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§ 19 WGSVG: Zahlung von Renten in das Ausland - Zahlungen an vertriebene Verfolgte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand15.09.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Rentenanpassungsgesetzes 1982 vom 01.12.1981 in Kraft getreten am 01.06.1979
Rechtsgrundlage

§ 19 WGSVG

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift ergänzt die Rentenzahlung nach § 18 WGSVG für (vertriebene) Verfolgte des Nationalsozialismus mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Die einschränkenden Auslandsrenten-Regelungen (§§ 113 Abs. 3, 114, 272 SGB VI) werden dadurch nicht angewandt.

Absatz 1 sieht die Zahlung an vertriebene NS-Verfolge in dem Umfang wie an NS-Verfolgte vor. Dabei muss es sich um frühere deutsche Staatsan- oder Volkszugehörige handeln. Sie müssen die 1938/39 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebiete bis zum 08.05.1945 verfolgungsbedingt verlassen haben. Im Gegensatz zu § 18 Abs. 1 Satz 2 WGSVG kann vertriebenen Verfolgten auch aus bestimmten Beitragszeiten nach § 15 FRG eine Rente gezahlt werden.

Absatz 2 Buchstabe a) sieht die entsprechende Zahlung für nicht anerkannte vertriebene NS-Verfolgte im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG vor. Diese müssen im Zeitpunkt des Verlassens der betroffenen Gebiete dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben.

Absatz 2 Buchstabe b) erweitert die entsprechende Zahlung auf NS-Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG, die früher deutsche Staatsan- oder Volkszugehörige waren oder dem deutschen Sprach- und Kulturkreises angehörten. Sie müssen am 08.05.1945 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den eingegliederten Gebieten gehabt und diese bis zum 31.12.1949 verlassen haben.

Absatz 3 sieht die entsprechende Zahlung für Hinterbliebene der oben genannten Personen vor.

Schließlich gelten nach Absatz 4 die Renten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 19 WGSVG ist eine Ergänzung zu § 18 WGSVG sowie eine Sonderegelung zu den §§ 114, 272 SGB VI.

Daneben enthält § 318 SGB VI Zahlungsmöglichkeiten für vertriebene NS-Verfolgte und deren Hinterbliebene, soweit Bundesgebiets-Beitragszeiten vorliegen.

Ermessensleistung

Bei den Leistungen nach § 19 WGSVG handelt es sich historisch bedingt um Ermessensleistungen, wobei ein gebundenes Ermessen besteht.

Nach der Rechtsprechung müssen Versicherte beziehungsweise ihre Hinterbliebenen die Leistung erhalten, wenn die dafür notwendigen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Der Rentenversicherungsträger hat dabei im Rahmen des Ermessens lediglich die Möglichkeit zu prüfen, ob dem Zugedachten die Leistung auch zugute kommt (BSG vom 29.08.1996, AZ: 4 RA 85/95, SozR 3-5070 § 18 Nr. 2). Vom „zugutekommen“ wird regelmäßig ausgegangen. Bei Erfüllung der Zahlungsvoraussetzungen wird also die Rente in der Regel immer gezahlt.

Konkurrenz zur Ermessensleistung des SGB VI

Renten an vertriebene NS-Verfolgte können nach dem WGSVG oder nach dem SGB VI gezahlt werden. Bei Renten nach § 19 WGSVG kommt es auf Bundesgebiets-Beitragszeiten nicht an. In einer Rente nach § 318 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI können nur Entgeltpunkte berücksichtigt werden, die auch ein Deutscher bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten würde (siehe GRA zu § 318 SGB VI, Abschnitt 4). Danach müssen dort zwingend Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten vorhanden sein, um aus Entgeltpunkten für Reichsgebiets- oder FRG-Beitragszeiten zahlen zu können (siehe GRA zu § 272 SGB VI, Abschnitt 4).

Die Renten nach § 318 SGB VI und nach den §§ 18, 19 WGSVG dürfen nicht miteinander vermengt werden. Sind im Einzelfall FRG-Zeiten vorhanden, aus denen Entgeltpunkte nicht nach dem WGSVG gezahlt werden können, wird eine gesonderte Ermittlung der zahlbaren persönlichen Entgeltpunkte nach dem SGB VI vorgenommen. Die höhere Rente wird gezahlt.

Ermessensleistung und über-/ zwischenstaatliches Recht

Nach über- und zwischenstaatlichem Recht stehen besondere Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Deutschen für die Rentenzahlung gleich. Diese Gleichbehandlungsregelungen finden auf die Ermessensleistungen nach §§ 18, 19 WGSVG beziehungsweise § 318 SGB VI keine Anwendung, da sie nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit gelten (siehe § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 4 WGSVG sowie § 318 Abs. 4 SGB VI) und daher nicht vom sachlichen Geltungsbereich des jeweiligen Vertrags erfasst werden.

Staatsangehörige der EU-/EWR-Staaten, der Schweiz und von Abkommensstaaten sowie deren Hinterbliebene werden für die Ermessensleistung (vertriebenen) NS-Verfolgten sowie deren Hinterbliebenen nicht gleichgestellt (EuGH-Urteil vom 31.03.1977, Rechtssache 79/76, Fossi).

Begünstigte Personen

§ 19 WGSVG erweitert den Personenkreis und auch die zahlungsfähigen FRG-Zeiten nach § 18 WGSVG (zum Zahlungsumfang siehe Abschnitt 4).

§ 19 WGSVG erfasst - anders als § 18 WGSVG - speziell vertriebene Verfolgte (siehe Abschnitt 3.1) und NS-Verfolgte, die dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben (siehe Abschnitt 3.2). Ferner werden auch die Hinterbliebenen der vorgenannten Personenkreise erfasst (siehe Abschnitt 3.3)

Rente für vertriebene NS-Verfolgte

Vertriebene NS-Verfolge erhalten - unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit - die Rente ins Ausland grundsätzlich wie Personen im Inland. Dabei muss es sich um Versicherte handeln, die die in den Jahren 1938/39 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebiete aus Verfolgungsgründen verlassen haben. Dem Verlassen steht die verhinderte Rückkehr aus der Zeit vor dem 30.01.1933 wegen drohender Verfolgung gleich, wenn ein Rückkehrwille entsprechend glaubhaft ist.

Eingegliedert in das Deutsche Reich wurden in den Jahren 1938/39 folgende Gebiete (siehe GRA zu § 294 SGB VI, Abschnitt 3.2.2):

NS-Einflussnahme ab
  • Danzig,
30.01.1933
  • Memelland,
23.03.1939
  • verschiedene Ostgebiete (Westpreußen, Wartheland, Ost-Oberschlesien),
18.09.1939
  • Österreich,
12.03.1938
  • Protektorat Böhmen und Mähren sowie das
16.03.1939
  • Sudetenland
10.10.1938.

Es darf sich nur um anerkannte Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Bundesvertriebenengesetz - BVFG handeln. Diese müssen als deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige nach dem 30.01.1933 die eingegliederten Gebiete verlassen und ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches (also im Ausland) genommen haben.

Als Nachweis dient der Vertriebenenausweis A oder B beziehungsweise eine Bescheinigung über die Vertriebeneneigenschaft (siehe GRA zu § 1 FRG, Abschnitt 4.3.1). Ist die Vertriebeneneigenschaft zwar anerkannt, sind jedoch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG durch die Vertriebenenbehörde nicht bestätigt, werden diese in eigener Zuständigkeit festgestellt (BSG vom 30.06.1971, AZ: 12 RJ 50/70, SozR Nr. 3 zu § 1321 RVO). Bei Vertriebenen, die gleichzeitig NS-Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz - BEG sind, werden sie unterstellt und die eingegliederten Gebiete wurden stets aus Verfolgungsgründen verlassen.

Rente für NS-Verfolgte

Den anerkannten Vertriebenen sind NS-Verfolgte im Sinne des § 1 BEG (§ 1 Abs. 1 WGSVG) gleichgestellt, die nur deshalb nicht als Vertriebene anerkannt werden, weil sie sich damals nicht zum deutschen Volkstum bekannten (§ 19 Abs. 2 Buchst. a WGSVG). Zum Zeitpunkt des Verlassens müssen diese aber dem deutschen Sprach- und Kulturkreis - DSK angehört haben (siehe § 20 WGSVG).

Nach dem Urteil des BGH vom 25.03.1970, AZ: RzW 1970, 503, ist dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen, wer die „deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend verwendet hat.“ Eine über die Beherrschung der deutschen Sprache hinausgehende - auf Abstammung, Erziehung, Schulbildung und Lebensführung beruhende - sogenannte „innere Bindung“ an den deutschen Sprach- und Kulturkreis ist nach diesem Urteil nicht mehr zu verlangen. Ebenso ist die Teilnahme am deutschen Bildungs- und Kulturleben nicht erforderlich. Der überwiegende Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Bereich reicht aus, um den Zugang zur deutschen Kultur zu erschließen. Das ist nach dem vorgenannten BGH-Urteil in der Regel dann nicht der Fall, „wenn Deutsch nicht die Sprache war, deren sich der Sprechende überwiegend bediente, sondern die Sprache, auf die er erst in zweiter oder dritter Linie zurückgriff“ (zum Beispiel nur bei bestimmten Gelegenheiten oder für begrenzte Zwecke, wie teilweise im Berufsleben). Die Kenntnis der deutschen Sprache allein genügt nicht.

Grund für das Verlassen müssen NS-Gewaltaltmaßnahmen gewesen sein (siehe § 2 Abs. 1 BEG). Diese müssen aus Gründen der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung gegen den Versicherten ausgeübt worden sein oder ihm gedroht haben. NS-Verfolgte, die nur deshalb nicht als Vertriebene anerkannt werden, weil sie sich nicht zum deutschen Volkstum bekannten, haben die eingegliederten Gebiete stets aus diesen Verfolgungsgründen verlassen.

Eine Emigration vor Eingliederung der Gebiete ist nicht schädlich, wenn durch einen zeitlichen Zusammenhang die politische Entwicklung bereits erkennbar war und zu befürchtende NS-Gewaltmaßnahmen mitursächlich für die Auswanderung waren.

Ferner erhalten nach § 19 Abs. 2 Buchst. b WGSVG auch NS-Verfolgte, die am 08.05.1945 als deutsche Staatsan- oder Volkszugehörige oder als Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 SGB I) in den eingegliederten Gebieten (siehe Abschnitt 3.1) gehabt und diese bis einschließlich zum 31.12.1949 verlassen haben, ihre Rente wie vertriebene Verfolgte. Dies berücksichtigt, dass viele Länder erst geraume Zeit nach Kriegsende Ein- und Ausreisen in größerem Umfang zugelassen haben.

Ein Wohnsitz in den eingegliederten Gebieten ist durch eine Emigration wegen (drohender) NS-Verfolgung oder durch eine Deportation nicht aufgegeben worden. NS-Verfolgte, die nach dem 08.05.1945 in die eingegliederten Gebiete zurückgekehrt und bis zum 31.12.1949 ausgewandert sind, erfüllen die Voraussetzungen.

Siehe Beispiel 1

Ein Aufenthalt nach Verlassen der eingegliederten Gebiete im Bundesgebiet ist unschädlich, sofern es bis 31.12.1949 ebenfalls verlassen wurde (BSG vom 15.03.1974, AZ: 11 RA 9/73, SozR 5070 § 19 Nr. 1, und vom 23.09.1981, AZ: 11 RA 59/80, SozR 2200 § 1321 Nr. 12).

Auf die Gründe des Verlassens der eingegliederten Gebiete nach dem 08.05.1945 kommt es nicht an. Die Ursächlichkeit zwischen Verfolgung und Auswanderung wird hier vom Gesetzgeber unterstellt. Begünstigt sind aber nur NS-Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG (§ 1 Abs. 1 WGSVG). Verfolgter ist danach unter anderem, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch NS-Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist (§ 1 BEG). Die NS-Verfolgteneigenschaft im Sinne des BEG wird in eigener Zuständigkeit festgestellt (BSG vom 15.03.1968, AZ: 4 RJ 551/64, SozR Nr. 34 § 1251 RVO), dabei wird auf die Ermittlungen der Entschädigungsbehörden oder -gerichte zurückgegriffen (siehe GRA zu § 250 SGB VI, Abschnitt 6.5.2).

Rente für Hinterbliebene von (vertriebenen) NS-Verfolgten

Hinterbliebene von (vertriebenen) NS-Verfolgten erhalten - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - die Rente bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland grundsätzlich wie Personen im Inland. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht NS-Verfolgte sind. Dabei muss es sich aber um Hinterbliebene von vertriebenen NS-Verfolgten oder NS-Verfolgten im obigen Sinne handeln, die die 1938/39 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebiete aus Verfolgungsgründen entsprechend verlassen haben oder dorthin nicht zurückkehren konnten. Eine Versichertenrente muss zuvor nicht gezahlt worden sein.

Hinterbliebene von (vertriebenen) NS-Verfolgten, die ihrerseits bereits eine Ermessenleistung bezogen, erhalten einen Besitzschutz auf die gezahlten persönlichen Entgeltpunkte des Verstorbenen (§ 88 Abs. 2 SGB VI).

Zahlungsumfang

Die Rente von (vertriebenen) NS-Verfolgten und deren Hinterbliebenen wird gezahlt aus Entgeltpunkten für:

  • Bundesgebiets-Beitragszeiten (siehe GRA zu § 113 SGB VI, Abschnitt 3),
  • Reichsgebiets-Beitragszeiten (siehe GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 5),
  • übergegangene Beiträge (siehe GRA zu § 17 FRG, Abschnitt 3.1),
    • zwar ist § 17 Abs. 1 FRG alter Fassung zum 01.01.1992 gestrichen worden, dennoch werden Entgeltpunkten auch danach noch in der Fassung vom 30.06.1990 ermittelt,
  • FRG-Beitragszeiten (siehe GRA zu § 15 FRG, Abschnitt 3),
    • aus den eingegliederten Gebieten (siehe Abschnitt 3.1) bis zum verfolgungsbedingten Verlassen, die aber nicht übergegangen sind, weil beispielsweise der vertriebene NS-Verfolgte bereits vor dem jeweiligen Stichtag für den Übergang (siehe GRA zu § 17 FRG, Abschnitt 3.1) ausgewandert ist,
      Beachte:
      Für tschechoslowakische Beiträge gilt dies jedoch nur, wenn diese nicht an das Pensionsinstitut der Mährisch-schlesischen Versicherungsanstalt in Brünn, der Ersten Mährischen Sparcassa und deren Pfandbriefanstalt in Brünn, der Poldihütte in Prag oder der Firma Julius Rüttgers gezahlt wurden; da diese kein Beitragsvermögen (Deckungsmittel) an deutsche Träger zu übertragen hatten.
    • aus den eingegliederten Gebieten nach dem 08.05.1945, für NS-Verfolgte im Sinne des § 19 Abs. 2 Buchstabe b WGSVG, die diese bis zum Verlassen (auch erstmalig) dort zurückgelegt haben (BSG vom 31.03.1976, AZ: 1 RA 19/75, SozR 2200 § 1321 Nr. 3),
  • beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (siehe GRA zu § 114 SGB VI, Abschnitt 4).
    • diese werden gegebenenfalls anteilig berücksichtigt, im Verhältnis der zahlbaren Entgeltpunkte für Beitragszeiten (einschließlich der zahlbaren Entgeltpunkte für FRG-Beiträge) zu allen Entgeltpunkten für Beitrags- und Beschäftigungszeiten (siehe GRA zu § 114 SGB VI, Abschnitt 3),
    • Verfolgungszeiten (siehe GRA zu § 250 SGB VI, Abschnitt 6), die wie Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen zu berücksichtigen sind (siehe GRA zu § 15 WGSVG, Abschnitt 2), verlieren dabei nicht ihren Charakter als beitragsfreie Zeiten.

Die Rente für vertriebene NS-Verfolgte kann beispielsweise allein aus Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach § 15 FRG gezahlt werden, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten vorliegen. Entgeltpunkte für Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG (siehe GRA zu § 16 FRG, Abschnitt 3) können allerdings nicht berücksichtigt werden.

Obwohl der Aufenthalt des vertriebenen NS-Verfolgten im Ausland einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gleichsteht, werden Bundesgebiets-Beitragszeiten vor dem 19.05.1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR und Reichgebiets-Beitragszeiten gegebenenfalls mit Entgeltpunkten (Ost) bewertet (siehe GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 3.3).

Leistungen für Kindererziehung

Mütter, die zu den in § 19 WGSVG genannten Personen gehören, erhalten die Leistungen für Kindererziehung für die Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland wie Verfolgte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. (§ 294 Abs. 5 SGB VI).

Beispiel 1: Verlassen der eingegliederten Gebiete aus Verfolgungsgründen
- trotzdem Wohnsitz am 08.05.1945 in den eingegliederten Gebieten

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Ein NS-Verfolgter im Sinne des BEG hat von September 1931 bis November 1938 in Karlsbad (Tschechoslowakei, später Sudetenland - eingegliedertes Gebiet) als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises gearbeitet.

Nach der Eingliederung des Sudetenlandes im Oktober 1938 gelingt ihm im November 1938 die Flucht nach Großbritannien.

Im September 1945 kehrt er zurück nach Karlsbad und wandert von dort im Februar 1948 nach Israel aus.

Kann die Rente dem NS-Verfolgten gezahlt werden?

Lösung:

Der NS-Verfolgte hat die eingegliederten Gebiete aus Verfolgungsgründen verlasen. Damit bestand der Wohnsitz in den eingegliederten Gebieten weiter, auch am 08.05.1945. Schließlich ist er im Februar 1948 auch bis 31.12.1949 aus diesen Gebieten ausgewandert. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Buchst. b WGSVG sind erfüllt.

Rentenanpassungsgesetz 1982 vom 01.12.1981 (BGBl. I S. 1205)

Inkrafttreten: 01.06.1979

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 9/458

Absatz 1 wurde mit dem Verweis auf § 18 Abs. 1 Satz 2 WGSVG an die geänderten Auslandsrenten-Regelungen angepasst.

20. Rentenanpassungsgesetz vom 27.06.1977 (BGBl. I S. 1040)

Inkrafttreten: 01.07.1977

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/165

Die Ermessensleistung für vertriebene NS-Verfolgte (§ 100 Abs. 2 AVG in der Fassung bis 30.06.1977) wurde gestrichen und in § 19 Abs. 1 übernommen. Die bis dahin bestehenden Regelungen in § 19 WGSVG wurde zu Absatz 2 Buchstabe a und b.

WGSVG vom 22.12.1970 (BGBl. I S. 1846)

Inkrafttreten: 01.02.1971

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 6/715

Die Ermessensleistung für vertriebene NS-Verfolgte (§ 100 Abs. 2 AVG in der Fassung bis 30.06.1977) wurde durch § 19 Abs. 1 WGSVG auf Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises ausgedehnt, die nur deshalb nicht als Vertriebene anerkannt wurden, weil sie sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten. Die Ermessensleistung für NS-Verfolgte (§ 100 Abs. 5 AVG in der Fassung bis 30.06.1977) wurde durch § 19 Abs. 2 WGSVG auf deutsche Staatsangehörige, deutsche Volkszugehörige und Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreis ausgedehnt, die am 08.05.1945 ihren Wohnsitz in den besetzten Gebieten hatten und diesen vor dem 01.01.1950 ins Ausland verlegten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 19 WGSVG