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§ 98 AVG: Deutscher und Beitragszeiten nach FRG

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 3 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 01.12.1981 (BGBl. I S. 1205)

Inkrafttreten01.06.1979
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Ein berechtigter Deutscher erhält die Rente für die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach den Reichsversicherungsgesetzen zurückgelegten Beitragszeiten und für die nach dem Fremdrentengesetz gleichgestellten Beitragszeiten in demselben Umfang wie für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten, wenn mindestens 60 Beitragsmonate im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt sind oder diese Beitragsmonate überwiegen.

(2) Ein berechtigter Deutscher erhält die Rente für die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach den Reichsversicherungsgesetzen zurückgelegten Beitragszeiten und für die nach dem Fremdrentengesetz gleichgestellten Beitragszeiten in vollem Umfang, wenn auf die Rente bereits für die Zeit, in der der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat, ein Anspruch bestanden hat. Ein deutscher Hinterbliebener eines Versicherten, der bis zu seinem Tod die Rente nach Satz 1 bezogen hat, erhält bei der Hinterbliebenenrente die Beitragszeiten in demselben Umfang wie der verstorbene Versicherte angerechnet.

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