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§ 193 SGB VI: Meldungen von sonstigen rechtserheblichen Zeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.01.2023

Änderung

Durch das Bürgergeld-Gesetz ist in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI das Arbeitslosengeld II durch das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II ersetzt worden. Die Abschnitte 2 und 4 wurden ensprechend ergänzt.

Dokumentdaten
Stand10.01.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes (HBeglG) vom 09.12.2010 in Kraft getreten am 01.01.2011
Rechtsgrundlage

§ 193 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Durch § 193 SGB VI wird die Meldepflicht von Anrechnungszeiten und sonstiger rechtserheblicher Zeiten durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II oder die Bundesagentur für Arbeit geregelt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Einzelheiten des Meldeverfahrens (Inhalt und Form der Meldungen sowie Meldefristen) werden seit dem 01.01.1999 durch die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) geregelt.

Bis zum 31.12.1998 wurden die 2. DEVO/2. DÜVO angewendet.

Übermittlung von Anrechnungszeiten

Entsprechend der Regelungen des § 39 Abs. 1 und 2 DEÜV sind Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3, 3a, 4 und 6 SGB VI an die Rentenversicherungsträger zu melden. Es handelt sich dabei um die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwangerschaft/Mutterschaft, der Arbeitslosigkeit, der Ausbildungssuche, der Schulausbildung sowie der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II (bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II). Die zu meldende Stelle hat vor Abgabe der Meldungen zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen; auf die Erfüllung des § 58 Abs. 2 SGB VI kommt es nicht an.

Für Zeiten einer Fach- oder Hochschulausbildung kommt seit dem 01.01.1992 ausschließlich eine Vormerkung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger in Betracht (§ 39 Abs. 4 S. 1 DEÜV; vor 1999 § 13 Abs. 7 2. DEVO). Diese Zeiten werden von einer Meldepflicht nicht mehr erfasst, sondern sind lediglich auf Antrag der Versicherten unmittelbar vom Rentenversicherungsträger festzustellen.

Für Bezieher von Entgeltersatzleistungen besteht seit dem 01.01.1992 gegebenenfalls Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Bis zum 31.12.1997 sind diese Zeiten nicht nur Beitrags- sondern auch Anrechnungszeiten gemäß § 252 Abs. 2 SGB VI (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 8). Einer gesonderten Meldung der Anrechnungszeiten bedarf es in diesen Fällen nicht. Diese Zeiten werden bereits gemäß § 191 SGB VI dem Rentenversicherungsträger gemeldet. Maschinell werden diese Zeiten als Anrechnungszeiten ‘gedoppelt’. Entsprechendes gilt nach § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI (bis 30.06.2020: § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002) für vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Zeiten des versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezuges (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI).

Übermittlung von Sperrzeiten und Zeiten der Vermittlungssperre

Nach § 39 Abs. 2 DEÜV sind sowohl Sperrzeiten als auch seit 01.01.2009 Zeiten einer Vermittlungssperre von der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Seit 01.07.2020 sind entsprechende Zeiten auch vom zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II (Jobcenter) zu melden (§ 39 Abs. 2 DEÜV in der Fassung ab 01.07.2020).

Sperrzeiten im Sinne des § 159 SGB III (§ 144 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) sind zwar keine Anrechnungszeiten, sie können jedoch als ‘Überbrückungstatbestand’ für das Erfordernis der ‘Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit’ rechtserheblich sein (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitt 5.2.1).

Zeiten der Vermittlungssperre (§ 38 Abs. 4 SGB III in der Fassung ab 01.01.2019) sind ebenfalls keine Anrechnungszeiten. Diese Zeiten können aber unter bestimmten Voraussetzungen als Überbrückungstatbestand für das Erfordernis der ‘Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit’ berücksichtigt werden (siehe hierzu GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitt 4.1).

Meldepflichtige Stellen und Meldefristen nach § 39 DEÜV

Zuständig für die Meldungen sind

  • die zuständige Krankenkasse (gegebenenfalls die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle) für
    • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit/Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben,
    • Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschaft,
    • Zeiten der Schulausbildung,
  • der zuständige Leistungsträger für
    • Zeiten des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II,
    • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2022
  • die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II für
    • Zeiten der Arbeitslosigkeit,
    • Zeiten der Ausbildungssuche,
    • Zeiten einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
    • Sperrzeiten,
    • Zeiten der Vermittlungssperre.

Zuständige Krankenkasse ist diejenige gesetzliche Krankenkasse, der Versicherte als Mitglied angehören. Eine Meldung darf jedoch nur dann abgegeben werden, wenn es keine Zweifel über die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Anrechnungszeit gibt. Gegebenenfalls sind Versicherte nach § 39 Abs. 4 DEÜV auf die Möglichkeit einer Vormerkung durch den Rentenversicherungsträger zu verweisen.

Die Meldung von Anrechnungszeiten durch die Krankenkasse (gegebenenfalls der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle), durch die Bundesagentur für Arbeit oder den zuständigen Leistungsträger für Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II (bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II) entfaltet keine Rechtswirkung. Sie dient lediglich dazu, Tatsachenmaterial für spätere Entscheidungen über die Anerkennung einer Anrechnungszeit an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten. Dieser entscheidet letztendlich eigenverantwortlich über die Anrechenbarkeit der Zeit (siehe BSG vom 31.07.1990, AZ: 11 BAr 21/90, SozR 3-1500 § 144 Nr. 1, und BSG vom 09.02.1994, AZ: 11 RAr 49/93).

Die Meldungen sind innerhalb eines Monats nach ihrem bekannt gewordenen Abschluss zu erstatten. Dabei hat die zu meldende Stelle den Versicherten spätestens bis zum 30.04. des folgenden Jahres eine Bescheinigung zu erteilen. Wird diese von den Versicherten schon vor diesem Zeitpunkt benötigt, ist auch eine frühere Ausstellung möglich.

Dauern die zu meldenden Anrechnungszeiten länger als ein Kalenderjahr an, besteht für die Leistungsträger entsprechend § 39 Abs. 3 DEÜV die Verpflichtung, Jahresmeldungen zu erstatten. Diese sind bis zum 30.04. des Folgejahres abzugeben. Durch diese Regelung können auch die Versicherungskonten der Nichtleistungsempfänger von den Rentenversicherungsträgern aktuell geführt werden.

Sind Versicherte nicht Mitglied einer Krankenkasse, können sie die Vormerkung einer Anrechnungszeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger selbst beantragen.

Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885)

Inkrafttreten: 01.01.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/3030

Durch das HBeglG 2011 ist in § 193 SGB VI als weitere Stelle, die Anrechnungszeiten oder sonstige rechtserhebliche Zeiten zu melden hat, der zugelassene kommunale Träger nach § 6a SGB II als ein zuständiger Leistungsträger für die Zahlung von Arbeitslosengeld II ergänzt worden.

Die Ergänzung war erforderlich, weil mit Wirkung ab 01.01.2011 die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach dem 31.12.2010 wegen des Wegfalls der Versicherungspflicht bei Bezug dieser Sozialleistung als neuer Anrechnungszeittatbestand (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI) eingeführt wurde.

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6540

Durch das SGB IV-Änderungsgesetz ist in § 193 SGB VI als weitere Stelle, die Anrechnungszeiten oder sonstige rechtserhebliche Zeiten zu melden hat, die ‘Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See’ ergänzt worden.

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung, da seit dem 01.04.2003 die Bundesknappschaft beziehungsweise seit dem 01.10.2005 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Einzugsstelle war beziehungsweise ist.

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1515

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist im § 193 SGB VI die Bezeichnung ‘Bundesanstalt für Arbeit’ mit Wirkung ab 01.01.2004 durch ‘Bundesagentur für Arbeit’ ersetzt worden. Soweit es um Zeiten bis zum 31.12.2003 geht, tritt an die Stelle der verwandten Bezeichnung ‘Bundesagentur für Arbeit’ die Bezeichnung ‘Bundesanstalt für Arbeit’.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift des § 193 SGB VI wurde durch Art. 1 RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingeführt und ist am 01.01.1992 in Kraft getreten.

Mit § 193 SGB VI wurden die Regelungen des früheren § 123b Abs. 1 AVG übernommen. Da nach dem 31.12.1991 ein Anspruch auf Ersatzzeiten nicht mehr entstehen kann, wurde auf eine zusätzliche Regelung diesbezüglich verzichtet.

Im Beitrittsgebiet hat es ein entsprechendes Meldeverfahren vor dem 01.01.1992 nicht gegeben. Im Einigungsvertrag wurde für die Zeit vom 01.01.1991 bis 31.12.1991 ein gesondertes Meldeverfahren festgelegt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 193 SGB VI