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§ 193 SGB VI: Meldungen von sonstigen rechtserheblichen Zeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.07.2025

Änderung

Es wurde ein Hinweis auf die "Gemeinsame Verlautbarung zur Datenübermittlung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen sowie von Anrechnungszeiten durch die gesetzliche Kranken- und Pflegekassen an die Rentenversicherung (DÜKK)" aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand11.06.2025
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes (HBeglG) vom 09.12.2010 in Kraft getreten am 01.01.2011
Rechtsgrundlage

§ 193 SGB VI

Version004.00

Inhalt der Regelung

§ 193 SGB VI regelt die Meldepflicht von Anrechnungszeiten sowie von Zeiten, die für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II oder die Bundesagentur für Arbeit.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Einzelheiten des Meldeverfahrens (Inhalt und Form der Meldungen sowie Meldefristen) werden seit dem 01.01.1999 durch die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) geregelt.

Für die Zeit ab 01.02.2025 haben die Deutsche Rentenversicherung Bund und der GKV-Spitzenverband zudem Festlegungen zur praktischen Durchführung des Meldeverfahrens von den gesetzlichen Krankenkassen zur Rentenversicherung gemäß § 193 SGB VI in Verbindung mit § 39 DEÜV getroffen. Diese sind in der Gemeinsamen Verlautbarung zur Datenübermittlung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen sowie von Anrechnungszeiten durch die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen an die Rentenversicherung (DÜKK) beschrieben.

Bis zum 31.12.1998 wurden die 2. DEVO/2. DÜVO angewendet.

Meldung von Anrechnungszeiten

Gemäß § 39 Abs. 1 und 2 DEÜV sind folgende Anrechnungszeiten an die Rentenversicherungsträger zu melden:

Bis 31.12.2022 waren auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II ( § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022, jetzt § 252 Abs. 10 SGB VI) zu melden.

Die meldende Stelle hat vor Abgabe der Meldungen zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Nicht zu prüfen ist, ob die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI gegeben ist.

Zeiten einer Fach- oder Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI werden von der Meldepflicht nicht erfasst. Entsprechende Zeiten werden ausschließlich auf Antrag der Versicherten durch den zuständigen Rentenversicherungsträger vorgemerkt (§ 39 Abs. 4 S. 1 DEÜV).

Für Bezieher von Entgeltersatzleistungen besteht seit dem 01.01.1992 gegebenenfalls Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Bis zum 31.12.1997 sind diese Zeiten nicht nur Beitrags- sondern auch Anrechnungszeiten gemäß § 252 Abs. 2 SGB VI (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 8). Einer Meldung der zeitgleichen Anrechnungszeiten bedurfte es in diesen Fällen nicht. Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen werden bereits gemäß § 191 SGB VI dem Rentenversicherungsträger gemeldet, die entsprechenden Anrechnungszeiten bilden sich maschinell.
Dies gilt aufgrund der Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (bis 30.06.2020: § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002) auch für vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Zeiten eines versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezugs (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI).

Meldung von Sperrzeiten und Zeiten der Vermittlungssperre

§ 39 Abs. 2 Satz 1 DEÜV verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit, neben Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit, Ausbildungssuche sowie berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen auch Sperrzeiten und Zeiten einer Vermittlungssperre zu melden. Seit 01.07.2020 sind entsprechende Zeiten auch vom zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II (Jobcenter) zu melden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 DEÜV in der Fassung ab 01.07.2020).

Sperrzeiten im Sinne des § 159 SGB III (§ 144 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) sind zwar nicht als Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu berücksichtigen. Sie können jedoch als Überbrückungstatbestand für das Erfordernis der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI rechtserheblich sein (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitt 5.2.1 und GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3.5)

Auch Zeiten der Vermittlungssperre (§ 38 Abs. 4 SGB III in der Fassung ab 01.01.2019) sind nicht als Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu berücksichtigen. Sie können jedoch ebenfalls als Überbrückungstatbestand für das Erfordernis der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI berücksichtigt werden (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitt 4.1).

Meldepflichtige Stellen und Meldefristen nach § 39 DEÜV

Zuständig für die Meldungen sind

  • die zuständige Krankenkasse (gegebenenfalls die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle) für
    • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit/Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben,
    • Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschaft,
    • Zeiten der Schulausbildung,
  • die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II für
    • Zeiten der Arbeitslosigkeit,
    • Zeiten der Ausbildungssuche,
    • Zeiten einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
    • Sperrzeiten,
    • Zeiten der Vermittlungssperre,
    • Zeiten des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II,
    • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2022

Zuständige Krankenkasse ist diejenige gesetzliche Krankenkasse, der Versicherte als Mitglied angehören. Eine Meldung darf jedoch nur dann abgegeben werden, wenn es keine Zweifel über die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Anrechnungszeit gibt.

Die Meldung von Anrechnungszeiten durch die Krankenkasse (gegebenenfalls der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle), durch die Bundesagentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II entfaltet keine Rechtswirkung. Sie dient lediglich dazu, dem Rentenversicherungsträger Anrechnungszeittatbestände für spätere Entscheidungen über die Vormerkung von Anrechnungszeiten mitzuteilen. Dieser entscheidet eigenverantwortlich über die Anrechenbarkeit der Zeit (siehe BSG vom 31.07.1990, AZ: 11 BAr 21/90, SozR 3-1500 § 144 Nr. 1, und BSG vom 09.02.1994, AZ: 11 RAr 49/93).

Die Meldung einer Anrechnungszeit ist innerhalb eines Monats nach dem Ende des zu meldenden Zeitraums zu erstatten (§ 39 Abs. 5 DEÜV in Verbindung mit § 38 Abs. 2 DEÜV). Dauert eine Anrechnungszeit über den 31.12. eines Kalenderjahres an, ist bis zum 30.04. des Folgejahres eine Meldung mit dem im Vorjahr liegenden Zeitraum abzugeben (§ 39 Abs. 3 DEÜV - Jahresmeldung). Dadurch wird sichergestellt, dass auch die Versicherungskonten von Nichtleistungsempfängern von den Rentenversicherungsträgern aktuell geführt werden.

Zudem haben die meldenden Stellen den Versicherten spätestens bis zum 30.04. eines Jahres eine Bescheinigung über den Inhalt der Meldungen des vergangenen Kalenderjahres zu erteilen. Die Bescheinigung ist zu einem früheren Zeitpunkt zu erteilen, wenn Versicherte sie vorher benötigen (§§ 38 Abs. 5, 39 Abs. 5 DEÜV).

Sind Versicherte nicht Mitglied einer Krankenkasse oder handelt es sich um Zeiten eines Fachschul- oder Hochschulbesuchs, kann die Vormerkung einer Anrechnungszeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden (§ 39 Abs. 4 Satz 1 DEÜV).

Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885)

Inkrafttreten: 01.01.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/3030

Durch das HBeglG 2011 ist in § 193 SGB VI als weitere Stelle, die Anrechnungszeiten oder sonstige rechtserhebliche Zeiten zu melden hat, der zugelassene kommunale Träger nach § 6a SGB II als ein zuständiger Leistungsträger für die Zahlung von Arbeitslosengeld II ergänzt worden.

Die Ergänzung war erforderlich, weil mit Wirkung ab 01.01.2011 die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach dem 31.12.2010 wegen des Wegfalls der Versicherungspflicht bei Bezug dieser Sozialleistung als neuer Anrechnungszeittatbestand (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI) eingeführt wurde.

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6540

Durch das SGB IV-Änderungsgesetz ist in § 193 SGB VI als weitere Stelle, die Anrechnungszeiten oder sonstige rechtserhebliche Zeiten zu melden hat, die ‘Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See’ ergänzt worden.

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung, da seit dem 01.04.2003 die Bundesknappschaft beziehungsweise seit dem 01.10.2005 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Einzugsstelle war beziehungsweise ist.

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1515

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist im § 193 SGB VI die Bezeichnung ‘Bundesanstalt für Arbeit’ mit Wirkung ab 01.01.2004 durch ‘Bundesagentur für Arbeit’ ersetzt worden. Soweit es um Zeiten bis zum 31.12.2003 geht, tritt an die Stelle der verwandten Bezeichnung ‘Bundesagentur für Arbeit’ die Bezeichnung ‘Bundesanstalt für Arbeit’.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift des § 193 SGB VI wurde durch Art. 1 RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingeführt und ist am 01.01.1992 in Kraft getreten.

Mit § 193 SGB VI wurden die Regelungen des früheren § 123b Abs. 1 AVG übernommen. Da nach dem 31.12.1991 ein Anspruch auf Ersatzzeiten nicht mehr entstehen kann, wurde auf eine zusätzliche Regelung diesbezüglich verzichtet.

Im Beitrittsgebiet hat es ein entsprechendes Meldeverfahren vor dem 01.01.1992 nicht gegeben. Im Einigungsvertrag wurde für die Zeit vom 01.01.1991 bis 31.12.1991 ein gesondertes Meldeverfahren festgelegt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 193 SGB VI