilt durch 280 Monate gleich   2,0714 EP
2b. Berechnung des Abschlags aus beitragsfreien Zeiten in der Auslandsrente nach dem Regel-pro-rata:
2,0714 EP mal 10,0000 EP geteilt durch 26,0000 EP gleich + 0,7967 EP
insgesamt = 7,0110 EP
Bei der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte für die Auslandsrente wird ein Abschlag von insgesamt 7,0110 Entgeltpunkten berücksichtigt.

Beispiel 5: Auslandsrente mit Abschlägen aus dem Versorgungsausgleich aus beitragsgeminderten Zeiten

(Beispiel zu Abschnitt 7)
Der Ehemann ist seit dem 01.01.1999 Rentenbezieher. Die Auswanderung in das Ausland erfolgte am 15.05.2001. Für den Ehemann sind während der Ehezeit vom 01.01.1965 bis 31.12.1989 folgende Zeiten und Entgeltpunkte vorhanden:
120 Monate FRG-Beiträge (Rumänien)   16,0000 EP
100 Monate Bundesgebiets-Beitragszeiten   10,0000 EP
220 Monateinsgesamt= 26,0000 EP
Während der Ehezeit sind insgesamt 20 Monate beitragsgeminderte Zeiten vorhanden.
  4 Monate entfallen auf FRG-Beitragszeiten (+ Ersatzzeiten)
  4 Monate entfallen auf Bundesgebiets-Beitragszeiten (+ Ersatzzeiten)
12 Monate entfallen auf Bundesgebiets-Beitragszeiten (+ Anrechnungszeiten wegen Krankheit)
In der Inlandsrente ist für den Ehemann ein Abschlag in Höhe von (fiktiv) 14,5000 Entgeltpunkten zu berücksichtigen. Die Ehefrau hat während der Ehezeit keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt.
Vorgaben aus der Berechnung der Inlandsrente
Wert für die Gesamtleistungsbewertung in der Inlandsrente
Aus der Grundbewertung ergibt sich ein Durchschnittswert von 0,2500 EP
Aus der Vergleichsbewertung ergibt sich ein Durchschnittswert von 0,3000 EP
Der Durchschnittswert aus der Vergleichsbewertung ist höher. Bei der weiteren Berechnung ist von diesem Wert auszugehen (Gesamtleistungswert).
Bewertung beitragsgeminderter Zeiten in der Inlandsrente
Kategorie a)
Der Gesamtleistungswert ist für folgende Zeiten in voller Höhe zu berücksichtigen:
Monate mit Beiträgen und mit Ersatzzeiten8 Monate
Monate mit Beiträgen und mit
Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs20 Monate
maßgebender Wert 0,3000 EP  X  28 Monate  =  8,4000 EP
Abzüglich der bereits für diese Zeiten berücksichtigte EP (fiktiv)  -  8,0000 EP
Zusätzliche EP für diese beitragsgeminderten Zeiten  =  0,4000 EP
Kategorie b)
Der Gesamtleistungswert ist bei einem Rentenbeginn 1999 für folgende Zeiten in Höhe von 80 % zu berücksichtigen:
Monate mit Beiträgen und mit
Anrechnungszeiten wegen Krankheit24 Monate
Monate mit Beiträgen und mit
Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit36 Monate
maßgebender Wert 0,3000 mal 80 geteilt durch 100= 0,2400  X  60 Monate  =  14,4000 EP
Abzüglich der bereits für diese Zeiten berücksichtigte EP (fiktiv)  =  15,0000 EP
Zusätzliche EP für diese beitragsgeminderten Zeiten ergeben sich nicht
Wie errechnet sich die Auslandsrente aus diesen Vorgaben?
Lösung:
Der Abschlag entfällt nach § 76 Abs. 6 SGB VI zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit liegenden Kalendermonate mit Beitrags- und beitragsfreien Zeiten. Bei Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten muss der Anteil der Entgeltpunkte bestimmt werden, der auf den Beitrag und der auf den Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten entfällt, um letzteren pro-ratisieren zu können (§ 114 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Dies geschieht anhand der Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten in der Inlandsrente und zwar gesondert nach der Kategorie der Zeiten.
I. Berechnung des Abschlags, der auf Beitragszeiten beruht:
Der Abschlag, der auf FRG-Beitragszeiten entfällt ist nicht zu berücksichtigen, da die Voraussetzungen des § 272 SGB VI nicht erfüllt werden. Es ist also nur der Abschlag zu bestimmen, der auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfällt.
Abschlag in der Inlandsrente
mal
Bundesgebiets-Beitragsmonate in der Ehezeit
geteilt durch
Gesamtmonate an Beitrags- und beitragsfreien Zeiten in der Ehezeit
Die Anzahl der Monate der Bundesgebiets-Beitragszeiten (100 Monate) wird um die Anzahl der Monate mit beitragsgeminderten Zeiten, die auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen, (4 Monate plus 12 Monate) vermindert, um diese dann getrennt berechnen zu können.
14,5000 EP mal 84 Monate BG-Zeiten geteilt durch 220 Monate gleich 5,5364 EP
Auf den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich entfallen auf zahlbare Bundesgebiets-Beitragszeiten 5,5364 EP.
II. Berechnung des Abschlags der auf beitragsgeminderten Zeiten beruht:
Zunächst ist der Abschlag zu errechnen, der auf beitragsgeminderte Zeiten in der Ehezeit entfällt. Hierbei sind sowohl die beitragsgeminderten Zeiten zu berücksichtigen, denen eine Bundesgebiets-Beitragszeit als auch die, denen eine FRG-Beitragszeit zu Grunde liegt.
Abschlag in der Inlandsrente
mal
Beitragsgeminderte Zeiten in der Ehezeit
geteilt durch
Gesamtmonate an Beitrags- und beitragsfreien Zeiten in der Ehezeit
Die Berechnung erfolgt getrennt nach Kategorien der beitragsfreien Zeiten:
II. Berechnung des Abschlags der auf beitragsgeminderten Zeiten beruht:
beitragsgeminderte Zeiten der Kategorie a)
14,5000 EP mal 8 Monate beitragsgeminderte Zeiten geteilt durch 220 Monate gleich 0,5273 EP
Auf den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich entfallen auf beitragsgeminderte Zeiten der Kategorie a) in der Ehezeit 0,5273 EP.
Diese setzen sich aus einem Anteil der ihnen zu Grunde liegenden Beiträge und dem Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten zusammen. Um den Zuschlag nach dem Regel-pro-rata (§ 114 Abs. 1 S. 2 SGB VI) pro-ratisieren zu können, muss zunächst der Anteil bestimmt werden, der den beitragsgeminderten Zeiten aus den Beiträgen und dann, der ihnen aus dem Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten zu Grunde liegt.
II. Berechnung des Abschlags der auf beitragsgeminderten Zeiten beruht:
beitragsgeminderte Zeiten der Kategorie a)
1. Berechnung des Beitragsanteils in den beitragsgeminderten Zeiten
Abschlag, der auf beitragsgeminderte Zeiten entfällt
mal
Bereits für beitragsgeminderte Zeiten zu berücksichtigende Entgeltpunkte in der Kategorie
geteilt durch
Summe nach der Gesamtleistungsbewertung in der Kategorie zu vergebende Entgeltpunkte
0,5273 EP mal 8,0000 EP geteilt durch 8,4000 EP gleich 0,5022 EP

Den beitragsgeminderten Zeiten der Kategorie a) liegen als Beitragsanteil 0,5022 EP zu Grunde.

Dabei ist zu beachten, dass 4 der 8 Kalendermonate mit beitragsgeminderten Zeiten in der Kategorie a) auf nicht zahlbare Zeiten entfallen. Der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich, der auf diesen Beitragsanteil entfällt, kann daher nicht in der Auslandsrente berücksichtigt werden. Der Beitragsanteil ist entsprechend der zahlbaren Kalendermonate aufzuteilen.

0,5022 EP mal 4 Monate geteilt durch 8 Monate gleich  0,2511 EP
Als Abschlag aus dem Versorgungsausgleich ist für beitragsgeminderte Zeiten der Kategorie a) ein Beitragsanteil von 0,2511 EP zu berücksichtigen.
II. Berechnung des Abschlags der auf beitragsgeminderten Zeiten beruht:
beitragsgeminderte Zeiten der Kategorie a)
2. Berechnung des Zuschlagsanteils in den beitragsgeminderten Zeiten
Abschlag, der auf beitragsgeminderte Zeiten entfällt
mal
Zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten in der Kategorie
geteilt durch
Summe nach der Gesamtleistungsbewertung in der Kategorie zu vergebende Entgeltpunkte
0,5273 EP mal 0,4000 EP geteilt durch 8,4000 EP gleich 0,0251 EP
Den beitragsgeminderten Zeiten der Kategorie a) liegen als Zuschlagsanteil 0,0251 EP zu Grunde.
Dieser Anteil ist nicht in vollem Umfang als Abschlag aus dem Versorgungsausgleich in der Auslandsrente zu berücksichtigen, sondern nur nach dem Regel-pro-rata.
0,0251 EP mal 10,0000 EP geteilt durch 26,0000 EP gleich 0,0097 EP
Der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich ist, soweit er auf den Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten der Kategorie a) entfällt, in Höhe von 0,0097 EP zu berücksichtigen.
Die gleiche Berechnung ist für alle anderen vorhandenen Kategorien beitragsgeminderter Zeiten durchzuführen.
II. Berechnung des Abschlags der auf beitragsgeminderten Zeiten beruht:
beitragsgeminderte Zeiten der Kategorie b)
14,5000 EP mal 12 Monate beitragsgeminderte Zeiten geteilt durch 220 Monate gleich 0,7909 EP
Auf den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich entfallen auf beitragsgeminderte Zeiten der Kategorie b) in der Ehezeit 0,7909 EP.
Eine Aufteilung wie bei den beitragsgeminderte Zeiten der Kategorie a) kann entfallen, da die beitragsgeminderten Zeiten der Kategorie b) keine zusätzlichen Entgeltpunkte in Form des Zuschlags für beitragsgeminderte Zeiten enthalten. Sie sind auch in voller Höhe zu berücksichtigen, da sie nur auf Bundesgebiet-Beitragszeiten entfallen.

Es ergibt sich ein Abschlag in der Auslandsrente von insgesamt aus:
84 MonatenBundesgebiet-Beitragszeiten    5,5364 EP
4 MonatenBeitragsanteil aus beitragsgeminderter Zeit (Bundesgebiets-Beitragszeit + Ersatzzeit)   0,2511 EP
12 MonatenBeitragsanteil aus beitragsgeminderter Zeit (Bundesgebiets-Beitragszeit + Anrechnungszeit)   0,7909 EP
8 MonatenZuschlagsanteil aus beitragsgeminderter Zeit
(FRG-Beitragszeit + Ersatzzeit) & (Bundesgebiets-Beitragszeit + Ersatzzeit) nach dem Regel-pro-rata
 + 0,0097 EP
 = 6,5881 EP
Bei der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte für die Auslandsrente wird statt eines Abschlags von 14,5000 EP nur ein Abschlag von 6,5881 EP berücksichtigt.

Beispiel 6: Auslandsrente mit Waisenrentenzuschlag aus beitragsfreien Zeiten und Berücksichtigungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 8)
Die Waise bezieht seit dem 10.01.2005 Halbwaisenrente. Die Auswanderung in das Ausland erfolgte am 15.05.2007. Der Rente liegen folgende Zeiten zu Grunde:
Pflichtbeitragszeit (§ 15 FRG) Kindererziehung in Bukarest01/1952 bis 12/19521,0000 EP  12 Monate
Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung01/1953 bis 12/1961108 Monate
Ersatzzeit (Flucht und Arbeitslosigkeit)05/1960 bis 12/1962  32 Monate
Pflichtbeitragszeit Kindererziehung in Köln03/1968 bis 02/19691,0000 EP  12 Monate
Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung03/1969 bis 02/1978108 Monate
Pflichtbeitragszeit in Köln 01/1976 bis 12/198918,0000 EP168 Monate
Anrechnungszeit (Arbeitsunfähigkeit)01/1990 bis 01/1992  25 Monate
Aus welchen Kalendermonaten errechnet sich der Waisenrentenzuschlag?
Lösung:
1. Bestimmung der Kalendermonate mit Bundesgebiets-Beitragszeiten
Bundesgebiets-Beitragszeiten 180 Monate
2. Bestimmung der Kalendermonate mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten (beitragsfreie und Berücksichtigungszeiten)
Treffen beitragsfreie Zeiten mit Berücksichtigungszeiten im Inland zusammen, so werden die Monate des Zusammentreffens nicht anteilig, sondern voll berücksichtigt.
05/1960 bis 12/1961 Ersatzzeit parallel zu Berücksichtigungszeit   20 Monate
03/1969 bis 12/1975 Berücksichtigungszeit ohne Pflichtbeitrag+  82 Monate
insgesamt102 Monate
anteilig zu berücksichtigen beitragsfreie Zeiten
01/1962 bis 12/1962 Ersatzzeit    12 Monate
01/1990 bis 01/1992 Anrechnungszeit + 25 Monate
insgesamt = 37 Monate
Die beitragsfreien Zeiten werden nach dem Regel-pro-rata zu Grunde gelegt.
37 Monate Mal 19,0000 EP geteilt durch 20,000 EP gleich 36 Monate
Die Anzahl der sonstigen rentenrechtlichen Zeiten beträgt
138 Kalendermonate (102 Monate + 36 Monate).

Beispiel 7: Auslandsrente bei Auswanderung
a) in einen Abkommensstaat
b) in keinen Abkommensstaat

(Beispiel zu Abschnitt 2)
Eine am 24.01.1927 geborene Versicherte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Köln bezieht seit dem 01.02.1992 eine Regelaltersrente. Sie hat folgende rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt:
60 Monate Beschäftigungszeit (§ 16 FRG) in Bukarest01/1943 bis 12/1947    5,0000 EP
10 Monate Arbeitsunfähigkeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)01/1948 bis 10/1948
12 Monate Pflichtbeitragszeit (§ 15 FRG) wegen Kindererziehung in Bukarest05/1949 bis 04/1950    1,0000 EP
84 Monate Pflichtbeitragszeit (§ 15 FRG) in Bukarest01/1952 bis 12/1958   10,0000 EP
12 Monate  Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung in Dresden10/1959 bis 09/1960    1,0000 EP
204 Monate  Pflichtbeitragszeit in Dresden10/1962 bis 12/1978   28,0000 EP
6 Monate  Arbeitsunfähigkeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI 01/1979 bis 06/1979
12 Monate  Ersatzzeit (Flucht und Arbeitslosigkeit, § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI 01/1980 bis 12/1980
120 Monate Pflichtbeitragszeit in Köln01/1981 bis 12/1990   12,0000 EP
13 Monate Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI 01/1991 bis 01/1992
persönliche Entgeltpunkte aus Beitragszeiteninsgesamt= 57,0000 EP
(fiktive) persönliche Entgeltpunkte aus beitragsfreien Zeiten      3,5000 EP
Für die Berechnung der Inlandsrente sind insgesamt 60,5000 persönliche Entgeltpunkte zu Grunde zu legen.
a)Die Rentenempfängerin wanderte im August 2001 nach Kanada aus.
b) Die Rentenempfängerin wandert im August 2001 nach Südafrika aus.
Lösung zu a) Auswanderung nach Kanada:
Die Auslandsrente wird wie folgt festzustellen:
1.Entgeltpunkte für Beitragszeiten:
Die persönlichen Entgeltpunkte sind allein aus den Bundesgebiets-Beitragszeiten zu ermitteln.
Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung in Dresden    1,0000 EP
Beitragszeit in Dresden   28,0000 EP
Pflichtbeitragszeit in Köln+ 12,0000 EP
insgesamt= 41,0000 EP
Die Pflichtbeitragszeiten in Dresden behalten nach § 254d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SGB VI ihren Charakter als Entgeltpunkte und gelten nicht als Entgeltpunkte (Ost), weil Kanada durch die Gebietsgleichstellungsklausel des Abkommens als „Inland“ anzusehen ist.
Die Pflichtbeitragszeiten in Bukarest können trotz Gebietsgleichstellungsklausel des Abkommens nicht nach Kanada honoriert werden, weil die Gebietsgleichstellung nicht für Versicherungszeiten gilt, die nicht nach Bundesrecht zurückgelegt worden sind. Die Voraussetzungen des § 272 SGB VI liegen nicht vor.
2.Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten:
Die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten sind in dem in § 114 Abs. 1 S. 2 SGB VI genannten Verhältniswert in das Ausland honorierbar (Regel-pro-rata).
Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten   41,0000 EP
alle Entgeltpunkte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten   57,0000 EP
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten     3,5000 EP
3,5000 mal 41,0000 geteilt durch 57,0000 gleich     2,5175 EP
3.Feststellung der Entgeltpunkte für die Auslandsrente:
Persönliche EP aus Beitragszeiten   41,0000 EP
Persönliche EP aus beitragsfreien Zeiten  + 2,5175 EP
insgesamt = 43,5175 EP
Der Auslandsrente sind insgesamt 43,5175 persönliche Entgeltpunkte zu Grunde zu legen, die mit dem aktuellen Rentenwert (West) vervielfältigt werden.
Lösung zu b) Auswanderung nach Südafrika:
Die Auslandsrente wird wie folgt festzustellen:
1.Entgeltpunkte für Beitragszeiten:
Die persönlichen Entgeltpunkte sind allein aus den Bundesgebiets-Beitragszeiten zu ermitteln.
Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung in Dresden     1,0000 EP
Pflichtbeitragszeit in Dresden   28,0000 EP
insgesamt= 29,0000 EP (Ost)
Die Pflichtbeitragszeiten in Dresden sind als Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen, weil die Voraussetzungen des § 254d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SGB VI („solange sie sich im Inland gewöhnlich aufhalten“) nicht mehr vorliegen. Südafrika wird nicht von einem Abkommen erfasst.
Die Pflichtbeiträge in Köln behalten ihren Charakter als Entgeltpunkte.
Pflichtbeitragszeit in Köln   12,0000 EP   
Die Pflichtbeitragszeiten in Bukarest können nicht in das Ausland honoriert werden, weil die Voraussetzungen des § 272 SGB VI nicht vorliegen.
2.Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten:
Die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten sind zunächst nach § 263a SGB VI in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) aufzuteilen. Die Entgeltpunkte (Ost) werden ermittelt, indem die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten mit den für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zu Grunde gelegten Entgeltpunkten (Ost) multipliziert und anschließend durch alle zu Grunde gelegten Entgeltpunkte geteilt werden. Das Ergebnis ist die Anzahl der Entgeltpunkte (Ost).
Entgeltpunkte (Ost)    29,0000 EP
alle Entgeltpunkte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten   57,0000 EP
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten      3,5000 EP
3,5000 mal 29,0000 geteilt durch 57,0000 gleich     1,7807 EP (Ost)
Die Differenz zu 3,5000 Entgeltpunkten, das sind 1,7193 Entgeltpunkte, behalten ihren Charakter als Entgeltpunkte.

Die Entgeltpunkte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten in Bukarest bleiben Entgeltpunkte und gelten nicht als Entgeltpunkte (Ost). § 254d SGB VI lässt nur eine Umdeutung von Beitrittsgebiets-Beitragszeiten und Reichsgebiets-Beitragszeiten in Entgeltpunkte (Ost) zu. § 272 Abs. 2 SGB VI ist hier nicht anzuwenden. Obwohl die Entgeltpunkte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten in Bukarest nicht in das Ausland honoriert werden können, beeinflussen sie dennoch die Zuordnung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten.

Die in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) aufgeteilten Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten sind in dem in § 114 Abs. 1 S. 2 SGB VI genannten Verhältniswert in das Ausland honorierbar (Regel-pro-rata).

Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten   41,0000 EP
alle Entgeltpunkte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten   57,0000 EP
Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie Zeiten     1,7807 EP (Ost)
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten     1,7193 EP
1,7807 mal 41,0000 geteilt durch 57,0000 gleich     1,2809 EP (Ost)
1,7193 mal 41,0000 geteilt durch 57,0000 gleich     1,2367 EP
3.Feststellung der Entgeltpunkte für die Auslandsrente:
Für die Berechnung der Auslandsrente sind zwei Entgeltpunktestämme zu ermitteln:
persönliche EP aus Beitragszeiten    12,0000 EP
persönliche EP aus beitragsfreien Zeiten  + 1,2367 EP
insgesamt= 13,2367 EP
persönliche EP (Ost) aus Beitragszeiten   29,0000 EP (Ost)
persönliche EP (Ost) aus beitragsfreien Zeiten  + 1,2809 EP (Ost)
insgesamt= 30,2809 EP (Ost)
Der Auslandsrente sind insgesamt 13,2367 persönliche Entgeltpunkte zu Grunde zu legen, die mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Der Auslandsrente sind ferner 30,2809 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu Grunde zu legen, die mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen sind.
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3484)

Inkrafttreten: 01.10.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/13022 und 17/13536

Die Berücksichtigung der in § 114 SGB VI genannten Rentenbestandteile nur für

  • Deutsche beziehungsweise Angehörige eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz,
  • hochqualifizierte Ausländer (im Sinne der §§ 19, 19a AufenthG) und
  • Hinterbliebene von Deutschen, Angehörigen eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz oder von hochqualifizierten Ausländern - in der Hinterbliebenenrente -

ist weggefallen. Die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden zum 01.10.2013 ersatzlos gestrichen.

Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.2012 (BGBl. I S. 1224)

Inkrafttreten: 01.08.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/8682

Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte sowie deren Hinterbliebene erhalten die Rente auch aus den in § 114 Abs. 1 und 2 SGB VI genannten Entgeltpunkten.

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 (BGBl. I S. 1202)

Inkrafttreten: 29.06.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/4978

Die bisherigen gesetzlichen Verweisungen in den Abs. 1 bis 3 auf die VO (EWG) Nr. 1408/71 sind durch Bezugnahme auf Angehörige eines EU-/EWR-Staats und der Schweiz beziehungsweise deren Hinterbliebene ersetzt worden.

SGB IV-Änderungsgesetz vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten: 05.05.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6540

Hinterbliebene von Deutschen beziehungsweise von Angehörigen eines Staates, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, erhalten die Hinterbliebenenrente - wie die vorgenannten Staatsangehörigen selbst - auch aus den in § 114 Abs. 1 und 2 SGB VI genannten Entgeltpunkten beziehungsweise Zu- und Abschlägen.

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3445

Das Lebenspartnerschaftsrecht wurde weitgehend an die Ehe angeglichen. Abschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting unter Eingetragenen Lebenspartnern werden im Rahmen der Auslandsrentenzahlung wie die von Ehepartnern behandelt.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149

Die Vorschrift gilt nicht mehr nur für „Deutsche“, sondern auch für „Staatsangehörige eines Staates, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“. In welchen Staaten dies der Fall ist, kann der GRA zu § 110 SGB VI, Abschnitt 4.1 entnommen werden.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

Abschläge aus einem Rentensplitting (§ 76c SGB VI) werden, sofern sie auf beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten entfallen, für Deutsche auch im Rahmen der Auslandsrente berücksichtigt (§ 114 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 und 12/405

Seit der Änderung der Rentenberechnung vom Angestelltenversicherungsgesetz/ der Reichsversicherungsordnung/ dem Reichsknappschaftsgesetz zum SGB VI wurden für Deutsche Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten in der Auslandsrente nach einem bestimmten Verhältniswert (Regel-pro-rata) berücksichtigt. Entsprechendes gilt für den Zuschlag an Entgeltpunkten aus beitragsgeminderten Zeiten.

Der Abschlag aus einem Versorgungsausgleich wird seitdem, soweit er auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfällt, in vollem Umfang (§ 113 SGB VI) und, soweit er auf beitragsfreie Zeiten und den Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfällt, nach dem Regel-pro-rata berücksichtigt. Der auf Reichsgebiets-Beitragszeiten und Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entfallende Abschlag wird nur bei den Berechtigten nach § 272 SGB VI berücksichtigt.

Die Höhe des Zuschlags bei Waisenrenten hängt nun von der Anzahl der mit zahlbaren rentenrechtlichen Zeiten belegten Kalendermonate ab. Bisher wurde ein fester Zuschlag (Erhöhungsbetrag) gewährt.

Gesetz zum Staatsvertrag vom 25.06.1990 (BGBl. II S. 517)

Inkrafttreten: 30.06.1990

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/7350

Durch das Gesetz zum Vertrag zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion mit der DDR wurde die Zahlung aus beitragsfreien Zeiten an Deutsche im Ausland eingeschränkt (Art. 23 § 4 Abs. 1 Gesetz zum Staatsvertrag). Aus diesen Zeiten wurde nur noch in das Ausland gezahlt, wenn sie aufgrund von Beiträgen im Geltungsbereich anrechenbar waren (Unterbrechungstatbestand, Vorbeitrag, Anschlussbeitrag, Halbbelegung).

Rentenanpassungsgesetz 1982 vom 01.12.1981 (BGBl. I S. 1205)

Inkrafttreten: 01.06.1979 beziehungsweise 01.01.1982

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 9/458

Beitragslose Zeiten und die Kindererziehungszeiten vor 1986 wurden für Deutsche in der Auslandsrente in dem Verhältnis berücksichtigt, wie die in das Ausland zahlbaren Beitragszeiten zu allen Beitrags- und Beschäftigungszeiten standen (§ 99 Abs. 1 AVG/ § 1320 RVO/ § 108b RKG). Ersatzzeiten, die aufgrund von Beitragszeiten im Geltungsbereich anerkannt wurden, konnten voll in das Ausland gezahlt werden.

Recht vor 1982

Beitragsfreie Zeiten, wie Ersatz- (§ 28 AVG/ § 1251 RVO/ § 51 RKG) und Ausfallzeiten (§ 36 AVG/ § 1259 RVO/ § 57 RKG) konnten für Deutsche in der Auslandsrente berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund von Beiträgen im Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze anrechenbar waren (§ 97 Abs. 2 AVG/ § 1318 Abs. 2 RVO/ § 108 Abs. 2 RKG in der Fassung bis 31.12.1981). Die Zurechnungszeit (§ 37 AVG/ § 1260 RVO/ § 58 RKG) wurde im Verhältnis der im Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze zurückgelegten Beitragszeiten und der aufgrund dieser anrechenbaren Ersatz- und Ausfallzeiten zu allen rentenrechtlichen Zeiten gewährt (§ 97 Abs. 1 AVG/ § 1318 Abs. 1 RVO/ § 108 Abs. 1 RKG in der Fassung bis 31.12.1981).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 114 SGB VI