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§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Anlage 1: Anerkennungszeiträume (Tabelle) - Anrechnungszeiten - Arbeitslosigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.08.2020

Änderung

Dokumentdaten
Stand23.06.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 58 SGB VI

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 4

  • 0601

  • 0603

  • 0610

  • 7-60

Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in verschiedenen Anerkennungszeiträumen

Zeitraum bis 30.06.1978

Leistungsbezug von der BAVoraussetzungenBerücksichtigung als
Ja
  • Meldung bei der Agentur für Arbeit
  • Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit2)
  • Arbeitslosigkeit muss mindestens einen Kalendermonat angedauert haben
Anrechnungszeit
Nein1)
  • Meldung bei der Agentur für Arbeit
  • Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit2)
  • Arbeitslosigkeit muss mindestens einen Kalendermonat angedauert haben
Anrechnungszeit

Zeitraum 01.07.1978 bis 31.12.1982

Leistungsbezug von der BAVoraussetzungenBerücksichtigung als
Ja
  • Meldung bei der Agentur für Arbeit

Für eine Anrechnungszeit zusätzlich:

  • Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit2)
Pflichtbeitragszeit,
wenn die BA Pflichtbeiträge nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 AVG, § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 RVO, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 RKG gezahlt hat. Ggf. gleichzeitig Anrechnungszeit3).
Nein1)
  • Meldung bei der Agentur für Arbeit
  • Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit2)
  • Arbeitslosigkeit muss mindestens einen Kalendermonat angedauert haben
Anrechnungszeit

Zeitraum 01.01.1983 bis 31.12.1991

Leistungsbezug von der BAVoraussetzungenBerücksichtigung als
Ja
  • Meldung bei der Agentur für Arbeit

Es kommt nicht darauf an, dass eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden ist4) und dass die Zeit mindestens einen Kalendermonat angedauert hat.

Anrechnungszeit
Nein1)
  • Meldung bei der Agentur für Arbeit
  • Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit2)
  • Arbeitslosigkeit muss mindestens einen Kalendermonat angedauert haben
Anrechnungszeit

Zeitraum 01.01.1992 bis 31.12.1997

Leistungsbezug von der BAVoraussetzungenBerücksichtigung als
Ja
  • Meldung bei der Agentur für Arbeit

Es kommt nicht darauf an, dass eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden ist4).

  • keine Mindestdauer erforderlich.

Pflichtbeitragszeit,
wenn die BA Pflichtbeiträge nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI gezahlt hat oder Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI begründet wurde und gleichzeitig Anrechnungszeit4).

Anrechnungszeit,
wenn keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden.

Nein1)
  • Meldung bei der Agentur für Arbeit
  • Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit2)
  • keine Mindestdauer erforderlich
Anrechnungszeit

Zeitraum ab 01.01.1998

Leistungsbezug von der BAVoraussetzungenBerücksichtigung als
Ja
  • Meldung bei der Agentur für Arbeit
  • Für eine Anrechnungszeit zusätzlich:
    Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit2)
  • keine Mindestdauer erforderlich

Pflichtbeitragszeit,
wenn Pflichtbeiträge nach § 3 S. 1 Nr. 3 oder 3a SGB VI gezahlt worden sind oder Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI begründet wurde. Ggf. gleichzeitig Anrechnungszeit3).

Anrechnungszeit,
wenn keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden.

Nein1)
  • Meldung bei der Agentur für Arbeit5)
  • Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit2)
  • keine Mindestdauer erforderlich
Anrechnungszeit6)
1)Kein Leistungsbezug wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens (mangelnde Bedürftigkeit) oder lediglich wegen fehlender Anwartschaftszeiten. Ist der Leistungsbezug aus anderen Gründen ausgeschlossen (zum Beispiel Sperrzeiten), liegt keine Anrechnungszeit vor.
2)Das Erfordernis des „Unterbrechungstatbestandes“ ist bei Rentenbeginn ab 01.01.2002 für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten nicht erforderlich (§ 58 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002).
3)Nach § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2020) sind Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezuges von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, grundsätzlich nicht als Anrechnungszeit berücksichtigungsfähig. Bei Rentenbeginn ab 01.01.2002 gilt dies nur für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres.
4)In Anwendung des § 252 Abs. 2 SGB VI sind Zeiten, in denen Versicherte Geldleistungen von der BA bezogen haben und die BA entweder Pflichtbeiträge oder Beiträge nach § 112a AVG, § 1385a RVO, 130a RKG gezahlt hat, auch ohne das Erfordernis des „Unterbrechungstatbestandes“ Anrechnungszeiten.
5)Das Erfordernis der Meldung ist für die Zeit ab dem 01.01.2005 auch gegeben, wenn Versicherte bei einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II (Jobcenter) als Arbeitsuchende gemeldet waren.
6)Nach § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 4 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2020) schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI) nach Vollendung des 25. Lebensjahres Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) aus.

Sind von der BA oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II für Zeiten des Leistungsbezugs Beiträge an eine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an die Versicherten selbst gezahlt worden, liegt keine Anrechnungszeit vor (§ 58 Abs. 4 SGB VI beziehungsweise § 252 Abs. 9 SGB VI).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 58 SGB VI