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§ 112 SGB VI: Leistungen an Berechtigte im Ausland - Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand25.04.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des EM-ReformG vom 20.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2001
Rechtsgrundlage

§ 112 SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Satz 1 schränkt die Zahlung sogenannter Arbeitsmarktrenten in das Ausland ein. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur dann in das Ausland gezahlt, wenn der Anspruch allein aufgrund des eingeschränkten Leistungsvermögens, nicht aufgrund des verschlossenen deutschen Teilzeitarbeitsmarktes besteht (sogenannte abstrakte Betrachtungsweise). Das Risiko eines fehlenden, leistungsgerechten Arbeitsplatzes wird nur für Berechtigte im Inland übernommen.

Die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 SGB VI) wird nur gezahlt, wenn sie schon für Zeiten des Inlandsaufenthalts zustand (Satz 2). Diese Einschränkung besteht auch für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (siehe GRA zu § 270b SGB VI, Abschnitt 3) und Renten wegen Berufsunfähigkeit (siehe GRA zu § 317 SGB VI, Abschnitt 5).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 317 Abs. 3 SGB VI bestimmt, dass bereits in das Ausland gezahlte Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der Zeit vor dem 01.01.1982 weiter gezahlt werden.

Die §§ 270b und 317 Abs. 4 SGB VI enthalten die gleiche Regelung wie § 112 S. 2 SGB VI. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Renten wegen Berufsunfähigkeit werden nur gezahlt, wenn sie schon für Zeiten des Inlandsaufenthalts zustanden.

Betroffene Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Nach dem Wortlaut des Satzes 1 wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur dann in das Ausland gezahlt, wenn der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht. Durch die Wortwahl wird klargestellt, dass dies alle Rentenarten sind, bei denen als Anspruchsgrundlage auf „Erwerbsminderung“ in Verbindung mit dem Arbeitsmarkt abgestellt wird.

Die Regelung des Satzes 1 betrifft daher Rentenansprüche nach:

Rente wegen voller Erwerbsminderung,
Altersrente für schwerbehinderte Menschen wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit,
Hinterbliebenenrente bei Vorliegen von Berufs-/Erwerbsunfähigkeit,
Geschiedenen-Hinterbliebenenrente bei Vorliegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit,
Fortbestand des Anspruchs auf Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit,
Fortbestand des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente bei Vorliegen von Berufs-/Erwerbsunfähigkeit.

Satz 1 findet sowohl auf die Regelungen Anwendung, bei denen auf das Vorliegen einer Erwerbsminderung wie auch auf das Vorliegen von Berufs-/Erwerbsunfähigkeit abgestellt wird (siehe BSG vom 22.02.1995, AZ: 4 RA 31/94, SozR 3-2200 § 1231 Nr. 1).

Auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI), die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) und die Hinterbliebenenrente bei Vorliegen von Erwerbsminderung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI) hat Satz 1 keine Auswirkung. Renten nach diesen Regelungen werden immer unabhängig von der Lage auf dem Arbeitsmarkt gewährt.

Erwerbsminderungsrente abhängig vom Arbeitsmarkt

Ob eine Erwerbsminderung vorliegt, wird anhand des Leistungsvermögens beurteilt. Der Beratungsärztliche Dienst bestimmt das zeitliche (quantitative) Leistungsvermögen in der letzten beruflichen Tätigkeit sowie das qualitative und quantitative Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 3). Teilweise Erwerbsminderung besteht danach grundsätzlich, wenn das Restleistungsvermögen nur noch weniger als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beträgt. Volle Erwerbsminderung besteht, wenn das Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich gesunken ist.

Rentenansprüche wegen teilweiser beziehungsweise voller Erwerbsminderung, die aufgrund der vorgenannten Restleistungsvermögen bestehen, können immer ins Ausland gezahlt werden, da sie unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehen.

Liegt neben der teilweisen Erwerbsminderung Arbeitslosigkeit vor, besteht ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes (siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 3.2). Diese Rentenansprüche werden durch die Regelung des § 112 S. 1 SGB VI eingeschränkt und können grundsätzlich nicht in das Ausland gezahlt werden; Ausnahmen ergeben sich nach dem über- und zwischenstaatlichen Recht (siehe Abschnitt 5).

Berufsunfähigkeits-/Erwerbsunfähigkeitsrente abhängig vom Arbeitsmarkt

Die Einschränkung für Arbeitsmarktrenten gilt auch für Fälle, in denen die Berufs-/Erwerbsunfähigkeit nach dem Recht vor dem 01.01.2001 in Abhängigkeit von der jeweiligen Arbeitsmarktlage zu beurteilen war beziehungsweise ist. Dies betrifft insbesondere die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 302b Abs. 1 SGB VI. Zur Fallgestaltung siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 13.

Auch diese Renten werden durch die Regelung des Satzes 1 eingeschränkt und können nicht in das Ausland gezahlt werden. Ausnahmen ergeben sich nach dem über- und zwischenstaatlichen Recht (siehe Abschnitt 5).

Einfluss des über- und zwischenstaatlichen Rechts

Durch Vorschriften über die Gebietsgleichstellung des über- und zwischenstaatlichen Rechts wirkt sich Satz 1 nicht aus. Diese Vorschriften haben aufgrund von § 110 Abs. 3 SGB VI Vorrang vor den innerstaatlichen Auslandszahlungsvorschriften.

Danach können auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die auf dem verschlossenen deutschen Teilzeitarbeitsmarkt beruhen (sogenannte Arbeitsmarktrenten), bei Aufenthalt in den Mitglied- beziehungsweise Vertragsstaaten gezahlt werden (beachte GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 4.5).

Dies gilt aber nur nach:

Vor der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes erfolgt die Prüfung der Teilzeittätigkeit (siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 4.3 und 4.5). Von einer Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes unter Beteiligung der Agenturen für Arbeit wird bis auf Weiteres abgesehen (siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 4.4).

Verlegung des Aufenthalts ins Ausland

Die Auslandsrenten-Regelungen stellen auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten ab (siehe GRA zu § 110 SGB VI, Abschnitt 2). Bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland wird daher geprüft, ob die Rente weiterhin beansprucht und gegebenenfalls in welcher Höhe sie gezahlt werden kann. Renten, bei denen die volle Erwerbsminderung, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aufgrund des verschlossenen deutschen Teilzeitarbeitsmarktes anerkannt wurde - ein entsprechender Hinweis befindet sich im Rentenkonto -, können grundsätzlich nicht weiter gezahlt werden, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt (Ausnahmen siehe Abschnitt 5).

In solchen Verzugsfällen liegt eine wesentliche Änderung vor (siehe GRA zu § 48 SGB X, Abschnitt 2.2). Der Bescheid kann grundsätzlich rückwirkend ab Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X aufgehoben werden, weil in dem bisherigen Bescheid ein Hinweis zur Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I zur Mitteilung von Änderungen in den persönlichen Verhältnissen enthalten war. Die bisherige Rente steht dann nach § 100 Abs. 1 SGB VI bis zum Ablauf des Monats der Verlegung des Aufenthalts zu. Gleichzeitig wird geprüft, ob aus einem gegebenenfalls daneben bestehenden Rentenanspruch (§ 89 SGB VI) einen Leistung gezahlt werden kann.

Statt der Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die wegen des Arbeitsmarktes nur bei Aufenthalt im Inland ein Zahlungsanspruch besteht, kann beispielsweise eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in das Ausland gezahlt werden. Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund des Arbeitsmarktes kann im Ausland durch einen daneben bestehenden Zahlungsanspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit unabhängig vom Arbeitsmarkt ersetzt werden.

Siehe Beispiel 1

Dabei sind für die alternativ zu zahlende Rente die persönlichen Entgeltpunkte nicht neu zu bestimmen. Für die zu zahlende Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehungsweise Berufsunfähigkeit ist das Recht anzuwenden, das bereits für die bisherige Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit maßgeblich war. Dies gilt aber nur, wenn in der Rente ausschließlich Zeiten enthalten waren, aus denen Entgeltpunkte unverändert in das Ausland zahlbar sind - also keine Entgeltpunkte für Reichsgebiets-Beitragszeiten oder FRG-Beitrags- und Beschäftigungszeiten enthalten sind, aus denen nicht mehr (in vollem Umfang) gezahlt werden kann - oder es zu einem Wechsel von Entgeltpunkte zu Entgeltpunkten (Ost) kommt.

Verlegung des Aufenthalts ins Inland

Wird der gewöhnliche Aufenthalt in das Inland verlegt, können dem Berechtigten ortsgebundene Einwendungen gegen die Zahlung der Rente aufgrund der Auslandsrenten-Regelungen der §§ 112, 270b und 317 Abs. 4 SGB VI nicht mehr entgegengehalten werden.

Der Bescheid wird, da die Änderung zu Gunsten des Berechtigten erfolgt, rückwirkend ab Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X aufgehoben. Ab Folgemonat wird dann (wieder) die Arbeitsmarktrente gezahlt.

Siehe Beispiel 2

Anspruch auf Rente für Bergleute bereits im Inland

Eine Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 SGB VI) wird nur gezahlt, wenn sie bereits für Zeiten des Inlandsaufenthalts zustand. Damit kann ein solcher Anspruch grundsätzlich nicht erstmalig im Ausland begründet werden und der Berechtigte muss bereits als Rentner aus dem Inland in das Ausland verzogen sein.

Eine entsprechende Regelung gibt es auch für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (siehe GRA zu § 270b SGB VI, Abschnitt 3) und für die Rente wegen Berufsunfähigkeit (siehe GRA zu § 317 SGB VI, Abschnitt 5). Auch diese können grundsätzlich nur gezahlt werden, wenn auf sie bereits für Zeiten des Inlandsaufenthalts ein Anspruch bestand. Ausnahmen ergeben sich im Rahmen der Gebietsgleichstellungsklauseln nach über-/zwischenstaatlichem Recht (siehe GRA zu § 270b SGB VI, Abschnitt 5).

Schließt sich im Ausland an eine befristete Rente für Bergleute unmittelbar eine weitere Rente für Bergleute an, so kann auch diese (weiter) ins Ausland erbracht werden. Gleiches gilt für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und für die Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Beispiel 1: Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland

(Beispiel zu Abschnitt 6)
Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes wird bezogen ab01.08.2012
Der Berechtigte verlegt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland am17.02.2013
Eingang der Mitteilung des Berechtigten beim Rentenversicherungsträger am08.03.2013
Lösung:
Aus dem (Grund-)Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung können monatliche Einzelansprüche nach § 112 S. 1 SGB VI nicht in das Ausland gezahlt werden. Deshalb liegt in der Verlegung des Aufenthalts eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor. Der Bescheid enthält einen Hinweis zur Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I zur Mitteilung von Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die für die Gewährung der Leistung wesentlich sind. Es kann daher eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X ab Änderung der Verhältnisse erfolgen.
Der Bescheid wird aufgehoben zum17.02.2013
Die monatlichen Einzelansprüche reduzieren sich für die Zeit des Auslandsaufenthaltes auf Null, das Stammrecht geht nicht verloren. Die volle Zahlung steht nach § 100 Abs. 1 SGB VI bis zum Ende des Monats der Bescheidaufhebung zu.
Die Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung erfolgt bis zum28.02.2013
Neben dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestand auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, aus dem Zahlungen nach § 89 Abs. 1 SGB VI nicht erfolgten.
Die Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erfolgt ab01.03.2013

Beispiel 2: Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Inland

(Beispiel zu Abschnitt 7)
Der Berechtigte verlegt seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder in das Inland am17.08.2012
Der Überprüfungsantrag geht bei Rentenversicherungsträger ein am22.08.2012
Lösung:
Durch die Verlegung des Aufenthalts in das Inland können dem Berechtigten ortsgebundene Einwendungen gegen das Entstehen von Einzelansprüchen aus § 112 S. 1 SGB VI nicht mehr entgegengehalten werden. Der bisherige Bescheid wird, da er sich zu Gunsten des Berechtigten auswirkt, nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X rückwirkend ab Änderung der Verhältnisse aufgehoben.
Der Bescheid wird aufgehoben zum17.08.2012
Die monatlichen Einzelansprüche aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung erhöhen sich für die Zeit des Inlandsaufenthalts. Die volle Zahlung steht nach § 100 Abs. 1 SGB VI ab Folgemonat der Bescheidaufhebung zu. Da das Stammrecht nicht verloren gegangen ist, werden die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erneut geprüft.
Die Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erfolgt bis31.08.2012
Die Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung erfolgt ab01.09.2012
EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Die Einschränkung des Satzes 2 für Renten wegen Berufsunfähigkeit wurde zum 01.01.2001 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 270b und nach § 317 Abs. 4 SGB VI verschoben (Artikel 1 Nummern 32, 51 und Nummer 60 Buchstabe b).

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)/RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 11/4124, S. 178, und 12/405, S. 118

Das Rentenreformgesetz 1992 übernahm zum 01.01.1992 die mit dem RRG 1982 eingeführte Regelung (Art. 1, Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland wurde § 112 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 durch Art. 1 Nr. 14 RÜG dahingehend angepasst, dass anstelle von „im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs“ die Worte „im Inland“ aufgenommen wurden. § 112 SGB VI hatte bis zum 31.12.2000 folgenden Wortlaut:

„Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine wegen Berufsunfähigkeit zu leistende Rente und eine Rente für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, dass die Berechtigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.“

Rentenanpassungsgesetz 1982 vom 01.12.1981 (BGBl. I S. 1205)

Inkrafttreten: 01.06.1979 mit Wiedervorlage vom 01.01.1982

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 9/458 zu § 1321 RVO, S. 40

Zum 01.06.1979 mit Wirkung vom 01.01.1982 wurden die Regelungen der § 100 AVG, § 1321 RVO und § 108c RKG eingeführt (Art. 3 Nr. 8, Art. 20 Abs. 2 Nr. 2 RAG 1982). Der Gesetzgeber reagierte damit auf die Rechtsprechung (vergleiche BSG vom 30.08.1979, AZ: 4 RJ 110/78, SozR 2200 § 1246 Nr. 48). Die Regelungen der § 100 Abs. 1 AVG, § 1321 Abs. 1 RVO und § 108c Abs. 1 RKG enthielten für die Leistung von Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs der Rentengesetze Sonderregelungen, da ihre Leistung nur unter besonderen Voraussetzungen als gerechtfertigt erschien. Danach sollten grundsätzlich Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nur noch geleistet werden, wenn sie ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten beruhten. Demnach sollten diese Renten nicht geleistet werden, wenn sie auch von der Lage auf dem Arbeitsmarkt abhängig waren.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 112 SGB VI