§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Anlage 1: Anerkennungszeiträume (Tabelle) - Anrechnungszeiten - Arbeitslosigkeit
veröffentlicht am |
01.08.2020 |
---|---|
Änderung |
|
Stand | 23.06.2020 |
---|---|
Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
Schlüsselwörter |
|
Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in verschiedenen Anerkennungszeiträumen
Zeitraum bis 30.06.1978
Leistungsbezug von der BA | Voraussetzungen | Berücksichtigung als |
Ja |
| Anrechnungszeit |
Nein1) |
| Anrechnungszeit |
Zeitraum 01.07.1978 bis 31.12.1982
Leistungsbezug von der BA | Voraussetzungen | Berücksichtigung als |
Ja |
Für eine Anrechnungszeit zusätzlich:
| Pflichtbeitragszeit, wenn die BA Pflichtbeiträge nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 AVG, § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 RVO, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 RKG gezahlt hat. Ggf. gleichzeitig Anrechnungszeit3). |
Nein1) |
| Anrechnungszeit |
Zeitraum 01.01.1983 bis 31.12.1991
Leistungsbezug von der BA | Voraussetzungen | Berücksichtigung als |
Ja |
Es kommt nicht darauf an, dass eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden ist4) und dass die Zeit mindestens einen Kalendermonat angedauert hat. | Anrechnungszeit |
Nein1) |
| Anrechnungszeit |
Zeitraum 01.01.1992 bis 31.12.1997
Leistungsbezug von der BA | Voraussetzungen | Berücksichtigung als |
Ja |
Es kommt nicht darauf an, dass eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden ist4).
| Pflichtbeitragszeit, Anrechnungszeit, |
Nein1) |
| Anrechnungszeit |
Zeitraum ab 01.01.1998
Leistungsbezug von der BA | Voraussetzungen | Berücksichtigung als |
Ja |
| Pflichtbeitragszeit, Anrechnungszeit, |
Nein1) |
| Anrechnungszeit6) |
1) | Kein Leistungsbezug wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens (mangelnde Bedürftigkeit) oder lediglich wegen fehlender Anwartschaftszeiten. Ist der Leistungsbezug aus anderen Gründen ausgeschlossen (zum Beispiel Sperrzeiten), liegt keine Anrechnungszeit vor. |
2) | Das Erfordernis des „Unterbrechungstatbestandes“ ist bei Rentenbeginn ab 01.01.2002 für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten nicht erforderlich (§ 58 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002). |
3) | Nach § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2020) sind Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezuges von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, grundsätzlich nicht als Anrechnungszeit berücksichtigungsfähig. Bei Rentenbeginn ab 01.01.2002 gilt dies nur für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres. |
4) | In Anwendung des § 252 Abs. 2 SGB VI sind Zeiten, in denen Versicherte Geldleistungen von der BA bezogen haben und die BA entweder Pflichtbeiträge oder Beiträge nach § 112a AVG, § 1385a RVO, 130a RKG gezahlt hat, auch ohne das Erfordernis des „Unterbrechungstatbestandes“ Anrechnungszeiten. |
5) | Das Erfordernis der Meldung ist für die Zeit ab dem 01.01.2005 auch gegeben, wenn Versicherte bei einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II (Jobcenter) als Arbeitsuchende gemeldet waren. |
6) | Nach § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 4 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2020) schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI) nach Vollendung des 25. Lebensjahres Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) aus. |
Sind von der BA oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II für Zeiten des Leistungsbezugs Beiträge an eine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an die Versicherten selbst gezahlt worden, liegt keine Anrechnungszeit vor (§ 58 Abs. 4 SGB VI beziehungsweise § 252 Abs. 9 SGB VI).