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§ 101 AFG: [Begriff der Arbeitslosigkeit]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.10.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 82 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594), Artikel 11 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten01.04.1997
Gültig bis31.12.1997
Version003.00

(1) Arbeitslos im Sinne dieses Gesetzes ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausübt. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht arbeitslos, wenn er

1.eine Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger ausübt, die die Grenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet, oder
2.mehrere geringfügige Beschäftigungen oder Tätigkeiten entsprechenden Umfanges ausübt, die zusammen die Grenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten.

Satz 2 gilt nicht für die Fortführung einer mehr als geringfügigen, aber weniger als 18 Stunden wöchentlich umfassenden Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger, die unmittelbar vor dem Tag der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zehn Monate neben der Beschäftigung, die den Anspruch begründet, ausgeübt worden ist.

(2) Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Beschäftigten und die Heimarbeiter (§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Für Personen, die im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des Soldatengesetzes freiwillig Wehrdienst leisten, finden die Vorschriften dieses Abschnitts für Personen Anwendung, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten.

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