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§ 270b SGB VI: Leistungen an Berechtigte im Ausland - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Aktualisiert. Eine Rente wegen teilweiser EM bei BU wird bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur gezahlt, wenn auf sie bereits für Zeiten des Inlandsaufenthalts ein Anspruch bestand.

Dokumentdaten
Stand06.02.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des EM-ReformG vom 20.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2001
Rechtsgrundlage

§ 270b SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält die Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) ins Ausland. Dort kann die Verweisbarkeit auf andere berufliche Tätigkeiten nicht geprüft werden. Die Rente wird daher nur gezahlt, wenn sie bereits für Zeiten des Inlandsaufenthalts zustand.

Im Ausland können Zahlungsansprüche auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht neu entstehen. Es sollen aber diejenigen geschützt werden, die bereits im Inland die Rente bezogen haben beziehungsweise berechtigt waren diese zu beziehen. Dem Rentner wird damit ein Sonderrecht eingeräumt (sogenanntes Rentner-Privileg). Eine entsprechende Regelung gibt es auch für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (siehe GRA zu § 112 SGB VI, Abschnitt 8) und die Rente wegen Berufsunfähigkeit (siehe GRA zu § 317 SGB VI, Abschnitt 5).

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) kommt es auf die Verweisbarkeit nicht an. Die Rente nach dieser Regelung wird auch gezahlt, wenn der Anspruch erstmals im Ausland entsteht.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die §§ 112 Satz 2 und 317 Abs. 4 SGB VI enthalten die gleiche Regelung wie § 270b SGB VI. Renten für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau und Renten wegen Berufsunfähigkeit werden nur gezahlt, wenn sie schon für Zeiten des Inlandsaufenthalts zustanden.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Seit 2001 gibt es die Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI). Ein Berufsschutz wird bei diesen Renten nicht geprüft. Deshalb besteht für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, eine Vertrauensschutzregelung (§ 240 SGB VI). Bei dieser gilt, mit Ausnahme der zeitlichen Komponente, weiterhin der Begriff der Berufsunfähigkeit aus dem Jahre 2000 (siehe GRA zu § 240 SGB VI: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit).

Anspruch bereits im Inland

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) wird nur gezahlt, wenn auf sie bereits für Zeiten des Inlandsaufenthalts ein Anspruch bestand. Mit Anspruch kann die zu bewilligende fortlaufende Rente (im Sinne eines Grundanspruchs oder Stammrechts), aber auch die Zahlung des fälligen Rentenbetrags (im Sinne der konkret zu bewirkenden Einzelleistung) gemeint sein (vergleiche BSG vom 23.06.1994, AZ: 4 RA 70/93, SozR 3-2600 § 300 Nr. 3, und GRA zu § 40 SGB I).

Anspruch meint hier den fälligen Einzelanspruch auf Rente (vergleiche BSG vom 02.08.1989, AZ: 1 RA 101/88, SozR 2200 § 1321 Nr. 17). Er soll ins Ausland „mitgenommen“ werden können. Der Rentenbeginn muss daher noch in die Zeit des Inlandsaufenthalts fallen. Es ist aber nicht erforderlich, dass in dieser Zeit bereits über den Anspruch entschieden wurde oder der Berechtigte im Inland bereits eine Rente in Empfang genommen hat. Der Anspruch besteht auch, wenn die Rente wegen Zusammentreffens mit Einkommen nicht gezahlt wurde.

Die Regelung stellt nicht darauf ab, wann der Anspruch entstanden ist, sondern ob der Anspruch bereits für eine bestimmte Zeit bestanden hat. Dieser zeitliche Bezug verdeutlicht, dass mit Anspruch monatliche Einzelleistungen gemeint sind. Ein Grundanspruch kann nicht bestimmten Zeiträumen zugeordnet werden.

Schließt sich im Ausland an eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unmittelbar eine weitere Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit an, so kann auch diese (weiter) ins Ausland erbracht werden.

Gleiches gilt für die Rente für Bergleute und die Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland

Der gewöhnliche Aufenthalt wird mit einer Bewertung der Umstände des Einzelfalles bestimmt (vergleiche BSG vom 30.09.1993, AZ: 4 RA 49/92, SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1). Er liegt vor, wenn die Person nicht nur vorübergehend verweilt (siehe GRA zu § 30 SGB I, Abschnitt 2.1). Für einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland muss die Person den örtlichen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse (sogenannter Daseinsmittelpunkt) dauerhaft in Deutschland haben. Dazu gehört auch, dass sie sich im Regelfall hier überwiegend aufhalten muss. Dauerhaft bedeutet, dass der Aufenthalt nicht auf Beendigung angelegt (zukunftsoffen) ist.

Verschiedene Staaten sind mit dem Begriff Inland gleichgesetzt. Dies ergibt sich aus den europäischen Verordnungen und den Abkommen über soziale Sicherheit (siehe Abschnitt 5).

Über- und zwischenstaatliches Recht

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kann grundsätzlich nur ins Ausland gezahlt werden, wenn auf sie in Deutschland bereits ein Anspruch bestand. Das Europarecht und Abkommen über Soziale Sicherheit enthalten aber Gleichstellungsregelungen. Diese gehen den Auslandsrenten-Regelungen vor (§ 110 Abs. 3 SGB VI). Bestimmte Personen werden danach bei Aufenthalt im Abkommensstaat so behandelt, als hielten sie sich in Deutschland auf.

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird als Ausnahme vom Grundsatz deshalb auch gezahlt, wenn der Anspruch erstmals im EU/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz oder Abkommensstaat entsteht. Näheres ergibt sich aus den jeweiligen Rechtshandbüchern zur Gebietsgleichstellung (siehe zum Beispiel GRA zu Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004).

Gleiches gilt für die Rente für Bergleute und die Rente wegen Berufsunfähigkeit.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

§ 270b SGB VI wurde zum 01.01.2001 durch das EM-ReformG neu in das SGB VI eingefügt (Artikel 1 Nummer 51) und übernimmt die Besonderheiten beim Auslandsaufenthalt aus § 112 Satz 2 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000 auch für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Für BU-Renten aus der Zeit vor dem 01.01.2001 wurde eine entsprechende Regelung in § 317 Abs. 4 SGB VI aufgenommen.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die jeweils gleichlautende Regelung aus § 100 Abs. 1 Satz 2 AVG, § 1321 Abs. 1 Satz 2 RVO und § 108c Abs. 1 Satz 2 RKG wurde für Zeiten ab dem 01.01.1992 unverändert ins SGB VI übernommen (§ 112 Satz 2 SGB VI).

Recht vor 1992

Inkrafttreten: 01.06.1979

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 9/458

§ 100 Abs. 1 Satz 2 AVG, § 1321 Abs. 1 Satz 2 RVO und § 108c Abs. 1 Satz 2 RKG regelten, dass Renten wegen Berufsunfähigkeit ins Ausland nur geleistet werden, wenn auf sie bereits beim Wegzug aus dem Bundesgebiet ein Anspruch bestanden hat. Diese Einschränkung ist mit dem RAG 1982 zum 01.06.1979 eingeführt worden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 270b SGB VI