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§ 100 AVG: Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532)

Inkrafttreten01.01.1984
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Ein Berechtigter erhält eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit nur, wenn die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten beruht. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der Berechtigte außerdem nur, wenn auf diese Rente bereits für die Zeit, in der er seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat, ein Anspruch bestanden hat.

(2) Ein Berechtigter erhält die Leistungen zur Rehabilitation nur, wenn er nach diesem Gesetz versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig ist.

(3) Ein Berechtigter erhält nicht einen Kinderzuschuß zu einer Versichertenrente oder einen Beitragszuschuß für eine Krankenversicherung.

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